opencaselaw.ch

200 2020 801

Bern VerwG · 2021-03-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. September 2020

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten Kos- tengutsprachen für ein Aufbautraining vom 27. September bis 19. Dezem- ber 2010 und ein Arbeitstraining vom 31. Januar bis 28. August 2011 in der Abklärungsstelle C.________ (act. II 32, 35 f., 39 f., 43 f., 49). Mit Verfü- gung vom 13. Oktober 2011 (act. II 52) schloss sie die Eingliederungs- massnahmen ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) einen Rentenanspruch. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 (act. II 73) gelangte die Versicherte mit der Bitte an die IVB, die berufliche Eingliederung zu besprechen. Daraufhin wurden ihr eine berufliche Grundabklärung im "FIRSTEP" der Psychiatri- schen Dienste D.________ vom 21. Januar bis 15. Februar 2013 (act. II 80, 86), ein weiteres Arbeitstraining in der Abklärungsstelle C.________ vom

17. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 (act. II 93, 98, 100, 113, 118, 122) und eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ... vom 10. Februar 2014 bis

30. Juni 2017 in der ... (act. II 127, 151) gewährt. In deren Rahmen absol- vierte die Versicherte ein Praktikum in der Abklärungsstelle C.________ vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 (act. II 165, 178, 192, 199). Im Juli 2017 schloss sie die Ausbildung erfolgreich ab (act. II 191). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 (act. II 200) lehnte die IVB (weitere) Eingliederungs- massnahmen ab und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 30. April 2018; act. II 209.1). Nach Stellungnahmen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 211 S. 4, act. II 224 S. 3), forderte die IVB die Versicherte im Sinne der Schadenminderung zur vollständigen Abstinenz von Cannabis und Durchführung einer stationären bzw. teilstati- onären Therapie auf (act. II 212, 225). Die Therapie wurde vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 in der Klinik G.________ durchgeführt (act. II 241). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 3 Anschluss holte die IVB abermals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________ ein, welcher mangels Verwertbarkeit des (ersten) Gutachtens die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens für er- forderlich hielt (act. II 251 f.). Am 10. Oktober 2019 gewährte die IVB der Versicherten das rechtliche Gehör betreffend die geplante Begutachtung durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 255). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 (act. II 257) erklärte sich die Versicherte mit der vorgesehenen Begutachtung nicht einverstanden und beantragte, eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen. Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Psychiaters (act. II 259 S. 2) hielt die IVB mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II

260) an ihrem Vorgehen fest. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 262) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Bestätigung der RAD-ärztlichen Einschätzung der fehlenden Verwertbarkeit des (ersten) Gutachtens mit Urteil vom 24. Februar 2020, IV/19/892 (act. II 269), ab. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom

23. Juni 2020 (act. II 274.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. August 2020 (act. II 275) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % per 1. Ja- nuar 2011 bzw. 14 % per 1. August 2017 die Verneinung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Versicherten (act. II 278) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 281) verneinte sie mit Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282) einen Rentenan- spruch. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 23. September 2020 sei aufzuheben und unter Vornahme weiterer Abklärungen, unter Wahrung der Partizipationsrechte der Parteien, sei neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 4

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 6 ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2012 betreffend berufliche Massnahmen (act. II 74) eingetreten und hat in der Folge auch den Rentenanspruch materiell neu geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) und der ange- fochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen.

E. 3.2 Der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) la- gen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

E. 3.2.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom

E. 3.2.2 Die behandelnde Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte im Bericht vom 28. Juli 2009 (act. II 19) als Dia- gnose eine PTBS seit 2004 (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Ende der obligatorischen Schulzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande gewesen eine Berufsausbildung zu beginnen. Als funktionelle Ein- schränkungen lägen eine stark verminderte Stresstoleranz, Konzentrati- onsprobleme, Planungsschwierigkeiten, eine schnelle körperliche Ermü- dung sowie eine soziale Zurückgezogenheit und zeitweise grosse Schwie- rigkeiten, eine angemessene Tagesstruktur zu leben, vor (S. 4).

E. 3.2.3 Im RAD-Untersuchungsbericht vom 21. September 2009 (act. II 22) diagnostizierte Dr. med. F.________ einen Zustand nach Entwicklungs- störung, den Verdacht auf eine Anpassungsstörung und Anhaltspunkte für eine leichte depressive Episode. Die Beschwerdeführerin sei fähig, eine intensive psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren. Diese sollte sie in die Lage versetzen, die Defizite, die sie innerhalb ihrer kindlichen und sexuellen Entwicklung erlitten habe, aufzuarbeiten und sie zu einem nor- malen Berufsleben zu führen (S. 3).

E. 3.2.4 Anlässlich einer ambulanten Untersuchung in dem Psychiatrischen Dienst D.________ vom 28. Dezember 2010 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit anamnestisch leichter saisonaler Komponente (ICD-10 F33.1), eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) und eine PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert (act. II 46 S. 3). Aktuell bestünden eine eu- thyme Grundstimmung und ein täglicher Konsum von Cannabis (ca. drei "Joints" pro Tag; act. II 46 S. 5).

E. 3.2.5 Am 18. November 2011 diagnostizierte Dr. med. I.________ eine PTBS seit 2004 (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung seit 2004 (ICD-10 F33.1) und Zeichen einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung seit 2010 (ICD-10 F60.31; act. II 54 S. 7). Rezidivierend erlebe sie einschiessende Krisen, die ihr jede Lebensenergie entzögen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 9 sie tageweise arbeitsunfähig machten, da sie unter Schlafstörungen, Kon- zentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen und Suizidgedanken leide (act. II 54 S. 8).

E. 3.2.6 Im RAD-Bericht vom 12. März 2012 (act. II 61) führte Dr. med. F.________ als Diagnosen den Verdacht auf eine Entwicklungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig, und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung auf (S. 3). Aus psychiatrischer Sicht beste- he allenfalls eine psychische Labilität, die zu Kurzschlusshandlungen führen könne. Eigentliche psychiatrische Krankheiten, die direkt auf die Arbeitsfähigkeit wirkten mit Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörun- gen, intellektuellen Problemen oder akuter Depressivität, seien nicht er- wähnt worden. Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort wieder zumut- bar, vorerst mit enger psychiatrischer Begleitung. Dabei seien ebenfalls ab sofort begleitend Cannabis-Urinproben abzunehmen, so lange die Einglie- derungsmassnahmen andauerten. Es sei keine verminderte Leistung aus Krankheitsgründen zu erkennen. Alle geschilderten Symptome seien reak- tiv und überlagert vom Cannabis-Konsum (S. 4).

E. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) ergibt sich aus den Akten das Folgende:

E. 3.3.1 Im Bericht über die berufliche Abklärung der Psychiatrischen Diens- te D.________ vom 1. März 2013 (act. II 86) führte lic. phil. J.________ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit anamnestisch leichter saisonaler Komponente (ICD-10 F33.1), emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und PTBS (ICD-10 F43.1) auf. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte "FIRSTEP"-Abklärung lückenlos absolviert. Sie habe sich äusserst pflicht- bewusst, leistungsorientiert und motiviert gezeigt. Im manuell-praktischen Arbeiten der Werkstatt habe sie im Schnitt bessere Ergebnisse als im Büro erzielt. Ihre Leistungsfähigkeit sei insgesamt als von der Tagesform und teilweise auch von der Motivation für gewisse Aufgabenstellungen abhän- gig wahrgenommen worden. Auch sei eine Abnahme der Belastbarkeit während eines Arbeitstages festgestellt worden. So sei insbesondere im Bürobereich an den Nachmittagen ein verringertes Konzentrationsvermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 10 gen aufgefallen. Grundsätzlich verfüge sie über gute schulische und me- thodische Kompetenzen, woraus sie im Rahmen der Abklärung auch habe zurückgreifen können. Dies hätten anschaulich die Ergebnisse der durch- geführten psychologischen Testungen gezeigt, welche mehrheitlich im durchschnittlichen Bereich zu liegen gekommen seien. In Stresssituationen wähle sie überhäufig bestimmte negative Bewältigungsstrategien (Flucht- tendenz, soziale Abkapselung, erhöhte Pharmakaeinnahme), die sich letzt- lich ebenfalls auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten. Da sie die ko- gnitiven Ressourcen für eine Ausbildung auf Sekundarstufenniveau mit- bringe, sei mittelfristig eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bspw. eine Handelsschule umsetzbar. Abschliessend sei zur Unterstützung der weite- ren Eingliederungsschritte zu empfehlen, dass sie sich weiterhin konse- quent an die psychiatrische Behandlung halte (S. 7).

E. 3.3.2 Der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ hielt am 27. November 2013 fest, trotz grosser anfänglicher Schwierigkeiten und zwischenzeitlich aufgetretener Krisen sei die Beschwerdeführerin nach den absolvierten Trainingseinheiten nun in der Lage, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu beginnen. Weiterhin bestehe ein laborchemisch kontinuierlich nachge- wiesener Cannabis-Konsum, welchen die behandelnde Psychiaterin als Selbstmedikation einschätze. Aufgrund seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung im Jahr 2010 habe er bei der Beschwerdeführerin eine PTBS ausschliessen können, nicht aber das Vorhandensein einer Persön- lichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus. Insofern sei der Cannabis- Konsum nicht untypisch für die vorliegende Persönlichkeitsstörung. Einzig aufgrund der sehr positiven Abklärungsergebnisse aus der letzten Zeit hal- te er es für möglich, trotz des fortgesetzten Cannabis-Konsums, den Be- ginn der Ausbildung zu befürworten (act. II 109). Am 17. März 2016 (act. II 157) führte Dr. med. F.________ während lau- fender iv-unterstützter erstmaliger beruflicher Ausbildung als Diagnosen den Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ, den Verdacht auf depressive Episoden, den Verdacht auf Probleme durch ne- gative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), sonstige Probleme bei der Erzie- hung (ICD-10 Z62) und Probleme bei der Lebensführung (ICD-10 Z72) so- wie einen Cannabis-Konsum, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 11 F12.25), auf (S. 3). Mittelfristig sei eine psychiatrische Begutachtung erfor- derlich, weil die wesentlichen Diagnosen nicht gesichert seien (S. 4).

E. 3.3.3 Am 26. Juli 2017 berichtete Dr. med. I.________, die Beschwerde- führerin habe sich durch die Ausbildungszeit gekämpft und erfreulicherwei- se alle Prüfungen bestanden. Ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit hätten aber aufgrund des Gesundheitszustands und der äusseren Anforderungen im Verlaufe abgenommen. Es sei immer wieder zu gesundheitsbedingten Absenzen gekommen. Um diese zu verhindern, sei gemeinsam beschlos- sen worden, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, sodass die Be- schwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2017 versucht habe, ein wöchent- liches Arbeitspensum von 20 % zu bewältigen. Momentan könne sie sich etwas festigen, trotzdem könne sie in den kommenden Monaten nicht mehr als etwa 20 % erwerbsmässig arbeiten (act. II 193).

E. 3.3.4 Im Gutachten vom 30. April 2018 (act. II 209.1) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach PTBS (ICD-10 F43.1) und Hinweise auf Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), sowie eine Störung durch Cannabinoide, gegenwärtiger Substanz- gebrauch (ICD-10 F12.24; S. 9, 14). Die medikamentösen Therapieoptio- nen seien sicherlich nicht ausgeschöpft; eine Behandlungsergänzung bzw. ein Medikamentenwechsel sei zumutbar (S. 15). Kritisch sei der Cannabis- Konsum zu betrachten, der zwar als Selbstregulierungsversuch verstanden werde, dennoch zu zusätzlichen Einschränkungen führen könne. Die Be- schwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin, wie auch durch die behandelnde Psychiaterin festgestellt, in jeder Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig (S. 16).

E. 3.3.5 Im Bericht der Klinik G.________ vom 11. Juli 2019 (act. II 241) betreffend die auf die gutachterliche Empfehlung hin erfolgte teilstationäre Behandlung vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer chronischen PTBS und einer unsicher-abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (S. 2). Eindrücklich seien die von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 12 Beschwerdeführerin über die gesamte Behandlungsdauer gezeigte Ange- spanntheit, die rasche ausgeprägte Erschöpfbarkeit, die wiederholt auftre- tenden Alpträume und die durch bevorstehende Veränderungen ausgelöste starke Verunsicherung. Die Beschwerdeführerin habe beim Austritt ange- geben, durch den Abschluss der tagesklinischen Behandlung eine Entlas- tung erfahren zu haben. Sie habe die therapeutischen Gespräche als un- terstützend erlebt und den Kontakt zur Gruppe geschätzt, der Aufenthalt sei jedoch als Gesamtes zu erschöpfend gewesen. Es wurde vom 26. Februar bis 7. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 8. März bis

31. Mai 2019 eine solche von 100 % attestiert (S. 4 f.).

E. 3.3.6 Die ab 3. Juni 2019 neu behandelnde Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 27. August 2019 (act. II 248) eine PTBS (Erstdiagnose ca. 2004 L.________), eine komplexe Traumastörung mit kombinierter Persönlich- keitsstörung (emotional-instabil, ängstlich vermeidend, dependent; ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einen Waschzwang (ICD-10 F42.1; S. 7). Es seien ursprüng- lich ein bis zwei wöchentliche Termine vereinbart worden. Die Beschwerde- führerin müsse aber häufig aufgrund von Ängsten und Überforderung den Termin absagen, da sie es nicht schaffe, das Haus zu verlassen. Daher habe sie die Beschwerdeführerin erst viermal gesehen (S. 4). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (S. 9).

E. 3.3.7 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (act. II 250 S. 4 ff.) hielt der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin habe trotz kontinuierlichem Cannabis-Konsum ihre Lehre abschliessen können. Aus dem Dossier könne entnommen werden, dass Phasen erhöh- ten Cannabis-Konsums einhergegangen seien mit zunehmenden Absen- zen, mit erhöhter Unzuverlässigkeit und Leistungsabfall. Er schätze den zuletzt dramatisch sich verschlechternden Verlauf als insgesamt wenig plausibel ein. Möglicherweise empfinde die Beschwerdeführerin jetzt, wo der definitive Übertritt ins Erwerbsleben "drohe", aufgrund der bisher behütend-schonenden Umgebung, eine besonders grosse Angst (S. 12 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht verwertbar. Die Gutachterin stütze sich bei ihrer Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 13 lung und Diagnostik fast ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerde- führerin; dies bei dokumentierten "manipulativen Fähigkeiten" der Be- schwerdeführerin, bei teilweise unglaubwürdigen und histrionisch gefärbten Angaben und bei kontinuierlichem Cannabis-Konsum. Für ihre Diagnostik ständen nur wenige eigentliche Befunde den Angaben der Beschwerdefüh- rerin entgegen. Die von der Gutachterin z.B. angegebenen Traumatisierun- gen, die teilweise dramatisch dargestellt worden seien und bereits beim Klinikaufenthalt 2004 als demonstrativ und appellativ bezeichnet worden seien und die sogar die Gutachterin selbst derart charakterisiert habe, ba- sierten auf Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei ein weiteres Gutach- ten erforderlich (S. 13). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 (act. II 259) ergänzte Dr. med. F.________, die Gutachterin habe sich für ihre Beurteilung überwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gestützt, wobei letztere in krassem Widerspruch ständen z.B. zur Beurteilung 2017 der Abklärungs- stelle C.________ im Verlauf der Ausbildung (S. 2). Diese Einschätzung bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Fe- bruar 2020, IV/19/892 (act. II 269), und wies die gegen die Verfügung vom

24. Oktober 2019 (act. II 260), mit welcher eine Begutachtung bei Dr. med. H.________ angeordnet wurde, ab.

E. 3.3.8 Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2020 (act. II 274.1) führte Dr. med. H.________ als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Status nach PTBS (ICD-10 F43.1), mit histrionischen, zwanghaften, emotional instabilen/impulsiven, depressiven und ängstlich-phobischen Anteilen, mit gegenwärtig regelmäs- sigem Gebrauch von Tabak sowie unregelmässigem Gebrauch von Alkohol und ärztlich verordneten Benzodiazepinen, mit anamnestisch regelmässi- gem Gebrauch von Alkohol (2007) und Cannabinoiden (zwischen 2010 und

2019) sowie einmaliger Einnahme von Kokain auf (S. 33). Im Vordergrund stünden Defizite der Durchhaltefähigkeit, die sich durch die Pathologie der Persönlichkeit erklärten. Die Selbsteinschätzung sei aufgrund einer be- wusstseinsnahen Aggravation zu relativieren. Die Beschwerdeführerin ver- füge über vielfältige persönliche Ressourcen, einen Berufsabschluss und einen geordneten sozialen Kontext (S. 52). In der zuletzt ausgeübten Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 14 keit könne die Beschwerdeführerin ganztags anwesend sein. Dabei sei eine Einschränkung der Leistung von 50 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten der Durchhaltefähigkeit anzunehmen. Auf diese Einschätzung könne ab Januar 2011 abgestellt werden (S. 53). Hinsichtlich einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin von strukturierten einfachen Aufgabenstellungen und einer stringenten, wohlwollenden Führung profitieren. Ihre Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit sollten toleriert werden. Es sei dabei hilfreich, ihren persönlichen Wünschen ent- gegenzukommen. In einer entsprechenden Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz möglich. Eine Einschränkung sei dabei nicht zwingend, jedoch im Umfang von ca. 10-20 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten der Durchhaltefähig- keit anzunehmen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig- keit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein Vollpensum seit Januar 2011, auf 80-90 % einzuschätzen (S. 54 f.). Als Teil-Ausdruck der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei der ehemals langjährig regelmässige Konsum von v.a. Cannabinoiden zu beachten. Dieser Konsum habe sich (parallel) neben den anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung entwickelt. Es handle sich nicht um ein reines Suchtgeschehen und habe auch nicht zu körperlichen, psychischen oder geistigen Folgeschäden geführt. Eine Ab- stinenz von Cannabinoiden sei medizinisch zumutbar, tatsächlich möglich und unterstütze eine berufliche Integration (S. 57). Die Persönlichkeitsstörung stelle auch weiterhin grundsätzlich eine Indika- tion für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung dar. Deren allfälliger Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Medizi- nisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil. Dies habe sich auch im Fall der Beschwerdeführerin seit 2004 bestätigt (S. 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 15 Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie der Verfügung vom

5. Juli 2012 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustands ergeben (S. 56).

E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2).

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 23. Juni 2020 (act. II 274.1) ge- stützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basiert die fachärztliche Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand werden überzeugend begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Dass der Gutachter nicht auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 16 jedes Aktenstück im Detail eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat sich einlässlich mit den diagnostischen Richtlinien auseinan- dergesetzt (act. II 274.1 S. 35 ff.). Er hat auf der Basis einer seriösen Be- funderhebung nachvollziehbar die Diagnose einer kombinierten Persönlich- keitsstörung gestellt (act. II 274.1 S. 33) und diese unter Beizug der dia- gnostischen Leitlinien überzeugend begründet (act. II 274.1 S. 33-35). Überzeugend ist auch die Abgrenzung zu anderen, insbesondere von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen (act. 274.1 S. 35 ff.). Dies gilt ganz besonders für die (angeblich) im Jahr 2008 erlittene PTBS. Dr. med. H.________ hat sich eingehend damit befasst und eine allfällig echtzeitlich entstandene PTBS als inzwischen in der Persönlichkeitsstörung aufgegan- gen bzw. integriert betrachtet (act. II 274.1 S. 38 ff.). Dies ist nicht zu bean- standen, gehen doch gemäss den diagnostischen Leitlinien solche Störun- gen (wenn sie nicht abheilen) in eine Persönlichkeitsänderung bzw. - störung über (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassi- fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 208). Ausgehend von der ge- stellten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) leitete der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig ab, dass aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten der Durchhaltefähigkeit in der angestammten Tätigkeit, d.h. der Tätigkeit als ..., eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80-90 % seit dem Jahr 2011 besteht (act. II 274 S. 53 f.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen:

E. 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bereits auf Seite 19 der Expertise müsse korrigierend darauf hingewiesen werden, dass sie nicht in den ersten vier bis fünf Lebensjahren, sondern bis zu diesen Alters- jahren erheblicher physischer und psychischer Gewalt durch die eigenen Eltern ausgesetzt gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. zweite Ziff. 3.2), ist eine falsche Annahme des Gutachters nicht erkennbar. Hinweise, dass Dr. med. H.________ die Sachlage betreffend die geltend gemachte Gewalt im Kleinkindalter nicht korrekt erfasst hat bzw. das anlässlich der Begutach- tung Geschilderte nicht korrekt wiedergegeben hätte, liegen nicht vor. Der Gutachter weist zutreffend darauf hin, dass anlässlich des Indikationsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 17 sprächs in der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 2. September 2004 (act. II 12 S. 3) von der Kindsmutter selbst über entsprechende Vor- kommnisse in den ersten vier Lebensjahren berichtet wurde (act. II 271 S. 19 unten; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Der Gutachter selbst hat denn auch festgehalten, es lägen keine erheblichen Differenzen zwischen den Anga- ben der Beschwerdeführerin und den Akten vor.

E. 3.5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Darstellung, wonach sie sich nur noch unvollständig an den sexuellen Übergriff im Jahr 2008 erinnern könne, sei aktenwidrig (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3). Anlässlich der echtzeitlichen Erhebungen vom 18. August 2009 gab sie während der Untersuchung beim RAD gegenüber Dr. med. F.________ an, sich nur noch teilweise an die Vorkommnisse im Jahr 2008 zu erinnern; sie sprach von Bewusstseinsverlust und Erinnerungslücken (act. II 22 S. 1). Damit kann auch in dieser Hinsicht dem Gutachter keine falsche Einschätzung vorgeworfen werden, wenn er auf diese ersten echt- zeitlichen bzw. tatnächsten Angaben abstellt. Dabei kann auf das Erheben der Strafakten verzichtet werden, zumal es auch gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst zu keinen Verurteilungen der von ihr be- schuldigten Personen gekommen ist (act. II 274.1 S. 20 oben).

E. 3.5.3 Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, nicht in der Lage zu sein, ihr tägliches Leben selbst meistern zu können (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.5), so widerspricht dies den Akten. So hielt namentlich auch die erstbegutachtende Dr. med. E.________ fest, dass der Alltag zwar unstruk- turiert sei, die Beschwerdeführerin aber mehr oder weniger ihre Pläne für den Tag oder die Woche einhalten und ihren alltäglichen Verpflichtungen nachkommen könne. Haushaltstätigkeiten sowie Einkaufen könne sie ebenfalls nach Tagesverfassung erledigen (act. II 209.1 S. 13 Ziff. 2.2). Dies korreliert auch mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin ge- genüber Dr. med. H.________ gemacht hat (act. II 274.1 S. 21, 43). Anzei- chen, dass die Beschwerdeführerin nicht in jeder Hinsicht selbstständig sein könnte, bestehen auch anhand der Berichte der behandelnden Ärzte nicht. Dass sie aufgrund ihres Leidens weiterhin auf Psychotherapie ange- wiesen sein wird, ändert daran nichts (act. II 274.1 S. 47 f.). Ausserdem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 zwar getrennt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 18 von ihrem (langjährigen) Partner in einer 1 ½-Zimmer-Wohnung lebt. Dies jedoch, weil es zu Konflikten mit dem Sozialdienst wegen den finanziellen Folgen eines Konkubinats gekommen sei (act. II 274.1 S. 25). Insoweit besteht bei der Beschwerdeführerin ein zweckgerichtetes Verhalten, wobei der Gutachter auch auf eine Rentenbegehrlichkeit hingewiesen hat (vgl. auch act. II 274.1 S. 52).

E. 3.5.4 Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter unter nachvollziehba- rer Abwägung von Defiziten und Ressourcen auch eine überzeugende Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgegeben. Es trifft denn auch nicht zu, dass unbegründet geblieben wäre, weshalb sich die gleiche psychische Problematik so unterschiedlich in der angestammten bzw. einer angepassten Tätigkeit auswirke (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.9.1). So hat Dr. med. H.________ einleuchtend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit mit strukturierten einfachen Aufgabenstellungen und wo sie von einer stringenten, wohlwol- lenden Führung am Arbeitsplatz profitiere, die Einschränkungen der Durch- haltefähigkeit toleriert werden und es hilfreich sei, den persönlichen Wün- schen der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, zu 80-90 % arbeits- fähig sei (act. II 274.1 S. 54 Ziff. 8.2). Entsprechende Bedingungen sind im breiten Bereich einer Hilfsarbeitertätigkeit eher vorzufinden als im Rahmen der Tätigkeit einer ..., an welche höhere Anforderungen gestellt werden. Eine (erwerbliche) Einschätzung, die letztlich nicht der Arzt, sondern die Beschwerdegegnerin bzw. im Streitfall das Gericht vorzunehmen hat. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den während langer Zeit in der Eingliederung gezeigten Fähigkeiten und Möglichkeiten (act. II 36, 39, 43, 49, 86, 98, 113, 122, 165, 178, 192, 199) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erwerblichen Würdigung der gesundheitlichen Einschätzung hierauf abgestellt hat.

E. 3.6 Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als hinreichend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. I) – nicht notwendig sind. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2020 (act. II 274.1 S. 44, 54, 56) ist erstellt, dass im hier massgebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 19 Vergleichszeitraum (zwischen der erstmaligen rentenablehnenden Verfü- gung vom 5. Juli 2012 [act. II 72] und der angefochtenen Verfügung vom

23. September 2020 [act. II 282]; vgl. E. 3.1 hiervor) aus gesundheitlicher Sicht keine relevante Veränderung eingetreten ist. Die gutachterliche Ein- schätzung gilt (spätestens) seit Januar 2011 (act. II 274.1 S. 44, S. 54, S. 56) und damit bereits zum Zeitpunkt der erstmalig verfügten Rentenab- lehnung im Juli 2012 (act. II 72). Damit ist aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund ausgewiesen, der zu einer umfassenden Prüfung des Ren- tenanspruchs führt. Auch in erwerblicher Hinsicht liegt kein Revisionsgrund vor. Daran ändert auch die im Juli 2017 abgeschlossene Ausbildung zur ... nichts, weil eine massgebliche Verwertung des Abschlusses angesichts der 50 %-igen Einschränkung gar nicht zur Diskussion stand bzw. stehen konn- te. Doch selbst wenn vorliegend von einem erwerblichen Revisionsgrund auszugehen wäre und eine umfassende Prüfung zu erfolgen hätte, wäre die Beschwerde auf der Basis der gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80-90 %, wobei im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Mittelwert von 85 % heranzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 2.2), abzuweisen (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug vom 23. Juli 2012 (act. II 74) bzw. der sechsmonatigen Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der gutachterlich attestierten Ar- beits(un)fähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2011 (act. II 274.1 S. 53; vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) läge der frühest- mögliche Rentenbeginn – vorbehältlich von Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. E. 4.2.3 hiernach) – im Januar 2013. Dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan- spruch zeitlich weiter zurück geprüft hat (ab Januar 2011; act. II 282 S. 2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 20 ist (selbst wenn eine freie Prüfung erfolgen könnte) nicht korrekt, da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) der Ren- tenanspruch bis zum besagten Verfügungszeitpunkt bereits verneint wor- den war (res iudicata). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des

30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 21 welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Die Beschwerdeführerin konnte – nach der obligatorischen Schul- zeit (inkl. Besuch eines 10. Schuljahres) in den Jahren 1996 bis 2007 (act. II 2 S. 4, 77 S. 2) – erst in den Jahren 2014 bis 2017 und nur mit Hilfe der IV eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ... absolvieren (act. II 127, 151, 191). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung ist sie in dieser Tätig- keit aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Be- treuungsaufwandes lediglich zu 50 % arbeitsfähig (vgl. act. II 274.1 S. 53). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass eine berufliche Integration nie habe erreicht werden können (act. II 274.1 S. 48). Ob das Valideneinkom- men deswegen auch nach Abschluss der Ausbildung zur ... gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.1.1 hiervor) festzulegen ist oder entgegen dem vorstehend Ausgeführten dennoch demjenigen einer ... entspricht, kann angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. 4.2.1 Im Jahr 2013 betrug das massgebende Einkommen zur Invaliditäts- bemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV Fr. 77‘000.-- (BSV, IV- Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013). Da die Beschwerdefüh- rerin im Vergleichszeitpunkt (2013) das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. E. 4.1.1 hiervor), ist das Valideneinkommen auf 80 % des mass- gebenden Einkommens, entsprechend Fr. 61'600.--, zu veranschlagen. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen (für den ers- ten Einkommensvergleich) gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 22 (bis 2010 Anforderungsniveau 4; Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Tabelle TA1, ermittelt (act. II 282 S. 1). Dies ist ausge- hend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (zu 85 %) zumutbar ist (vgl. E. 3.6 hiervor), nicht zu beanstanden (vgl. 4.1.2 hiervor). Infolge des hier massgeblichen (ersten) Vergleichszeit- punkts ist jedoch als Grundlage nicht die LSE 2010, sondern diejenige des Jahres 2012 heranzuziehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt demnach Fr. 4'112.--. An die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) angepasst, auf das Jahr 2013 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der 85 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 43'982.15 (Fr. 4'112.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 102.0 x 102.6 x 0.85; BFS, Nominallohnindex Frau- en 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Abschnitt Total) im Jahr. Da die behinde- rungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden, rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'617.85 (Fr. 61'600.-- ./. Fr. 43'982.15) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (Fr. 17'617.85 / Fr. 61'600.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Unerheblich ist damit die Frage nach der Bedeutung des Taggeldbezugs ab 2013 für einen Rentenanspruch (act. II 89, 95, 129; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 4.3 Unter der Annahme, dass die abgeschlossene Ausbildung zur ... im Juli 2017 (act. II 191) einen erwerblichen Revisionsgrund darstellen würde (vgl. E. 3.6 hiervor), wäre ein weiterer Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen. 4.3.1 Wäre das Valideneinkommen weiterhin gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen, beliefe sich dieses auf Fr. 73'350.-- (BSV, IV- Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016), da die Beschwerdeführerin im Vergleichszeitpunkt das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Wenn davon ausgegangen würde, dass mit dem Ab- schluss als ... das Valideneinkommen neu unter Berücksichtigung der spe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 23 zifischen Tabelle T17 der LSE 2016, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Be- rufe), Lebensalter 30-49 Jahre (zu Gunsten der Beschwerdeführerin), Frauen, zu berechnen wäre, beliefe sich dieses auf Fr. 74'981.75 (Fr. 5'971.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 105.0 x 105.4; BFS, Nominallohnin- dex Frauen 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Abschnitt Total). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die spezifische Tabelle T17 der LSE 2016, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwand- te Berufe), Lebensalter Total, Frauen, Fr. 5'894.--, ab (act. II 282 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lässt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch mit dem erlangten Berufsabschluss zu- folge der Defizite nur im Rahmen einer 50 % Anstellung eingliedern. In ei- ner besser angepassten Tätigkeit ist sie hingegen 85 % arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund ist deshalb zur Berechnung des Invalideneinkommens weiterhin das Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 heranzuzie- hen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt gemäss der hier massgebenden LSE 2016 Fr. 4'363.--. An die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) angepasst, auf das Jahr 2017 aufge- rechnet und unter Berücksichtigung der 85 %-igen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ergibt sich daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 46'570.70 (Fr. 4'363.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 105.0 x 105.4 x 0.85; BFS, Nominal- lohnindex Frauen 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Abschnitt Total) im Jahr. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'779.30 (Fr. 73'350.-- ./. Fr. 46'570.70) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Fr. 26'779.30 / Fr. 73'350.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Demnach bestände auch ab 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Würde bei der Berechnung des Vali- deneinkommens auf die Tabelle T17 der LSE 2016, Ziff. 4, abgestellt (vgl. E. 4.3.1 hiervor), resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % ([Fr. 74'981.75 ./. Fr. 46'570.70] / Fr. 74'981.75 x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 24 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

23. September 2020 (act. II 282) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfah- renskosten auferlegt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 Februar 2005 (act. II 12 S. 5 ff.) über die Hospitalisation vom 11. Oktober bis 20. November 2004 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F93.1 [recte: F43.1]) und eine kombinierte Störung des So- zialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) diagnostiziert. Als grundle- gendes Problem habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit traumatische Erlebnisse von unklarem Ausmass erlebt ha- ben müsse. Durch diese seien ihre zeitweiligen Konzentrationsschwierig- keiten und die Ängste vor Männern und Dunkelheit sowie Geräuschen zu erklären. Ein weiterer Grund für die Probleme sei die Hierarchie-Umkehr zu Hause (S. 10). Anlässlich des Indikationsgesprächs vom 2. September 2004 hatte die Kindsmutter diesbezüglich angegeben, während der ersten vier Lebensjahre sei sie und der Kindsvater in einer charismatischen Sekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 8 gewesen. Ein Inhalt der Sekten-Doktrin sei gewesen, dass man die Kinder züchtigen müsse. Die Beschwerdeführerin sei die ersten vier Lebensjahre sehr häufig geschlagen und misshandelt worden (act. II 12 S. 3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 25 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 801 IV SCI/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten Kos- tengutsprachen für ein Aufbautraining vom 27. September bis 19. Dezem- ber 2010 und ein Arbeitstraining vom 31. Januar bis 28. August 2011 in der Abklärungsstelle C.________ (act. II 32, 35 f., 39 f., 43 f., 49). Mit Verfü- gung vom 13. Oktober 2011 (act. II 52) schloss sie die Eingliederungs- massnahmen ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) einen Rentenanspruch. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 (act. II 73) gelangte die Versicherte mit der Bitte an die IVB, die berufliche Eingliederung zu besprechen. Daraufhin wurden ihr eine berufliche Grundabklärung im "FIRSTEP" der Psychiatri- schen Dienste D.________ vom 21. Januar bis 15. Februar 2013 (act. II 80, 86), ein weiteres Arbeitstraining in der Abklärungsstelle C.________ vom

17. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 (act. II 93, 98, 100, 113, 118, 122) und eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ... vom 10. Februar 2014 bis

30. Juni 2017 in der ... (act. II 127, 151) gewährt. In deren Rahmen absol- vierte die Versicherte ein Praktikum in der Abklärungsstelle C.________ vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 (act. II 165, 178, 192, 199). Im Juli 2017 schloss sie die Ausbildung erfolgreich ab (act. II 191). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 (act. II 200) lehnte die IVB (weitere) Eingliederungs- massnahmen ab und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 30. April 2018; act. II 209.1). Nach Stellungnahmen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 211 S. 4, act. II 224 S. 3), forderte die IVB die Versicherte im Sinne der Schadenminderung zur vollständigen Abstinenz von Cannabis und Durchführung einer stationären bzw. teilstati- onären Therapie auf (act. II 212, 225). Die Therapie wurde vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 in der Klinik G.________ durchgeführt (act. II 241). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 3 Anschluss holte die IVB abermals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________ ein, welcher mangels Verwertbarkeit des (ersten) Gutachtens die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens für er- forderlich hielt (act. II 251 f.). Am 10. Oktober 2019 gewährte die IVB der Versicherten das rechtliche Gehör betreffend die geplante Begutachtung durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 255). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 (act. II 257) erklärte sich die Versicherte mit der vorgesehenen Begutachtung nicht einverstanden und beantragte, eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen. Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Psychiaters (act. II 259 S. 2) hielt die IVB mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II

260) an ihrem Vorgehen fest. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 262) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Bestätigung der RAD-ärztlichen Einschätzung der fehlenden Verwertbarkeit des (ersten) Gutachtens mit Urteil vom 24. Februar 2020, IV/19/892 (act. II 269), ab. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom

23. Juni 2020 (act. II 274.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. August 2020 (act. II 275) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % per 1. Ja- nuar 2011 bzw. 14 % per 1. August 2017 die Verneinung eines Rentenan- spruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Versicherten (act. II 278) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 281) verneinte sie mit Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282) einen Rentenan- spruch. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 23. September 2020 sei aufzuheben und unter Vornahme weiterer Abklärungen, unter Wahrung der Partizipationsrechte der Parteien, sei neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 6 ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2012 betreffend berufliche Massnahmen (act. II 74) eingetreten und hat in der Folge auch den Rentenanspruch materiell neu geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) und der ange- fochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) la- gen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom

8. Februar 2005 (act. II 12 S. 5 ff.) über die Hospitalisation vom 11. Oktober bis 20. November 2004 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F93.1 [recte: F43.1]) und eine kombinierte Störung des So- zialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) diagnostiziert. Als grundle- gendes Problem habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit traumatische Erlebnisse von unklarem Ausmass erlebt ha- ben müsse. Durch diese seien ihre zeitweiligen Konzentrationsschwierig- keiten und die Ängste vor Männern und Dunkelheit sowie Geräuschen zu erklären. Ein weiterer Grund für die Probleme sei die Hierarchie-Umkehr zu Hause (S. 10). Anlässlich des Indikationsgesprächs vom 2. September 2004 hatte die Kindsmutter diesbezüglich angegeben, während der ersten vier Lebensjahre sei sie und der Kindsvater in einer charismatischen Sekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 8 gewesen. Ein Inhalt der Sekten-Doktrin sei gewesen, dass man die Kinder züchtigen müsse. Die Beschwerdeführerin sei die ersten vier Lebensjahre sehr häufig geschlagen und misshandelt worden (act. II 12 S. 3). 3.2.2 Die behandelnde Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte im Bericht vom 28. Juli 2009 (act. II 19) als Dia- gnose eine PTBS seit 2004 (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Ende der obligatorischen Schulzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande gewesen eine Berufsausbildung zu beginnen. Als funktionelle Ein- schränkungen lägen eine stark verminderte Stresstoleranz, Konzentrati- onsprobleme, Planungsschwierigkeiten, eine schnelle körperliche Ermü- dung sowie eine soziale Zurückgezogenheit und zeitweise grosse Schwie- rigkeiten, eine angemessene Tagesstruktur zu leben, vor (S. 4). 3.2.3 Im RAD-Untersuchungsbericht vom 21. September 2009 (act. II 22) diagnostizierte Dr. med. F.________ einen Zustand nach Entwicklungs- störung, den Verdacht auf eine Anpassungsstörung und Anhaltspunkte für eine leichte depressive Episode. Die Beschwerdeführerin sei fähig, eine intensive psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren. Diese sollte sie in die Lage versetzen, die Defizite, die sie innerhalb ihrer kindlichen und sexuellen Entwicklung erlitten habe, aufzuarbeiten und sie zu einem nor- malen Berufsleben zu führen (S. 3). 3.2.4 Anlässlich einer ambulanten Untersuchung in dem Psychiatrischen Dienst D.________ vom 28. Dezember 2010 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit anamnestisch leichter saisonaler Komponente (ICD-10 F33.1), eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) und eine PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert (act. II 46 S. 3). Aktuell bestünden eine eu- thyme Grundstimmung und ein täglicher Konsum von Cannabis (ca. drei "Joints" pro Tag; act. II 46 S. 5). 3.2.5 Am 18. November 2011 diagnostizierte Dr. med. I.________ eine PTBS seit 2004 (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung seit 2004 (ICD-10 F33.1) und Zeichen einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung seit 2010 (ICD-10 F60.31; act. II 54 S. 7). Rezidivierend erlebe sie einschiessende Krisen, die ihr jede Lebensenergie entzögen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 9 sie tageweise arbeitsunfähig machten, da sie unter Schlafstörungen, Kon- zentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen und Suizidgedanken leide (act. II 54 S. 8). 3.2.6 Im RAD-Bericht vom 12. März 2012 (act. II 61) führte Dr. med. F.________ als Diagnosen den Verdacht auf eine Entwicklungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig, und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung auf (S. 3). Aus psychiatrischer Sicht beste- he allenfalls eine psychische Labilität, die zu Kurzschlusshandlungen führen könne. Eigentliche psychiatrische Krankheiten, die direkt auf die Arbeitsfähigkeit wirkten mit Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörun- gen, intellektuellen Problemen oder akuter Depressivität, seien nicht er- wähnt worden. Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort wieder zumut- bar, vorerst mit enger psychiatrischer Begleitung. Dabei seien ebenfalls ab sofort begleitend Cannabis-Urinproben abzunehmen, so lange die Einglie- derungsmassnahmen andauerten. Es sei keine verminderte Leistung aus Krankheitsgründen zu erkennen. Alle geschilderten Symptome seien reak- tiv und überlagert vom Cannabis-Konsum (S. 4). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Im Bericht über die berufliche Abklärung der Psychiatrischen Diens- te D.________ vom 1. März 2013 (act. II 86) führte lic. phil. J.________ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit anamnestisch leichter saisonaler Komponente (ICD-10 F33.1), emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und PTBS (ICD-10 F43.1) auf. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte "FIRSTEP"-Abklärung lückenlos absolviert. Sie habe sich äusserst pflicht- bewusst, leistungsorientiert und motiviert gezeigt. Im manuell-praktischen Arbeiten der Werkstatt habe sie im Schnitt bessere Ergebnisse als im Büro erzielt. Ihre Leistungsfähigkeit sei insgesamt als von der Tagesform und teilweise auch von der Motivation für gewisse Aufgabenstellungen abhän- gig wahrgenommen worden. Auch sei eine Abnahme der Belastbarkeit während eines Arbeitstages festgestellt worden. So sei insbesondere im Bürobereich an den Nachmittagen ein verringertes Konzentrationsvermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 10 gen aufgefallen. Grundsätzlich verfüge sie über gute schulische und me- thodische Kompetenzen, woraus sie im Rahmen der Abklärung auch habe zurückgreifen können. Dies hätten anschaulich die Ergebnisse der durch- geführten psychologischen Testungen gezeigt, welche mehrheitlich im durchschnittlichen Bereich zu liegen gekommen seien. In Stresssituationen wähle sie überhäufig bestimmte negative Bewältigungsstrategien (Flucht- tendenz, soziale Abkapselung, erhöhte Pharmakaeinnahme), die sich letzt- lich ebenfalls auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten. Da sie die ko- gnitiven Ressourcen für eine Ausbildung auf Sekundarstufenniveau mit- bringe, sei mittelfristig eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bspw. eine Handelsschule umsetzbar. Abschliessend sei zur Unterstützung der weite- ren Eingliederungsschritte zu empfehlen, dass sie sich weiterhin konse- quent an die psychiatrische Behandlung halte (S. 7). 3.3.2 Der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ hielt am 27. November 2013 fest, trotz grosser anfänglicher Schwierigkeiten und zwischenzeitlich aufgetretener Krisen sei die Beschwerdeführerin nach den absolvierten Trainingseinheiten nun in der Lage, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu beginnen. Weiterhin bestehe ein laborchemisch kontinuierlich nachge- wiesener Cannabis-Konsum, welchen die behandelnde Psychiaterin als Selbstmedikation einschätze. Aufgrund seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung im Jahr 2010 habe er bei der Beschwerdeführerin eine PTBS ausschliessen können, nicht aber das Vorhandensein einer Persön- lichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus. Insofern sei der Cannabis- Konsum nicht untypisch für die vorliegende Persönlichkeitsstörung. Einzig aufgrund der sehr positiven Abklärungsergebnisse aus der letzten Zeit hal- te er es für möglich, trotz des fortgesetzten Cannabis-Konsums, den Be- ginn der Ausbildung zu befürworten (act. II 109). Am 17. März 2016 (act. II 157) führte Dr. med. F.________ während lau- fender iv-unterstützter erstmaliger beruflicher Ausbildung als Diagnosen den Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ, den Verdacht auf depressive Episoden, den Verdacht auf Probleme durch ne- gative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), sonstige Probleme bei der Erzie- hung (ICD-10 Z62) und Probleme bei der Lebensführung (ICD-10 Z72) so- wie einen Cannabis-Konsum, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 11 F12.25), auf (S. 3). Mittelfristig sei eine psychiatrische Begutachtung erfor- derlich, weil die wesentlichen Diagnosen nicht gesichert seien (S. 4). 3.3.3 Am 26. Juli 2017 berichtete Dr. med. I.________, die Beschwerde- führerin habe sich durch die Ausbildungszeit gekämpft und erfreulicherwei- se alle Prüfungen bestanden. Ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit hätten aber aufgrund des Gesundheitszustands und der äusseren Anforderungen im Verlaufe abgenommen. Es sei immer wieder zu gesundheitsbedingten Absenzen gekommen. Um diese zu verhindern, sei gemeinsam beschlos- sen worden, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, sodass die Be- schwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2017 versucht habe, ein wöchent- liches Arbeitspensum von 20 % zu bewältigen. Momentan könne sie sich etwas festigen, trotzdem könne sie in den kommenden Monaten nicht mehr als etwa 20 % erwerbsmässig arbeiten (act. II 193). 3.3.4 Im Gutachten vom 30. April 2018 (act. II 209.1) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach PTBS (ICD-10 F43.1) und Hinweise auf Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), sowie eine Störung durch Cannabinoide, gegenwärtiger Substanz- gebrauch (ICD-10 F12.24; S. 9, 14). Die medikamentösen Therapieoptio- nen seien sicherlich nicht ausgeschöpft; eine Behandlungsergänzung bzw. ein Medikamentenwechsel sei zumutbar (S. 15). Kritisch sei der Cannabis- Konsum zu betrachten, der zwar als Selbstregulierungsversuch verstanden werde, dennoch zu zusätzlichen Einschränkungen führen könne. Die Be- schwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin, wie auch durch die behandelnde Psychiaterin festgestellt, in jeder Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig (S. 16). 3.3.5 Im Bericht der Klinik G.________ vom 11. Juli 2019 (act. II 241) betreffend die auf die gutachterliche Empfehlung hin erfolgte teilstationäre Behandlung vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer chronischen PTBS und einer unsicher-abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (S. 2). Eindrücklich seien die von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 12 Beschwerdeführerin über die gesamte Behandlungsdauer gezeigte Ange- spanntheit, die rasche ausgeprägte Erschöpfbarkeit, die wiederholt auftre- tenden Alpträume und die durch bevorstehende Veränderungen ausgelöste starke Verunsicherung. Die Beschwerdeführerin habe beim Austritt ange- geben, durch den Abschluss der tagesklinischen Behandlung eine Entlas- tung erfahren zu haben. Sie habe die therapeutischen Gespräche als un- terstützend erlebt und den Kontakt zur Gruppe geschätzt, der Aufenthalt sei jedoch als Gesamtes zu erschöpfend gewesen. Es wurde vom 26. Februar bis 7. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 8. März bis

31. Mai 2019 eine solche von 100 % attestiert (S. 4 f.). 3.3.6 Die ab 3. Juni 2019 neu behandelnde Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 27. August 2019 (act. II 248) eine PTBS (Erstdiagnose ca. 2004 L.________), eine komplexe Traumastörung mit kombinierter Persönlich- keitsstörung (emotional-instabil, ängstlich vermeidend, dependent; ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einen Waschzwang (ICD-10 F42.1; S. 7). Es seien ursprüng- lich ein bis zwei wöchentliche Termine vereinbart worden. Die Beschwerde- führerin müsse aber häufig aufgrund von Ängsten und Überforderung den Termin absagen, da sie es nicht schaffe, das Haus zu verlassen. Daher habe sie die Beschwerdeführerin erst viermal gesehen (S. 4). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (S. 9). 3.3.7 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (act. II 250 S. 4 ff.) hielt der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin habe trotz kontinuierlichem Cannabis-Konsum ihre Lehre abschliessen können. Aus dem Dossier könne entnommen werden, dass Phasen erhöh- ten Cannabis-Konsums einhergegangen seien mit zunehmenden Absen- zen, mit erhöhter Unzuverlässigkeit und Leistungsabfall. Er schätze den zuletzt dramatisch sich verschlechternden Verlauf als insgesamt wenig plausibel ein. Möglicherweise empfinde die Beschwerdeführerin jetzt, wo der definitive Übertritt ins Erwerbsleben "drohe", aufgrund der bisher behütend-schonenden Umgebung, eine besonders grosse Angst (S. 12 f.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht verwertbar. Die Gutachterin stütze sich bei ihrer Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 13 lung und Diagnostik fast ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerde- führerin; dies bei dokumentierten "manipulativen Fähigkeiten" der Be- schwerdeführerin, bei teilweise unglaubwürdigen und histrionisch gefärbten Angaben und bei kontinuierlichem Cannabis-Konsum. Für ihre Diagnostik ständen nur wenige eigentliche Befunde den Angaben der Beschwerdefüh- rerin entgegen. Die von der Gutachterin z.B. angegebenen Traumatisierun- gen, die teilweise dramatisch dargestellt worden seien und bereits beim Klinikaufenthalt 2004 als demonstrativ und appellativ bezeichnet worden seien und die sogar die Gutachterin selbst derart charakterisiert habe, ba- sierten auf Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei ein weiteres Gutach- ten erforderlich (S. 13). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 (act. II 259) ergänzte Dr. med. F.________, die Gutachterin habe sich für ihre Beurteilung überwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gestützt, wobei letztere in krassem Widerspruch ständen z.B. zur Beurteilung 2017 der Abklärungs- stelle C.________ im Verlauf der Ausbildung (S. 2). Diese Einschätzung bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Fe- bruar 2020, IV/19/892 (act. II 269), und wies die gegen die Verfügung vom

24. Oktober 2019 (act. II 260), mit welcher eine Begutachtung bei Dr. med. H.________ angeordnet wurde, ab. 3.3.8 Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2020 (act. II 274.1) führte Dr. med. H.________ als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Status nach PTBS (ICD-10 F43.1), mit histrionischen, zwanghaften, emotional instabilen/impulsiven, depressiven und ängstlich-phobischen Anteilen, mit gegenwärtig regelmäs- sigem Gebrauch von Tabak sowie unregelmässigem Gebrauch von Alkohol und ärztlich verordneten Benzodiazepinen, mit anamnestisch regelmässi- gem Gebrauch von Alkohol (2007) und Cannabinoiden (zwischen 2010 und

2019) sowie einmaliger Einnahme von Kokain auf (S. 33). Im Vordergrund stünden Defizite der Durchhaltefähigkeit, die sich durch die Pathologie der Persönlichkeit erklärten. Die Selbsteinschätzung sei aufgrund einer be- wusstseinsnahen Aggravation zu relativieren. Die Beschwerdeführerin ver- füge über vielfältige persönliche Ressourcen, einen Berufsabschluss und einen geordneten sozialen Kontext (S. 52). In der zuletzt ausgeübten Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 14 keit könne die Beschwerdeführerin ganztags anwesend sein. Dabei sei eine Einschränkung der Leistung von 50 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten der Durchhaltefähigkeit anzunehmen. Auf diese Einschätzung könne ab Januar 2011 abgestellt werden (S. 53). Hinsichtlich einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin von strukturierten einfachen Aufgabenstellungen und einer stringenten, wohlwollenden Führung profitieren. Ihre Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit sollten toleriert werden. Es sei dabei hilfreich, ihren persönlichen Wünschen ent- gegenzukommen. In einer entsprechenden Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz möglich. Eine Einschränkung sei dabei nicht zwingend, jedoch im Umfang von ca. 10-20 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten der Durchhaltefähig- keit anzunehmen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig- keit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein Vollpensum seit Januar 2011, auf 80-90 % einzuschätzen (S. 54 f.). Als Teil-Ausdruck der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei der ehemals langjährig regelmässige Konsum von v.a. Cannabinoiden zu beachten. Dieser Konsum habe sich (parallel) neben den anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung entwickelt. Es handle sich nicht um ein reines Suchtgeschehen und habe auch nicht zu körperlichen, psychischen oder geistigen Folgeschäden geführt. Eine Ab- stinenz von Cannabinoiden sei medizinisch zumutbar, tatsächlich möglich und unterstütze eine berufliche Integration (S. 57). Die Persönlichkeitsstörung stelle auch weiterhin grundsätzlich eine Indika- tion für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung dar. Deren allfälliger Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Medizi- nisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil. Dies habe sich auch im Fall der Beschwerdeführerin seit 2004 bestätigt (S. 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 15 Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie der Verfügung vom

5. Juli 2012 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustands ergeben (S. 56). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (act. II 282) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 23. Juni 2020 (act. II 274.1) ge- stützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basiert die fachärztliche Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand werden überzeugend begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Dass der Gutachter nicht auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 16 jedes Aktenstück im Detail eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat sich einlässlich mit den diagnostischen Richtlinien auseinan- dergesetzt (act. II 274.1 S. 35 ff.). Er hat auf der Basis einer seriösen Be- funderhebung nachvollziehbar die Diagnose einer kombinierten Persönlich- keitsstörung gestellt (act. II 274.1 S. 33) und diese unter Beizug der dia- gnostischen Leitlinien überzeugend begründet (act. II 274.1 S. 33-35). Überzeugend ist auch die Abgrenzung zu anderen, insbesondere von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen (act. 274.1 S. 35 ff.). Dies gilt ganz besonders für die (angeblich) im Jahr 2008 erlittene PTBS. Dr. med. H.________ hat sich eingehend damit befasst und eine allfällig echtzeitlich entstandene PTBS als inzwischen in der Persönlichkeitsstörung aufgegan- gen bzw. integriert betrachtet (act. II 274.1 S. 38 ff.). Dies ist nicht zu bean- standen, gehen doch gemäss den diagnostischen Leitlinien solche Störun- gen (wenn sie nicht abheilen) in eine Persönlichkeitsänderung bzw. - störung über (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassi- fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 208). Ausgehend von der ge- stellten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) leitete der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig ab, dass aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten der Durchhaltefähigkeit in der angestammten Tätigkeit, d.h. der Tätigkeit als ..., eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80-90 % seit dem Jahr 2011 besteht (act. II 274 S. 53 f.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen: 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bereits auf Seite 19 der Expertise müsse korrigierend darauf hingewiesen werden, dass sie nicht in den ersten vier bis fünf Lebensjahren, sondern bis zu diesen Alters- jahren erheblicher physischer und psychischer Gewalt durch die eigenen Eltern ausgesetzt gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. zweite Ziff. 3.2), ist eine falsche Annahme des Gutachters nicht erkennbar. Hinweise, dass Dr. med. H.________ die Sachlage betreffend die geltend gemachte Gewalt im Kleinkindalter nicht korrekt erfasst hat bzw. das anlässlich der Begutach- tung Geschilderte nicht korrekt wiedergegeben hätte, liegen nicht vor. Der Gutachter weist zutreffend darauf hin, dass anlässlich des Indikationsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 17 sprächs in der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 2. September 2004 (act. II 12 S. 3) von der Kindsmutter selbst über entsprechende Vor- kommnisse in den ersten vier Lebensjahren berichtet wurde (act. II 271 S. 19 unten; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Der Gutachter selbst hat denn auch festgehalten, es lägen keine erheblichen Differenzen zwischen den Anga- ben der Beschwerdeführerin und den Akten vor. 3.5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Darstellung, wonach sie sich nur noch unvollständig an den sexuellen Übergriff im Jahr 2008 erinnern könne, sei aktenwidrig (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.3). Anlässlich der echtzeitlichen Erhebungen vom 18. August 2009 gab sie während der Untersuchung beim RAD gegenüber Dr. med. F.________ an, sich nur noch teilweise an die Vorkommnisse im Jahr 2008 zu erinnern; sie sprach von Bewusstseinsverlust und Erinnerungslücken (act. II 22 S. 1). Damit kann auch in dieser Hinsicht dem Gutachter keine falsche Einschätzung vorgeworfen werden, wenn er auf diese ersten echt- zeitlichen bzw. tatnächsten Angaben abstellt. Dabei kann auf das Erheben der Strafakten verzichtet werden, zumal es auch gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst zu keinen Verurteilungen der von ihr be- schuldigten Personen gekommen ist (act. II 274.1 S. 20 oben). 3.5.3 Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, nicht in der Lage zu sein, ihr tägliches Leben selbst meistern zu können (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.5), so widerspricht dies den Akten. So hielt namentlich auch die erstbegutachtende Dr. med. E.________ fest, dass der Alltag zwar unstruk- turiert sei, die Beschwerdeführerin aber mehr oder weniger ihre Pläne für den Tag oder die Woche einhalten und ihren alltäglichen Verpflichtungen nachkommen könne. Haushaltstätigkeiten sowie Einkaufen könne sie ebenfalls nach Tagesverfassung erledigen (act. II 209.1 S. 13 Ziff. 2.2). Dies korreliert auch mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin ge- genüber Dr. med. H.________ gemacht hat (act. II 274.1 S. 21, 43). Anzei- chen, dass die Beschwerdeführerin nicht in jeder Hinsicht selbstständig sein könnte, bestehen auch anhand der Berichte der behandelnden Ärzte nicht. Dass sie aufgrund ihres Leidens weiterhin auf Psychotherapie ange- wiesen sein wird, ändert daran nichts (act. II 274.1 S. 47 f.). Ausserdem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 zwar getrennt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 18 von ihrem (langjährigen) Partner in einer 1 ½-Zimmer-Wohnung lebt. Dies jedoch, weil es zu Konflikten mit dem Sozialdienst wegen den finanziellen Folgen eines Konkubinats gekommen sei (act. II 274.1 S. 25). Insoweit besteht bei der Beschwerdeführerin ein zweckgerichtetes Verhalten, wobei der Gutachter auch auf eine Rentenbegehrlichkeit hingewiesen hat (vgl. auch act. II 274.1 S. 52). 3.5.4 Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter unter nachvollziehba- rer Abwägung von Defiziten und Ressourcen auch eine überzeugende Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgegeben. Es trifft denn auch nicht zu, dass unbegründet geblieben wäre, weshalb sich die gleiche psychische Problematik so unterschiedlich in der angestammten bzw. einer angepassten Tätigkeit auswirke (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.9.1). So hat Dr. med. H.________ einleuchtend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit mit strukturierten einfachen Aufgabenstellungen und wo sie von einer stringenten, wohlwol- lenden Führung am Arbeitsplatz profitiere, die Einschränkungen der Durch- haltefähigkeit toleriert werden und es hilfreich sei, den persönlichen Wün- schen der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, zu 80-90 % arbeits- fähig sei (act. II 274.1 S. 54 Ziff. 8.2). Entsprechende Bedingungen sind im breiten Bereich einer Hilfsarbeitertätigkeit eher vorzufinden als im Rahmen der Tätigkeit einer ..., an welche höhere Anforderungen gestellt werden. Eine (erwerbliche) Einschätzung, die letztlich nicht der Arzt, sondern die Beschwerdegegnerin bzw. im Streitfall das Gericht vorzunehmen hat. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den während langer Zeit in der Eingliederung gezeigten Fähigkeiten und Möglichkeiten (act. II 36, 39, 43, 49, 86, 98, 113, 122, 165, 178, 192, 199) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erwerblichen Würdigung der gesundheitlichen Einschätzung hierauf abgestellt hat. 3.6 Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als hinreichend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. I) – nicht notwendig sind. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2020 (act. II 274.1 S. 44, 54, 56) ist erstellt, dass im hier massgebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 19 Vergleichszeitraum (zwischen der erstmaligen rentenablehnenden Verfü- gung vom 5. Juli 2012 [act. II 72] und der angefochtenen Verfügung vom

23. September 2020 [act. II 282]; vgl. E. 3.1 hiervor) aus gesundheitlicher Sicht keine relevante Veränderung eingetreten ist. Die gutachterliche Ein- schätzung gilt (spätestens) seit Januar 2011 (act. II 274.1 S. 44, S. 54, S. 56) und damit bereits zum Zeitpunkt der erstmalig verfügten Rentenab- lehnung im Juli 2012 (act. II 72). Damit ist aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund ausgewiesen, der zu einer umfassenden Prüfung des Ren- tenanspruchs führt. Auch in erwerblicher Hinsicht liegt kein Revisionsgrund vor. Daran ändert auch die im Juli 2017 abgeschlossene Ausbildung zur ... nichts, weil eine massgebliche Verwertung des Abschlusses angesichts der 50 %-igen Einschränkung gar nicht zur Diskussion stand bzw. stehen konn- te. Doch selbst wenn vorliegend von einem erwerblichen Revisionsgrund auszugehen wäre und eine umfassende Prüfung zu erfolgen hätte, wäre die Beschwerde auf der Basis der gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80-90 %, wobei im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Mittelwert von 85 % heranzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 2.2), abzuweisen (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug vom 23. Juli 2012 (act. II 74) bzw. der sechsmonatigen Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der gutachterlich attestierten Ar- beits(un)fähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2011 (act. II 274.1 S. 53; vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) läge der frühest- mögliche Rentenbeginn – vorbehältlich von Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. E. 4.2.3 hiernach) – im Januar 2013. Dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan- spruch zeitlich weiter zurück geprüft hat (ab Januar 2011; act. II 282 S. 2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 20 ist (selbst wenn eine freie Prüfung erfolgen könnte) nicht korrekt, da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Juli 2012 (act. II 72) der Ren- tenanspruch bis zum besagten Verfügungszeitpunkt bereits verneint wor- den war (res iudicata). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des

30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 21 welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Die Beschwerdeführerin konnte – nach der obligatorischen Schul- zeit (inkl. Besuch eines 10. Schuljahres) in den Jahren 1996 bis 2007 (act. II 2 S. 4, 77 S. 2) – erst in den Jahren 2014 bis 2017 und nur mit Hilfe der IV eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ... absolvieren (act. II 127, 151, 191). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung ist sie in dieser Tätig- keit aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Be- treuungsaufwandes lediglich zu 50 % arbeitsfähig (vgl. act. II 274.1 S. 53). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass eine berufliche Integration nie habe erreicht werden können (act. II 274.1 S. 48). Ob das Valideneinkom- men deswegen auch nach Abschluss der Ausbildung zur ... gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.1.1 hiervor) festzulegen ist oder entgegen dem vorstehend Ausgeführten dennoch demjenigen einer ... entspricht, kann angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. 4.2.1 Im Jahr 2013 betrug das massgebende Einkommen zur Invaliditäts- bemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV Fr. 77‘000.-- (BSV, IV- Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013). Da die Beschwerdefüh- rerin im Vergleichszeitpunkt (2013) das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. E. 4.1.1 hiervor), ist das Valideneinkommen auf 80 % des mass- gebenden Einkommens, entsprechend Fr. 61'600.--, zu veranschlagen. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen (für den ers- ten Einkommensvergleich) gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 22 (bis 2010 Anforderungsniveau 4; Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Tabelle TA1, ermittelt (act. II 282 S. 1). Dies ist ausge- hend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (zu 85 %) zumutbar ist (vgl. E. 3.6 hiervor), nicht zu beanstanden (vgl. 4.1.2 hiervor). Infolge des hier massgeblichen (ersten) Vergleichszeit- punkts ist jedoch als Grundlage nicht die LSE 2010, sondern diejenige des Jahres 2012 heranzuziehen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt demnach Fr. 4'112.--. An die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) angepasst, auf das Jahr 2013 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der 85 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 43'982.15 (Fr. 4'112.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 102.0 x 102.6 x 0.85; BFS, Nominallohnindex Frau- en 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Abschnitt Total) im Jahr. Da die behinde- rungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden, rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'617.85 (Fr. 61'600.-- ./. Fr. 43'982.15) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (Fr. 17'617.85 / Fr. 61'600.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Unerheblich ist damit die Frage nach der Bedeutung des Taggeldbezugs ab 2013 für einen Rentenanspruch (act. II 89, 95, 129; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 4.3 Unter der Annahme, dass die abgeschlossene Ausbildung zur ... im Juli 2017 (act. II 191) einen erwerblichen Revisionsgrund darstellen würde (vgl. E. 3.6 hiervor), wäre ein weiterer Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen. 4.3.1 Wäre das Valideneinkommen weiterhin gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen, beliefe sich dieses auf Fr. 73'350.-- (BSV, IV- Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016), da die Beschwerdeführerin im Vergleichszeitpunkt das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Wenn davon ausgegangen würde, dass mit dem Ab- schluss als ... das Valideneinkommen neu unter Berücksichtigung der spe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 23 zifischen Tabelle T17 der LSE 2016, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Be- rufe), Lebensalter 30-49 Jahre (zu Gunsten der Beschwerdeführerin), Frauen, zu berechnen wäre, beliefe sich dieses auf Fr. 74'981.75 (Fr. 5'971.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 105.0 x 105.4; BFS, Nominallohnin- dex Frauen 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Abschnitt Total). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die spezifische Tabelle T17 der LSE 2016, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwand- te Berufe), Lebensalter Total, Frauen, Fr. 5'894.--, ab (act. II 282 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lässt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch mit dem erlangten Berufsabschluss zu- folge der Defizite nur im Rahmen einer 50 % Anstellung eingliedern. In ei- ner besser angepassten Tätigkeit ist sie hingegen 85 % arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund ist deshalb zur Berechnung des Invalideneinkommens weiterhin das Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 heranzuzie- hen. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt gemäss der hier massgebenden LSE 2016 Fr. 4'363.--. An die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) angepasst, auf das Jahr 2017 aufge- rechnet und unter Berücksichtigung der 85 %-igen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ergibt sich daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 46'570.70 (Fr. 4'363.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 105.0 x 105.4 x 0.85; BFS, Nominal- lohnindex Frauen 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Abschnitt Total) im Jahr. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'779.30 (Fr. 73'350.-- ./. Fr. 46'570.70) und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Fr. 26'779.30 / Fr. 73'350.-- x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Demnach bestände auch ab 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Würde bei der Berechnung des Vali- deneinkommens auf die Tabelle T17 der LSE 2016, Ziff. 4, abgestellt (vgl. E. 4.3.1 hiervor), resultierte ein ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % ([Fr. 74'981.75 ./. Fr. 46'570.70] / Fr. 74'981.75 x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, IV/20/801, Seite 24 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

23. September 2020 (act. II 282) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfah- renskosten auferlegt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

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- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.