Verfügung vom 24. August 2020
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. März 2015 als ... für die C.________ tätig, als er am 19. September 2017 nach einem Epilepsie-Anfall mit folgendem Sturz eine Felsenbein- längsfraktur links sowie eine Hirnkontusion erlitt (Dossier der Invalidenver- sicherung, [act. II] 1, 10.2/4, 13). Am 12. April 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (act. II 1). Die IVB holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme vom 22. Januar 2019 von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 42/3 ff.), ein. Vom 30. April bis 27. Mai 2019 erfolgte eine Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) in der Abklärungsstelle E.________ (act. II 53). Am 7. August 2019 erstellte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ einen ärztlichen Bericht (act. II 61). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Fürsprech B.________, gegen den Vorbescheid vom 21. August 2019 (act. II 62) Einwände erhoben hatte (act. II 65, 67), nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ eine neurologi- sche Untersuchung vor (Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020; act. II 74). Nach Durchführung des neuen Vorbescheidverfahrens (act. II 76) wur- de dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2020 – wie in Aussicht gestellt – eine ganze Rente befristet vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019 zugesprochen (act. II 79, 87/17 f.). B. Am 25. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprech B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 24. August 2020 sei aufzuheben, die IV- Rente sei nicht per 30. April 2019 zu befristen. Eventuell seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen zur Durchführung einer umfassenden Be- gutachtung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schliesst die IVB unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 29. Oktober 2020 (Verfah- rensakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. März und Duplik vom 11. März 2021 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. August 2020, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente befristet vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019 zugesprochen wurde (act. II 79, 87/17 f.). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. BGE 125 V 413).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 6 3.1.1 Im Bericht vom 22. September 2017 des Spitals F.________ wur- den – anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 19. bis 23. September 2017 – ein fokaler wahrscheinlich sekundär generalisierter epileptischer Anfall bei unklarer Läsion temporal rechts DD low-grade hirneigener Tumor ED 19. September 2017, eine Felsenbeinlängsfraktur links mit Hämatotym- panon und paroxysmaler totaler AV-Block unklarer Ätiologie diagnostiziert (act. II 10.2/4). 3.1.2 Im Bericht vom 27. April 2018 diagnostizierten die Ärztinnen des Spitals F.________ das Folgende: 1. Sekundär generalisierter epileptischer Anfall am 19. September 2017 unklarer Ätio- logie - Sturz mit Felsenbeinfraktur links mit Hämatotympanon und Verdacht auf Hirn- kontusion im Gyrus temporales inferior rechts (DD niedriggradiges Gliom) 2. Zervikale Spinalkanalstenose HWK 4-6 mit Myelopathie - SSEP Februar 2018: Normalbefund 3. Paroxysmaler totaler AV-Block unklarer Ätiologie mit/bei - Bewusstseinsverlust und dokumentierte lange Pause - Vorbestehender bifaszikulärer Block - November 2016 Implantation 2-Kammer-Schrittmacher Seit der letzten Konsultation habe der Patient keine vergleichbare Episode erlitten; er vertrage die aktuell installierte anfallsunterdrückende Therapie gut. Auch zeigten sich elektroenzephalographisch Normalbefunde. Die Ätiologie des sekundär generalisierten Anfalls vom September 2017 bleibe weiterhin unklar. Es werde aktuell empfohlen, die anfallsunterdrückende Medikation unverändert weiterzuführen (act. II 23/8 ff.). 3.1.3 Laut Operationsbericht des Spitals F.________ wurde am 8. August 2018 eine anteriore Mikrodiskektomie HWK 4/5 und 5/6 mit Cage-Einlage auf beiden Höhen und Platte HWK 4-6 durchgeführt (act. II 40/12 f.). Im Bericht vom 17. September 2018 führten die Ärzte aus, es bestehe ein regelrechter Verlauf mit subjektiv deutlicher Regredienz der präoperativen Beschwerdesymptomatik mit Gangstörung und Zervikobrachialgie linkssei- tig (act. II 46/9 f.). 3.1.4 Im Bericht vom 11. März 2019 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer ab 23. Januar 2019 be- handelte, fest, am 8. August 2018 sei eine Mikrodiskektomie HWK 4/5 und 5/6 sowie eine Versteifungsoperation HWK 4-6 erfolgt; der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 7 rer sei zwar weiterhin anfallsfrei bezüglich Epilepsie, jedoch bestünden persistierende Kloni der Füsse und Beine bei gewissen Stellungen im Sit- zen sowie intermittierende Gangstörungen. Eine Arbeit mit erhöhtem Sturz- risiko (…. sowie Arbeiten im Stehen und Gehen) werde in Zukunft kaum mehr möglich sein (act. II 46/3 f.). 3.1.5 In der Beurteilung vom 9. April 2019 führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, unter der installierten und vom Patienten selbstständig in der Dosis reduzierten anfallsunterdrückenden Therapie seien keine erneu- ten anfallsverdächtigen Ereignisse aufgetreten. Es bestünden weiterhin intermittierend Kribbelparästhesien des linken Armes und der Unterschen- kel/Füsse sowie klinisch die bekannte Tetrahyperreflexie. Bei der aktuellen MRI-Kontrolle im März 2019 habe sich ein kortikaler Parenchymdefekt mit angrenzender Gliose im Gyru temporalis inferior rechts gezeigt, vereinbar mit einem Status nach Kontusion ebendort. Die Ätiologie des sekundär generalisierten Anfalls vom September 2017 bleibe weiterhin unklar. Auf- grund der MR-tomografisch nachgewiesenen Läsion (DD ursächlich) be- stehe ein erhöhtes Risiko für erneute Anfälle, daher sei die anfallsunterdrü- ckende Therapie weiterzuführen und ein Absetzversuch müsse im Verlauf erneut diskutiert werden (act. II 52/2 ff.). 3.1.6 Im ärztlichen Bericht vom 7. August 2019 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ fest, zusammenfassend sei die qualitative Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere durch die Folgen der cervi- kalen Myelopathie erheblich eingeschränkt. Berufliche Einschränkungen bestünden zusätzlich durch den aufgetretenen epileptischen Anfall im Sep- tember 2017. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar. Er sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten, hauptsächlich jedoch im Sitzen, auszuführen. Arbeiten mit permanentem Stehen seien nicht möglich. Län- geres Gehen insbesondere auf unebenem Gelände müsse vermieden wer- den. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (z.B. län- geres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, Rotati- on im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten kör- perfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 8 nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereotype Bewegungsab- läufe im Bereich der HWS. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. Alle Arbeiten mit Absturzgefahr (auf Leitern, Gerüsten etc.) seien auf Grund des epileptischen Anfalles nicht möglich. Tätigkeiten, die eine sehr hohe Finger- fertigkeit voraussetzten, seien auf Grund der leichten Kribbelparästhesien der Hände nicht möglich. Die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen solle gegeben sein. Die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers sei wieder ge- geben (act. II 61/4). Eine derart angepasste Tätigkeit könne der Beschwer- deführer an 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Februar 2019 (act. II 61/5). Im Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 diagnostizierte die RAD- Ärztin Dr. med. D.________ einen einmaligen epileptischen Anfall (fokal beginnend mit sekundärer Generalisierung am 19. September 2017) unkla- rer Ätiologie, mit erheblichen Verletzungen (Hirnkontusion, Felsenbein- längsfraktur), unter medikamentöser Therapie anfallsfrei, eine cervikale Myelopathie HWK 4/5 und HWK 5/6, operativ versorgt am 8. August 2018 mit persistierenden sensiblen Defiziten und Schmerzen, ein paroxysmaler totaler AV-Block unklarer Ätiologie, Zustand nach Implantation eines 2- Kammer-Schrittmachers im November 2016, ohne relevante kardiologische Leistungseinbussen sowie Schwindel, funktioneller Genese. Sie hielt fest, auffällig sei im Warteraum ein Zittern (Wippen) beider Beine gewesen; die Symptomatik sei im Untersuchungsraum sofort nach Beginn des Ge- sprächs bzw. nach Ablenken wieder sistiert gewesen. Es bestünden nach- vollziehbar bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der HWS, z.T. mit Ausstrahlung in die BWS. Diese hätten sich seit der Operation der cervika- len Spinalkanalstenose wenig geändert. Bezüglich Epilepsie befinde sich der Beschwerdeführer in jährlicher Kontrolle. Unter der laufenden Therapie bestehe Anfallsfreiheit, sodass die Fahrtauglichkeit wieder gegeben sei. Dass sowohl die Arbeitsbelastung in der Abklärungsstelle (AMM) als auch der derzeit laufende ...- und ...kurs für den Beschwerdeführer anstrengend (gewesen) sei, sei aufgrund der Schul- und Berufsbiografie nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer sei immer als ... an eine körperlich sehr schwe- re Tätigkeit gewöhnt gewesen und sei mit Arbeiten, die eine gute Feinmoto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 9 rik und/oder Konzentration voraussetzten, überfordert, auch wenig gewillt und in der Lage, sich in eine solche einzubringen. Als Folge reagiere er mit Zunahme körperlicher Symptome (Schwindel, Schmerzen). Seitens der Neurochirurgie sei die Behandlung abgeschlossen. Auch kardiologisch und neurologisch bestehe ein stabiler Gesundheitszustand (act. II 74/6 f.). Es könne am Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden (act. II 73/3; vgl. act. II 74/7). In der im vorliegenden Verfahren von der IV-Stelle eingeholten und aufge- legten Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es bestehe keine Symptomatik, die eine psychiatri- sche Abklärung notwendig mache. Es lägen keine entsprechenden Störun- gen vor und die Notwendigkeit und/oder Empfehlung für die Aufnahme ei- ner psychiatrischen Behandlung werde auch in keinem Arztbericht erwähnt. Die bestehende Restsymptomatik im Bereich der HWS sei in Folge der bestehenden Veränderungen folgerichtig und als persistierend einzuschät- zen. Sie seien rein neurologisch erklärbar und seien im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Andere Symptome, die eine orthopädische Ab- klärung notwendig machten, seien weder aus der Untersuchung noch ge- stützt auf die medizinischen Unterlagen ersichtlich gewesen. Der kardiolo- gische Sachverhalt sei abgeklärt; die Leistungsfähigkeit auf kardiologi- schem Fachgebiet sei nicht eingeschränkt. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 10 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD- Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderli- chen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). 3.3 Der ärztliche Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 7. August 2019 sowie ihr neurologischer Untersuchungsbericht vom 30. Ja- nuar 2020 erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf den medizinischen Akten der behandelnden Ärzte und einer eingehenden neurologischen Untersuchung. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hat die medizinischen Befunde überzeugend dargelegt. Basie- rend darauf hat sie die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehen- den Schlussfolgerungen bzw. die Diskussion, insbesondere auch zur Ar- beits- und Leistungsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil, schlüssig und einleuchtend dargestellt. Mithin erbringen die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Es steht gestützt auf die Akten der behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer einen fokalen wahrscheinlich sekundär generalisier- ten, epileptischen Anfall erlitt, bei welchem er stürzte und sich dabei weite- re Verletzungen (insbesondere eine Felsenbeinfraktur) zuzog
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 11 (act. II 10.2/4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zuerst gestürzt und habe in der Folge den epileptischen Anfall erlitten, so er- scheint dieser Geschehensablauf zum einen wenig wahrscheinlich, zum anderen ist dies letztlich für die Beurteilung in der finalen Invalidenversiche- rung nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer nimmt antiepileptische Medikamente ein (act. II 23/12). Anlässlich einer Kontrolle am 20. März 2018 diagnostizierten die Ärzte der Neurochirurgie des Spitals F.________ zusätzlich einen Verdacht auf Hirnkontusion im Gyrus temporalis inferior rechts (DD niedrig-gradiges Gliom; act. II 23/11), wobei bei einer grössen- regredienten temporalen Kontusion im Rahmen des Schädelhirntraumas die Ärzte keine weiteren bildgebenden oder klinischen Kontrollen als indi- ziert erachteten (act. II 23/12). Laut Bericht vom 21. September 2018 lagen gestützt auf eine EEG unauffällige Befunde vor (act. II 40/11), wobei die Ätiologie des sekundär generalisierten Anfalls vom September 2017 wei- terhin unklar blieb (act. II 52/4). Per Ende März 2019 wurde dem Be- schwerdeführer die Fahreignung, welche während eines Jahres nicht ge- geben war, nach persistierender Anfallsfreiheit und regelmässiger Medika- menteneinnahme wieder attestiert (act. II 52/2). Dass die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ im Bericht vom 7. August 2019 wie auch in der Beurtei- lung des Untersuchungsberichts vom 30. Januar 2020 davon ausging, es bestehe aus neurologischer Sicht ein stabiler Gesundheitszustand, über- zeugt und ist schlüssig (act. II 61/4, 74/4). Ferner lag eine multisegmentale zervikale Spinalkanalstenose mit Punktum Maximum und Myeolopathiesignal auf Höhe HWK 4/5 und 5/6 vor (act. II 23/12, 40/12, 52/2), welche laut Berichten vom 20. März und 27. April 2018 asymptomatisch bzw. unauffällig war (act. II 23/10 ff.); am 8. August 2018 erfolgte dann bei Klinik mit Hyperreflexie der oberen Extremität, bilateralen Kloni der Füsse sowie einer intermittierenden Gangstörung eine anteriore Mikrodiskektomie HWK 4/5 und 5/6 mit Cage-Einlage auf beiden Höhen und einer Platte HWK 4-6 (act. II 40/12). Der Verlauf war gemäss Bericht vom 17. September 2018 regelrecht mit deutlicher Regredienz der präope- rativen Beschwerdesymptomatik (act. II 46/10), womit die Behandlung ab- geschlossen wurde. Dies bestätigte Dr. med. D.________ auch in der schlüssigen Beurteilung des neurologischen Untersuchungsberichts vom
30. Januar 2020 (act. II 74/4). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hielt im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 12 Bericht vom 7. August 2019 fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Folgen der cervikalen Myelopathie erheblich in seiner Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt ist und mit einer Besserung nicht mehr ge- rechnet werden könne, was überzeugt (act. II 61/4). Die Beschwerden wa- ren denn auch laut Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 29. Oktober 2020 reproduzierbar und die Restsymptomatik erachtete sie als persistierend, weshalb die Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden (in den Gerichtsakten). Das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestell- te Zittern beider Beine nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ zur Kenntnis; sie mass diesen Beschwerden jedoch keine so grosse Bedeu- tung zu, dass dies zu weiteren Abklärungen Anlass geben könnte, was angesichts des klinischen Befundbilds mit Sistierung bei Ablenkung nicht zu beanstanden ist. In kardiologischer Hinsicht lagen laut Bericht des Spitals F.________ an- lässlich einer Herzschrittmacherkontrolle normale Befunde vor; der Be- schwerdeführer sei komplett asymptomatisch und es sei zurzeit nicht von einem ischämischen Ereignis auszugehen. Der behandelnde Arzt empfahl denn auch vermehrte Aktivitäten im Freien und Velofahren (act. II 40/16). Gestützt auf diese Akten ging die RAD-Ärztin im Bericht vom 22. Januar 2019 nachvollziehbar davon aus, dass die Leistungsfähigkeit aus kardiolo- gischer Sicht nicht eingeschränkt ist (act. II 42/6, 61/3). Aktuell angegebene Beschwerden (Bein- und Armschwäche, Tremor/Zittern, Krämpfe etc.) er- achtete sie denn auch als im Zusammenhang mit der cervikalen Myelopa- thie stehend (act. II 42/6). Die Einschätzung, dass kardiologisch ein stabiler Gesundheitszustand besteht, bestätigte Dr. med. D.________ auch in der ausführlichen und schlüssigen Beurteilung des neurologischen Untersu- chungsberichts vom 30. Januar 2020 (act. II 74/4). 3.3.2 Die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils im Bericht vom 7. August 2019 ist schlüssig und überzeugt. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr ausü- ben kann. Mit Blick auf die Beschwerden ist zudem einleuchtend, dass ihm leichte, gelegentlich mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten, haupt- sächlich im Sitzen und mit der Möglichkeit für zusätzliche kurze Pausen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 13 zumutbar sind, wobei eine angepasste Tätigkeit zu 8.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgeführt werden kann (act. II 61/5). Nicht möglich sind laut Zumutbarkeitsprofil Arbeiten permanent im Stehen oder mit längerem Gehen auf unebenem Gelände (act. II 61/5). Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils nahm die RAD-Ärztin denn auch Rücksicht auf die Restsymptomatik im Bereich der HWS, das geschilderte Wippen und die leichten Kribbelparästhesien der Hände, welche als Folge der Spinalkanalstenose erklärbar sind. Beachtet wurden auch die Aus- schlusskriterien für Arbeiten bei einem Epilepsiepatienten. Dass dem Be- schwerdeführer Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, stereotype Kopfbe- wegungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung und Tätigkeiten, die eine sehr hohe Fingerfertigkeit voraussetzen, sowie repetitive, stereotype Be- wegungsabläufe im Bereich der HWS, nicht mehr zumutbar sind, ist schlüssig und überzeugt (vgl. act. II 61/4). Ferner kann der Beschwerdefüh- rer in Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise Gewichte von 10 bis
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 kg heben und tragen (act. II 61/4). Auf diese Einschätzung, an welcher die RAD-Ärztin auch im neurologischen Untersuchungsbericht vom 30. Ja- nuar 2020 festhielt (act. II 74/7), kann abgestellt werden. 3.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Leistungen in der Ab- klärungsstelle E.________ seien nicht berücksichtigt worden, diskutierte die RAD-Ärztin im neurologischen Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 eingehend (act. II 74/7); ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer sei als ... an eine körperlich sehr schwere Tätigkeit gewöhnt und sei deshalb durch eine Arbeit mit anderen Anforderungen (Feinmotorik und Konzentra- tion) bzw. durch die weitere Ausbildung (...- und ...kurs [act. II 74/7]) auf- grund rudimentärer Schulbildung (Grundschule bis zur 6. Klasse in ... [act. 15/2, 53/2]) überfordert, weshalb er mit Frustration durch Schmerzen und Perspektivlosigkeit reagieren könne (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 [in den Gerichtsakten]), ist nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen, es seien Schwindelanfälle anlässlich der AMM in der Abklärungsstelle E.________ (Beschwerde S. 7) nicht berücksichtigt worden, hat sich die RAD-Ärztin auseinandergesetzt und auf die Befunde der ausführlichen neu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 14 rologischen Untersuchung berufen, wonach keine vestibuläre Symptomatik bzw. eine neurologisch getriggerte Schwindelsymptomatik vorgelegen habe (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 [in den Gerichtsakten]). Auch für die Notwendigkeit einer orthopädischen Abklärung liegen keine Hinwei- se vor; schmerzstillende Medikamente nimmt der Beschwerdeführer aus eigener Initiative ein, ohne dass aus medizinischer Sicht eine entsprechen- de Behandlung verordnet worden wäre (vgl. Stellungnahme vom 29. Okto- ber 2020 [in den Gerichtsakten]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 7 ff.), er sei psychiatrisch abzuklären, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Meinung (Beschwerde S. 9) liegen keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung vor; weder stellten die behandelnden Ärzte eine Indikation für eine psychiatrische Abklärung/Behandlung noch befand sich der Beschwerde- führer jemals in psychiatrischer Behandlung und/oder gibt es Hinweise, dass eine solche (von ihm) allenfalls in Erwägung gezogen worden wäre. Die RAD-Ärztin hat zutreffend und innerhalb der jedem Arzt oder Ärztin zustehenden Befähigung und Kompetenz der fachübergreifenden Grunder- hebung auch die psychische Situation evaluiert. Ihre Einschätzung stimmt mit den behandelnden Ärzten überein und es besteht kein Anlass zur Be- anstandung. Ebenso kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, die Krankengeschichte chronologisch wie- derzugeben und keine Angaben zu Symptomen und deren Auftreten zu machen (Beschwerde S. 8), – wie die RAD-Ärztin nachvollziehbar ausführt (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 [in den Gerichtsakten]) – keine gesundheitliche (psychiatrische oder neurologische) Störung abgeleitet werden. Die 80 Minuten dauernde neurologische Untersuchung erfolgte unter Beizug einer Dolmetscherin, weshalb eine sprachliche Problematik als Ursache hierfür entfällt; vielmehr muss von einer mangelnden Mitwir- kung ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer doch, ohne dass sich dies medizinisch begründen liesse, auch Fragen zur Familie nicht (z.B. Alter der Mutter) bzw. rudimentär beantwortet (vgl. act. II 74/1). Die Bean- standungen des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei un- genügend abgeklärt, vermögen somit nicht zu überzeugen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) kann auf weitere Be- weismassnahmen verzichtet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 15 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) angesichts des epileptischen Anfalls vom 19. Sep- tember 2017, welcher die vollständige Arbeitsunfähigkeit als ... nach sich zog, und nach Anmeldung vom 12. April 2018 (act. II 1/7; Art. 29 Abs. 1 IVG) der 1. Oktober 2018 (vgl. act. II 79/1). 4.2 Angesichts der gesundheitlichen Problematik attestierten die be- handelnden Ärzte ab 19. September 2017 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 10.2/3, 23/3). Bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 2018 und einer gesundheitlichen Problematik, welche bis Februar 2019 (act. II 61/5) nicht hinreichend lange wiederhergestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente zusprach (act. II 79). 4.3 Gemäss der überzeugenden Einschätzung der RAD-Ärztin ist ab Februar 2019 (sechs Monate nach HWS-Operation; vgl. act. II 40/12) von einer vollen Arbeitsfähigkeit und einer Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 61/5), weshalb per Ende April 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Revision zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.4 4.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 16 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.4.2 Laut Fragebogen für Arbeitgebende hätte der Beschwerdeführer als ... ab Januar 2018 einen Lohn von Fr. 69'940.-- erzielt (act. II 13/3 Ziff. 2.10). Dieses Einkommen ist auf das Jahr 2019 zu indexieren (Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2020, Bst. F Baugewerbe/Bau, 2018: 101.2, 2019: 102.2), was Fr. 70'631.10 ergibt. 4.5 4.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 17 4.5.2 Da der Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ermittelte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalidenein- kommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill-level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kom- petenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'417.--. Angepasst an die betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, aufgerech- net auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2019 (Nominallohnindex, Män- ner, 2016-2020, Total, 2018: 101.5; 2019: 102.4) sowie unter Berücksichti- gung der Leistungsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 54'694.05 (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.5 x 102.4 x 0.8 = Fr. 54'694.05). Es liegen keine Merkmale vor, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten. Die bereits in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus me- dizinischer Sicht enthaltene Einschränkung kann nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Das Alter des Beschwerdeführers (Jg. 1965) wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus, werden doch Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhän- gig nachgefragt. Sodann erfordern einfache Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). Es liegt des- halb kein Grund vor, um in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzu- greifen, welche keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm (vgl. act. II 76/4). Selbst wenn jedoch zufolge des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr verrichten kann und eine neue Stelle zudem di- versen Anforderungen genügen muss, ein Abzug zu gewähren wäre, so beliefe sich dieser auf nicht mehr als 10 %, was am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. E. 4.6 hiernach). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'631.10 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54'694.05 resultiert eine Einbusse von Fr. 15'937.05 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (Fr. 15'937.05 / Fr. 70'631.10 x 100 % = 22.5 %).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 18 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'631.10 und einem Invalidenein- kommen – nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % – von Fr. 49'224.65 (Fr. 54'694.05 x 0.9 = Fr. 49'224.65) resultieren eine Einbus- se von Fr. 21'406.45 und damit ein Invaliditätsgrad von maximal 30 % (Fr. 21'406.45 / Fr. 70'631.10 x 100 = 30.3 %). 5. 5.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 82 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 19 die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions- weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgeleg- tem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_80/2020, E. 2.3.3). 5.2 Mit schlüssigem ärztlichen Bericht vom 7. August 2019 (act. II 61/2 ff.) setzte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit fest und formulierte das überzeugende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Folge erging der Vorbescheid vom 21. August 2019 (act. II 62) gegen den der Beschwerdeführer Einwände erhob (act. II 67). Da der Beschwerdeführer eine ungenügende medizinische Abklärung bemängelte, veranlasste die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 eine neurologische Untersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, wobei sie im Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 festhielt, es seien die unstrittig bestehenden Defizite beschrieben und ge- würdigt sowie die daraus resultierenden Einbussen im erstellten Zumutbar- keitsprofil vom 7. August 2019 berücksichtigt worden; daran könne auch nach der Untersuchung unverändert festgehalten werden (act. II 74/7, vgl. auch E. 3.3.2 vorstehend). Danach erliess die Beschwerdegegnerin am
5. Februar 2020 einen erneuten Vorbescheid (act. II 76). Das Bundesgericht liess in BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214 die Frage, wel- ches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll, - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit - ausdrücklich offen. Massgeblich sein muss derjenige Zeitpunkt, in dem der betroffenen Person aus einer objektiven Sicht hinreichend klar sein konnte bzw. musste, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 20 und über welches Leistungsprofil sie verfügt. Spätestens ab diesem Zeit- punkt hat sie im entsprechenden Rahmen und aus eigenem Antrieb die schadenmindernden Eingliederungsbemühungen aufzunehmen. Für die sich hier stellende Frage kann deshalb nicht allgemeingültig etwa an den letzten formellen Akt, d.h. die eine befristete Rente zusprechende, ange- fochtene Verfügung angeknüpft werden. Zumal der Erlass einer solchen Verfügung hinsichtlich ihres Zeitpunkts nicht frei von verzögernden Beein- flussungsmöglichkeiten seitens der versicherten Person ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
21. August 2019 die (nur) befristete Zusprache einer Invalidenrente in Aus- sicht gestellt (act. II 62). Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte der Be- schwerdeführer Kenntnis des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457). Daran ändern auch die dagegen erhobenen Einwände (act. II 65, 67) und die vom RAD zu deren Prüfung vorgenommene Unter- suchung des Beschwerdeführers nichts (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). Schliesslich erging selbst der neuerliche Vorbescheid vom 5. Februar 2020 (samt Untersuchungsbericht des RAD vom 30. Januar 2020; act. II 76) noch vor dem 55. Geburtstag (Geburtsdatum TT. Februar 1965) des Be- schwerdeführers. Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwä- gungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden- rente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt hier damit nicht zur Anwendung und die Befristung der Rente ist nicht zu beanstanden. 6. Es ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin die ganze Rente per 30. April 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristet hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2020 (act. II 79) ist rech- tens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 21 7. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- zu leisten; Fr. 200.-- sind ihm zurückzuzahlen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 22
- Zu eröffnen (R): - Fürsprech B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 741 IV SCI/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprech B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. März 2015 als ... für die C.________ tätig, als er am 19. September 2017 nach einem Epilepsie-Anfall mit folgendem Sturz eine Felsenbein- längsfraktur links sowie eine Hirnkontusion erlitt (Dossier der Invalidenver- sicherung, [act. II] 1, 10.2/4, 13). Am 12. April 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (act. II 1). Die IVB holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme vom 22. Januar 2019 von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 42/3 ff.), ein. Vom 30. April bis 27. Mai 2019 erfolgte eine Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) in der Abklärungsstelle E.________ (act. II 53). Am 7. August 2019 erstellte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ einen ärztlichen Bericht (act. II 61). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Fürsprech B.________, gegen den Vorbescheid vom 21. August 2019 (act. II 62) Einwände erhoben hatte (act. II 65, 67), nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ eine neurologi- sche Untersuchung vor (Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020; act. II 74). Nach Durchführung des neuen Vorbescheidverfahrens (act. II 76) wur- de dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2020 – wie in Aussicht gestellt – eine ganze Rente befristet vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019 zugesprochen (act. II 79, 87/17 f.). B. Am 25. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprech B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 24. August 2020 sei aufzuheben, die IV- Rente sei nicht per 30. April 2019 zu befristen. Eventuell seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen zur Durchführung einer umfassenden Be- gutachtung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schliesst die IVB unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 29. Oktober 2020 (Verfah- rensakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. März und Duplik vom 11. März 2021 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. August 2020, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente befristet vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019 zugesprochen wurde (act. II 79, 87/17 f.). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. BGE 125 V 413).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 6 3.1.1 Im Bericht vom 22. September 2017 des Spitals F.________ wur- den – anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 19. bis 23. September 2017 – ein fokaler wahrscheinlich sekundär generalisierter epileptischer Anfall bei unklarer Läsion temporal rechts DD low-grade hirneigener Tumor ED 19. September 2017, eine Felsenbeinlängsfraktur links mit Hämatotym- panon und paroxysmaler totaler AV-Block unklarer Ätiologie diagnostiziert (act. II 10.2/4). 3.1.2 Im Bericht vom 27. April 2018 diagnostizierten die Ärztinnen des Spitals F.________ das Folgende: 1. Sekundär generalisierter epileptischer Anfall am 19. September 2017 unklarer Ätio- logie - Sturz mit Felsenbeinfraktur links mit Hämatotympanon und Verdacht auf Hirn- kontusion im Gyrus temporales inferior rechts (DD niedriggradiges Gliom) 2. Zervikale Spinalkanalstenose HWK 4-6 mit Myelopathie - SSEP Februar 2018: Normalbefund 3. Paroxysmaler totaler AV-Block unklarer Ätiologie mit/bei - Bewusstseinsverlust und dokumentierte lange Pause - Vorbestehender bifaszikulärer Block - November 2016 Implantation 2-Kammer-Schrittmacher Seit der letzten Konsultation habe der Patient keine vergleichbare Episode erlitten; er vertrage die aktuell installierte anfallsunterdrückende Therapie gut. Auch zeigten sich elektroenzephalographisch Normalbefunde. Die Ätiologie des sekundär generalisierten Anfalls vom September 2017 bleibe weiterhin unklar. Es werde aktuell empfohlen, die anfallsunterdrückende Medikation unverändert weiterzuführen (act. II 23/8 ff.). 3.1.3 Laut Operationsbericht des Spitals F.________ wurde am 8. August 2018 eine anteriore Mikrodiskektomie HWK 4/5 und 5/6 mit Cage-Einlage auf beiden Höhen und Platte HWK 4-6 durchgeführt (act. II 40/12 f.). Im Bericht vom 17. September 2018 führten die Ärzte aus, es bestehe ein regelrechter Verlauf mit subjektiv deutlicher Regredienz der präoperativen Beschwerdesymptomatik mit Gangstörung und Zervikobrachialgie linkssei- tig (act. II 46/9 f.). 3.1.4 Im Bericht vom 11. März 2019 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer ab 23. Januar 2019 be- handelte, fest, am 8. August 2018 sei eine Mikrodiskektomie HWK 4/5 und 5/6 sowie eine Versteifungsoperation HWK 4-6 erfolgt; der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 7 rer sei zwar weiterhin anfallsfrei bezüglich Epilepsie, jedoch bestünden persistierende Kloni der Füsse und Beine bei gewissen Stellungen im Sit- zen sowie intermittierende Gangstörungen. Eine Arbeit mit erhöhtem Sturz- risiko (…. sowie Arbeiten im Stehen und Gehen) werde in Zukunft kaum mehr möglich sein (act. II 46/3 f.). 3.1.5 In der Beurteilung vom 9. April 2019 führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, unter der installierten und vom Patienten selbstständig in der Dosis reduzierten anfallsunterdrückenden Therapie seien keine erneu- ten anfallsverdächtigen Ereignisse aufgetreten. Es bestünden weiterhin intermittierend Kribbelparästhesien des linken Armes und der Unterschen- kel/Füsse sowie klinisch die bekannte Tetrahyperreflexie. Bei der aktuellen MRI-Kontrolle im März 2019 habe sich ein kortikaler Parenchymdefekt mit angrenzender Gliose im Gyru temporalis inferior rechts gezeigt, vereinbar mit einem Status nach Kontusion ebendort. Die Ätiologie des sekundär generalisierten Anfalls vom September 2017 bleibe weiterhin unklar. Auf- grund der MR-tomografisch nachgewiesenen Läsion (DD ursächlich) be- stehe ein erhöhtes Risiko für erneute Anfälle, daher sei die anfallsunterdrü- ckende Therapie weiterzuführen und ein Absetzversuch müsse im Verlauf erneut diskutiert werden (act. II 52/2 ff.). 3.1.6 Im ärztlichen Bericht vom 7. August 2019 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ fest, zusammenfassend sei die qualitative Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere durch die Folgen der cervi- kalen Myelopathie erheblich eingeschränkt. Berufliche Einschränkungen bestünden zusätzlich durch den aufgetretenen epileptischen Anfall im Sep- tember 2017. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar. Er sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten, hauptsächlich jedoch im Sitzen, auszuführen. Arbeiten mit permanentem Stehen seien nicht möglich. Län- geres Gehen insbesondere auf unebenem Gelände müsse vermieden wer- den. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (z.B. län- geres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, Rotati- on im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten kör- perfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 8 nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereotype Bewegungsab- läufe im Bereich der HWS. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. Alle Arbeiten mit Absturzgefahr (auf Leitern, Gerüsten etc.) seien auf Grund des epileptischen Anfalles nicht möglich. Tätigkeiten, die eine sehr hohe Finger- fertigkeit voraussetzten, seien auf Grund der leichten Kribbelparästhesien der Hände nicht möglich. Die Möglichkeit zusätzlicher kurzer Pausen solle gegeben sein. Die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers sei wieder ge- geben (act. II 61/4). Eine derart angepasste Tätigkeit könne der Beschwer- deführer an 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab Februar 2019 (act. II 61/5). Im Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 diagnostizierte die RAD- Ärztin Dr. med. D.________ einen einmaligen epileptischen Anfall (fokal beginnend mit sekundärer Generalisierung am 19. September 2017) unkla- rer Ätiologie, mit erheblichen Verletzungen (Hirnkontusion, Felsenbein- längsfraktur), unter medikamentöser Therapie anfallsfrei, eine cervikale Myelopathie HWK 4/5 und HWK 5/6, operativ versorgt am 8. August 2018 mit persistierenden sensiblen Defiziten und Schmerzen, ein paroxysmaler totaler AV-Block unklarer Ätiologie, Zustand nach Implantation eines 2- Kammer-Schrittmachers im November 2016, ohne relevante kardiologische Leistungseinbussen sowie Schwindel, funktioneller Genese. Sie hielt fest, auffällig sei im Warteraum ein Zittern (Wippen) beider Beine gewesen; die Symptomatik sei im Untersuchungsraum sofort nach Beginn des Ge- sprächs bzw. nach Ablenken wieder sistiert gewesen. Es bestünden nach- vollziehbar bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der HWS, z.T. mit Ausstrahlung in die BWS. Diese hätten sich seit der Operation der cervika- len Spinalkanalstenose wenig geändert. Bezüglich Epilepsie befinde sich der Beschwerdeführer in jährlicher Kontrolle. Unter der laufenden Therapie bestehe Anfallsfreiheit, sodass die Fahrtauglichkeit wieder gegeben sei. Dass sowohl die Arbeitsbelastung in der Abklärungsstelle (AMM) als auch der derzeit laufende ...- und ...kurs für den Beschwerdeführer anstrengend (gewesen) sei, sei aufgrund der Schul- und Berufsbiografie nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer sei immer als ... an eine körperlich sehr schwe- re Tätigkeit gewöhnt gewesen und sei mit Arbeiten, die eine gute Feinmoto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 9 rik und/oder Konzentration voraussetzten, überfordert, auch wenig gewillt und in der Lage, sich in eine solche einzubringen. Als Folge reagiere er mit Zunahme körperlicher Symptome (Schwindel, Schmerzen). Seitens der Neurochirurgie sei die Behandlung abgeschlossen. Auch kardiologisch und neurologisch bestehe ein stabiler Gesundheitszustand (act. II 74/6 f.). Es könne am Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden (act. II 73/3; vgl. act. II 74/7). In der im vorliegenden Verfahren von der IV-Stelle eingeholten und aufge- legten Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es bestehe keine Symptomatik, die eine psychiatri- sche Abklärung notwendig mache. Es lägen keine entsprechenden Störun- gen vor und die Notwendigkeit und/oder Empfehlung für die Aufnahme ei- ner psychiatrischen Behandlung werde auch in keinem Arztbericht erwähnt. Die bestehende Restsymptomatik im Bereich der HWS sei in Folge der bestehenden Veränderungen folgerichtig und als persistierend einzuschät- zen. Sie seien rein neurologisch erklärbar und seien im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Andere Symptome, die eine orthopädische Ab- klärung notwendig machten, seien weder aus der Untersuchung noch ge- stützt auf die medizinischen Unterlagen ersichtlich gewesen. Der kardiolo- gische Sachverhalt sei abgeklärt; die Leistungsfähigkeit auf kardiologi- schem Fachgebiet sei nicht eingeschränkt. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 10 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD- Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderli- chen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). 3.3 Der ärztliche Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 7. August 2019 sowie ihr neurologischer Untersuchungsbericht vom 30. Ja- nuar 2020 erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf den medizinischen Akten der behandelnden Ärzte und einer eingehenden neurologischen Untersuchung. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hat die medizinischen Befunde überzeugend dargelegt. Basie- rend darauf hat sie die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehen- den Schlussfolgerungen bzw. die Diskussion, insbesondere auch zur Ar- beits- und Leistungsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil, schlüssig und einleuchtend dargestellt. Mithin erbringen die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Es steht gestützt auf die Akten der behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer einen fokalen wahrscheinlich sekundär generalisier- ten, epileptischen Anfall erlitt, bei welchem er stürzte und sich dabei weite- re Verletzungen (insbesondere eine Felsenbeinfraktur) zuzog
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 11 (act. II 10.2/4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zuerst gestürzt und habe in der Folge den epileptischen Anfall erlitten, so er- scheint dieser Geschehensablauf zum einen wenig wahrscheinlich, zum anderen ist dies letztlich für die Beurteilung in der finalen Invalidenversiche- rung nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer nimmt antiepileptische Medikamente ein (act. II 23/12). Anlässlich einer Kontrolle am 20. März 2018 diagnostizierten die Ärzte der Neurochirurgie des Spitals F.________ zusätzlich einen Verdacht auf Hirnkontusion im Gyrus temporalis inferior rechts (DD niedrig-gradiges Gliom; act. II 23/11), wobei bei einer grössen- regredienten temporalen Kontusion im Rahmen des Schädelhirntraumas die Ärzte keine weiteren bildgebenden oder klinischen Kontrollen als indi- ziert erachteten (act. II 23/12). Laut Bericht vom 21. September 2018 lagen gestützt auf eine EEG unauffällige Befunde vor (act. II 40/11), wobei die Ätiologie des sekundär generalisierten Anfalls vom September 2017 wei- terhin unklar blieb (act. II 52/4). Per Ende März 2019 wurde dem Be- schwerdeführer die Fahreignung, welche während eines Jahres nicht ge- geben war, nach persistierender Anfallsfreiheit und regelmässiger Medika- menteneinnahme wieder attestiert (act. II 52/2). Dass die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ im Bericht vom 7. August 2019 wie auch in der Beurtei- lung des Untersuchungsberichts vom 30. Januar 2020 davon ausging, es bestehe aus neurologischer Sicht ein stabiler Gesundheitszustand, über- zeugt und ist schlüssig (act. II 61/4, 74/4). Ferner lag eine multisegmentale zervikale Spinalkanalstenose mit Punktum Maximum und Myeolopathiesignal auf Höhe HWK 4/5 und 5/6 vor (act. II 23/12, 40/12, 52/2), welche laut Berichten vom 20. März und 27. April 2018 asymptomatisch bzw. unauffällig war (act. II 23/10 ff.); am 8. August 2018 erfolgte dann bei Klinik mit Hyperreflexie der oberen Extremität, bilateralen Kloni der Füsse sowie einer intermittierenden Gangstörung eine anteriore Mikrodiskektomie HWK 4/5 und 5/6 mit Cage-Einlage auf beiden Höhen und einer Platte HWK 4-6 (act. II 40/12). Der Verlauf war gemäss Bericht vom 17. September 2018 regelrecht mit deutlicher Regredienz der präope- rativen Beschwerdesymptomatik (act. II 46/10), womit die Behandlung ab- geschlossen wurde. Dies bestätigte Dr. med. D.________ auch in der schlüssigen Beurteilung des neurologischen Untersuchungsberichts vom
30. Januar 2020 (act. II 74/4). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hielt im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 12 Bericht vom 7. August 2019 fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Folgen der cervikalen Myelopathie erheblich in seiner Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt ist und mit einer Besserung nicht mehr ge- rechnet werden könne, was überzeugt (act. II 61/4). Die Beschwerden wa- ren denn auch laut Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 29. Oktober 2020 reproduzierbar und die Restsymptomatik erachtete sie als persistierend, weshalb die Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden (in den Gerichtsakten). Das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestell- te Zittern beider Beine nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ zur Kenntnis; sie mass diesen Beschwerden jedoch keine so grosse Bedeu- tung zu, dass dies zu weiteren Abklärungen Anlass geben könnte, was angesichts des klinischen Befundbilds mit Sistierung bei Ablenkung nicht zu beanstanden ist. In kardiologischer Hinsicht lagen laut Bericht des Spitals F.________ an- lässlich einer Herzschrittmacherkontrolle normale Befunde vor; der Be- schwerdeführer sei komplett asymptomatisch und es sei zurzeit nicht von einem ischämischen Ereignis auszugehen. Der behandelnde Arzt empfahl denn auch vermehrte Aktivitäten im Freien und Velofahren (act. II 40/16). Gestützt auf diese Akten ging die RAD-Ärztin im Bericht vom 22. Januar 2019 nachvollziehbar davon aus, dass die Leistungsfähigkeit aus kardiolo- gischer Sicht nicht eingeschränkt ist (act. II 42/6, 61/3). Aktuell angegebene Beschwerden (Bein- und Armschwäche, Tremor/Zittern, Krämpfe etc.) er- achtete sie denn auch als im Zusammenhang mit der cervikalen Myelopa- thie stehend (act. II 42/6). Die Einschätzung, dass kardiologisch ein stabiler Gesundheitszustand besteht, bestätigte Dr. med. D.________ auch in der ausführlichen und schlüssigen Beurteilung des neurologischen Untersu- chungsberichts vom 30. Januar 2020 (act. II 74/4). 3.3.2 Die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils im Bericht vom 7. August 2019 ist schlüssig und überzeugt. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als ... nicht mehr ausü- ben kann. Mit Blick auf die Beschwerden ist zudem einleuchtend, dass ihm leichte, gelegentlich mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten, haupt- sächlich im Sitzen und mit der Möglichkeit für zusätzliche kurze Pausen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 13 zumutbar sind, wobei eine angepasste Tätigkeit zu 8.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgeführt werden kann (act. II 61/5). Nicht möglich sind laut Zumutbarkeitsprofil Arbeiten permanent im Stehen oder mit längerem Gehen auf unebenem Gelände (act. II 61/5). Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils nahm die RAD-Ärztin denn auch Rücksicht auf die Restsymptomatik im Bereich der HWS, das geschilderte Wippen und die leichten Kribbelparästhesien der Hände, welche als Folge der Spinalkanalstenose erklärbar sind. Beachtet wurden auch die Aus- schlusskriterien für Arbeiten bei einem Epilepsiepatienten. Dass dem Be- schwerdeführer Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, stereotype Kopfbe- wegungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung und Tätigkeiten, die eine sehr hohe Fingerfertigkeit voraussetzen, sowie repetitive, stereotype Be- wegungsabläufe im Bereich der HWS, nicht mehr zumutbar sind, ist schlüssig und überzeugt (vgl. act. II 61/4). Ferner kann der Beschwerdefüh- rer in Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise Gewichte von 10 bis 15 kg heben und tragen (act. II 61/4). Auf diese Einschätzung, an welcher die RAD-Ärztin auch im neurologischen Untersuchungsbericht vom 30. Ja- nuar 2020 festhielt (act. II 74/7), kann abgestellt werden. 3.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Leistungen in der Ab- klärungsstelle E.________ seien nicht berücksichtigt worden, diskutierte die RAD-Ärztin im neurologischen Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 eingehend (act. II 74/7); ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer sei als ... an eine körperlich sehr schwere Tätigkeit gewöhnt und sei deshalb durch eine Arbeit mit anderen Anforderungen (Feinmotorik und Konzentra- tion) bzw. durch die weitere Ausbildung (...- und ...kurs [act. II 74/7]) auf- grund rudimentärer Schulbildung (Grundschule bis zur 6. Klasse in ... [act. 15/2, 53/2]) überfordert, weshalb er mit Frustration durch Schmerzen und Perspektivlosigkeit reagieren könne (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 [in den Gerichtsakten]), ist nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen, es seien Schwindelanfälle anlässlich der AMM in der Abklärungsstelle E.________ (Beschwerde S. 7) nicht berücksichtigt worden, hat sich die RAD-Ärztin auseinandergesetzt und auf die Befunde der ausführlichen neu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 14 rologischen Untersuchung berufen, wonach keine vestibuläre Symptomatik bzw. eine neurologisch getriggerte Schwindelsymptomatik vorgelegen habe (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 [in den Gerichtsakten]). Auch für die Notwendigkeit einer orthopädischen Abklärung liegen keine Hinwei- se vor; schmerzstillende Medikamente nimmt der Beschwerdeführer aus eigener Initiative ein, ohne dass aus medizinischer Sicht eine entsprechen- de Behandlung verordnet worden wäre (vgl. Stellungnahme vom 29. Okto- ber 2020 [in den Gerichtsakten]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 7 ff.), er sei psychiatrisch abzuklären, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Meinung (Beschwerde S. 9) liegen keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung vor; weder stellten die behandelnden Ärzte eine Indikation für eine psychiatrische Abklärung/Behandlung noch befand sich der Beschwerde- führer jemals in psychiatrischer Behandlung und/oder gibt es Hinweise, dass eine solche (von ihm) allenfalls in Erwägung gezogen worden wäre. Die RAD-Ärztin hat zutreffend und innerhalb der jedem Arzt oder Ärztin zustehenden Befähigung und Kompetenz der fachübergreifenden Grunder- hebung auch die psychische Situation evaluiert. Ihre Einschätzung stimmt mit den behandelnden Ärzten überein und es besteht kein Anlass zur Be- anstandung. Ebenso kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, die Krankengeschichte chronologisch wie- derzugeben und keine Angaben zu Symptomen und deren Auftreten zu machen (Beschwerde S. 8), – wie die RAD-Ärztin nachvollziehbar ausführt (vgl. Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 [in den Gerichtsakten]) – keine gesundheitliche (psychiatrische oder neurologische) Störung abgeleitet werden. Die 80 Minuten dauernde neurologische Untersuchung erfolgte unter Beizug einer Dolmetscherin, weshalb eine sprachliche Problematik als Ursache hierfür entfällt; vielmehr muss von einer mangelnden Mitwir- kung ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer doch, ohne dass sich dies medizinisch begründen liesse, auch Fragen zur Familie nicht (z.B. Alter der Mutter) bzw. rudimentär beantwortet (vgl. act. II 74/1). Die Bean- standungen des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei un- genügend abgeklärt, vermögen somit nicht zu überzeugen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) kann auf weitere Be- weismassnahmen verzichtet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 15 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) angesichts des epileptischen Anfalls vom 19. Sep- tember 2017, welcher die vollständige Arbeitsunfähigkeit als ... nach sich zog, und nach Anmeldung vom 12. April 2018 (act. II 1/7; Art. 29 Abs. 1 IVG) der 1. Oktober 2018 (vgl. act. II 79/1). 4.2 Angesichts der gesundheitlichen Problematik attestierten die be- handelnden Ärzte ab 19. September 2017 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 10.2/3, 23/3). Bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 2018 und einer gesundheitlichen Problematik, welche bis Februar 2019 (act. II 61/5) nicht hinreichend lange wiederhergestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente zusprach (act. II 79). 4.3 Gemäss der überzeugenden Einschätzung der RAD-Ärztin ist ab Februar 2019 (sechs Monate nach HWS-Operation; vgl. act. II 40/12) von einer vollen Arbeitsfähigkeit und einer Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 61/5), weshalb per Ende April 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Revision zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.4 4.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 16 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.4.2 Laut Fragebogen für Arbeitgebende hätte der Beschwerdeführer als ... ab Januar 2018 einen Lohn von Fr. 69'940.-- erzielt (act. II 13/3 Ziff. 2.10). Dieses Einkommen ist auf das Jahr 2019 zu indexieren (Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2020, Bst. F Baugewerbe/Bau, 2018: 101.2, 2019: 102.2), was Fr. 70'631.10 ergibt. 4.5 4.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 17 4.5.2 Da der Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ermittelte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalidenein- kommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill-level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kom- petenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'417.--. Angepasst an die betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, aufgerech- net auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2019 (Nominallohnindex, Män- ner, 2016-2020, Total, 2018: 101.5; 2019: 102.4) sowie unter Berücksichti- gung der Leistungsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 54'694.05 (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.5 x 102.4 x 0.8 = Fr. 54'694.05). Es liegen keine Merkmale vor, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten. Die bereits in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus me- dizinischer Sicht enthaltene Einschränkung kann nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Das Alter des Beschwerdeführers (Jg. 1965) wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus, werden doch Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhän- gig nachgefragt. Sodann erfordern einfache Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). Es liegt des- halb kein Grund vor, um in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzu- greifen, welche keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm (vgl. act. II 76/4). Selbst wenn jedoch zufolge des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr verrichten kann und eine neue Stelle zudem di- versen Anforderungen genügen muss, ein Abzug zu gewähren wäre, so beliefe sich dieser auf nicht mehr als 10 %, was am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. E. 4.6 hiernach). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'631.10 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54'694.05 resultiert eine Einbusse von Fr. 15'937.05 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (Fr. 15'937.05 / Fr. 70'631.10 x 100 % = 22.5 %).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 18 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'631.10 und einem Invalidenein- kommen – nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % – von Fr. 49'224.65 (Fr. 54'694.05 x 0.9 = Fr. 49'224.65) resultieren eine Einbus- se von Fr. 21'406.45 und damit ein Invaliditätsgrad von maximal 30 % (Fr. 21'406.45 / Fr. 70'631.10 x 100 = 30.3 %). 5. 5.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 82 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 19 die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions- weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgeleg- tem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_80/2020, E. 2.3.3). 5.2 Mit schlüssigem ärztlichen Bericht vom 7. August 2019 (act. II 61/2 ff.) setzte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit fest und formulierte das überzeugende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor). In der Folge erging der Vorbescheid vom 21. August 2019 (act. II 62) gegen den der Beschwerdeführer Einwände erhob (act. II 67). Da der Beschwerdeführer eine ungenügende medizinische Abklärung bemängelte, veranlasste die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 eine neurologische Untersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, wobei sie im Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2020 festhielt, es seien die unstrittig bestehenden Defizite beschrieben und ge- würdigt sowie die daraus resultierenden Einbussen im erstellten Zumutbar- keitsprofil vom 7. August 2019 berücksichtigt worden; daran könne auch nach der Untersuchung unverändert festgehalten werden (act. II 74/7, vgl. auch E. 3.3.2 vorstehend). Danach erliess die Beschwerdegegnerin am
5. Februar 2020 einen erneuten Vorbescheid (act. II 76). Das Bundesgericht liess in BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214 die Frage, wel- ches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll, - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit - ausdrücklich offen. Massgeblich sein muss derjenige Zeitpunkt, in dem der betroffenen Person aus einer objektiven Sicht hinreichend klar sein konnte bzw. musste, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 20 und über welches Leistungsprofil sie verfügt. Spätestens ab diesem Zeit- punkt hat sie im entsprechenden Rahmen und aus eigenem Antrieb die schadenmindernden Eingliederungsbemühungen aufzunehmen. Für die sich hier stellende Frage kann deshalb nicht allgemeingültig etwa an den letzten formellen Akt, d.h. die eine befristete Rente zusprechende, ange- fochtene Verfügung angeknüpft werden. Zumal der Erlass einer solchen Verfügung hinsichtlich ihres Zeitpunkts nicht frei von verzögernden Beein- flussungsmöglichkeiten seitens der versicherten Person ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
21. August 2019 die (nur) befristete Zusprache einer Invalidenrente in Aus- sicht gestellt (act. II 62). Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte der Be- schwerdeführer Kenntnis des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457). Daran ändern auch die dagegen erhobenen Einwände (act. II 65, 67) und die vom RAD zu deren Prüfung vorgenommene Unter- suchung des Beschwerdeführers nichts (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). Schliesslich erging selbst der neuerliche Vorbescheid vom 5. Februar 2020 (samt Untersuchungsbericht des RAD vom 30. Januar 2020; act. II 76) noch vor dem 55. Geburtstag (Geburtsdatum TT. Februar 1965) des Be- schwerdeführers. Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwä- gungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden- rente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt hier damit nicht zur Anwendung und die Befristung der Rente ist nicht zu beanstanden. 6. Es ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin die ganze Rente per 30. April 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristet hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2020 (act. II 79) ist rech- tens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 21 7. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- zu leisten; Fr. 200.-- sind ihm zurückzuzahlen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2021, IV/20/741, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprech B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.