Einspracheentscheid vom 24. September 2020
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 3. August 2020 (Antwortbeilage [AB] 33 f.) verneinte
das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslo-
senkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) ge-
genüber dem Einzelunternehmen A.________ (nachfolgend A.________
bzw. Beschwerdeführer) einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für
C.________ ab dem Monat Juni 2020. Ab 1. Juni 2020 bestehe für Perso-
nen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für deren mitarbeitende Ehegat-
ten – nach vorübergehender Ausweitung auf diesen Personenkreis – kein
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr (AB 33).
Hiergegen erhob A.________ am 26. August 2020 Einsprache. Er und sei-
ne Ex-Partnerin C.________ lebten seit acht Jahren getrennt und sie arbei-
te nur zu einem kleinen Prozentsatz in seinem Betrieb. Da könne man kei-
nen Einfluss aufs Geschäft mehr nehmen. Für April und Mai habe er für
Frau C.________ eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Diese sei über-
lebenswichtig. Sein Handelsregistereintrag sei mutiert. C.________ sei
nicht mehr einzelunterschriftsberechtigt (AB 25).
Mit Entscheid vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) wies die Arbeitslo-
senkasse die Einsprache ab. Ab 1. Juni 2020 hätten mitarbeitende Ehegat-
ten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr. Die vorüberge-
hende Ausweitung auf diesen Personenkreis sei per Ende Mai 2020 wieder
aufgehoben worden. Des Weiteren gelte zu berücksichtigen, dass der Leis-
tungsausschluss für die mitarbeitenden Ehegatten bis zum Urteil auf Ehe-
scheidung bestehen bleibe (AB 21).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Oktober
2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 3
scheid sei aufzuheben und es sei für C.________ auch für die Zeit ab Juni
2020 Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 beantragt der Beschwer-
degegner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2020 (AB 19 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 4 zu Recht einen Anspruch von C.________ auf Kurzarbeitsentschädigung in Bezug auf deren Tätigkeit für den Beschwerdeführer für die Zeit ab Juni 2020 abgelehnt hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit nicht zu prüfen ist die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Mai 2020.
E. 1.3 Bei einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von Fr. 490.-- pro Monat (AB 39 – 41) und einer im Grundsatz maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von zwei Jahren (vgl. Art. 35 AVIG) liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale
Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher um-
schriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeits-
entschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG die mitarbeitenden
Ehegatten der Arbeitgeber. Wie die Rechtsprechung mehrmals betont hat,
ist der Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den
betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall
Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266, 123 V 234 E. 7
S. 236). Weil bis zum Scheidungsurteil eine Umgehungsgefahr persistiert,
sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung
geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch
oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen
angeordnet wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei
andauernder Ehe nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille
der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich festste-
hend erscheint (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270; ARV 2018 S. 345 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 5
2.2
2.2.1
Nach dem Auftreten des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Coro-
navirus bzw. COVID-19) ordnete der Bundesrat am 28. Februar 2020
Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) an (vgl.
Medienmitteilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>,
Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge
die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um
15.30 Uhr gleichentags in Kraft trat.
2.2.2
Die COVID-19-Verordnung 2 wurde für den Bereich des Sozialver-
sicherungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER,
Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020
S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung vom
20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeits-
losenversicherung; AS 2020 877). Unter anderem wurde in Abweichung
von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für
mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des
Arbeitgebers vorgesehen (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenver-
sicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verord-
nung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde mit Wirkung ab
26. März 2020 unter anderem festgelegt, dass der mitarbeitende Ehegatte,
die mitarbeitende Ehegattin, der mitarbeitende eingetragene Partner oder
die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers in Abweichung
von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag
von Fr. 3'320.-- erhalten (aArt. 5 lit. a COVID-19-Verordnung Arbeitslosen-
versicherung). Mit der Änderung vom 20. Mai 2020 der COVID-19-Verord-
nung Arbeitslosenversicherung wurden der Anspruch auf Kurzarbeitsent-
schädigung für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder
Partnerinnen des Arbeitgebers (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslo-
senversicherung) und in der Folge auch aArt. 5 lit. a COVID-19-Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 6
Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020
1777).
3.
3.1
Gemäss Lohnbescheinigung vom 3. Juli 2020 (Beschwerdebeilage
[BB] 6) hat der Beschwerdeführer als Inhaber mit Einzelunterschrift des
Einzelunternehmens A.________ (vgl. AB 23) für die gemäss eigenen An-
gaben seit 2013 von ihm getrennt lebende Ehefrau C.________ (vgl.
AB 27) als deren Arbeitgeber für das Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 4'850.--
abgerechnet. Im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - Covid-
19" gab er als Arbeitspensum von C.________ 20% sowie einen AHV-
pflichtigen monatlichen Lohn von Fr. 490.-- an (AB 50). Aufgrund seiner
Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. April 2020 wurde vom AVA,
Rechtsdienst, am 21. April 2020 entschieden, dass die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung vom 16. April bis 15. Oktober 2020 durch die
Arbeitslosenkasse vorgenommen werden könne, falls die übrigen An-
spruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft wür-
den (worunter u.a. die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 31 Abs. 3 AVIG fallen; vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG), erfüllt seien (AB 26).
Mit Verfügung vom 3. August 2020 (AB 33 f.) verneinte der Beschwerde-
gegner gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung für seine Ehefrau C.________ für die Zeit ab Juni
2020, was er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Sep-
tember 2020 (AB 19 – 22) bestätigte.
3.2
Dieser Entscheid des Beschwerdegegners vom 24. September
2020 (AB 19 – 22) ist nicht zu beanstanden. Wie unter E. 2 hiervor darge-
legt haben mitarbeitende Ehegatten seit dem 1. Juni 2020 aufgrund von
Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG – wie bereits vor dem 1. März 2020 – keinen An-
spruch auf Kurzarbeitsentschädigung (mehr). Dabei ist ohne Bedeutung, ob
der mitarbeitende Ehegatte tatsächlich massgeblichen Einfluss auf die Ent-
scheidfindung des Arbeitgebers hat oder nicht. Nach dem Wortlaut von
Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG haben mitarbeitende Ehegatten eines Arbeitge-
bers keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, und zwar unabhängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 7
davon, ob sie selber eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben oder
– wie vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ehefrau geltend ge-
macht – normale Angestellte ohne Geschäftsbeeinflussung sind. Die Tat-
sache, dass sie mit dem Arbeitgeber verheiratet sind und in dessen Betrieb
mitarbeiten, genügt für den Ausschluss und zwar bis zum Scheidungsurteil
(vgl. E. 2.1 hiervor).
Nach dem Dargelegten kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Beschwer-
deführers im vorliegend relevanten Zeitraum trotz gemäss Handelsregister
bis 14. September 2020 bestandener Einzelunterschriftsberechtigung und
ausdrücklich gegenteiliger Angabe im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschä-
digung (KAE) - Covid-19" (vgl. AB 50) tatsächlich eine normale Angestellte
ohne Geschäftsbeeinflussungsmöglichkeit war resp. ist. So oder anders hat
sie als mitarbeitende Ehefrau des Arbeitgebers ab Juni 2020 wiederum
keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr. Dass der Beschwer-
deführer seine Ehefrau nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 3. August
2020 per 14. September 2020 aus dem Handelsregister streichen liess, ist
damit genauso wenig entscheidwesentlich wie der Umstand, dass sie
gemäss eigenen Angaben seit Jahren getrennt leben mit je eigenem Haus-
halt, eigener Wohnadresse, eigenem Budget und eigener Steuerabrech-
nung. Selbst ein bereits manifester Scheidungswille wäre unerheblich (vgl.
BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270).
3.3
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des
Beschwerdegegners vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) nicht zu bean-
standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
Fassung keine zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 794 ALV
SCI/PES/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2021
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 24. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. August 2020 (Antwortbeilage [AB] 33 f.) verneinte
das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslo-
senkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) ge-
genüber dem Einzelunternehmen A.________ (nachfolgend A.________
bzw. Beschwerdeführer) einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für
C.________ ab dem Monat Juni 2020. Ab 1. Juni 2020 bestehe für Perso-
nen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für deren mitarbeitende Ehegat-
ten – nach vorübergehender Ausweitung auf diesen Personenkreis – kein
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr (AB 33).
Hiergegen erhob A.________ am 26. August 2020 Einsprache. Er und sei-
ne Ex-Partnerin C.________ lebten seit acht Jahren getrennt und sie arbei-
te nur zu einem kleinen Prozentsatz in seinem Betrieb. Da könne man kei-
nen Einfluss aufs Geschäft mehr nehmen. Für April und Mai habe er für
Frau C.________ eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Diese sei über-
lebenswichtig. Sein Handelsregistereintrag sei mutiert. C.________ sei
nicht mehr einzelunterschriftsberechtigt (AB 25).
Mit Entscheid vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) wies die Arbeitslo-
senkasse die Einsprache ab. Ab 1. Juni 2020 hätten mitarbeitende Ehegat-
ten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr. Die vorüberge-
hende Ausweitung auf diesen Personenkreis sei per Ende Mai 2020 wieder
aufgehoben worden. Des Weiteren gelte zu berücksichtigen, dass der Leis-
tungsausschluss für die mitarbeitenden Ehegatten bis zum Urteil auf Ehe-
scheidung bestehen bleibe (AB 21).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Oktober
2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 3
scheid sei aufzuheben und es sei für C.________ auch für die Zeit ab Juni
2020 Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 beantragt der Beschwer-
degegner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Ver-
ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die
Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 24. September 2020 (AB 19 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 4
zu Recht einen Anspruch von C.________ auf Kurzarbeitsentschädigung in
Bezug auf deren Tätigkeit für den Beschwerdeführer für die Zeit ab Juni
2020 abgelehnt hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
damit nicht zu prüfen ist die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März
bis Mai 2020.
1.3
Bei einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von Fr. 490.-- pro Monat
(AB 39 – 41) und einer im Grundsatz maximalen Bezugsdauer von zwölf
Monaten Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von zwei Jahren (vgl. Art. 35
AVIG) liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale
Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher um-
schriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeits-
entschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG die mitarbeitenden
Ehegatten der Arbeitgeber. Wie die Rechtsprechung mehrmals betont hat,
ist der Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den
betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall
Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266, 123 V 234 E. 7
S. 236). Weil bis zum Scheidungsurteil eine Umgehungsgefahr persistiert,
sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung
geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch
oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen
angeordnet wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei
andauernder Ehe nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille
der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich festste-
hend erscheint (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270; ARV 2018 S. 345 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 5
2.2
2.2.1
Nach dem Auftreten des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Coro-
navirus bzw. COVID-19) ordnete der Bundesrat am 28. Februar 2020
Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) an (vgl.
Medienmitteilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter,
Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge
die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um
15.30 Uhr gleichentags in Kraft trat.
2.2.2
Die COVID-19-Verordnung 2 wurde für den Bereich des Sozialver-
sicherungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER,
Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020
S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung vom
20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeits-
losenversicherung; AS 2020 877). Unter anderem wurde in Abweichung
von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für
mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des
Arbeitgebers vorgesehen (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenver-
sicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verord-
nung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde mit Wirkung ab
26. März 2020 unter anderem festgelegt, dass der mitarbeitende Ehegatte,
die mitarbeitende Ehegattin, der mitarbeitende eingetragene Partner oder
die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers in Abweichung
von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag
von Fr. 3'320.-- erhalten (aArt. 5 lit. a COVID-19-Verordnung Arbeitslosen-
versicherung). Mit der Änderung vom 20. Mai 2020 der COVID-19-Verord-
nung Arbeitslosenversicherung wurden der Anspruch auf Kurzarbeitsent-
schädigung für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder
Partnerinnen des Arbeitgebers (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslo-
senversicherung) und in der Folge auch aArt. 5 lit. a COVID-19-Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 6
Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020
1777).
3.
3.1
Gemäss Lohnbescheinigung vom 3. Juli 2020 (Beschwerdebeilage
[BB] 6) hat der Beschwerdeführer als Inhaber mit Einzelunterschrift des
Einzelunternehmens A.________ (vgl. AB 23) für die gemäss eigenen An-
gaben seit 2013 von ihm getrennt lebende Ehefrau C.________ (vgl.
AB 27) als deren Arbeitgeber für das Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 4'850.--
abgerechnet. Im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - Covid-
19" gab er als Arbeitspensum von C.________ 20% sowie einen AHV-
pflichtigen monatlichen Lohn von Fr. 490.-- an (AB 50). Aufgrund seiner
Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. April 2020 wurde vom AVA,
Rechtsdienst, am 21. April 2020 entschieden, dass die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung vom 16. April bis 15. Oktober 2020 durch die
Arbeitslosenkasse vorgenommen werden könne, falls die übrigen An-
spruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft wür-
den (worunter u.a. die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 31 Abs. 3 AVIG fallen; vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG), erfüllt seien (AB 26).
Mit Verfügung vom 3. August 2020 (AB 33 f.) verneinte der Beschwerde-
gegner gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung für seine Ehefrau C.________ für die Zeit ab Juni
2020, was er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Sep-
tember 2020 (AB 19 – 22) bestätigte.
3.2
Dieser Entscheid des Beschwerdegegners vom 24. September
2020 (AB 19 – 22) ist nicht zu beanstanden. Wie unter E. 2 hiervor darge-
legt haben mitarbeitende Ehegatten seit dem 1. Juni 2020 aufgrund von
Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG – wie bereits vor dem 1. März 2020 – keinen An-
spruch auf Kurzarbeitsentschädigung (mehr). Dabei ist ohne Bedeutung, ob
der mitarbeitende Ehegatte tatsächlich massgeblichen Einfluss auf die Ent-
scheidfindung des Arbeitgebers hat oder nicht. Nach dem Wortlaut von
Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG haben mitarbeitende Ehegatten eines Arbeitge-
bers keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, und zwar unabhängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 7
davon, ob sie selber eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben oder
– wie vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ehefrau geltend ge-
macht – normale Angestellte ohne Geschäftsbeeinflussung sind. Die Tat-
sache, dass sie mit dem Arbeitgeber verheiratet sind und in dessen Betrieb
mitarbeiten, genügt für den Ausschluss und zwar bis zum Scheidungsurteil
(vgl. E. 2.1 hiervor).
Nach dem Dargelegten kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Beschwer-
deführers im vorliegend relevanten Zeitraum trotz gemäss Handelsregister
bis 14. September 2020 bestandener Einzelunterschriftsberechtigung und
ausdrücklich gegenteiliger Angabe im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschä-
digung (KAE) - Covid-19" (vgl. AB 50) tatsächlich eine normale Angestellte
ohne Geschäftsbeeinflussungsmöglichkeit war resp. ist. So oder anders hat
sie als mitarbeitende Ehefrau des Arbeitgebers ab Juni 2020 wiederum
keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr. Dass der Beschwer-
deführer seine Ehefrau nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 3. August
2020 per 14. September 2020 aus dem Handelsregister streichen liess, ist
damit genauso wenig entscheidwesentlich wie der Umstand, dass sie
gemäss eigenen Angaben seit Jahren getrennt leben mit je eigenem Haus-
halt, eigener Wohnadresse, eigenem Budget und eigener Steuerabrech-
nung. Selbst ein bereits manifester Scheidungswille wäre unerheblich (vgl.
BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270).
3.3
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des
Beschwerdegegners vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) nicht zu bean-
standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
Fassung keine zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern,
Arbeitslosenkasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.