Verfügung vom 13. Oktober 2020
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog aufgrund verschiedener psychischer Störungen, darunter psychische Entwicklungsstörungen und schwere depressive Einbrüche, ab November 1994 bei einem erwerblichen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/85-88, vgl. auch AB 1.1/62- 64). Eine im August 1997 begonnene berufliche Erstausbildung zur … im geschützten Rahmen wurde im Mai 1998 abgebrochen (AB 1.1/80 f.). Der Rentenanspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigt (vgl. AB 9, 17). Am 5. Oktober 2013 gebar die Versicherte ein Kind (AB 18). Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Rentenrevision hob die IVB, namentlich gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19), bei ei- nem nunmehr anhand des Betätigungsvergleichs ermittelten Invaliditäts- grad von 26 % die Rente mit Verfügung vom 18. Februar 2014 (AB 21) auf. Die Verfügung wurde nicht angefochten. B. Im Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbe- zug an und machte dabei insbesondere eine Änderung des erwerblichen Status geltend (AB 22). Die IVB holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 30. Juli 2019 [AB 51.1]) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 69) ein, ver- anlasste eine Abklärung vor Ort (vgl. AB 60, 70) und stellte der Versicher- ten bei einem Status als 50 % Erwerbstätige und 50 % Haushalt/Aufgaben- bereich mit Vorbescheid vom 31. Juli 2020 (AB 71) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (AB 72), holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 3 vom 1. Oktober 2020 (AB 75) ein und hielt mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) an der Leistungsabweisung fest. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehegatten B.________, mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63 %. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Neben den Verwaltungsakten und dem IV-Protokoll reich- te sie zudem eine im Beschwerdeverfahren eingeholte gutachterliche Stel- lungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) sowie eine weitere Stellungnah- me des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2020 (AB 80) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2021 gab der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den im Beschwerde- verfahren eingeholten Stellungnahmen zu äussern. Mit Eingabe vom 2. März 2021 machte die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin durch die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abklärungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2.2 Vorliegend unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Gutachter mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (AB 79) unter anderem die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) erstell- te Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 10. November 2020 (AB 23-25 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 21) und einen neuropsychologi- schen Bericht vom 11. November 2020 (AB 77/16-19 bzw. BB 15) zur Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 5 lungnahme. Bei der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 4
E. 6.1 Die erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Dezember 2018 (AB 22), womit unter Berücksichtigung der sechsmonati- gen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Juni 2019 bestehen kann, mithin nach der Einführung des neuen Be- rechnungsmodells für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich per 1. Januar 2018 (AS 2017 7581; siehe auch IV- Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018).
E. 6.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 19
E. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV).
E. 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BfS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3).
E. 6.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegne- rin auf das im Jahr 2019 gültig gewesene, lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 IVV) von Fr. 83'000.-- (vgl. BSV, IV- Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018) ab. Die Annahme der be- stehenden Frühinvalidität ist angesichts der trotz IV-Unterstützung wieder- holt gescheiterten beruflichen Erstausbildung (vgl. dazu AB 70/4 Ziff. 3.1, AB 51.1/16 Ziff. 6) nicht zu beanstanden und das entsprechende Validen- einkommen zutreffend.
E. 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachgeht (vgl. AB 70/4 f. Ziff. 3.2), ist das Invalideneinkommen recht- sprechungsgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 20 AB 51.1/21 f. Ziff. 7.4 und 8.1 f.) ist auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'371.-- (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und der Indexierung auf das Jahr 2019 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2019, Total: 101.7 [2018], 102.7 [2019]; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) sowie angepasst an die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.5 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'609.-- (Fr. 4'371.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.7 x 102.7 x 0.5). Angesichts des offenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils sowie der im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigten einge- schränkten Leistungsfähigkeit (vgl. AB 51.1/21 f. Ziff. 7.4 und 8.1 f.) besteht keine hinreichende Grundlage für einen zusätzlichen leidensbedingten Ab- zug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung des- selben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So wirkt sich die – ohnehin vollschichtig umsetzbare – auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gemessen an der rechtsprechungs- gemäss heranzuziehenden LSE-Tabelle T18 (Entscheid des BGer vom
15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2) gegenüber einer Vollzeitbeschäfti- gung nicht lohnsenkend aus (vgl. BfS, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2018, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50 % - 74 %]). Ebenso vermag eine fehlende Ausbildung im vorliegend angewandten Kompetenz- niveau 1 des allgemeinen Tabellenlohnes keinen Abzug zu rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Schliesslich kann nach der Gerichtspraxis eine psychisch bedingte allfällige verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 21 als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.5). Damit hat es bei dem Invali- deneinkommen von Fr. 27'609.-- sein Bewenden.
E. 6.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert per
1. Juni 2019 (vgl. E. 6.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 55'391.-- (Fr. 83’000.--./. Fr. 27'609.--), entsprechend einer erwerblichen Einschränkung von 66.73 % (Fr. 55'391.-- / Fr. 83’000.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse an- hand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 33.36 % (66.73 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status]). 7. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Haushalt bzw. Aufgabenbe- reich zu prüfen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). 7.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 22 7.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 3 % (AB 70/12). Dabei verwies sie einerseits auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 51.1/22 f. Ziff. 8.4) und andererseits auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person und ihrer Familienan- gehörigen (vgl. AB 70/7 Ziff. 7.1 und 12 Ziff. 9). An dieser Beurteilung hielt der Bereich Abklärungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 (AB 75/2 ff.) sowie in der – im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten – Stellungnahme vom 22. De- zember 2020 (AB 80/3 ff.), in Auseinandersetzung mit den von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Argumenten, fest. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 470) und die ergänzenden Stellungnahmen erfüllen die voranstehend dargelegten An- forderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 7.1 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durchgeführten Erhebungen (AB 70/2) und erfolgten in Kenntnis sowie un- ter Berücksichtigung der im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 beschriebenen gesundheitsbedingten Einschränkungen respektive des Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 51.1/21 ff.). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Insbesondere erfasste die Abklärungs- person die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu deren etablierter Aufgabenteilung und den sich ergebenden Einschränkungen in der Haushaltsführung genau und setzte sich damit einlässlich sowie über- zeugend begründet auseinander (vgl. AB 70/8 ff.). Ebenso ging der Bereich Abklärungen in den Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 (AB 75/2 ff.) und vom 22. Dezember 2020 (AB 80/3 ff.) auf die Rügen der Beschwerdeführe- rin, namentlich betreffend die Diskrepanzen zum früheren Abklärungsbe- richt Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19) und die Schadenminderungs- pflicht, ein. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Ab- klärungsberichts. vom 7 Juli 2020 (AB 70) unter Verweis auf die vormals im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19), bei einer aussch- liesslichen Beschäftigung im Aufgabenbereich, festgehaltene Einschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 23 kung von 26 % (AB 19/7), von vornherein in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des geänderten erwerblichen Status und des damit bestehenden Revisionsgrundes hatte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen, einschliesslich ihrer jeweiligen Bemessungsgrund- lagen, besteht (vgl. E. 3.4.2 und 4.1 hiervor). Zudem hat sich in der Zwi- schenzeit – neben dem geänderten Status – auch die soziale und schuli- sche Situation sowie die Wohnsituation massgeblich verändert (vgl. AB 60/4 Ziff. 2 und 6 Ziff. 6, 70/4 Ziff. 2 und 7 Ziff. 6), sodass sich die un- terschiedlichen Abklärungsberichte denn auch nicht gegenüberstellen las- sen. Eine Berücksichtigung des Ehegatten im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht, namentlich auch in Bezug auf die Wocheneinkäufe der Fami- lie, erfolgte – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Be- schwerde S. 4) – nicht in Unkenntnis von dessen körperlichen Einschrän- kungen und stützte sich zudem auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2020 (vgl. AB 70/2). Dasselbe gilt für die weiteren Einwen- dungen der Beschwerdeführerin betreffend Einschränkungen in den Berei- chen Ernährung, Wohnungspflege und Pflege sowie Betreuung von Kin- dern. Hierzu stützt sich der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (vgl. AB 70/8 ff. Ziff. 7.2) ebenfalls auf die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (siehe auch AB 80/2 f.; vgl. zur beweisrechtlichen Maxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und berücksichtigt weiter die Unterstützung in der Haushaltsführung durch eine Reinigungs- person und die Psychiatriespitex (vgl. AB 70/2 Ziff. 1.1, AB 75/3 f.) sowie die teilweise familienexterne Kinderbetreuung (vgl. AB 70/4 Ziff. 2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich zudem um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Recht- sprechungsgemäss können dabei auch Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestel- lungen zugemutet werden (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5), was auch für behinderte Familienmitglieder gilt, sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 24
– wie hier – die Zumutbarkeit berücksichtigt wird. Die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70) unter diesem Titel differenziert und in Übereinstimmung den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten berücksichtigte Mithilfe des Ehegatten unter dem Titel der Scha- denminderungspflicht (AB 70/12 Ziff. 9) ist demnach nicht zu beanstanden. Damit besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsper- son einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 3 % eingeschränkt (AB 70/12 Ziff. 7.2 „Gesamttotal“), was – ausgehend von einem Status von 50 % Aufgabenbereich (vgl. E. 5 hiervor) – einer ge- wichteten Einschränkung von 1.5 % (3 % x 0.5 [Status]) entspricht. 8. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.3.2 hiervor), bei einem Status von 50 % Erwerb und 50% Haus- halt/Aufgabenbereich (vgl. E. 5 hiervor), unter Berücksichtigung einer er- werblichen Einschränkung von 33.36 % (vgl. E. 6.3.3 hiervor) und einer Einschränkung im Haushalt von 1.5 % (vgl. E. 7.2 hiervor) per Juni 2019 ein rentenausschliessender (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von rund 35 % (34.86 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit der an- gefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) den Rentenan- spruch zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 25 die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Januar 2021 (AB 83/2-6) handelt es sich demnach nicht um eine um- fassende Abklärung, sondern damit sollten im Wesentlichen die nach Er- stellung des Gutachtens und nach Verfügungserlass erhobenen Einwände und sich ergebenden Widersprüche zwischen dem Gutachter und dem be- handelnden Psychiater geklärt werden, was bei dieser Konstellation schon allein aus prozessökonomischer Sicht nicht unzulässig erscheint. Insoweit kann die von der Beschwerdegegnerin eingeholte ergänzende medizini- sche Abklärung als punktuell bezeichnet werden. Sie hat denn auch mit Blick auf die einmalige Fristerstreckung für die Erstattung der Beschwerde- antwort zu keiner wesentlichen Verfahrensverzögerung geführt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Mai 2020, 9C_162/2019, E. 5.3.2 mit Hinweis). Weiter holte die Beschwerdegegnerin eine (weitere) Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2020 (AB 80), namentlich zur Schadenminderungspflicht und der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt ein, was ihr rechtsprechungsgemäss erlaubt war. Die getätigten Rückfragen sind insoweit nicht zu beanstanden, zumal das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hat, sich dazu umfassend zu äussern, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 6 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 3.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 7 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.3.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodell (Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. Januar 2018) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicher- te Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs ebenfalls gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 8 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Dezember 2018 (AB 22) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
E. 13 Oktober 2020 (AB 76) materiell über den Rentenanspruch befunden. Die Eintretensfrage (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zunächst zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (siehe dazu E. 3.4.3 hiervor) zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit der rentenaufhebenden Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 9
E. 18 Februar 2014 (AB 21) und der angefochtenen Verfügung vom 13. Ok- tober 2020 (AB 76) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass die Abklärungsperson – gestützt auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten – im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19/3 Ziff. 3.5) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall zufolge der Kinder- betreuung keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Die Ermitt- lung des Invaliditätsgrades erfolgte in der Verfügung vom 18. Februar 2014 (AB 21) denn auch in Anwendung des sogenannten Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2018 (vgl. AB 22/10) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung von 8. Januar 2020 (vgl. AB 60/5 Ziff. 3.3) an, dass sie aufgrund der mittlerweile veränderten Schul- und Be- treuungssituation ihres Kindes im hypothetischen Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nachgehen wür- de. Dies erscheint insgesamt plausibel und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat folglich neu anhand der sogenannten gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zu erfolgen. Eine derartige, geänderte Art der Bemessung der Invalidität stellt rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Der Rentenanspruch ist daher nachfol- gend umfassend zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folge zu ent- nehmen: 4.2.1 Med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, attestierte im Bericht vom 15. Februar 2019 (AB 36) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine schizoaffektive Störung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die Strukturierung des Alltags sei schwierig und die Beschwerdeführerin habe psychosebedingte Ängste und zeige daher Rückzugstendenzen. 4.2.2 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 18. Juli 2019 (AB 49) zur stationären Behandlung zwischen dem 9. Mai und dem 6. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 10 wurden unter anderem eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (F31.3), und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) diagnostiziert. Der stationäre Aufenthalt sei zur Medikamentenumstellung erfolgt. Diesbezüg- lich habe sich ein positiver Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nach dem stationären Aufenthalt ohne Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden. 4.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 (Untersuchung vom 19. Juni 2019; AB 51.1) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vordiagnostiziert worden seien rezidi- vierende schwere depressive Einbrüche mit psychosenahen Zuständen und Suizidalität ("ICD-9? 296.34"), eine dysthyme Störung bei selbstunsi- cherer, zwanghafter Persönlichkeitsstörung (300.40 / 301.82 / 301.40; 1992/1993), rezidivierende depressive Episoden bei ängstlicher Persön- lichkeit, eine depressive und ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.8), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) mit ausgeprägter, intermittierend depressi- ver und sozialphobischer Komponente, Störungen der sozialen Funktion mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in der sozialen Kompetenz (ICD-10 F94.8; 2011), eine bipolare affektive Störung (2019) und eine schizoaffektive Störung (F25.1) sowie eine Borderline Persönlichkeitsstörung (2019). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht erscheine in der Zusammenschau die Diagno- sestellung einer primär psychischen Störung aus dem Spektrum Autismus, Aufmerksamkeitsstörung mit Beginn im Kindesalter (ICD-10 F9) als wahr- scheinlich (AB 51.1/16 Ziff. 6). Über viele Jahre seien immer wieder Behandlungen notwendig gewesen aufgrund psychischer Beschwerden oder der psychischen Symptomatik, ohne dass ein klares, eindeutiges Krankheitsbild habe benannt werden können. Es spiegle sich eine gewisse diagnostische Ratlosigkeit und damit auch eine therapeutische Unsicherheit aus dem Medikamentenplan zum Entlassungszeitpunkt der Klinik D.________ vom
4. Juni 2019 (AB 51.1/17 ff. Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin leide an einer krankheits- wertigen psychischen Störung, die sich mit einer vielfältigen und bunten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 11 Symptomatik äussere, die vermutlich am ehesten in den Bereich der Per- sönlichkeitsstörungen bzw. des Spektrums autistischer und ADHS- Störungen einzuordnen sein werde. Es sei nicht vom Vorliegen einer Er- krankung aus dem Kapitel ICD-10 F2 auszugehen. Nach der Begutachtung bleibe die Frage stehen, welche Medikation in welcher Dosierung womög- lich nicht nur symptomatisch, sondern ursächlich behandeln könnte, wenn Erkrankungen aus den Kapiteln ICD-10 F2 und F3 nicht nachvollzogen werden könnten (AB 51.1/20 Ziff. 7.2). Der ungelernten Beschwerdeführerin wäre sehr wohl zumutbar, nach einer entsprechenden Anleitung und "direktiven Anlehre" in einem produzieren- den Betrieb ohne Kundenkontakt oder häufige Wechsel zwischenmenschli- cher Beziehungen einer Tätigkeit nachzugehen und dann trotz der ange- nommenen psychischen Erkrankung eine wirtschaftlich sinnvolle und Wert erzielende Arbeit auszuführen. Die (iatrogen mitbedingte) Dekonditionie- rung sei dabei nicht derart ausgeprägt (vgl. AB 51.1/21 Ziff. 7.4). Die Be- schwerdeführerin habe bisher nie im Leben eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erbracht. Ihr sei eine einfache Tätigkeit als … bei normaler Präsenzzeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit auf 70 % bis 80 % gesteigert werden könne, wenn die Präsenzzeit um etwa 30 % bis 40 % gemindert würde. Eine angepasste Tätigkeit müsse einfach sein, sodass sie die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Ausbildung und Kenntnisse gut erlernen und ausführen kön- ne (AB 51.1/22 Ziff. 8.1 f.). 4.2.4 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 24. Juli 2019 (AB 59) zum stationären Behandlung vom 8. Juli bis 2. August 2019 wurde festge- halten, es sei weiterhin von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, – dies korrelierend mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (AB 59/3). Im Rahmen des multimodalen Therapiesettings hätten eine weitere Optimierung der Medi- kation und ein verbesserter psychischer Zustand erreicht werden können. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Anmeldung bei der Psychiatriespitex vorgenommen worden. Gemäss Mini-ICF bestehe in den Bereichen Fähig- keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstel- lungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontakt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 12 fähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und Verkehrsfähigkeit mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen, welche zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit führten. Die Beschwerdeführerin sei somit weiterhin nicht arbeitsfähig (AB 59/6). 4.2.5 Im neuropsychologischen Bericht vom 13. März 2020 (AB 67/7-9) führte dipl. psych. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, insgesamt bestehe eine mittelschwere neuropsychologische Störung. Betroffen seien attentionale, mnestische und exekutive Bereiche. Die Ätiologie sei nicht sicher zuzuordnen und die beschriebenen Störungen im attentionalen Bereich seien eher unspezifischer Natur. Als Erklärungs- möglichkeiten kämen eine negative Symptomatik im Rahmen der psychia- trischen Grunderkrankung, Nebenwirkungen von Neuroleptika oder eine Unterfunktion der Schilddrüse in Frage. Die Beschwerdeführerin sei in der Bewältigung ihres Alltags auf engmaschige Unterstützung angewiesen, um einer chronischen Überforderung entgegenzuwirken. Die Ausführung einer Tätigkeit im Sinne z.B. einer Beschäftigung im geschützten Rahmen (recte: ausserhalb des geschützten Rahmens [vgl. E. 4.2.9 hiernach]) sei als nicht realistisch einzuschätzen. 4.2.6 Med. pract. C.________ ging im Arztbericht vom 21. April 2020 (AB 67/1-6) – unter Verweis auf den neuropsychologischen Bericht vom
13. März 2020 (AB 67/7-9) – von einem stationären Gesundheitszustand und einer weiterhin vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom
12. Mai 2020 (AB 69) fest, in der Gesamteinschätzung fänden sich keine hinreichenden neuen Anknüpfungstatsachen, die eine anhaltende Ver- schlechterung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum psychiatrischen Gut- achten (vgl. dazu AB 51.1) darstellten. Insbesondere habe Dr. med. E.________ in der diagnostischen Diskussion bereits auf kognitive Beein- trächtigungen hingewiesen und aus diesem Grund auch eine Beeinträchti- gung der Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert. Dies entspreche auch der grundsätzlichen Einschätzung im neuropsychologischen Bericht von März 2020 (vgl. dazu AB 67/7-9), in welchem eine mittelschwere neuropsycholo- gische Störung festgestellt worden sei. Die darin als aufgehoben beurteilte Arbeitsfähigkeit könne mangels adäquater Beurteilung der Fähigkeitsbeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 13 trächtigungen nach Mini-ICF nicht nachvollzogen werden. Es sei daher an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten. 4.2.8 Mit Schreiben vom 10. November 2020 (BB 21) nahm med. pract. C.________ zum psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1) Stellung und führte aus, es sei für ihn aus fachärztlicher Sicht nicht nach- vollziehbar, dass seiner Patientin jegliche IV-Rente abgesprochen worden sei. Weiter kritisierte er die gutachterliche Behandlung der Anamnese, der wiederholten stationären Behandlungen und der mehrfach versuchten Me- dikamentenumstellungen als unvollständig und bemängelte, dass sich der Gutachter offenbar mit der Stellung einer konkreten Diagnose schwertue. Er übersehe dabei, dass bereits mehrfach eine Reduktion der Kombinati- onstherapie versucht worden sei und sich die behandelnden Fachärzte mit der genauen Diagnosestellung ebenfalls schwer getan hätten. Dies sei, wie auch die anamnestischen Details, typisch für eine Borderline-Persönlich- keitsstörung. Ebenso seien die nachgewiesenen wiederholten hypomanen Episoden im Gutachten nicht gut genug gewürdigt worden. Aus psychiatri- scher Sicht sei der neuropsychologischen Beurteilung zu folgen, wonach eine Beschäftigung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht realistisch sei. Ebenso ergebe sich gestützt auf die neuropsychologische Abklärung, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich Hilfe benötige, wobei gesamthaft eine Einschränkung unter 30 % indiskutabel erscheine. 4.2.9 In einer späteren, vom 11. November 2020 datierenden, korrigierten Version ihres früheren Untersuchungsberichts (vgl. AB 67/7-9) präzisierte dipl. psych. F.________ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahinge- hend, als eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch einzu- schätzen sei. Hingegen sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen denkbar (BB 15). 4.2.10 In der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) führte Dr. med. E.________ aus, es sei unverständlich, dass der behandelnde Psychiater in seiner diagnostischen Kritik die gutachterliche Diagnostik ausser Acht lasse. Weiter habe er den Begriff Polypragmasie falsch verstanden. Dieser habe sich auf die vielfältige Psychopharmakotherapie und die nicht nach- vollziehbaren parallelen psychiatrischen Diagnosen bezogen. Entgegen der Kritik des behandelnden Psychiaters werde an der gutachterlichen Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 14 lung der Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die neuropsychologische Einschät- zung sei mit dem Ergebnis der Benennung unspezifischer Einschränkun- gen unter der erwähnten Polypragmasie erfolgt. Der Einfluss von mehreren sedierenden Medikamenten müsse in einer derartigen Einschätzung als sehr wesentlicher Einfluss benannt werden. Insgesamt ergebe sich durch die neu vorgelegten Unterlagen keine Notwendigkeit, Änderungen an der gutachterlichen Einschätzung vorzunehmen. 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 4.4 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1), zu welchem sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu E. 2.2 hier- vor) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) einholte. Sowohl das Gutachten wie auch die spätere gutachterli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 15 che Stellungnahme erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen an eine medizinische Beurteilung (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die gutachterlichen Ausführun- gen und Feststellungen beruhen auf eingehender, fachärztlicher Abklärung und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gut- achter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begrün- det dargelegt. Insbesondere hat er sich dabei einlässlich mit den verschie- denen divergierenden aktenkundigen Diagnosen auseinandergesetzt und die psychiatrisch begründete Einschränkung der funktionellen Leistungs- fähigkeit differenziert und plausibel begründet dargelegt (vgl. AB 51.1/17 ff. Ziff. 7.1 f.; 83/4 ff.). Dieses Vorgehen, insbesondere das transparente Of- fenlegen von Unsicherheiten und Unklarheiten hinsichtlich der diagnosti- schen Zuordnung der psychiatrischen Beschwerdesymptomatik, spricht nicht gegen, sondern vielmehr für den vollen Beweiswert des psychiatri- schen Gutachtens (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1; SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Zudem kommt es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin re- gelmässig nicht auf die genaue Diagnose an, sondern darauf, welche Aus- wirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt viele: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahm der Gutachter denn auch fundiert Stellung. Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind schliesslich auch mit Blick auf die Vorgaben des strukturierten normativen Prüfungsrasters gemäss BGE 141 V 281 schlüssig begründet, sodass von einer vertieften gerichtlichen Prü- fung der Standardindikatoren abgesehen werden kann (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.). 4.4.2 Was die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters, med. pract. C.________ – gegen das Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1) vorbringt, vermag dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. Allein der Um- stand, dass Dr. med. E.________, anders als die behandelnden Ärzte, von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 16 einer (teilweise) erhaltenen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgeht, vermag die Objektivität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen (vgl. Be- schwerde S. 7), zumal es gerade zur Aufgabe eines Gutachters gehört, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zu- dem ging Dr. med. E.________ in der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) abermals auf die abweichenden diagnostischen Einschätzungen des behandelnden Psychiaters ein und äusserte sich überzeugend zu der von letzterem mit Schreiben vom
10. November 2020 (BB 21) vorgebrachten Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 8. Januar 2021, 8C_720/2020, E. 4.2 mit Hinweisen). Auch sind der Stellungnahme von med. pract. C.________ vom 10. November 2020 (BB 21) und seinen früheren Berichten vom 15. Februar 2019 (AB 36) und vom 21. April 2020 (AB 67/1-6) keine wichtigen – und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Dasselbe gilt auch für die verschiedenen Berichte der Klinik D.________ (AB 49, 59), welche überdies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum psychiatrischen Gut- achten stehen und worin sich die Behandler offensichtlich an dem für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebenden sog. "bio-psycho-sozialen" Krankheitsmodell (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f., 127 V 294 E. 5a S. 299) orientierten. Zudem hat der Gutachter auch die neuropsychologische, das heisst nichtmedizinische, Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) überzeugend ge- würdigt. 4.4.3 Die allgemeinen Umstände der Begutachtung, das heisst Ort und Zeitpunkt der Begutachtung sowie insbesondere die Dauer ebenjener, sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 17
– anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 6 f.) – nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken. So ist nicht ansatzweise er- sichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutach- tung nur unzureichend hätte äussern können oder das Gutachten einseitig oder gar tendenziös ausgefallen wäre. Rechtsprechungsgemäss kommt es zudem für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 3. August 2020, 9C_355/2020, E. 3.2.1). Dr. med. E.________ hat im Rahmen seiner Untersuchung eine ausführli- che Befragung zur Biographie und zu den subjektiven Beschwerden, den alltäglichen Aktivitäten sowie dem Krankheitsverständnis durchgeführt und einen detaillierten psychiatrischen Status erhoben (vgl. AB 51.1/11 ff.). Er ist damit den Anforderungen der Rechtsprechung an den Umfang der gut- achterlichen Abklärungen allseitig nachgekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit des Gutachters (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2; 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1) ergeben. Allfällige Befangenheitsvorwürfe wären zudem als ver- spätet erhoben zu qualifizieren (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Schliesslich bezieht sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine Kritik an der Invalidenversicherung respektive der Aufsicht des Bundesamtes für Sozial- versicherungen (BSV) bei der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl. Be- schwerde S. 7 f.) nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Zusammenfassend stellen das psychiatrische Gutachten vom
30. Juli 2019 (AB 51.1) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) für den vorliegend zu beurteilenden medizini- schen Sachverhalt eine zuverlässige Grundlage dar. Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin in einer einfachen Tätigkeit unter Berücksichtigung der fehlenden beruflichen Ausbildung und Kenntnisse eine ganztägige Arbeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar (vgl. AB 51.1/22 Ziff. 8.1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 18 Sacherhalt hinreichend abgeklärt, weshalb sie unter diesen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehrungen verzichten durfte (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 5. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
13. Oktober 2020 (AB 76), gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70/5 Ziff. 3.3) sowie entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug (vgl. AB 22/10), von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.3 hiervor) und einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt/Aufgabenbereich aus. Die Anwendung der gemischten Methode sowie die entsprechende Gewichtung der Tätigkeiten ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und demnach zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 6. Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerbli- chen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 4
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin durch die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abklärungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2.2 Vorliegend unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Gutachter mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (AB 79) unter anderem die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) erstell- te Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 10. November 2020 (AB 23-25 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 21) und einen neuropsychologi- schen Bericht vom 11. November 2020 (AB 77/16-19 bzw. BB 15) zur Stel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 5 lungnahme. Bei der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom
- Januar 2021 (AB 83/2-6) handelt es sich demnach nicht um eine um- fassende Abklärung, sondern damit sollten im Wesentlichen die nach Er- stellung des Gutachtens und nach Verfügungserlass erhobenen Einwände und sich ergebenden Widersprüche zwischen dem Gutachter und dem be- handelnden Psychiater geklärt werden, was bei dieser Konstellation schon allein aus prozessökonomischer Sicht nicht unzulässig erscheint. Insoweit kann die von der Beschwerdegegnerin eingeholte ergänzende medizini- sche Abklärung als punktuell bezeichnet werden. Sie hat denn auch mit Blick auf die einmalige Fristerstreckung für die Erstattung der Beschwerde- antwort zu keiner wesentlichen Verfahrensverzögerung geführt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Mai 2020, 9C_162/2019, E. 5.3.2 mit Hinweis). Weiter holte die Beschwerdegegnerin eine (weitere) Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2020 (AB 80), namentlich zur Schadenminderungspflicht und der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt ein, was ihr rechtsprechungsgemäss erlaubt war. Die getätigten Rückfragen sind insoweit nicht zu beanstanden, zumal das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hat, sich dazu umfassend zu äussern, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 6 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 3.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 7 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.3.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodell (Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. Januar 2018) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicher- te Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs ebenfalls gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 8 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Dezember 2018 (AB 22) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2020 (AB 76) materiell über den Rentenanspruch befunden. Die Eintretensfrage (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zunächst zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (siehe dazu E. 3.4.3 hiervor) zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit der rentenaufhebenden Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 9
- Februar 2014 (AB 21) und der angefochtenen Verfügung vom 13. Ok- tober 2020 (AB 76) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass die Abklärungsperson – gestützt auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten – im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19/3 Ziff. 3.5) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall zufolge der Kinder- betreuung keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Die Ermitt- lung des Invaliditätsgrades erfolgte in der Verfügung vom 18. Februar 2014 (AB 21) denn auch in Anwendung des sogenannten Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2018 (vgl. AB 22/10) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung von 8. Januar 2020 (vgl. AB 60/5 Ziff. 3.3) an, dass sie aufgrund der mittlerweile veränderten Schul- und Be- treuungssituation ihres Kindes im hypothetischen Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nachgehen wür- de. Dies erscheint insgesamt plausibel und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat folglich neu anhand der sogenannten gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zu erfolgen. Eine derartige, geänderte Art der Bemessung der Invalidität stellt rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Der Rentenanspruch ist daher nachfol- gend umfassend zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folge zu ent- nehmen: 4.2.1 Med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, attestierte im Bericht vom 15. Februar 2019 (AB 36) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine schizoaffektive Störung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die Strukturierung des Alltags sei schwierig und die Beschwerdeführerin habe psychosebedingte Ängste und zeige daher Rückzugstendenzen. 4.2.2 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 18. Juli 2019 (AB 49) zur stationären Behandlung zwischen dem 9. Mai und dem 6. Juni 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 10 wurden unter anderem eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (F31.3), und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) diagnostiziert. Der stationäre Aufenthalt sei zur Medikamentenumstellung erfolgt. Diesbezüg- lich habe sich ein positiver Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nach dem stationären Aufenthalt ohne Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden. 4.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 (Untersuchung vom 19. Juni 2019; AB 51.1) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vordiagnostiziert worden seien rezidi- vierende schwere depressive Einbrüche mit psychosenahen Zuständen und Suizidalität ("ICD-9? 296.34"), eine dysthyme Störung bei selbstunsi- cherer, zwanghafter Persönlichkeitsstörung (300.40 / 301.82 / 301.40; 1992/1993), rezidivierende depressive Episoden bei ängstlicher Persön- lichkeit, eine depressive und ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.8), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) mit ausgeprägter, intermittierend depressi- ver und sozialphobischer Komponente, Störungen der sozialen Funktion mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in der sozialen Kompetenz (ICD-10 F94.8; 2011), eine bipolare affektive Störung (2019) und eine schizoaffektive Störung (F25.1) sowie eine Borderline Persönlichkeitsstörung (2019). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht erscheine in der Zusammenschau die Diagno- sestellung einer primär psychischen Störung aus dem Spektrum Autismus, Aufmerksamkeitsstörung mit Beginn im Kindesalter (ICD-10 F9) als wahr- scheinlich (AB 51.1/16 Ziff. 6). Über viele Jahre seien immer wieder Behandlungen notwendig gewesen aufgrund psychischer Beschwerden oder der psychischen Symptomatik, ohne dass ein klares, eindeutiges Krankheitsbild habe benannt werden können. Es spiegle sich eine gewisse diagnostische Ratlosigkeit und damit auch eine therapeutische Unsicherheit aus dem Medikamentenplan zum Entlassungszeitpunkt der Klinik D.________ vom
- Juni 2019 (AB 51.1/17 ff. Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin leide an einer krankheits- wertigen psychischen Störung, die sich mit einer vielfältigen und bunten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 11 Symptomatik äussere, die vermutlich am ehesten in den Bereich der Per- sönlichkeitsstörungen bzw. des Spektrums autistischer und ADHS- Störungen einzuordnen sein werde. Es sei nicht vom Vorliegen einer Er- krankung aus dem Kapitel ICD-10 F2 auszugehen. Nach der Begutachtung bleibe die Frage stehen, welche Medikation in welcher Dosierung womög- lich nicht nur symptomatisch, sondern ursächlich behandeln könnte, wenn Erkrankungen aus den Kapiteln ICD-10 F2 und F3 nicht nachvollzogen werden könnten (AB 51.1/20 Ziff. 7.2). Der ungelernten Beschwerdeführerin wäre sehr wohl zumutbar, nach einer entsprechenden Anleitung und "direktiven Anlehre" in einem produzieren- den Betrieb ohne Kundenkontakt oder häufige Wechsel zwischenmenschli- cher Beziehungen einer Tätigkeit nachzugehen und dann trotz der ange- nommenen psychischen Erkrankung eine wirtschaftlich sinnvolle und Wert erzielende Arbeit auszuführen. Die (iatrogen mitbedingte) Dekonditionie- rung sei dabei nicht derart ausgeprägt (vgl. AB 51.1/21 Ziff. 7.4). Die Be- schwerdeführerin habe bisher nie im Leben eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erbracht. Ihr sei eine einfache Tätigkeit als … bei normaler Präsenzzeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit auf 70 % bis 80 % gesteigert werden könne, wenn die Präsenzzeit um etwa 30 % bis 40 % gemindert würde. Eine angepasste Tätigkeit müsse einfach sein, sodass sie die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Ausbildung und Kenntnisse gut erlernen und ausführen kön- ne (AB 51.1/22 Ziff. 8.1 f.). 4.2.4 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 24. Juli 2019 (AB 59) zum stationären Behandlung vom 8. Juli bis 2. August 2019 wurde festge- halten, es sei weiterhin von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, – dies korrelierend mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (AB 59/3). Im Rahmen des multimodalen Therapiesettings hätten eine weitere Optimierung der Medi- kation und ein verbesserter psychischer Zustand erreicht werden können. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Anmeldung bei der Psychiatriespitex vorgenommen worden. Gemäss Mini-ICF bestehe in den Bereichen Fähig- keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstel- lungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontakt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 12 fähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und Verkehrsfähigkeit mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen, welche zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit führten. Die Beschwerdeführerin sei somit weiterhin nicht arbeitsfähig (AB 59/6). 4.2.5 Im neuropsychologischen Bericht vom 13. März 2020 (AB 67/7-9) führte dipl. psych. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, insgesamt bestehe eine mittelschwere neuropsychologische Störung. Betroffen seien attentionale, mnestische und exekutive Bereiche. Die Ätiologie sei nicht sicher zuzuordnen und die beschriebenen Störungen im attentionalen Bereich seien eher unspezifischer Natur. Als Erklärungs- möglichkeiten kämen eine negative Symptomatik im Rahmen der psychia- trischen Grunderkrankung, Nebenwirkungen von Neuroleptika oder eine Unterfunktion der Schilddrüse in Frage. Die Beschwerdeführerin sei in der Bewältigung ihres Alltags auf engmaschige Unterstützung angewiesen, um einer chronischen Überforderung entgegenzuwirken. Die Ausführung einer Tätigkeit im Sinne z.B. einer Beschäftigung im geschützten Rahmen (recte: ausserhalb des geschützten Rahmens [vgl. E. 4.2.9 hiernach]) sei als nicht realistisch einzuschätzen. 4.2.6 Med. pract. C.________ ging im Arztbericht vom 21. April 2020 (AB 67/1-6) – unter Verweis auf den neuropsychologischen Bericht vom
- März 2020 (AB 67/7-9) – von einem stationären Gesundheitszustand und einer weiterhin vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom
- Mai 2020 (AB 69) fest, in der Gesamteinschätzung fänden sich keine hinreichenden neuen Anknüpfungstatsachen, die eine anhaltende Ver- schlechterung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum psychiatrischen Gut- achten (vgl. dazu AB 51.1) darstellten. Insbesondere habe Dr. med. E.________ in der diagnostischen Diskussion bereits auf kognitive Beein- trächtigungen hingewiesen und aus diesem Grund auch eine Beeinträchti- gung der Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert. Dies entspreche auch der grundsätzlichen Einschätzung im neuropsychologischen Bericht von März 2020 (vgl. dazu AB 67/7-9), in welchem eine mittelschwere neuropsycholo- gische Störung festgestellt worden sei. Die darin als aufgehoben beurteilte Arbeitsfähigkeit könne mangels adäquater Beurteilung der Fähigkeitsbeein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 13 trächtigungen nach Mini-ICF nicht nachvollzogen werden. Es sei daher an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten. 4.2.8 Mit Schreiben vom 10. November 2020 (BB 21) nahm med. pract. C.________ zum psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1) Stellung und führte aus, es sei für ihn aus fachärztlicher Sicht nicht nach- vollziehbar, dass seiner Patientin jegliche IV-Rente abgesprochen worden sei. Weiter kritisierte er die gutachterliche Behandlung der Anamnese, der wiederholten stationären Behandlungen und der mehrfach versuchten Me- dikamentenumstellungen als unvollständig und bemängelte, dass sich der Gutachter offenbar mit der Stellung einer konkreten Diagnose schwertue. Er übersehe dabei, dass bereits mehrfach eine Reduktion der Kombinati- onstherapie versucht worden sei und sich die behandelnden Fachärzte mit der genauen Diagnosestellung ebenfalls schwer getan hätten. Dies sei, wie auch die anamnestischen Details, typisch für eine Borderline-Persönlich- keitsstörung. Ebenso seien die nachgewiesenen wiederholten hypomanen Episoden im Gutachten nicht gut genug gewürdigt worden. Aus psychiatri- scher Sicht sei der neuropsychologischen Beurteilung zu folgen, wonach eine Beschäftigung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht realistisch sei. Ebenso ergebe sich gestützt auf die neuropsychologische Abklärung, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich Hilfe benötige, wobei gesamthaft eine Einschränkung unter 30 % indiskutabel erscheine. 4.2.9 In einer späteren, vom 11. November 2020 datierenden, korrigierten Version ihres früheren Untersuchungsberichts (vgl. AB 67/7-9) präzisierte dipl. psych. F.________ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahinge- hend, als eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch einzu- schätzen sei. Hingegen sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen denkbar (BB 15). 4.2.10 In der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) führte Dr. med. E.________ aus, es sei unverständlich, dass der behandelnde Psychiater in seiner diagnostischen Kritik die gutachterliche Diagnostik ausser Acht lasse. Weiter habe er den Begriff Polypragmasie falsch verstanden. Dieser habe sich auf die vielfältige Psychopharmakotherapie und die nicht nach- vollziehbaren parallelen psychiatrischen Diagnosen bezogen. Entgegen der Kritik des behandelnden Psychiaters werde an der gutachterlichen Beurtei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 14 lung der Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die neuropsychologische Einschät- zung sei mit dem Ergebnis der Benennung unspezifischer Einschränkun- gen unter der erwähnten Polypragmasie erfolgt. Der Einfluss von mehreren sedierenden Medikamenten müsse in einer derartigen Einschätzung als sehr wesentlicher Einfluss benannt werden. Insgesamt ergebe sich durch die neu vorgelegten Unterlagen keine Notwendigkeit, Änderungen an der gutachterlichen Einschätzung vorzunehmen. 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 4.4 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1), zu welchem sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu E. 2.2 hier- vor) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) einholte. Sowohl das Gutachten wie auch die spätere gutachterli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 15 che Stellungnahme erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen an eine medizinische Beurteilung (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die gutachterlichen Ausführun- gen und Feststellungen beruhen auf eingehender, fachärztlicher Abklärung und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gut- achter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begrün- det dargelegt. Insbesondere hat er sich dabei einlässlich mit den verschie- denen divergierenden aktenkundigen Diagnosen auseinandergesetzt und die psychiatrisch begründete Einschränkung der funktionellen Leistungs- fähigkeit differenziert und plausibel begründet dargelegt (vgl. AB 51.1/17 ff. Ziff. 7.1 f.; 83/4 ff.). Dieses Vorgehen, insbesondere das transparente Of- fenlegen von Unsicherheiten und Unklarheiten hinsichtlich der diagnosti- schen Zuordnung der psychiatrischen Beschwerdesymptomatik, spricht nicht gegen, sondern vielmehr für den vollen Beweiswert des psychiatri- schen Gutachtens (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1; SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Zudem kommt es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin re- gelmässig nicht auf die genaue Diagnose an, sondern darauf, welche Aus- wirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt viele: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahm der Gutachter denn auch fundiert Stellung. Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind schliesslich auch mit Blick auf die Vorgaben des strukturierten normativen Prüfungsrasters gemäss BGE 141 V 281 schlüssig begründet, sodass von einer vertieften gerichtlichen Prü- fung der Standardindikatoren abgesehen werden kann (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.). 4.4.2 Was die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters, med. pract. C.________ – gegen das Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1) vorbringt, vermag dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. Allein der Um- stand, dass Dr. med. E.________, anders als die behandelnden Ärzte, von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 16 einer (teilweise) erhaltenen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgeht, vermag die Objektivität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen (vgl. Be- schwerde S. 7), zumal es gerade zur Aufgabe eines Gutachters gehört, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zu- dem ging Dr. med. E.________ in der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) abermals auf die abweichenden diagnostischen Einschätzungen des behandelnden Psychiaters ein und äusserte sich überzeugend zu der von letzterem mit Schreiben vom
- November 2020 (BB 21) vorgebrachten Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 8. Januar 2021, 8C_720/2020, E. 4.2 mit Hinweisen). Auch sind der Stellungnahme von med. pract. C.________ vom 10. November 2020 (BB 21) und seinen früheren Berichten vom 15. Februar 2019 (AB 36) und vom 21. April 2020 (AB 67/1-6) keine wichtigen – und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Dasselbe gilt auch für die verschiedenen Berichte der Klinik D.________ (AB 49, 59), welche überdies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum psychiatrischen Gut- achten stehen und worin sich die Behandler offensichtlich an dem für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebenden sog. "bio-psycho-sozialen" Krankheitsmodell (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f., 127 V 294 E. 5a S. 299) orientierten. Zudem hat der Gutachter auch die neuropsychologische, das heisst nichtmedizinische, Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) überzeugend ge- würdigt. 4.4.3 Die allgemeinen Umstände der Begutachtung, das heisst Ort und Zeitpunkt der Begutachtung sowie insbesondere die Dauer ebenjener, sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 17 – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 6 f.) – nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken. So ist nicht ansatzweise er- sichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutach- tung nur unzureichend hätte äussern können oder das Gutachten einseitig oder gar tendenziös ausgefallen wäre. Rechtsprechungsgemäss kommt es zudem für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 3. August 2020, 9C_355/2020, E. 3.2.1). Dr. med. E.________ hat im Rahmen seiner Untersuchung eine ausführli- che Befragung zur Biographie und zu den subjektiven Beschwerden, den alltäglichen Aktivitäten sowie dem Krankheitsverständnis durchgeführt und einen detaillierten psychiatrischen Status erhoben (vgl. AB 51.1/11 ff.). Er ist damit den Anforderungen der Rechtsprechung an den Umfang der gut- achterlichen Abklärungen allseitig nachgekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit des Gutachters (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2; 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1) ergeben. Allfällige Befangenheitsvorwürfe wären zudem als ver- spätet erhoben zu qualifizieren (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Schliesslich bezieht sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine Kritik an der Invalidenversicherung respektive der Aufsicht des Bundesamtes für Sozial- versicherungen (BSV) bei der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl. Be- schwerde S. 7 f.) nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Zusammenfassend stellen das psychiatrische Gutachten vom
- Juli 2019 (AB 51.1) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) für den vorliegend zu beurteilenden medizini- schen Sachverhalt eine zuverlässige Grundlage dar. Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin in einer einfachen Tätigkeit unter Berücksichtigung der fehlenden beruflichen Ausbildung und Kenntnisse eine ganztägige Arbeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar (vgl. AB 51.1/22 Ziff. 8.1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 18 Sacherhalt hinreichend abgeklärt, weshalb sie unter diesen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehrungen verzichten durfte (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
- Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2020 (AB 76), gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70/5 Ziff. 3.3) sowie entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug (vgl. AB 22/10), von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.3 hiervor) und einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt/Aufgabenbereich aus. Die Anwendung der gemischten Methode sowie die entsprechende Gewichtung der Tätigkeiten ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und demnach zwischen den Parteien zu Recht unbestritten.
- Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerbli- chen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor). 6.1 Die erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Dezember 2018 (AB 22), womit unter Berücksichtigung der sechsmonati- gen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Juni 2019 bestehen kann, mithin nach der Einführung des neuen Be- rechnungsmodells für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich per 1. Januar 2018 (AS 2017 7581; siehe auch IV- Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018). 6.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 19 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BfS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 6.3 6.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegne- rin auf das im Jahr 2019 gültig gewesene, lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 IVV) von Fr. 83'000.-- (vgl. BSV, IV- Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018) ab. Die Annahme der be- stehenden Frühinvalidität ist angesichts der trotz IV-Unterstützung wieder- holt gescheiterten beruflichen Erstausbildung (vgl. dazu AB 70/4 Ziff. 3.1, AB 51.1/16 Ziff. 6) nicht zu beanstanden und das entsprechende Validen- einkommen zutreffend. 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachgeht (vgl. AB 70/4 f. Ziff. 3.2), ist das Invalideneinkommen recht- sprechungsgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 20 AB 51.1/21 f. Ziff. 7.4 und 8.1 f.) ist auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'371.-- (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und der Indexierung auf das Jahr 2019 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2019, Total: 101.7 [2018], 102.7 [2019]; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) sowie angepasst an die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.5 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'609.-- (Fr. 4'371.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.7 x 102.7 x 0.5). Angesichts des offenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils sowie der im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigten einge- schränkten Leistungsfähigkeit (vgl. AB 51.1/21 f. Ziff. 7.4 und 8.1 f.) besteht keine hinreichende Grundlage für einen zusätzlichen leidensbedingten Ab- zug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung des- selben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So wirkt sich die – ohnehin vollschichtig umsetzbare – auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gemessen an der rechtsprechungs- gemäss heranzuziehenden LSE-Tabelle T18 (Entscheid des BGer vom
- April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2) gegenüber einer Vollzeitbeschäfti- gung nicht lohnsenkend aus (vgl. BfS, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2018, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50 % - 74 %]). Ebenso vermag eine fehlende Ausbildung im vorliegend angewandten Kompetenz- niveau 1 des allgemeinen Tabellenlohnes keinen Abzug zu rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Schliesslich kann nach der Gerichtspraxis eine psychisch bedingte allfällige verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 21 als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.5). Damit hat es bei dem Invali- deneinkommen von Fr. 27'609.-- sein Bewenden. 6.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert per
- Juni 2019 (vgl. E. 6.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 55'391.-- (Fr. 83’000.--./. Fr. 27'609.--), entsprechend einer erwerblichen Einschränkung von 66.73 % (Fr. 55'391.-- / Fr. 83’000.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse an- hand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 33.36 % (66.73 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status]).
- Im Folgenden sind die Einschränkungen im Haushalt bzw. Aufgabenbe- reich zu prüfen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). 7.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 22 7.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 3 % (AB 70/12). Dabei verwies sie einerseits auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 51.1/22 f. Ziff. 8.4) und andererseits auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person und ihrer Familienan- gehörigen (vgl. AB 70/7 Ziff. 7.1 und 12 Ziff. 9). An dieser Beurteilung hielt der Bereich Abklärungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 (AB 75/2 ff.) sowie in der – im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten – Stellungnahme vom 22. De- zember 2020 (AB 80/3 ff.), in Auseinandersetzung mit den von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Argumenten, fest. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 470) und die ergänzenden Stellungnahmen erfüllen die voranstehend dargelegten An- forderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 7.1 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durchgeführten Erhebungen (AB 70/2) und erfolgten in Kenntnis sowie un- ter Berücksichtigung der im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 beschriebenen gesundheitsbedingten Einschränkungen respektive des Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 51.1/21 ff.). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Insbesondere erfasste die Abklärungs- person die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu deren etablierter Aufgabenteilung und den sich ergebenden Einschränkungen in der Haushaltsführung genau und setzte sich damit einlässlich sowie über- zeugend begründet auseinander (vgl. AB 70/8 ff.). Ebenso ging der Bereich Abklärungen in den Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 (AB 75/2 ff.) und vom 22. Dezember 2020 (AB 80/3 ff.) auf die Rügen der Beschwerdeführe- rin, namentlich betreffend die Diskrepanzen zum früheren Abklärungsbe- richt Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19) und die Schadenminderungs- pflicht, ein. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Ab- klärungsberichts. vom 7 Juli 2020 (AB 70) unter Verweis auf die vormals im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19), bei einer aussch- liesslichen Beschäftigung im Aufgabenbereich, festgehaltene Einschrän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 23 kung von 26 % (AB 19/7), von vornherein in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des geänderten erwerblichen Status und des damit bestehenden Revisionsgrundes hatte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen, einschliesslich ihrer jeweiligen Bemessungsgrund- lagen, besteht (vgl. E. 3.4.2 und 4.1 hiervor). Zudem hat sich in der Zwi- schenzeit – neben dem geänderten Status – auch die soziale und schuli- sche Situation sowie die Wohnsituation massgeblich verändert (vgl. AB 60/4 Ziff. 2 und 6 Ziff. 6, 70/4 Ziff. 2 und 7 Ziff. 6), sodass sich die un- terschiedlichen Abklärungsberichte denn auch nicht gegenüberstellen las- sen. Eine Berücksichtigung des Ehegatten im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht, namentlich auch in Bezug auf die Wocheneinkäufe der Fami- lie, erfolgte – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Be- schwerde S. 4) – nicht in Unkenntnis von dessen körperlichen Einschrän- kungen und stützte sich zudem auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2020 (vgl. AB 70/2). Dasselbe gilt für die weiteren Einwen- dungen der Beschwerdeführerin betreffend Einschränkungen in den Berei- chen Ernährung, Wohnungspflege und Pflege sowie Betreuung von Kin- dern. Hierzu stützt sich der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (vgl. AB 70/8 ff. Ziff. 7.2) ebenfalls auf die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (siehe auch AB 80/2 f.; vgl. zur beweisrechtlichen Maxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und berücksichtigt weiter die Unterstützung in der Haushaltsführung durch eine Reinigungs- person und die Psychiatriespitex (vgl. AB 70/2 Ziff. 1.1, AB 75/3 f.) sowie die teilweise familienexterne Kinderbetreuung (vgl. AB 70/4 Ziff. 2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich zudem um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Recht- sprechungsgemäss können dabei auch Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestel- lungen zugemutet werden (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5), was auch für behinderte Familienmitglieder gilt, sofern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 24 – wie hier – die Zumutbarkeit berücksichtigt wird. Die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70) unter diesem Titel differenziert und in Übereinstimmung den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten berücksichtigte Mithilfe des Ehegatten unter dem Titel der Scha- denminderungspflicht (AB 70/12 Ziff. 9) ist demnach nicht zu beanstanden. Damit besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsper- son einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 3 % eingeschränkt (AB 70/12 Ziff. 7.2 „Gesamttotal“), was – ausgehend von einem Status von 50 % Aufgabenbereich (vgl. E. 5 hiervor) – einer ge- wichteten Einschränkung von 1.5 % (3 % x 0.5 [Status]) entspricht.
- Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.3.2 hiervor), bei einem Status von 50 % Erwerb und 50% Haus- halt/Aufgabenbereich (vgl. E. 5 hiervor), unter Berücksichtigung einer er- werblichen Einschränkung von 33.36 % (vgl. E. 6.3.3 hiervor) und einer Einschränkung im Haushalt von 1.5 % (vgl. E. 7.2 hiervor) per Juni 2019 ein rentenausschliessender (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von rund 35 % (34.86 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit der an- gefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) den Rentenan- spruch zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 9.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 25 die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 842 IV KNB/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog aufgrund verschiedener psychischer Störungen, darunter psychische Entwicklungsstörungen und schwere depressive Einbrüche, ab November 1994 bei einem erwerblichen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/85-88, vgl. auch AB 1.1/62- 64). Eine im August 1997 begonnene berufliche Erstausbildung zur … im geschützten Rahmen wurde im Mai 1998 abgebrochen (AB 1.1/80 f.). Der Rentenanspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigt (vgl. AB 9, 17). Am 5. Oktober 2013 gebar die Versicherte ein Kind (AB 18). Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Rentenrevision hob die IVB, namentlich gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19), bei ei- nem nunmehr anhand des Betätigungsvergleichs ermittelten Invaliditäts- grad von 26 % die Rente mit Verfügung vom 18. Februar 2014 (AB 21) auf. Die Verfügung wurde nicht angefochten. B. Im Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbe- zug an und machte dabei insbesondere eine Änderung des erwerblichen Status geltend (AB 22). Die IVB holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 30. Juli 2019 [AB 51.1]) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 69) ein, ver- anlasste eine Abklärung vor Ort (vgl. AB 60, 70) und stellte der Versicher- ten bei einem Status als 50 % Erwerbstätige und 50 % Haushalt/Aufgaben- bereich mit Vorbescheid vom 31. Juli 2020 (AB 71) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (AB 72), holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 3 vom 1. Oktober 2020 (AB 75) ein und hielt mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) an der Leistungsabweisung fest. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehegatten B.________, mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63 %. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Neben den Verwaltungsakten und dem IV-Protokoll reich- te sie zudem eine im Beschwerdeverfahren eingeholte gutachterliche Stel- lungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) sowie eine weitere Stellungnah- me des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2020 (AB 80) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2021 gab der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den im Beschwerde- verfahren eingeholten Stellungnahmen zu äussern. Mit Eingabe vom 2. März 2021 machte die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin durch die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abklärungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2.2 Vorliegend unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Gutachter mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (AB 79) unter anderem die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) erstell- te Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 10. November 2020 (AB 23-25 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 21) und einen neuropsychologi- schen Bericht vom 11. November 2020 (AB 77/16-19 bzw. BB 15) zur Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 5 lungnahme. Bei der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom
11. Januar 2021 (AB 83/2-6) handelt es sich demnach nicht um eine um- fassende Abklärung, sondern damit sollten im Wesentlichen die nach Er- stellung des Gutachtens und nach Verfügungserlass erhobenen Einwände und sich ergebenden Widersprüche zwischen dem Gutachter und dem be- handelnden Psychiater geklärt werden, was bei dieser Konstellation schon allein aus prozessökonomischer Sicht nicht unzulässig erscheint. Insoweit kann die von der Beschwerdegegnerin eingeholte ergänzende medizini- sche Abklärung als punktuell bezeichnet werden. Sie hat denn auch mit Blick auf die einmalige Fristerstreckung für die Erstattung der Beschwerde- antwort zu keiner wesentlichen Verfahrensverzögerung geführt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Mai 2020, 9C_162/2019, E. 5.3.2 mit Hinweis). Weiter holte die Beschwerdegegnerin eine (weitere) Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Dezember 2020 (AB 80), namentlich zur Schadenminderungspflicht und der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt ein, was ihr rechtsprechungsgemäss erlaubt war. Die getätigten Rückfragen sind insoweit nicht zu beanstanden, zumal das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hat, sich dazu umfassend zu äussern, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 6 gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 3.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 7 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.3.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodell (Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. Januar 2018) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicher- te Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs ebenfalls gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 8 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Dezember 2018 (AB 22) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom
13. Oktober 2020 (AB 76) materiell über den Rentenanspruch befunden. Die Eintretensfrage (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zunächst zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (siehe dazu E. 3.4.3 hiervor) zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit der rentenaufhebenden Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 9
18. Februar 2014 (AB 21) und der angefochtenen Verfügung vom 13. Ok- tober 2020 (AB 76) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass die Abklärungsperson – gestützt auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten – im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19/3 Ziff. 3.5) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall zufolge der Kinder- betreuung keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Die Ermitt- lung des Invaliditätsgrades erfolgte in der Verfügung vom 18. Februar 2014 (AB 21) denn auch in Anwendung des sogenannten Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2018 (vgl. AB 22/10) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung von 8. Januar 2020 (vgl. AB 60/5 Ziff. 3.3) an, dass sie aufgrund der mittlerweile veränderten Schul- und Be- treuungssituation ihres Kindes im hypothetischen Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nachgehen wür- de. Dies erscheint insgesamt plausibel und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat folglich neu anhand der sogenannten gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zu erfolgen. Eine derartige, geänderte Art der Bemessung der Invalidität stellt rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Der Rentenanspruch ist daher nachfol- gend umfassend zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folge zu ent- nehmen: 4.2.1 Med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, attestierte im Bericht vom 15. Februar 2019 (AB 36) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine schizoaffektive Störung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die Strukturierung des Alltags sei schwierig und die Beschwerdeführerin habe psychosebedingte Ängste und zeige daher Rückzugstendenzen. 4.2.2 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 18. Juli 2019 (AB 49) zur stationären Behandlung zwischen dem 9. Mai und dem 6. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 10 wurden unter anderem eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (F31.3), und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) diagnostiziert. Der stationäre Aufenthalt sei zur Medikamentenumstellung erfolgt. Diesbezüg- lich habe sich ein positiver Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nach dem stationären Aufenthalt ohne Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden. 4.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 (Untersuchung vom 19. Juni 2019; AB 51.1) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vordiagnostiziert worden seien rezidi- vierende schwere depressive Einbrüche mit psychosenahen Zuständen und Suizidalität ("ICD-9? 296.34"), eine dysthyme Störung bei selbstunsi- cherer, zwanghafter Persönlichkeitsstörung (300.40 / 301.82 / 301.40; 1992/1993), rezidivierende depressive Episoden bei ängstlicher Persön- lichkeit, eine depressive und ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.8), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) mit ausgeprägter, intermittierend depressi- ver und sozialphobischer Komponente, Störungen der sozialen Funktion mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in der sozialen Kompetenz (ICD-10 F94.8; 2011), eine bipolare affektive Störung (2019) und eine schizoaffektive Störung (F25.1) sowie eine Borderline Persönlichkeitsstörung (2019). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht erscheine in der Zusammenschau die Diagno- sestellung einer primär psychischen Störung aus dem Spektrum Autismus, Aufmerksamkeitsstörung mit Beginn im Kindesalter (ICD-10 F9) als wahr- scheinlich (AB 51.1/16 Ziff. 6). Über viele Jahre seien immer wieder Behandlungen notwendig gewesen aufgrund psychischer Beschwerden oder der psychischen Symptomatik, ohne dass ein klares, eindeutiges Krankheitsbild habe benannt werden können. Es spiegle sich eine gewisse diagnostische Ratlosigkeit und damit auch eine therapeutische Unsicherheit aus dem Medikamentenplan zum Entlassungszeitpunkt der Klinik D.________ vom
4. Juni 2019 (AB 51.1/17 ff. Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin leide an einer krankheits- wertigen psychischen Störung, die sich mit einer vielfältigen und bunten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 11 Symptomatik äussere, die vermutlich am ehesten in den Bereich der Per- sönlichkeitsstörungen bzw. des Spektrums autistischer und ADHS- Störungen einzuordnen sein werde. Es sei nicht vom Vorliegen einer Er- krankung aus dem Kapitel ICD-10 F2 auszugehen. Nach der Begutachtung bleibe die Frage stehen, welche Medikation in welcher Dosierung womög- lich nicht nur symptomatisch, sondern ursächlich behandeln könnte, wenn Erkrankungen aus den Kapiteln ICD-10 F2 und F3 nicht nachvollzogen werden könnten (AB 51.1/20 Ziff. 7.2). Der ungelernten Beschwerdeführerin wäre sehr wohl zumutbar, nach einer entsprechenden Anleitung und "direktiven Anlehre" in einem produzieren- den Betrieb ohne Kundenkontakt oder häufige Wechsel zwischenmenschli- cher Beziehungen einer Tätigkeit nachzugehen und dann trotz der ange- nommenen psychischen Erkrankung eine wirtschaftlich sinnvolle und Wert erzielende Arbeit auszuführen. Die (iatrogen mitbedingte) Dekonditionie- rung sei dabei nicht derart ausgeprägt (vgl. AB 51.1/21 Ziff. 7.4). Die Be- schwerdeführerin habe bisher nie im Leben eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erbracht. Ihr sei eine einfache Tätigkeit als … bei normaler Präsenzzeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit auf 70 % bis 80 % gesteigert werden könne, wenn die Präsenzzeit um etwa 30 % bis 40 % gemindert würde. Eine angepasste Tätigkeit müsse einfach sein, sodass sie die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Ausbildung und Kenntnisse gut erlernen und ausführen kön- ne (AB 51.1/22 Ziff. 8.1 f.). 4.2.4 Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 24. Juli 2019 (AB 59) zum stationären Behandlung vom 8. Juli bis 2. August 2019 wurde festge- halten, es sei weiterhin von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, – dies korrelierend mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (AB 59/3). Im Rahmen des multimodalen Therapiesettings hätten eine weitere Optimierung der Medi- kation und ein verbesserter psychischer Zustand erreicht werden können. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Anmeldung bei der Psychiatriespitex vorgenommen worden. Gemäss Mini-ICF bestehe in den Bereichen Fähig- keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstel- lungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontakt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 12 fähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und Verkehrsfähigkeit mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen, welche zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit führten. Die Beschwerdeführerin sei somit weiterhin nicht arbeitsfähig (AB 59/6). 4.2.5 Im neuropsychologischen Bericht vom 13. März 2020 (AB 67/7-9) führte dipl. psych. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, insgesamt bestehe eine mittelschwere neuropsychologische Störung. Betroffen seien attentionale, mnestische und exekutive Bereiche. Die Ätiologie sei nicht sicher zuzuordnen und die beschriebenen Störungen im attentionalen Bereich seien eher unspezifischer Natur. Als Erklärungs- möglichkeiten kämen eine negative Symptomatik im Rahmen der psychia- trischen Grunderkrankung, Nebenwirkungen von Neuroleptika oder eine Unterfunktion der Schilddrüse in Frage. Die Beschwerdeführerin sei in der Bewältigung ihres Alltags auf engmaschige Unterstützung angewiesen, um einer chronischen Überforderung entgegenzuwirken. Die Ausführung einer Tätigkeit im Sinne z.B. einer Beschäftigung im geschützten Rahmen (recte: ausserhalb des geschützten Rahmens [vgl. E. 4.2.9 hiernach]) sei als nicht realistisch einzuschätzen. 4.2.6 Med. pract. C.________ ging im Arztbericht vom 21. April 2020 (AB 67/1-6) – unter Verweis auf den neuropsychologischen Bericht vom
13. März 2020 (AB 67/7-9) – von einem stationären Gesundheitszustand und einer weiterhin vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom
12. Mai 2020 (AB 69) fest, in der Gesamteinschätzung fänden sich keine hinreichenden neuen Anknüpfungstatsachen, die eine anhaltende Ver- schlechterung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum psychiatrischen Gut- achten (vgl. dazu AB 51.1) darstellten. Insbesondere habe Dr. med. E.________ in der diagnostischen Diskussion bereits auf kognitive Beein- trächtigungen hingewiesen und aus diesem Grund auch eine Beeinträchti- gung der Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert. Dies entspreche auch der grundsätzlichen Einschätzung im neuropsychologischen Bericht von März 2020 (vgl. dazu AB 67/7-9), in welchem eine mittelschwere neuropsycholo- gische Störung festgestellt worden sei. Die darin als aufgehoben beurteilte Arbeitsfähigkeit könne mangels adäquater Beurteilung der Fähigkeitsbeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 13 trächtigungen nach Mini-ICF nicht nachvollzogen werden. Es sei daher an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten. 4.2.8 Mit Schreiben vom 10. November 2020 (BB 21) nahm med. pract. C.________ zum psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1) Stellung und führte aus, es sei für ihn aus fachärztlicher Sicht nicht nach- vollziehbar, dass seiner Patientin jegliche IV-Rente abgesprochen worden sei. Weiter kritisierte er die gutachterliche Behandlung der Anamnese, der wiederholten stationären Behandlungen und der mehrfach versuchten Me- dikamentenumstellungen als unvollständig und bemängelte, dass sich der Gutachter offenbar mit der Stellung einer konkreten Diagnose schwertue. Er übersehe dabei, dass bereits mehrfach eine Reduktion der Kombinati- onstherapie versucht worden sei und sich die behandelnden Fachärzte mit der genauen Diagnosestellung ebenfalls schwer getan hätten. Dies sei, wie auch die anamnestischen Details, typisch für eine Borderline-Persönlich- keitsstörung. Ebenso seien die nachgewiesenen wiederholten hypomanen Episoden im Gutachten nicht gut genug gewürdigt worden. Aus psychiatri- scher Sicht sei der neuropsychologischen Beurteilung zu folgen, wonach eine Beschäftigung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht realistisch sei. Ebenso ergebe sich gestützt auf die neuropsychologische Abklärung, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich Hilfe benötige, wobei gesamthaft eine Einschränkung unter 30 % indiskutabel erscheine. 4.2.9 In einer späteren, vom 11. November 2020 datierenden, korrigierten Version ihres früheren Untersuchungsberichts (vgl. AB 67/7-9) präzisierte dipl. psych. F.________ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahinge- hend, als eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch einzu- schätzen sei. Hingegen sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen denkbar (BB 15). 4.2.10 In der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) führte Dr. med. E.________ aus, es sei unverständlich, dass der behandelnde Psychiater in seiner diagnostischen Kritik die gutachterliche Diagnostik ausser Acht lasse. Weiter habe er den Begriff Polypragmasie falsch verstanden. Dieser habe sich auf die vielfältige Psychopharmakotherapie und die nicht nach- vollziehbaren parallelen psychiatrischen Diagnosen bezogen. Entgegen der Kritik des behandelnden Psychiaters werde an der gutachterlichen Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 14 lung der Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die neuropsychologische Einschät- zung sei mit dem Ergebnis der Benennung unspezifischer Einschränkun- gen unter der erwähnten Polypragmasie erfolgt. Der Einfluss von mehreren sedierenden Medikamenten müsse in einer derartigen Einschätzung als sehr wesentlicher Einfluss benannt werden. Insgesamt ergebe sich durch die neu vorgelegten Unterlagen keine Notwendigkeit, Änderungen an der gutachterlichen Einschätzung vorzunehmen. 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 4.4 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1), zu welchem sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu E. 2.2 hier- vor) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) einholte. Sowohl das Gutachten wie auch die spätere gutachterli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 15 che Stellungnahme erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen an eine medizinische Beurteilung (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die gutachterlichen Ausführun- gen und Feststellungen beruhen auf eingehender, fachärztlicher Abklärung und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gut- achter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begrün- det dargelegt. Insbesondere hat er sich dabei einlässlich mit den verschie- denen divergierenden aktenkundigen Diagnosen auseinandergesetzt und die psychiatrisch begründete Einschränkung der funktionellen Leistungs- fähigkeit differenziert und plausibel begründet dargelegt (vgl. AB 51.1/17 ff. Ziff. 7.1 f.; 83/4 ff.). Dieses Vorgehen, insbesondere das transparente Of- fenlegen von Unsicherheiten und Unklarheiten hinsichtlich der diagnosti- schen Zuordnung der psychiatrischen Beschwerdesymptomatik, spricht nicht gegen, sondern vielmehr für den vollen Beweiswert des psychiatri- schen Gutachtens (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_614/2015, E. 5.1; SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Zudem kommt es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin re- gelmässig nicht auf die genaue Diagnose an, sondern darauf, welche Aus- wirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt viele: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahm der Gutachter denn auch fundiert Stellung. Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind schliesslich auch mit Blick auf die Vorgaben des strukturierten normativen Prüfungsrasters gemäss BGE 141 V 281 schlüssig begründet, sodass von einer vertieften gerichtlichen Prü- fung der Standardindikatoren abgesehen werden kann (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.). 4.4.2 Was die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters, med. pract. C.________ – gegen das Gutachten vom 30. Juli 2019 (AB 51.1) vorbringt, vermag dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. Allein der Um- stand, dass Dr. med. E.________, anders als die behandelnden Ärzte, von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 16 einer (teilweise) erhaltenen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgeht, vermag die Objektivität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen (vgl. Be- schwerde S. 7), zumal es gerade zur Aufgabe eines Gutachters gehört, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zu- dem ging Dr. med. E.________ in der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) abermals auf die abweichenden diagnostischen Einschätzungen des behandelnden Psychiaters ein und äusserte sich überzeugend zu der von letzterem mit Schreiben vom
10. November 2020 (BB 21) vorgebrachten Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang gilt es bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 8. Januar 2021, 8C_720/2020, E. 4.2 mit Hinweisen). Auch sind der Stellungnahme von med. pract. C.________ vom 10. November 2020 (BB 21) und seinen früheren Berichten vom 15. Februar 2019 (AB 36) und vom 21. April 2020 (AB 67/1-6) keine wichtigen – und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Dasselbe gilt auch für die verschiedenen Berichte der Klinik D.________ (AB 49, 59), welche überdies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum psychiatrischen Gut- achten stehen und worin sich die Behandler offensichtlich an dem für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebenden sog. "bio-psycho-sozialen" Krankheitsmodell (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f., 127 V 294 E. 5a S. 299) orientierten. Zudem hat der Gutachter auch die neuropsychologische, das heisst nichtmedizinische, Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) überzeugend ge- würdigt. 4.4.3 Die allgemeinen Umstände der Begutachtung, das heisst Ort und Zeitpunkt der Begutachtung sowie insbesondere die Dauer ebenjener, sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 17
– anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 6 f.) – nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken. So ist nicht ansatzweise er- sichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutach- tung nur unzureichend hätte äussern können oder das Gutachten einseitig oder gar tendenziös ausgefallen wäre. Rechtsprechungsgemäss kommt es zudem für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 3. August 2020, 9C_355/2020, E. 3.2.1). Dr. med. E.________ hat im Rahmen seiner Untersuchung eine ausführli- che Befragung zur Biographie und zu den subjektiven Beschwerden, den alltäglichen Aktivitäten sowie dem Krankheitsverständnis durchgeführt und einen detaillierten psychiatrischen Status erhoben (vgl. AB 51.1/11 ff.). Er ist damit den Anforderungen der Rechtsprechung an den Umfang der gut- achterlichen Abklärungen allseitig nachgekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit des Gutachters (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2; 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1) ergeben. Allfällige Befangenheitsvorwürfe wären zudem als ver- spätet erhoben zu qualifizieren (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Schliesslich bezieht sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine Kritik an der Invalidenversicherung respektive der Aufsicht des Bundesamtes für Sozial- versicherungen (BSV) bei der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl. Be- schwerde S. 7 f.) nicht auf den hier konkret zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Zusammenfassend stellen das psychiatrische Gutachten vom
30. Juli 2019 (AB 51.1) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (AB 83) für den vorliegend zu beurteilenden medizini- schen Sachverhalt eine zuverlässige Grundlage dar. Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin in einer einfachen Tätigkeit unter Berücksichtigung der fehlenden beruflichen Ausbildung und Kenntnisse eine ganztägige Arbeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar (vgl. AB 51.1/22 Ziff. 8.1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 18 Sacherhalt hinreichend abgeklärt, weshalb sie unter diesen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehrungen verzichten durfte (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 5. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
13. Oktober 2020 (AB 76), gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70/5 Ziff. 3.3) sowie entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug (vgl. AB 22/10), von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.3 hiervor) und einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt/Aufgabenbereich aus. Die Anwendung der gemischten Methode sowie die entsprechende Gewichtung der Tätigkeiten ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und demnach zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 6. Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im erwerbli- chen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor). 6.1 Die erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Dezember 2018 (AB 22), womit unter Berücksichtigung der sechsmonati- gen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Juni 2019 bestehen kann, mithin nach der Einführung des neuen Be- rechnungsmodells für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich per 1. Januar 2018 (AS 2017 7581; siehe auch IV- Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018). 6.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 19 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BfS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 6.3 6.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegne- rin auf das im Jahr 2019 gültig gewesene, lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 IVV) von Fr. 83'000.-- (vgl. BSV, IV- Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018) ab. Die Annahme der be- stehenden Frühinvalidität ist angesichts der trotz IV-Unterstützung wieder- holt gescheiterten beruflichen Erstausbildung (vgl. dazu AB 70/4 Ziff. 3.1, AB 51.1/16 Ziff. 6) nicht zu beanstanden und das entsprechende Validen- einkommen zutreffend. 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachgeht (vgl. AB 70/4 f. Ziff. 3.2), ist das Invalideneinkommen recht- sprechungsgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 20 AB 51.1/21 f. Ziff. 7.4 und 8.1 f.) ist auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'371.-- (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2019; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und der Indexierung auf das Jahr 2019 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2019, Total: 101.7 [2018], 102.7 [2019]; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) sowie angepasst an die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.5 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'609.-- (Fr. 4'371.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.7 x 102.7 x 0.5). Angesichts des offenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils sowie der im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigten einge- schränkten Leistungsfähigkeit (vgl. AB 51.1/21 f. Ziff. 7.4 und 8.1 f.) besteht keine hinreichende Grundlage für einen zusätzlichen leidensbedingten Ab- zug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung des- selben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So wirkt sich die – ohnehin vollschichtig umsetzbare – auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit gemessen an der rechtsprechungs- gemäss heranzuziehenden LSE-Tabelle T18 (Entscheid des BGer vom
15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2) gegenüber einer Vollzeitbeschäfti- gung nicht lohnsenkend aus (vgl. BfS, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2018, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50 % - 74 %]). Ebenso vermag eine fehlende Ausbildung im vorliegend angewandten Kompetenz- niveau 1 des allgemeinen Tabellenlohnes keinen Abzug zu rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2). Schliesslich kann nach der Gerichtspraxis eine psychisch bedingte allfällige verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 21 als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Entscheid des BGer vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.5). Damit hat es bei dem Invali- deneinkommen von Fr. 27'609.-- sein Bewenden. 6.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert per
1. Juni 2019 (vgl. E. 6.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 55'391.-- (Fr. 83’000.--./. Fr. 27'609.--), entsprechend einer erwerblichen Einschränkung von 66.73 % (Fr. 55'391.-- / Fr. 83’000.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse an- hand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 33.36 % (66.73 % x 0.5 [Erwerbspensum bzw. Status]). 7. Im Folgenden sind die Einschränkungen im Haushalt bzw. Aufgabenbe- reich zu prüfen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). 7.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 22 7.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 3 % (AB 70/12). Dabei verwies sie einerseits auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 51.1/22 f. Ziff. 8.4) und andererseits auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person und ihrer Familienan- gehörigen (vgl. AB 70/7 Ziff. 7.1 und 12 Ziff. 9). An dieser Beurteilung hielt der Bereich Abklärungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 (AB 75/2 ff.) sowie in der – im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten – Stellungnahme vom 22. De- zember 2020 (AB 80/3 ff.), in Auseinandersetzung mit den von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Argumenten, fest. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 470) und die ergänzenden Stellungnahmen erfüllen die voranstehend dargelegten An- forderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 7.1 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durchgeführten Erhebungen (AB 70/2) und erfolgten in Kenntnis sowie un- ter Berücksichtigung der im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2019 beschriebenen gesundheitsbedingten Einschränkungen respektive des Zumutbarkeitsprofils (vgl. AB 51.1/21 ff.). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Insbesondere erfasste die Abklärungs- person die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu deren etablierter Aufgabenteilung und den sich ergebenden Einschränkungen in der Haushaltsführung genau und setzte sich damit einlässlich sowie über- zeugend begründet auseinander (vgl. AB 70/8 ff.). Ebenso ging der Bereich Abklärungen in den Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 (AB 75/2 ff.) und vom 22. Dezember 2020 (AB 80/3 ff.) auf die Rügen der Beschwerdeführe- rin, namentlich betreffend die Diskrepanzen zum früheren Abklärungsbe- richt Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19) und die Schadenminderungs- pflicht, ein. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Ab- klärungsberichts. vom 7 Juli 2020 (AB 70) unter Verweis auf die vormals im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2014 (AB 19), bei einer aussch- liesslichen Beschäftigung im Aufgabenbereich, festgehaltene Einschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 23 kung von 26 % (AB 19/7), von vornherein in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des geänderten erwerblichen Status und des damit bestehenden Revisionsgrundes hatte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen, einschliesslich ihrer jeweiligen Bemessungsgrund- lagen, besteht (vgl. E. 3.4.2 und 4.1 hiervor). Zudem hat sich in der Zwi- schenzeit – neben dem geänderten Status – auch die soziale und schuli- sche Situation sowie die Wohnsituation massgeblich verändert (vgl. AB 60/4 Ziff. 2 und 6 Ziff. 6, 70/4 Ziff. 2 und 7 Ziff. 6), sodass sich die un- terschiedlichen Abklärungsberichte denn auch nicht gegenüberstellen las- sen. Eine Berücksichtigung des Ehegatten im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht, namentlich auch in Bezug auf die Wocheneinkäufe der Fami- lie, erfolgte – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Be- schwerde S. 4) – nicht in Unkenntnis von dessen körperlichen Einschrän- kungen und stützte sich zudem auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2020 (vgl. AB 70/2). Dasselbe gilt für die weiteren Einwen- dungen der Beschwerdeführerin betreffend Einschränkungen in den Berei- chen Ernährung, Wohnungspflege und Pflege sowie Betreuung von Kin- dern. Hierzu stützt sich der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (vgl. AB 70/8 ff. Ziff. 7.2) ebenfalls auf die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (siehe auch AB 80/2 f.; vgl. zur beweisrechtlichen Maxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und berücksichtigt weiter die Unterstützung in der Haushaltsführung durch eine Reinigungs- person und die Psychiatriespitex (vgl. AB 70/2 Ziff. 1.1, AB 75/3 f.) sowie die teilweise familienexterne Kinderbetreuung (vgl. AB 70/4 Ziff. 2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich zudem um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Recht- sprechungsgemäss können dabei auch Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestel- lungen zugemutet werden (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5), was auch für behinderte Familienmitglieder gilt, sofern
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– wie hier – die Zumutbarkeit berücksichtigt wird. Die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. Juli 2020 (AB 70) unter diesem Titel differenziert und in Übereinstimmung den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten berücksichtigte Mithilfe des Ehegatten unter dem Titel der Scha- denminderungspflicht (AB 70/12 Ziff. 9) ist demnach nicht zu beanstanden. Damit besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsper- son einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 3 % eingeschränkt (AB 70/12 Ziff. 7.2 „Gesamttotal“), was – ausgehend von einem Status von 50 % Aufgabenbereich (vgl. E. 5 hiervor) – einer ge- wichteten Einschränkung von 1.5 % (3 % x 0.5 [Status]) entspricht. 8. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.3.2 hiervor), bei einem Status von 50 % Erwerb und 50% Haus- halt/Aufgabenbereich (vgl. E. 5 hiervor), unter Berücksichtigung einer er- werblichen Einschränkung von 33.36 % (vgl. E. 6.3.3 hiervor) und einer Einschränkung im Haushalt von 1.5 % (vgl. E. 7.2 hiervor) per Juni 2019 ein rentenausschliessender (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von rund 35 % (34.86 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit der an- gefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 76) den Rentenan- spruch zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, IV/20/842, Seite 25 die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.