Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020
Sachverhalt
A. Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war zuletzt zwischen dem 18. Mai 2019 und dem 4. Juli 2020 über die D.________ AG als Mitarbeiterin … bei der E.________ AG in … in einem Temporärarbeitsverhältnis beschäftigt (Dossier der Arbeitslosen- kasse Unia ... [act IIA] 37, 61). Nachdem sie die Kündigung des Einsatzver- trages mit Beendigung des Einsatzes per 4. Juli 2020 erhalten hatte (act. IIA 60) meldete sich die Versicherte am 22. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. II] 78-79) und stellte am 21. Juli 2020 (act. IIA 33-36) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (act. II 64-66) forderte das Amt für Arbeitslosenversiche- rung (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner) die Versicherte zur Stel- lungnahme bzw. zum Einreichen von Unterlagen betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf. Mangels Reaktion der Versicherten forderte das AVA die Versicherte mit Schreiben vom 10. August 2020 (act. II 49) letztmals auf, die verlangten Angaben bzw. Unterlagen bis zum 24. August 2020 einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten ent- schieden oder auf das Gesuch um Ausrichtung auf Arbeitslosenentschädi- gung nicht eingetreten werde. Die Versicherte liess sich in der Folge wie- derum nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 4. September 2020 (act. II 37-
40) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit deren Anspruchsberechtigung ab 5. Juli 2020. Mit Einsprache vom 14. September 2020 wendete die Versicherte dagegen ein, sie sei bereit und in der Lage, allwöchentlich wiederkehrend und vorbehaltlos einer ausserhäus- lichen Arbeit nachzugehen und sie sei hierzu jederzeit verfügbar. Weiter führte sie aus, sie habe bei E.________ von Montag bis Samstag gearbei- tet und ihr Ehemann arbeite montags bis freitags bis jeweils 15.00 Uhr (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 7-12). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4) wies das AVA die Einsprache mit der Begründung ab, trotz zweimaliger Aufforderung, einen Obhutsnachweis einzureichen, liege keine Bestätigung einer Betreuungsperson ab dem 5. resp. 6. Juli 2020 vor, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 3 halb davon auszugehen sei, dass sie immer noch keinen Betreuungsplatz habe und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. B. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch C.________, "B.________" als "Berater und Übersetzter", hiergegen Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversiche- rung. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Novem- ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2020 schloss der In- struktionsrichter das Beweisverfahren.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2020 und dabei insbesondere die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 5 beit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geisti- gen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes kei- ne Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder fa- miliären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Ar- beitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf ander- weitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Ein- schränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).
E. 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 6
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
E. 3 Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Nach der Aktenlage ist sie Mutter eines am ... Dezember 2017 geborenen Sohnes (act. II 33, act IIA 29). Ihr Ehemann arbeitet gemäss ihren Angaben bei der F.________ SA in … von Montag bis Frei- tag je von 05.00 bis 15.00 Uhr (act. IIB 1). In der vom Beschwerdegegner für die Wiedereingliederungsvereinbarung erhobenen Ausgangslage wurde festgehalten, die Betreuung des Kindes erfolge von Montag bis Freitag je- weils von 07.00 bis 15.00 Uhr in einer KITA und an den Wochenenden durch den Ehemann (act. II 85).
E. 3.1 Wie die Kinderbetreuung während des letzten Arbeitsverhältnisses sichergestellt war, geht aus den Akten nicht klar hervor. Einerseits wird im Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura vermerkt, das Kind sei in ei- ner KITA betreut worden (act. II 88, 85) und andererseits berichtigte die Beschwerdeführerin diese Annahme im Einspracheverfahren insoweit, dass eine Verwandte auf das Kind aufgepasst habe (act. IIB 8) bzw. im Beschwerdeverfahren, dass es sich dabei um eine "Private Frau" gehandelt habe (vgl. Beschwerde), wofür sie eine entsprechende Bestätigung ein- reichte (act. IIB 9). Sinngemäss gab sie an, unter KITA habe sie jede Art der Fremdbetreuung verstanden.
E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Abklärung der Verhältnisse ein privater Übersetzer mitgewirkt hat (act. II 88), mithin Verständigungs- probleme bestanden, worauf die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 7 hutsnachweises in der Beschwerde auch hinweist. Anhaltspunkte für Ver- ständigungsprobleme sind auch den weiteren Akten zu entnehmen: In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 9. Juli 2020 (act. II 85) wird festge- halten, ein Beratungsgespräch ohne Übersetzerin könne nicht durchgeführt werden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, ihre ungenügenden Deutschkenntnisse könnten die Stellensuche erschweren (act. II 81). Auch ist bereits der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2020 (act. II
79) zu entnehmen, die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über schriftli- che und mündliche Grundkenntnisse in Deutsch. Selbst der zuständige Personalberater der RAV … beurteilte am 9. Juli 2020 (act. II 76) die Ver- ständigung mit der Beschwerdeführerin in Deutsch und Französisch als schwierig und erwähnte, sie verfüge nur über eine elementare Sprachver- wendung. Fest steht weiter, dass das letzte Einsatz-Arbeitsverhältnis im gegenseiti- gen Einvernehmen auf Wunsch der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde und dass die D.________ AG sie gerne weiterbeschäftigt (bzw. ihr weitere Arbeitsverhältnisse zugewiesen) hätte (act. II 46, 54 und act. IIB 7). Ge- stützt auf die Unterlagen kann allerdings nicht abschliessend geklärt wer- den, ob auch das Verhältnis zur D.________ AG aufgelöst wurde. Was effektiv Anlass zur Beendigung des Einsatzes bei der E.________ AG war, ist dagegen und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 Abs. 2) nicht klar. Während die D.________ AG geltend macht, seit der Coronakrise habe die Beschwerdeführerin kei- nen Babysitter mehr (act. II 54), gibt die Beschwerdeführerin als Kündi- gungsgrund an, ihrer Arbeitskollegin, mit welcher sie jeweils habe mitfahren können, sei gekündigt worden, womit sie die Mitfahrgelegenheit sowohl zur Tagesmutter, welche die Kinder der beiden Arbeitskolleginnen betreut ha- ben soll, als auch zum Einsatzbetrieb verloren habe (act IIB 7). Letzteres steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben im Erstge- spräch vom 9. Juli 2020 (act. II 88). In gewissem Widerspruch dazu geht aus der Bestätigung der Tagesmutter hervor, dass diese während ihrer Schwangerschaft Zeit für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführe- rin gehabt habe, woraus geschlossen werden könnte, dass sie nach der Geburt ihres eigenen Kindes (wobei unbekannt ist, wann die Niederkunft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 8 erfolgte) für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin keine Zeit mehr gehabt hätte (act. II 33; vgl. auch act. IIA 43).
E. 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner sowohl die Auf- forderung vom 14. Juli 2020 (act. II 64-66), welchem die Formulare "Ob- hutsnachweis" beigelegt gewesen sein sollen, als auch die Androhung der Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 10. August 2020 (act. II
49) der Beschwerdeführerin nicht mit eingeschriebener Post zugestellt hat. Ob der Beschwerdeführerin diese beiden Schreiben und insbesondere die Formulare "Obhutsnachweis" (diese wurden der Beschwerdeführerin am
17. Juli 2020 per E-Mail zugestellt; act. II/63) tatsächlich zugegangen sind, wofür der Beschwerdegegner beweispflichtig wäre, kann vorliegend offen- bleiben. Denn im Rahmen der Einsprache hat sie die in der Verfügung vom
E. 3.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht (mehr) vorgeworfen werden und der Beschwerdegegner hätte hinsichtlich der Organisation der Kinder- betreuung sowohl bei der Tagesmutter als auch mit Bezug auf die innerfa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 10 miliären Betreuungsmöglichkeiten weitere Abklärungen treffen müssen, wo- mit sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 September 2020 (act. II 37-40) wiedergegebenen Fragen beantwortet und eine Bestätigung derjenigen Person eingereicht, welche ihr Kind während des letzten Arbeitsverhältnisses betreute (act. II 32 f.). Wenn auch allenfalls schuldhaft verspätet (bei Sprach- und/oder Verständ- nisproblemen hätte sich die Beschwerdeführerin den erforderlichen Bei- stand selber organisieren müssen) ist damit die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen, als sie die an sie gerichteten Fragen zur Vermittlungsfähigkeit beantwortet hat. Da im Einspracheverfah- ren kein Novenverbot gilt, d.h. bislang nicht geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren noch eingebracht werden können, hatte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und genannten Beweismittel zu berücksichtigen und gestützt darauf allen- falls weitere Abklärungen vorzunehmen. Es mag zutreffen, dass die Tagesmutter lediglich bestätigt hat, sie habe bis anfangs Juli auf das Kind aufgepasst (act. IIB 9; vgl. auch Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 4 Abs. 1). Wenn der Beschwerdegegner gestützt darauf in der internen Stellungnahme vom 16. September 2020 zur Einsprache festhält, wie die Betreuung ab 5. Juli 2020 organisiert sei, sei nach wie vor unklar und daraus den Schluss zieht, die Betreuung sei ab 5. Juli 2020 nicht mehr sichergestellt gewesen (act. IIB 6 sowie Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 [act. IIB 2-4] S. 3; vgl. nun auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), erweist sich diese Schlussfolgerung als nicht hinrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 9 chend erstellt. In Anbetracht der dem Beschwerdegegner bekannten und nach der Aktenlage offenkundig ausgewiesenen Schwierigkeiten bei der Verständigung und bei womöglich ungenügender Aufklärung über den Ge- genstand zweier von unterschiedlichen Behörden gleichzeitig geführten Verfahren (Arbeitslosenkasse Unia betreffend Kündigung des Arbeitsver- hältnisses und Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle betreffend Vermittlungsfähigkeit) durfte allein aufgrund der von ihr und der Tagesmut- ter unzureichend beantworteten Fragen noch kein leistungsverweigernder Entscheid ergehen. Der Beschwerdegegner durfte nicht allein aufgrund der ihm vorliegenden und mit Bezug auf den Beweisgegenstand (Gewährleis- tung der Kinderbetreuung) unklaren Akten entscheiden. Namentlich hätte der Beschwerdegegner die für ihn fortbestehende Unklarheit bezüglich der von der Tagesmutter nicht für die Zeit während des Arbeitsverhältnisses, sondern bezüglich der Verhältnisse ab der Anspruchserhebung hypothe- tisch zu beantwortenden Frage klären müssen. Auch aus dem Umstand, dass die Tagesmutter - wie bereits hiervor erwähnt (E. 3.2) - weiter angab, sie sei während dieses Zeitraums schwanger gewesen (act. IIB 9), kann zudem nicht ohne weitere Abklärungen geschlossen werden, nach der Nie- derkunft ihres eigenen Kindes wäre sie für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Beschwer- degegner hat denn auch selber erkannt (act. II 30), dass die Bestätigung (wohl ebenfalls wegen mangelhafter Deutschkenntnisse) nicht vollständige Klarheit schafft, d.h. insb. die Frage des Zeitpunkts der Niederkunft und der für die Betreuung von fremden Kindern zur Verfügung stehenden Zeiten vollständig offengeblieben ist. Ebenso wenig kann die Betreuungssituation nur mit Blick auf die bislang geltenden Arbeitszeiten betrachtet werden, denn die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr Ehemann bereits um 15.00 Uhr Feierabend habe und auch die Kinderbetreuung am Samstag und Sonntag übernehmen würde (act. II 85). Auch in dieser Hinsicht ist die Sachlage noch nicht abschliessend geklärt und eine gerichtliche Beurtei- lung nicht möglich.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Trotz teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Denn die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in den Ausführungen im Rahmen des Einspracheverfah- rens (act. IIB 7-9) und sowohl inhaltlich als auch sprachlich kann nicht von einer professionellen Rechtsvertretung, sondern vielmehr von einer im Rahmen privater Beratung und Unterstützung erfolgten unentgeltlichen Hilfestellung ausgegangen werden, was C.________ anlässlich eines Tele- fonats gegenüber dem Instruktionsrichter auch so bestätigte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit es – nach Vornah- me der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2020 und dabei insbesondere die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 5 beit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geisti- gen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes kei- ne Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder fa- miliären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Ar- beitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf ander- weitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Ein- schränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 6 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
- Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Nach der Aktenlage ist sie Mutter eines am ... Dezember 2017 geborenen Sohnes (act. II 33, act IIA 29). Ihr Ehemann arbeitet gemäss ihren Angaben bei der F.________ SA in … von Montag bis Frei- tag je von 05.00 bis 15.00 Uhr (act. IIB 1). In der vom Beschwerdegegner für die Wiedereingliederungsvereinbarung erhobenen Ausgangslage wurde festgehalten, die Betreuung des Kindes erfolge von Montag bis Freitag je- weils von 07.00 bis 15.00 Uhr in einer KITA und an den Wochenenden durch den Ehemann (act. II 85). 3.1 Wie die Kinderbetreuung während des letzten Arbeitsverhältnisses sichergestellt war, geht aus den Akten nicht klar hervor. Einerseits wird im Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura vermerkt, das Kind sei in ei- ner KITA betreut worden (act. II 88, 85) und andererseits berichtigte die Beschwerdeführerin diese Annahme im Einspracheverfahren insoweit, dass eine Verwandte auf das Kind aufgepasst habe (act. IIB 8) bzw. im Beschwerdeverfahren, dass es sich dabei um eine "Private Frau" gehandelt habe (vgl. Beschwerde), wofür sie eine entsprechende Bestätigung ein- reichte (act. IIB 9). Sinngemäss gab sie an, unter KITA habe sie jede Art der Fremdbetreuung verstanden. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Abklärung der Verhältnisse ein privater Übersetzer mitgewirkt hat (act. II 88), mithin Verständigungs- probleme bestanden, worauf die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ob- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 7 hutsnachweises in der Beschwerde auch hinweist. Anhaltspunkte für Ver- ständigungsprobleme sind auch den weiteren Akten zu entnehmen: In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 9. Juli 2020 (act. II 85) wird festge- halten, ein Beratungsgespräch ohne Übersetzerin könne nicht durchgeführt werden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, ihre ungenügenden Deutschkenntnisse könnten die Stellensuche erschweren (act. II 81). Auch ist bereits der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2020 (act. II 79) zu entnehmen, die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über schriftli- che und mündliche Grundkenntnisse in Deutsch. Selbst der zuständige Personalberater der RAV … beurteilte am 9. Juli 2020 (act. II 76) die Ver- ständigung mit der Beschwerdeführerin in Deutsch und Französisch als schwierig und erwähnte, sie verfüge nur über eine elementare Sprachver- wendung. Fest steht weiter, dass das letzte Einsatz-Arbeitsverhältnis im gegenseiti- gen Einvernehmen auf Wunsch der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde und dass die D.________ AG sie gerne weiterbeschäftigt (bzw. ihr weitere Arbeitsverhältnisse zugewiesen) hätte (act. II 46, 54 und act. IIB 7). Ge- stützt auf die Unterlagen kann allerdings nicht abschliessend geklärt wer- den, ob auch das Verhältnis zur D.________ AG aufgelöst wurde. Was effektiv Anlass zur Beendigung des Einsatzes bei der E.________ AG war, ist dagegen und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 Abs. 2) nicht klar. Während die D.________ AG geltend macht, seit der Coronakrise habe die Beschwerdeführerin kei- nen Babysitter mehr (act. II 54), gibt die Beschwerdeführerin als Kündi- gungsgrund an, ihrer Arbeitskollegin, mit welcher sie jeweils habe mitfahren können, sei gekündigt worden, womit sie die Mitfahrgelegenheit sowohl zur Tagesmutter, welche die Kinder der beiden Arbeitskolleginnen betreut ha- ben soll, als auch zum Einsatzbetrieb verloren habe (act IIB 7). Letzteres steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben im Erstge- spräch vom 9. Juli 2020 (act. II 88). In gewissem Widerspruch dazu geht aus der Bestätigung der Tagesmutter hervor, dass diese während ihrer Schwangerschaft Zeit für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführe- rin gehabt habe, woraus geschlossen werden könnte, dass sie nach der Geburt ihres eigenen Kindes (wobei unbekannt ist, wann die Niederkunft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 8 erfolgte) für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin keine Zeit mehr gehabt hätte (act. II 33; vgl. auch act. IIA 43). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner sowohl die Auf- forderung vom 14. Juli 2020 (act. II 64-66), welchem die Formulare "Ob- hutsnachweis" beigelegt gewesen sein sollen, als auch die Androhung der Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 10. August 2020 (act. II 49) der Beschwerdeführerin nicht mit eingeschriebener Post zugestellt hat. Ob der Beschwerdeführerin diese beiden Schreiben und insbesondere die Formulare "Obhutsnachweis" (diese wurden der Beschwerdeführerin am
- Juli 2020 per E-Mail zugestellt; act. II/63) tatsächlich zugegangen sind, wofür der Beschwerdegegner beweispflichtig wäre, kann vorliegend offen- bleiben. Denn im Rahmen der Einsprache hat sie die in der Verfügung vom
- September 2020 (act. II 37-40) wiedergegebenen Fragen beantwortet und eine Bestätigung derjenigen Person eingereicht, welche ihr Kind während des letzten Arbeitsverhältnisses betreute (act. II 32 f.). Wenn auch allenfalls schuldhaft verspätet (bei Sprach- und/oder Verständ- nisproblemen hätte sich die Beschwerdeführerin den erforderlichen Bei- stand selber organisieren müssen) ist damit die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen, als sie die an sie gerichteten Fragen zur Vermittlungsfähigkeit beantwortet hat. Da im Einspracheverfah- ren kein Novenverbot gilt, d.h. bislang nicht geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren noch eingebracht werden können, hatte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und genannten Beweismittel zu berücksichtigen und gestützt darauf allen- falls weitere Abklärungen vorzunehmen. Es mag zutreffen, dass die Tagesmutter lediglich bestätigt hat, sie habe bis anfangs Juli auf das Kind aufgepasst (act. IIB 9; vgl. auch Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 4 Abs. 1). Wenn der Beschwerdegegner gestützt darauf in der internen Stellungnahme vom 16. September 2020 zur Einsprache festhält, wie die Betreuung ab 5. Juli 2020 organisiert sei, sei nach wie vor unklar und daraus den Schluss zieht, die Betreuung sei ab 5. Juli 2020 nicht mehr sichergestellt gewesen (act. IIB 6 sowie Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 [act. IIB 2-4] S. 3; vgl. nun auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), erweist sich diese Schlussfolgerung als nicht hinrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 9 chend erstellt. In Anbetracht der dem Beschwerdegegner bekannten und nach der Aktenlage offenkundig ausgewiesenen Schwierigkeiten bei der Verständigung und bei womöglich ungenügender Aufklärung über den Ge- genstand zweier von unterschiedlichen Behörden gleichzeitig geführten Verfahren (Arbeitslosenkasse Unia betreffend Kündigung des Arbeitsver- hältnisses und Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle betreffend Vermittlungsfähigkeit) durfte allein aufgrund der von ihr und der Tagesmut- ter unzureichend beantworteten Fragen noch kein leistungsverweigernder Entscheid ergehen. Der Beschwerdegegner durfte nicht allein aufgrund der ihm vorliegenden und mit Bezug auf den Beweisgegenstand (Gewährleis- tung der Kinderbetreuung) unklaren Akten entscheiden. Namentlich hätte der Beschwerdegegner die für ihn fortbestehende Unklarheit bezüglich der von der Tagesmutter nicht für die Zeit während des Arbeitsverhältnisses, sondern bezüglich der Verhältnisse ab der Anspruchserhebung hypothe- tisch zu beantwortenden Frage klären müssen. Auch aus dem Umstand, dass die Tagesmutter - wie bereits hiervor erwähnt (E. 3.2) - weiter angab, sie sei während dieses Zeitraums schwanger gewesen (act. IIB 9), kann zudem nicht ohne weitere Abklärungen geschlossen werden, nach der Nie- derkunft ihres eigenen Kindes wäre sie für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Beschwer- degegner hat denn auch selber erkannt (act. II 30), dass die Bestätigung (wohl ebenfalls wegen mangelhafter Deutschkenntnisse) nicht vollständige Klarheit schafft, d.h. insb. die Frage des Zeitpunkts der Niederkunft und der für die Betreuung von fremden Kindern zur Verfügung stehenden Zeiten vollständig offengeblieben ist. Ebenso wenig kann die Betreuungssituation nur mit Blick auf die bislang geltenden Arbeitszeiten betrachtet werden, denn die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr Ehemann bereits um 15.00 Uhr Feierabend habe und auch die Kinderbetreuung am Samstag und Sonntag übernehmen würde (act. II 85). Auch in dieser Hinsicht ist die Sachlage noch nicht abschliessend geklärt und eine gerichtliche Beurtei- lung nicht möglich. 3.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht (mehr) vorgeworfen werden und der Beschwerdegegner hätte hinsichtlich der Organisation der Kinder- betreuung sowohl bei der Tagesmutter als auch mit Bezug auf die innerfa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 10 miliären Betreuungsmöglichkeiten weitere Abklärungen treffen müssen, wo- mit sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Trotz teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Denn die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in den Ausführungen im Rahmen des Einspracheverfah- rens (act. IIB 7-9) und sowohl inhaltlich als auch sprachlich kann nicht von einer professionellen Rechtsvertretung, sondern vielmehr von einer im Rahmen privater Beratung und Unterstützung erfolgten unentgeltlichen Hilfestellung ausgegangen werden, was C.________ anlässlich eines Tele- fonats gegenüber dem Instruktionsrichter auch so bestätigte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit es – nach Vornah- me der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 11
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
- Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 821 ALV SCP/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch C.________, B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war zuletzt zwischen dem 18. Mai 2019 und dem 4. Juli 2020 über die D.________ AG als Mitarbeiterin … bei der E.________ AG in … in einem Temporärarbeitsverhältnis beschäftigt (Dossier der Arbeitslosen- kasse Unia ... [act IIA] 37, 61). Nachdem sie die Kündigung des Einsatzver- trages mit Beendigung des Einsatzes per 4. Juli 2020 erhalten hatte (act. IIA 60) meldete sich die Versicherte am 22. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. II] 78-79) und stellte am 21. Juli 2020 (act. IIA 33-36) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (act. II 64-66) forderte das Amt für Arbeitslosenversiche- rung (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner) die Versicherte zur Stel- lungnahme bzw. zum Einreichen von Unterlagen betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf. Mangels Reaktion der Versicherten forderte das AVA die Versicherte mit Schreiben vom 10. August 2020 (act. II 49) letztmals auf, die verlangten Angaben bzw. Unterlagen bis zum 24. August 2020 einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten ent- schieden oder auf das Gesuch um Ausrichtung auf Arbeitslosenentschädi- gung nicht eingetreten werde. Die Versicherte liess sich in der Folge wie- derum nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 4. September 2020 (act. II 37-
40) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit deren Anspruchsberechtigung ab 5. Juli 2020. Mit Einsprache vom 14. September 2020 wendete die Versicherte dagegen ein, sie sei bereit und in der Lage, allwöchentlich wiederkehrend und vorbehaltlos einer ausserhäus- lichen Arbeit nachzugehen und sie sei hierzu jederzeit verfügbar. Weiter führte sie aus, sie habe bei E.________ von Montag bis Samstag gearbei- tet und ihr Ehemann arbeite montags bis freitags bis jeweils 15.00 Uhr (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 7-12). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4) wies das AVA die Einsprache mit der Begründung ab, trotz zweimaliger Aufforderung, einen Obhutsnachweis einzureichen, liege keine Bestätigung einer Betreuungsperson ab dem 5. resp. 6. Juli 2020 vor, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 3 halb davon auszugehen sei, dass sie immer noch keinen Betreuungsplatz habe und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. B. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch C.________, "B.________" als "Berater und Übersetzter", hiergegen Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversiche- rung. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Novem- ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2020 schloss der In- struktionsrichter das Beweisverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2020 und dabei insbesondere die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 5 beit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geisti- gen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes kei- ne Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder fa- miliären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Ar- beitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf ander- weitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Ein- schränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 6 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Nach der Aktenlage ist sie Mutter eines am ... Dezember 2017 geborenen Sohnes (act. II 33, act IIA 29). Ihr Ehemann arbeitet gemäss ihren Angaben bei der F.________ SA in … von Montag bis Frei- tag je von 05.00 bis 15.00 Uhr (act. IIB 1). In der vom Beschwerdegegner für die Wiedereingliederungsvereinbarung erhobenen Ausgangslage wurde festgehalten, die Betreuung des Kindes erfolge von Montag bis Freitag je- weils von 07.00 bis 15.00 Uhr in einer KITA und an den Wochenenden durch den Ehemann (act. II 85). 3.1 Wie die Kinderbetreuung während des letzten Arbeitsverhältnisses sichergestellt war, geht aus den Akten nicht klar hervor. Einerseits wird im Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura vermerkt, das Kind sei in ei- ner KITA betreut worden (act. II 88, 85) und andererseits berichtigte die Beschwerdeführerin diese Annahme im Einspracheverfahren insoweit, dass eine Verwandte auf das Kind aufgepasst habe (act. IIB 8) bzw. im Beschwerdeverfahren, dass es sich dabei um eine "Private Frau" gehandelt habe (vgl. Beschwerde), wofür sie eine entsprechende Bestätigung ein- reichte (act. IIB 9). Sinngemäss gab sie an, unter KITA habe sie jede Art der Fremdbetreuung verstanden. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Abklärung der Verhältnisse ein privater Übersetzer mitgewirkt hat (act. II 88), mithin Verständigungs- probleme bestanden, worauf die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 7 hutsnachweises in der Beschwerde auch hinweist. Anhaltspunkte für Ver- ständigungsprobleme sind auch den weiteren Akten zu entnehmen: In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 9. Juli 2020 (act. II 85) wird festge- halten, ein Beratungsgespräch ohne Übersetzerin könne nicht durchgeführt werden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, ihre ungenügenden Deutschkenntnisse könnten die Stellensuche erschweren (act. II 81). Auch ist bereits der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2020 (act. II
79) zu entnehmen, die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über schriftli- che und mündliche Grundkenntnisse in Deutsch. Selbst der zuständige Personalberater der RAV … beurteilte am 9. Juli 2020 (act. II 76) die Ver- ständigung mit der Beschwerdeführerin in Deutsch und Französisch als schwierig und erwähnte, sie verfüge nur über eine elementare Sprachver- wendung. Fest steht weiter, dass das letzte Einsatz-Arbeitsverhältnis im gegenseiti- gen Einvernehmen auf Wunsch der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde und dass die D.________ AG sie gerne weiterbeschäftigt (bzw. ihr weitere Arbeitsverhältnisse zugewiesen) hätte (act. II 46, 54 und act. IIB 7). Ge- stützt auf die Unterlagen kann allerdings nicht abschliessend geklärt wer- den, ob auch das Verhältnis zur D.________ AG aufgelöst wurde. Was effektiv Anlass zur Beendigung des Einsatzes bei der E.________ AG war, ist dagegen und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 Abs. 2) nicht klar. Während die D.________ AG geltend macht, seit der Coronakrise habe die Beschwerdeführerin kei- nen Babysitter mehr (act. II 54), gibt die Beschwerdeführerin als Kündi- gungsgrund an, ihrer Arbeitskollegin, mit welcher sie jeweils habe mitfahren können, sei gekündigt worden, womit sie die Mitfahrgelegenheit sowohl zur Tagesmutter, welche die Kinder der beiden Arbeitskolleginnen betreut ha- ben soll, als auch zum Einsatzbetrieb verloren habe (act IIB 7). Letzteres steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben im Erstge- spräch vom 9. Juli 2020 (act. II 88). In gewissem Widerspruch dazu geht aus der Bestätigung der Tagesmutter hervor, dass diese während ihrer Schwangerschaft Zeit für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführe- rin gehabt habe, woraus geschlossen werden könnte, dass sie nach der Geburt ihres eigenen Kindes (wobei unbekannt ist, wann die Niederkunft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 8 erfolgte) für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin keine Zeit mehr gehabt hätte (act. II 33; vgl. auch act. IIA 43). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner sowohl die Auf- forderung vom 14. Juli 2020 (act. II 64-66), welchem die Formulare "Ob- hutsnachweis" beigelegt gewesen sein sollen, als auch die Androhung der Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 10. August 2020 (act. II
49) der Beschwerdeführerin nicht mit eingeschriebener Post zugestellt hat. Ob der Beschwerdeführerin diese beiden Schreiben und insbesondere die Formulare "Obhutsnachweis" (diese wurden der Beschwerdeführerin am
17. Juli 2020 per E-Mail zugestellt; act. II/63) tatsächlich zugegangen sind, wofür der Beschwerdegegner beweispflichtig wäre, kann vorliegend offen- bleiben. Denn im Rahmen der Einsprache hat sie die in der Verfügung vom
4. September 2020 (act. II 37-40) wiedergegebenen Fragen beantwortet und eine Bestätigung derjenigen Person eingereicht, welche ihr Kind während des letzten Arbeitsverhältnisses betreute (act. II 32 f.). Wenn auch allenfalls schuldhaft verspätet (bei Sprach- und/oder Verständ- nisproblemen hätte sich die Beschwerdeführerin den erforderlichen Bei- stand selber organisieren müssen) ist damit die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen, als sie die an sie gerichteten Fragen zur Vermittlungsfähigkeit beantwortet hat. Da im Einspracheverfah- ren kein Novenverbot gilt, d.h. bislang nicht geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren noch eingebracht werden können, hatte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und genannten Beweismittel zu berücksichtigen und gestützt darauf allen- falls weitere Abklärungen vorzunehmen. Es mag zutreffen, dass die Tagesmutter lediglich bestätigt hat, sie habe bis anfangs Juli auf das Kind aufgepasst (act. IIB 9; vgl. auch Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 4 Abs. 1). Wenn der Beschwerdegegner gestützt darauf in der internen Stellungnahme vom 16. September 2020 zur Einsprache festhält, wie die Betreuung ab 5. Juli 2020 organisiert sei, sei nach wie vor unklar und daraus den Schluss zieht, die Betreuung sei ab 5. Juli 2020 nicht mehr sichergestellt gewesen (act. IIB 6 sowie Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 [act. IIB 2-4] S. 3; vgl. nun auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), erweist sich diese Schlussfolgerung als nicht hinrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 9 chend erstellt. In Anbetracht der dem Beschwerdegegner bekannten und nach der Aktenlage offenkundig ausgewiesenen Schwierigkeiten bei der Verständigung und bei womöglich ungenügender Aufklärung über den Ge- genstand zweier von unterschiedlichen Behörden gleichzeitig geführten Verfahren (Arbeitslosenkasse Unia betreffend Kündigung des Arbeitsver- hältnisses und Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle betreffend Vermittlungsfähigkeit) durfte allein aufgrund der von ihr und der Tagesmut- ter unzureichend beantworteten Fragen noch kein leistungsverweigernder Entscheid ergehen. Der Beschwerdegegner durfte nicht allein aufgrund der ihm vorliegenden und mit Bezug auf den Beweisgegenstand (Gewährleis- tung der Kinderbetreuung) unklaren Akten entscheiden. Namentlich hätte der Beschwerdegegner die für ihn fortbestehende Unklarheit bezüglich der von der Tagesmutter nicht für die Zeit während des Arbeitsverhältnisses, sondern bezüglich der Verhältnisse ab der Anspruchserhebung hypothe- tisch zu beantwortenden Frage klären müssen. Auch aus dem Umstand, dass die Tagesmutter - wie bereits hiervor erwähnt (E. 3.2) - weiter angab, sie sei während dieses Zeitraums schwanger gewesen (act. IIB 9), kann zudem nicht ohne weitere Abklärungen geschlossen werden, nach der Nie- derkunft ihres eigenen Kindes wäre sie für die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Beschwer- degegner hat denn auch selber erkannt (act. II 30), dass die Bestätigung (wohl ebenfalls wegen mangelhafter Deutschkenntnisse) nicht vollständige Klarheit schafft, d.h. insb. die Frage des Zeitpunkts der Niederkunft und der für die Betreuung von fremden Kindern zur Verfügung stehenden Zeiten vollständig offengeblieben ist. Ebenso wenig kann die Betreuungssituation nur mit Blick auf die bislang geltenden Arbeitszeiten betrachtet werden, denn die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr Ehemann bereits um 15.00 Uhr Feierabend habe und auch die Kinderbetreuung am Samstag und Sonntag übernehmen würde (act. II 85). Auch in dieser Hinsicht ist die Sachlage noch nicht abschliessend geklärt und eine gerichtliche Beurtei- lung nicht möglich. 3.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht (mehr) vorgeworfen werden und der Beschwerdegegner hätte hinsichtlich der Organisation der Kinder- betreuung sowohl bei der Tagesmutter als auch mit Bezug auf die innerfa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 10 miliären Betreuungsmöglichkeiten weitere Abklärungen treffen müssen, wo- mit sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 (act. IIB 2-4) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Trotz teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Denn die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in den Ausführungen im Rahmen des Einspracheverfah- rens (act. IIB 7-9) und sowohl inhaltlich als auch sprachlich kann nicht von einer professionellen Rechtsvertretung, sondern vielmehr von einer im Rahmen privater Beratung und Unterstützung erfolgten unentgeltlichen Hilfestellung ausgegangen werden, was C.________ anlässlich eines Tele- fonats gegenüber dem Instruktionsrichter auch so bestätigte. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit es – nach Vornah- me der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/821, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.