Einspracheentscheid vom 23. September 2020
Sachverhalt
A. Dem 1965 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden durch die IV-Stelle Bern (IVB) vom 10. März 2014 bis 11. Oktober 2018 berufliche Massnahmen (Umschulung und Coaching) gewährt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 256 ff.) und in diesem Zusammenhang IV-Taggelder aus- bezahlt (AB 279 ff., 250). Mit Hinweis auf das mutmassliche Ende der be- ruflichen Massnahmen (vgl. AB 267: "letzte Verlängerung" bis 11. Oktober
2018) stellte der Versicherte am 29. Oktober 2018 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (AB 309 ff.; vgl. auch AB 237). Mit Schreiben vom
6. November 2018 eröffnete die ALK Unia eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug vom 12. Oktober 2018 bis 11. Oktober 2020 mit einem versi- cherten Verdienst von Fr. 6'607.-- und einem Taggeld von Fr. 243.60 (AB 239 ff.); ferner informierte sie über ihre Vorleistungspflicht und eine allfällige Leistungsverrechnung mit der IV oder der beruflichen Vorsorge (AB 242). In der Folge zahlte die ALK Unia für die Monate Oktober und November 2018 Arbeitslosenentschädigungen aus (AB 236, 232). Mit E- Mail vom 11. Dezember 2018 informierte der Versicherte die ALK Unia über die nahtlose Weiterführung der beruflichen Massnahmen durch die IV bis 31. Januar 2019 (vgl. AB 99 ff; vgl. auch AB 210 ff.), womit sich Leis- tungen der ALK bis dahin erübrigen (vgl. dazu AB 214 ff. [Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2018 von der ALK Unia erbrach- ten Leistungen]) und allenfalls hernach wieder aktuell würden (AB 231). Nach Beendigung der beruflichen Massnahmen der IV per 31. Januar 2019 richtete die ALK Unia ab Februar 2019 (wieder) Arbeitslosenentschädigun- gen aus (AB 166 ff., 154 ff., 150 ff., 142 ff., 137, 124 ff., 120 f., 114 ff., 69 ff., 47, 32 f.). Ein Gesuch des Versicherten um Verschiebung des Beginns der Rahmen- frist für den Leistungsbezug auf den 1. Februar 2019 (AB 164; vgl. auch AB 157) lehnte die ALK Unia mit Verfügung vom 30. April 2020 ab (AB 147 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 140 f., 133 ff.) wies die ALK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 3 Unia nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 109 f., 104, 99 ff., 82 f.) mit Entscheid vom 23. September 2020 ab (AB 74 ff.). B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Rahmenfrist zum Leistungsbezug neu per 1. Februar 2019 festzusetzen und ihm seien entsprechend die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2020 (AB 74 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt des Be- ginns der Rahmenfrist bzw. die Verschiebung derselben.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 5 sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitrags- zeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean- sprucht der Versicherte u.a. wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfris- ten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 3. 3.1 Vorliegend eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
6. November 2018 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 12. Ok- tober 2018 bis 11. Oktober 2020 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 6'607.-- und einem Taggeld von Fr. 243.60 (AB 239 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2020 (AB 147 ff.) bzw. Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2020 (AB 74 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschie- bung des Beginns der Leistungsrahmenfrist. 3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsbe- rechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzep- tion bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr ge- gebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 2.a S. 477).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 6 Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen- frist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtli- chem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern. In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kon- trolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sind (BGE 127 V 475 E. 2.b.aa S. 477). 3.3 3.3.1 Aus dem Eingliederungsprotokoll der IVB (AB 5 ff.) ergibt sich un- zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AB 309 ff.) keinen Anspruch auf Taggelder der IVB mehr hatte. Entsprechend wies er mit E-Mail vom
31. Oktober 2018 denn auch explizit darauf hin, dass er Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder ab dem 12. Oktober 2018 geltend mache und um eine zeitnahe Auszahlung derselben ersuche, damit er die Rechnungen dieses Monats einigermassen begleichen könne (AB 273). Die nachträgliche Zu- sprechung weiterer IV-Taggelder erfolgte erst mit Verfügung vom 18. De- zember 2018 (AB 99 ff.). Mithin beanspruchte der Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, womit die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen begann. Dass es sich dabei um eine bedingte Anspruchsvoraussetzung gehandelt haben mag, ändert daran nichts, denn auch bei den im Rahmen der Vorleistungspflicht er- brachten Taggeldzahlungen handelt es sich um Leistungen der Arbeitslo- senversicherung. Wie sich alsdann zeigen sollte, hatte der Beschwerdefüh- rer auf diese aber deshalb keinen Anspruch, weil die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen der IV nachträglich verlängert wurden und er für diese Zeit nachträglich IV-Taggelder bezogen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B255 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Insoweit bestand für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 7 schwerdegegnerin denn auch nicht Anlass für die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Abklärung der Vermittlungsfähigkeit (vgl. auch AB 153). 3.3.2 Nach dem eben Ausgeführten (vgl. E. 3.3.1 hiervor) kann entgegen der Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 3.3 ff., denn auch nicht auf eine Vermittlungs- fähigkeit erst ab dem 1. Februar 2019 geschlossen werden. In diesem Zu- sammenhang bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er hätte – unabhängig von der Weiterführung der IV-Massnahmen – seine kurz vor Abschluss stehende Umschulung keinesfalls zugunsten eines Stellenangebots (vor- zeitig) abgebrochen (vgl. auch AB 164 und AB 110) bzw. er wäre dem psy- chischen Druck einer Doppelbelastung mit Vollzeitausbildung und Arbeit nicht gewachsen gewesen. Seinen "Aussagen der ersten Stunde" (Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung vom 17. Oktober 2018 [AB 307 f.; vgl. auch AB 237], Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Oktober 2018 [AB 309 ff.] sowie Angaben der versicherten Person für die Monate Oktober [AB 305 ff] und November 2018 [AB 233 ff.]) zufolge, die in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), war er indessen seit Oktober 2018 – bei weiterlau- fender Umschulung bis voraussichtlich Januar 2019 – stellenlos und bemühte sich um eine Vollzeitanstellung (AB 306 ff.), wozu er sich denn auch in der Lage sah (AB 309); entsprechend verneinte er eine Arbeitsun- fähigkeit mehrmals explizit (AB 306, 234). Soweit nachträglich sein Haus- arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Be- richt vom 5. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Verdachts auf einen Hirnschlag am 19. Dezember 2018 nach Dekompensation infolge Doppelbelastung (Abschlussarbeit und finanzielle Unsicherheiten zusam- men mit der Stressintoleranz) attestierte (AB 132), gilt es darauf hinzuwei- sen, dass entsprechende echtzeitliche Bestätigungen und Arztberichte feh- len und sich das nachträgliche Attest auf eine blosse Verdachtsdiagnose stützt, obschon zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, ob sich dieser Ver- dacht überhaupt bewahrheitet hat. Dieses äusserst vage abgefasste Arzt- zeugnis erfüllt demnach die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 8 von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Im Weiteren beschränkte sich gemäss Bestätigung der entsprechenden Fachhochschule vom 8. September 2020 die Umschulung im Herbstse- mester 2018/19 auf das eigenständige Verfassen der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (AB 104), beinhaltete aber – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (AB 164) – keinen Unterricht und keine Prüfungen mehr. Nach dem Ausgeführten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer an IV-Eingliederungsmassnahmen teilgenommen hat und ihm die Aufnahme einer Arbeit im Umfang von min- destens 20 % eines Normalarbeitspensums zumutbar gewesen wäre, wo- mit er als vermittlungsfähig gilt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
23. September 2020 ab (AB 74 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 6 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2020 (AB 74 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt des Be- ginns der Rahmenfrist bzw. die Verschiebung derselben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 5 sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitrags- zeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean- sprucht der Versicherte u.a. wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfris- ten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
- 3.1 Vorliegend eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
- November 2018 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 12. Ok- tober 2018 bis 11. Oktober 2020 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 6'607.-- und einem Taggeld von Fr. 243.60 (AB 239 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2020 (AB 147 ff.) bzw. Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2020 (AB 74 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschie- bung des Beginns der Leistungsrahmenfrist. 3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsbe- rechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzep- tion bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr ge- gebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 2.a S. 477). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 6 Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen- frist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtli- chem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern. In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kon- trolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sind (BGE 127 V 475 E. 2.b.aa S. 477). 3.3 3.3.1 Aus dem Eingliederungsprotokoll der IVB (AB 5 ff.) ergibt sich un- zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AB 309 ff.) keinen Anspruch auf Taggelder der IVB mehr hatte. Entsprechend wies er mit E-Mail vom
- Oktober 2018 denn auch explizit darauf hin, dass er Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder ab dem 12. Oktober 2018 geltend mache und um eine zeitnahe Auszahlung derselben ersuche, damit er die Rechnungen dieses Monats einigermassen begleichen könne (AB 273). Die nachträgliche Zu- sprechung weiterer IV-Taggelder erfolgte erst mit Verfügung vom 18. De- zember 2018 (AB 99 ff.). Mithin beanspruchte der Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, womit die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen begann. Dass es sich dabei um eine bedingte Anspruchsvoraussetzung gehandelt haben mag, ändert daran nichts, denn auch bei den im Rahmen der Vorleistungspflicht er- brachten Taggeldzahlungen handelt es sich um Leistungen der Arbeitslo- senversicherung. Wie sich alsdann zeigen sollte, hatte der Beschwerdefüh- rer auf diese aber deshalb keinen Anspruch, weil die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen der IV nachträglich verlängert wurden und er für diese Zeit nachträglich IV-Taggelder bezogen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B255 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Insoweit bestand für die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 7 schwerdegegnerin denn auch nicht Anlass für die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Abklärung der Vermittlungsfähigkeit (vgl. auch AB 153). 3.3.2 Nach dem eben Ausgeführten (vgl. E. 3.3.1 hiervor) kann entgegen der Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 3.3 ff., denn auch nicht auf eine Vermittlungs- fähigkeit erst ab dem 1. Februar 2019 geschlossen werden. In diesem Zu- sammenhang bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er hätte – unabhängig von der Weiterführung der IV-Massnahmen – seine kurz vor Abschluss stehende Umschulung keinesfalls zugunsten eines Stellenangebots (vor- zeitig) abgebrochen (vgl. auch AB 164 und AB 110) bzw. er wäre dem psy- chischen Druck einer Doppelbelastung mit Vollzeitausbildung und Arbeit nicht gewachsen gewesen. Seinen "Aussagen der ersten Stunde" (Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung vom 17. Oktober 2018 [AB 307 f.; vgl. auch AB 237], Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Oktober 2018 [AB 309 ff.] sowie Angaben der versicherten Person für die Monate Oktober [AB 305 ff] und November 2018 [AB 233 ff.]) zufolge, die in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), war er indessen seit Oktober 2018 – bei weiterlau- fender Umschulung bis voraussichtlich Januar 2019 – stellenlos und bemühte sich um eine Vollzeitanstellung (AB 306 ff.), wozu er sich denn auch in der Lage sah (AB 309); entsprechend verneinte er eine Arbeitsun- fähigkeit mehrmals explizit (AB 306, 234). Soweit nachträglich sein Haus- arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Be- richt vom 5. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Verdachts auf einen Hirnschlag am 19. Dezember 2018 nach Dekompensation infolge Doppelbelastung (Abschlussarbeit und finanzielle Unsicherheiten zusam- men mit der Stressintoleranz) attestierte (AB 132), gilt es darauf hinzuwei- sen, dass entsprechende echtzeitliche Bestätigungen und Arztberichte feh- len und sich das nachträgliche Attest auf eine blosse Verdachtsdiagnose stützt, obschon zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, ob sich dieser Ver- dacht überhaupt bewahrheitet hat. Dieses äusserst vage abgefasste Arzt- zeugnis erfüllt demnach die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 8 von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Im Weiteren beschränkte sich gemäss Bestätigung der entsprechenden Fachhochschule vom 8. September 2020 die Umschulung im Herbstse- mester 2018/19 auf das eigenständige Verfassen der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (AB 104), beinhaltete aber – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (AB 164) – keinen Unterricht und keine Prüfungen mehr. Nach dem Ausgeführten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer an IV-Eingliederungsmassnahmen teilgenommen hat und ihm die Aufnahme einer Arbeit im Umfang von min- destens 20 % eines Normalarbeitspensums zumutbar gewesen wäre, wo- mit er als vermittlungsfähig gilt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- September 2020 ab (AB 74 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 6 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 792 ALV SCP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1965 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden durch die IV-Stelle Bern (IVB) vom 10. März 2014 bis 11. Oktober 2018 berufliche Massnahmen (Umschulung und Coaching) gewährt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 256 ff.) und in diesem Zusammenhang IV-Taggelder aus- bezahlt (AB 279 ff., 250). Mit Hinweis auf das mutmassliche Ende der be- ruflichen Massnahmen (vgl. AB 267: "letzte Verlängerung" bis 11. Oktober
2018) stellte der Versicherte am 29. Oktober 2018 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (AB 309 ff.; vgl. auch AB 237). Mit Schreiben vom
6. November 2018 eröffnete die ALK Unia eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug vom 12. Oktober 2018 bis 11. Oktober 2020 mit einem versi- cherten Verdienst von Fr. 6'607.-- und einem Taggeld von Fr. 243.60 (AB 239 ff.); ferner informierte sie über ihre Vorleistungspflicht und eine allfällige Leistungsverrechnung mit der IV oder der beruflichen Vorsorge (AB 242). In der Folge zahlte die ALK Unia für die Monate Oktober und November 2018 Arbeitslosenentschädigungen aus (AB 236, 232). Mit E- Mail vom 11. Dezember 2018 informierte der Versicherte die ALK Unia über die nahtlose Weiterführung der beruflichen Massnahmen durch die IV bis 31. Januar 2019 (vgl. AB 99 ff; vgl. auch AB 210 ff.), womit sich Leis- tungen der ALK bis dahin erübrigen (vgl. dazu AB 214 ff. [Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2018 von der ALK Unia erbrach- ten Leistungen]) und allenfalls hernach wieder aktuell würden (AB 231). Nach Beendigung der beruflichen Massnahmen der IV per 31. Januar 2019 richtete die ALK Unia ab Februar 2019 (wieder) Arbeitslosenentschädigun- gen aus (AB 166 ff., 154 ff., 150 ff., 142 ff., 137, 124 ff., 120 f., 114 ff., 69 ff., 47, 32 f.). Ein Gesuch des Versicherten um Verschiebung des Beginns der Rahmen- frist für den Leistungsbezug auf den 1. Februar 2019 (AB 164; vgl. auch AB 157) lehnte die ALK Unia mit Verfügung vom 30. April 2020 ab (AB 147 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 140 f., 133 ff.) wies die ALK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 3 Unia nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 109 f., 104, 99 ff., 82 f.) mit Entscheid vom 23. September 2020 ab (AB 74 ff.). B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Rahmenfrist zum Leistungsbezug neu per 1. Februar 2019 festzusetzen und ihm seien entsprechend die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2020 (AB 74 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt des Be- ginns der Rahmenfrist bzw. die Verschiebung derselben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 5 sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitrags- zeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean- sprucht der Versicherte u.a. wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfris- ten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 3. 3.1 Vorliegend eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
6. November 2018 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 12. Ok- tober 2018 bis 11. Oktober 2020 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 6'607.-- und einem Taggeld von Fr. 243.60 (AB 239 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2020 (AB 147 ff.) bzw. Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2020 (AB 74 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschie- bung des Beginns der Leistungsrahmenfrist. 3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsbe- rechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzep- tion bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr ge- gebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 2.a S. 477).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 6 Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen- frist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtli- chem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern. In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kon- trolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sind (BGE 127 V 475 E. 2.b.aa S. 477). 3.3 3.3.1 Aus dem Eingliederungsprotokoll der IVB (AB 5 ff.) ergibt sich un- zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AB 309 ff.) keinen Anspruch auf Taggelder der IVB mehr hatte. Entsprechend wies er mit E-Mail vom
31. Oktober 2018 denn auch explizit darauf hin, dass er Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder ab dem 12. Oktober 2018 geltend mache und um eine zeitnahe Auszahlung derselben ersuche, damit er die Rechnungen dieses Monats einigermassen begleichen könne (AB 273). Die nachträgliche Zu- sprechung weiterer IV-Taggelder erfolgte erst mit Verfügung vom 18. De- zember 2018 (AB 99 ff.). Mithin beanspruchte der Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, womit die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen begann. Dass es sich dabei um eine bedingte Anspruchsvoraussetzung gehandelt haben mag, ändert daran nichts, denn auch bei den im Rahmen der Vorleistungspflicht er- brachten Taggeldzahlungen handelt es sich um Leistungen der Arbeitslo- senversicherung. Wie sich alsdann zeigen sollte, hatte der Beschwerdefüh- rer auf diese aber deshalb keinen Anspruch, weil die beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen der IV nachträglich verlängert wurden und er für diese Zeit nachträglich IV-Taggelder bezogen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B255 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Insoweit bestand für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 7 schwerdegegnerin denn auch nicht Anlass für die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Abklärung der Vermittlungsfähigkeit (vgl. auch AB 153). 3.3.2 Nach dem eben Ausgeführten (vgl. E. 3.3.1 hiervor) kann entgegen der Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 3.3 ff., denn auch nicht auf eine Vermittlungs- fähigkeit erst ab dem 1. Februar 2019 geschlossen werden. In diesem Zu- sammenhang bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er hätte – unabhängig von der Weiterführung der IV-Massnahmen – seine kurz vor Abschluss stehende Umschulung keinesfalls zugunsten eines Stellenangebots (vor- zeitig) abgebrochen (vgl. auch AB 164 und AB 110) bzw. er wäre dem psy- chischen Druck einer Doppelbelastung mit Vollzeitausbildung und Arbeit nicht gewachsen gewesen. Seinen "Aussagen der ersten Stunde" (Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung vom 17. Oktober 2018 [AB 307 f.; vgl. auch AB 237], Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Oktober 2018 [AB 309 ff.] sowie Angaben der versicherten Person für die Monate Oktober [AB 305 ff] und November 2018 [AB 233 ff.]) zufolge, die in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), war er indessen seit Oktober 2018 – bei weiterlau- fender Umschulung bis voraussichtlich Januar 2019 – stellenlos und bemühte sich um eine Vollzeitanstellung (AB 306 ff.), wozu er sich denn auch in der Lage sah (AB 309); entsprechend verneinte er eine Arbeitsun- fähigkeit mehrmals explizit (AB 306, 234). Soweit nachträglich sein Haus- arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Be- richt vom 5. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Verdachts auf einen Hirnschlag am 19. Dezember 2018 nach Dekompensation infolge Doppelbelastung (Abschlussarbeit und finanzielle Unsicherheiten zusam- men mit der Stressintoleranz) attestierte (AB 132), gilt es darauf hinzuwei- sen, dass entsprechende echtzeitliche Bestätigungen und Arztberichte feh- len und sich das nachträgliche Attest auf eine blosse Verdachtsdiagnose stützt, obschon zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, ob sich dieser Ver- dacht überhaupt bewahrheitet hat. Dieses äusserst vage abgefasste Arzt- zeugnis erfüllt demnach die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Atteste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 8 von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Im Weiteren beschränkte sich gemäss Bestätigung der entsprechenden Fachhochschule vom 8. September 2020 die Umschulung im Herbstse- mester 2018/19 auf das eigenständige Verfassen der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (AB 104), beinhaltete aber – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (AB 164) – keinen Unterricht und keine Prüfungen mehr. Nach dem Ausgeführten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer an IV-Eingliederungsmassnahmen teilgenommen hat und ihm die Aufnahme einer Arbeit im Umfang von min- destens 20 % eines Normalarbeitspensums zumutbar gewesen wäre, wo- mit er als vermittlungsfähig gilt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
23. September 2020 ab (AB 74 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 6 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, ALV/20/792, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.