Verfügung vom 21. September 2020
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) gewährte ihm am 28. Au- gust 2012 eine binaurale Hörgeräteversorgung (AB 18). Im August 2019 meldete sich der Versicherte erstmals wegen einer rezidivierenden depres- siven Episode zum Leistungsbezug an (AB 23). Nach Durchführung der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen (Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes [AB 46], Belastbarkeitstraining [AB 50, 59], arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung [AMA; AB 64, 67]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 (AB
71) die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht mit der Begründung, es bestehe kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 8. August 2020 (ergänzt am 11. September 2020; AB 75, 81) fest und verneinte mit Verfügung vom 21. September 2020 (AB 82) einen Leistungsanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente, seit wann rechtens, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2020 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 5 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 6 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Chefarzt der ORL-Abteilung des Spitals D.________ führte in der Expertise vom 14. Juli 2011 (AB 5 S. 2 f.) aus, der Beschwerdeführer leide an einer praktischen Taubheit links und einer höhergradigen Perzeptionsschwerhö- rigkeit rechts mit zunehmend störendem Tinnitus links. Der Tinnitus persis- tiere seit einem im Jahr 1978 erlittenen Knalltrauma (AB 5 S. 2). Am
28. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt (AB 18). In einem weiteren Bericht vom 27. August 2018 (AB 37 S. 10 f.) hielt Dr. med. C.________ eine plötzliche subjektive Zunahme des nunmehr störenden Tinnitus links, ohne Objektivierung einer klaren Veränderung im Vergleich zur Audiometrie vor sieben Jahren, fest. Ein neues Geschehen könne demnach ausgeschlossen werden; es müsse sich bei diesem aus- geprägteren und sogar störenden Geräusch um eine erhöhte Wahrneh- mung handeln. Die Gründe dafür dürften in der psychischen Belastung am Arbeitsplatz (Burnout, interne Versetzung, Lohnkürzung, Nichterreichen der Zielvorgaben) liegen. Der Facharzt empfahl jegliche vom Tinnitus ablen- kenden Massnahmen wie insbesondere das Tragen des Hörgerätes rechts (tagsüber). 3.1.2 Dem Bericht des Spitals D.________, Ambulatorium F.________, vom 30. Juli 2019 (AB 32.3 S. 3 bis 5) ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei Status nach einer Überforderungssituation am Arbeitsplatz und einem ausgeprägten Tinnitus zu entnehmen (AB 32.3 S. 4 Ziff. 4). Ein Wiedereinstieg beim derzeitigen Arbeitgeber gestalte sich aufgrund des belastenden Arbeitsverhältnisses schwierig (AB 32.3 S. 4 Ziff. 7). Es finde eine integrierte psychiatrische Behandlung im Umfang von zwei Sitzungen pro Monat à 60 Minuten statt; im weiteren Verlauf seien Sitzungen alle zwei bis drei Wochen vorgesehen Die Behandlung mit Temesta habe ausgeschlichen werden können und es sei eine antidepressive Therapie mit Mirtazapin begonnen worden. Ausserdem erhalte der Beschwerdeführer Unterstützung durch den internen Sozialdienst (AB 32.3 S. 4 Ziff. 8 f.). Es habe eine Teilremission der depressiven Symptomatik erzielt werden können (AB 32.3 S. 4 Ziff. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 7 Therapieziele seien die Vollremission der depressiven Symptomatik und der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt (AB 32.3 S. 5 Ziff. 12). 3.1.3 Die Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 12. September 2019 (AB 37 S. 1 bis 3) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Verstimmung mit Schlafstörungen bei psychosozialer Belastungs- situation sowie einen Status nach einer Diskushernienoperation im Jahr 2008 (bei lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4 links). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein metabolisches Syndrom, ein Nikotinabusus bei COPD Gold-Stadium II, eine chronische Bigeminie (seit 1998), eine hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus links bei Status nach einem Knalltrauma und eventuellem Hörsturz (AB 37 S. 1). Beim Beschwerdeführer bestehe seit zehn Jahren ein anhaltender Konflikt am Arbeitsplatz (zwischenmenschliche Probleme mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, Kritik an der Arbeitsleistung, Ermahnungen, Verwarnun- gen, Rückstufung in der Funktion, Lohnkürzung). Immer wieder sei es zu depressiven Verstimmungen, mehrheitlich als Reaktion auf den Arbeits- platzkonflikt, gekommen (AB 37 S. 2). Diese äusserten sich in Form von Schlafstörungen, Grübeln, Antriebs- und Motivationslosigkeit sowie suizida- len Gedanken (AB 37 S. 2 f.). In Krisenzeiten habe auch der Tinnitus an Intensität zugenommen und sich zusätzlich negativ auf die Stimmung aus- gewirkt. Seit Jahren nehme der Beschwerdeführer eine antidepressive Me- dikation ein und sei auch wiederholt sowie längerfristig in psychologi- scher/psychiatrischer Behandlung gewesen; seit den letzten Monaten wer- de er im Ambulatorium F.________ behandelt. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Hausärztin aus, dass keine der gestellten Diagnosen den Beschwerde- führer in seiner Arbeitsfähigkeit relevant einschränken würde. Körperlich und geistig könne ihm die Arbeit als … weiterhin zugemutet werden. Die Probleme am Arbeitsplatz seien der Grund für die Krankschreibung, weshalb ein Stellenwechsel ideal wäre. Dieser sei aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der aktuellen Arbeitsmarktsituation (in- validitätsfremde Faktoren) illusorisch (AB 37 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 8 3.1.4 Im Rahmen der AMA wurde der Beschwerdeführer durch M.Sc. G.________, Neuropsychologin, sowie Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. M.Sc. G.________ nannte im Bericht vom 25. Mai 2020 (AB 67 S. 22 bis
29) als Diagnose leichte kognitive Minderleistungen in der Aufmerksamkeit sowie den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen bei psychischer Problema- tik (AB 67 S. 29 lit. D). Im Rahmen der verschiedenen Tests stellte sie in der Performanzvalidierung keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde fest. Diese entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Der klinische Ein- druck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwi- schen den Tests und auch innerhalb dieser keine relevanten lnkonsisten- zen. Die Befunde seien mit den Vorberichten und den bisherigen Diagno- sen vereinbar. Zur Beschwerdenvalidierung führte die Neuropsychologin aus, dass auch die Glaubwürdigkeit der angegebenen Beschwerden nicht eingeschränkt sei. Bei den Angaben im Screening bezüglich der depressi- ven und ängstlichen Symptome hätten sich Anhaltspunkte für eine ängstli- che oder depressive Symptomatik ergeben, welche aber mit dem bisheri- gen Verlauf grundsätzlich vereinbar seien. Mithin lägen keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vor. Zwischen den objek- tiven Befunden, den klinischen Beobachtungen und den subjektiven Anga- ben bestünden keine relevanten Widersprüche. Die objektivierten Defizite, zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten, entsprächen einer leichtgra- digen neuropsychologischen Störung (AB 67 S. 27 lit. D). Diese seien im Rahmen der psychischen Problematik erklärbar. Die Medikamente Citalopram und Mirtazapin könnten im Prinzip die Aufmerksamkeitsfunktio- nen negativ beeinflussen, es sei jedoch - angesichts derer geringen Dosen und der aus medizinsicher Sicht gegebenen Fahreignung - höchstens von einem geringen Einfluss auszugehen. Bei Zunahme der psychischen Be- schwerden sei von deutlicheren kognitiven Einschränkungen auszugehen, die Leistungen könnten im Rahmen der rezidivierenden Depression schwanken. Aufgrund der objektivierten Defizite sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit zu 10 bis 30 % eingeschränkt. Rein neuropsychologische Interventionen seien nicht indiziert (AB 67 S. 28 lit. D).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 9 Im Abklärungsbericht AMA vom 25. Juni 2020 (AB 67 S. 8 bis 10 Ziff. 6) diagnostizierte Dr. med. H.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Ausprä- gung trotz adäquater Medikation (ICD-10 F33.0), sowie einen chronischen Tinnitus bei Perzeptionsschwerhörigkeit, links mehr als rechts. Die kogniti- ve Situation im Gespräch sei unauffällig. Es lägen keine formalen oder ge- danklichen Denkstörungen und keine Ich-Störung vor. Affektiv bestünden eine gewisse Verbitterungstendenz mit Perspektivängsten und Selbstwert- defiziten sowie eine Antriebsstörung (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Bei der aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer motiviert, aber sehr verlangsamt und bedrückt (durch die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Behandlung seitens des Arbeitgebers) gewesen. Während der sechswöchigen Ab- klärungsphase, welche mit einem Arbeitspensum von 50 % begonnen ha- be, anschliessend auf 75 % und schliesslich auf 100 % erhöht worden sei, habe sich der Beschwerdeführer interessiert, pünktlich, mit guten hand- werklichen Fähigkeiten und qualitativ guter Arbeit gezeigt. Allerdings sei auch eine deutlich schwankende Konzentration und Merkfähigkeit aufgefal- len, vor allem zunehmend im Tagesverlauf. Als Grund für die Einschrän- kung habe eine allgemeine Verlangsamung, Ablenkbarkeit und Fehleranfäl- ligkeit eruiert werden können. Die neuropsychologische Abklärung habe kognitive Defizite im Bereich einer leichtgradigen neuropsychologischen Störung gezeigt, die in den Kontext der rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei. Der Tinnitus verstärke diese Einschränkungen. Es hätten keine Hinweise auf eine neuropsychiatrische Pathologie gefunden werden können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei ei- nem Pensum von 80 % eine Leistung von 60 % resp. bei einem Pensum von 100 % eine Leistung von 50 % erbringen können. Angesichts der chro- nifizierten Situation sei eine Verbesserung kaum zu erwarten, vielmehr könnten Druck und weitere externe Faktoren zu einer Verschlechterung der Symptomatik mit Entwicklung einer erneuten depressiven Eskalation führen. Eine angepasste Tätigkeit erfordere ein sehr zugewandtes Umfeld, eine ruhige Umgebung, ausreichend Pausenmöglichkeiten und Arbeiten, welche vor allem in der ersten Tageshälfte verrichtet werden könnten. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei einem vollen Pensum (AB 67 S. 10 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen (AB 67 S. 10 Ziff. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 10 3.1.5 Im Bericht des Ambulatoriums F.________ vom 31. August 2020 (AB 81 S. 2 bis 5) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1), eine hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit und ein Tinnitus links bei Status nach einem Knalltrauma und eventuellem Hörsturz genannt (AB 81 S. 3 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
25. Juni 2019 in der integrierten psychiatrischen Behandlung, welche nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erfolge (AB 81 S. 2 Ziff. 1). Bezüglich der intakten Fahreignung und Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese keine Beurteilungskriterien für die psychische Beeinträchtigung darstellten (AB 81 S. 2 Ziff. 2). Sodann bilde vorliegend das Pflegen von Hobbies einen integralen Teil der Depressionsbehandlung. Der Aufbau von wohltuenden Aktivitäten sei somit Teil des Genesungsprozesses (AB 81 S. 3 Ziff. 3). Weiter sei es sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der depressi- ven Symptomatik auch der durch den Tinnitus verursachte Leidensdruck zugenommen habe und damit eine wesentliche Komorbidität vorliege (AB 81 S. 3 Ziff. 4). Als Funktionseinschränkungen seien eine Verlangsamung, Ablenkbarkeit, Fehleranfälligkeit und Schwierigkeiten in der Gruppenfähigkeit/Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten infolge des Tinnitus zu nennen (AB 81 S. 4 Ziff. 4). Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (AB 81 S. 5 Ziff. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 11 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die neuropsychologische/psychiatrische Beurteilung durch M.Sc. G.________ und Dr. med. H.________ vom 25. Mai bzw. 25. Juni 2020 (AB 67 S. 22 bis 29, AB 67 S. 8 bis 10 Ziff. 6) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3.2 hiervor), wovon auch der Be- schwerdeführer auszugehen scheint (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 5.1). Ins- besondere beruhen die fachärztlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. H.________ auf einem klinischen Explorationsgespräch (vgl. AB 67 S. 2 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 5) und sind in Kenntnis der Vorakten (vgl. AB 67 S. 8 f. Ziff.
6) sowie unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungser- gebnisse (AB 67 S. 9 Ziff. 6) getroffen worden. Dr. med. H.________ hat einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) leidet und infolge dessen eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei ei- nem vollen Pensum für eine angepasste Tätigkeit besteht (AB 67 S. 10 Ziff. 6). Diese Beurteilung korreliert in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich mit der Einschätzung des Ambulatoriums F.________ in den Berichten vom
30. Juli 2019 (AB 32.3 S. 4 Ziff. 4) und 31. August 2020 (AB 81 S. 3 Ziff. 4) bzw. mit jener der Hausärztin Dr. med. E.________ im Bericht vom 12. September 2019 (AB 37 S. 1) und steht bezüglich der Ausprägung der Dia- gnose mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der AMA angegebenen ausserhäuslichen, sozialen und körperlichen Aktivitäten wie …, …, …, …, regelmässige Treffen mit Freunden und Kontaktpflege zu den Nachbarn (AB 67 S. 4 Ziff. 4) im Einklang. Mit Blick darauf kann die von den Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 12 lern des Ambulatoriums F.________ attestierte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 30 % (AB 81 S. 5 Ziff. 4) deshalb nicht nachvollzogen werden. Folglich ist von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), auszugehen, woraus Dr. med. H.________ - aus rein medizinischer Sicht nachvollziehbar - eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ableitete (AB 67 S. 10 Ziff. 6; vgl. aber E. 3.3.3 hiernach). Mithin ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.3.2 Ebenso ist der somatische Gesundheitszustand des Beschwerde- führers hinreichend abgeklärt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass nach der Diskushernienoperation im Jahr 2008 bzw. mit dem im Juni 2013 bild- gebend erhoben Befund auf Stufe L5/S1 bezüglich des Rückens eine rele- vante funktionelle Einschränkung besteht (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom 12. September 2019; AB 37 S. 1). Auch die otologische Situation ist in den Akten ausreichend dokumentiert (AB 5 S. 2 f., AB 37 S. 10 f.) und es wird diesbezüglich weder ein medizinischer Behandlungsbe- darf noch eine quantitative Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Gleiches gilt auch in Bezug auf die subjektiv geklagten Knieschmerzen (AB 67 S. 6 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich - auch hier - in antizipierter Beweiswürdigung weitere Sachverhaltserhebungen. 3.3.3 Zu prüfen bleibt anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, ob der psychiatrisch attestierten Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 50 % (AB 67 S. 10 Ziff. 6) aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann, wobei hierfür der Beschwerdeführer die materielle Beweislast zu tragen hat (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). 4. 4.1 Die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 13 erfüllt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 10. Aufl., 2015, S. 176 bis 178). Dr. med. H.________ zeigt keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf (AB 67 S. 9 Ziff. 6), insbesondere bestehen auch aus neuropsychologischer Sicht keine Hin- weise auf Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation (AB 67 S. 27 lit. D). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.2.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. med. H.________ - nebst weitgehend unauffälligen Befunden - affektiv bloss eine gewisse Verbitterungstendenz mit Perspektivängsten und Selbstwert- defiziten sowie eine Antriebsstörung fest (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Die diagnose- relevanten Befunde waren vor diesem Hintergrund nicht stark ausgeprägt, weshalb Dr. med. H.________ die depressive Störung denn auch lediglich als leichtgradig qualifizierte (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Dies überzeugt insbeson- dere auch im Lichte des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesab- laufs bzw. der sozialen und körperlichen Aktivitäten (AB 67 S. 4 Ziff. 4; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Übrigen gingen auch die Behandler des Ambulatori- ums F.________ zu keiner Zeit von einer schwergradigen Ausprägung, sondern höchstens von einem mittelgradigen Schweregrad aus (AB 32.3 S. 4 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 14 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2019 einer antidepressi- ven Pharmakotherapie (Citalopram/Mirtazapin) unterzieht, jedoch lediglich eine niedrigfrequente psychotherapeutische Therapie (alle zwei bis drei Wochen) in Anspruch nimmt (AB 32.3 S. 4 Ziff. 8 f., AB 37 S. 2, AB 67 S. 9 Ziff. 6, AB 67 S. 23 lit. B, AB 81 S. 2 Ziff. 1). Dass die Therapiesitzungen mehrheitlich wöchentlich stattfinden würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 1.8 und S. 11 Ziff. 5.2), findet demgegenüber in den Akten keine Stütze. Sodann fanden bislang keine stationären Massnahmen statt. Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresistenz die Rede sein. In Bezug auf die Eingliederung ist festzuhalten, dass gemäss AMA-Bericht vom 25. Juni 2020 (AB 67) weitere Eingliederungsmassnahmen infolge des Alters des Beschwerdeführers (Jg. 1958; AB 23 S. 1 Ziff.1.1) - und damit aufgrund eines invaliditätsfremden Faktors - nicht zielführend seien (AB 67 S. 11 Ziff. 8). In diesem Sinne äusserte sich auch die Hausärztin Dr. med. E.________ in ihrem Bericht vom 12. September 2019 (AB 37 S. 1 bis 3), wonach einzig die Probleme am Arbeitsplatz der Grund für die Krankschreibung seien und deshalb ein Stellenwechsel ideal wäre. Dieser sei aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der aktuellen Arbeitsmarktsituation (invaliditätsfremde Faktoren) illusorisch (AB 37 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Eingliederungsresistenz ge- sprochen werden. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) angeht, so liegt keine psychiatrische Komorbidität, jedoch mit dem chronischen Tinnitus bei Perzeptionsschwerhörigkeit (AB 5 S. 2, AB 32.3 S. 4 Ziff. 4, AB 37 S. 1, AB 67 S. 9 Ziff. 6) eine somatische Begleiter- krankung vor (vgl. AB 81 S. 3 Ziff. 4). Zwar besteht eine Hörgeräteversor- gung (AB 18), jedoch verstärkt der Tinnitus die Einschränkungen der kogni- tiven Fähigkeiten und wirkt sich somit ressourcenhemmend aus (AB 67
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 15 S. 10 Ziff. 6; vgl. auch AB 81 S. 3 Ziff. 4). Anhaltspunkte für weitere Wechselwirkungen sind den Akten nicht zu entnehmen. 4.2.2 Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte Dr. med. H.________ keine Denk- oder Ich-Störungen oder anderweitige Persönlichkeitsauffälligkeiten - geschweige denn eine eigentliche Persönlichkeitsstörung - fest (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Auch seitens der Behandler des Ambulatoriums F.________ erfolgten keine entsprechenden Angaben (vgl. AB 32.3 S. 3 Ziff. 1 f.). 4.2.3 Was den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) betrifft, so gab der Beschwerdeführer bereits im Erstgespräch vom
6. September 2019 (AB 33) an, dass zu seinem sozialen Umfeld - nebst seiner Ehefrau - ein guter Kollege und Nachbarn zählen würden. Weiter beschäftige er sich mit der … (mit einer Kollegin) und in diesem Zusam- menhang mit der Holzverarbeitung (diverse kleine und grössere Projekte) sowie der Organisation der … für den … (AB 33 S. 2). Anlässlich der AMA erklärte der Beschwerdeführer sodann, er verfüge über viele Freunde und Bekannte, welche er von seinem Hobby (…) kenne. Sechs Freunde treffe er regelmässig und sie würden sich gegenseitig unterstützen. Auch pflege er und seine Ehefrau gute Beziehungen zu den Nachbarn. Ferner gehe er mit seiner Ehefrau oder seinen Freunden wandern (AB 67 S. 4 Ziff. 4). Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung erwähnte er zudem Stamm- tisch-Besuche (AB 67 S. 23 lit. B). Von einer erheblichen Einschränkung der sozialen Aktivitäten, wie es der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. 5.3a/bb), kann - zumindest bis zum Verfügungserlass (zeitlich massgebende Grenze der gerichtlichen Überprü- fungsbefugnis; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) - in Anbetracht der dargelegten Aktenlage keine Rede sein. Im Übrigen vermag daran auch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers - nach Verfügungserlass - verfasste E-Mail vom 15. Oktober 2020 (Beschwerde- beilagen [BB] 15) nichts zu ändern, worin - nebst aufgeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers in diversen Aktivitäten (Kochen an Vereinsanlässen, Backen von Weihnachtsgebäck, Skifahren etc. [BB 15 S. 1 f.]) - zahlreiche invaliditätsfremde und damit unbeachtliche Belastungsfaktoren wie grosse Unwetterschäden am Haus, Wasserscha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 16 den, Notsanierung sowie zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz erwähnt wurden. Abgesehen davon, dass den sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel mehr Gewicht beizumessen ist als der späteren, bewusst oder unbewusst von Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Darstellung (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), käme den Angaben in der E- Mail wegen des engen Verhältnisses zwischen der Ehefrau und dem Be- schwerdeführer ohnehin keine Beweiskraft zu (Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Januar 2006, U 227/05, E. 4.2). 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit der … (mit einer Kollegin) und in diesem Zusam- menhang mit der … (diverse kleine und grössere Projekte) sowie der Or- ganisation der … für den … beschäftigt (AB 33 S. 2, AB 42 S. 3); viele Utensilien, wie die …, habe der Beschwerdeführer selbst in seiner Werk- statt gebaut (AB 67 S. 4 Ziff. 4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer anfallende Arbeiten im … erledigt, liest (berndeut- sche Texte), gemeinsam mit seiner Ehefrau oder Freunden … unternimmt, sechs Freunde regelmässig trifft und gute Beziehungen zu den Nachbarn pflegt (AB 67 S. 4 Ziff. 4 und S. 23 lit. B). Die angegebenen Freizeit- bzw. Alltagsaktivitäten und erhaltenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ent- sprechen somit einem weitgehend normalen Alltagsverhalten resp. kontras- tieren mit der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.3 hier- vor) sowie dem faktisch präsentierten Leistungsverhalten anlässlich des Belastungstrainings bzw. der AMA (AB 59 S. 3 f., AB 67 S. 10 Ziff. 6 und 8). Hieran vermögen die erst während des Beschwerdeverfahrens getätig- ten Ausführungen der Ehefrau vom 15. Oktober 2020 (BB 15) nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf das in E. 4.2.3 Gesagte verwiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 17 4.3.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inan- spruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist zwar von einem zumindest gewissen Leidensdruck auszugehen (vgl. zu den Behandlungen E. 4.2.1.2 hiervor), gleichzeitig bestehen jedoch insofern Zweifel an dessen Erheblichkeit, als der Beschwerdeführer ledig- lich eine niedrigfrequente psychotherapeutische Therapie (alle zwei bis drei Wochen) in Anspruch nimmt (AB 32.3 S. 4 Ziff. 8 f.) und sich bislang nie stationär behandeln liess. 4.4 Wenngleich der Indikator Komorbiditäten allenfalls für eine gewis- se funktionelle Einschränkung bzw. eine gewisse Ressourcenhemmung spricht, stehen die übrigen Komplexe, insbesondere der Aspekt "Konsis- tenz" klar der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) entgegen. Mithin sind in der Gesamtbetrachtung die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus recht- licher Optik nicht abzustellen. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 (AB 82) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 18 wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 791 IV JAP/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) gewährte ihm am 28. Au- gust 2012 eine binaurale Hörgeräteversorgung (AB 18). Im August 2019 meldete sich der Versicherte erstmals wegen einer rezidivierenden depres- siven Episode zum Leistungsbezug an (AB 23). Nach Durchführung der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen (Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes [AB 46], Belastbarkeitstraining [AB 50, 59], arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung [AMA; AB 64, 67]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 (AB
71) die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht mit der Begründung, es bestehe kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 8. August 2020 (ergänzt am 11. September 2020; AB 75, 81) fest und verneinte mit Verfügung vom 21. September 2020 (AB 82) einen Leistungsanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente, seit wann rechtens, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2020 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 5 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 6 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Chefarzt der ORL-Abteilung des Spitals D.________ führte in der Expertise vom 14. Juli 2011 (AB 5 S. 2 f.) aus, der Beschwerdeführer leide an einer praktischen Taubheit links und einer höhergradigen Perzeptionsschwerhö- rigkeit rechts mit zunehmend störendem Tinnitus links. Der Tinnitus persis- tiere seit einem im Jahr 1978 erlittenen Knalltrauma (AB 5 S. 2). Am
28. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt (AB 18). In einem weiteren Bericht vom 27. August 2018 (AB 37 S. 10 f.) hielt Dr. med. C.________ eine plötzliche subjektive Zunahme des nunmehr störenden Tinnitus links, ohne Objektivierung einer klaren Veränderung im Vergleich zur Audiometrie vor sieben Jahren, fest. Ein neues Geschehen könne demnach ausgeschlossen werden; es müsse sich bei diesem aus- geprägteren und sogar störenden Geräusch um eine erhöhte Wahrneh- mung handeln. Die Gründe dafür dürften in der psychischen Belastung am Arbeitsplatz (Burnout, interne Versetzung, Lohnkürzung, Nichterreichen der Zielvorgaben) liegen. Der Facharzt empfahl jegliche vom Tinnitus ablen- kenden Massnahmen wie insbesondere das Tragen des Hörgerätes rechts (tagsüber). 3.1.2 Dem Bericht des Spitals D.________, Ambulatorium F.________, vom 30. Juli 2019 (AB 32.3 S. 3 bis 5) ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei Status nach einer Überforderungssituation am Arbeitsplatz und einem ausgeprägten Tinnitus zu entnehmen (AB 32.3 S. 4 Ziff. 4). Ein Wiedereinstieg beim derzeitigen Arbeitgeber gestalte sich aufgrund des belastenden Arbeitsverhältnisses schwierig (AB 32.3 S. 4 Ziff. 7). Es finde eine integrierte psychiatrische Behandlung im Umfang von zwei Sitzungen pro Monat à 60 Minuten statt; im weiteren Verlauf seien Sitzungen alle zwei bis drei Wochen vorgesehen Die Behandlung mit Temesta habe ausgeschlichen werden können und es sei eine antidepressive Therapie mit Mirtazapin begonnen worden. Ausserdem erhalte der Beschwerdeführer Unterstützung durch den internen Sozialdienst (AB 32.3 S. 4 Ziff. 8 f.). Es habe eine Teilremission der depressiven Symptomatik erzielt werden können (AB 32.3 S. 4 Ziff. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 7 Therapieziele seien die Vollremission der depressiven Symptomatik und der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt (AB 32.3 S. 5 Ziff. 12). 3.1.3 Die Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 12. September 2019 (AB 37 S. 1 bis 3) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Verstimmung mit Schlafstörungen bei psychosozialer Belastungs- situation sowie einen Status nach einer Diskushernienoperation im Jahr 2008 (bei lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4 links). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein metabolisches Syndrom, ein Nikotinabusus bei COPD Gold-Stadium II, eine chronische Bigeminie (seit 1998), eine hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus links bei Status nach einem Knalltrauma und eventuellem Hörsturz (AB 37 S. 1). Beim Beschwerdeführer bestehe seit zehn Jahren ein anhaltender Konflikt am Arbeitsplatz (zwischenmenschliche Probleme mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, Kritik an der Arbeitsleistung, Ermahnungen, Verwarnun- gen, Rückstufung in der Funktion, Lohnkürzung). Immer wieder sei es zu depressiven Verstimmungen, mehrheitlich als Reaktion auf den Arbeits- platzkonflikt, gekommen (AB 37 S. 2). Diese äusserten sich in Form von Schlafstörungen, Grübeln, Antriebs- und Motivationslosigkeit sowie suizida- len Gedanken (AB 37 S. 2 f.). In Krisenzeiten habe auch der Tinnitus an Intensität zugenommen und sich zusätzlich negativ auf die Stimmung aus- gewirkt. Seit Jahren nehme der Beschwerdeführer eine antidepressive Me- dikation ein und sei auch wiederholt sowie längerfristig in psychologi- scher/psychiatrischer Behandlung gewesen; seit den letzten Monaten wer- de er im Ambulatorium F.________ behandelt. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Hausärztin aus, dass keine der gestellten Diagnosen den Beschwerde- führer in seiner Arbeitsfähigkeit relevant einschränken würde. Körperlich und geistig könne ihm die Arbeit als … weiterhin zugemutet werden. Die Probleme am Arbeitsplatz seien der Grund für die Krankschreibung, weshalb ein Stellenwechsel ideal wäre. Dieser sei aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der aktuellen Arbeitsmarktsituation (in- validitätsfremde Faktoren) illusorisch (AB 37 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 8 3.1.4 Im Rahmen der AMA wurde der Beschwerdeführer durch M.Sc. G.________, Neuropsychologin, sowie Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. M.Sc. G.________ nannte im Bericht vom 25. Mai 2020 (AB 67 S. 22 bis
29) als Diagnose leichte kognitive Minderleistungen in der Aufmerksamkeit sowie den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen bei psychischer Problema- tik (AB 67 S. 29 lit. D). Im Rahmen der verschiedenen Tests stellte sie in der Performanzvalidierung keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde fest. Diese entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Der klinische Ein- druck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwi- schen den Tests und auch innerhalb dieser keine relevanten lnkonsisten- zen. Die Befunde seien mit den Vorberichten und den bisherigen Diagno- sen vereinbar. Zur Beschwerdenvalidierung führte die Neuropsychologin aus, dass auch die Glaubwürdigkeit der angegebenen Beschwerden nicht eingeschränkt sei. Bei den Angaben im Screening bezüglich der depressi- ven und ängstlichen Symptome hätten sich Anhaltspunkte für eine ängstli- che oder depressive Symptomatik ergeben, welche aber mit dem bisheri- gen Verlauf grundsätzlich vereinbar seien. Mithin lägen keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vor. Zwischen den objek- tiven Befunden, den klinischen Beobachtungen und den subjektiven Anga- ben bestünden keine relevanten Widersprüche. Die objektivierten Defizite, zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten, entsprächen einer leichtgra- digen neuropsychologischen Störung (AB 67 S. 27 lit. D). Diese seien im Rahmen der psychischen Problematik erklärbar. Die Medikamente Citalopram und Mirtazapin könnten im Prinzip die Aufmerksamkeitsfunktio- nen negativ beeinflussen, es sei jedoch - angesichts derer geringen Dosen und der aus medizinsicher Sicht gegebenen Fahreignung - höchstens von einem geringen Einfluss auszugehen. Bei Zunahme der psychischen Be- schwerden sei von deutlicheren kognitiven Einschränkungen auszugehen, die Leistungen könnten im Rahmen der rezidivierenden Depression schwanken. Aufgrund der objektivierten Defizite sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit zu 10 bis 30 % eingeschränkt. Rein neuropsychologische Interventionen seien nicht indiziert (AB 67 S. 28 lit. D).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 9 Im Abklärungsbericht AMA vom 25. Juni 2020 (AB 67 S. 8 bis 10 Ziff. 6) diagnostizierte Dr. med. H.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Ausprä- gung trotz adäquater Medikation (ICD-10 F33.0), sowie einen chronischen Tinnitus bei Perzeptionsschwerhörigkeit, links mehr als rechts. Die kogniti- ve Situation im Gespräch sei unauffällig. Es lägen keine formalen oder ge- danklichen Denkstörungen und keine Ich-Störung vor. Affektiv bestünden eine gewisse Verbitterungstendenz mit Perspektivängsten und Selbstwert- defiziten sowie eine Antriebsstörung (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Bei der aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer motiviert, aber sehr verlangsamt und bedrückt (durch die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Behandlung seitens des Arbeitgebers) gewesen. Während der sechswöchigen Ab- klärungsphase, welche mit einem Arbeitspensum von 50 % begonnen ha- be, anschliessend auf 75 % und schliesslich auf 100 % erhöht worden sei, habe sich der Beschwerdeführer interessiert, pünktlich, mit guten hand- werklichen Fähigkeiten und qualitativ guter Arbeit gezeigt. Allerdings sei auch eine deutlich schwankende Konzentration und Merkfähigkeit aufgefal- len, vor allem zunehmend im Tagesverlauf. Als Grund für die Einschrän- kung habe eine allgemeine Verlangsamung, Ablenkbarkeit und Fehleranfäl- ligkeit eruiert werden können. Die neuropsychologische Abklärung habe kognitive Defizite im Bereich einer leichtgradigen neuropsychologischen Störung gezeigt, die in den Kontext der rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei. Der Tinnitus verstärke diese Einschränkungen. Es hätten keine Hinweise auf eine neuropsychiatrische Pathologie gefunden werden können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei ei- nem Pensum von 80 % eine Leistung von 60 % resp. bei einem Pensum von 100 % eine Leistung von 50 % erbringen können. Angesichts der chro- nifizierten Situation sei eine Verbesserung kaum zu erwarten, vielmehr könnten Druck und weitere externe Faktoren zu einer Verschlechterung der Symptomatik mit Entwicklung einer erneuten depressiven Eskalation führen. Eine angepasste Tätigkeit erfordere ein sehr zugewandtes Umfeld, eine ruhige Umgebung, ausreichend Pausenmöglichkeiten und Arbeiten, welche vor allem in der ersten Tageshälfte verrichtet werden könnten. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei einem vollen Pensum (AB 67 S. 10 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen (AB 67 S. 10 Ziff. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 10 3.1.5 Im Bericht des Ambulatoriums F.________ vom 31. August 2020 (AB 81 S. 2 bis 5) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.1), eine hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit und ein Tinnitus links bei Status nach einem Knalltrauma und eventuellem Hörsturz genannt (AB 81 S. 3 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
25. Juni 2019 in der integrierten psychiatrischen Behandlung, welche nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erfolge (AB 81 S. 2 Ziff. 1). Bezüglich der intakten Fahreignung und Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese keine Beurteilungskriterien für die psychische Beeinträchtigung darstellten (AB 81 S. 2 Ziff. 2). Sodann bilde vorliegend das Pflegen von Hobbies einen integralen Teil der Depressionsbehandlung. Der Aufbau von wohltuenden Aktivitäten sei somit Teil des Genesungsprozesses (AB 81 S. 3 Ziff. 3). Weiter sei es sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der depressi- ven Symptomatik auch der durch den Tinnitus verursachte Leidensdruck zugenommen habe und damit eine wesentliche Komorbidität vorliege (AB 81 S. 3 Ziff. 4). Als Funktionseinschränkungen seien eine Verlangsamung, Ablenkbarkeit, Fehleranfälligkeit und Schwierigkeiten in der Gruppenfähigkeit/Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten infolge des Tinnitus zu nennen (AB 81 S. 4 Ziff. 4). Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (AB 81 S. 5 Ziff. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 11 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die neuropsychologische/psychiatrische Beurteilung durch M.Sc. G.________ und Dr. med. H.________ vom 25. Mai bzw. 25. Juni 2020 (AB 67 S. 22 bis 29, AB 67 S. 8 bis 10 Ziff. 6) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 3.2 hiervor), wovon auch der Be- schwerdeführer auszugehen scheint (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 5.1). Ins- besondere beruhen die fachärztlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. H.________ auf einem klinischen Explorationsgespräch (vgl. AB 67 S. 2 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 5) und sind in Kenntnis der Vorakten (vgl. AB 67 S. 8 f. Ziff.
6) sowie unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungser- gebnisse (AB 67 S. 9 Ziff. 6) getroffen worden. Dr. med. H.________ hat einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) leidet und infolge dessen eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei ei- nem vollen Pensum für eine angepasste Tätigkeit besteht (AB 67 S. 10 Ziff. 6). Diese Beurteilung korreliert in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich mit der Einschätzung des Ambulatoriums F.________ in den Berichten vom
30. Juli 2019 (AB 32.3 S. 4 Ziff. 4) und 31. August 2020 (AB 81 S. 3 Ziff. 4) bzw. mit jener der Hausärztin Dr. med. E.________ im Bericht vom 12. September 2019 (AB 37 S. 1) und steht bezüglich der Ausprägung der Dia- gnose mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der AMA angegebenen ausserhäuslichen, sozialen und körperlichen Aktivitäten wie …, …, …, …, regelmässige Treffen mit Freunden und Kontaktpflege zu den Nachbarn (AB 67 S. 4 Ziff. 4) im Einklang. Mit Blick darauf kann die von den Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 12 lern des Ambulatoriums F.________ attestierte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von 30 % (AB 81 S. 5 Ziff. 4) deshalb nicht nachvollzogen werden. Folglich ist von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), auszugehen, woraus Dr. med. H.________ - aus rein medizinischer Sicht nachvollziehbar - eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ableitete (AB 67 S. 10 Ziff. 6; vgl. aber E. 3.3.3 hiernach). Mithin ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.3.2 Ebenso ist der somatische Gesundheitszustand des Beschwerde- führers hinreichend abgeklärt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass nach der Diskushernienoperation im Jahr 2008 bzw. mit dem im Juni 2013 bild- gebend erhoben Befund auf Stufe L5/S1 bezüglich des Rückens eine rele- vante funktionelle Einschränkung besteht (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom 12. September 2019; AB 37 S. 1). Auch die otologische Situation ist in den Akten ausreichend dokumentiert (AB 5 S. 2 f., AB 37 S. 10 f.) und es wird diesbezüglich weder ein medizinischer Behandlungsbe- darf noch eine quantitative Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Gleiches gilt auch in Bezug auf die subjektiv geklagten Knieschmerzen (AB 67 S. 6 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich - auch hier - in antizipierter Beweiswürdigung weitere Sachverhaltserhebungen. 3.3.3 Zu prüfen bleibt anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, ob der psychiatrisch attestierten Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 50 % (AB 67 S. 10 Ziff. 6) aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann, wobei hierfür der Beschwerdeführer die materielle Beweislast zu tragen hat (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). 4. 4.1 Die klassifikatorischen Vorgaben hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 13 erfüllt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli- nien, 10. Aufl., 2015, S. 176 bis 178). Dr. med. H.________ zeigt keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf (AB 67 S. 9 Ziff. 6), insbesondere bestehen auch aus neuropsychologischer Sicht keine Hin- weise auf Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation (AB 67 S. 27 lit. D). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Ge- sundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.2.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. med. H.________ - nebst weitgehend unauffälligen Befunden - affektiv bloss eine gewisse Verbitterungstendenz mit Perspektivängsten und Selbstwert- defiziten sowie eine Antriebsstörung fest (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Die diagnose- relevanten Befunde waren vor diesem Hintergrund nicht stark ausgeprägt, weshalb Dr. med. H.________ die depressive Störung denn auch lediglich als leichtgradig qualifizierte (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Dies überzeugt insbeson- dere auch im Lichte des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesab- laufs bzw. der sozialen und körperlichen Aktivitäten (AB 67 S. 4 Ziff. 4; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Übrigen gingen auch die Behandler des Ambulatori- ums F.________ zu keiner Zeit von einer schwergradigen Ausprägung, sondern höchstens von einem mittelgradigen Schweregrad aus (AB 32.3 S. 4 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 14 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad ein- zugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2019 einer antidepressi- ven Pharmakotherapie (Citalopram/Mirtazapin) unterzieht, jedoch lediglich eine niedrigfrequente psychotherapeutische Therapie (alle zwei bis drei Wochen) in Anspruch nimmt (AB 32.3 S. 4 Ziff. 8 f., AB 37 S. 2, AB 67 S. 9 Ziff. 6, AB 67 S. 23 lit. B, AB 81 S. 2 Ziff. 1). Dass die Therapiesitzungen mehrheitlich wöchentlich stattfinden würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 1.8 und S. 11 Ziff. 5.2), findet demgegenüber in den Akten keine Stütze. Sodann fanden bislang keine stationären Massnahmen statt. Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresistenz die Rede sein. In Bezug auf die Eingliederung ist festzuhalten, dass gemäss AMA-Bericht vom 25. Juni 2020 (AB 67) weitere Eingliederungsmassnahmen infolge des Alters des Beschwerdeführers (Jg. 1958; AB 23 S. 1 Ziff.1.1) - und damit aufgrund eines invaliditätsfremden Faktors - nicht zielführend seien (AB 67 S. 11 Ziff. 8). In diesem Sinne äusserte sich auch die Hausärztin Dr. med. E.________ in ihrem Bericht vom 12. September 2019 (AB 37 S. 1 bis 3), wonach einzig die Probleme am Arbeitsplatz der Grund für die Krankschreibung seien und deshalb ein Stellenwechsel ideal wäre. Dieser sei aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der aktuellen Arbeitsmarktsituation (invaliditätsfremde Faktoren) illusorisch (AB 37 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Eingliederungsresistenz ge- sprochen werden. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) angeht, so liegt keine psychiatrische Komorbidität, jedoch mit dem chronischen Tinnitus bei Perzeptionsschwerhörigkeit (AB 5 S. 2, AB 32.3 S. 4 Ziff. 4, AB 37 S. 1, AB 67 S. 9 Ziff. 6) eine somatische Begleiter- krankung vor (vgl. AB 81 S. 3 Ziff. 4). Zwar besteht eine Hörgeräteversor- gung (AB 18), jedoch verstärkt der Tinnitus die Einschränkungen der kogni- tiven Fähigkeiten und wirkt sich somit ressourcenhemmend aus (AB 67
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 15 S. 10 Ziff. 6; vgl. auch AB 81 S. 3 Ziff. 4). Anhaltspunkte für weitere Wechselwirkungen sind den Akten nicht zu entnehmen. 4.2.2 Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte Dr. med. H.________ keine Denk- oder Ich-Störungen oder anderweitige Persönlichkeitsauffälligkeiten - geschweige denn eine eigentliche Persönlichkeitsstörung - fest (AB 67 S. 9 Ziff. 6). Auch seitens der Behandler des Ambulatoriums F.________ erfolgten keine entsprechenden Angaben (vgl. AB 32.3 S. 3 Ziff. 1 f.). 4.2.3 Was den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) betrifft, so gab der Beschwerdeführer bereits im Erstgespräch vom
6. September 2019 (AB 33) an, dass zu seinem sozialen Umfeld - nebst seiner Ehefrau - ein guter Kollege und Nachbarn zählen würden. Weiter beschäftige er sich mit der … (mit einer Kollegin) und in diesem Zusam- menhang mit der Holzverarbeitung (diverse kleine und grössere Projekte) sowie der Organisation der … für den … (AB 33 S. 2). Anlässlich der AMA erklärte der Beschwerdeführer sodann, er verfüge über viele Freunde und Bekannte, welche er von seinem Hobby (…) kenne. Sechs Freunde treffe er regelmässig und sie würden sich gegenseitig unterstützen. Auch pflege er und seine Ehefrau gute Beziehungen zu den Nachbarn. Ferner gehe er mit seiner Ehefrau oder seinen Freunden wandern (AB 67 S. 4 Ziff. 4). Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung erwähnte er zudem Stamm- tisch-Besuche (AB 67 S. 23 lit. B). Von einer erheblichen Einschränkung der sozialen Aktivitäten, wie es der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 13 Ziff. 5.3a/bb), kann - zumindest bis zum Verfügungserlass (zeitlich massgebende Grenze der gerichtlichen Überprü- fungsbefugnis; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) - in Anbetracht der dargelegten Aktenlage keine Rede sein. Im Übrigen vermag daran auch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers - nach Verfügungserlass - verfasste E-Mail vom 15. Oktober 2020 (Beschwerde- beilagen [BB] 15) nichts zu ändern, worin - nebst aufgeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers in diversen Aktivitäten (Kochen an Vereinsanlässen, Backen von Weihnachtsgebäck, Skifahren etc. [BB 15 S. 1 f.]) - zahlreiche invaliditätsfremde und damit unbeachtliche Belastungsfaktoren wie grosse Unwetterschäden am Haus, Wasserscha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 16 den, Notsanierung sowie zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz erwähnt wurden. Abgesehen davon, dass den sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel mehr Gewicht beizumessen ist als der späteren, bewusst oder unbewusst von Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Darstellung (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), käme den Angaben in der E- Mail wegen des engen Verhältnisses zwischen der Ehefrau und dem Be- schwerdeführer ohnehin keine Beweiskraft zu (Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Januar 2006, U 227/05, E. 4.2). 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie “Konsistenz“. Dar- unter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit der … (mit einer Kollegin) und in diesem Zusam- menhang mit der … (diverse kleine und grössere Projekte) sowie der Or- ganisation der … für den … beschäftigt (AB 33 S. 2, AB 42 S. 3); viele Utensilien, wie die …, habe der Beschwerdeführer selbst in seiner Werk- statt gebaut (AB 67 S. 4 Ziff. 4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer anfallende Arbeiten im … erledigt, liest (berndeut- sche Texte), gemeinsam mit seiner Ehefrau oder Freunden … unternimmt, sechs Freunde regelmässig trifft und gute Beziehungen zu den Nachbarn pflegt (AB 67 S. 4 Ziff. 4 und S. 23 lit. B). Die angegebenen Freizeit- bzw. Alltagsaktivitäten und erhaltenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ent- sprechen somit einem weitgehend normalen Alltagsverhalten resp. kontras- tieren mit der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3.3 hier- vor) sowie dem faktisch präsentierten Leistungsverhalten anlässlich des Belastungstrainings bzw. der AMA (AB 59 S. 3 f., AB 67 S. 10 Ziff. 6 und 8). Hieran vermögen die erst während des Beschwerdeverfahrens getätig- ten Ausführungen der Ehefrau vom 15. Oktober 2020 (BB 15) nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf das in E. 4.2.3 Gesagte verwiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 17 4.3.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inan- spruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist zwar von einem zumindest gewissen Leidensdruck auszugehen (vgl. zu den Behandlungen E. 4.2.1.2 hiervor), gleichzeitig bestehen jedoch insofern Zweifel an dessen Erheblichkeit, als der Beschwerdeführer ledig- lich eine niedrigfrequente psychotherapeutische Therapie (alle zwei bis drei Wochen) in Anspruch nimmt (AB 32.3 S. 4 Ziff. 8 f.) und sich bislang nie stationär behandeln liess. 4.4 Wenngleich der Indikator Komorbiditäten allenfalls für eine gewis- se funktionelle Einschränkung bzw. eine gewisse Ressourcenhemmung spricht, stehen die übrigen Komplexe, insbesondere der Aspekt "Konsis- tenz" klar der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) entgegen. Mithin sind in der Gesamtbetrachtung die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus recht- licher Optik nicht abzustellen. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 (AB 82) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 18 wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, IV/20/791, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.