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200 2020 763

Bern VerwG · 2020-09-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. September 2020

Sachverhalt

A. Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens meldete die kantonale Steuerver- waltung der B.________ am 4. August 2020 mittels Rektifikaten für die Bei- tragsperioden 2010 – 2016 das jeweils massgebende Renteneinkommen und beitragspflichtige Vermögen von A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer; Antwortbeilage [AB] 60 ff.). Gestützt darauf setzte die Eid- genössische Ausgleichskasse (EAK bzw. Beschwerdegegnerin) mit sieben Verfügungen vom 6. August 2020 die vom Versicherten geschuldeten per- sönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2010 – 2016 defini- tiv fest (AB 39 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 Einsprache (AB 16) mit dem Antrag, die Verfügungen vom 6. August 2020 seien "ohne Verzugszinsen zu sistieren" bis zum Vorliegen der voraussicht- lichen neuen Veranlagungen der Steuerbehörden. Mit Verfügung (recte: Einspracheentscheid) vom 11. September 2020 (AB 14 f.) trat die EAK auf die Einsprache vom 4. September 2020 nicht ein. Am 29. September 2020 bat der Versicherte, vertreten durch C.________ von der D.________, um Fristverlängerung für das Einreichen einer Ver- waltungsgerichtsbeschwerde (AB 2 ff.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (AB 1) teilte die EAK mit, dem Begehren könne nicht entsprochen werden, es bestehe keine Möglichkeit zur Fristverlängerung. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (AB 14 f.) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die EAK sei anzuweisen, die Beitragsverfügungen vom 6. August 2020 "zu sistieren und auf die angekündigte Berechnung der Verzugszinse zu verzichten". Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (AB 14 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 (AB 16) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgeben- de Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitions- werte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). Eine Nachforderung von Beiträgen im Sinne von Art. 39 AHVV liegt vor, wenn die Ausgleichskasse zu wenig oder nicht entrichtete Beiträge für ver- gangene Zahlungsperioden nachträglich einfordert, namentlich, wenn per- sönliche Beiträge zufolge einer rückwirkenden Erfassung der Beitrags- pflichtigen erstmals gefordert werden, oder wenn die tatsächlich geschulde- ten Beiträge in einer ersten Verfügung zu tief festgesetzt worden sind (Rz. 1193 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 5 Erhält die Ausgleichskasse, nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifizierte Meldung, so hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfügung geltend zu machen (Rz. 1198 WSN). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsord- nung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen ver- späteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken un- bekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 2.4 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträ- ge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41ter Abs. 1 AHVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Einsprache vom

4. September 2020 (AB 16) keine Korrektur der festgesetzten Beiträge, sondern die verzugszinsfreie Sistierung bis zum Vorliegen der voraussicht- lichen Veranlagungen der Steuerbehörden für die Jahre 2010 – 2016. Zur Begründung bringt er vor, die Nachsteuerverfahren in Bezug auf die amtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 6 chen Werte seien bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach wie vor hängig. 3.2 Nachdem der Beschwerdegegnerin von der kantonalen Steuerver- waltung mittels Rektifikaten für die Beitragsperioden 2010 – 2016 das je- weils massgebliche Renteneinkommen und beitragspflichtige Vermögen des Beschwerdeführers gemeldet worden war (AB 60 ff.), setzte sie die geschuldeten persönlichen Beiträge mit Verfügungen vom 6. August 2010 für die Jahre 2010 – 2016 definitiv fest (AB 39 ff.) bzw. nahm sie eine Nachforderung von Beiträgen vor. Die Verwaltung ist damit entsprechend den Vorgaben von Art. 39 AHVV sowie Rz. 1193 f. der WSN vorgegangen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach der Rechtsprechung wird mit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nachzahlungsverfügung betreffend persönliche Beiträge, wel- che im bisherigen Verfahren nicht bezahlt wurden, weder der Zinsenlauf hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen; eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn die Nachzahlungsverfügung nich- tig ist (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,

4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 39 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1995 79 f. E. 4). Eine derartige Ausnahme liegt in casu nicht vor und wird vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. 3.4 Schliesslich werden bei zu viel bezahlten Beiträgen gemäss Art. 41ter Abs. 1 AHVV Vergütungszinsen ausgerichtet (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich denn auch zu Recht in Aussicht gestellt, dass sie die Beiträge für die Jahre 2010-2016 erneut verfügen werde, sollte sie von der Steuerbehörde neue Rektifikate erhalten (Be- schwerdeantwort S. 2 f.). Für die vom Beschwerdeführer einspracheweise beantragte Sistierung bestand damit kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Rechtsdienst

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdefüh- rer den Verzicht auf die Berechnung von Verzugszinsen beantragt; über diesen Punkt wurde im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ent- schieden und mangelt es mithin an einem Anfechtungsobjekt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 763 AHV KOJ/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens meldete die kantonale Steuerver- waltung der B.________ am 4. August 2020 mittels Rektifikaten für die Bei- tragsperioden 2010 – 2016 das jeweils massgebende Renteneinkommen und beitragspflichtige Vermögen von A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer; Antwortbeilage [AB] 60 ff.). Gestützt darauf setzte die Eid- genössische Ausgleichskasse (EAK bzw. Beschwerdegegnerin) mit sieben Verfügungen vom 6. August 2020 die vom Versicherten geschuldeten per- sönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2010 – 2016 defini- tiv fest (AB 39 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 Einsprache (AB 16) mit dem Antrag, die Verfügungen vom 6. August 2020 seien "ohne Verzugszinsen zu sistieren" bis zum Vorliegen der voraussicht- lichen neuen Veranlagungen der Steuerbehörden. Mit Verfügung (recte: Einspracheentscheid) vom 11. September 2020 (AB 14 f.) trat die EAK auf die Einsprache vom 4. September 2020 nicht ein. Am 29. September 2020 bat der Versicherte, vertreten durch C.________ von der D.________, um Fristverlängerung für das Einreichen einer Ver- waltungsgerichtsbeschwerde (AB 2 ff.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (AB 1) teilte die EAK mit, dem Begehren könne nicht entsprochen werden, es bestehe keine Möglichkeit zur Fristverlängerung. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (AB 14 f.) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die EAK sei anzuweisen, die Beitragsverfügungen vom 6. August 2020 "zu sistieren und auf die angekündigte Berechnung der Verzugszinse zu verzichten". Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdefüh- rer den Verzicht auf die Berechnung von Verzugszinsen beantragt; über diesen Punkt wurde im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ent- schieden und mangelt es mithin an einem Anfechtungsobjekt. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (AB 14 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 (AB 16) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgeben- de Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitions- werte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). Eine Nachforderung von Beiträgen im Sinne von Art. 39 AHVV liegt vor, wenn die Ausgleichskasse zu wenig oder nicht entrichtete Beiträge für ver- gangene Zahlungsperioden nachträglich einfordert, namentlich, wenn per- sönliche Beiträge zufolge einer rückwirkenden Erfassung der Beitrags- pflichtigen erstmals gefordert werden, oder wenn die tatsächlich geschulde- ten Beiträge in einer ersten Verfügung zu tief festgesetzt worden sind (Rz. 1193 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 5 Erhält die Ausgleichskasse, nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifizierte Meldung, so hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfügung geltend zu machen (Rz. 1198 WSN). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsord- nung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen ver- späteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken un- bekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 2.4 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträ- ge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41ter Abs. 1 AHVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Einsprache vom

4. September 2020 (AB 16) keine Korrektur der festgesetzten Beiträge, sondern die verzugszinsfreie Sistierung bis zum Vorliegen der voraussicht- lichen Veranlagungen der Steuerbehörden für die Jahre 2010 – 2016. Zur Begründung bringt er vor, die Nachsteuerverfahren in Bezug auf die amtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 6 chen Werte seien bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach wie vor hängig. 3.2 Nachdem der Beschwerdegegnerin von der kantonalen Steuerver- waltung mittels Rektifikaten für die Beitragsperioden 2010 – 2016 das je- weils massgebliche Renteneinkommen und beitragspflichtige Vermögen des Beschwerdeführers gemeldet worden war (AB 60 ff.), setzte sie die geschuldeten persönlichen Beiträge mit Verfügungen vom 6. August 2010 für die Jahre 2010 – 2016 definitiv fest (AB 39 ff.) bzw. nahm sie eine Nachforderung von Beiträgen vor. Die Verwaltung ist damit entsprechend den Vorgaben von Art. 39 AHVV sowie Rz. 1193 f. der WSN vorgegangen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach der Rechtsprechung wird mit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nachzahlungsverfügung betreffend persönliche Beiträge, wel- che im bisherigen Verfahren nicht bezahlt wurden, weder der Zinsenlauf hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen; eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn die Nachzahlungsverfügung nich- tig ist (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,

4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 39 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1995 79 f. E. 4). Eine derartige Ausnahme liegt in casu nicht vor und wird vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. 3.4 Schliesslich werden bei zu viel bezahlten Beiträgen gemäss Art. 41ter Abs. 1 AHVV Vergütungszinsen ausgerichtet (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich denn auch zu Recht in Aussicht gestellt, dass sie die Beiträge für die Jahre 2010-2016 erneut verfügen werde, sollte sie von der Steuerbehörde neue Rektifikate erhalten (Be- schwerdeantwort S. 2 f.). Für die vom Beschwerdeführer einspracheweise beantragte Sistierung bestand damit kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2021, AHV/20/763, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Rechtsdienst

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.