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200 2020 805

Bern VerwG · 2020-09-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. September 2020

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. A.________ wird zu einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 27. Oktober 2020) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 805 ALV JAP/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2020, ALV/20/805, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 sind sinn- gemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).  Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unter- schrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer an- deren berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am sieben- ten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2020 wur- de gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post («Track & Trace»; in den Gerichtsakten) am 16. September 2020 mit einer Frist bis 23. September 2020 zur Abholung gemeldet (Abholeinladung). Im Auftrag des Empfängers wurde die Abholfrist verlängert und die Brief- sendung schliesslich am 28. September 2020 am Schalter zugestellt. Weil eine Vereinbarung mit der Post betreffend Verlängerung der Ab- holfrist bzw. ein Postrückbehaltungsauftrag das Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindert (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432, 134 V 49 E. 4 S. 52; siehe auch BGE 123 III 492; RANDACHER/WEBER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 38 N. 17), gilt der Einspracheentscheid per 23. September 2020 als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 24. September 2020 zu laufen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2020, ALV/20/805, Seite 3 endete am 23. Oktober 2020. Demzufolge ist auf die am 27. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten.  Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit ei- ner Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.--, im Rückfall bis zu Fr. 3'000.--, be- straft werden (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]).  Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsschrift u.a. das Folgende aus: «Aber hier geht es wohl, wie beim stupiden Maskentragen, einfach darum dem ‹Gesetz› zu folgen. Verständlich[,] dass Beamte in ihren staatlich[e] geschützten Werkstätten ja nur das Gesetz beachten. Und wenn mal [im] Gesetz wieder stehen sollte[,] dass man Juden, Schwule und Zigeuner einsammeln, deportieren und vergasen sollte, dann muss man das wohl oder übel machen. Gesetz ist schliesslich Gesetz und der Coronafaschismus beweist ja gegenwärtig wie leicht sich sozialistische und undemokratische Regime installieren können. […] In einer erodierenden Rechtslandschaft wo Ökonazis und linksfa- schistische Gutmenschennazis unbewilligte Demonstrationen, illega- le Hausbesetzungen und Sachbeschädigungen völlig straffrei durch- führen können, sollte sich der Bürger in keiner Weise zurückhalten müssen. In diesen Ausführungen ist ein eindeutiger Verstoss gegen Sitte und Anstand zu erblicken, der zu sanktionieren ist, ohne dass ein weiteres Erhellen des diesbezüglichen Sachverhalts erforderlich wäre (vgl. MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG,1997, Art. 4 N. 9). Die Ordnungsbusse wird gerichtlich auf Fr. 300.-- festge- setzt.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2020, ALV/20/805, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. A.________ wird zu einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 27. Oktober 2020)

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.