Verfügung vom 11. September 2020
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), angelernter ... und ... sowie zuletzt als solcher tätig, meldete sich im Febru- ar 2019 unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls vom
22. September 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 5). Die IVB traf erwerbliche und medizini- sche Abklärungen, namentlich holte sie eine medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 39), einen Abklärungsbericht über Selbstständigerwerbende vom 27. Mai 2020 (AB 44) sowie eine er- gänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. August 2020 (AB 62) ein, und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 45 f., 52) – mit Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde und bean- tragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente ab 20. September 2020, wobei hierfür eine Erwerbseinbusse von mindestens Fr. 15'580.-- und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festzustellen seien. Eventualiter beantragte er die Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung. Daneben stellte er mit separater Eingabe vom 14. Oktober 2020 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, innert nicht verlängerbarer Frist bis 17. De- zember 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzend zu belegen, namentlich hinsichtlich der fraglichen Versicherungsdeckung durch die Gesundheitsrechtsschutzversicherung. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf das Gesuch als zurückgezogen gelte. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2020 wurde die mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 angesetzte Frist bis zum
18. Januar 2021 erstreckt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Fristerstreckung.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Invalideneinkommen die Aufgabe der zuletzt ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er eine Er- werbseinbusse von mindestens Fr. 15'580.-- erleide und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestehe (Rechtsbegehren Ziff. II. f.), fehlt es diesen Feststellungsbegehren aufgrund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu BGE 122 V 28 E. 2b S. 30; HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) an einem schutzwürdigen Interesse, zumal vorliegend ein rechtsge- staltendes Urteil ergeht. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person u.a. ein Recht auf die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung einschliess- lich des Anspruchs auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493), wobei sowohl Leistungs- als auch Beitragsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversiche- rungszweige zivilrechtliche Ansprüche in diesem Sinne beinhalten (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50; SVR 2018 IV Nr. 75 S. 245 E. 3.3).
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 6 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versiche- rungsmedizinische Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 3. April 2020 (AB 39). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit Funktionseinschrän- kungen am linken Bein und an der rechten Schulter aufgrund der bei einem Unfall am 22. September 2018 erlittenen Verletzungen festgehalten. Dane- ben bestünden ein Status nach Skapulafraktur links, ein Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts und ein Status nach USG-Arthrodese rechts und operativer Korrektur eines pes planovalgus. Dadurch resultiere eine blei- bende Minderbelastbarkeit der rechten Schulter und der Beine. Zur psychi- schen und sozialen Situation fänden sich keine aktenkundigen Auffälligkei- ten (AB 39/8 f.). Infolge des Unfalls vom 22. September 2018 habe bis am 14. Mai 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 15. Mai 2019 be- stehe in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit als ... bzw. ... bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 7 zumutbaren vollschichtigen Präsenz dauerhaft eine Leistungsminderung von 50 %, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab demselben Zeitpunkt bestehe in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mit- telschweren Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position und mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg eine vollschichtig und ohne zusätzliche Leistungsminderung umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Las- ten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauch- höhe, Überkopfarbeiten, vorwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in ge- bückter Haltung, Hocken und Knien, Zwangshaltungen, Gehen auf unebe- nem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Lei- tern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zug- luftexposition. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10-15 kg gehoben und getragen werden, dies jedoch nur bis Brusthöhe (AB 39/10). 3.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.________ vom 3. April 2020 (AB 39) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medi- zinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung er- fasst den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und der RAD-Arzt Dr. med. D.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizi- nischen Befund, insbesondere den umfangreichen Abklärungs- und Be- handlungsverlauf der E.________ AG (vgl. AB 16, 19, 20, 24.2/1 f., 25, 33/2, 34). Basierend darauf legte er in der fachärztlichen (zur notwendigen fachlichen Qualifikationen vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2020, 9C_182/2020, E. 3.2 mit Hinweisen) Beurteilung vom 3. April 2020 (AB 39) nachvollziehbar begründet dar, dass aufgrund der beim Unfall vom
22. September 2018 erlittenen Verletzungen eine dauerhafte Minderbelast- barkeit der rechten Schulter und der Beine resultiert, wobei ab dem 15. Mai 2019 in der angestammten Tätigkeit als ... bzw. ... bei einem ganztägigen Pensum und einer dauerhaften Leistungsminderung von 50 % wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 39/10 Ziff. 3) eine vollschichtige und ohne zusätzliche Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 8 minderung umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen (vgl. AB 39/10). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den Befunden und Einschätzungen der Behandler der E.________ AG, welche letztmals im Bericht vom 22. Juli 2020 (AB 50) betreffend die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten. Dabei leg- te der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge, speziell hinsichtlich der bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen sowie des Zumutbar- keitsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit überzeugend dar. Hierzu ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeur- teilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ vom 3. April 2020 (AB 39) zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf abgestellt, was vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden kann. 4. 4.1 Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Februar 2019 (AB 5/1), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem
1. August 2019 entstanden sein kann. Entsprechend muss in diesem Zeit- punkt während eines Jahres, das heisst zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. Juli 2019, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindes- tens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Warte- jahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Indessen lag erst ab dem Unfall vom
22. September 2018 eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. E. 3.2 hiervor; siehe auch AB 2.1/2, 2.2/4). Folglich ist die kumulative Vor- aussetzung des absolvierten Wartejahres (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.) erst im September 2019 erfüllt, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich – welcher unbestritten nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 9 allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2 hiervor) – durchzuführen ist. 4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundla- ge zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 31'160.-- aus. Sie stützte sich dabei auf den „Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbender ... und ...“ vom 27. Mai 2020 (AB 44), welchen sie zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte. Darin wurde – basierend auf den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gemäss der IK-Einträge (AB 10; vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; zur grundsätzli- chen Massgeblichkeit der IK-Einträge vgl. Entscheid des BGer vom 3. Sep- tember 2020, 8C_328/2020, E. 2.2 mit Hinweisen) und den Buchhaltungs- unterlagen der Geschäftsjahre 2016 bis 2018 (AB 38.2-38.4) – gestützt auf einen Durchschnittswert (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Januar 2019, 8C_443/2018, E. 2.1 in fine mit Hinweisen) der Geschäftsjahre 2013 bis 2017 das Valideneinkommen mathematisch zutreffend auf Fr. 31'160.-- beziffert (vgl. AB 44/3). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 10 Hierzu ist ergänzend festzustellen, dass das Valideneinkommen sowohl im Bereich der ... als auch dem ... im Vergleich zu den branchenüblichen Ein- kommen gemäss den LSE-Tabellenlöhnen und Lohnrichtlinien von Bran- chenverbänden respektive den kantonalen Lohnrichtlinien für die Landwirt- schaft (vgl. den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft [NAV Landwirt- schaft] des Kantons Bern vom 24. Oktober 2007 [BSG 222.153.21]; Ent- scheid des BGer vom 19. Januar 2017, 8C_549/2016, E. 5.1 f.) augen- scheinlich deutlich tiefer ausfällt. Jedoch geht aus den IK-Einträgen klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Sep- tember 2018 bereites während rund zehn Jahren (vgl. AB 10/1), mithin nach der Verkleinerung des … und der nunmehr schwerpunktmässigen Beschäftigung als selbstständiger ... (vgl. AB 12/2), ein entsprechend tiefes Erwerbseinkommen erzielte. Unter diesen Umständen ist mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer ohne die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich dauerhaft mit dem bescheidenen Einkommen aus der selbstständigen Er- werbstätigkeit begnügt hätte, sodass vorliegend kein Raum für eine Paral- lelisierung der Vergleichseinkommen besteht (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 u.a. mit Hinweis auf BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). 4.4 4.4.1 4.4.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Die verbleibende Ar- beitsfähigkeit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zu- mutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 11 4.4.1.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva- lidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). 4.4.1.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwal- tungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 12 stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.4.1.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) hinsichtlich des nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens nicht auf die verblei- bende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit als ... bzw. ... (vgl. AB 39/10 Ziff. 2) ab, sondern berechne- te das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 65/1 i.V.m. 44/4 Ziff. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. August 2020 (AB 62), gemäss welcher die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zuguns- ten einer besser entlöhnten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar und die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwertbar sei- en. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Er verfüge lediglich in den Bereichen … und … über berufliche Kenntnisse. Eine Neuorganisation des Betriebs sei zudem nicht möglich und eine berufliche Umstellung aufgrund des vorgerückten Erwerbsalters sowie der fehlenden Französischkenntnisse unrealistisch. Seine Wohnsi- tuation sei abgelegen und der reelle Arbeitsmarkt in seiner Wohnregion sehr begrenzt, wobei ein längerer Arbeitsweg ebenfalls nicht zumutbar sei. Schliesslich bestehe aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine erschwerte Arbeitsmarktsituation. Darum sei für das Invalideneinkommen auf die ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 13 bleibende Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % abzustellen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 1958 geboren (AB 6). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er während zwei Jahren eine … Anlehre auf dem elterlichen Betrieb und besuchte daneben die … Berufsschule. Im Anschluss daran machte er eine weitere Anlehre als ..., ohne jedoch einen Berufsabschluss zu erlangen (AB 5/5 Ziff. 5.2 f., 12/2). Im Jahr 1984 übernahm der Beschwerdeführer den elterlichen Be- trieb, den er bis 2008 führte. Daneben arbeitete er zwischen 1988 und 2008 jeweils im Winterhalbjahr in einer örtlichen …. Im Jahr 2008 wurde der … Betrieb wesentlich verkleinert und fortan von der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbstständig bewirtschaftet, während der Beschwerde- führer seit April 2008 als selbstständigerwerbender … im Bereich der … arbeitet (AB 12/2, 5/6 Ziff. 5.4; vgl. auch AB 10/4 ff.). 4.4.4 Nachdem der … Betrieb bereits im Jahr 2008 strukturell angepasst wurde und fortan durch die Ehefrau des Beschwerdeführers selbstständig bewirtschaftet wird, bedarf es diesbezüglich keiner betrieblichen Neuorga- nisation und ebenso wenig einer entsprechenden (teilweisen) Geschäftsli- quidation, welche der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen … entgegenstehen würde. Inwieweit die Aufgabe der selbstständigen … ohne eigene Angestellte oder umfangreiche geschäftliche Aktivposten für sich unzumutbare organisatorische Herausforderung mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter einwendet, der reelle Arbeitsmarkt in einer Berg- und Tourismusregion wie … und Umgebung sei beschränkt und durch die aktuelle Coronavirus-Pandemie bestehe eine besondere Ar- beitsmarktsituation mit einem massiven Rückgang von Stellenangeboten respektive verfügbaren Arbeitsplätzen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. IV/C), vermag er hieraus keine (direkten) Konsequenzen für die Frage der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzuleiten. Denn der vorliegend mass- gebende ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und da- zu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Entscheid des BGer vom 30. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 14 nuar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzu- stellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver- hältnissen vermittelt werden kann (vgl. E. 4.4.1.1 in fine), sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Dies ist aufgrund der nachfolgend dargelegten subjektiven und objektiven Umstände zu bejahen. 4.4.4.1 Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (AB 12/2) trifft zwar zu, dass er einzig in den Bereichen … und … über praktische berufliche Erfahrungen verfügt. Hieraus kann jedoch nicht ge- schlossen werden, dass er für eine einfache Hilfsarbeit unzureichend quali- fiziert und sozialpraktisch keinem Arbeitgeber (mehr) zumutbar sei, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. III/12). Der vorliegend relevante (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.2 hiervor; ferner E. 4.4.4.2 nachfolgend) auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kommen (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 un- ter Bezugnahme auf ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil). Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto- matischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Mu- seumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018, E. 7.4.2). Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Konkreti- sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über jahrzehntelange Berufserfahrung in zwei Erwerbstätigkeiten sowie eben- falls jahrelange Erfahrung als Selbstständigerwerbender, was bei einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit durchaus nutzbar ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Schliesslich umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 15 bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). 4.4.4.2 Das medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit beschränkt im Wesentlichen die maximale körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers, indem ihm noch leichte bis ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende bzw. vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Vermeidung von körperlich besonders belastenden (Zwangs-) Haltungen und Bewegungen zumutbar sind (vgl. AB 39/10 Ziff. 3). Ausgehend von der Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seinen Folgen sowie bei fehlenden Hinweisen für eine massgebliche Beeinträchtigung der Anpas- sungs- und Umstellungsfähigkeit als Faktoren bei der Beurteilung der Ver- wertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21 E. 3.2) vermag der Be- schwerdeführer durchaus eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben. Namentlich kann angesichts der vollständig erhaltenen Restarbeitsfähigkeit und des relativ breiten Zu- mutbarkeitsprofils nicht gesagt werden, dass eine dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar- beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 4.4.4.3 Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant- wortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizini- schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Im Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme vom 3. April 2020 (AB 39), mit welcher das genaue medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit mit Gültig- keit ab dem 15. Mai 2019 festgehalten wurde, war der Beschwerdeführer 61 Jahre und 5 Monate alt (vgl. AB 5/1 Ziff. 1.1, 6). Indessen ist bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 16 dem Arztbericht vom 2. Juli 2019 (AB 20) hinsichtlich der rechten Schulter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeite. Arbei- ten vor dem Körper seien problemlos gewesen, nur das Greifen nach oben sei noch deutlich eingeschränkt und kraftgemindert. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % wurde als zumutbar eingeschätzt und gleichzeitig hielt der Be- handler fest, dass insbesondere schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Kraftanwendung nach oben sicher längerfristig deutlich limitiert seien. Für das Arbeiten vor dem Körper bestünden allerdings keine Limiten. Der Beschwerdeführer sei über die Einschränkungen informiert, sich dessen bewusst und werde die Situation beobachten. Zur Unterschen- kelfraktur links geht aus einem weiteren Arztbericht vom 8. Juli 2019 (AB 19) unter Anamnese hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Mai 2019 wieder zu 50 % in stehender Tätigkeit arbeite und mit dem Verlauf sehr zufrieden sei. Die Symptomatik habe sich in den letzten Wo- chen deutlich verbessert und der klinische Befund zeige ein flüssiges Gangbild ohne Stöcke mit noch leichter Entlastung sowie eine schmerzfreie Vollbelastung im Stand. Im CT des linken Unterschenkels vom 18. Juni 2019 sei u.a. eine im Wesentlichen abgeschlossene Durchbauung doku- mentiert. Die Arbeitsbelastung von 50 % seit dem 15. Mai 2019 gehe sehr gut und werde fortgesetzt. Unter diesen Umständen präsentierte sich der medizinische Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erst mit der RAD-ärztlichen Beurteilung vom 3. April 2020 (AB 39), sondern vielmehr bereits mit den positiven fachärztlichen Befunden von Anfang Juli 2019 als hinreichend klar, als gestützt darauf einerseits eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit zuverlässig beurteilt werden konnte und andererseits dem dannzumal 60 Jahre und 8 Monate alten Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er in einer den bleibenden körperlichen Einschränkun- gen besser angepassten Tätigkeit ein deutlich höheres Leistungspensum erbringen könnte. Auf welchen der beiden Zeitpunkte für die Beurteilung der Verwertbarkeit abgestellt wird, ändert angesichts der übrigen Umstände des vorliegenden Falles nichts am Ergebnis, verbleibt dem Beschwerdefüh- rer doch so oder anders mindestens eine Resterwerbsdauer von immerhin über dreieinhalb Jahren in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, ohne dass er dabei infolge gesundheitlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 17 oder anderer (invaliditätsfremder) Limitierungen ausserordentlich einge- schränkt gewesen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.3.2). Diese Umstände lassen den Schluss nicht zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen, womit sein fortgeschrittenes Alter die Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichti- gung seiner weiteren Einwände nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 19. August 2015, 8C_330/2015, E. 3.2, vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.1 und 4.3 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung, vom 1. März 2017, 8C_678/2016, E. 3.1 f., vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2, und vom 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.2 f., je mit Hinweisen) 4.4.4.4 Die geltend gemachten fehlenden Französischkenntnisse (vgl. Be- schwerde, S. 8 Ziff. IV/H) schränken den Beschwerdeführer auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt nicht entscheidend ein, zumal einfache Hilfstätig- keiten in der Regel keine (besonderen) Sprachkenntnisse voraussetzen (vgl. BGer 9C_574/2019, E. 2.3). Im Übrigen spricht auch ein längerer Ar- beitsweg – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (Beschwerde, S. 8 Ziff. IV/H) – nicht gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 8C_220/2019, E. 6.4). Hierzu ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als … für die Gemeinden ... und ... tätig war (vgl. AB 12/2, 11/1) und damit bereits damals zumindest nicht ausschliess- lich an seinem Wohnort gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat zudem keine betreuungs- oder schulpflichtigen Kinder mehr (vgl. AB 5/3 Ziff. 3), sodass insgesamt von einer grossen Flexibilität auszugehen ist. 4.4.5 In gesamthafter Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdefüh- rer die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.4.1.2 hiervor) zumutbar. Damit ist die Festlegung des Invalidenein- kommens anhand der LSE vorzunehmen (siehe dazu E. 4.4.6 nachfol- gend). 4.4.6 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE- Tabellenlöhne ist praxisgemäss (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 18 ber 2019, 8C_534/2019, E. 5.2 mit Hinweisen) vom Totalwert des Durch- schnittslohns im gesamten privaten Sektor im untersten Kompetenzniveau, mithin Fr. 5'417.-- (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszuge- hen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Total, 2019) und der Indexierung auf das Jahr 2019 (BfS, T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Total: 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) ergibt sich bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 68'367.55.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.5 x 102.4). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.4.1.4 hiervor) von 10 % (vgl. AB 44/4 Ziff. 6), ohne dies jedoch weiter zu begründen. Ob aufgrund des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit bzw. des fortgeschrittenen Alters ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, kann insoweit offenbleiben, als selbst einem maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) keine anspruchsentschei- dende Bedeutung zukommt. Es kann damit bei dem von der Beschwerde- gegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden haben. Das Invali- deneinkommen ist folglich auf Fr. 61'530.80 (Fr. 68'367.55 x 0.9) zu veran- schlagen. 4.5 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkom- men ergibt sich angesichts des das Valideneinkommen übertreffenden In- valideneinkommens ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 0 %. Die Abweisung des Leistungsgesuchs mit Verfü- gung vom 11. September 2020 (AB 65) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.6 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozial- versicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und un- missverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281). Hinsichtlich dieses Antrags besteht keine Begründungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 19 pflicht (SVR 2017 UV Nr. 30 S. 100 E. 3.2). Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder ein Augenschein verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E.1.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jeweils einzig unter den offerierten Beweismitteln eine Anhörung beantragt; einen klaren und unmissverständ- lichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung im voranstehend umschriebenen Sinne lässt sich demgegenüber weder den Rechtsbegehren noch den weiteren Ausführungen in der Beschwerde- schrift entnehmen. Damit zielt die beantragte Parteianhörung letztlich auf die Abnahme von (aktenkundigen) Beweismitteln, weshalb rechtspre- chungsgemäss von der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhand- lung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzusehen ist. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2020) trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Dezember 2020) nicht innerhalb der ausnahmsweise verlängerten Frist rechtsgenüglich belegt. Einem erneuten Fristerstreckungsgesuch (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar
2021) ist sodann nicht stattzugeben. Abgesehen davon hat der Beschwer- deführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nach Ablauf der anbegehrten Fristerstreckung nicht verbessert. Das Gesuch um unentgeltli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 20 che Rechtspflege gilt damit, wie in der prozessleitenden Verfügung vom
8. Dezember 2020 in Aussicht gestellt, als zurückgezogen und das ent- sprechende Verfahren ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Invalideneinkommen die Aufgabe der zuletzt ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er eine Er- werbseinbusse von mindestens Fr. 15'580.-- erleide und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestehe (Rechtsbegehren Ziff. II. f.), fehlt es diesen Feststellungsbegehren aufgrund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu BGE 122 V 28 E. 2b S. 30; HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) an einem schutzwürdigen Interesse, zumal vorliegend ein rechtsge- staltendes Urteil ergeht. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person u.a. ein Recht auf die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung einschliess- lich des Anspruchs auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493), wobei sowohl Leistungs- als auch Beitragsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversiche- rungszweige zivilrechtliche Ansprüche in diesem Sinne beinhalten (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50; SVR 2018 IV Nr. 75 S. 245 E. 3.3). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 5
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 6 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versiche- rungsmedizinische Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 3. April 2020 (AB 39). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit Funktionseinschrän- kungen am linken Bein und an der rechten Schulter aufgrund der bei einem Unfall am 22. September 2018 erlittenen Verletzungen festgehalten. Dane- ben bestünden ein Status nach Skapulafraktur links, ein Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts und ein Status nach USG-Arthrodese rechts und operativer Korrektur eines pes planovalgus. Dadurch resultiere eine blei- bende Minderbelastbarkeit der rechten Schulter und der Beine. Zur psychi- schen und sozialen Situation fänden sich keine aktenkundigen Auffälligkei- ten (AB 39/8 f.). Infolge des Unfalls vom 22. September 2018 habe bis am 14. Mai 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 15. Mai 2019 be- stehe in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit als ... bzw. ... bei einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 7 zumutbaren vollschichtigen Präsenz dauerhaft eine Leistungsminderung von 50 %, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab demselben Zeitpunkt bestehe in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mit- telschweren Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position und mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg eine vollschichtig und ohne zusätzliche Leistungsminderung umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Las- ten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauch- höhe, Überkopfarbeiten, vorwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in ge- bückter Haltung, Hocken und Knien, Zwangshaltungen, Gehen auf unebe- nem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Lei- tern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zug- luftexposition. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10-15 kg gehoben und getragen werden, dies jedoch nur bis Brusthöhe (AB 39/10). 3.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.________ vom 3. April 2020 (AB 39) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medi- zinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung er- fasst den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und der RAD-Arzt Dr. med. D.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizi- nischen Befund, insbesondere den umfangreichen Abklärungs- und Be- handlungsverlauf der E.________ AG (vgl. AB 16, 19, 20, 24.2/1 f., 25, 33/2, 34). Basierend darauf legte er in der fachärztlichen (zur notwendigen fachlichen Qualifikationen vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2020, 9C_182/2020, E. 3.2 mit Hinweisen) Beurteilung vom 3. April 2020 (AB 39) nachvollziehbar begründet dar, dass aufgrund der beim Unfall vom
- September 2018 erlittenen Verletzungen eine dauerhafte Minderbelast- barkeit der rechten Schulter und der Beine resultiert, wobei ab dem 15. Mai 2019 in der angestammten Tätigkeit als ... bzw. ... bei einem ganztägigen Pensum und einer dauerhaften Leistungsminderung von 50 % wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 39/10 Ziff. 3) eine vollschichtige und ohne zusätzliche Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 8 minderung umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen (vgl. AB 39/10). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den Befunden und Einschätzungen der Behandler der E.________ AG, welche letztmals im Bericht vom 22. Juli 2020 (AB 50) betreffend die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten. Dabei leg- te der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge, speziell hinsichtlich der bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen sowie des Zumutbar- keitsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit überzeugend dar. Hierzu ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeur- teilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ vom 3. April 2020 (AB 39) zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf abgestellt, was vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden kann.
- 4.1 Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Februar 2019 (AB 5/1), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem
- August 2019 entstanden sein kann. Entsprechend muss in diesem Zeit- punkt während eines Jahres, das heisst zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. Juli 2019, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindes- tens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Warte- jahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Indessen lag erst ab dem Unfall vom
- September 2018 eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. E. 3.2 hiervor; siehe auch AB 2.1/2, 2.2/4). Folglich ist die kumulative Vor- aussetzung des absolvierten Wartejahres (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.) erst im September 2019 erfüllt, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich – welcher unbestritten nach der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 9 allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2 hiervor) – durchzuführen ist. 4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundla- ge zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 31'160.-- aus. Sie stützte sich dabei auf den „Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbender ... und ...“ vom 27. Mai 2020 (AB 44), welchen sie zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte. Darin wurde – basierend auf den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gemäss der IK-Einträge (AB 10; vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; zur grundsätzli- chen Massgeblichkeit der IK-Einträge vgl. Entscheid des BGer vom 3. Sep- tember 2020, 8C_328/2020, E. 2.2 mit Hinweisen) und den Buchhaltungs- unterlagen der Geschäftsjahre 2016 bis 2018 (AB 38.2-38.4) – gestützt auf einen Durchschnittswert (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Januar 2019, 8C_443/2018, E. 2.1 in fine mit Hinweisen) der Geschäftsjahre 2013 bis 2017 das Valideneinkommen mathematisch zutreffend auf Fr. 31'160.-- beziffert (vgl. AB 44/3). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 10 Hierzu ist ergänzend festzustellen, dass das Valideneinkommen sowohl im Bereich der ... als auch dem ... im Vergleich zu den branchenüblichen Ein- kommen gemäss den LSE-Tabellenlöhnen und Lohnrichtlinien von Bran- chenverbänden respektive den kantonalen Lohnrichtlinien für die Landwirt- schaft (vgl. den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft [NAV Landwirt- schaft] des Kantons Bern vom 24. Oktober 2007 [BSG 222.153.21]; Ent- scheid des BGer vom 19. Januar 2017, 8C_549/2016, E. 5.1 f.) augen- scheinlich deutlich tiefer ausfällt. Jedoch geht aus den IK-Einträgen klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Sep- tember 2018 bereites während rund zehn Jahren (vgl. AB 10/1), mithin nach der Verkleinerung des … und der nunmehr schwerpunktmässigen Beschäftigung als selbstständiger ... (vgl. AB 12/2), ein entsprechend tiefes Erwerbseinkommen erzielte. Unter diesen Umständen ist mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer ohne die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich dauerhaft mit dem bescheidenen Einkommen aus der selbstständigen Er- werbstätigkeit begnügt hätte, sodass vorliegend kein Raum für eine Paral- lelisierung der Vergleichseinkommen besteht (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 u.a. mit Hinweis auf BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). 4.4 4.4.1 4.4.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Die verbleibende Ar- beitsfähigkeit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zu- mutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 11 4.4.1.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva- lidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). 4.4.1.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwal- tungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 12 stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.4.1.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) hinsichtlich des nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens nicht auf die verblei- bende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit als ... bzw. ... (vgl. AB 39/10 Ziff. 2) ab, sondern berechne- te das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 65/1 i.V.m. 44/4 Ziff. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. August 2020 (AB 62), gemäss welcher die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zuguns- ten einer besser entlöhnten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar und die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwertbar sei- en. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Er verfüge lediglich in den Bereichen … und … über berufliche Kenntnisse. Eine Neuorganisation des Betriebs sei zudem nicht möglich und eine berufliche Umstellung aufgrund des vorgerückten Erwerbsalters sowie der fehlenden Französischkenntnisse unrealistisch. Seine Wohnsi- tuation sei abgelegen und der reelle Arbeitsmarkt in seiner Wohnregion sehr begrenzt, wobei ein längerer Arbeitsweg ebenfalls nicht zumutbar sei. Schliesslich bestehe aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine erschwerte Arbeitsmarktsituation. Darum sei für das Invalideneinkommen auf die ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 13 bleibende Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % abzustellen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 1958 geboren (AB 6). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er während zwei Jahren eine … Anlehre auf dem elterlichen Betrieb und besuchte daneben die … Berufsschule. Im Anschluss daran machte er eine weitere Anlehre als ..., ohne jedoch einen Berufsabschluss zu erlangen (AB 5/5 Ziff. 5.2 f., 12/2). Im Jahr 1984 übernahm der Beschwerdeführer den elterlichen Be- trieb, den er bis 2008 führte. Daneben arbeitete er zwischen 1988 und 2008 jeweils im Winterhalbjahr in einer örtlichen …. Im Jahr 2008 wurde der … Betrieb wesentlich verkleinert und fortan von der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbstständig bewirtschaftet, während der Beschwerde- führer seit April 2008 als selbstständigerwerbender … im Bereich der … arbeitet (AB 12/2, 5/6 Ziff. 5.4; vgl. auch AB 10/4 ff.). 4.4.4 Nachdem der … Betrieb bereits im Jahr 2008 strukturell angepasst wurde und fortan durch die Ehefrau des Beschwerdeführers selbstständig bewirtschaftet wird, bedarf es diesbezüglich keiner betrieblichen Neuorga- nisation und ebenso wenig einer entsprechenden (teilweisen) Geschäftsli- quidation, welche der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen … entgegenstehen würde. Inwieweit die Aufgabe der selbstständigen … ohne eigene Angestellte oder umfangreiche geschäftliche Aktivposten für sich unzumutbare organisatorische Herausforderung mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter einwendet, der reelle Arbeitsmarkt in einer Berg- und Tourismusregion wie … und Umgebung sei beschränkt und durch die aktuelle Coronavirus-Pandemie bestehe eine besondere Ar- beitsmarktsituation mit einem massiven Rückgang von Stellenangeboten respektive verfügbaren Arbeitsplätzen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. IV/C), vermag er hieraus keine (direkten) Konsequenzen für die Frage der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzuleiten. Denn der vorliegend mass- gebende ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und da- zu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Entscheid des BGer vom 30. Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 14 nuar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzu- stellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver- hältnissen vermittelt werden kann (vgl. E. 4.4.1.1 in fine), sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Dies ist aufgrund der nachfolgend dargelegten subjektiven und objektiven Umstände zu bejahen. 4.4.4.1 Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (AB 12/2) trifft zwar zu, dass er einzig in den Bereichen … und … über praktische berufliche Erfahrungen verfügt. Hieraus kann jedoch nicht ge- schlossen werden, dass er für eine einfache Hilfsarbeit unzureichend quali- fiziert und sozialpraktisch keinem Arbeitgeber (mehr) zumutbar sei, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. III/12). Der vorliegend relevante (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.2 hiervor; ferner E. 4.4.4.2 nachfolgend) auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kommen (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 un- ter Bezugnahme auf ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil). Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto- matischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Mu- seumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018, E. 7.4.2). Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Konkreti- sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über jahrzehntelange Berufserfahrung in zwei Erwerbstätigkeiten sowie eben- falls jahrelange Erfahrung als Selbstständigerwerbender, was bei einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit durchaus nutzbar ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Schliesslich umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 15 bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). 4.4.4.2 Das medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit beschränkt im Wesentlichen die maximale körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers, indem ihm noch leichte bis ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende bzw. vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Vermeidung von körperlich besonders belastenden (Zwangs-) Haltungen und Bewegungen zumutbar sind (vgl. AB 39/10 Ziff. 3). Ausgehend von der Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seinen Folgen sowie bei fehlenden Hinweisen für eine massgebliche Beeinträchtigung der Anpas- sungs- und Umstellungsfähigkeit als Faktoren bei der Beurteilung der Ver- wertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21 E. 3.2) vermag der Be- schwerdeführer durchaus eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben. Namentlich kann angesichts der vollständig erhaltenen Restarbeitsfähigkeit und des relativ breiten Zu- mutbarkeitsprofils nicht gesagt werden, dass eine dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar- beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 4.4.4.3 Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant- wortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizini- schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Im Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme vom 3. April 2020 (AB 39), mit welcher das genaue medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit mit Gültig- keit ab dem 15. Mai 2019 festgehalten wurde, war der Beschwerdeführer 61 Jahre und 5 Monate alt (vgl. AB 5/1 Ziff. 1.1, 6). Indessen ist bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 16 dem Arztbericht vom 2. Juli 2019 (AB 20) hinsichtlich der rechten Schulter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeite. Arbei- ten vor dem Körper seien problemlos gewesen, nur das Greifen nach oben sei noch deutlich eingeschränkt und kraftgemindert. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % wurde als zumutbar eingeschätzt und gleichzeitig hielt der Be- handler fest, dass insbesondere schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Kraftanwendung nach oben sicher längerfristig deutlich limitiert seien. Für das Arbeiten vor dem Körper bestünden allerdings keine Limiten. Der Beschwerdeführer sei über die Einschränkungen informiert, sich dessen bewusst und werde die Situation beobachten. Zur Unterschen- kelfraktur links geht aus einem weiteren Arztbericht vom 8. Juli 2019 (AB 19) unter Anamnese hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
- Mai 2019 wieder zu 50 % in stehender Tätigkeit arbeite und mit dem Verlauf sehr zufrieden sei. Die Symptomatik habe sich in den letzten Wo- chen deutlich verbessert und der klinische Befund zeige ein flüssiges Gangbild ohne Stöcke mit noch leichter Entlastung sowie eine schmerzfreie Vollbelastung im Stand. Im CT des linken Unterschenkels vom 18. Juni 2019 sei u.a. eine im Wesentlichen abgeschlossene Durchbauung doku- mentiert. Die Arbeitsbelastung von 50 % seit dem 15. Mai 2019 gehe sehr gut und werde fortgesetzt. Unter diesen Umständen präsentierte sich der medizinische Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erst mit der RAD-ärztlichen Beurteilung vom 3. April 2020 (AB 39), sondern vielmehr bereits mit den positiven fachärztlichen Befunden von Anfang Juli 2019 als hinreichend klar, als gestützt darauf einerseits eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit zuverlässig beurteilt werden konnte und andererseits dem dannzumal 60 Jahre und 8 Monate alten Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er in einer den bleibenden körperlichen Einschränkun- gen besser angepassten Tätigkeit ein deutlich höheres Leistungspensum erbringen könnte. Auf welchen der beiden Zeitpunkte für die Beurteilung der Verwertbarkeit abgestellt wird, ändert angesichts der übrigen Umstände des vorliegenden Falles nichts am Ergebnis, verbleibt dem Beschwerdefüh- rer doch so oder anders mindestens eine Resterwerbsdauer von immerhin über dreieinhalb Jahren in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, ohne dass er dabei infolge gesundheitlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 17 oder anderer (invaliditätsfremder) Limitierungen ausserordentlich einge- schränkt gewesen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.3.2). Diese Umstände lassen den Schluss nicht zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen, womit sein fortgeschrittenes Alter die Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichti- gung seiner weiteren Einwände nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 19. August 2015, 8C_330/2015, E. 3.2, vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.1 und 4.3 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung, vom 1. März 2017, 8C_678/2016, E. 3.1 f., vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2, und vom 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.2 f., je mit Hinweisen) 4.4.4.4 Die geltend gemachten fehlenden Französischkenntnisse (vgl. Be- schwerde, S. 8 Ziff. IV/H) schränken den Beschwerdeführer auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt nicht entscheidend ein, zumal einfache Hilfstätig- keiten in der Regel keine (besonderen) Sprachkenntnisse voraussetzen (vgl. BGer 9C_574/2019, E. 2.3). Im Übrigen spricht auch ein längerer Ar- beitsweg – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (Beschwerde, S. 8 Ziff. IV/H) – nicht gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 8C_220/2019, E. 6.4). Hierzu ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als … für die Gemeinden ... und ... tätig war (vgl. AB 12/2, 11/1) und damit bereits damals zumindest nicht ausschliess- lich an seinem Wohnort gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat zudem keine betreuungs- oder schulpflichtigen Kinder mehr (vgl. AB 5/3 Ziff. 3), sodass insgesamt von einer grossen Flexibilität auszugehen ist. 4.4.5 In gesamthafter Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdefüh- rer die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.4.1.2 hiervor) zumutbar. Damit ist die Festlegung des Invalidenein- kommens anhand der LSE vorzunehmen (siehe dazu E. 4.4.6 nachfol- gend). 4.4.6 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE- Tabellenlöhne ist praxisgemäss (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 18 ber 2019, 8C_534/2019, E. 5.2 mit Hinweisen) vom Totalwert des Durch- schnittslohns im gesamten privaten Sektor im untersten Kompetenzniveau, mithin Fr. 5'417.-- (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszuge- hen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Total, 2019) und der Indexierung auf das Jahr 2019 (BfS, T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Total: 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) ergibt sich bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 68'367.55.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.5 x 102.4). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.4.1.4 hiervor) von 10 % (vgl. AB 44/4 Ziff. 6), ohne dies jedoch weiter zu begründen. Ob aufgrund des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit bzw. des fortgeschrittenen Alters ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, kann insoweit offenbleiben, als selbst einem maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) keine anspruchsentschei- dende Bedeutung zukommt. Es kann damit bei dem von der Beschwerde- gegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden haben. Das Invali- deneinkommen ist folglich auf Fr. 61'530.80 (Fr. 68'367.55 x 0.9) zu veran- schlagen. 4.5 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkom- men ergibt sich angesichts des das Valideneinkommen übertreffenden In- valideneinkommens ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 0 %. Die Abweisung des Leistungsgesuchs mit Verfü- gung vom 11. September 2020 (AB 65) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.6 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozial- versicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und un- missverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281). Hinsichtlich dieses Antrags besteht keine Begründungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 19 pflicht (SVR 2017 UV Nr. 30 S. 100 E. 3.2). Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder ein Augenschein verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E.1.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jeweils einzig unter den offerierten Beweismitteln eine Anhörung beantragt; einen klaren und unmissverständ- lichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung im voranstehend umschriebenen Sinne lässt sich demgegenüber weder den Rechtsbegehren noch den weiteren Ausführungen in der Beschwerde- schrift entnehmen. Damit zielt die beantragte Parteianhörung letztlich auf die Abnahme von (aktenkundigen) Beweismitteln, weshalb rechtspre- chungsgemäss von der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhand- lung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzusehen ist.
- 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2020) trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Dezember 2020) nicht innerhalb der ausnahmsweise verlängerten Frist rechtsgenüglich belegt. Einem erneuten Fristerstreckungsgesuch (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2021) ist sodann nicht stattzugeben. Abgesehen davon hat der Beschwer- deführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nach Ablauf der anbegehrten Fristerstreckung nicht verbessert. Das Gesuch um unentgeltli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 20 che Rechtspflege gilt damit, wie in der prozessleitenden Verfügung vom
- Dezember 2020 in Aussicht gestellt, als zurückgezogen und das ent- sprechende Verfahren ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 777 IV FUR/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), angelernter ... und ... sowie zuletzt als solcher tätig, meldete sich im Febru- ar 2019 unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls vom
22. September 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 5). Die IVB traf erwerbliche und medizini- sche Abklärungen, namentlich holte sie eine medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 39), einen Abklärungsbericht über Selbstständigerwerbende vom 27. Mai 2020 (AB 44) sowie eine er- gänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. August 2020 (AB 62) ein, und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 45 f., 52) – mit Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde und bean- tragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente ab 20. September 2020, wobei hierfür eine Erwerbseinbusse von mindestens Fr. 15'580.-- und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festzustellen seien. Eventualiter beantragte er die Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung. Daneben stellte er mit separater Eingabe vom 14. Oktober 2020 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, innert nicht verlängerbarer Frist bis 17. De- zember 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzend zu belegen, namentlich hinsichtlich der fraglichen Versicherungsdeckung durch die Gesundheitsrechtsschutzversicherung. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf das Gesuch als zurückgezogen gelte. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2020 wurde die mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 angesetzte Frist bis zum
18. Januar 2021 erstreckt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Fristerstreckung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Invalideneinkommen die Aufgabe der zuletzt ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er eine Er- werbseinbusse von mindestens Fr. 15'580.-- erleide und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestehe (Rechtsbegehren Ziff. II. f.), fehlt es diesen Feststellungsbegehren aufgrund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu BGE 122 V 28 E. 2b S. 30; HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) an einem schutzwürdigen Interesse, zumal vorliegend ein rechtsge- staltendes Urteil ergeht. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person u.a. ein Recht auf die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung einschliess- lich des Anspruchs auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493), wobei sowohl Leistungs- als auch Beitragsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversiche- rungszweige zivilrechtliche Ansprüche in diesem Sinne beinhalten (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50; SVR 2018 IV Nr. 75 S. 245 E. 3.3). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 6 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versiche- rungsmedizinische Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 3. April 2020 (AB 39). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit Funktionseinschrän- kungen am linken Bein und an der rechten Schulter aufgrund der bei einem Unfall am 22. September 2018 erlittenen Verletzungen festgehalten. Dane- ben bestünden ein Status nach Skapulafraktur links, ein Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts und ein Status nach USG-Arthrodese rechts und operativer Korrektur eines pes planovalgus. Dadurch resultiere eine blei- bende Minderbelastbarkeit der rechten Schulter und der Beine. Zur psychi- schen und sozialen Situation fänden sich keine aktenkundigen Auffälligkei- ten (AB 39/8 f.). Infolge des Unfalls vom 22. September 2018 habe bis am 14. Mai 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 15. Mai 2019 be- stehe in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit als ... bzw. ... bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 7 zumutbaren vollschichtigen Präsenz dauerhaft eine Leistungsminderung von 50 %, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab demselben Zeitpunkt bestehe in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mit- telschweren Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position und mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg eine vollschichtig und ohne zusätzliche Leistungsminderung umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Las- ten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauch- höhe, Überkopfarbeiten, vorwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in ge- bückter Haltung, Hocken und Knien, Zwangshaltungen, Gehen auf unebe- nem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Lei- tern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zug- luftexposition. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10-15 kg gehoben und getragen werden, dies jedoch nur bis Brusthöhe (AB 39/10). 3.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.________ vom 3. April 2020 (AB 39) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medi- zinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung er- fasst den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und der RAD-Arzt Dr. med. D.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizi- nischen Befund, insbesondere den umfangreichen Abklärungs- und Be- handlungsverlauf der E.________ AG (vgl. AB 16, 19, 20, 24.2/1 f., 25, 33/2, 34). Basierend darauf legte er in der fachärztlichen (zur notwendigen fachlichen Qualifikationen vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2020, 9C_182/2020, E. 3.2 mit Hinweisen) Beurteilung vom 3. April 2020 (AB 39) nachvollziehbar begründet dar, dass aufgrund der beim Unfall vom
22. September 2018 erlittenen Verletzungen eine dauerhafte Minderbelast- barkeit der rechten Schulter und der Beine resultiert, wobei ab dem 15. Mai 2019 in der angestammten Tätigkeit als ... bzw. ... bei einem ganztägigen Pensum und einer dauerhaften Leistungsminderung von 50 % wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 39/10 Ziff. 3) eine vollschichtige und ohne zusätzliche Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 8 minderung umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen (vgl. AB 39/10). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den Befunden und Einschätzungen der Behandler der E.________ AG, welche letztmals im Bericht vom 22. Juli 2020 (AB 50) betreffend die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten. Dabei leg- te der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge, speziell hinsichtlich der bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen sowie des Zumutbar- keitsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit überzeugend dar. Hierzu ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeur- teilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ vom 3. April 2020 (AB 39) zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf abgestellt, was vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden kann. 4. 4.1 Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Februar 2019 (AB 5/1), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem
1. August 2019 entstanden sein kann. Entsprechend muss in diesem Zeit- punkt während eines Jahres, das heisst zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. Juli 2019, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindes- tens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Warte- jahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Indessen lag erst ab dem Unfall vom
22. September 2018 eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. E. 3.2 hiervor; siehe auch AB 2.1/2, 2.2/4). Folglich ist die kumulative Vor- aussetzung des absolvierten Wartejahres (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.) erst im September 2019 erfüllt, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich – welcher unbestritten nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 9 allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2 hiervor) – durchzuführen ist. 4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundla- ge zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 31'160.-- aus. Sie stützte sich dabei auf den „Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbender ... und ...“ vom 27. Mai 2020 (AB 44), welchen sie zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte. Darin wurde – basierend auf den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gemäss der IK-Einträge (AB 10; vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; zur grundsätzli- chen Massgeblichkeit der IK-Einträge vgl. Entscheid des BGer vom 3. Sep- tember 2020, 8C_328/2020, E. 2.2 mit Hinweisen) und den Buchhaltungs- unterlagen der Geschäftsjahre 2016 bis 2018 (AB 38.2-38.4) – gestützt auf einen Durchschnittswert (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Januar 2019, 8C_443/2018, E. 2.1 in fine mit Hinweisen) der Geschäftsjahre 2013 bis 2017 das Valideneinkommen mathematisch zutreffend auf Fr. 31'160.-- beziffert (vgl. AB 44/3). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 10 Hierzu ist ergänzend festzustellen, dass das Valideneinkommen sowohl im Bereich der ... als auch dem ... im Vergleich zu den branchenüblichen Ein- kommen gemäss den LSE-Tabellenlöhnen und Lohnrichtlinien von Bran- chenverbänden respektive den kantonalen Lohnrichtlinien für die Landwirt- schaft (vgl. den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft [NAV Landwirt- schaft] des Kantons Bern vom 24. Oktober 2007 [BSG 222.153.21]; Ent- scheid des BGer vom 19. Januar 2017, 8C_549/2016, E. 5.1 f.) augen- scheinlich deutlich tiefer ausfällt. Jedoch geht aus den IK-Einträgen klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Sep- tember 2018 bereites während rund zehn Jahren (vgl. AB 10/1), mithin nach der Verkleinerung des … und der nunmehr schwerpunktmässigen Beschäftigung als selbstständiger ... (vgl. AB 12/2), ein entsprechend tiefes Erwerbseinkommen erzielte. Unter diesen Umständen ist mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer ohne die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich dauerhaft mit dem bescheidenen Einkommen aus der selbstständigen Er- werbstätigkeit begnügt hätte, sodass vorliegend kein Raum für eine Paral- lelisierung der Vergleichseinkommen besteht (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 u.a. mit Hinweis auf BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). 4.4 4.4.1 4.4.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Die verbleibende Ar- beitsfähigkeit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zu- mutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 11 4.4.1.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva- lidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). 4.4.1.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwal- tungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 12 stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.4.1.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 (AB 65) hinsichtlich des nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens nicht auf die verblei- bende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit als ... bzw. ... (vgl. AB 39/10 Ziff. 2) ab, sondern berechne- te das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. AB 65/1 i.V.m. 44/4 Ziff. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. August 2020 (AB 62), gemäss welcher die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zuguns- ten einer besser entlöhnten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar und die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwertbar sei- en. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Er verfüge lediglich in den Bereichen … und … über berufliche Kenntnisse. Eine Neuorganisation des Betriebs sei zudem nicht möglich und eine berufliche Umstellung aufgrund des vorgerückten Erwerbsalters sowie der fehlenden Französischkenntnisse unrealistisch. Seine Wohnsi- tuation sei abgelegen und der reelle Arbeitsmarkt in seiner Wohnregion sehr begrenzt, wobei ein längerer Arbeitsweg ebenfalls nicht zumutbar sei. Schliesslich bestehe aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine erschwerte Arbeitsmarktsituation. Darum sei für das Invalideneinkommen auf die ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 13 bleibende Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % abzustellen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 1958 geboren (AB 6). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er während zwei Jahren eine … Anlehre auf dem elterlichen Betrieb und besuchte daneben die … Berufsschule. Im Anschluss daran machte er eine weitere Anlehre als ..., ohne jedoch einen Berufsabschluss zu erlangen (AB 5/5 Ziff. 5.2 f., 12/2). Im Jahr 1984 übernahm der Beschwerdeführer den elterlichen Be- trieb, den er bis 2008 führte. Daneben arbeitete er zwischen 1988 und 2008 jeweils im Winterhalbjahr in einer örtlichen …. Im Jahr 2008 wurde der … Betrieb wesentlich verkleinert und fortan von der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbstständig bewirtschaftet, während der Beschwerde- führer seit April 2008 als selbstständigerwerbender … im Bereich der … arbeitet (AB 12/2, 5/6 Ziff. 5.4; vgl. auch AB 10/4 ff.). 4.4.4 Nachdem der … Betrieb bereits im Jahr 2008 strukturell angepasst wurde und fortan durch die Ehefrau des Beschwerdeführers selbstständig bewirtschaftet wird, bedarf es diesbezüglich keiner betrieblichen Neuorga- nisation und ebenso wenig einer entsprechenden (teilweisen) Geschäftsli- quidation, welche der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen … entgegenstehen würde. Inwieweit die Aufgabe der selbstständigen … ohne eigene Angestellte oder umfangreiche geschäftliche Aktivposten für sich unzumutbare organisatorische Herausforderung mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter einwendet, der reelle Arbeitsmarkt in einer Berg- und Tourismusregion wie … und Umgebung sei beschränkt und durch die aktuelle Coronavirus-Pandemie bestehe eine besondere Ar- beitsmarktsituation mit einem massiven Rückgang von Stellenangeboten respektive verfügbaren Arbeitsplätzen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. IV/C), vermag er hieraus keine (direkten) Konsequenzen für die Frage der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzuleiten. Denn der vorliegend mass- gebende ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und da- zu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Entscheid des BGer vom 30. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 14 nuar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzu- stellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver- hältnissen vermittelt werden kann (vgl. E. 4.4.1.1 in fine), sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Dies ist aufgrund der nachfolgend dargelegten subjektiven und objektiven Umstände zu bejahen. 4.4.4.1 Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (AB 12/2) trifft zwar zu, dass er einzig in den Bereichen … und … über praktische berufliche Erfahrungen verfügt. Hieraus kann jedoch nicht ge- schlossen werden, dass er für eine einfache Hilfsarbeit unzureichend quali- fiziert und sozialpraktisch keinem Arbeitgeber (mehr) zumutbar sei, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. III/12). Der vorliegend relevante (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.2 hiervor; ferner E. 4.4.4.2 nachfolgend) auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kommen (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 un- ter Bezugnahme auf ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil). Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto- matischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Mu- seumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018, E. 7.4.2). Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Konkreti- sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über jahrzehntelange Berufserfahrung in zwei Erwerbstätigkeiten sowie eben- falls jahrelange Erfahrung als Selbstständigerwerbender, was bei einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit durchaus nutzbar ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Schliesslich umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 15 bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). 4.4.4.2 Das medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit beschränkt im Wesentlichen die maximale körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers, indem ihm noch leichte bis ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende bzw. vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Vermeidung von körperlich besonders belastenden (Zwangs-) Haltungen und Bewegungen zumutbar sind (vgl. AB 39/10 Ziff. 3). Ausgehend von der Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seinen Folgen sowie bei fehlenden Hinweisen für eine massgebliche Beeinträchtigung der Anpas- sungs- und Umstellungsfähigkeit als Faktoren bei der Beurteilung der Ver- wertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21 E. 3.2) vermag der Be- schwerdeführer durchaus eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben. Namentlich kann angesichts der vollständig erhaltenen Restarbeitsfähigkeit und des relativ breiten Zu- mutbarkeitsprofils nicht gesagt werden, dass eine dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar- beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). 4.4.4.3 Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant- wortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizini- schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Im Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme vom 3. April 2020 (AB 39), mit welcher das genaue medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit mit Gültig- keit ab dem 15. Mai 2019 festgehalten wurde, war der Beschwerdeführer 61 Jahre und 5 Monate alt (vgl. AB 5/1 Ziff. 1.1, 6). Indessen ist bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 16 dem Arztbericht vom 2. Juli 2019 (AB 20) hinsichtlich der rechten Schulter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeite. Arbei- ten vor dem Körper seien problemlos gewesen, nur das Greifen nach oben sei noch deutlich eingeschränkt und kraftgemindert. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % wurde als zumutbar eingeschätzt und gleichzeitig hielt der Be- handler fest, dass insbesondere schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Kraftanwendung nach oben sicher längerfristig deutlich limitiert seien. Für das Arbeiten vor dem Körper bestünden allerdings keine Limiten. Der Beschwerdeführer sei über die Einschränkungen informiert, sich dessen bewusst und werde die Situation beobachten. Zur Unterschen- kelfraktur links geht aus einem weiteren Arztbericht vom 8. Juli 2019 (AB 19) unter Anamnese hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
15. Mai 2019 wieder zu 50 % in stehender Tätigkeit arbeite und mit dem Verlauf sehr zufrieden sei. Die Symptomatik habe sich in den letzten Wo- chen deutlich verbessert und der klinische Befund zeige ein flüssiges Gangbild ohne Stöcke mit noch leichter Entlastung sowie eine schmerzfreie Vollbelastung im Stand. Im CT des linken Unterschenkels vom 18. Juni 2019 sei u.a. eine im Wesentlichen abgeschlossene Durchbauung doku- mentiert. Die Arbeitsbelastung von 50 % seit dem 15. Mai 2019 gehe sehr gut und werde fortgesetzt. Unter diesen Umständen präsentierte sich der medizinische Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erst mit der RAD-ärztlichen Beurteilung vom 3. April 2020 (AB 39), sondern vielmehr bereits mit den positiven fachärztlichen Befunden von Anfang Juli 2019 als hinreichend klar, als gestützt darauf einerseits eine Teilarbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit zuverlässig beurteilt werden konnte und andererseits dem dannzumal 60 Jahre und 8 Monate alten Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er in einer den bleibenden körperlichen Einschränkun- gen besser angepassten Tätigkeit ein deutlich höheres Leistungspensum erbringen könnte. Auf welchen der beiden Zeitpunkte für die Beurteilung der Verwertbarkeit abgestellt wird, ändert angesichts der übrigen Umstände des vorliegenden Falles nichts am Ergebnis, verbleibt dem Beschwerdefüh- rer doch so oder anders mindestens eine Resterwerbsdauer von immerhin über dreieinhalb Jahren in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, ohne dass er dabei infolge gesundheitlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 17 oder anderer (invaliditätsfremder) Limitierungen ausserordentlich einge- schränkt gewesen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.3.2). Diese Umstände lassen den Schluss nicht zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen, womit sein fortgeschrittenes Alter die Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichti- gung seiner weiteren Einwände nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 19. August 2015, 8C_330/2015, E. 3.2, vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.1 und 4.3 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung, vom 1. März 2017, 8C_678/2016, E. 3.1 f., vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2, und vom 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.2 f., je mit Hinweisen) 4.4.4.4 Die geltend gemachten fehlenden Französischkenntnisse (vgl. Be- schwerde, S. 8 Ziff. IV/H) schränken den Beschwerdeführer auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt nicht entscheidend ein, zumal einfache Hilfstätig- keiten in der Regel keine (besonderen) Sprachkenntnisse voraussetzen (vgl. BGer 9C_574/2019, E. 2.3). Im Übrigen spricht auch ein längerer Ar- beitsweg – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (Beschwerde, S. 8 Ziff. IV/H) – nicht gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 8C_220/2019, E. 6.4). Hierzu ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als … für die Gemeinden ... und ... tätig war (vgl. AB 12/2, 11/1) und damit bereits damals zumindest nicht ausschliess- lich an seinem Wohnort gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat zudem keine betreuungs- oder schulpflichtigen Kinder mehr (vgl. AB 5/3 Ziff. 3), sodass insgesamt von einer grossen Flexibilität auszugehen ist. 4.4.5 In gesamthafter Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdefüh- rer die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.4.1.2 hiervor) zumutbar. Damit ist die Festlegung des Invalidenein- kommens anhand der LSE vorzunehmen (siehe dazu E. 4.4.6 nachfol- gend). 4.4.6 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE- Tabellenlöhne ist praxisgemäss (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 18 ber 2019, 8C_534/2019, E. 5.2 mit Hinweisen) vom Totalwert des Durch- schnittslohns im gesamten privaten Sektor im untersten Kompetenzniveau, mithin Fr. 5'417.-- (BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszuge- hen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, Total, 2019) und der Indexierung auf das Jahr 2019 (BfS, T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, Total: 101.5 [2018] bzw. 102.4 [2019]) ergibt sich bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 68'367.55.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 101.5 x 102.4). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.4.1.4 hiervor) von 10 % (vgl. AB 44/4 Ziff. 6), ohne dies jedoch weiter zu begründen. Ob aufgrund des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit bzw. des fortgeschrittenen Alters ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, kann insoweit offenbleiben, als selbst einem maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) keine anspruchsentschei- dende Bedeutung zukommt. Es kann damit bei dem von der Beschwerde- gegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden haben. Das Invali- deneinkommen ist folglich auf Fr. 61'530.80 (Fr. 68'367.55 x 0.9) zu veran- schlagen. 4.5 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkom- men ergibt sich angesichts des das Valideneinkommen übertreffenden In- valideneinkommens ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 0 %. Die Abweisung des Leistungsgesuchs mit Verfü- gung vom 11. September 2020 (AB 65) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.6 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozial- versicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und un- missverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281). Hinsichtlich dieses Antrags besteht keine Begründungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 19 pflicht (SVR 2017 UV Nr. 30 S. 100 E. 3.2). Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder ein Augenschein verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E.1.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jeweils einzig unter den offerierten Beweismitteln eine Anhörung beantragt; einen klaren und unmissverständ- lichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung im voranstehend umschriebenen Sinne lässt sich demgegenüber weder den Rechtsbegehren noch den weiteren Ausführungen in der Beschwerde- schrift entnehmen. Damit zielt die beantragte Parteianhörung letztlich auf die Abnahme von (aktenkundigen) Beweismitteln, weshalb rechtspre- chungsgemäss von der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhand- lung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzusehen ist. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2020) trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Dezember 2020) nicht innerhalb der ausnahmsweise verlängerten Frist rechtsgenüglich belegt. Einem erneuten Fristerstreckungsgesuch (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar
2021) ist sodann nicht stattzugeben. Abgesehen davon hat der Beschwer- deführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nach Ablauf der anbegehrten Fristerstreckung nicht verbessert. Das Gesuch um unentgeltli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, IV/20/777, Seite 20 che Rechtspflege gilt damit, wie in der prozessleitenden Verfügung vom
8. Dezember 2020 in Aussicht gestellt, als zurückgezogen und das ent- sprechende Verfahren ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
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- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.