opencaselaw.ch

200 2020 839

Bern VerwG · 2021-06-03 · Deutsch BE

Klage vom 9. November 2020

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) war vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2018 bei der C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin bzw. Beklagte) als ... angestellt, dies mit befris- teten und unbefristeten Arbeitsverträgen und schwankendem Pensum (Ak- ten des Klägers, Klagebeilagen [KB] 1a - d, 4a, 4b, 5a - g). Neben dieser ...tätigkeit betrieb der Versicherte als Selbstständigerwerbender eine ... (vgl. <www.zefix.ch>, F.________). Auf schriftliches Ersuchen des Versi- cherten vom 15. November 2009 (KB 6) annullierte die E.________ gemäss Schreiben vom 23. Februar 2010 (KB 7) dessen Mitgliedschaft bei der erwähnten Vorsorgeeinrichtung, dies mit Blick auf die hauptberuflich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit und erstattete die bereits geleis- teten Beiträge zurück. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Versicherte die Arbeitgebe- rin um Anmeldung bei der E.________ per 1. Januar 2015 (KB 8). Die Ar- beitgeberin meldete in der Folge den Versicherten per 1. August 2015 bei der E.________ an; aufgrund eines Versehens wurde die Anmeldung aber nicht vollzogen (KB 9; Akten der Beklagten, Antwortbeilage [AB] 4). Der Versicherte bat die E.________ mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (KB 10) um rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011, da sich die haupt- berufliche Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2011 vom Betreiben einer ... hin zur ...tätigkeit verschoben habe. Gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2017 (KB 11) verweigerte die E.________ die rückwirkende Aufnahme per

1. Januar 2011, dies unter Hinweis auf die fehlende Meldung durch die Arbeitgeberin. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (KB 12) teilte die Arbeitgeberin dem Versicherten mit, sie werde die rückwirkende Aufnahme per 1. August 2015 bei der E.________ veranlassen, auf den Wunsch der rückwirkenden Aufnahme per 1. Januar 2011 könne nicht eingegangen werden. Mit Schreiben vom 10. August 2018 (KB 13) forderte der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, die E.________ erneut auf, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 3 rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011 vorzunehmen, was von der E.________ mit Schreiben vom 27. August 2018 (KB 14) wiederum ver- weigert wurde. B. Am 9. November 2020 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Arbeitgeberin. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Sachantrag Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger rückwirkend per 1. Ja- nuar 2011 bei der zuständigen Pensionskasse, der E.________, an- zumelden und die ausstehenden Pensionskassenbeiträge nachzuzahlen.

2. Verfahrensantrag Die E.________ sei dem Verfahren beizuladen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2020 gab der Instrukti- onsrichter der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort. Gleichzeitig hielt er fest, über die formelle Beiladung der E.________ inklu- sive Gelegenheit zur Stellungnahme werde nach Eingang der Klageantwort entschieden. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, beantragt mit Klageantwort vom 6. Januar 2021 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte der Instruktions- richter ein Doppel der Klageantwort dem Kläger zu und lud die E.________ (nachfolgend: Beigeladene) unter Zustellung der bisherigen Verfahrensak- ten zum Verfahren bei und gab der Beigeladenen Gelegenheit zur Einrei- chung einer Stellungnahme. Die Beigeladene teilte mit Eingabe vom 2. Februar 2021 mit, dass sie über keine weiteren sachdienlichen Unterlagen verfüge und sie das Rechtsbe- gehren der Beklagten auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 4 sei, unterstütze. Ein Doppel dieser Eingabe wurde den Parteien mit pro- zessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 zugestellt. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 17. Februar 2021 hält der Kläger an den gestellten Sachanträgen fest. Diese wurde der Beklagten und der Beigela- denen mit Gewährung der Gelegenheit zur allfälligen Einreichung einer Duplik bzw. Stellungnahme mit prozessleitender Verfügung vom 19. Febru- ar 2021 zugestellt. Die Beklagte hält mit Duplik vom 29. März 2021 an dem in der Klageant- wort gestellten Rechtsbegehren fest, wohingegen sich die Beigeladene nicht vernehmen liess. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2021 wurde ein Doppel der Duplik dem Kläger und der Beigeladenen zugestellt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. November 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des bzw. der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wur- de. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vor- sorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 5 Kanton Bern (KB 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufnahme des Klägers in die berufliche Vorsorge der Beklagten per 1. Januar 2011 statt per 1. Au- gust 2015.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions- maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das

17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber in den Jahren 2011 und 2012 einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'880.-- bzw. in den Jahren 2013 und 2014 von mehr als Fr. 21'060.-- bzw. im Jahr 2015 von mehr als Fr. 21'150.-- (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1] in der jeweils anwendbaren Fassung) bezogen (Art. 7 BVG), der obligatorischen Versicherung.

E. 2.2 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be- stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori- schen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 erlassen, wonach Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 6 bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.

E. 2.3 Gemäss Art. 2 lit. c des Vorsorgereglements der E.________ über die Leistungen und Beiträge (...), in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fas- sung (AB 5), werden bei der E.________ Personen nicht versichert, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; massgebend ist die Statusmeldung des Arbeitgebers.

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Februar 2009 bis 31. Ja- nuar 2018 bei der Beklagten angestellt war und er daneben als Selbststän- digerwerbender eine ... betrieb (Klage S. 3 III./Ziff. 1). Zudem erzielte er mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als ... in den hier relevanten Jahren 2011 bis 2015 jeweils einen die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) überschreitenden Jahreslohn (KB 15, 16a - d; vgl. auch AB 7). Entgegen der Darstellung des Klägers (Klage S. 5 III./Ziff. 2.8) erfolgte die Aufnahme bei der Beigeladenen nicht per 1. März 2016, sondern gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 (KB 12) per

1. August 2015, was im Rahmen der unter den Parteien geführten Korre- spondenz im Übrigen auch vom Rechtsvertreter des Klägers im Schreiben vom 10. August 2018 festgehalten wurde (vgl. KB 13 S. 1). Der früher aus- gestellte Vorsorgeausweis vom 28. Februar 2017 (KB 17), auf welchen sich der Kläger beruft, ist insoweit nicht aussagekräftig bzw. überholt.

E. 3.2 Eine ursprünglich erfolgte Aufnahme in die berufliche Vorsorge bei der Beigeladenen wurde rückwirkend wieder aufgehoben, weil der Aus- schlussgrund von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, zweiter Satzteil, d.h. eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben war (vgl. KB 6, 7). Der erste Satzteil jener Bestimmung (nebenberufliche Tätigkeit bei beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 7 hender obligatorischer Versicherung für eine hauptberufliche Erwerbstätig- keit) ist hier nicht relevant.

E. 3.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Ausschlussgrund gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, zweiter Satzteil, per Januar 2011 bzw. vor August 2015 weggefallen war.

E. 3.3.1 Der Begriff des nebenberuflichen Einkommens ist nicht näher defi- niert und die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb nicht im- mer einfach. Es ist auf die jeweiligen konkreten Umstände abzustellen, wobei eine zeitlich überwiegende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber eine Hauptbeschäftigung zu begründen vermag. Für die Abgrenzung zwi- schen Haupt- und Nebenerwerb fallen zudem die folgenden Kriterien in Betracht: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Lohnhöhe, die Art der Tätigkeit, die Stabilität der Beschäftigung, die chronologische Reihenfolge bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit und die persönlichen Wertungen des Versicherten (Gesichtspunkt des Betroffenen selbst; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 222 f. N. 671; JACQUES- ANDRÉ SCHNEIDER [Übersetzung], in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 2 N. 48).

E. 3.3.2 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor (Klage S. 7 ff. IV./Ziff. 4.1 und 4.2), mit dem stetig wachsenden Pensum bei der Beklagten bei abneh- mendem Pensum in der ... habe er spätestens am 1. Januar 2011 die Schwelle erreicht, wonach die Tätigkeit bei der Beklagten klarerweise als Haupttätigkeit habe verstanden werden müssen. Die Gegenüberstellung zeige eindeutig, dass das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit ein Vielfaches des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausmache. Darüber hinaus sprächen die weiteren Kriterien (Art der Tätig- keit, Stabilität der Beschäftigung, Gesichtspunkt der Betroffenen) alle zu- gunsten einer Haupttätigkeit bei der Beklagten. So habe der Kläger seinerzeit beabsichtigt, seine Tätigkeit als ... zugunsten der Tätigkeit als ... zu reduzieren. Er (Jahrgang 1964) habe in der Anstellung als ... nicht nur eine erfüllende Aufgabe gesehen, sondern im Vergleich zur selbstständi- gen Erwerbstätigkeit als ... eine finanziell abgesicherte Zukunft. Er habe diese Tätigkeit denn auch während über zehn Jahren ausgeführt. Sowohl das stetig wachsende Pensum als auch die zusätzliche Anstellung als ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 8 zeigten gerade, wo der Kläger, nicht nur bei subjektiver, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise, seinen Schwerpunkt gelegt habe. Das Krite- rium der chronologischen Reihenfolge der Erwerbstätigkeit sei vorliegend nicht von starker Gewichtung. Dies wäre dann zu beachten, wenn die zwei- te Tätigkeit nur eine kurze Zeit gedauert hätte. Er habe hingegen während über zehn Jahre am … der Beklagten unterrichtet.

E. 3.3.3 Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor (Klageant- wort S. 2 f. III./Ziff. 1, S. 7 ff. IV./Ziff. 4.2), es werde in Abrede gestellt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit (...) zugunsten der Arbeit als angestell- ter ... zunehmend abgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Selbstständigkeit spätestens per 2009 aufgenommen worden sei und gemäss Abklärungen bis heute andauere. Wie die Gehaltsübersicht belege, habe das Pensum des Klägers auch unterschuljährig mit verschiedenen Teilanstellungen Schwankungen aufgewiesen. Es könne nicht einzig auf das effektive Nettoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abge- stellt werden, da dieses maximal einen Richtwert darstelle, zumal dieses nach Prüfung der Erfolgsrechnung zu relativieren sei. Es sei augenfällig, dass der Umsatz gemäss Jahresrechnung 2010 bis 2014 massgeblich ha- be gesteigert werden können, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Klä- ger gemäss den Jahresrechnungen 2013 und 2014 seinen ... mit teuren … erweitert habe. Mit Blick auf die Umsatzzahlen sei die klägerische Behaup- tung der Reduktion der selbstständigen Tätigkeit zugunsten der Anstellung widerlegt. Diese Tatsache stehe nicht im Widerspruch zum Arbeitspensum in Anstellung, da ein ... Vollzeitpensum zwischen … und … Pflichtlektionen bei … Arbeitswochen umfasse, womit der Kläger trotz Pensensteigerung über genügend zeitliche Kapazität für seine selbstständige Erwerbstätigkeit verfügt habe. Im November 2009 habe der Kläger vehement gegen eine Aufnahme in die obligatorische Vorsorge insistiert. Neben der Tatsache, dass der Kläger eine Aufnahme in die berufliche Vorsorge erst per Mitte 2015 gewünscht habe, was für seinen gesetzten Schwerpunkt bei der selbstständigen Haupterwerbstätigkeit spreche, habe er seine Selbststän- digkeit im Jahr 2009 begonnen und führe diese offensichtlich bis heute wei- ter. Seine Anstellung als ... hingegen habe er am 31. Oktober 2017 gekündigt, womit sowohl das Kriterium der chronologischen Reihenfolge der Erwerbstätigkeit wie auch die persönliche Wertung des Klägers klar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 9 dafür sprächen, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Haupter- werbstätigkeit deklariert habe, so dass seine Forderung um rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011 nicht gehört werden könne.

E. 3.3.4 Die Beigeladene unterstützt das Rechtsbegehren der Beklagten auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Eingabe vom 2. Fe- bruar 2021).

E. 3.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das anfänglich befristete Anstel- lungsverhältnis bei der Beklagten mit Beginn ab 1. Februar 2009 und einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad von 9.643 % per 1. August 2012 durch eine unbefristete Anstellung mit einem Pensum von 30 - 50 % abgelöst wurde (KB 1a, 1b, 5a - g). Per 1. August 2014 kam es zusätzlich zu einer Anstellung als ... (KB 1c). Am 27. April 2017 erfolgte von Seiten der Beklag- ten die Kündigung per 31. Juli 2017 (KB 4b), wobei sie dem Kläger gleich- zeitig einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 mit einem Pensum von total 23.71 % ausstellte (KB 1d). Diesen Vertrag kündigte der Kläger am 31. Oktober 2017 per 31. Januar 2018 (KB 4a). Die effektiv geleisteten Pensen schwankten pro Semester und beliefen sich ab dem hier interessierenden Schuljahr 2010/2011 auf folgende Prozent- sätze: 59.07 % Schuljahr 2010/2011 (KB 5a) 42.69 % Schuljahr 2011/2012 (KB 5b) 62.52 % Schuljahr 2012/2013 (KB 5c) 66.40 % Schuljahr 2013/2014 (KB 5d) 65.31 % Schuljahr 2014/2015 (KB 5e) Der Kläger erzielte mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als ... in den Jahren 2011 bis 2015 die folgenden Nettoeinkommen (vgl. auch die leicht abweichenden Angaben der Beklagten vom 20. November 2019 [AB 7]): Fr. 53'300.00 Jahr 2011 (KB 16a) Fr. 52'486.00 Jahr 2012 (KB 16b) Fr. 69'771.00 Jahr 2013 (KB 16c) Fr. 76'561.00 Jahr 2014 (KB 16d) Fr. 72'846.00 Jahr 2015 (KB 15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 10 Das Nettoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit belief sich im relevanten Zeitraum auf die folgenden Beträge: Fr. 21'786.00 Jahr 2011 (KB 16a) Fr. 8'729.00 Jahr 2012 (KB 16b) Fr.

- 971.00 Jahr 2013 (KB 16c) Fr. 8'711.00 Jahr 2014 (KB 16d) Fr.

- 343.50 Jahr 2015 (KB 16e) Die Umsatzzahlen für die F.________ präsentierten sich für die Jahre 2010 bis 2015 wie folgt: Fr. 46'292.00 Jahr 2010 (AB 8a) Fr. 58'702.00 Jahr 2011 (AB 8b) Fr. 64'707.00 Jahr 2012 (AB 8c) Fr. 66'165.15 Jahr 2013 (AB 8d) Fr. 135'058.35 Jahr 2014 (AB 8e) Fr. 63'889.92 Jahr 2015 (AB 8f)

E. 3.4.2 Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, als er im hier interessieren- den Zeitraum sein Pensum als ... im Schuljahr 2011/2012 reduziert, insge- samt aber geringfügig erhöht (vgl. KB 5a - e) und damit auch ein höheres Einkommen erzielt hat (KB 15, 16a - d; vgl. AB 7). Soweit er ein geringes Einkommen als Selbstständigerwerbender geltend macht (Klage S. 9 IV./Ziff. 4.2), ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die von ihm aufge- führten steuerbaren Einkünfte (KB 16a - e) wenig aussagekräftig sind und er mit seiner ... jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2014 eine erhebliche Um- satzsteigerung erzielen konnte (KB 8a - f), wobei die parallele ...tätigkeit hierfür genügend zeitliche Flexibilität beliess (zu den jeweiligen Pensen und der Umrechnung der Lektionen in Stunden vgl. KB 5a - e und AB 9). So- dann steht fest, dass der Kläger den Betrieb der ... per Oktober 2009 und damit nur acht Monate nach Anstellungsbeginn bei der Beklagten per 1. Februar 2009 aufgenommen (wobei der Kläger offenbar auch schon zuvor als ... tätig war; vgl. Handelsregistereintrag zur Kollektivgesellschaft G.________ [Eintragung am TT. MM 1994, Löschung am TT. MM 2003]; <www.zefix.ch>) und diesen während der ganzen ...tätigkeit und auch da- nach aufrecht erhalten hat (AB 2 f., <www.zefix.ch>, F.________). Damit weist die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit klar auf deren Charak- ter als Haupterwerbstätigkeit hin. Hinsichtlich des Kriteriums der chronolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 11 gischen Reihenfolge bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit fällt der Um- stand, dass die ...tätigkeit lediglich acht Monate nach der ...tätigkeit aufge- nommen wurde, nicht erheblich ins Gewicht. Auch das Kriterium der Stabi- lität der Beschäftigung spricht für die selbstständige Erwerbstätigkeit als Haupterwerb, zumal im Rahmen der ...anstellung diverse unterjährige Schwankungen vorlagen (KB 5a - e). Beim Kriterium der persönlichen Wer- tungen des Versicherten bzw. dem Gesichtspunkt des Betroffenen selbst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im November 2009 vorerst ge- gen eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen gewehrt hat (KB 6 f.). Zudem hat er ursprünglich mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 (KB 8) um Anmel- dung bei der Beigeladenen per 1. Januar 2015 ersucht; das Gesuch um rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011 erfolgte erst mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (KB 10). Echtzeitlich wertete der Kläger die ...tätig- keit damit erst ab 2015 als Haupterwerb.

E. 3.5 Gestützt auf die massgebenden Kriterien ist somit von einer selbst- ständigen Haupterwerbstätigkeit bis Juli 2015 auszugehen, womit der Aus- nahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gegeben war und die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 bei der Beigeladenen ent- fällt. Daran ändern die vom Kläger zitierten Urteile (Klage S. 8 IV./Ziff. 4.1.3 f.; BGE 129 V 132; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Januar 2012, 9C_411/2011; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

14. Oktober 2016, A-1002/2016) nichts; diese sind nicht einschlägig, son- dern betreffen Sachverhalte mit jeweils mehreren unselbstständigen Er- werbstätigkeiten und damit den hier wie erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht relevanten ersten Satzteil von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2.

E. 3.6 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der von den Parteien ebenfalls erörterten Anmeldungs- und Verjährungspro- blematik (Klage S. 11 IV./Ziff. 5; Klageantwort S. 10 f. IV./Ziff. 5; Replik S. 2 III./Ziff. 2; Duplik S. 1 f.).

E. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 12

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Rechtsanwältin D.________ macht mit Kos- tennote vom 29. März 2021 ein Honorar von Fr. 3'875.-- (15.5 h x Fr. 250.-- ) zuzüglich Auslagen von Fr. 276.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 319.65 (7.7 % von Fr. 4'151.60), total Fr. 4'471.25, geltend, was nicht zu bean- standen ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 4'471.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat der Kläger der Beklagten zu ersetzen. Die Beigeladene gilt zwar auch als obsiegend, da sie sich den Rechtsbe- gehren der Beklagten angeschlossen hat (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2021; vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11); als Sozial- versicherungsträgerin hat sie jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Kläger und der Beigeladenen werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 13
  4. Der Kläger hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'471.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beklagten - E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 839 BV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beklagte E.________ Beigeladene betreffend Klage vom 9. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) war vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2018 bei der C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin bzw. Beklagte) als ... angestellt, dies mit befris- teten und unbefristeten Arbeitsverträgen und schwankendem Pensum (Ak- ten des Klägers, Klagebeilagen [KB] 1a - d, 4a, 4b, 5a - g). Neben dieser ...tätigkeit betrieb der Versicherte als Selbstständigerwerbender eine ... (vgl. , F.________). Auf schriftliches Ersuchen des Versi- cherten vom 15. November 2009 (KB 6) annullierte die E.________ gemäss Schreiben vom 23. Februar 2010 (KB 7) dessen Mitgliedschaft bei der erwähnten Vorsorgeeinrichtung, dies mit Blick auf die hauptberuflich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit und erstattete die bereits geleis- teten Beiträge zurück. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Versicherte die Arbeitgebe- rin um Anmeldung bei der E.________ per 1. Januar 2015 (KB 8). Die Ar- beitgeberin meldete in der Folge den Versicherten per 1. August 2015 bei der E.________ an; aufgrund eines Versehens wurde die Anmeldung aber nicht vollzogen (KB 9; Akten der Beklagten, Antwortbeilage [AB] 4). Der Versicherte bat die E.________ mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (KB 10) um rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011, da sich die haupt- berufliche Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2011 vom Betreiben einer ... hin zur ...tätigkeit verschoben habe. Gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2017 (KB 11) verweigerte die E.________ die rückwirkende Aufnahme per

1. Januar 2011, dies unter Hinweis auf die fehlende Meldung durch die Arbeitgeberin. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (KB 12) teilte die Arbeitgeberin dem Versicherten mit, sie werde die rückwirkende Aufnahme per 1. August 2015 bei der E.________ veranlassen, auf den Wunsch der rückwirkenden Aufnahme per 1. Januar 2011 könne nicht eingegangen werden. Mit Schreiben vom 10. August 2018 (KB 13) forderte der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, die E.________ erneut auf, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 3 rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011 vorzunehmen, was von der E.________ mit Schreiben vom 27. August 2018 (KB 14) wiederum ver- weigert wurde. B. Am 9. November 2020 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Arbeitgeberin. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Sachantrag Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger rückwirkend per 1. Ja- nuar 2011 bei der zuständigen Pensionskasse, der E.________, an- zumelden und die ausstehenden Pensionskassenbeiträge nachzuzahlen.

2. Verfahrensantrag Die E.________ sei dem Verfahren beizuladen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2020 gab der Instrukti- onsrichter der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort. Gleichzeitig hielt er fest, über die formelle Beiladung der E.________ inklu- sive Gelegenheit zur Stellungnahme werde nach Eingang der Klageantwort entschieden. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, beantragt mit Klageantwort vom 6. Januar 2021 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte der Instruktions- richter ein Doppel der Klageantwort dem Kläger zu und lud die E.________ (nachfolgend: Beigeladene) unter Zustellung der bisherigen Verfahrensak- ten zum Verfahren bei und gab der Beigeladenen Gelegenheit zur Einrei- chung einer Stellungnahme. Die Beigeladene teilte mit Eingabe vom 2. Februar 2021 mit, dass sie über keine weiteren sachdienlichen Unterlagen verfüge und sie das Rechtsbe- gehren der Beklagten auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 4 sei, unterstütze. Ein Doppel dieser Eingabe wurde den Parteien mit pro- zessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 zugestellt. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 17. Februar 2021 hält der Kläger an den gestellten Sachanträgen fest. Diese wurde der Beklagten und der Beigela- denen mit Gewährung der Gelegenheit zur allfälligen Einreichung einer Duplik bzw. Stellungnahme mit prozessleitender Verfügung vom 19. Febru- ar 2021 zugestellt. Die Beklagte hält mit Duplik vom 29. März 2021 an dem in der Klageant- wort gestellten Rechtsbegehren fest, wohingegen sich die Beigeladene nicht vernehmen liess. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2021 wurde ein Doppel der Duplik dem Kläger und der Beigeladenen zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. November 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des bzw. der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wur- de. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vor- sorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 5 Kanton Bern (KB 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Aufnahme des Klägers in die berufliche Vorsorge der Beklagten per 1. Januar 2011 statt per 1. Au- gust 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions- maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das

17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber in den Jahren 2011 und 2012 einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'880.-- bzw. in den Jahren 2013 und 2014 von mehr als Fr. 21'060.-- bzw. im Jahr 2015 von mehr als Fr. 21'150.-- (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1] in der jeweils anwendbaren Fassung) bezogen (Art. 7 BVG), der obligatorischen Versicherung. 2.2 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be- stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori- schen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 erlassen, wonach Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 6 bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. 2.3 Gemäss Art. 2 lit. c des Vorsorgereglements der E.________ über die Leistungen und Beiträge (...), in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fas- sung (AB 5), werden bei der E.________ Personen nicht versichert, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; massgebend ist die Statusmeldung des Arbeitgebers. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Februar 2009 bis 31. Ja- nuar 2018 bei der Beklagten angestellt war und er daneben als Selbststän- digerwerbender eine ... betrieb (Klage S. 3 III./Ziff. 1). Zudem erzielte er mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als ... in den hier relevanten Jahren 2011 bis 2015 jeweils einen die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) überschreitenden Jahreslohn (KB 15, 16a - d; vgl. auch AB 7). Entgegen der Darstellung des Klägers (Klage S. 5 III./Ziff. 2.8) erfolgte die Aufnahme bei der Beigeladenen nicht per 1. März 2016, sondern gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 (KB 12) per

1. August 2015, was im Rahmen der unter den Parteien geführten Korre- spondenz im Übrigen auch vom Rechtsvertreter des Klägers im Schreiben vom 10. August 2018 festgehalten wurde (vgl. KB 13 S. 1). Der früher aus- gestellte Vorsorgeausweis vom 28. Februar 2017 (KB 17), auf welchen sich der Kläger beruft, ist insoweit nicht aussagekräftig bzw. überholt. 3.2 Eine ursprünglich erfolgte Aufnahme in die berufliche Vorsorge bei der Beigeladenen wurde rückwirkend wieder aufgehoben, weil der Aus- schlussgrund von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, zweiter Satzteil, d.h. eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben war (vgl. KB 6, 7). Der erste Satzteil jener Bestimmung (nebenberufliche Tätigkeit bei beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 7 hender obligatorischer Versicherung für eine hauptberufliche Erwerbstätig- keit) ist hier nicht relevant. 3.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Ausschlussgrund gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, zweiter Satzteil, per Januar 2011 bzw. vor August 2015 weggefallen war. 3.3.1 Der Begriff des nebenberuflichen Einkommens ist nicht näher defi- niert und die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb nicht im- mer einfach. Es ist auf die jeweiligen konkreten Umstände abzustellen, wobei eine zeitlich überwiegende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber eine Hauptbeschäftigung zu begründen vermag. Für die Abgrenzung zwi- schen Haupt- und Nebenerwerb fallen zudem die folgenden Kriterien in Betracht: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Lohnhöhe, die Art der Tätigkeit, die Stabilität der Beschäftigung, die chronologische Reihenfolge bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit und die persönlichen Wertungen des Versicherten (Gesichtspunkt des Betroffenen selbst; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 222 f. N. 671; JACQUES- ANDRÉ SCHNEIDER [Übersetzung], in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 2 N. 48). 3.3.2 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor (Klage S. 7 ff. IV./Ziff. 4.1 und 4.2), mit dem stetig wachsenden Pensum bei der Beklagten bei abneh- mendem Pensum in der ... habe er spätestens am 1. Januar 2011 die Schwelle erreicht, wonach die Tätigkeit bei der Beklagten klarerweise als Haupttätigkeit habe verstanden werden müssen. Die Gegenüberstellung zeige eindeutig, dass das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit ein Vielfaches des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausmache. Darüber hinaus sprächen die weiteren Kriterien (Art der Tätig- keit, Stabilität der Beschäftigung, Gesichtspunkt der Betroffenen) alle zu- gunsten einer Haupttätigkeit bei der Beklagten. So habe der Kläger seinerzeit beabsichtigt, seine Tätigkeit als ... zugunsten der Tätigkeit als ... zu reduzieren. Er (Jahrgang 1964) habe in der Anstellung als ... nicht nur eine erfüllende Aufgabe gesehen, sondern im Vergleich zur selbstständi- gen Erwerbstätigkeit als ... eine finanziell abgesicherte Zukunft. Er habe diese Tätigkeit denn auch während über zehn Jahren ausgeführt. Sowohl das stetig wachsende Pensum als auch die zusätzliche Anstellung als ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 8 zeigten gerade, wo der Kläger, nicht nur bei subjektiver, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise, seinen Schwerpunkt gelegt habe. Das Krite- rium der chronologischen Reihenfolge der Erwerbstätigkeit sei vorliegend nicht von starker Gewichtung. Dies wäre dann zu beachten, wenn die zwei- te Tätigkeit nur eine kurze Zeit gedauert hätte. Er habe hingegen während über zehn Jahre am … der Beklagten unterrichtet. 3.3.3 Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor (Klageant- wort S. 2 f. III./Ziff. 1, S. 7 ff. IV./Ziff. 4.2), es werde in Abrede gestellt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit (...) zugunsten der Arbeit als angestell- ter ... zunehmend abgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Selbstständigkeit spätestens per 2009 aufgenommen worden sei und gemäss Abklärungen bis heute andauere. Wie die Gehaltsübersicht belege, habe das Pensum des Klägers auch unterschuljährig mit verschiedenen Teilanstellungen Schwankungen aufgewiesen. Es könne nicht einzig auf das effektive Nettoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abge- stellt werden, da dieses maximal einen Richtwert darstelle, zumal dieses nach Prüfung der Erfolgsrechnung zu relativieren sei. Es sei augenfällig, dass der Umsatz gemäss Jahresrechnung 2010 bis 2014 massgeblich ha- be gesteigert werden können, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Klä- ger gemäss den Jahresrechnungen 2013 und 2014 seinen ... mit teuren … erweitert habe. Mit Blick auf die Umsatzzahlen sei die klägerische Behaup- tung der Reduktion der selbstständigen Tätigkeit zugunsten der Anstellung widerlegt. Diese Tatsache stehe nicht im Widerspruch zum Arbeitspensum in Anstellung, da ein ... Vollzeitpensum zwischen … und … Pflichtlektionen bei … Arbeitswochen umfasse, womit der Kläger trotz Pensensteigerung über genügend zeitliche Kapazität für seine selbstständige Erwerbstätigkeit verfügt habe. Im November 2009 habe der Kläger vehement gegen eine Aufnahme in die obligatorische Vorsorge insistiert. Neben der Tatsache, dass der Kläger eine Aufnahme in die berufliche Vorsorge erst per Mitte 2015 gewünscht habe, was für seinen gesetzten Schwerpunkt bei der selbstständigen Haupterwerbstätigkeit spreche, habe er seine Selbststän- digkeit im Jahr 2009 begonnen und führe diese offensichtlich bis heute wei- ter. Seine Anstellung als ... hingegen habe er am 31. Oktober 2017 gekündigt, womit sowohl das Kriterium der chronologischen Reihenfolge der Erwerbstätigkeit wie auch die persönliche Wertung des Klägers klar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 9 dafür sprächen, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Haupter- werbstätigkeit deklariert habe, so dass seine Forderung um rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011 nicht gehört werden könne. 3.3.4 Die Beigeladene unterstützt das Rechtsbegehren der Beklagten auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Eingabe vom 2. Fe- bruar 2021). 3.4 3.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das anfänglich befristete Anstel- lungsverhältnis bei der Beklagten mit Beginn ab 1. Februar 2009 und einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad von 9.643 % per 1. August 2012 durch eine unbefristete Anstellung mit einem Pensum von 30 - 50 % abgelöst wurde (KB 1a, 1b, 5a - g). Per 1. August 2014 kam es zusätzlich zu einer Anstellung als ... (KB 1c). Am 27. April 2017 erfolgte von Seiten der Beklag- ten die Kündigung per 31. Juli 2017 (KB 4b), wobei sie dem Kläger gleich- zeitig einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 mit einem Pensum von total 23.71 % ausstellte (KB 1d). Diesen Vertrag kündigte der Kläger am 31. Oktober 2017 per 31. Januar 2018 (KB 4a). Die effektiv geleisteten Pensen schwankten pro Semester und beliefen sich ab dem hier interessierenden Schuljahr 2010/2011 auf folgende Prozent- sätze: 59.07 % Schuljahr 2010/2011 (KB 5a) 42.69 % Schuljahr 2011/2012 (KB 5b) 62.52 % Schuljahr 2012/2013 (KB 5c) 66.40 % Schuljahr 2013/2014 (KB 5d) 65.31 % Schuljahr 2014/2015 (KB 5e) Der Kläger erzielte mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als ... in den Jahren 2011 bis 2015 die folgenden Nettoeinkommen (vgl. auch die leicht abweichenden Angaben der Beklagten vom 20. November 2019 [AB 7]): Fr. 53'300.00 Jahr 2011 (KB 16a) Fr. 52'486.00 Jahr 2012 (KB 16b) Fr. 69'771.00 Jahr 2013 (KB 16c) Fr. 76'561.00 Jahr 2014 (KB 16d) Fr. 72'846.00 Jahr 2015 (KB 15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 10 Das Nettoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit belief sich im relevanten Zeitraum auf die folgenden Beträge: Fr. 21'786.00 Jahr 2011 (KB 16a) Fr. 8'729.00 Jahr 2012 (KB 16b) Fr.

- 971.00 Jahr 2013 (KB 16c) Fr. 8'711.00 Jahr 2014 (KB 16d) Fr.

- 343.50 Jahr 2015 (KB 16e) Die Umsatzzahlen für die F.________ präsentierten sich für die Jahre 2010 bis 2015 wie folgt: Fr. 46'292.00 Jahr 2010 (AB 8a) Fr. 58'702.00 Jahr 2011 (AB 8b) Fr. 64'707.00 Jahr 2012 (AB 8c) Fr. 66'165.15 Jahr 2013 (AB 8d) Fr. 135'058.35 Jahr 2014 (AB 8e) Fr. 63'889.92 Jahr 2015 (AB 8f) 3.4.2 Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, als er im hier interessieren- den Zeitraum sein Pensum als ... im Schuljahr 2011/2012 reduziert, insge- samt aber geringfügig erhöht (vgl. KB 5a - e) und damit auch ein höheres Einkommen erzielt hat (KB 15, 16a - d; vgl. AB 7). Soweit er ein geringes Einkommen als Selbstständigerwerbender geltend macht (Klage S. 9 IV./Ziff. 4.2), ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die von ihm aufge- führten steuerbaren Einkünfte (KB 16a - e) wenig aussagekräftig sind und er mit seiner ... jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2014 eine erhebliche Um- satzsteigerung erzielen konnte (KB 8a - f), wobei die parallele ...tätigkeit hierfür genügend zeitliche Flexibilität beliess (zu den jeweiligen Pensen und der Umrechnung der Lektionen in Stunden vgl. KB 5a - e und AB 9). So- dann steht fest, dass der Kläger den Betrieb der ... per Oktober 2009 und damit nur acht Monate nach Anstellungsbeginn bei der Beklagten per 1. Februar 2009 aufgenommen (wobei der Kläger offenbar auch schon zuvor als ... tätig war; vgl. Handelsregistereintrag zur Kollektivgesellschaft G.________ [Eintragung am TT. MM 1994, Löschung am TT. MM 2003]; ) und diesen während der ganzen ...tätigkeit und auch da- nach aufrecht erhalten hat (AB 2 f., , F.________). Damit weist die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit klar auf deren Charak- ter als Haupterwerbstätigkeit hin. Hinsichtlich des Kriteriums der chronolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 11 gischen Reihenfolge bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit fällt der Um- stand, dass die ...tätigkeit lediglich acht Monate nach der ...tätigkeit aufge- nommen wurde, nicht erheblich ins Gewicht. Auch das Kriterium der Stabi- lität der Beschäftigung spricht für die selbstständige Erwerbstätigkeit als Haupterwerb, zumal im Rahmen der ...anstellung diverse unterjährige Schwankungen vorlagen (KB 5a - e). Beim Kriterium der persönlichen Wer- tungen des Versicherten bzw. dem Gesichtspunkt des Betroffenen selbst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im November 2009 vorerst ge- gen eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen gewehrt hat (KB 6 f.). Zudem hat er ursprünglich mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 (KB 8) um Anmel- dung bei der Beigeladenen per 1. Januar 2015 ersucht; das Gesuch um rückwirkende Aufnahme per 1. Januar 2011 erfolgte erst mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (KB 10). Echtzeitlich wertete der Kläger die ...tätig- keit damit erst ab 2015 als Haupterwerb. 3.5 Gestützt auf die massgebenden Kriterien ist somit von einer selbst- ständigen Haupterwerbstätigkeit bis Juli 2015 auszugehen, womit der Aus- nahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gegeben war und die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 bei der Beigeladenen ent- fällt. Daran ändern die vom Kläger zitierten Urteile (Klage S. 8 IV./Ziff. 4.1.3 f.; BGE 129 V 132; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Januar 2012, 9C_411/2011; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

14. Oktober 2016, A-1002/2016) nichts; diese sind nicht einschlägig, son- dern betreffen Sachverhalte mit jeweils mehreren unselbstständigen Er- werbstätigkeiten und damit den hier wie erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht relevanten ersten Satzteil von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2. 3.6 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der von den Parteien ebenfalls erörterten Anmeldungs- und Verjährungspro- blematik (Klage S. 11 IV./Ziff. 5; Klageantwort S. 10 f. IV./Ziff. 5; Replik S. 2 III./Ziff. 2; Duplik S. 1 f.). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 12 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Rechtsanwältin D.________ macht mit Kos- tennote vom 29. März 2021 ein Honorar von Fr. 3'875.-- (15.5 h x Fr. 250.-- ) zuzüglich Auslagen von Fr. 276.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 319.65 (7.7 % von Fr. 4'151.60), total Fr. 4'471.25, geltend, was nicht zu bean- standen ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 4'471.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat der Kläger der Beklagten zu ersetzen. Die Beigeladene gilt zwar auch als obsiegend, da sie sich den Rechtsbe- gehren der Beklagten angeschlossen hat (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2021; vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11); als Sozial- versicherungsträgerin hat sie jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Kläger und der Beigeladenen werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2021, BV/20/839, Seite 13 4. Der Kläger hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'471.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beklagten

- E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.