Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020
Sachverhalt
A. Der 1931 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner or- dentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 15-16, 18-22). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (AB 23) verneinte die AKB ab dem 1. Februar 2019 den EL-Anspruch bei jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 222.-- (AB 23/6) und erwog, es sei einzig die Bewertung der nicht selbstbewohn- ten Liegenschaft angepasst worden (AB 23/3). Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 24) wies die AKB mit Entscheid vom 3. Januar 2020 (AB 29) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 28. Ja- nuar 2020 Beschwerde. Er lässt Folgendes beantragen: Der angefochtene Einspracheentscheid und die EL-Verfügung vom
18. Januar 2019 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien un- ter Berücksichtigung der nachstehenden Begründung ab dem 1. Februar 2019 EL zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 3. Ja- nuar 2020 (AB 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem
1. Februar 2019 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der EL für eine sich im Eigentum des Beschwerdeführers be- findliche Gartenhausanlage der amtliche Wert oder der Repartitionswert heranzuziehen ist (vgl. AB 1/5 Ziff. 10.4, 4/1, 4/7, 6, 15/4, 16/7, 18/7, 19/1, 21/1, 23/5, 27/6). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei bei der EL-Berechnung bezüglich der Gartenhausanlage vermögensseitig – weiterhin (vgl. AB 15/4, 16/7, 18/7, 19/1, 21/1) – der amtliche Wert (Fr. 47‘300.--; AB 27/6) anstelle des von der Beschwerdegegnerin neu berücksichtigten Repartitionswertes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 4 (Fr. 73‘315.--; AB 23/3, 23/5) heranzuziehen (vgl. AB 24 sowie Beschwer- de). Würde man diesem Begehren folgen, resultierten entsprechend der Berechnung für den Monat Januar 2019 jährliche EL von Fr. 2‘379.-- (AB 21). Damit und weil der Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 5 re Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das an- rechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten. Massgebend sind die durch die Steuerbehörden ermit- telten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (Abs. 1; Rz. 3444.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Stand:
1. Januar 2019). Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der EL- beziehenden Person noch einer Person, die in der EL-Berechnung einge- schlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Ver- kehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4 ELV; Rz. 3444.02 WEL). In die- sen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Dies hat der Kanton Bern ge- tan (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert entspricht dabei bei nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken von 2002 bis 2018 100 % und seit 2019 155 % des kantonalen Steuerwertes (vgl. Tabelle Anhang 8 WEL; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom
22. März 2018, Ziff. 2). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien denn auch unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Nr. ... in ..., umfassend Gartenhäuser, Gartenlaube, Unterstand und Umschwung (AB 6), ist und dieses einen amtlichen Wert von Fr. 47‘300.-- aufweist (vgl. AB 27/3, 27/6). Zu prüfen ist hingegen, in welchem Betrag das Grundstück ab Februar 2019 als Vermögen bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. 3.2 Gemäss Art. 17 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet werden, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient. Ziel ist es, einkommensschwachen Rentnern mit einer Liegenschaft zu ermöglichen, dass sie diese nicht aufgeben müssen und den Lebensabend in einer ihnen vertrauten Umgebung verbringen können. Für das übrige Grundeigentum ist eine Anrechnung zum Verkehrswert vorgesehen, dies mit dem Grund- gedanken, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der EL für die Erben erhalten bleiben soll (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 363 und 374; Botschaft über die
3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision], BBl 1996 I 1207 f.). Der Verkehrswert ist unter an- derem dann nicht massgebend, wenn das Grundstück eigenen Wohnzwe- cken dient, der Kanton anstelle des Verkehrswertes einheitlich die Anwen- dung des Repartitionswertes vorschreibt oder wenn besondere Umstände vorliegen (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 366 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Gartenhausanlage für Freizeitbeschäftigungen wie Gartenarbeiten, Gemüseanbau, Unterhaltsar- beiten, Feiern von Festen sowie zur Durchführung von Grillabenden ver- wende (Beschwerde S. 1 Ziff. II.1). Gemäss Zonenplan der Gemeinde ... vom 10. Januar 2014 (abrufbar unter: <https://www.....ch/de/ 05_verwal- tung/dokumente/index.php>, Downloads – Übersicht > Bau > Zonenplan mit Uferschutzplan) befindet sich das Grundstück Nr. ... denn auch in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen bzw. in „ZSF Nr. 1“. Diese umfasst gemäss Art. 11 Abs. 1 des Baureglements vom 11. November 2013 (abruf- bar unter vorstehender Internetseite der Gemeinde ...) das Areal der Fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 7 liengärten, wobei die nichtgewerbsmässige, gartenbauliche Nutzung in Form von Familiengärten erlaubt ist, das Gartenhaus hingegen nicht als Wohnersatz dienen darf. Bei diesen Gegebenheiten dient das Grundstück Nr. ... dem Beschwerdeführer erstelltermassen nicht zu Wohnzwecken und es wäre für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens grundsätzlich der Verkehrswert einzusetzen (vgl. hierzu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 1852 f. N. 171). Da indessen der Kanton Bern von der Möglichkeit zur einheitlichen Anwendung des Repartitionswertes Gebrauch gemacht hat, sind die diesbezüglichen Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu beachten (vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Dass etwa der Repartitionswert höher liegt als der Verkehrswert, genügt nicht, den Repartitionswert nicht anzuwenden. Viel- mehr bedarf es für ein Absehen vom Repartitionswert besonderer Umstän- de, die ein Festhalten an diesem als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führten (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 382; Entscheid des Bundesgerichts vom
2. Dezember 2015, 9C_661/2015). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbe- sondere spielt es keine Rolle, dass das Grundstück von gar keiner Person bewohnt werden kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II.2). 3.4 Insgesamt bestehen vorliegend keine Gründe von der vom Kanton Bern festgelegten Vorgehensweise, auf nicht zu eigenen Wohnzwecken dienende Grundstücke den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, abzuweichen (E. 2.3 und 3.2 hiervor). Zudem ist der von der Beschwerdegegnerin beim Vermögen unter der Rubrik „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ herangezogene Betrag von Fr. 73‘315.-- (AB 23/5) mit Blick auf den ab dem Jahr 2019 für nicht- landwirtschaftliche Liegenschaften massgeblichen Repartitionswert (E. 2.3 hiervor) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Fr. 47‘300.-- [AB 27/3, 27/6] x 155 %).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 8 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die im Eigentum des Beschwerdeführers liegende Gartenhausanlage per Februar 2019 zu Recht gemäss Repartitionswert als Vermögen berücksichtigt und einen EL- Anspruch ab diesem Zeitpunkt verneint. In der Folge ist die gegen den Ein- spracheentscheid vom 3. Januar 2020 (AB 29) erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 83 EL FUR/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1931 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner or- dentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 15-16, 18-22). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (AB 23) verneinte die AKB ab dem 1. Februar 2019 den EL-Anspruch bei jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 222.-- (AB 23/6) und erwog, es sei einzig die Bewertung der nicht selbstbewohn- ten Liegenschaft angepasst worden (AB 23/3). Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 24) wies die AKB mit Entscheid vom 3. Januar 2020 (AB 29) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 28. Ja- nuar 2020 Beschwerde. Er lässt Folgendes beantragen: Der angefochtene Einspracheentscheid und die EL-Verfügung vom
18. Januar 2019 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien un- ter Berücksichtigung der nachstehenden Begründung ab dem 1. Februar 2019 EL zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 3. Ja- nuar 2020 (AB 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem
1. Februar 2019 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der EL für eine sich im Eigentum des Beschwerdeführers be- findliche Gartenhausanlage der amtliche Wert oder der Repartitionswert heranzuziehen ist (vgl. AB 1/5 Ziff. 10.4, 4/1, 4/7, 6, 15/4, 16/7, 18/7, 19/1, 21/1, 23/5, 27/6). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei bei der EL-Berechnung bezüglich der Gartenhausanlage vermögensseitig – weiterhin (vgl. AB 15/4, 16/7, 18/7, 19/1, 21/1) – der amtliche Wert (Fr. 47‘300.--; AB 27/6) anstelle des von der Beschwerdegegnerin neu berücksichtigten Repartitionswertes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 4 (Fr. 73‘315.--; AB 23/3, 23/5) heranzuziehen (vgl. AB 24 sowie Beschwer- de). Würde man diesem Begehren folgen, resultierten entsprechend der Berechnung für den Monat Januar 2019 jährliche EL von Fr. 2‘379.-- (AB 21). Damit und weil der Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 5 re Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das an- rechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten. Massgebend sind die durch die Steuerbehörden ermit- telten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (Abs. 1; Rz. 3444.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Stand:
1. Januar 2019). Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der EL- beziehenden Person noch einer Person, die in der EL-Berechnung einge- schlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Ver- kehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4 ELV; Rz. 3444.02 WEL). In die- sen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Dies hat der Kanton Bern ge- tan (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert entspricht dabei bei nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken von 2002 bis 2018 100 % und seit 2019 155 % des kantonalen Steuerwertes (vgl. Tabelle Anhang 8 WEL; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom
22. März 2018, Ziff. 2). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien denn auch unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Nr. ... in ..., umfassend Gartenhäuser, Gartenlaube, Unterstand und Umschwung (AB 6), ist und dieses einen amtlichen Wert von Fr. 47‘300.-- aufweist (vgl. AB 27/3, 27/6). Zu prüfen ist hingegen, in welchem Betrag das Grundstück ab Februar 2019 als Vermögen bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. 3.2 Gemäss Art. 17 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet werden, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient. Ziel ist es, einkommensschwachen Rentnern mit einer Liegenschaft zu ermöglichen, dass sie diese nicht aufgeben müssen und den Lebensabend in einer ihnen vertrauten Umgebung verbringen können. Für das übrige Grundeigentum ist eine Anrechnung zum Verkehrswert vorgesehen, dies mit dem Grund- gedanken, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der EL für die Erben erhalten bleiben soll (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 363 und 374; Botschaft über die
3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision], BBl 1996 I 1207 f.). Der Verkehrswert ist unter an- derem dann nicht massgebend, wenn das Grundstück eigenen Wohnzwe- cken dient, der Kanton anstelle des Verkehrswertes einheitlich die Anwen- dung des Repartitionswertes vorschreibt oder wenn besondere Umstände vorliegen (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 366 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Gartenhausanlage für Freizeitbeschäftigungen wie Gartenarbeiten, Gemüseanbau, Unterhaltsar- beiten, Feiern von Festen sowie zur Durchführung von Grillabenden ver- wende (Beschwerde S. 1 Ziff. II.1). Gemäss Zonenplan der Gemeinde ... vom 10. Januar 2014 (abrufbar unter: , Downloads – Übersicht > Bau > Zonenplan mit Uferschutzplan) befindet sich das Grundstück Nr. ... denn auch in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen bzw. in „ZSF Nr. 1“. Diese umfasst gemäss Art. 11 Abs. 1 des Baureglements vom 11. November 2013 (abruf- bar unter vorstehender Internetseite der Gemeinde ...) das Areal der Fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 7 liengärten, wobei die nichtgewerbsmässige, gartenbauliche Nutzung in Form von Familiengärten erlaubt ist, das Gartenhaus hingegen nicht als Wohnersatz dienen darf. Bei diesen Gegebenheiten dient das Grundstück Nr. ... dem Beschwerdeführer erstelltermassen nicht zu Wohnzwecken und es wäre für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens grundsätzlich der Verkehrswert einzusetzen (vgl. hierzu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 1852 f. N. 171). Da indessen der Kanton Bern von der Möglichkeit zur einheitlichen Anwendung des Repartitionswertes Gebrauch gemacht hat, sind die diesbezüglichen Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu beachten (vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Dass etwa der Repartitionswert höher liegt als der Verkehrswert, genügt nicht, den Repartitionswert nicht anzuwenden. Viel- mehr bedarf es für ein Absehen vom Repartitionswert besonderer Umstän- de, die ein Festhalten an diesem als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führten (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 382; Entscheid des Bundesgerichts vom
2. Dezember 2015, 9C_661/2015). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbe- sondere spielt es keine Rolle, dass das Grundstück von gar keiner Person bewohnt werden kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II.2). 3.4 Insgesamt bestehen vorliegend keine Gründe von der vom Kanton Bern festgelegten Vorgehensweise, auf nicht zu eigenen Wohnzwecken dienende Grundstücke den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, abzuweichen (E. 2.3 und 3.2 hiervor). Zudem ist der von der Beschwerdegegnerin beim Vermögen unter der Rubrik „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ herangezogene Betrag von Fr. 73‘315.-- (AB 23/5) mit Blick auf den ab dem Jahr 2019 für nicht- landwirtschaftliche Liegenschaften massgeblichen Repartitionswert (E. 2.3 hiervor) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Fr. 47‘300.-- [AB 27/3, 27/6] x 155 %).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 8 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die im Eigentum des Beschwerdeführers liegende Gartenhausanlage per Februar 2019 zu Recht gemäss Repartitionswert als Vermögen berücksichtigt und einen EL- Anspruch ab diesem Zeitpunkt verneint. In der Folge ist die gegen den Ein- spracheentscheid vom 3. Januar 2020 (AB 29) erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, EL/20/83, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.