Einspracheentscheid vom 21. September 2020
Sachverhalt
A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. September 2018 zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Ok- tober 2018 an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Biel [act. IIB] 150 f., 156 f.). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse Unia Biel mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2018 Arbeitslosenentschädigung aus (act. IIB 59-61). Die Versicherte meldete sich per 29. Februar 2020 beim RAV ab (act. IIB 10; Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 120). Mit per Einschreiben versandten Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.) stellte das RAV Biel die Versicherte wegen erstmalig fehlenden Ar- beitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Fe- bruar 2020 im Umfang von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Gestützt darauf forderte die Unia Arbeitslosenkasse Biel mit Verfügung vom 22. Juli 2020 (act. IIB 6 f.) ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'308.50 zurück. Am 10. August 2020 (act. IIA 116) erhob die Versicher- te mit E-Mail sinngemäss Einsprache (vgl. act. IIA 109 ff.) gegen die Ein- stellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.). Darauf trat das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) man- gels fristgerecht erhobener Einsprache nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 (Post- eingang) sinngemäss Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) sowie der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Septem- ber 2020 (act. IIA 105-107), mit dem der Beschwerdegegner zufolge unbe- nutzten Ablaufs der Einsprachefrist auf die Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) nicht eintrat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Recht- zeitigkeit der Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) gegen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 4 Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden demgegenüber die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Taggeldleistungen; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfik-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 5 tion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 Regeste bzw. E. 4, 127 I 33 E. 2a S. 34; vgl. auch AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso] Rz. A22). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die mit Einschreiben versandte Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 6 118 f.) gleichentags der Post übergeben und diese das Einschreiben der Beschwerdeführerin (mangels Antreffen) am 12. Mai 2020 mit Einladung zur Abholung gemeldet hat. Am 13. Mai 2020 ging das Einschreiben bei der Poststelle am Ort der Beschwerdeführerin ein. Nach unbenutztem Ab- lauf der siebentätigen Abholfrist wurde das Einschreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Beschwerdegegner zurückgesandt (vgl. act. IIA 108 bzw. Akten des Beschwerdegegners, Dossier Rechtsdienst [act. II] 6 f.). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin musste infolge der Aufforderung zur Stel- lungnahme zu den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit vom 24. Februar 2020 (act. IIA 135), auf die sie mit E-Mail vom
4. März 2020 (act. IIA 130-132) reagierte, damit rechnen, dass ihr ein Ent- scheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, weshalb die sog. Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Zustellfikti- on vom 19. Mai 2020, das heisst am 20. Mai 2020, zu laufen und endete am 18. Juni 2020 (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der erst am 10. August 2020 dem Beschwerdegegner zugegangenen E-Mail (act. IIA 116) wurde die Einspra- chefrist somit offensichtlich nicht gewahrt. 3.1.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügen die von der Beschwerdeführerin geäusserten, allgemein gehaltenen und unspezifi- schen Vermutungen über einen allfälligen Fehler in der postalischen Zustel- lung durch den Beschwerdegegner oder die Post nicht (vgl. RANDA- CHER/WEBER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, Art. 38 N. 7). 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra- cheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) zu Recht auf die verspätet eingegangene Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 83 ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 807 ALV WIS/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. September 2018 zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Ok- tober 2018 an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Biel [act. IIB] 150 f., 156 f.). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse Unia Biel mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2018 Arbeitslosenentschädigung aus (act. IIB 59-61). Die Versicherte meldete sich per 29. Februar 2020 beim RAV ab (act. IIB 10; Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 120). Mit per Einschreiben versandten Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.) stellte das RAV Biel die Versicherte wegen erstmalig fehlenden Ar- beitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Fe- bruar 2020 im Umfang von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Gestützt darauf forderte die Unia Arbeitslosenkasse Biel mit Verfügung vom 22. Juli 2020 (act. IIB 6 f.) ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'308.50 zurück. Am 10. August 2020 (act. IIA 116) erhob die Versicher- te mit E-Mail sinngemäss Einsprache (vgl. act. IIA 109 ff.) gegen die Ein- stellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.). Darauf trat das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) man- gels fristgerecht erhobener Einsprache nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 (Post- eingang) sinngemäss Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) sowie der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Septem- ber 2020 (act. IIA 105-107), mit dem der Beschwerdegegner zufolge unbe- nutzten Ablaufs der Einsprachefrist auf die Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) nicht eintrat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Recht- zeitigkeit der Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) gegen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 4 Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden demgegenüber die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Taggeldleistungen; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfik-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 5 tion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 Regeste bzw. E. 4, 127 I 33 E. 2a S. 34; vgl. auch AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso] Rz. A22). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die mit Einschreiben versandte Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 6 118 f.) gleichentags der Post übergeben und diese das Einschreiben der Beschwerdeführerin (mangels Antreffen) am 12. Mai 2020 mit Einladung zur Abholung gemeldet hat. Am 13. Mai 2020 ging das Einschreiben bei der Poststelle am Ort der Beschwerdeführerin ein. Nach unbenutztem Ab- lauf der siebentätigen Abholfrist wurde das Einschreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Beschwerdegegner zurückgesandt (vgl. act. IIA 108 bzw. Akten des Beschwerdegegners, Dossier Rechtsdienst [act. II] 6 f.). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin musste infolge der Aufforderung zur Stel- lungnahme zu den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit vom 24. Februar 2020 (act. IIA 135), auf die sie mit E-Mail vom
4. März 2020 (act. IIA 130-132) reagierte, damit rechnen, dass ihr ein Ent- scheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, weshalb die sog. Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Zustellfikti- on vom 19. Mai 2020, das heisst am 20. Mai 2020, zu laufen und endete am 18. Juni 2020 (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der erst am 10. August 2020 dem Beschwerdegegner zugegangenen E-Mail (act. IIA 116) wurde die Einspra- chefrist somit offensichtlich nicht gewahrt. 3.1.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügen die von der Beschwerdeführerin geäusserten, allgemein gehaltenen und unspezifi- schen Vermutungen über einen allfälligen Fehler in der postalischen Zustel- lung durch den Beschwerdegegner oder die Post nicht (vgl. RANDA- CHER/WEBER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [HRSG.], Basler Kom- mentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, Art. 38 N. 7). 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra- cheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) zu Recht auf die verspätet eingegangene Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 83 ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.