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200 2020 754

Bern VerwG · 2020-11-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 1. September 2020 (ER RD 1270/2020 und ER RD 1271/2020)

Dispositiv
  1. Die beiden Verfahren ALV/2020/754 und ALV/2020/755 werden verei- nigt.
  2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 5. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 6
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 754 ALV und 200 20 755 ALV (2) KNB/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann Stadt A.________ handelnd durch den Gemeinderat, XXX1 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheide vom 1. September 2020 (ER RD 1270/2020 und ER RD 1271/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Das …-zentrum der Stadt A.________ und das diesem angegliederte …-zentrum, je mit Korrespondenzadresse «Stadt A.________, Strasse D.________, XXX1 A.________», ersuchten je mit Gesuchen vom

25. Mai 2020 um Kurzarbeitsentschädigung. - Gegen die abweisenden Verfügungen vom 16. Juni 2020 erhob die Stadt A.________, handelnd durch den Gemeinderat, Strasse E.________, XXX1 A.________, Einsprache. Mit Einspracheentschei- den vom 1. September 2020 wies das Amt für Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegeg- ner), die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen vom 16. Juni 2020; gleichentags wurden diese Einspracheentscheide mittels Ein- schreiben an die Stadt A.________, Strasse D.________, XXX2 A.________, versandt und am Folgetag (2. September 2020) in Emp- fang genommen (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; in den Gerichtsakten). - Gegen die Einspracheentscheide vom 1. September 2020 erhob die Stadt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), handelnd durch den Gemeinderat, XXX1 A.________, und vertreten durch Rechtsan- walt C.________, am Montag, 5. Oktober 2020, beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerden. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch die Rechtsmittelbe- lehrung in den angefochtenen Entscheiden vom 1. September 2020). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und be- darf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ih- rer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 3 eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto- nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). - Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1. September 2020 wurden der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – am Mittwoch, 2. Sep- tember 2020, eingeschrieben eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; in den Gerichtsakten). Die 30-tägige Beschwer- defrist begann damit am Donnerstag, 3. September 2020, zu laufen und endete am Freitag, 2. Oktober 2020. Die Beschwerdeerhebung vom 5. Oktober 2020 ist somit klar verspätet erfolgt. - Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 von einer mangelhaften Eröffnung der Einspra- cheentscheide vom 1. September 2020 ausgeht, da diese an eine an- dere Adresse (Stadt A.________, Strasse D.________, XXX1 A.________) als die von ihr in den Einsprachen angegebene Zustell- adresse (Stadt A.________, Gemeinderat, Strasse E.________, XXX1 A.________) gesendet worden seien, kann dem nicht gefolgert wer- den: Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass eine Verfügung bzw. ein Entscheid in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (sog. Empfangstheorie; vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). Der Be- schwerdegegner hat die beiden Einspracheentscheide vom 1. Sep- tember 2020 an die im Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung angege- bene Korrespondenzadresse Stadt A.________, Strasse D.________, XXX2 A.________, geschickt; dass dabei die Bezeichnung «Abteilung …» nicht explizit vermerkt worden ist, schadet deshalb nicht, weil sich an besagter – (ursprünglich) explizit angegebener (Korrespondenz-) Adresse – sowohl die Abteilung … der A.________ als auch die zur Präsidialdirektion gehörende Abteilung … befinden (vgl. Stellungnah- me der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 2 Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 4 Tatsächlich sind die besagten Sendungen denn auch nie über die Poststelle XXX2 A.________ gelaufen, sondern über die Abhol-/Zu- stellstelle «XXX1 A.________», und die Zustellung erfolgte über «XXX0 A.________». Wenn alsdann diese Sendungen, wie die Be- schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020, S. 2 Ziff. 4 a.E., weiter vorbringt, ungeöffnet und ohne Eingangsstempel auf dem internen Postweg an die zentrale Posteingangsstelle der Stadt A.________, nämlich die Stadtkanzlei an der Strasse E.________, ge- sendet worden sind, musste letzterer – bei gebotener Aufmerksam- keit – sehr wohl bewusst sein, dass Einschreibesendungen der Schweizerischen Post nicht mit interner (bzw. normaler) Post zugestellt werden. Vielmehr impliziert dies, dass diese Sendungen bereits früher in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt sein müssen und intern nunmehr an die Stadtkanzlei weitergeleitet worden sind. Dass diese Sendungen nicht schon am 2. September 2020 mit einem Ein- gangsstempel versehen worden sind, wobei es die Beschwerdeführerin unterlässt, diesbezüglich die entsprechenden Zustellcouverts zu den Akten zu geben, und alsdann der Einspracheentscheid einzig das vor- instanzliche Verfahren ER RD 1271/2020 betreffend, nicht aber auch denjenigen das Verfahren ER RD 1270/2020 betreffend von der Stadt- kanzlei A.________ mit dem Eingangsstempel vom 3. September 2020 versehen worden sind, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzu- schreiben. Dies auch, da die Stadtkanzlei – im Wissen um die Bedeu- tung des Zugangs von Verfügungen und Entscheiden (vgl. Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 2 Ziff. 3) – den Fristenlauf aufgrund der eingeschriebenen Postsendungen mittels Sendungsverfolgung ohne weiteres hätte kontrollieren können bzw. bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte kontrollieren müssen. Insoweit ändert der von Seiten der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2020 geschilderte – rein interne – Ablauf nach der Zustellung an die (ur- sprünglich) bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung angegebene Adresse nichts daran, dass die beiden Einspracheent- scheide bereits am 2. September 2020 in ihren Machtbereich gelangt sind und die Rechtsmittelfrist damit am Folgetag zu laufen begonnen und am 2. Oktober 2020 geendet hat. Auch die übrigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 ändern nichts an diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 5 Ergebnis; insbesondere verfängt der Vergleich mit dem Regierungsrat des Kantons Bern mit Zustellung an die Strasse H.________ in XXXX I.________ (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Ok- tober 2020, S. 3 Ziff. 8) schon deshalb nicht, weil sich an der von der Beschwerdeführerin ursprünglich angegebenen Adresse die das Ge- such um Kurzarbeitsentschädigung bearbeitende Abteilung … befindet (vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 3 Ziff. 7). - Auf die klar verspäteten Beschwerden betreffend die Einspracheent- scheide vom 1. September 2020 ist damit offensichtlich nicht einzutre- ten. - Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). - Die Beschwerdeverfahren 200 20 754 ALV und 200 20 755 ALV werden angesichts des sachlichen, personellen und rechtlichen Zusammenhangs vereinigt. - Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die beiden Verfahren ALV/2020/754 und ALV/2020/755 werden verei- nigt. 2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 5. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 6 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.