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200 2020 760

Bern VerwG · 2020-09-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Sachverhalt

A.

Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) ist langjähriger Bezüger einer ganzen Invalidenrente und

einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei er zusätzlich zur Inva-

lidenrente Ergänzungsleistungen bezieht (Akten der IV-Stelle Bern [nach-

folgend: IVB; act. III] 16, 21 f., 33, 38, 41, 43, 48 f., 57 f., 69 f.; Akten der

Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde-

gegnerin; act. II] 1, 6, 8, 18 - 20, 28 f., 31, 33, 35, 44 f., 47, 51, 53, 57, 73).

Mit Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) rechnete die AKB für den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 bei den Einnahmen ein

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten im Be-

trag von Fr. 12'312.-- pro Jahr an, dies zusätzlich zum bereits als Einkom-

men berücksichtigten Betrag für die Pflege und Betreuung des Versicherten

im Umfang der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, in der

Berechnung ab Mai 2020 Fr. 5'688.-- betragend pro Jahr (act. II 73/6). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom

28. September 2020 ab (act. II 80 f.).

B.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 leitete die AKB eine mit "Einsprache ge-

gen Ihre Verfügung vom 28. September 2020" betitelte Eingabe des Versi-

cherten vom 30. September 2020 zuständigkeitshalber zur weiteren

Bearbeitung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Be-

schwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei den Einnahmen. Zudem droht er,

sich selber oder Dritten Gewalt anzutun.

Mit Blick auf die Gewaltandrohung des Beschwerdeführers stellte der In-

struktionsrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit prozess-

leitender Verfügung vom 12. Oktober 2020 eine Kopie der Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 3

vom 30. September 2020 zu. Gleichzeitig holte er bei der Beschwerdegeg-

nerin eine Beschwerdeantwort ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 beantragt die Beschwer-

degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2021

Gelegenheit gegeben, zu den eingeholten IV-Akten eine allfällige Stellung-

nahme einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hält die Beschwer-

degegnerin vollumfänglich am gestellten Antrag auf Abweisung der

Beschwerde fest, während sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht

vernehmen liess.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwi- schen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen maximal dem genannten Betrag entspricht.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-

ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen

tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5

Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019 [EL-Reform]).

Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspra-

cheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorge-

nommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020

massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021

aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für

den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b

und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergän-

zungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier stritti-

ge Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der

Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar

2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungs-

leistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet

wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar

2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine

Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1

lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgeho-

ben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezem-

ber 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere

Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der

genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-

gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1

ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9

Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]).

2.3

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-

ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6

und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten,

die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen

des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-

pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

(aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gülti-

gen Fassung]).

2.4

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver-

mögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a -

c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anre-

chenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG).

2.4.1

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben

per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von

Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög-

licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim

Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch-

lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V

394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte

Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung

auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan-

spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak-

tisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn

sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög-

lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S.

270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne

rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht

kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562,

131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu

beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der

EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshand-

lung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7

2.4.2

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g

ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Ein-

kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9

Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zu-

mutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität

des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht

invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar.

Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau

oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien-

rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-

ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das

Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die

bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf

die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.

3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten

rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean-

tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein-

zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen

EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das

AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart-

ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein-

zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).

3.

3.1

Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-

rers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen

(Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die

Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht

nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkom-

men erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N.

524).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8

3.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau

könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse.

3.2.1

Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit

Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38,

43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosen-

entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4,

48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III

30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht

vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des

Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.

März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten

der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht ge-

klärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehe-

frau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr.

med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten

der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet wer-

den, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med.

B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerde-

führer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickel-

tes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die

paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark

abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter

Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der

aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe

seiner Frau angewiesen.

3.2.2

Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie

eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge.

Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die

Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die ent-

sprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer ent-

nommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9

liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. In-

soweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der

Invalidenversicherung.

3.2.3

Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet

werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädi-

gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach

ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.

2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3

Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten

durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren

resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewie-

sen werden.

3.3

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde auf-

zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da-

mit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in

der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer

nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da

der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht

überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-

sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat

(BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgeho-

ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar

2021)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwi- schen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen maximal dem genannten Betrag entspricht. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5 Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspra- cheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorge- nommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020 massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021 aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier stritti- ge Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar 2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungs- leistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1 lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgeho- ben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezem- ber 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung]). 2.4 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver- mögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anre- chenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG). 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög- licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch- lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan- spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak- tisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög- lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshand- lung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7 2.4.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Ein- kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zu- mutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean- tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).
  5. 3.1 Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkom- men erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 524). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse. 3.2.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38, 43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosen- entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4, 48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III 30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht ge- klärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehe- frau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet wer- den, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med. B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerde- führer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickel- tes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. 3.2.2 Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge. Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die ent- sprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer ent- nommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9 liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. In- soweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der Invalidenversicherung. 3.2.3 Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädi- gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3 Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewie- sen werden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
  6. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2021) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 760 EL

ACT/BOC/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2021

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) ist langjähriger Bezüger einer ganzen Invalidenrente und

einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei er zusätzlich zur Inva-

lidenrente Ergänzungsleistungen bezieht (Akten der IV-Stelle Bern [nach-

folgend: IVB; act. III] 16, 21 f., 33, 38, 41, 43, 48 f., 57 f., 69 f.; Akten der

Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde-

gegnerin; act. II] 1, 6, 8, 18 - 20, 28 f., 31, 33, 35, 44 f., 47, 51, 53, 57, 73).

Mit Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) rechnete die AKB für den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 bei den Einnahmen ein

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten im Be-

trag von Fr. 12'312.-- pro Jahr an, dies zusätzlich zum bereits als Einkom-

men berücksichtigten Betrag für die Pflege und Betreuung des Versicherten

im Umfang der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, in der

Berechnung ab Mai 2020 Fr. 5'688.-- betragend pro Jahr (act. II 73/6). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom

28. September 2020 ab (act. II 80 f.).

B.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 leitete die AKB eine mit "Einsprache ge-

gen Ihre Verfügung vom 28. September 2020" betitelte Eingabe des Versi-

cherten vom 30. September 2020 zuständigkeitshalber zur weiteren

Bearbeitung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Be-

schwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei den Einnahmen. Zudem droht er,

sich selber oder Dritten Gewalt anzutun.

Mit Blick auf die Gewaltandrohung des Beschwerdeführers stellte der In-

struktionsrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit prozess-

leitender Verfügung vom 12. Oktober 2020 eine Kopie der Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 3

vom 30. September 2020 zu. Gleichzeitig holte er bei der Beschwerdegeg-

nerin eine Beschwerdeantwort ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 beantragt die Beschwer-

degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2021

Gelegenheit gegeben, zu den eingeholten IV-Akten eine allfällige Stellung-

nahme einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hält die Beschwer-

degegnerin vollumfänglich am gestellten Antrag auf Abweisung der

Beschwerde fest, während sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht

vernehmen liess.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020

(act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März

2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu

prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher

hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-

schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be-

rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E.

4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

1.3

Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu-

ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1

GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für

ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S.

258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypotheti-

sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von

zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwi-

schen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen

maximal dem genannten Betrag entspricht.

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-

ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen

tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5

Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019 [EL-Reform]).

Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspra-

cheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorge-

nommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020

massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021

aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für

den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b

und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergän-

zungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier stritti-

ge Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der

Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar

2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungs-

leistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet

wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar

2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine

Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1

lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgeho-

ben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezem-

ber 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere

Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der

genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-

gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1

ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9

Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]).

2.3

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-

ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6

und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten,

die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen

des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-

pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

(aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gülti-

gen Fassung]).

2.4

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver-

mögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a -

c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anre-

chenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG).

2.4.1

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben

per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von

Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög-

licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim

Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch-

lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V

394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte

Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung

auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan-

spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak-

tisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn

sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög-

lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S.

270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne

rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht

kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562,

131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu

beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der

EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshand-

lung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7

2.4.2

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g

ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Ein-

kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9

Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zu-

mutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität

des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht

invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar.

Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau

oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien-

rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-

ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das

Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die

bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf

die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.

3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten

rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean-

tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein-

zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen

EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das

AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart-

ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein-

zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).

3.

3.1

Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-

rers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen

(Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die

Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht

nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkom-

men erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N.

524).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8

3.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau

könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse.

3.2.1

Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit

Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38,

43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosen-

entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4,

48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III

30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht

vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des

Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.

März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten

der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht ge-

klärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehe-

frau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr.

med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten

der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet wer-

den, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med.

B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerde-

führer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickel-

tes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die

paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark

abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter

Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der

aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe

seiner Frau angewiesen.

3.2.2

Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie

eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge.

Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die

Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die ent-

sprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer ent-

nommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9

liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. In-

soweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der

Invalidenversicherung.

3.2.3

Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet

werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädi-

gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach

ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.

2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3

Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten

durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren

resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewie-

sen werden.

3.3

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde auf-

zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da-

mit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in

der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer

nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da

der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht

überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-

sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat

(BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgeho-

ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar

2021)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.