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200 2020 788

Bern VerwG · 2021-04-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. September 2020

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im März 2015 unter Hinweis auf (traumatische) Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen er- werblicher und medizinischer Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein (AB 7, 16, 19; vgl. auch AB 23) und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 20) mit Ver- fügung vom 10. Juli 2015 einen Rentenanspruch (AB 22). Diese Verfügung blieb unangefochten. Die mit Mitteilung vom 7. Dezember 2015 gewährte Arbeitsvermittlung (AB 25) schloss die IVB mangels Realisierung einer Eingliederung in die freie Wirtschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 29; vgl. auch AB 28) ab. B. Im Dezember 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Fol- gen eines Unfalls vom 22. Juni 2019 erneut bei der IVB zum Leistungsbe- zug an (AB 33). Die IVB führte medizinische und berufliche Erhebungen durch, zog dabei insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversiche- rung (…; AB 44) bei und gewährte Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 6. April bis 5. Juli 2020 (Bericht vom 6. Juli 2020; AB 60). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2020 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheits- schadens in Aussicht (AB 55). Auf Einwand des Versicherten hin (AB 57 f., 61, 63 ff.) und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 68) verfügte sie am 21. September 2020 wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt (AB 69).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung seien ihm nach Vornahme der notwen- digen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsab- klärung. Soweit mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 (Beschwerde, S. 1 unten) sinn- gemäss auch berufliche Massnahmen beantragt werden (vgl. Beschwerde, S. 5 oben), wurde darüber nicht verfügt, womit es an einem Anfechtungs- gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist diesbezüg- lich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 6 nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2019 (AB 33) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 7 urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Juli 2015 (AB 22) mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 10. Juli 2015 (AB 22) basierte im Wesentlichen auf dem kreisärztlichen Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin sowie für Chirurgie, vom 27. April 2015 (AB 16). Demgemäss wollte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 einer verun- fallten Rollerfahrerin helfen, wobei er unter deren Elektro-Dreiradroller geri- et und sich das linke Knie verdrehte (AB 16/5 oben; vgl. auch AB 7.3). Da- bei zog er sich eine postero-laterale Tibiaplateaufraktur mit einem knöcher- nen Ausriss des VKB rechts zu (AB 16/5 oben; vgl. auch AB 7.2/16, 10/5). Am 13. Oktober 2014 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Osteosynthese des Tibiaplateaus und transossärer Reinsertion des VKB (AB 16/5 oben; vgl. auch AB 7.2/14 f., 7.2/9, 7.2/3 f., 18). Nunmehr zeigten sich ein liga- mentär stabiles Kniegelenk und radiologisch eine (ossär) konsolidierte (Ti- biaplateau-)Fraktur; aktuell beklage der Beschwerdeführer noch belas- tungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nach längerem Gehen oder nach Gehen mit Tragen von Gewichten und beim Treppabgehen. Klinisch liege ein ausgezeichnetes Resultat nach ob- genannter Operation vor mit guter Beweglichkeit und Stabilität des Kniege- lenks. Eine sichere Ursache für die noch beklagten Beschwerden sei nicht eruierbar; möglicherweise bestehe eine gewisse Irritation durch das einge- brachte Osteosynthesematerial, wobei eine Entfernung desselben eine gewisse Beschwerdebesserung bringen könne. Kurz- bis mittelfristig lasse sich sicher wieder eine volle Belastbarkeit erreichen; langfristig bestehe jedoch das Risiko einer beschleunigten Arthrosebildung. Entsprechend sollte man die Berufswahl überdenken; längerfristig wäre sicher ein Wech- sel in eine weniger kniebelastende Tätigkeit sinnvoll (AB 16/5). Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätig- keiten ohne längere Geh- oder Stehphasen und mit der Möglichkeit zum wiederholten Sitzen. Das Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 8 zumutbar. Nicht zumutbar seien längerstreckiges Tragen von Gewichten sowie das Balancieren von Gewichten auf Leitern oder Treppen. Ebenso nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für das rechte Knie- gelenk in kauernder oder kniender Position. Im Rahmen dieser Zumutbar- keitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (AB 16/6). 3.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Neuanmeldung vom Dezember 2019 (AB 33) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Am 22. Juni 2019 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz auf das OSG aus ca. einem Meter Höhe (AB 44.2/28, 44.2/21 ff., 44.2/15) eine OSG-Distorsion Grad III bei älterer Avulsion des medialen Malleolus, frischer ossärer Avulsion des lateralen Bandapparats (konservativ) und subjektivem Instabilitätsgefühl schon vor dem Unfall (AB 37/1; vgl. auch AB 44.2/26, 44.2/6 ff.), weshalb er in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (AB 37/3 f.). Die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, ging im Bericht vom 19. Dezember 2019 von einem bis- lang regelrechten Verlauf bei konservativer Therapie des rechten Sprung- gelenks aus; bei positivem Verlauf dränge sich ein operatives Vorgehen nicht auf. In Anbetracht der Kombination des Sprunggelenks, Knies (vgl. AB 44.1/8 oben) sowie Rückenleidens (vgl. AB 37/6 ff.) sollte ein ange- passtes Tätigkeitsprofil mit wechselbelasteten Tätigkeiten für die Wieder- eingliederung ausfindig gemacht werden. In der vorangegangenen Arbeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätig- keit sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Eine weitere Kontrolle sei nicht geplant (AB 37/1 f.). 3.3.2 Unter Hinweis auf den erwähnten Bericht der behandelnden Or- thopädin vom 19. Dezember 2019 (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1 hiervor) kam die zuständige Unfallversicherung in der Verfügung vom 31. Januar 2020 zum Schluss, dass eine wechselbelastende (z.B. administrative) Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, weshalb die Taggeldleistungen mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 31. März 2020 eingestellt würden (AB 44.1/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 9 3.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 6. April bis 5. Juli 2020 ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle D.________. Gemäss Bericht vom

6. Juli 2020 startete der Beschwerdeführer dabei in einem Pensum von täglich vier Stunden, welches langsam aber stetig auf sechs Stunden habe gesteigert werden können. Bis zum Ende der Massnahme sei keine zusätz- liche Pensumssteigerung erfolgt, da er am 23. Juni 2020 ein Arbeitsun- fähigkeitszeugnis im Umfang von 50 % (vgl. AB 61/2) vorgelegt und bis zum Ende der Massnahme kaum mehr Motivation gezeigt habe, das anvi- sierte Pensum von 100 % zu erreichen. Er habe von Rückenschmerzen im Lumbal- und Thoraxbereich sowie von Schmerzen im rechten Knie, insbe- sondere aber von andauernden starken Schmerzen im Sprunggelenk des rechten Fusses berichtet. Er habe sich zum Teil sehr schmerzorientiert und dadurch überhöht handlungseingeschränkt gezeigt. Leider habe er nicht erkannt, dass er auch Eigenanteile an seiner Situation habe und mitver- antwortlich für künftige Entscheidungen und Schritte sei (AB 60/4). Der Beschwerdeführer sei nur bedingt arbeitsmarktfähig (AB 60/5 unten). 3.3.4 Anlässlich der Befundbesprechung der MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenks vom 28. Juli 2020 (Partialruptur mit partieller ossä- rer Avulsion des Innenbandes aus dem Talus; partielle Ruptur des Liga- mentum talofibulare anterius sowie der Ansatzzone des Ligamentums cal- caneofibulare an der Spitze des Aussenknöchels; intakte Syndesmose; AB 63/5) wies Dr. med. C.________ im Bericht vom 13. August 2020 dar- auf hin, dass sich bezüglich der Beschwerden keine neuen Aspekte erge- ben hätten, und empfahl einmal mehr eine konservative Therapie (AB 64/2). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wies in der Stel- lungnahme vom 18. September 2020 darauf hin, dass sich gemäss Dr. med. C.________ bezüglich der Beschwerden keine neuen Aspekte erge- ben hätten (vgl. AB 64/2 bzw. E. 3.3.4 hiervor). Bezüglich der Rückenbe- schwerden sei seit einer Facetteninfiltration 2018 (vgl. AB 37/6 ff.) keine weitere spezialärztliche Behandlung erfolgt, was vermuten lasse, dass sich die Rückenbeschwerden stabilisiert hätten und der Leidensdruck zurzeit gering sei. Da sich die Beschwerden im Bereich des OSG seither nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 10 geändert hätten, könne weiterhin auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2019 abgestellt werden (vgl. AB 37/1 f. bzw. E. 3.3.1 hiervor), wobei diese wie folgt zu präzisieren sei: Zumutbar seien ab 1. Januar 2020 körperlich leichte bis ausnahmswei- se mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu ver- meiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sit- zend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunter- springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (AB 68/2 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 11 Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein- holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6 S. 469). 3.4.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärzt- liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.5 Mit der zwischenzeitlich aufgetretenen OSG-Verletzung (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ist eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und somit ein medizinischer Revisionsgrund erstellt, was denn auch zu Recht unbestritten ist. Nachfolgend ist damit frei zu prüfen, ob die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 12 se Veränderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Renten- anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69) massgeblich auf den Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 18. September 2020 (AB 68/2 f.) gestützt. Dieser erfüllt die Voraussetzungen an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und überzeugt. Dr. med. E.________ hat sich in seiner Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Sein Bericht stützt sich denn auch auf die – ebenfalls überzeugenden – Berichte der behandelnden Or- thopädin Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2019 (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1) und 13. August 2020 (AB 64/2 f.; vgl. E. 3.3.4 hiervor). Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. 3.6.1 Soweit beschwerdeweise (Beschwerde, S. 4 unten) geltend ge- macht wird, schon der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, habe im Bericht vom 1. November 2019 einen lang- wierigen Verlauf mit starken Belastungsschmerzen erwähnt (AB 44.2/6), gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser – ohne einerseits neue Befunde zu nennen und andererseits sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern – den Be- schwerdeführer an die Orthopädin Dr. med. C.________ überwiesen hat, welche ihrerseits im Bericht vom 19. Dezember 2019 von einem bislang regelrechten Verlauf bei konservativer Therapie des rechten Sprungge- lenks ausging (AB 37/1 unten) und (vorerst) keine weiteren Kontrollen mehr vorsah (AB 37/2; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Selbst nach Bescheinigung einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Aufbautrainings – dies ohne weitere Begründung und ohne Bezug auch auf eine optimal angepasste Tätigkeit – durch den Stellvertreter des Hausarztes, med. pract. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (AB 61/2), und nach Vorliegen der MRI-Befunde vom 28. Juli 2020 (AB 63/5), welchen ebenfalls keine neuen Befunde zu entnehmen sind, verneinte Dr. med. C.________ neue Aspekte bezüglich der Beschwerden (AB 64/2; vgl. E. 3.3.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 13 Diese nachvollziehbaren Einschätzungen der orthopädischen Fachärztin wurden in der Folge vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ übernommen (AB 68/2; vgl. E. 3.3.5 hiervor). Mangels fachärztlich divergierender Ein- schätzungen vermögen somit insbesondere die Berichte der behandelnden Hausärzte keine auch nur geringen Zweifel im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.2 hiervor) an dessen Einschätzung zu begrün- den. 3.6.2 Sodann ist für die (juristische; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196) Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zuge- mutet werden können, vorab auf die ärztlichen Angaben abzustellen und nicht auf die Einschätzung der Eingliederungsfachleute. Entsprechend hat der …-Bericht vom 6. Juli 2020 (AB 60; vgl. E. 3.3.3 hiervor) nicht die Be- deutung, welche ihm der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 3 f., zumisst. Eine vergleichbare Konstellation wie im Entscheid des Bundesge- richts (BGer) vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, bei der die medizinische Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskre- panz zu einer während einer beruflichen Abklärung erbrachten Leistung steht und deshalb eine klärende medizinische Stellungnahme eingeholt werden muss, ist hier nicht gegeben. Immerhin war dem Beschwerdeführer eine Pensumssteigerung von täglich vier auf sechs Stunden möglich, doch fehlte ihm nach Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses durch den Hausarzt-Stellvertreter im Umfang von 50 % (vgl. AB 61/2), zu welchem in E. 3.6.1 hiervor Stellung genommen wurde, die Motivation, das anvisierte Pensum von 100 % zu erreichen. So zeigte er sich in der Folge zum Teil sehr schmerzorientiert und dadurch überhöht handlungseingeschränkt (AB 60/4 unten). Auch im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs bei … am

18. Juni 2020 – und damit noch vor erfolgter Krankschreibung ab 23. Juni 2020 (vgl. AB 61/2) – zeigte der Beschwerdeführer wenig Interesse und kaum Motivation (AB 60/5). Entsprechend wurde die Massnahme aufgrund des nicht erreichten Zielpensums sowie der tendenziell eher geringen Moti- vation und Bereitschaft, aktiv an einer Verbesserung der Situation mitzu- wirken, nicht verlängert (AB 60/6 oben). Hieraus ist zu folgern, dass der Abbruch der Massnahme nicht aus medizinischen Gründen, sondern viel- mehr aufgrund fehlender Motivation erfolgte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 14 3.6.3 Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers keine Zweifel an der übereinstimmend von Dr. med. C.________ (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1 hiervor) und vom RAD-Arzt (AB 68/2 unten; vgl. E. 3.3.5 hiervor) unter Berücksichtigung des Sprunggelenks, Knies sowie Rückenleidens für eine angepasste Tätigkeit formulierten (weitestgehen- den) Leistungsfähigkeit aufkommen, so dass kein Bedarf für eine zusätzli- che medizinische Abklärung besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.7 Dem beweiskräftigen (vgl. E. 3.6 hiervor) RAD-Untersuchungsbe- richt vom 18. September 2020 (AB 68/2 f.; vgl. E. 3.3.5 hiervor) wie auch der früheren orthopädischen Einschätzung der Dr. med. C.________ (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1 hiervor) zufolge ist der Beschwerdeführer trotz somatischer Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ohne Leis- tungsminderung voll arbeitsfähig (AB 68/2 unten; vgl. auch AB 37/1 f.). Darauf ist nach dem Dargelegten abzustellen und auf dieser medizinischen Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 15 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 16 so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der IV-Neuanmeldung vom Dezember 2019 (AB 33) hätte ein Rentenanspruch frühestens ab Juni 2020 entstehen können, doch war der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits seit einem halben Jahr in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. AB 37/2). Immerhin ist grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin der Einkommensvergleich durch- zuführen. Entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2020 fehlen je- doch noch, so dass eine Festlegung auf das Jahr 2019 erfolgt. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat das langjährige Arbeitsverhältnis bei der H.________ AG überwiegend wahrscheinlich gesundheitsbedingt verloren (vgl. AB 8 f., 11, 15, 23/3, 37/2), weshalb das Valideneinkommen – wie schon anlässlich der ursprünglichen Rentenverweigerung (AB 22) – auf- grund des zuletzt bei der H.________ AG erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin erzielte der Be- schwerdeführer im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 55'471.-- (AB 15/4 Ziff. 2.11). Indexiert auf das Jahr 2019 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Ziff. 10-33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]; 2015: 100 [Basis]; 2019: 101.7) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 56'414.-- (Fr. 55'471.-- / 100 x 101.7). Selbst wenn – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 69/1) – zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die auf das Jahr 2019 indexierten und an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden angepassten statistischen Zahlen der LSE 2018 (Tabelle TA1, Total, Män- ner, Kompetenzniveau 1) abgestellt würde, womit ein Valideneinkommen von Fr. 68'106.-- resultierte, würde gleichwohl ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. 4.2.3 nachfolgend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 17 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine zumutbare vollschichtige Verwei- sungstätigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor) aufgenommen hat, ist das Invalidenein- kommen gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und auf das Jahr 2019 (arbeitszeitbereinigt) zu indexieren. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (AB 68/2 unten; vgl. E. 3.3.5 hiervor) ist hierzu auf die Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'106.-- resultiert (vgl. schon E. 4.2.1 hier- vor). Entgegen der Beschwerde, S. 5 Ziff. 2, ist ein Abzug wegen invali- ditätsfremden Gründen (vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) nicht vorzu- nehmen, kann der Beschwerdeführer doch eine angepasste Tätigkeit voll- schichtig ausführen und sind behinderungsbedingte Gründe (nur noch kör- perlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten) bereits im Rahmen der zumutbaren Tätigkeit berücksichtigt worden (indem auf das Total der TA1 abgestellt wird). 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Vali- deneinkommen von Fr. 56'414.-- bzw. Fr. 68'106.-- und Invalideneinkom- men von Fr. 68'106.--) resultiert keine Erwerbseinbusse und damit ein ren- tenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69) er- weist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 18 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 19 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 788 IV KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im März 2015 unter Hinweis auf (traumatische) Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen er- werblicher und medizinischer Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein (AB 7, 16, 19; vgl. auch AB 23) und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 20) mit Ver- fügung vom 10. Juli 2015 einen Rentenanspruch (AB 22). Diese Verfügung blieb unangefochten. Die mit Mitteilung vom 7. Dezember 2015 gewährte Arbeitsvermittlung (AB 25) schloss die IVB mangels Realisierung einer Eingliederung in die freie Wirtschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 29; vgl. auch AB 28) ab. B. Im Dezember 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Fol- gen eines Unfalls vom 22. Juni 2019 erneut bei der IVB zum Leistungsbe- zug an (AB 33). Die IVB führte medizinische und berufliche Erhebungen durch, zog dabei insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversiche- rung (…; AB 44) bei und gewährte Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 6. April bis 5. Juli 2020 (Bericht vom 6. Juli 2020; AB 60). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2020 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheits- schadens in Aussicht (AB 55). Auf Einwand des Versicherten hin (AB 57 f., 61, 63 ff.) und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 68) verfügte sie am 21. September 2020 wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt (AB 69).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung seien ihm nach Vornahme der notwen- digen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsab- klärung. Soweit mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 (Beschwerde, S. 1 unten) sinn- gemäss auch berufliche Massnahmen beantragt werden (vgl. Beschwerde, S. 5 oben), wurde darüber nicht verfügt, womit es an einem Anfechtungs- gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist diesbezüg- lich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 6 nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2019 (AB 33) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 7 urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Juli 2015 (AB 22) mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 10. Juli 2015 (AB 22) basierte im Wesentlichen auf dem kreisärztlichen Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin sowie für Chirurgie, vom 27. April 2015 (AB 16). Demgemäss wollte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 einer verun- fallten Rollerfahrerin helfen, wobei er unter deren Elektro-Dreiradroller geri- et und sich das linke Knie verdrehte (AB 16/5 oben; vgl. auch AB 7.3). Da- bei zog er sich eine postero-laterale Tibiaplateaufraktur mit einem knöcher- nen Ausriss des VKB rechts zu (AB 16/5 oben; vgl. auch AB 7.2/16, 10/5). Am 13. Oktober 2014 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Osteosynthese des Tibiaplateaus und transossärer Reinsertion des VKB (AB 16/5 oben; vgl. auch AB 7.2/14 f., 7.2/9, 7.2/3 f., 18). Nunmehr zeigten sich ein liga- mentär stabiles Kniegelenk und radiologisch eine (ossär) konsolidierte (Ti- biaplateau-)Fraktur; aktuell beklage der Beschwerdeführer noch belas- tungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nach längerem Gehen oder nach Gehen mit Tragen von Gewichten und beim Treppabgehen. Klinisch liege ein ausgezeichnetes Resultat nach ob- genannter Operation vor mit guter Beweglichkeit und Stabilität des Kniege- lenks. Eine sichere Ursache für die noch beklagten Beschwerden sei nicht eruierbar; möglicherweise bestehe eine gewisse Irritation durch das einge- brachte Osteosynthesematerial, wobei eine Entfernung desselben eine gewisse Beschwerdebesserung bringen könne. Kurz- bis mittelfristig lasse sich sicher wieder eine volle Belastbarkeit erreichen; langfristig bestehe jedoch das Risiko einer beschleunigten Arthrosebildung. Entsprechend sollte man die Berufswahl überdenken; längerfristig wäre sicher ein Wech- sel in eine weniger kniebelastende Tätigkeit sinnvoll (AB 16/5). Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätig- keiten ohne längere Geh- oder Stehphasen und mit der Möglichkeit zum wiederholten Sitzen. Das Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 8 zumutbar. Nicht zumutbar seien längerstreckiges Tragen von Gewichten sowie das Balancieren von Gewichten auf Leitern oder Treppen. Ebenso nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für das rechte Knie- gelenk in kauernder oder kniender Position. Im Rahmen dieser Zumutbar- keitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (AB 16/6). 3.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Neuanmeldung vom Dezember 2019 (AB 33) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Am 22. Juni 2019 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz auf das OSG aus ca. einem Meter Höhe (AB 44.2/28, 44.2/21 ff., 44.2/15) eine OSG-Distorsion Grad III bei älterer Avulsion des medialen Malleolus, frischer ossärer Avulsion des lateralen Bandapparats (konservativ) und subjektivem Instabilitätsgefühl schon vor dem Unfall (AB 37/1; vgl. auch AB 44.2/26, 44.2/6 ff.), weshalb er in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (AB 37/3 f.). Die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, ging im Bericht vom 19. Dezember 2019 von einem bis- lang regelrechten Verlauf bei konservativer Therapie des rechten Sprung- gelenks aus; bei positivem Verlauf dränge sich ein operatives Vorgehen nicht auf. In Anbetracht der Kombination des Sprunggelenks, Knies (vgl. AB 44.1/8 oben) sowie Rückenleidens (vgl. AB 37/6 ff.) sollte ein ange- passtes Tätigkeitsprofil mit wechselbelasteten Tätigkeiten für die Wieder- eingliederung ausfindig gemacht werden. In der vorangegangenen Arbeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätig- keit sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Eine weitere Kontrolle sei nicht geplant (AB 37/1 f.). 3.3.2 Unter Hinweis auf den erwähnten Bericht der behandelnden Or- thopädin vom 19. Dezember 2019 (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1 hiervor) kam die zuständige Unfallversicherung in der Verfügung vom 31. Januar 2020 zum Schluss, dass eine wechselbelastende (z.B. administrative) Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, weshalb die Taggeldleistungen mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 31. März 2020 eingestellt würden (AB 44.1/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 9 3.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 6. April bis 5. Juli 2020 ein Aufbautraining in der Abklärungsstelle D.________. Gemäss Bericht vom

6. Juli 2020 startete der Beschwerdeführer dabei in einem Pensum von täglich vier Stunden, welches langsam aber stetig auf sechs Stunden habe gesteigert werden können. Bis zum Ende der Massnahme sei keine zusätz- liche Pensumssteigerung erfolgt, da er am 23. Juni 2020 ein Arbeitsun- fähigkeitszeugnis im Umfang von 50 % (vgl. AB 61/2) vorgelegt und bis zum Ende der Massnahme kaum mehr Motivation gezeigt habe, das anvi- sierte Pensum von 100 % zu erreichen. Er habe von Rückenschmerzen im Lumbal- und Thoraxbereich sowie von Schmerzen im rechten Knie, insbe- sondere aber von andauernden starken Schmerzen im Sprunggelenk des rechten Fusses berichtet. Er habe sich zum Teil sehr schmerzorientiert und dadurch überhöht handlungseingeschränkt gezeigt. Leider habe er nicht erkannt, dass er auch Eigenanteile an seiner Situation habe und mitver- antwortlich für künftige Entscheidungen und Schritte sei (AB 60/4). Der Beschwerdeführer sei nur bedingt arbeitsmarktfähig (AB 60/5 unten). 3.3.4 Anlässlich der Befundbesprechung der MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenks vom 28. Juli 2020 (Partialruptur mit partieller ossä- rer Avulsion des Innenbandes aus dem Talus; partielle Ruptur des Liga- mentum talofibulare anterius sowie der Ansatzzone des Ligamentums cal- caneofibulare an der Spitze des Aussenknöchels; intakte Syndesmose; AB 63/5) wies Dr. med. C.________ im Bericht vom 13. August 2020 dar- auf hin, dass sich bezüglich der Beschwerden keine neuen Aspekte erge- ben hätten, und empfahl einmal mehr eine konservative Therapie (AB 64/2). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wies in der Stel- lungnahme vom 18. September 2020 darauf hin, dass sich gemäss Dr. med. C.________ bezüglich der Beschwerden keine neuen Aspekte erge- ben hätten (vgl. AB 64/2 bzw. E. 3.3.4 hiervor). Bezüglich der Rückenbe- schwerden sei seit einer Facetteninfiltration 2018 (vgl. AB 37/6 ff.) keine weitere spezialärztliche Behandlung erfolgt, was vermuten lasse, dass sich die Rückenbeschwerden stabilisiert hätten und der Leidensdruck zurzeit gering sei. Da sich die Beschwerden im Bereich des OSG seither nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 10 geändert hätten, könne weiterhin auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2019 abgestellt werden (vgl. AB 37/1 f. bzw. E. 3.3.1 hiervor), wobei diese wie folgt zu präzisieren sei: Zumutbar seien ab 1. Januar 2020 körperlich leichte bis ausnahmswei- se mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu ver- meiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sit- zend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunter- springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (AB 68/2 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 11 Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein- holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6 S. 469). 3.4.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärzt- liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.5 Mit der zwischenzeitlich aufgetretenen OSG-Verletzung (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ist eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und somit ein medizinischer Revisionsgrund erstellt, was denn auch zu Recht unbestritten ist. Nachfolgend ist damit frei zu prüfen, ob die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 12 se Veränderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Renten- anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69) massgeblich auf den Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 18. September 2020 (AB 68/2 f.) gestützt. Dieser erfüllt die Voraussetzungen an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und überzeugt. Dr. med. E.________ hat sich in seiner Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Sein Bericht stützt sich denn auch auf die – ebenfalls überzeugenden – Berichte der behandelnden Or- thopädin Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2019 (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1) und 13. August 2020 (AB 64/2 f.; vgl. E. 3.3.4 hiervor). Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. 3.6.1 Soweit beschwerdeweise (Beschwerde, S. 4 unten) geltend ge- macht wird, schon der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, habe im Bericht vom 1. November 2019 einen lang- wierigen Verlauf mit starken Belastungsschmerzen erwähnt (AB 44.2/6), gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser – ohne einerseits neue Befunde zu nennen und andererseits sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern – den Be- schwerdeführer an die Orthopädin Dr. med. C.________ überwiesen hat, welche ihrerseits im Bericht vom 19. Dezember 2019 von einem bislang regelrechten Verlauf bei konservativer Therapie des rechten Sprungge- lenks ausging (AB 37/1 unten) und (vorerst) keine weiteren Kontrollen mehr vorsah (AB 37/2; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Selbst nach Bescheinigung einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Aufbautrainings – dies ohne weitere Begründung und ohne Bezug auch auf eine optimal angepasste Tätigkeit – durch den Stellvertreter des Hausarztes, med. pract. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (AB 61/2), und nach Vorliegen der MRI-Befunde vom 28. Juli 2020 (AB 63/5), welchen ebenfalls keine neuen Befunde zu entnehmen sind, verneinte Dr. med. C.________ neue Aspekte bezüglich der Beschwerden (AB 64/2; vgl. E. 3.3.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 13 Diese nachvollziehbaren Einschätzungen der orthopädischen Fachärztin wurden in der Folge vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ übernommen (AB 68/2; vgl. E. 3.3.5 hiervor). Mangels fachärztlich divergierender Ein- schätzungen vermögen somit insbesondere die Berichte der behandelnden Hausärzte keine auch nur geringen Zweifel im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.2 hiervor) an dessen Einschätzung zu begrün- den. 3.6.2 Sodann ist für die (juristische; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196) Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zuge- mutet werden können, vorab auf die ärztlichen Angaben abzustellen und nicht auf die Einschätzung der Eingliederungsfachleute. Entsprechend hat der …-Bericht vom 6. Juli 2020 (AB 60; vgl. E. 3.3.3 hiervor) nicht die Be- deutung, welche ihm der Beschwerdeführer in der Beschwerde, S. 3 f., zumisst. Eine vergleichbare Konstellation wie im Entscheid des Bundesge- richts (BGer) vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, bei der die medizinische Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskre- panz zu einer während einer beruflichen Abklärung erbrachten Leistung steht und deshalb eine klärende medizinische Stellungnahme eingeholt werden muss, ist hier nicht gegeben. Immerhin war dem Beschwerdeführer eine Pensumssteigerung von täglich vier auf sechs Stunden möglich, doch fehlte ihm nach Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses durch den Hausarzt-Stellvertreter im Umfang von 50 % (vgl. AB 61/2), zu welchem in E. 3.6.1 hiervor Stellung genommen wurde, die Motivation, das anvisierte Pensum von 100 % zu erreichen. So zeigte er sich in der Folge zum Teil sehr schmerzorientiert und dadurch überhöht handlungseingeschränkt (AB 60/4 unten). Auch im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs bei … am

18. Juni 2020 – und damit noch vor erfolgter Krankschreibung ab 23. Juni 2020 (vgl. AB 61/2) – zeigte der Beschwerdeführer wenig Interesse und kaum Motivation (AB 60/5). Entsprechend wurde die Massnahme aufgrund des nicht erreichten Zielpensums sowie der tendenziell eher geringen Moti- vation und Bereitschaft, aktiv an einer Verbesserung der Situation mitzu- wirken, nicht verlängert (AB 60/6 oben). Hieraus ist zu folgern, dass der Abbruch der Massnahme nicht aus medizinischen Gründen, sondern viel- mehr aufgrund fehlender Motivation erfolgte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 14 3.6.3 Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers keine Zweifel an der übereinstimmend von Dr. med. C.________ (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1 hiervor) und vom RAD-Arzt (AB 68/2 unten; vgl. E. 3.3.5 hiervor) unter Berücksichtigung des Sprunggelenks, Knies sowie Rückenleidens für eine angepasste Tätigkeit formulierten (weitestgehen- den) Leistungsfähigkeit aufkommen, so dass kein Bedarf für eine zusätzli- che medizinische Abklärung besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.7 Dem beweiskräftigen (vgl. E. 3.6 hiervor) RAD-Untersuchungsbe- richt vom 18. September 2020 (AB 68/2 f.; vgl. E. 3.3.5 hiervor) wie auch der früheren orthopädischen Einschätzung der Dr. med. C.________ (AB 37/1 f.; vgl. E. 3.3.1 hiervor) zufolge ist der Beschwerdeführer trotz somatischer Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ohne Leis- tungsminderung voll arbeitsfähig (AB 68/2 unten; vgl. auch AB 37/1 f.). Darauf ist nach dem Dargelegten abzustellen und auf dieser medizinischen Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 15 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 16 so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der IV-Neuanmeldung vom Dezember 2019 (AB 33) hätte ein Rentenanspruch frühestens ab Juni 2020 entstehen können, doch war der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits seit einem halben Jahr in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. AB 37/2). Immerhin ist grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin der Einkommensvergleich durch- zuführen. Entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2020 fehlen je- doch noch, so dass eine Festlegung auf das Jahr 2019 erfolgt. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat das langjährige Arbeitsverhältnis bei der H.________ AG überwiegend wahrscheinlich gesundheitsbedingt verloren (vgl. AB 8 f., 11, 15, 23/3, 37/2), weshalb das Valideneinkommen – wie schon anlässlich der ursprünglichen Rentenverweigerung (AB 22) – auf- grund des zuletzt bei der H.________ AG erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin erzielte der Be- schwerdeführer im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 55'471.-- (AB 15/4 Ziff. 2.11). Indexiert auf das Jahr 2019 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Ziff. 10-33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]; 2015: 100 [Basis]; 2019: 101.7) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 56'414.-- (Fr. 55'471.-- / 100 x 101.7). Selbst wenn – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 69/1) – zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die auf das Jahr 2019 indexierten und an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden angepassten statistischen Zahlen der LSE 2018 (Tabelle TA1, Total, Män- ner, Kompetenzniveau 1) abgestellt würde, womit ein Valideneinkommen von Fr. 68'106.-- resultierte, würde gleichwohl ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. 4.2.3 nachfolgend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 17 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine zumutbare vollschichtige Verwei- sungstätigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor) aufgenommen hat, ist das Invalidenein- kommen gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und auf das Jahr 2019 (arbeitszeitbereinigt) zu indexieren. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (AB 68/2 unten; vgl. E. 3.3.5 hiervor) ist hierzu auf die Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'106.-- resultiert (vgl. schon E. 4.2.1 hier- vor). Entgegen der Beschwerde, S. 5 Ziff. 2, ist ein Abzug wegen invali- ditätsfremden Gründen (vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) nicht vorzu- nehmen, kann der Beschwerdeführer doch eine angepasste Tätigkeit voll- schichtig ausführen und sind behinderungsbedingte Gründe (nur noch kör- perlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten) bereits im Rahmen der zumutbaren Tätigkeit berücksichtigt worden (indem auf das Total der TA1 abgestellt wird). 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Vali- deneinkommen von Fr. 56'414.-- bzw. Fr. 68'106.-- und Invalideneinkom- men von Fr. 68'106.--) resultiert keine Erwerbseinbusse und damit ein ren- tenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 (AB 69) er- weist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 18 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, IV/20/788, Seite 19 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.