opencaselaw.ch

200 2020 809

Bern VerwG · 2022-08-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. September 2020

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im März 2003 unter Hinweis auf Epilepsie, schlechte Konzentration, Rückenschmerzen, „Augendrehen“, Ohrenpfeifen und schlechten Schlaf (nach einem 1990 erlittenen Unfall) bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 6). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (IVSO) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung durch das C.________ (MEDAS; Gutachten vom 28. November 2006 [AB 77]). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente (samt Kinderrenten) zu. Am 28. April 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Eingliederungs- massnahmen (AB 100), woraufhin die IVSO Frühinterventionsmassnahmen (in Form eines Bewerbungscoachings) gewährte (AB 109), welche mit Mit- teilung vom 23. November 2012 (AB 118) mangels Integration in den Ar- beitsmarkt abgeschlossen wurden. B. Mit Schreiben vom 27. April 2020 (AB 131) stellte der Versicherte bei der infolge Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen IVB (vgl. AB 130) ein Ren- tenerhöhungsgesuch; er machte eine mit der Zeit stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (AB 135 S. 1 Ziff. 1.2). Die IVB nahm daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und holte insbesondere eine Stellungnahme bei Dr. med. D.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 13. Juli 2020 [AB 140]), ein. Nachdem sie mit Vorbescheid vom 23. Juli 2020 (AB 142) in Aussicht gestellt hatte, das Rentenerhöhungsgesuch mangels einer erheb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 3 lichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (weiterhin Invaliditäts- grad von 49 %) abzuweisen, hielt sie mit Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) daran fest. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 28. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 30. April 2020 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er folgende Verfahrensanträge:

1. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei eine Frist zur ergänzenden Be- gründung der Beschwerde bis mindestens 28. November 2020 zu ge- währen.

2. Eventualiter sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel anzuordnen. Innert der bis am 9. November 2020 (einmalig) verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und hielt an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 folgende Anträge:

1. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 inkl. Ergänzung vom 9. No- vember 2020 sei nicht einzutreten.

2. Soweit auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 inkl. Ergänzung vom

9. November 2020 eingetreten werde, sei sie abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteikostenentschädigung zuzuspre- chen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 4

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143), mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch vom 27. April 2020 (AB 131) abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegeh- ren vom 30. April 2020 einzutreten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet. Insoweit ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 15. Mai 2009, 9C_251/2009, E. 1.3). Indem der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 5 schwerdeführer vorbringt, es sei mindestens eine neue Diagnose und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Beschwerde- ergänzung S. 2 Ziff. 6), macht er sinngemäss das Vorliegen eines IV- Revisionsgrundes geltend. Das Rechtsbegehren ist daher als Antrag auf eine höhere als die laufende Viertelsrente zu deuten. Streitig und zu prüfen ist folglich der Rentenanspruch und dabei insbeson- dere, ob zwischen der Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) und der vorliegend angefochtenen Verfügung eine anspruchsrelevante Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 7 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

E. 2.5.3 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 8 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

E. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Verweigerung einer Rentenerhöhung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der renten- zusprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) und der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) zu vergleichen (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Än- derung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor).

E. 3.2 Die Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom

28. November 2006 (Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; AB 77). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter folgende Diagnosen auf (S. 32 Ziff. 4.1): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung mit län- gerer depressiver Reaktion; - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Dia- gnosen fest (Ziff. 4.2): - Vorwiegend nächtliche dissoziative Anfälle; - wahrscheinlich funktionelle Okulomotorikstörung; - Status nach Schädelkontusion mit möglicher Commotio cerebri am

10. Oktober 1990; - beginnende Heberden-Arthrosen Finger II und IV beidseits und III links; - muskuläre Dysbalance im Schultergürtel rechts; - ansatztendinotische Beschwerden am Beckenkamm; - episodischer gastrooesophagealer Reflux anamnestisch; - saisonale Rhinokonjunktivitis;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 9 - Status nach Excision eines Ganglions dorsal über dem rechten Handge- lenk; - Status nach Operation am linken Auge (keine weiteren Angaben); - Status nach Operation am linken Ohr ca. 1979 (keine weiteren Angaben). Für körperliche Schwerarbeiten könne der Beschwerdeführer aufgrund des Lumbovertebralsyndroms nicht mehr eingesetzt werden. Hier liege die Ar- beitsfähigkeit unter 30 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit dürfe mit Be- endigung des Arbeitseinsatzes im Jahre 2003 zusammenfallen (S. 33 Ziff. 5). Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und geringe Lärmexposition bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit – in einer körperlich angepassten Tätigkeit – ergebe sich aussch- liesslich aus dem psychischen Leiden, welches den Beschwerdeführer in seiner psychischen Belastbarkeit und Ausdauer beeinträchtige. Bei einer Verweisungstätigkeit sollten Arbeitseinsätze, welche mit Sturzgefahr ver- bunden sind (Gerüste, Leitern), vermieden werden, auch wenn keine orga- nische Ursache des Schwindels habe objektiviert werden können (S. 34 Ziff. 6).

E. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) lässt sich den Akten das Folgende entnehmen:

E. 3.3.1 Im Schreiben vom 4. November 2008 (AB 137 S. 168) z.H. der Ar- beitslosenkasse hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin, fest, der Beschwerdeführer sei betreffend immer wieder auftre- tenden Rückenbeschwerden im Verlaufe des Jahres 2007 immer wieder bei ihr in Behandlung gewesen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des ganzen Jahres könne sie aber nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer sei durch die IV zu 49 % invalid beurteilt worden. Eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % sei ihm attestiert worden. In diesem Rahmen sei ab Ende März 2008 ein Arbeitseinsatz zu 50 % bei leichter angepasster Arbeit möglich gewe- sen.

E. 3.3.2 Im Bericht vom 12. Juli 2016 (AB 137 S. 63) diagnostizierten die Dres. med. F.________ und G.________, Fachärztin bzw. Facharzt für Dermatologie und Venerologie, ein Ekzem. Der Beschwerdeführer habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 10 sehr wenige Hautveränderungen präsentiert, die allesamt dermatoskopisch keinen Hinweis auf gangartige Strukturen im Sinne einer Scabies zeigten.

E. 3.3.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Bericht vom 31. Januar 2017 (AB 137 S. 60) als Diagnose rezidivieren- de Kopfschmerzen, ringförmig, ausgeprägter im posterioren Bereich ohne wahrscheinliche rhinogene Ursache sowie einen Zustand nach Tymano- plastik rechts mit symmetrischem Gehör (gering-hochgradig mit Hochton- abfall beidseits) auf. Der Beschwerdeführer klage auch über einen Tinnitus seit ca. zwei Wochen. Dieser sei momentan eher weniger präsent. Eine Hörgeräteversorgung wäre noch nicht indiziert.

E. 3.3.4 Im Bericht über die Sprechstunde vom 1. November 2018 (AB 137 S. 55) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, als Diagnose eine beginnende hyperten- sive Herzkrankheit mit normaler systolischer LV-Funktion (EF 60 %), dia- stolischer Dysfunktion I, grenzwertige LV-Hypertrophie (Echo 7. November

2018) auf.

E. 3.3.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie, hielt im Bericht über die Sprechstunde vom 26. November 2018 (AB 137 S. 48) als Diagnosen ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform (tho- rakale Hyperkyphose), eine Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fingergelenkspolyarthrosen (vor allem Heberdentyp) sowie einen Verdacht auf eine Angststörung fest. Der Beschwerdeführer klage über in letzter Zeit eher zunehmende, einer- seits lumbale aber vorallem thorakale resp. interscapuläre Rückenschmer- zen. Es bestehe ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zei- chen eher mässiggradiger degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Die bereits früher durchgeführten MRI-Untersuchungen der BWS resp. LWS zeigten keine neurokompressiven Veränderungen. Die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten keine ossären Auffälligkeiten und keine Hinweise für eine Spondylarthritis. Laborchemisch fehlten humorale Entzündungszei- chen und auch das HLA B27 sei negativ, was gegen eine entzündliche Ätiologie der beklagten Beschwerden spreche. Im Gespräch bestehe eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 11 ängstliche, teilweise depressive Grundstimmung, welche die Schmerzpro- blematik negativ beeinflusse.

E. 3.3.6 Dr. med. H.________ führte im Bericht über die Sprechstunde vom

11. September 2019 (AB 137 S. 34) als Diagnosen einen überschwelligen Tinnitus links bei bekannter Perforation links, einen Zustand nach Tympa- noplastik rechts, einen Zustand nach Wirbelsäulenverletzung (IV-Rentner) und einen möglichen zervikogenen Auslöser der Tinnitus-Problematik auf. Es erfolge ein Versuch mit einem Hörgerät mit Noiser-Funktion links.

E. 3.3.7 Im Schreiben vom 27. März 2020 (AB 131 S. 2) führte Dr. med. K.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, z.H. des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund der durch ihn geschil- derten Symptome eine IV-Abklärung erfolgen sollte.

E. 3.3.8 Im Bericht vom

13. Juni 2020 (AB 137 S. 2) hielt Dr. med. K.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlech- tert (Ziff. 1). Es habe sich eine Änderung in der Diagnosestellung ergeben (Ziff. 2). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Tinnitus, ein Schmerzsyndrom, eine Depression sowie eine Kardiopathie. Aufgrund der bisherigen Gespräche sei die Prognose eher schlecht. Insbe- sondere wegen dem sehr langen Verlauf sei eine Arbeitsaufnahme unrea- listisch (S. 3 Ziff. 9). Aktuell sei die Arbeit nur geringfügig und nur im ge- schützten Rahmen realistisch (Ziff. 10). Eine ergänzende medizinische Ab- klärung erachte sie nicht als angezeigt, es bringe nichts, da sehr viel abge- klärt worden sei (S. 4 Ziff. 18).

E. 3.3.9 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom

13. Juli 2020 (AB 140) fest, nach dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 und der IV-Verfügung vom 24. Dezember 2007 seien weitere Untersuchungen aufgrund von zuvor bereits bekannten Be- schwerden (Beschwerden des Bewegungsapparates, Magen-Darm- Beschwerden, Kopfschmerzen, Tinnitus, Hörstörung) erfolgt. Als neue Dia- gnosen seien ein Ekzem, welches 2016 entsprechend behandelt worden sei, und eine beginnende hypertensive Herzkrankheit auszumachen. Im Zusammenhang mit der beginnenden hypertensiven Herzkrankheit sei gemäss entsprechendem kardiologischem Bericht vom 1. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 12 anzumerken, dass die Fahrradergometrie vom 7. November 2018 keinen Ischämienachweis und keine Arrhythmien ergeben habe und der Blut- druckanstieg unter Belastung normal gewesen sei. Unter den objektiven Befunden im IV-Arztbericht von Dr. med. K.________ seien die bekannten Beschwerden in Form von chronischer Müdigkeit und Schmerzen mit de- pressiver Symptomatik angegeben worden, sowie, dass es aufgrund der Schmerzen und aufgrund des Tinnitus zu einem sozialen Rückzug gekom- men sei. Im Zusammenhang mit der beginnenden hypertensiven Herz- krankheit werde dieser im MEDAS-Gutachten insofern bereits Rechnung getragen, als in angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werde (S. 8). An- hand der objektiven Befunde sei eine relevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Dezember 2007 nicht er- sichtlich. Es könne weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil des MEDAS- Gutachtens abgestellt werden (S. 9).

E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 13 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3).

E. 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich vorliegend vorab auf die RAD- ärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2020 (AB 140). Diese erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Dr. med. D.________ begründet seine Einschätzung, wonach im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) in medizinischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung eingetreten ist, unter Bezugnahme auf die Aktenlage und in Würdigung der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, überzeugend und schlüssig. Darauf ist abzustellen.

E. 3.5.2 Die Tatsache, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.________ nicht über einen Facharzttitel in den Disziplinen Kardiologie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt (Beschwerdeergänzung S. 4 Ziff. 8), vermag den Beweiswert seines Berichtes vorliegend nicht zu erschüttern. Denn ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, eine vergleichende Würdigung – auch fachfremder – medizinischer Akten vorzunehmen. Zudem verfasste Dr. med. D.________ keinen Untersuchungsbericht im Sinne von aArt. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201), weshalb er auch deshalb keines spezifischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 14 Facharzttitels bedurfte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3); im Übrigen stützte er sich bei seiner Einschätzung betreffend der neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden hyperten- siven Herzkrankheit auf den Bericht des behandelnden Kardiologen (vgl. hierzu nachfolgend). Was diese neue Diagnose betrifft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 Ziff. 6), bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechte- rung, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn die neu diagnostizierte(n) Krankheit(en) oder bereits bisher bestehende aber veränderte Gesundheitsschäden sich in qualitativer Hinsicht (Zumutbarkeitsprofil) oder quantitativer Hinsicht (zu- mutbares Ausmass einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit) – im Ver- gleich zum früher formulierten Beschäftigungsgrad und Zumutbarkeitsprofil

– wesentlich auswirken. Dem Bericht des Kardiologen Dr. med. I.________ vom 1. November 2018 (AB 137 S. 55) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die beginnende hypertensive Herzkrankheit in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die bereits bisher bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. med. K.________, gemäss welcher auch die Kardiopathie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (AB 137 S. 2 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 12), wobei sie die bereits vorher angepasste und reduzierte Arbeitsfähigkeit offenbar nicht vor Augen hatte. Sie legt denn auch nicht differenziert anhand medizinischer Gesichtspunkte dar, weshalb (weitere) funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bereits reduzierte bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (vgl. MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 [AB 77]) bestehen sollen. Dr. med. K.________ leitete in ihrem Kurzbericht vom

13. Juni 2020 die attestierte Verschlechterung – nebst der hier nicht weiter einschränkenden neuen Diagnose (vgl. vorstehend) – vorab aufgrund des „langen Verlaufs“ (d.h. des langen Bestehens der – bisherigen – Gesundheitsschäden) und den (subjektiven) Schilderungen ihres Patienten ab, so dass sie diesen bloss noch in „geschütztem Rahmen“ für einsetzbar hielt, was allerdings nicht überzeugt und denn auch nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. So obliegt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 15 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dem Arzt bzw. der Ärztin, zu beurteilen, ob eine versicherte Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann, handelt es sich dabei doch um eine rechtliche Frage (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 4.1.2). Auch die übrigen medizinischen Akten enthalten keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung, die sich wesentlich – d.h. weiter einschränkend – auf die bereits bisher eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) auswirken würde: Bereits aufgrund des – im Wesentlichen unverändert beschriebenen – Lumbovertebralsyndroms wurde das somatische Zumutbarkeitsprofil (in qualitativer Hinsicht) bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung (wie bereits mehrfach erwähnt) auf körperlich angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Dass die vom Beschwerdeführer erwähnten bildgebenden Befunde (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 7) eine darüber hinausgehende Einschränkung zur Folge hätten, ist nicht erkennbar, zumal Dr. med. J.________ neurokompressive Veränderungen explizit verneinte (vgl. E. 3.3.5 hiervor) und bildgebend nachgewiesene pathologische Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Januar 2016, 9C_514/2015, E. 4). Weiter wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens (in quantitativer Hinsicht) auf 60 % beschränkt. Der Beschwerdeführer erbrachte durch seine Arbeitstätigkeit mit einem durchschnittlichen Wochenpensum von 28 Stunden von Januar 2018 bis September 2019 (vgl. AB 141 S. 2 Ziff. 2.1 resp. S. 3 Ziff. 2.9) denn auch den Tatbeweis, dass er trotz resp. mit der Diagnose einer beginnenden hypertensiven Herzkrankheit in entsprechendem Umfang arbeiten kann. Demzufolge überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach dieser zusätzlichen Diagnose im Zumutbarkeitsprofil des MEDAS- Gutachtens vom 28. November 2006 bereits insofern Rechnung getragen wurde, als in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von zumindest 60 % besteht, was objektiv betrachtet auch weiterhin der Fall ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 16 Vorliegend enthalten die gesamten eingeholten medizinischen Unterlagen

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeergän- zung S. 3 Ziff. 7) – keine Hinweise, welche auf eine wesentliche gesund- heitliche Verschlechterung im Vergleichszeitraum hinwiesen und dadurch auch nur geringe Zweifel an der RAD-ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2020 (AB 140) zu wecken vermöchten. Dasselbe trifft auch auf den Entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung (AVA), Rechtsdienst, vom 17. April 2020 (AB 131 S. 4) zu, wonach der Beschwerdeführer infolge des Abbruchs der Arbeitsmarktlichen Massnahme als arbeitsmarkt- und damit als vermittlungsunfähig qualifiziert wurde, entfaltet dieser doch für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Ferner obliegt die Beurtei- lung einer sich aus einem allfälligen Gesundheitsschaden ergebenden (weiteren) Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Haupt- sache dem Arzt oder der Ärztin, nicht jedoch den Fachleuten der Berufsbe- ratung/beruflichen Eingliederung (vgl. Entscheide des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, und vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als durch die Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt, dies in Übereinstimmung mit der Hausärztin, welche ergänzende medizinische Abklärung für nicht angezeigt erachtet, da bereits sehr viel abgeklärt worden sei und eine solche nichts Neues bringen würde (AB 137 S. 4 Ziff. 18), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Erhebungen zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).

E. 3.5.3 Gestützt auf die beweiskräftige und überzeugende Beurteilung von Dr. med. D.________ liegt aus medizinischer Sicht seit dem Referenzzeit- punkt im Dezember 2007 bis zur hier massgebenden Verfügung vom

28. September 2020 kein Revisionsgrund vor.

E. 3.6 Ein anderer Revisionsgrund ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht, ist doch sowohl bei der ursprünglichen als auch bei der hier angefochtenen Verfügung beim Invalideneinkommen auf statisti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 17 sche Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit von Januar 2018 bis September 2019 bei der L.________ AG (AB 141 S. 2 Ziff. 2.1) stellt diesbezüglich keinen erwerbli- chen Revisionsgrund dar. Mit dem bei der L.________ AG erzielten Jah- reseinkommen (2018: Fr. 20'122.-- resp. 2019: Fr. 20'864.-- [AB 134]) schöpfte der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumut- barer Weise voll aus: Die Beschwerdegegnerin stellte mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) nämlich fest, dass der Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit im Stande ist, ein jährliches Einkommen von Fr. 30'924.-- (ausgehend von der LSE 2004, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 4) zu erzielen. Mithin hätte er auf dem ihm zumutbaren hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe- ren als den tatsächlich bei der L.________ AG erhaltenen Lohn erzielen können (vgl. hierzu THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditäts- grades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 33 mit Hinweis auf Entscheid des BGer vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3). Demnach ist auch in erwerblicher Hinsicht ein Revi- sionsgrund zu verneinen.

E. 3.7 Zusammenfassend liegt weder medizinisch noch erwerblich eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, weshalb sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs erübrigt und der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 18

E. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 28. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 30. April 2020 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er folgende Verfahrensanträge:
  4. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei eine Frist zur ergänzenden Be- gründung der Beschwerde bis mindestens 28. November 2020 zu ge- währen.
  5. Eventualiter sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel anzuordnen. Innert der bis am 9. November 2020 (einmalig) verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und hielt an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 folgende Anträge:
  6. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 inkl. Ergänzung vom 9. No- vember 2020 sei nicht einzutreten.
  7. Soweit auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 inkl. Ergänzung vom
  8. November 2020 eingetreten werde, sei sie abzuweisen.
  9. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
  10. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteikostenentschädigung zuzuspre- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 4 Erwägungen:
  11. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143), mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch vom 27. April 2020 (AB 131) abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegeh- ren vom 30. April 2020 einzutreten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet. Insoweit ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 15. Mai 2009, 9C_251/2009, E. 1.3). Indem der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 5 schwerdeführer vorbringt, es sei mindestens eine neue Diagnose und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Beschwerde- ergänzung S. 2 Ziff. 6), macht er sinngemäss das Vorliegen eines IV- Revisionsgrundes geltend. Das Rechtsbegehren ist daher als Antrag auf eine höhere als die laufende Viertelsrente zu deuten. Streitig und zu prüfen ist folglich der Rentenanspruch und dabei insbeson- dere, ob zwischen der Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) und der vorliegend angefochtenen Verfügung eine anspruchsrelevante Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  12. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom
  13. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 7 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5.3 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 8 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  14. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Verweigerung einer Rentenerhöhung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der renten- zusprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) und der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) zu vergleichen (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Än- derung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom
  15. November 2006 (Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; AB 77). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter folgende Diagnosen auf (S. 32 Ziff. 4.1): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung mit län- gerer depressiver Reaktion; - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Dia- gnosen fest (Ziff. 4.2): - Vorwiegend nächtliche dissoziative Anfälle; - wahrscheinlich funktionelle Okulomotorikstörung; - Status nach Schädelkontusion mit möglicher Commotio cerebri am
  16. Oktober 1990; - beginnende Heberden-Arthrosen Finger II und IV beidseits und III links; - muskuläre Dysbalance im Schultergürtel rechts; - ansatztendinotische Beschwerden am Beckenkamm; - episodischer gastrooesophagealer Reflux anamnestisch; - saisonale Rhinokonjunktivitis; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 9 - Status nach Excision eines Ganglions dorsal über dem rechten Handge- lenk; - Status nach Operation am linken Auge (keine weiteren Angaben); - Status nach Operation am linken Ohr ca. 1979 (keine weiteren Angaben). Für körperliche Schwerarbeiten könne der Beschwerdeführer aufgrund des Lumbovertebralsyndroms nicht mehr eingesetzt werden. Hier liege die Ar- beitsfähigkeit unter 30 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit dürfe mit Be- endigung des Arbeitseinsatzes im Jahre 2003 zusammenfallen (S. 33 Ziff. 5). Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und geringe Lärmexposition bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit – in einer körperlich angepassten Tätigkeit – ergebe sich aussch- liesslich aus dem psychischen Leiden, welches den Beschwerdeführer in seiner psychischen Belastbarkeit und Ausdauer beeinträchtige. Bei einer Verweisungstätigkeit sollten Arbeitseinsätze, welche mit Sturzgefahr ver- bunden sind (Gerüste, Leitern), vermieden werden, auch wenn keine orga- nische Ursache des Schwindels habe objektiviert werden können (S. 34 Ziff. 6). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Schreiben vom 4. November 2008 (AB 137 S. 168) z.H. der Ar- beitslosenkasse hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin, fest, der Beschwerdeführer sei betreffend immer wieder auftre- tenden Rückenbeschwerden im Verlaufe des Jahres 2007 immer wieder bei ihr in Behandlung gewesen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des ganzen Jahres könne sie aber nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer sei durch die IV zu 49 % invalid beurteilt worden. Eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % sei ihm attestiert worden. In diesem Rahmen sei ab Ende März 2008 ein Arbeitseinsatz zu 50 % bei leichter angepasster Arbeit möglich gewe- sen. 3.3.2 Im Bericht vom 12. Juli 2016 (AB 137 S. 63) diagnostizierten die Dres. med. F.________ und G.________, Fachärztin bzw. Facharzt für Dermatologie und Venerologie, ein Ekzem. Der Beschwerdeführer habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 10 sehr wenige Hautveränderungen präsentiert, die allesamt dermatoskopisch keinen Hinweis auf gangartige Strukturen im Sinne einer Scabies zeigten. 3.3.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Bericht vom 31. Januar 2017 (AB 137 S. 60) als Diagnose rezidivieren- de Kopfschmerzen, ringförmig, ausgeprägter im posterioren Bereich ohne wahrscheinliche rhinogene Ursache sowie einen Zustand nach Tymano- plastik rechts mit symmetrischem Gehör (gering-hochgradig mit Hochton- abfall beidseits) auf. Der Beschwerdeführer klage auch über einen Tinnitus seit ca. zwei Wochen. Dieser sei momentan eher weniger präsent. Eine Hörgeräteversorgung wäre noch nicht indiziert. 3.3.4 Im Bericht über die Sprechstunde vom 1. November 2018 (AB 137 S. 55) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, als Diagnose eine beginnende hyperten- sive Herzkrankheit mit normaler systolischer LV-Funktion (EF 60 %), dia- stolischer Dysfunktion I, grenzwertige LV-Hypertrophie (Echo 7. November 2018) auf. 3.3.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie, hielt im Bericht über die Sprechstunde vom 26. November 2018 (AB 137 S. 48) als Diagnosen ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform (tho- rakale Hyperkyphose), eine Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fingergelenkspolyarthrosen (vor allem Heberdentyp) sowie einen Verdacht auf eine Angststörung fest. Der Beschwerdeführer klage über in letzter Zeit eher zunehmende, einer- seits lumbale aber vorallem thorakale resp. interscapuläre Rückenschmer- zen. Es bestehe ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zei- chen eher mässiggradiger degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Die bereits früher durchgeführten MRI-Untersuchungen der BWS resp. LWS zeigten keine neurokompressiven Veränderungen. Die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten keine ossären Auffälligkeiten und keine Hinweise für eine Spondylarthritis. Laborchemisch fehlten humorale Entzündungszei- chen und auch das HLA B27 sei negativ, was gegen eine entzündliche Ätiologie der beklagten Beschwerden spreche. Im Gespräch bestehe eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 11 ängstliche, teilweise depressive Grundstimmung, welche die Schmerzpro- blematik negativ beeinflusse. 3.3.6 Dr. med. H.________ führte im Bericht über die Sprechstunde vom
  17. September 2019 (AB 137 S. 34) als Diagnosen einen überschwelligen Tinnitus links bei bekannter Perforation links, einen Zustand nach Tympa- noplastik rechts, einen Zustand nach Wirbelsäulenverletzung (IV-Rentner) und einen möglichen zervikogenen Auslöser der Tinnitus-Problematik auf. Es erfolge ein Versuch mit einem Hörgerät mit Noiser-Funktion links. 3.3.7 Im Schreiben vom 27. März 2020 (AB 131 S. 2) führte Dr. med. K.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, z.H. des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund der durch ihn geschil- derten Symptome eine IV-Abklärung erfolgen sollte. 3.3.8 Im Bericht vom
  18. Juni 2020 (AB 137 S. 2) hielt Dr. med. K.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlech- tert (Ziff. 1). Es habe sich eine Änderung in der Diagnosestellung ergeben (Ziff. 2). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Tinnitus, ein Schmerzsyndrom, eine Depression sowie eine Kardiopathie. Aufgrund der bisherigen Gespräche sei die Prognose eher schlecht. Insbe- sondere wegen dem sehr langen Verlauf sei eine Arbeitsaufnahme unrea- listisch (S. 3 Ziff. 9). Aktuell sei die Arbeit nur geringfügig und nur im ge- schützten Rahmen realistisch (Ziff. 10). Eine ergänzende medizinische Ab- klärung erachte sie nicht als angezeigt, es bringe nichts, da sehr viel abge- klärt worden sei (S. 4 Ziff. 18). 3.3.9 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom
  19. Juli 2020 (AB 140) fest, nach dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 und der IV-Verfügung vom 24. Dezember 2007 seien weitere Untersuchungen aufgrund von zuvor bereits bekannten Be- schwerden (Beschwerden des Bewegungsapparates, Magen-Darm- Beschwerden, Kopfschmerzen, Tinnitus, Hörstörung) erfolgt. Als neue Dia- gnosen seien ein Ekzem, welches 2016 entsprechend behandelt worden sei, und eine beginnende hypertensive Herzkrankheit auszumachen. Im Zusammenhang mit der beginnenden hypertensiven Herzkrankheit sei gemäss entsprechendem kardiologischem Bericht vom 1. November 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 12 anzumerken, dass die Fahrradergometrie vom 7. November 2018 keinen Ischämienachweis und keine Arrhythmien ergeben habe und der Blut- druckanstieg unter Belastung normal gewesen sei. Unter den objektiven Befunden im IV-Arztbericht von Dr. med. K.________ seien die bekannten Beschwerden in Form von chronischer Müdigkeit und Schmerzen mit de- pressiver Symptomatik angegeben worden, sowie, dass es aufgrund der Schmerzen und aufgrund des Tinnitus zu einem sozialen Rückzug gekom- men sei. Im Zusammenhang mit der beginnenden hypertensiven Herz- krankheit werde dieser im MEDAS-Gutachten insofern bereits Rechnung getragen, als in angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werde (S. 8). An- hand der objektiven Befunde sei eine relevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Dezember 2007 nicht er- sichtlich. Es könne weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil des MEDAS- Gutachtens abgestellt werden (S. 9). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 13 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich vorliegend vorab auf die RAD- ärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2020 (AB 140). Diese erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Dr. med. D.________ begründet seine Einschätzung, wonach im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) in medizinischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung eingetreten ist, unter Bezugnahme auf die Aktenlage und in Würdigung der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, überzeugend und schlüssig. Darauf ist abzustellen. 3.5.2 Die Tatsache, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.________ nicht über einen Facharzttitel in den Disziplinen Kardiologie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt (Beschwerdeergänzung S. 4 Ziff. 8), vermag den Beweiswert seines Berichtes vorliegend nicht zu erschüttern. Denn ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, eine vergleichende Würdigung – auch fachfremder – medizinischer Akten vorzunehmen. Zudem verfasste Dr. med. D.________ keinen Untersuchungsbericht im Sinne von aArt. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201), weshalb er auch deshalb keines spezifischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 14 Facharzttitels bedurfte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3); im Übrigen stützte er sich bei seiner Einschätzung betreffend der neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden hyperten- siven Herzkrankheit auf den Bericht des behandelnden Kardiologen (vgl. hierzu nachfolgend). Was diese neue Diagnose betrifft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 Ziff. 6), bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechte- rung, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn die neu diagnostizierte(n) Krankheit(en) oder bereits bisher bestehende aber veränderte Gesundheitsschäden sich in qualitativer Hinsicht (Zumutbarkeitsprofil) oder quantitativer Hinsicht (zu- mutbares Ausmass einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit) – im Ver- gleich zum früher formulierten Beschäftigungsgrad und Zumutbarkeitsprofil – wesentlich auswirken. Dem Bericht des Kardiologen Dr. med. I.________ vom 1. November 2018 (AB 137 S. 55) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die beginnende hypertensive Herzkrankheit in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die bereits bisher bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. med. K.________, gemäss welcher auch die Kardiopathie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (AB 137 S. 2 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 12), wobei sie die bereits vorher angepasste und reduzierte Arbeitsfähigkeit offenbar nicht vor Augen hatte. Sie legt denn auch nicht differenziert anhand medizinischer Gesichtspunkte dar, weshalb (weitere) funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bereits reduzierte bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (vgl. MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 [AB 77]) bestehen sollen. Dr. med. K.________ leitete in ihrem Kurzbericht vom
  20. Juni 2020 die attestierte Verschlechterung – nebst der hier nicht weiter einschränkenden neuen Diagnose (vgl. vorstehend) – vorab aufgrund des „langen Verlaufs“ (d.h. des langen Bestehens der – bisherigen – Gesundheitsschäden) und den (subjektiven) Schilderungen ihres Patienten ab, so dass sie diesen bloss noch in „geschütztem Rahmen“ für einsetzbar hielt, was allerdings nicht überzeugt und denn auch nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. So obliegt es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 15 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dem Arzt bzw. der Ärztin, zu beurteilen, ob eine versicherte Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann, handelt es sich dabei doch um eine rechtliche Frage (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 4.1.2). Auch die übrigen medizinischen Akten enthalten keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung, die sich wesentlich – d.h. weiter einschränkend – auf die bereits bisher eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) auswirken würde: Bereits aufgrund des – im Wesentlichen unverändert beschriebenen – Lumbovertebralsyndroms wurde das somatische Zumutbarkeitsprofil (in qualitativer Hinsicht) bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung (wie bereits mehrfach erwähnt) auf körperlich angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Dass die vom Beschwerdeführer erwähnten bildgebenden Befunde (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 7) eine darüber hinausgehende Einschränkung zur Folge hätten, ist nicht erkennbar, zumal Dr. med. J.________ neurokompressive Veränderungen explizit verneinte (vgl. E. 3.3.5 hiervor) und bildgebend nachgewiesene pathologische Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Januar 2016, 9C_514/2015, E. 4). Weiter wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens (in quantitativer Hinsicht) auf 60 % beschränkt. Der Beschwerdeführer erbrachte durch seine Arbeitstätigkeit mit einem durchschnittlichen Wochenpensum von 28 Stunden von Januar 2018 bis September 2019 (vgl. AB 141 S. 2 Ziff. 2.1 resp. S. 3 Ziff. 2.9) denn auch den Tatbeweis, dass er trotz resp. mit der Diagnose einer beginnenden hypertensiven Herzkrankheit in entsprechendem Umfang arbeiten kann. Demzufolge überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach dieser zusätzlichen Diagnose im Zumutbarkeitsprofil des MEDAS- Gutachtens vom 28. November 2006 bereits insofern Rechnung getragen wurde, als in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von zumindest 60 % besteht, was objektiv betrachtet auch weiterhin der Fall ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 16 Vorliegend enthalten die gesamten eingeholten medizinischen Unterlagen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeergän- zung S. 3 Ziff. 7) – keine Hinweise, welche auf eine wesentliche gesund- heitliche Verschlechterung im Vergleichszeitraum hinwiesen und dadurch auch nur geringe Zweifel an der RAD-ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2020 (AB 140) zu wecken vermöchten. Dasselbe trifft auch auf den Entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung (AVA), Rechtsdienst, vom 17. April 2020 (AB 131 S. 4) zu, wonach der Beschwerdeführer infolge des Abbruchs der Arbeitsmarktlichen Massnahme als arbeitsmarkt- und damit als vermittlungsunfähig qualifiziert wurde, entfaltet dieser doch für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Ferner obliegt die Beurtei- lung einer sich aus einem allfälligen Gesundheitsschaden ergebenden (weiteren) Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Haupt- sache dem Arzt oder der Ärztin, nicht jedoch den Fachleuten der Berufsbe- ratung/beruflichen Eingliederung (vgl. Entscheide des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, und vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als durch die Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt, dies in Übereinstimmung mit der Hausärztin, welche ergänzende medizinische Abklärung für nicht angezeigt erachtet, da bereits sehr viel abgeklärt worden sei und eine solche nichts Neues bringen würde (AB 137 S. 4 Ziff. 18), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Erhebungen zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5.3 Gestützt auf die beweiskräftige und überzeugende Beurteilung von Dr. med. D.________ liegt aus medizinischer Sicht seit dem Referenzzeit- punkt im Dezember 2007 bis zur hier massgebenden Verfügung vom
  21. September 2020 kein Revisionsgrund vor. 3.6 Ein anderer Revisionsgrund ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht, ist doch sowohl bei der ursprünglichen als auch bei der hier angefochtenen Verfügung beim Invalideneinkommen auf statisti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 17 sche Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit von Januar 2018 bis September 2019 bei der L.________ AG (AB 141 S. 2 Ziff. 2.1) stellt diesbezüglich keinen erwerbli- chen Revisionsgrund dar. Mit dem bei der L.________ AG erzielten Jah- reseinkommen (2018: Fr. 20'122.-- resp. 2019: Fr. 20'864.-- [AB 134]) schöpfte der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumut- barer Weise voll aus: Die Beschwerdegegnerin stellte mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) nämlich fest, dass der Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit im Stande ist, ein jährliches Einkommen von Fr. 30'924.-- (ausgehend von der LSE 2004, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 4) zu erzielen. Mithin hätte er auf dem ihm zumutbaren hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe- ren als den tatsächlich bei der L.________ AG erhaltenen Lohn erzielen können (vgl. hierzu THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditäts- grades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 33 mit Hinweis auf Entscheid des BGer vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3). Demnach ist auch in erwerblicher Hinsicht ein Revi- sionsgrund zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend liegt weder medizinisch noch erwerblich eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, weshalb sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs erübrigt und der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
  22. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  23. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 18 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  24. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  25. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  26. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  27. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 809 IV KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im März 2003 unter Hinweis auf Epilepsie, schlechte Konzentration, Rückenschmerzen, „Augendrehen“, Ohrenpfeifen und schlechten Schlaf (nach einem 1990 erlittenen Unfall) bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 6). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (IVSO) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung durch das C.________ (MEDAS; Gutachten vom 28. November 2006 [AB 77]). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente (samt Kinderrenten) zu. Am 28. April 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Eingliederungs- massnahmen (AB 100), woraufhin die IVSO Frühinterventionsmassnahmen (in Form eines Bewerbungscoachings) gewährte (AB 109), welche mit Mit- teilung vom 23. November 2012 (AB 118) mangels Integration in den Ar- beitsmarkt abgeschlossen wurden. B. Mit Schreiben vom 27. April 2020 (AB 131) stellte der Versicherte bei der infolge Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen IVB (vgl. AB 130) ein Ren- tenerhöhungsgesuch; er machte eine mit der Zeit stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (AB 135 S. 1 Ziff. 1.2). Die IVB nahm daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und holte insbesondere eine Stellungnahme bei Dr. med. D.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 13. Juli 2020 [AB 140]), ein. Nachdem sie mit Vorbescheid vom 23. Juli 2020 (AB 142) in Aussicht gestellt hatte, das Rentenerhöhungsgesuch mangels einer erheb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 3 lichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (weiterhin Invaliditäts- grad von 49 %) abzuweisen, hielt sie mit Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) daran fest. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 28. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 30. April 2020 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er folgende Verfahrensanträge:

1. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei eine Frist zur ergänzenden Be- gründung der Beschwerde bis mindestens 28. November 2020 zu ge- währen.

2. Eventualiter sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel anzuordnen. Innert der bis am 9. November 2020 (einmalig) verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und hielt an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 folgende Anträge:

1. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 inkl. Ergänzung vom 9. No- vember 2020 sei nicht einzutreten.

2. Soweit auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2020 inkl. Ergänzung vom

9. November 2020 eingetreten werde, sei sie abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4. Dem Beschwerdeführer sei keine Parteikostenentschädigung zuzuspre- chen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143), mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch vom 27. April 2020 (AB 131) abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegeh- ren vom 30. April 2020 einzutreten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet. Insoweit ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 15. Mai 2009, 9C_251/2009, E. 1.3). Indem der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 5 schwerdeführer vorbringt, es sei mindestens eine neue Diagnose und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Beschwerde- ergänzung S. 2 Ziff. 6), macht er sinngemäss das Vorliegen eines IV- Revisionsgrundes geltend. Das Rechtsbegehren ist daher als Antrag auf eine höhere als die laufende Viertelsrente zu deuten. Streitig und zu prüfen ist folglich der Rentenanspruch und dabei insbeson- dere, ob zwischen der Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) und der vorliegend angefochtenen Verfügung eine anspruchsrelevante Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 7 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5.3 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 8 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Verweigerung einer Rentenerhöhung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der renten- zusprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) und der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) zu vergleichen (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Än- derung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom

28. November 2006 (Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; AB 77). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter folgende Diagnosen auf (S. 32 Ziff. 4.1): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung mit län- gerer depressiver Reaktion; - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Dia- gnosen fest (Ziff. 4.2): - Vorwiegend nächtliche dissoziative Anfälle; - wahrscheinlich funktionelle Okulomotorikstörung; - Status nach Schädelkontusion mit möglicher Commotio cerebri am

10. Oktober 1990; - beginnende Heberden-Arthrosen Finger II und IV beidseits und III links; - muskuläre Dysbalance im Schultergürtel rechts; - ansatztendinotische Beschwerden am Beckenkamm; - episodischer gastrooesophagealer Reflux anamnestisch; - saisonale Rhinokonjunktivitis;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 9 - Status nach Excision eines Ganglions dorsal über dem rechten Handge- lenk; - Status nach Operation am linken Auge (keine weiteren Angaben); - Status nach Operation am linken Ohr ca. 1979 (keine weiteren Angaben). Für körperliche Schwerarbeiten könne der Beschwerdeführer aufgrund des Lumbovertebralsyndroms nicht mehr eingesetzt werden. Hier liege die Ar- beitsfähigkeit unter 30 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit dürfe mit Be- endigung des Arbeitseinsatzes im Jahre 2003 zusammenfallen (S. 33 Ziff. 5). Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und geringe Lärmexposition bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit – in einer körperlich angepassten Tätigkeit – ergebe sich aussch- liesslich aus dem psychischen Leiden, welches den Beschwerdeführer in seiner psychischen Belastbarkeit und Ausdauer beeinträchtige. Bei einer Verweisungstätigkeit sollten Arbeitseinsätze, welche mit Sturzgefahr ver- bunden sind (Gerüste, Leitern), vermieden werden, auch wenn keine orga- nische Ursache des Schwindels habe objektiviert werden können (S. 34 Ziff. 6). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Schreiben vom 4. November 2008 (AB 137 S. 168) z.H. der Ar- beitslosenkasse hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin, fest, der Beschwerdeführer sei betreffend immer wieder auftre- tenden Rückenbeschwerden im Verlaufe des Jahres 2007 immer wieder bei ihr in Behandlung gewesen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des ganzen Jahres könne sie aber nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer sei durch die IV zu 49 % invalid beurteilt worden. Eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % sei ihm attestiert worden. In diesem Rahmen sei ab Ende März 2008 ein Arbeitseinsatz zu 50 % bei leichter angepasster Arbeit möglich gewe- sen. 3.3.2 Im Bericht vom 12. Juli 2016 (AB 137 S. 63) diagnostizierten die Dres. med. F.________ und G.________, Fachärztin bzw. Facharzt für Dermatologie und Venerologie, ein Ekzem. Der Beschwerdeführer habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 10 sehr wenige Hautveränderungen präsentiert, die allesamt dermatoskopisch keinen Hinweis auf gangartige Strukturen im Sinne einer Scabies zeigten. 3.3.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Bericht vom 31. Januar 2017 (AB 137 S. 60) als Diagnose rezidivieren- de Kopfschmerzen, ringförmig, ausgeprägter im posterioren Bereich ohne wahrscheinliche rhinogene Ursache sowie einen Zustand nach Tymano- plastik rechts mit symmetrischem Gehör (gering-hochgradig mit Hochton- abfall beidseits) auf. Der Beschwerdeführer klage auch über einen Tinnitus seit ca. zwei Wochen. Dieser sei momentan eher weniger präsent. Eine Hörgeräteversorgung wäre noch nicht indiziert. 3.3.4 Im Bericht über die Sprechstunde vom 1. November 2018 (AB 137 S. 55) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, als Diagnose eine beginnende hyperten- sive Herzkrankheit mit normaler systolischer LV-Funktion (EF 60 %), dia- stolischer Dysfunktion I, grenzwertige LV-Hypertrophie (Echo 7. November

2018) auf. 3.3.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie, hielt im Bericht über die Sprechstunde vom 26. November 2018 (AB 137 S. 48) als Diagnosen ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform (tho- rakale Hyperkyphose), eine Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fingergelenkspolyarthrosen (vor allem Heberdentyp) sowie einen Verdacht auf eine Angststörung fest. Der Beschwerdeführer klage über in letzter Zeit eher zunehmende, einer- seits lumbale aber vorallem thorakale resp. interscapuläre Rückenschmer- zen. Es bestehe ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zei- chen eher mässiggradiger degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Die bereits früher durchgeführten MRI-Untersuchungen der BWS resp. LWS zeigten keine neurokompressiven Veränderungen. Die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten keine ossären Auffälligkeiten und keine Hinweise für eine Spondylarthritis. Laborchemisch fehlten humorale Entzündungszei- chen und auch das HLA B27 sei negativ, was gegen eine entzündliche Ätiologie der beklagten Beschwerden spreche. Im Gespräch bestehe eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 11 ängstliche, teilweise depressive Grundstimmung, welche die Schmerzpro- blematik negativ beeinflusse. 3.3.6 Dr. med. H.________ führte im Bericht über die Sprechstunde vom

11. September 2019 (AB 137 S. 34) als Diagnosen einen überschwelligen Tinnitus links bei bekannter Perforation links, einen Zustand nach Tympa- noplastik rechts, einen Zustand nach Wirbelsäulenverletzung (IV-Rentner) und einen möglichen zervikogenen Auslöser der Tinnitus-Problematik auf. Es erfolge ein Versuch mit einem Hörgerät mit Noiser-Funktion links. 3.3.7 Im Schreiben vom 27. März 2020 (AB 131 S. 2) führte Dr. med. K.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, z.H. des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund der durch ihn geschil- derten Symptome eine IV-Abklärung erfolgen sollte. 3.3.8 Im Bericht vom

13. Juni 2020 (AB 137 S. 2) hielt Dr. med. K.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlech- tert (Ziff. 1). Es habe sich eine Änderung in der Diagnosestellung ergeben (Ziff. 2). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Tinnitus, ein Schmerzsyndrom, eine Depression sowie eine Kardiopathie. Aufgrund der bisherigen Gespräche sei die Prognose eher schlecht. Insbe- sondere wegen dem sehr langen Verlauf sei eine Arbeitsaufnahme unrea- listisch (S. 3 Ziff. 9). Aktuell sei die Arbeit nur geringfügig und nur im ge- schützten Rahmen realistisch (Ziff. 10). Eine ergänzende medizinische Ab- klärung erachte sie nicht als angezeigt, es bringe nichts, da sehr viel abge- klärt worden sei (S. 4 Ziff. 18). 3.3.9 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt in der Stellungnahme vom

13. Juli 2020 (AB 140) fest, nach dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 und der IV-Verfügung vom 24. Dezember 2007 seien weitere Untersuchungen aufgrund von zuvor bereits bekannten Be- schwerden (Beschwerden des Bewegungsapparates, Magen-Darm- Beschwerden, Kopfschmerzen, Tinnitus, Hörstörung) erfolgt. Als neue Dia- gnosen seien ein Ekzem, welches 2016 entsprechend behandelt worden sei, und eine beginnende hypertensive Herzkrankheit auszumachen. Im Zusammenhang mit der beginnenden hypertensiven Herzkrankheit sei gemäss entsprechendem kardiologischem Bericht vom 1. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 12 anzumerken, dass die Fahrradergometrie vom 7. November 2018 keinen Ischämienachweis und keine Arrhythmien ergeben habe und der Blut- druckanstieg unter Belastung normal gewesen sei. Unter den objektiven Befunden im IV-Arztbericht von Dr. med. K.________ seien die bekannten Beschwerden in Form von chronischer Müdigkeit und Schmerzen mit de- pressiver Symptomatik angegeben worden, sowie, dass es aufgrund der Schmerzen und aufgrund des Tinnitus zu einem sozialen Rückzug gekom- men sei. Im Zusammenhang mit der beginnenden hypertensiven Herz- krankheit werde dieser im MEDAS-Gutachten insofern bereits Rechnung getragen, als in angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keiten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werde (S. 8). An- hand der objektiven Befunde sei eine relevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Dezember 2007 nicht er- sichtlich. Es könne weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil des MEDAS- Gutachtens abgestellt werden (S. 9). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 13 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich vorliegend vorab auf die RAD- ärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2020 (AB 140). Diese erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Dr. med. D.________ begründet seine Einschätzung, wonach im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) in medizinischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung eingetreten ist, unter Bezugnahme auf die Aktenlage und in Würdigung der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, überzeugend und schlüssig. Darauf ist abzustellen. 3.5.2 Die Tatsache, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.________ nicht über einen Facharzttitel in den Disziplinen Kardiologie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt (Beschwerdeergänzung S. 4 Ziff. 8), vermag den Beweiswert seines Berichtes vorliegend nicht zu erschüttern. Denn ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, eine vergleichende Würdigung – auch fachfremder – medizinischer Akten vorzunehmen. Zudem verfasste Dr. med. D.________ keinen Untersuchungsbericht im Sinne von aArt. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201), weshalb er auch deshalb keines spezifischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 14 Facharzttitels bedurfte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3); im Übrigen stützte er sich bei seiner Einschätzung betreffend der neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden hyperten- siven Herzkrankheit auf den Bericht des behandelnden Kardiologen (vgl. hierzu nachfolgend). Was diese neue Diagnose betrifft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 Ziff. 6), bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechte- rung, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn die neu diagnostizierte(n) Krankheit(en) oder bereits bisher bestehende aber veränderte Gesundheitsschäden sich in qualitativer Hinsicht (Zumutbarkeitsprofil) oder quantitativer Hinsicht (zu- mutbares Ausmass einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit) – im Ver- gleich zum früher formulierten Beschäftigungsgrad und Zumutbarkeitsprofil

– wesentlich auswirken. Dem Bericht des Kardiologen Dr. med. I.________ vom 1. November 2018 (AB 137 S. 55) lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die beginnende hypertensive Herzkrankheit in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die bereits bisher bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. med. K.________, gemäss welcher auch die Kardiopathie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (AB 137 S. 2 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 12), wobei sie die bereits vorher angepasste und reduzierte Arbeitsfähigkeit offenbar nicht vor Augen hatte. Sie legt denn auch nicht differenziert anhand medizinischer Gesichtspunkte dar, weshalb (weitere) funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bereits reduzierte bloss 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (vgl. MEDAS-Gutachten vom 28. November 2006 [AB 77]) bestehen sollen. Dr. med. K.________ leitete in ihrem Kurzbericht vom

13. Juni 2020 die attestierte Verschlechterung – nebst der hier nicht weiter einschränkenden neuen Diagnose (vgl. vorstehend) – vorab aufgrund des „langen Verlaufs“ (d.h. des langen Bestehens der – bisherigen – Gesundheitsschäden) und den (subjektiven) Schilderungen ihres Patienten ab, so dass sie diesen bloss noch in „geschütztem Rahmen“ für einsetzbar hielt, was allerdings nicht überzeugt und denn auch nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. So obliegt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 15 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dem Arzt bzw. der Ärztin, zu beurteilen, ob eine versicherte Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann, handelt es sich dabei doch um eine rechtliche Frage (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 4.1.2). Auch die übrigen medizinischen Akten enthalten keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung, die sich wesentlich – d.h. weiter einschränkend – auf die bereits bisher eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) auswirken würde: Bereits aufgrund des – im Wesentlichen unverändert beschriebenen – Lumbovertebralsyndroms wurde das somatische Zumutbarkeitsprofil (in qualitativer Hinsicht) bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung (wie bereits mehrfach erwähnt) auf körperlich angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Dass die vom Beschwerdeführer erwähnten bildgebenden Befunde (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 7) eine darüber hinausgehende Einschränkung zur Folge hätten, ist nicht erkennbar, zumal Dr. med. J.________ neurokompressive Veränderungen explizit verneinte (vgl. E. 3.3.5 hiervor) und bildgebend nachgewiesene pathologische Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Januar 2016, 9C_514/2015, E. 4). Weiter wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens (in quantitativer Hinsicht) auf 60 % beschränkt. Der Beschwerdeführer erbrachte durch seine Arbeitstätigkeit mit einem durchschnittlichen Wochenpensum von 28 Stunden von Januar 2018 bis September 2019 (vgl. AB 141 S. 2 Ziff. 2.1 resp. S. 3 Ziff. 2.9) denn auch den Tatbeweis, dass er trotz resp. mit der Diagnose einer beginnenden hypertensiven Herzkrankheit in entsprechendem Umfang arbeiten kann. Demzufolge überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach dieser zusätzlichen Diagnose im Zumutbarkeitsprofil des MEDAS- Gutachtens vom 28. November 2006 bereits insofern Rechnung getragen wurde, als in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von zumindest 60 % besteht, was objektiv betrachtet auch weiterhin der Fall ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 16 Vorliegend enthalten die gesamten eingeholten medizinischen Unterlagen

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeergän- zung S. 3 Ziff. 7) – keine Hinweise, welche auf eine wesentliche gesund- heitliche Verschlechterung im Vergleichszeitraum hinwiesen und dadurch auch nur geringe Zweifel an der RAD-ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2020 (AB 140) zu wecken vermöchten. Dasselbe trifft auch auf den Entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung (AVA), Rechtsdienst, vom 17. April 2020 (AB 131 S. 4) zu, wonach der Beschwerdeführer infolge des Abbruchs der Arbeitsmarktlichen Massnahme als arbeitsmarkt- und damit als vermittlungsunfähig qualifiziert wurde, entfaltet dieser doch für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Ferner obliegt die Beurtei- lung einer sich aus einem allfälligen Gesundheitsschaden ergebenden (weiteren) Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Haupt- sache dem Arzt oder der Ärztin, nicht jedoch den Fachleuten der Berufsbe- ratung/beruflichen Eingliederung (vgl. Entscheide des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, und vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als durch die Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt, dies in Übereinstimmung mit der Hausärztin, welche ergänzende medizinische Abklärung für nicht angezeigt erachtet, da bereits sehr viel abgeklärt worden sei und eine solche nichts Neues bringen würde (AB 137 S. 4 Ziff. 18), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Erhebungen zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5.3 Gestützt auf die beweiskräftige und überzeugende Beurteilung von Dr. med. D.________ liegt aus medizinischer Sicht seit dem Referenzzeit- punkt im Dezember 2007 bis zur hier massgebenden Verfügung vom

28. September 2020 kein Revisionsgrund vor. 3.6 Ein anderer Revisionsgrund ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht, ist doch sowohl bei der ursprünglichen als auch bei der hier angefochtenen Verfügung beim Invalideneinkommen auf statisti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 17 sche Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die Aufnahme der Arbeitstätigkeit von Januar 2018 bis September 2019 bei der L.________ AG (AB 141 S. 2 Ziff. 2.1) stellt diesbezüglich keinen erwerbli- chen Revisionsgrund dar. Mit dem bei der L.________ AG erzielten Jah- reseinkommen (2018: Fr. 20'122.-- resp. 2019: Fr. 20'864.-- [AB 134]) schöpfte der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumut- barer Weise voll aus: Die Beschwerdegegnerin stellte mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Dezember 2007 (AB 95) nämlich fest, dass der Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit im Stande ist, ein jährliches Einkommen von Fr. 30'924.-- (ausgehend von der LSE 2004, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 4) zu erzielen. Mithin hätte er auf dem ihm zumutbaren hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe- ren als den tatsächlich bei der L.________ AG erhaltenen Lohn erzielen können (vgl. hierzu THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditäts- grades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 33 mit Hinweis auf Entscheid des BGer vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3). Demnach ist auch in erwerblicher Hinsicht ein Revi- sionsgrund zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend liegt weder medizinisch noch erwerblich eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, weshalb sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs erübrigt und der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. September 2020 (AB 143) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 18 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.