Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020
Sachverhalt
A. Der 1999 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 3. April 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 9. April 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Be- schwerdegegner, 1. Dossier, act. II] 144 - 147). Mit Schreiben vom 23. April 2020 (act. II 110 - 113) forderte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … (nach- folgend: Arbeitslosenkasse), den Versicherten auf, diverse Unterlagen ein- zureichen. Mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. II 106 f.) machte der Versicherte verschiedene Ausführungen und reichte diverse Dokumente ein (act. II 96 - 105, 108 f.). Da die Arbeitslosenkasse nach wie vor nicht im Besitz der vollständigen Unterlagen war, forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.) erneut auf, verschiedene Belege einzureichen. Da im weiteren Verlauf keine Unterlagen eingingen, wieder- holte die Arbeitslosenkasse mit Erinnerungsschreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) die Aufforderung gemäss Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.). Nachdem die verlangten Belege weiterhin nicht eingereicht wurden, lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 13. August 2020 (act. II 89
- 91) aufgrund unvollständiger Akten die Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 20. April 2020 ab. Da der Versicherte diese eingeschrieben versandte Verfügung bei der Post nicht abgeholt hat- te, stellte die Arbeitslosenkasse diese dem Versicherten mit Schreiben vom
27. August 2020 nochmals mit normaler Post zu (act. II 5 f.). Die dagegen am 8. September 2020 erhobene Einsprache (Akten des AVA, 2. Dossier [act. IIa] 51 - 55) wies der Fachdienst der Arbeitslosenkasse mit Einspra- cheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42) ab, soweit darauf eingetreten wurde. An der Ablehnung für die Zeit vom 20. April bis 31. Mai 2020 wurde festgehalten. Weiter wurde entschieden, die Arbeitslosenkas- se, Zahlstelle …, werde den Anspruch ab dem 1. Juni 2020 neu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 3 B. Die dagegen vom Versicherten bei der Arbeitslosenkasse eingereichte Be- schwerde vom 23. Oktober 2020 leitete diese am 3. November 2020 zu- ständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwerdeführer beantragt – als Kompromiss – eine Anspruchsberechti- gung nicht ab April 2020, sondern ab 1. Mai 2020. Zudem beantragt er, dass "keine Abzüge" (aufgrund des Nichterscheinens beim RAV-Termin) vorzunehmen seien, da die Aufgebote bei ihm nicht angekommen seien und er somit davon keine Kenntnis gehabt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 20. April bis 31. Mai 2020. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien "keine Abzüge" aufgrund des Nichterscheinens beim RAV-Termin vorzunehmen, ist darauf nicht ein- zutreten, da diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'990.-- bzw. einem Tag- geldanspruch von Fr. 140.-- pro Tag (act. IIa 31) und der umstrittenen An- spruchsdauer vom 20. April bis 31. Mai 2020 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. 2.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 5 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (i.V.m. Art. 29 Abs. 2 AVIV) statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (ARV 2005 S. 138 E. 3.2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 6 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a S. 245, 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls
– gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch
– da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheide des BGer vom
25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 7 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwer- de S. 1 f.), der Beschwerdegegner begründe seine Ablehnung insbesonde- re damit, dass nicht alle Unterlagen per 31. Juli 2020 eingereicht worden seien. Es sei erstaunlich, dass in keiner Art und Weise die besonderen Umstände erwähnt bzw. berücksichtigt würden, in denen er sich befinde. Er habe ausführlich geschildert, dass die kleinen KMU mit den schwierigen Rahmenbedingungen zu kämpfen hätten und auch administrativ überfor- dert seien. Speziell habe er auch gewürdigt, dass die Behörden durch die Pandemiebelastung (Kurzarbeit) sehr stark gefordert seien. Er habe auch klargestellt, dass keinesfalls behauptet werde, dass auf seiner Seite keine administrativen Pannen passiert seien, weshalb ein Kompromissantrag gestellt werde, nämlich Verzicht auf April 2020 und Berechtigung ab Mai
2020. Es scheine nicht vermessen zu sein, dass man diese ausserordentli- che Lage berücksichtige und somit nicht kategorisch ausschliesse, dass auch auf Seiten des Beschwerdegegners Fehler passiert seien. Bei der Würdigung des Sachverhaltes sei der Ermessensspielraum der Behörde zu nutzen und die spezielle Situation nicht einfach auszublenden und sich nur strikte an die Paragraphen zu halten. 3.1.2 Der Beschwerdegegner macht demgegenüber im Wesentlichen geltend (Beschwerdeantwort S. 2 i.V.m. act. IIa 41), alle Unterlagen, wel- che für die Anspruchsabklärung und Anspruchsberechtigung wichtig seien, seien erst am 4. September 2020 komplett bei der Arbeitslosenkasse ein- gereicht worden, weshalb die Ansprüche für die Monate April und Mai 2020 verfallen seien. 3.2 Mit Schreiben vom 23. April 2020 (act. II 110 - 113) wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, unter anderem das vollständig ausgefüllte Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020. Der Beschwerdeführer wurde im er- wähnten Schreiben zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der An- spruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 8 Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde und dass dafür alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV eingereicht werden müssten. Mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. II 106 f.) machte der Be- schwerdeführer erklärende Ausführungen und reichte verschiedene Unter- lagen ein (act. II 96 - 105, 108 f.), darunter ein vom 24. April 2020 datiertes Formular "Angaben der versicherten Person" (act. II 104 f.), welches nicht Angaben zum Monat April 2020, sondern zu den Zeiträumen vom 26. No- vember 2018 bis 26. April 2019 und vom 2. Dezember 2019 bis 5. März 2020 enthielt. Da der Beschwerdegegner nach wie vor nicht im Besitz aller notwendigen Dokumente war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.) erneut aufgefordert, verschiedene Unterla- gen einzureichen, darunter ein vollständig ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020, da nur ein ungültiges Formular eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die verlangten Unterlagen spätestens bis am
31. Juli 2020 bei der Arbeitslosenkasse eintreffen müssten; später oder nicht eingereichte Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Da im weiteren Verlauf keine zusätzlichen Unterlagen eingegangen waren, wiederholte der Beschwerdegegner mit Erinnerungsschreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) die Aufforderung gemäss Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.), dies wiederum mit dem Hinweis auf die Frist bis 31. Juli 2020 und die Folgen im Unterlassungsfall. Nachdem die verlangten Unterlagen weiterhin nicht eingereicht wurden, lehnte der Beschwerdegegner die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. April 2020 mit Verfügung vom 13. August 2020 (act. II 89 - 91) ab, da die Akten un- vollständig seien. Am 19. August 2020 ging bei der Arbeitslosenkasse ein korrekt ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020 ein (act. II 60 f.). Da der Beschwerdeführer die einge- schrieben versandte Verfügung vom 13. August 2020 bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. August 2020 nochmals mit normaler Post zugestellt (act. II 5 f.). Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2020 (act. IIa 51 - 55) Einsprache, deren Empfang mit Schreiben vom 16. September 2020 (act. IIa 50) bestätigt wurde. Gleichzeitig erging die Anfrage an den Beschwer- deführer, ob er für den Postversand (der verschiedenen geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 9 Eingaben) irgendwelche Beweismittel habe, was vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. September 2020 (act. IIa 43 f.) verneint wurde. 3.3 Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer am 23. April,
14. Mai und 4. Juni 2020 (act. II 92 - 95, 110 - 113) auf die noch fehlenden Unterlagen aufmerksam gemacht und ihn zur Nachreichung derselben auf- gefordert, jeweils unter Hinweis auf die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (31. Juli 2020). Ob der Beschwerdefüh- rer – wie einspracheweise geltend gemacht (act. IIa 52) – das Schreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) tatsächlich nicht erhalten hat, kann offen bleiben, da die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer bereits mit den zwei erstgenannten Schreiben (act. II 94 f., 110 - 113), die der Beschwer- deführer unbestrittenermassen erhalten hat (act. IIa 52), ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Einspracheweise hat der Beschwer- deführer geltend gemacht (act. IIa 52), aufgrund des Schreibens vom
14. Mai 2020 (act. II 94 f.) nochmals Unterlagen (ohne Begleitschreiben) eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht beweisen, dass er die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum 31. Juli 2020 einge- reicht hat, hat er doch die jeweiligen Eingaben nicht eingeschrieben oder mit A-Post Plus versandt (act. IIa 43 f.), womit er die Folgen der sich dar- aus ergebenden Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). 3.4 Am Ergebnis ändert nichts, dass es für den Beschwerdeführer "recht aufwändig" gewesen sein mag, von gewissen ehemaligen Arbeitge- bern die erforderlichen Unterlagen innert nützlicher Frist zu beschaffen (Beschwerde S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020, welches unabhängig von diesen Unterlagen aus- gefüllt werden konnte und für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs notwendig war (E. 2.3 hiervor), nicht innerhalb der geforderten Frist richtig ausgefüllt eingereicht hat; dieses ging in gültiger Form erst am 19. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse ein (vgl. act. II 60 f., 104 f.). Schliesslich wird vom Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund geltend ge- macht und ein solcher ist auch nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 10 3.5 Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid im Dispositiv Ziffer 3 die Zahlstelle … erwähnt wird (act. IIa 42; vgl. Beschwerde S. 2), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, wird doch in den Erwägungen die zuständige Zahlstelle … genannt. 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht, dass er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung inner- halb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis zum 31. Juli bzw. August 2020 durch das Einreichen aller erfor- derlichen Unterlagen geltend gemacht hat. Der Beschwerdegegner hat demnach den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vor- behältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42) nicht entschieden wurde. Insoweit fehlt es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur- teilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 20 April bis 31. Mai 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 11
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vor- behältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 20. April bis 31. Mai 2020. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien "keine Abzüge" aufgrund des Nichterscheinens beim RAV-Termin vorzunehmen, ist darauf nicht ein- zutreten, da diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42) nicht entschieden wurde. Insoweit fehlt es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur- teilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'990.-- bzw. einem Tag- geldanspruch von Fr. 140.-- pro Tag (act. IIa 31) und der umstrittenen An- spruchsdauer vom 20. April bis 31. Mai 2020 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. 2.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 5 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (i.V.m. Art. 29 Abs. 2 AVIV) statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (ARV 2005 S. 138 E. 3.2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 6 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a S. 245, 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheide des BGer vom
- Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 7
- 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwer- de S. 1 f.), der Beschwerdegegner begründe seine Ablehnung insbesonde- re damit, dass nicht alle Unterlagen per 31. Juli 2020 eingereicht worden seien. Es sei erstaunlich, dass in keiner Art und Weise die besonderen Umstände erwähnt bzw. berücksichtigt würden, in denen er sich befinde. Er habe ausführlich geschildert, dass die kleinen KMU mit den schwierigen Rahmenbedingungen zu kämpfen hätten und auch administrativ überfor- dert seien. Speziell habe er auch gewürdigt, dass die Behörden durch die Pandemiebelastung (Kurzarbeit) sehr stark gefordert seien. Er habe auch klargestellt, dass keinesfalls behauptet werde, dass auf seiner Seite keine administrativen Pannen passiert seien, weshalb ein Kompromissantrag gestellt werde, nämlich Verzicht auf April 2020 und Berechtigung ab Mai
- Es scheine nicht vermessen zu sein, dass man diese ausserordentli- che Lage berücksichtige und somit nicht kategorisch ausschliesse, dass auch auf Seiten des Beschwerdegegners Fehler passiert seien. Bei der Würdigung des Sachverhaltes sei der Ermessensspielraum der Behörde zu nutzen und die spezielle Situation nicht einfach auszublenden und sich nur strikte an die Paragraphen zu halten. 3.1.2 Der Beschwerdegegner macht demgegenüber im Wesentlichen geltend (Beschwerdeantwort S. 2 i.V.m. act. IIa 41), alle Unterlagen, wel- che für die Anspruchsabklärung und Anspruchsberechtigung wichtig seien, seien erst am 4. September 2020 komplett bei der Arbeitslosenkasse ein- gereicht worden, weshalb die Ansprüche für die Monate April und Mai 2020 verfallen seien. 3.2 Mit Schreiben vom 23. April 2020 (act. II 110 - 113) wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, unter anderem das vollständig ausgefüllte Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020. Der Beschwerdeführer wurde im er- wähnten Schreiben zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der An- spruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 8 Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde und dass dafür alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV eingereicht werden müssten. Mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. II 106 f.) machte der Be- schwerdeführer erklärende Ausführungen und reichte verschiedene Unter- lagen ein (act. II 96 - 105, 108 f.), darunter ein vom 24. April 2020 datiertes Formular "Angaben der versicherten Person" (act. II 104 f.), welches nicht Angaben zum Monat April 2020, sondern zu den Zeiträumen vom 26. No- vember 2018 bis 26. April 2019 und vom 2. Dezember 2019 bis 5. März 2020 enthielt. Da der Beschwerdegegner nach wie vor nicht im Besitz aller notwendigen Dokumente war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.) erneut aufgefordert, verschiedene Unterla- gen einzureichen, darunter ein vollständig ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020, da nur ein ungültiges Formular eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die verlangten Unterlagen spätestens bis am
- Juli 2020 bei der Arbeitslosenkasse eintreffen müssten; später oder nicht eingereichte Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Da im weiteren Verlauf keine zusätzlichen Unterlagen eingegangen waren, wiederholte der Beschwerdegegner mit Erinnerungsschreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) die Aufforderung gemäss Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.), dies wiederum mit dem Hinweis auf die Frist bis 31. Juli 2020 und die Folgen im Unterlassungsfall. Nachdem die verlangten Unterlagen weiterhin nicht eingereicht wurden, lehnte der Beschwerdegegner die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. April 2020 mit Verfügung vom 13. August 2020 (act. II 89 - 91) ab, da die Akten un- vollständig seien. Am 19. August 2020 ging bei der Arbeitslosenkasse ein korrekt ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020 ein (act. II 60 f.). Da der Beschwerdeführer die einge- schrieben versandte Verfügung vom 13. August 2020 bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- August 2020 nochmals mit normaler Post zugestellt (act. II 5 f.). Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2020 (act. IIa 51 - 55) Einsprache, deren Empfang mit Schreiben vom 16. September 2020 (act. IIa 50) bestätigt wurde. Gleichzeitig erging die Anfrage an den Beschwer- deführer, ob er für den Postversand (der verschiedenen geltend gemachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 9 Eingaben) irgendwelche Beweismittel habe, was vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. September 2020 (act. IIa 43 f.) verneint wurde. 3.3 Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer am 23. April,
- Mai und 4. Juni 2020 (act. II 92 - 95, 110 - 113) auf die noch fehlenden Unterlagen aufmerksam gemacht und ihn zur Nachreichung derselben auf- gefordert, jeweils unter Hinweis auf die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (31. Juli 2020). Ob der Beschwerdefüh- rer – wie einspracheweise geltend gemacht (act. IIa 52) – das Schreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) tatsächlich nicht erhalten hat, kann offen bleiben, da die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer bereits mit den zwei erstgenannten Schreiben (act. II 94 f., 110 - 113), die der Beschwer- deführer unbestrittenermassen erhalten hat (act. IIa 52), ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Einspracheweise hat der Beschwer- deführer geltend gemacht (act. IIa 52), aufgrund des Schreibens vom
- Mai 2020 (act. II 94 f.) nochmals Unterlagen (ohne Begleitschreiben) eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht beweisen, dass er die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum 31. Juli 2020 einge- reicht hat, hat er doch die jeweiligen Eingaben nicht eingeschrieben oder mit A-Post Plus versandt (act. IIa 43 f.), womit er die Folgen der sich dar- aus ergebenden Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). 3.4 Am Ergebnis ändert nichts, dass es für den Beschwerdeführer "recht aufwändig" gewesen sein mag, von gewissen ehemaligen Arbeitge- bern die erforderlichen Unterlagen innert nützlicher Frist zu beschaffen (Beschwerde S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020, welches unabhängig von diesen Unterlagen aus- gefüllt werden konnte und für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs notwendig war (E. 2.3 hiervor), nicht innerhalb der geforderten Frist richtig ausgefüllt eingereicht hat; dieses ging in gültiger Form erst am 19. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse ein (vgl. act. II 60 f., 104 f.). Schliesslich wird vom Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund geltend ge- macht und ein solcher ist auch nicht erkennbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 10 3.5 Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid im Dispositiv Ziffer 3 die Zahlstelle … erwähnt wird (act. IIa 42; vgl. Beschwerde S. 2), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, wird doch in den Erwägungen die zuständige Zahlstelle … genannt. 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht, dass er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung inner- halb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis zum 31. Juli bzw. August 2020 durch das Einreichen aller erfor- derlichen Unterlagen geltend gemacht hat. Der Beschwerdegegner hat demnach den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom
- April bis 31. Mai 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 828 ALV FUE/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 3. April 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 9. April 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Be- schwerdegegner, 1. Dossier, act. II] 144 - 147). Mit Schreiben vom 23. April 2020 (act. II 110 - 113) forderte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … (nach- folgend: Arbeitslosenkasse), den Versicherten auf, diverse Unterlagen ein- zureichen. Mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. II 106 f.) machte der Versicherte verschiedene Ausführungen und reichte diverse Dokumente ein (act. II 96 - 105, 108 f.). Da die Arbeitslosenkasse nach wie vor nicht im Besitz der vollständigen Unterlagen war, forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.) erneut auf, verschiedene Belege einzureichen. Da im weiteren Verlauf keine Unterlagen eingingen, wieder- holte die Arbeitslosenkasse mit Erinnerungsschreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) die Aufforderung gemäss Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.). Nachdem die verlangten Belege weiterhin nicht eingereicht wurden, lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 13. August 2020 (act. II 89
- 91) aufgrund unvollständiger Akten die Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 20. April 2020 ab. Da der Versicherte diese eingeschrieben versandte Verfügung bei der Post nicht abgeholt hat- te, stellte die Arbeitslosenkasse diese dem Versicherten mit Schreiben vom
27. August 2020 nochmals mit normaler Post zu (act. II 5 f.). Die dagegen am 8. September 2020 erhobene Einsprache (Akten des AVA, 2. Dossier [act. IIa] 51 - 55) wies der Fachdienst der Arbeitslosenkasse mit Einspra- cheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42) ab, soweit darauf eingetreten wurde. An der Ablehnung für die Zeit vom 20. April bis 31. Mai 2020 wurde festgehalten. Weiter wurde entschieden, die Arbeitslosenkas- se, Zahlstelle …, werde den Anspruch ab dem 1. Juni 2020 neu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 3 B. Die dagegen vom Versicherten bei der Arbeitslosenkasse eingereichte Be- schwerde vom 23. Oktober 2020 leitete diese am 3. November 2020 zu- ständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwerdeführer beantragt – als Kompromiss – eine Anspruchsberechti- gung nicht ab April 2020, sondern ab 1. Mai 2020. Zudem beantragt er, dass "keine Abzüge" (aufgrund des Nichterscheinens beim RAV-Termin) vorzunehmen seien, da die Aufgebote bei ihm nicht angekommen seien und er somit davon keine Kenntnis gehabt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 4 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vor- behältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 20. April bis 31. Mai 2020. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien "keine Abzüge" aufgrund des Nichterscheinens beim RAV-Termin vorzunehmen, ist darauf nicht ein- zutreten, da diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2020 (act. IIa 35 - 42) nicht entschieden wurde. Insoweit fehlt es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur- teilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'990.-- bzw. einem Tag- geldanspruch von Fr. 140.-- pro Tag (act. IIa 31) und der umstrittenen An- spruchsdauer vom 20. April bis 31. Mai 2020 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. 2.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 5 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (i.V.m. Art. 29 Abs. 2 AVIV) statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (ARV 2005 S. 138 E. 3.2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 6 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a S. 245, 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls
– gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch
– da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheide des BGer vom
25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 7 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwer- de S. 1 f.), der Beschwerdegegner begründe seine Ablehnung insbesonde- re damit, dass nicht alle Unterlagen per 31. Juli 2020 eingereicht worden seien. Es sei erstaunlich, dass in keiner Art und Weise die besonderen Umstände erwähnt bzw. berücksichtigt würden, in denen er sich befinde. Er habe ausführlich geschildert, dass die kleinen KMU mit den schwierigen Rahmenbedingungen zu kämpfen hätten und auch administrativ überfor- dert seien. Speziell habe er auch gewürdigt, dass die Behörden durch die Pandemiebelastung (Kurzarbeit) sehr stark gefordert seien. Er habe auch klargestellt, dass keinesfalls behauptet werde, dass auf seiner Seite keine administrativen Pannen passiert seien, weshalb ein Kompromissantrag gestellt werde, nämlich Verzicht auf April 2020 und Berechtigung ab Mai
2020. Es scheine nicht vermessen zu sein, dass man diese ausserordentli- che Lage berücksichtige und somit nicht kategorisch ausschliesse, dass auch auf Seiten des Beschwerdegegners Fehler passiert seien. Bei der Würdigung des Sachverhaltes sei der Ermessensspielraum der Behörde zu nutzen und die spezielle Situation nicht einfach auszublenden und sich nur strikte an die Paragraphen zu halten. 3.1.2 Der Beschwerdegegner macht demgegenüber im Wesentlichen geltend (Beschwerdeantwort S. 2 i.V.m. act. IIa 41), alle Unterlagen, wel- che für die Anspruchsabklärung und Anspruchsberechtigung wichtig seien, seien erst am 4. September 2020 komplett bei der Arbeitslosenkasse ein- gereicht worden, weshalb die Ansprüche für die Monate April und Mai 2020 verfallen seien. 3.2 Mit Schreiben vom 23. April 2020 (act. II 110 - 113) wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, unter anderem das vollständig ausgefüllte Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020. Der Beschwerdeführer wurde im er- wähnten Schreiben zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der An- spruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 8 Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde und dass dafür alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV eingereicht werden müssten. Mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. II 106 f.) machte der Be- schwerdeführer erklärende Ausführungen und reichte verschiedene Unter- lagen ein (act. II 96 - 105, 108 f.), darunter ein vom 24. April 2020 datiertes Formular "Angaben der versicherten Person" (act. II 104 f.), welches nicht Angaben zum Monat April 2020, sondern zu den Zeiträumen vom 26. No- vember 2018 bis 26. April 2019 und vom 2. Dezember 2019 bis 5. März 2020 enthielt. Da der Beschwerdegegner nach wie vor nicht im Besitz aller notwendigen Dokumente war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.) erneut aufgefordert, verschiedene Unterla- gen einzureichen, darunter ein vollständig ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020, da nur ein ungültiges Formular eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die verlangten Unterlagen spätestens bis am
31. Juli 2020 bei der Arbeitslosenkasse eintreffen müssten; später oder nicht eingereichte Unterlagen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Da im weiteren Verlauf keine zusätzlichen Unterlagen eingegangen waren, wiederholte der Beschwerdegegner mit Erinnerungsschreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) die Aufforderung gemäss Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. II 94 f.), dies wiederum mit dem Hinweis auf die Frist bis 31. Juli 2020 und die Folgen im Unterlassungsfall. Nachdem die verlangten Unterlagen weiterhin nicht eingereicht wurden, lehnte der Beschwerdegegner die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. April 2020 mit Verfügung vom 13. August 2020 (act. II 89 - 91) ab, da die Akten un- vollständig seien. Am 19. August 2020 ging bei der Arbeitslosenkasse ein korrekt ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020 ein (act. II 60 f.). Da der Beschwerdeführer die einge- schrieben versandte Verfügung vom 13. August 2020 bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. August 2020 nochmals mit normaler Post zugestellt (act. II 5 f.). Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2020 (act. IIa 51 - 55) Einsprache, deren Empfang mit Schreiben vom 16. September 2020 (act. IIa 50) bestätigt wurde. Gleichzeitig erging die Anfrage an den Beschwer- deführer, ob er für den Postversand (der verschiedenen geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 9 Eingaben) irgendwelche Beweismittel habe, was vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. September 2020 (act. IIa 43 f.) verneint wurde. 3.3 Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer am 23. April,
14. Mai und 4. Juni 2020 (act. II 92 - 95, 110 - 113) auf die noch fehlenden Unterlagen aufmerksam gemacht und ihn zur Nachreichung derselben auf- gefordert, jeweils unter Hinweis auf die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (31. Juli 2020). Ob der Beschwerdefüh- rer – wie einspracheweise geltend gemacht (act. IIa 52) – das Schreiben vom 4. Juni 2020 (act. II 92 f.) tatsächlich nicht erhalten hat, kann offen bleiben, da die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer bereits mit den zwei erstgenannten Schreiben (act. II 94 f., 110 - 113), die der Beschwer- deführer unbestrittenermassen erhalten hat (act. IIa 52), ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Einspracheweise hat der Beschwer- deführer geltend gemacht (act. IIa 52), aufgrund des Schreibens vom
14. Mai 2020 (act. II 94 f.) nochmals Unterlagen (ohne Begleitschreiben) eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht beweisen, dass er die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum 31. Juli 2020 einge- reicht hat, hat er doch die jeweiligen Eingaben nicht eingeschrieben oder mit A-Post Plus versandt (act. IIa 43 f.), womit er die Folgen der sich dar- aus ergebenden Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). 3.4 Am Ergebnis ändert nichts, dass es für den Beschwerdeführer "recht aufwändig" gewesen sein mag, von gewissen ehemaligen Arbeitge- bern die erforderlichen Unterlagen innert nützlicher Frist zu beschaffen (Beschwerde S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2020, welches unabhängig von diesen Unterlagen aus- gefüllt werden konnte und für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs notwendig war (E. 2.3 hiervor), nicht innerhalb der geforderten Frist richtig ausgefüllt eingereicht hat; dieses ging in gültiger Form erst am 19. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse ein (vgl. act. II 60 f., 104 f.). Schliesslich wird vom Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund geltend ge- macht und ein solcher ist auch nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 10 3.5 Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid im Dispositiv Ziffer 3 die Zahlstelle … erwähnt wird (act. IIa 42; vgl. Beschwerde S. 2), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, wird doch in den Erwägungen die zuständige Zahlstelle … genannt. 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht, dass er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung inner- halb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis zum 31. Juli bzw. August 2020 durch das Einreichen aller erfor- derlichen Unterlagen geltend gemacht hat. Der Beschwerdegegner hat demnach den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom
20. April bis 31. Mai 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2020, ALV/20/828, Seite 11
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.