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200 2020 803

Bern VerwG · 2020-12-18 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren vom 26. Oktober 2020

Sachverhalt

A. Mit einer als "Antrag um Nachzahlung von insgesamt 5'920.-- von Jan. bis und mit Okt. 2020" bezeichneten Eingabe vom 2. September 2020 gelangte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB), welche diese Eingabe am 10. September 2020 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das Verwaltungsgericht nahm die Einga- be vom 2. September 2020 als Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der AKB vom 31. August 2020 betreffend Ergänzungsleistungen (EL) entgegen. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer EL/2020/685 registriert und Verwaltungsrichter B.________ zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2020 erwog Verwal- tungsrichter B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Verfahren EL/2020/685, er gehe davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom

2. September 2020 – weil die Nachzahlung von EL beantragt werde bzw. der Nichteinbezug von Erwerbseinkommen der Ehefrau in die EL- Berechnung – um eine Beschwerde handle. Am 21. September 2020 gingen beim Verwaltungsgericht im Verfahren EL/2020/685 zwei Eingaben des Gesuchstellers ein, in welchen er mitteilte, er erhebe Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2020, dieser solle aufgehoben werden. Zudem sei die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zuschrift vom 6. Oktober 2020 beantragte der Gesuchsteller im Verfah- ren EL/2020/685 sinngemäss die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dieses Gesuch wies Verwal- tungsrichter B.________ mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 3 B. Am 26. Oktober 2020 stellte der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgegner ein Ablehnungsbegehren im Verfahren EL/2020/685. Am 30. Oktober 2020 erhob er beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Ok- tober 2020 (Verfahren 9C_690/2020). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2020 sistierte der Abtei- lungspräsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung das Verfahren EL/2020/685. Das Ablehnungsverfahren wurde unter der Verfahrensnum- mer EL/2020/803 registriert und Verwaltungsrichterin Wiedmer zur Verfah- rensinstruktion zugewiesen. In der Folge erwog die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2020, das Ablehnungsbegehren werde einzig mit "pers. Feindschaft" begründet, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genü- ge. Sie setzte dem Gesuchsteller Frist bis am 9. November 2020 zur Ver- besserung seiner Eingabe und Begründung des Ablehnungsbegehrens unter Angabe von Tatsachen. Am 2. November 2020 stellte sich der Gesuchsteller grundsätzlich auf den Standpunkt, eine Ablehnung müsse nicht begründet werden, führte die Gründe für die Ablehnung dennoch kurz auf. Der Gesuchsgegner verzichtete am 18. November 2020 auf eine Stellung- nahme.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 4 gress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren EL/2020/685 und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG.

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 5 Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig des hier betroffenen Sozialversiche- rungsverfahrens einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Gra- de verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, einge- tragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

E. 3.1 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, ein Ablehnungsbegehren müsse nicht begründet werden, ist ihm nicht zu folgen. Wohl muss der Richter nicht tatsächlich befangen sein und genügt der blosse Anschein (vgl. E. 2.1 hiervor), allemal ist jedoch vorausgesetzt, dass Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe wenigstens in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise substantiiert werden. Darauf wurde der Gesuchsteller bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2015, EL/2015/844, E. 3.5, hingewiesen. Der Gesuchsteller benennt keine konkreten Umstände, welche aus objektiver Sicht geeignet sein könnten, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners zu erwecken.

E. 3.2 Im Zentrum des Ablehnungsbegehrens vom 26. Oktober 2020 steht die Prozessinstruktion im Verfahren EL/2020/685. Der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf des feindlich gesinnten Verhaltens bzw. der persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 6 Feindschaft wird nicht substantiiert begründet. Er begründet das Ableh- nungsbegehren einzig mit dem seiner Meinung nach nicht korrekten Vor- gehen des Gesuchsgegners im Verfahren EL/2020/685 und beanstandet insbesondere die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020, mit welcher das Gesuch vom 6. Oktober 2020 um superprovisorische Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen wurde. Im Vorgehen des Gesuchsgegners ist keine Befangenheit zu erblicken. Im Verfahren EL/2020/685 erwog er am 8. Oktober 2020, gestützt auf die bis dato im Recht liegenden Akten lasse sich ein Obsiegen des Beschwerde- führers in der Sache selber nicht mit "grosser Wahrscheinlichkeit" anneh- men und wies deshalb das Gesuch um superprovisorische Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtslage und der allgemeinen Gerichtspraxis. Im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist die materielle Richtigkeit der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020. Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ist vor Bundesgericht hängig (Verfahren 9C_690/2020). Überdies muss der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden, da selbst ein begangener und durch die Rechtsmittelinstanz korrigierter Ver- fahrensfehler für sich allein keinen Ablehnungsgrund darzustellen vermöch- te.

E. 3.3 Des Weiteren kann dem Gesuchsteller auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Verfügung sei am 8. Oktober 2020 erstellt, das Gesuch um superprovisorische Massnahme jedoch erst am 26. Oktober 2020 ein- gereicht worden. Der Gesuchsgegner hat mit Zwischenverfügung vom

E. 3.4 Schliesslich führt der Gesuchsteller in der Eingabe vom 2. Novem- ber 2020 aus, er sehe sich aufgrund der Verfügung vom 29. Oktober 2020 gezwungen, auch gegen Verwaltungsrichterin Wiedmer eine Strafanzeige einzureichen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Parteilichkeit nicht allein durch den Umstand begründet wird, dass eine Partei gegen die Richterin eine Strafanzeige oder ein Ausstandsgesuch einreicht bzw. dass Ableh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 7 nungsgründe gegen gesetzmässig eingesetzte Richterinnen nicht durch unbegründete Strafanzeigen provoziert/erwirkt werden können (BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22).

E. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit erwecken. Das Gesuch um Ablehnung des Gesuchsgeg- ners ist unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens EL/2020/685 an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier nach dem Verfahren EL/2020/685) geltenden Grundsätzen. 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer- legt werden. Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leicht- sinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjek- tiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Vorliegend sind die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente zur Begründung der Ablehnung in keiner Weise stichhaltig. Bei vernunft- mässigen Überlegungen hätte er ohne Weiteres erkennen müssen, dass er einen aussichtslosen und sinnlosen Prozess führt. Dies unter anderem auch deshalb, weil ein ähnlich begründetes Ablehnungsgesuch, in welchem er ebenfalls die Prozessinstruktion beanstandete, mit VGE vom 8. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 8 2015, EL/2015/844, abgewiesen wurde. Damit liegt hier ein Fall von mutwil- liger bzw. leichtsinniger Prozessführung vor, weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 Oktober 2020 das Gesuch vom 6. Oktober 2020 um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Beim Gesuch vom 26. Oktober 2020 handelt es sich um eine an- dere superprovisorische Massnahme.

Dispositiv
  1. Das Gesuch vom 26. Oktober 2020 um Ablehnung von Verwaltungs- richter B.________ im Verfahren EL/2020/685 wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieses Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Verwaltungsrichter B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 803 EL WIS/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 26. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit einer als "Antrag um Nachzahlung von insgesamt 5'920.-- von Jan. bis und mit Okt. 2020" bezeichneten Eingabe vom 2. September 2020 gelangte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB), welche diese Eingabe am 10. September 2020 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das Verwaltungsgericht nahm die Einga- be vom 2. September 2020 als Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der AKB vom 31. August 2020 betreffend Ergänzungsleistungen (EL) entgegen. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer EL/2020/685 registriert und Verwaltungsrichter B.________ zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2020 erwog Verwal- tungsrichter B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Verfahren EL/2020/685, er gehe davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom

2. September 2020 – weil die Nachzahlung von EL beantragt werde bzw. der Nichteinbezug von Erwerbseinkommen der Ehefrau in die EL- Berechnung – um eine Beschwerde handle. Am 21. September 2020 gingen beim Verwaltungsgericht im Verfahren EL/2020/685 zwei Eingaben des Gesuchstellers ein, in welchen er mitteilte, er erhebe Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2020, dieser solle aufgehoben werden. Zudem sei die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zuschrift vom 6. Oktober 2020 beantragte der Gesuchsteller im Verfah- ren EL/2020/685 sinngemäss die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dieses Gesuch wies Verwal- tungsrichter B.________ mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 3 B. Am 26. Oktober 2020 stellte der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgegner ein Ablehnungsbegehren im Verfahren EL/2020/685. Am 30. Oktober 2020 erhob er beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Ok- tober 2020 (Verfahren 9C_690/2020). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2020 sistierte der Abtei- lungspräsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung das Verfahren EL/2020/685. Das Ablehnungsverfahren wurde unter der Verfahrensnum- mer EL/2020/803 registriert und Verwaltungsrichterin Wiedmer zur Verfah- rensinstruktion zugewiesen. In der Folge erwog die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2020, das Ablehnungsbegehren werde einzig mit "pers. Feindschaft" begründet, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genü- ge. Sie setzte dem Gesuchsteller Frist bis am 9. November 2020 zur Ver- besserung seiner Eingabe und Begründung des Ablehnungsbegehrens unter Angabe von Tatsachen. Am 2. November 2020 stellte sich der Gesuchsteller grundsätzlich auf den Standpunkt, eine Ablehnung müsse nicht begründet werden, führte die Gründe für die Ablehnung dennoch kurz auf. Der Gesuchsgegner verzichtete am 18. November 2020 auf eine Stellung- nahme. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 4 gress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren EL/2020/685 und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 5 Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig des hier betroffenen Sozialversiche- rungsverfahrens einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Gra- de verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, einge- tragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 3. 3.1 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, ein Ablehnungsbegehren müsse nicht begründet werden, ist ihm nicht zu folgen. Wohl muss der Richter nicht tatsächlich befangen sein und genügt der blosse Anschein (vgl. E. 2.1 hiervor), allemal ist jedoch vorausgesetzt, dass Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe wenigstens in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise substantiiert werden. Darauf wurde der Gesuchsteller bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2015, EL/2015/844, E. 3.5, hingewiesen. Der Gesuchsteller benennt keine konkreten Umstände, welche aus objektiver Sicht geeignet sein könnten, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners zu erwecken. 3.2 Im Zentrum des Ablehnungsbegehrens vom 26. Oktober 2020 steht die Prozessinstruktion im Verfahren EL/2020/685. Der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf des feindlich gesinnten Verhaltens bzw. der persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 6 Feindschaft wird nicht substantiiert begründet. Er begründet das Ableh- nungsbegehren einzig mit dem seiner Meinung nach nicht korrekten Vor- gehen des Gesuchsgegners im Verfahren EL/2020/685 und beanstandet insbesondere die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020, mit welcher das Gesuch vom 6. Oktober 2020 um superprovisorische Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen wurde. Im Vorgehen des Gesuchsgegners ist keine Befangenheit zu erblicken. Im Verfahren EL/2020/685 erwog er am 8. Oktober 2020, gestützt auf die bis dato im Recht liegenden Akten lasse sich ein Obsiegen des Beschwerde- führers in der Sache selber nicht mit "grosser Wahrscheinlichkeit" anneh- men und wies deshalb das Gesuch um superprovisorische Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtslage und der allgemeinen Gerichtspraxis. Im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist die materielle Richtigkeit der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020. Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ist vor Bundesgericht hängig (Verfahren 9C_690/2020). Überdies muss der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden, da selbst ein begangener und durch die Rechtsmittelinstanz korrigierter Ver- fahrensfehler für sich allein keinen Ablehnungsgrund darzustellen vermöch- te. 3.3 Des Weiteren kann dem Gesuchsteller auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Verfügung sei am 8. Oktober 2020 erstellt, das Gesuch um superprovisorische Massnahme jedoch erst am 26. Oktober 2020 ein- gereicht worden. Der Gesuchsgegner hat mit Zwischenverfügung vom

8. Oktober 2020 das Gesuch vom 6. Oktober 2020 um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Beim Gesuch vom 26. Oktober 2020 handelt es sich um eine an- dere superprovisorische Massnahme. 3.4 Schliesslich führt der Gesuchsteller in der Eingabe vom 2. Novem- ber 2020 aus, er sehe sich aufgrund der Verfügung vom 29. Oktober 2020 gezwungen, auch gegen Verwaltungsrichterin Wiedmer eine Strafanzeige einzureichen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Parteilichkeit nicht allein durch den Umstand begründet wird, dass eine Partei gegen die Richterin eine Strafanzeige oder ein Ausstandsgesuch einreicht bzw. dass Ableh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 7 nungsgründe gegen gesetzmässig eingesetzte Richterinnen nicht durch unbegründete Strafanzeigen provoziert/erwirkt werden können (BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit erwecken. Das Gesuch um Ablehnung des Gesuchsgeg- ners ist unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens EL/2020/685 an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier nach dem Verfahren EL/2020/685) geltenden Grundsätzen. 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer- legt werden. Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leicht- sinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjek- tiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Vorliegend sind die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente zur Begründung der Ablehnung in keiner Weise stichhaltig. Bei vernunft- mässigen Überlegungen hätte er ohne Weiteres erkennen müssen, dass er einen aussichtslosen und sinnlosen Prozess führt. Dies unter anderem auch deshalb, weil ein ähnlich begründetes Ablehnungsgesuch, in welchem er ebenfalls die Prozessinstruktion beanstandete, mit VGE vom 8. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 8 2015, EL/2015/844, abgewiesen wurde. Damit liegt hier ein Fall von mutwil- liger bzw. leichtsinniger Prozessführung vor, weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 26. Oktober 2020 um Ablehnung von Verwaltungs- richter B.________ im Verfahren EL/2020/685 wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieses Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Verwaltungsrichter B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, EL/20/803, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.