Einspracheentscheid vom 28. September 2020
Sachverhalt
A.
Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) ist langjähriger Bezüger einer ganzen Invalidenrente und
einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei er zusätzlich zur Inva-
lidenrente Ergänzungsleistungen bezieht (Akten der IV-Stelle Bern [nach-
folgend: IVB; act. III] 16, 21 f., 33, 38, 41, 43, 48 f., 57 f., 69 f.; Akten der
Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde-
gegnerin; act. II] 1, 6, 8, 18 - 20, 28 f., 31, 33, 35, 44 f., 47, 51, 53, 57, 73).
Mit Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) rechnete die AKB für den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 bei den Einnahmen ein
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten im Be-
trag von Fr. 12'312.-- pro Jahr an, dies zusätzlich zum bereits als Einkom-
men berücksichtigten Betrag für die Pflege und Betreuung des Versicherten
im Umfang der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, in der
Berechnung ab Mai 2020 Fr. 5'688.-- betragend pro Jahr (act. II 73/6). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
28. September 2020 ab (act. II 80 f.).
B.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 leitete die AKB eine mit "Einsprache ge-
gen Ihre Verfügung vom 28. September 2020" betitelte Eingabe des Versi-
cherten vom 30. September 2020 zuständigkeitshalber zur weiteren
Bearbeitung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Be-
schwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei den Einnahmen. Zudem droht er,
sich selber oder Dritten Gewalt anzutun.
Mit Blick auf die Gewaltandrohung des Beschwerdeführers stellte der In-
struktionsrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit prozess-
leitender Verfügung vom 12. Oktober 2020 eine Kopie der Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 3
vom 30. September 2020 zu. Gleichzeitig holte er bei der Beschwerdegeg-
nerin eine Beschwerdeantwort ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2021
Gelegenheit gegeben, zu den eingeholten IV-Akten eine allfällige Stellung-
nahme einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hält die Beschwer-
degegnerin vollumfänglich am gestellten Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest, während sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht
vernehmen liess.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwi- schen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen maximal dem genannten Betrag entspricht.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen
tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]).
Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspra-
cheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorge-
nommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020
massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021
aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für
den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b
und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergän-
zungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier stritti-
ge Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der
Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar
2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet
wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar
2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine
Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1
lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgeho-
ben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezem-
ber 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere
Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-
ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6
und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten,
die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen
des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-
pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
(aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gülti-
gen Fassung]).
2.4
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver-
mögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a -
c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anre-
chenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG).
2.4.1
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben
per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von
Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög-
licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim
Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch-
lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V
394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte
Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung
auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan-
spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak-
tisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn
sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög-
lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S.
270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne
rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht
kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562,
131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu
beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der
EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshand-
lung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7
2.4.2
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g
ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Ein-
kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9
Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zu-
mutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität
des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht
invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar.
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau
oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien-
rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das
Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die
bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf
die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.
3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten
rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean-
tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein-
zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen
EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das
AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart-
ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein-
zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).
3.
3.1
Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen
(Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die
Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht
nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkom-
men erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N.
524).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8
3.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau
könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse.
3.2.1
Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit
Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38,
43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosen-
entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4,
48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III
30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht
vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des
Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.
März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten
der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht ge-
klärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehe-
frau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr.
med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten
der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet wer-
den, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med.
B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerde-
führer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickel-
tes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die
paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark
abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter
Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der
aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe
seiner Frau angewiesen.
3.2.2
Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie
eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge.
Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die
Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die ent-
sprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer ent-
nommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9
liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. In-
soweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der
Invalidenversicherung.
3.2.3
Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet
werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädi-
gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach
ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.
2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3
Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten
durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren
resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewie-
sen werden.
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da-
mit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in
der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht
überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-
sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgeho-
ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar
2021)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwi- schen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen maximal dem genannten Betrag entspricht. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5 Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspra- cheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorge- nommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020 massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021 aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier stritti- ge Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar 2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungs- leistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1 lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgeho- ben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezem- ber 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gülti- gen Fassung]). 2.4 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver- mögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anre- chenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG). 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög- licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch- lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan- spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak- tisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög- lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshand- lung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7 2.4.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Ein- kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zu- mutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean- tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).
- 3.1 Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkom- men erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 524). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse. 3.2.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38, 43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosen- entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4, 48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III 30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht ge- klärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehe- frau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet wer- den, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med. B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerde- führer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickel- tes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. 3.2.2 Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge. Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die ent- sprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer ent- nommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9 liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. In- soweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der Invalidenversicherung. 3.2.3 Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädi- gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3 Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewie- sen werden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2021) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 760 EL
ACT/BOC/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2021
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) ist langjähriger Bezüger einer ganzen Invalidenrente und
einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei er zusätzlich zur Inva-
lidenrente Ergänzungsleistungen bezieht (Akten der IV-Stelle Bern [nach-
folgend: IVB; act. III] 16, 21 f., 33, 38, 41, 43, 48 f., 57 f., 69 f.; Akten der
Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde-
gegnerin; act. II] 1, 6, 8, 18 - 20, 28 f., 31, 33, 35, 44 f., 47, 51, 53, 57, 73).
Mit Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) rechnete die AKB für den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 bei den Einnahmen ein
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten im Be-
trag von Fr. 12'312.-- pro Jahr an, dies zusätzlich zum bereits als Einkom-
men berücksichtigten Betrag für die Pflege und Betreuung des Versicherten
im Umfang der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, in der
Berechnung ab Mai 2020 Fr. 5'688.-- betragend pro Jahr (act. II 73/6). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
28. September 2020 ab (act. II 80 f.).
B.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 leitete die AKB eine mit "Einsprache ge-
gen Ihre Verfügung vom 28. September 2020" betitelte Eingabe des Versi-
cherten vom 30. September 2020 zuständigkeitshalber zur weiteren
Bearbeitung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Be-
schwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei den Einnahmen. Zudem droht er,
sich selber oder Dritten Gewalt anzutun.
Mit Blick auf die Gewaltandrohung des Beschwerdeführers stellte der In-
struktionsrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit prozess-
leitender Verfügung vom 12. Oktober 2020 eine Kopie der Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 3
vom 30. September 2020 zu. Gleichzeitig holte er bei der Beschwerdegeg-
nerin eine Beschwerdeantwort ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2021
Gelegenheit gegeben, zu den eingeholten IV-Akten eine allfällige Stellung-
nahme einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hält die Beschwer-
degegnerin vollumfänglich am gestellten Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest, während sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht
vernehmen liess.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020
(act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März
2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu
prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei
der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher
hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-
schränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Be-
rechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E.
4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
1.3
Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu-
ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1
GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für
ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S.
258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypotheti-
sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von
zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwi-
schen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen
maximal dem genannten Betrag entspricht.
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen
tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]).
Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspra-
cheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorge-
nommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020
massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021
aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für
den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b
und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergän-
zungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier stritti-
ge Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der
Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar
2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet
wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar
2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine
Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1
lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgeho-
ben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezem-
ber 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere
Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-
ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6
und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten,
die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen
des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-
pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
(aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gülti-
gen Fassung]).
2.4
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver-
mögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a -
c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anre-
chenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG).
2.4.1
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben
per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von
Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög-
licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim
Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsäch-
lich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V
394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte
Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung
auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan-
spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak-
tisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn
sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög-
lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S.
270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne
rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht
kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562,
131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu
beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der
EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshand-
lung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7
2.4.2
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g
ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Ein-
kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9
Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zu-
mutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität
des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht
invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar.
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau
oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien-
rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das
Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die
bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf
die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.
3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten
rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean-
tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein-
zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen
EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das
AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart-
ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein-
zugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).
3.
3.1
Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen
(Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die
Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht
nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkom-
men erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N.
524).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8
3.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau
könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse.
3.2.1
Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit
Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38,
43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosen-
entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4,
48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III
30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht
vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des
Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.
März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten
der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht ge-
klärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehe-
frau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr.
med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten
der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet wer-
den, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med.
B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerde-
führer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickel-
tes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die
paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark
abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter
Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der
aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe
seiner Frau angewiesen.
3.2.2
Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie
eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge.
Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die
Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die ent-
sprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer ent-
nommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9
liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. In-
soweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der
Invalidenversicherung.
3.2.3
Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet
werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädi-
gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach
ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.
2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3
Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten
durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren
resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewie-
sen werden.
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da-
mit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in
der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht
überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-
sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgeho-
ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar
2021)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.