opencaselaw.ch

200 2020 735

Bern VerwG · 2021-09-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. September 2020

Sachverhalt

A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., meldete sich erstmals im April 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11, 13). Nach- dem die IV-Stelle Aarau erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Exper- tise vom 19. Januar 2015 [AB 34]), veranlasst hatte, verneinte sie mit Ver- fügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) mangels einer gesundheitlichen Beein- trächtigung einen Anspruch auf Leistungen. Diese Verfügung blieb unange- fochten. Im März 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die nunmehr infolge Wohnsitzwechsel zuständige IVB tätigte wiederum berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 21. August 2019 (AB 67) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnah- men. Ferner ordnete sie eine Begutachtung durch das E.________ (ME- DAS) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu- ropsychologie und Psychiatrie (Gutachten vom 23. April 2020 [AB 113]) an. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2020 (AB 116) hielt die IVB vorab fest, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü- gung vom 28. Mai 2015 (AB 38) seien nicht erfüllt und stellte überdies in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels einer wesentlichen Veränderung resp. aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes abzulehnen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 123, 126) verfügte sie am 1. Sep- tember 2020 dem Vorbescheid entsprechend (AB 129).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 1. September 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz- lichen Leistungen nach IVG auszurichten. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren, unter Beizug der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenversiche- rungsleistungen (vorrangig Invalidenrente [vgl. Beschwerde S. 8 Art. 4]) und dabei insbesondere, ob seit der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) eine rentenrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus- gewiesen ist.

E. 1.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ein im Einwand vom 6. August 2020 (AB 126) sinngemäss gestelltes Wie- dererwägungsgesuch thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Die Verfü- gung vom 28. Mai 2015 (AB 38) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) brachte die Beschwerdegegnerin sodann eindeutig zum Ausdruck, dass sie keine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen geden- ke. Sie prüfte die materiellen Wiedererwägungsgründe nicht und wies im Dispositiv einzig das Leistungsbegehren bezüglich der Neuanmeldung ab. Mithin trat sie auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1. Aufl. 2019, Art. 53 N. 92; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 85 - 87). Dieser Entscheid lag im Ermessen der Be- schwerdegegnerin und ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Schliesslich ist zu beachten, dass hinsichtlich der Frage der Wiedererwägung in der Beschwerde kein (explizites) Rechtsbegehren ge- stellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) sei zweifellos un- richtig, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm die IV- Leistungen auszurichten seien (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.6), ist auch bezüg- lich dieses sinngemässen Antrags auf Wiedererwägung auf die Beschwer- de nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 6 arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie- gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assis- tenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 7 ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 8 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2019 (AB 39) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) – als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolg- te (vgl. E. 2.5.3) – mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfü- gung vom 1. September 2020 (AB 129) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Ja- nuar 2015 (AB 34), in welchem der Experte keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und als Diagnosen ohne Auswirkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit eine Computerspielsucht, gebessert (ICD-10 F63.0), eine schwierige finanzielle Situation (ICD-10 Z59) sowie familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD- 10 Z73.0) erhob (S. 7 lit. A Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Spielsucht vor allem durch die familiäre Problematik herbeigeführt worden sei. Beim Aufenthalt in der virtuellen Welt des Spielens habe der Be- schwerdeführer das unangenehme familiäre Umfeld vergessen können. Er habe dabei die Entwicklung der Persönlichkeit vernachlässigt. Es seien mit der Zeit Verhaltensauffälligkeiten entstanden, welche als akzentuierte Per- sönlichkeitszüge aufzufassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei vermeidend, ängstlich und manchmal etwas histrionisch gewesen. Da die- se Verhaltensauffälligkeiten eine Folge des exzessiven Spielens gewesen seien, habe nicht von einer im Unbewussten fixierten Persönlichkeitss- törung gesprochen werden können. Eine Depressivität sei kaum je vorhan- den gewesen. Auch bei der Untersuchung sei von einer Depressivität nichts zu bemerken gewesen (S. 8 lit. B). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor allem wegen der Spielsucht und deren negativen Begleiterscheinungen arbeits- unfähig war. Bei der Spielsucht handle es sich aber nicht um einen invalidi- sierenden Gesundheitsschaden. Insgesamt könne angesichts des Fehlens einer relevanten psychischen Störung nicht von einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei unter- dessen aufgrund der therapeutischen Massnahmen stabilisiert. Eine Beren- tung sei kontraindiziert, da diese die passiven Tendenzen fördere. Die Pro- gnose sei günstig, wenn sich auch Rückfälle nicht ganz ausschliessen lies- sen (S. 9). 3.3 Für die Zeit seit Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 23. April 2020 (AB 113.1) nannten die Gutachter folgende „relevanten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ (S. 8 Ziff. 4.2):

1. Adipositas (BMI 35.9 kg/m2);

2. geringer Senk-Spreizfuss beidseits;

3. leichte Einbussen beim Arbeitsgedächtnis;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 10

4. leichte Einbussen bei der formallexikalischen Wortflüssigkeit;

5. ADHS (ICD-10 F90.0);

6. pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0);

7. Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5);

8. nicht näher bezeichnete Essstörung, Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.9). Aus internistischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestün- den keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Durch die ADHS bedingte Unaufmerksamkeit, Unkonzentriertheit und Impulsivität sowie die mit einem Asperger-Syndrom einhergehenden Defizite in der sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Wahr- nehmung- und Reizverarbeitung bestünden funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3). Klinisch fänden sich keine Hin- weise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive -störung (Ziff. 4.4). Auf dem primären Arbeitsmarkt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Ende der beruflichen Ausbildung 2007 (S. 11 Ziff. 4.7). Bei der aktuellen Tätigkeit im F.________ handle es sich de facto um eine geschützte Arbeitsstelle (sekundärer Arbeitsmarkt), wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit August 2013 bestehe (Ziff. 4.8). Aus orthopädischer Sicht werde die Gewichts- reduktion empfohlen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die regelmäs- sige Einnahme von Focalin notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leitliniengerechte Behandlung von ADHS (inklusive regelmässiger Bestimmungen des Plasmaspiegels vom Dexmethylphenidat), des pa- thologischen Spielens und des Asperger-Syndroms erforderlich (S. 11 Ziff. 4.10). Im allgemein-internistischen Teilgutachten (AB 113.3) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13 Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine Adipositas fest (Ziff. 6.2). Aus internistischer Sicht bestünden keine funktionellen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrem Teilgutachten (AB 113.4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 11 (S. 8 f. Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine Adipositas (BMI 35.9 kg/m2) sowie einen geringen Senk- Spreizfuss beidseits (S. 9 Ziff. 6.2). Von orthopädischer-traumatolo- gischer Seite bestünden keine Einschränkungen der körperlichen Be- lastbarkeit. Bei vorhandener Adipositas werde jedoch die Gewichtsre- duktion zur Entlastung der Wirbelsäule und der Gelenke beider unterer Extremitäten empfohlen (Ziff. 7.2). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 113.5) diagnostizierte Dr. sc. hum. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, ein ADHS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1.1). Sie hielt ferner fest, die erhobenen leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis sowie bei der formallexikalischen Wortflüssigkeit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1.2). Beim Beschwerdeführer liege unter der Medikation von Focalin in einem therapeutischen Spiegel keine neu- ropsychologische Störung vor. Die Ergebnisse seien mit der Diagnose eines ADHS vereinbar, die Diagnose müsse psychiatrischerseits gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 7.1). Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er- hob im Teilgutachten (AB 113.6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0; S. 17 Ziff. 6.1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung, Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.9), fest (Ziff. 6.1.2). Der Beschwerdeführer sei durch das Sozialamt 2013 im F.________ in ... platziert worden. In den ausführlichen Proto- kollen der Standortgespräche F.________ seien die ADHS bedingten Symptomkomplexe und die mit einem Asperger-Syndrom einhergehen- den Defizite in der sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Wahrnehmung- und Reizverarbeitung gut beschrieben (S. 20 Ziff. 7.1). In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Januar 2015 (AB 34) hielt der Experte fest, die entscheidenden Akten, um sich ein Bild über den Beschwerde- führer zu machen, nämlich die Protokolle der Standortgespräche F.________, seien Dr. med. D.________ durch die IV-Stelle Aargau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 12 nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl sie in Kenntnis gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. August 2013 im F.________ befunden habe. Dass der Psychiater dann zum Schluss gekommen sei, es liege keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, könne nur als eine Fehlentscheidung aufgrund Vorenthaltung der wesentlichen und entscheidenden Unterlagen durch den Auftraggeber gewertet werden. Mit Berücksichtigung dieser Akten hätte schon im Januar 2015 die Abklärung des ADHS folgen können und nicht erst viereinhalb Jahre später (S. 22 Ziff. 7.3). Die Hauptbelastungen seien einerseits die Aufmerksamkeitseinschrän- kungen, welche ohne die Einnahme von Stimulantien alle Bereiche sei- nes täglichen Lebens beeinträchtigten (insbesondere, wo er Neues lerne und strukturiere, Entscheidungen fälle und Strategien entwickle), und andererseits die Störung der Impulskontrolle, welche sich in der Neigung zur Spielsucht und im dysfunktionalen Umfang mit den sozialen Medien manifestiere. Zudem habe er grosse Mühe, seine Gefühle wahrzuneh- men, zu zeigen, zu kommunizieren und sich emotional in andere Men- schen zu versetzen, was seine sozialen Kompetenzen deutlich erschwe- re (S. 23 Ziff. 7.4). Beim pathologischen Spielen (ICD-10 F63.0) handle es sich um eine „ADHS-typische“ Komorbidität, welche durch die gestörte Impulskontrol- le gekennzeichnet sei. Pathologisches Spielen stelle zudem eine dys- funktionale Strategie im Umgang mit Stress und Belastungen dar. Auf dem Höhepunkt der Störung sei es beim Beschwerdeführer infolge des Verlustes des Realitätsbezugs zu einer Verwahrlosungstendenz ge- kommen, welche erst durch die Unterbringung auf dem ... im Rahmen des F.________ habe unterbrochen werden können. Trotz deutlicher Besserung diesbezüglich, dank des konsequenten Entzugs, sei er bis heute rückfallgefährdet (analog zu den Betroffenen mit einer substanz- bezogenen Sucht). Obwohl es sich beim pathologischen Spielen nicht um eine substanzbezogene Sucht handle, sei die Abstinenz, also ein Verzicht auf das Spielen („Gamen“), absolut angezeigt. Ohne konse- quente Abstinenz (sogar bezogen auf soziale Medien) würde der Be- schwerdeführer die Kontrolle über seine Impulse verlieren und einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 13 Rückfall erleiden. Die soziale Kontrolle auf dem ... sei für die Aufrechter- haltung dieser Abstinenz sehr hilfreich (S. 26 f. Ziff. 8.4). Seit Beginn der ADHS-Behandlung im Juli 2019 habe sich der Gesundheitszustand da- hingehend verändert, dass er sich besser fokussieren und seinen Ga- mingdrang sowie seinen Appetit besser kontrollieren könne (S. 25 Ziff. 8.4). Auf dem primären Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit seit Ende der beruflichen Ausbildung 2007 (S. 23 Ziff. 8.1). Bei der aktuellen Tätigkeit im F.________ handle es sich de facto um eine geschützte Arbeitsstelle (sekundärer Arbeitsmarkt), wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2013 (S. 24 Ziff. 8.2). 3.3.2 Med. pract. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, und MSc L.________, Psychologin, führten im „Bericht zum Ein- wand von Herrn A.________ zum Vorbescheid“ vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) aus, die Befunde, die 2015 zum negativen Entscheid ge- führt hätten, seien sehr dürftig gewesen, es hätten im Vorfeld keine fun- dierten Berichte eingeholt werden können. Deshalb sei der nun erfolgten Begutachtung, welche sich nicht nur auf die aktuelle Untersuchung stüt- ze, sondern auch auf die in den vergangenen Jahren gesammelten Er- fahrungen mit dem Beschwerdeführer, viel mehr Beachtung zu schen- ken. Es handle sich bei der neuen Begutachtung nicht nur um eine an- dere Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes, vielmehr sei diese Beurteilung, da viel fundierter abgestützt, als wesentlich valider zu betrachten. Aus dem fundierten polydisziplinären Gutachten des ME- DAS ergäben sich zwei psychiatrische Diagnosen, die zweifelsfrei einen seit längerem bestehenden Gesundheitsschaden beschrieben, welcher unabhängig von der Abhängigkeitserkrankung zu einer 100%igen Er- werbsunfähigkeit führte. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 15 deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 23. April 2020 (AB 113) abgestellt. Dieses erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und die gestellten Diagno- sen betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an Expertisen: Es beruht auf umfassend einlässlichen ana- mnestischen Erhebungen und eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- zung mit den Vorakten erstellt. Die Expertise ist hinsichtlich der Erhebung der Befunde und Diagnosen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar (vgl. E. 3.4.1 hiervor), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht be- stritten wird (vgl. Beschwerde S. 8 Art. 4). Wie es sich mit der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit verhält, kann indes offen bleiben. Da ein Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen mit Verfügung vom

28. Mai 2015 (AB 38) bereits rechtskräftig verneint wurde, ist der hier strei- tige Leistungsanspruch nicht im Rahmen einer erstmaligen Anspruchsprü- fung, sondern nach den Regeln einer Neuanmeldung zu beurteilen. Folg- lich ist zu prüfen, ob die zur früheren Einschätzung von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 19. Januar 2015 (AB 34) abwei- chende Beurteilung der MEDAS-Gutachter auf einer Veränderung der ge- sundheitlichen Situation basiert (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Daran ändert auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 16 die Einschätzung von med. pract. K.________ und der Psychologin MSc L.________ im Bericht vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) nichts, wonach das MEDAS-Gutachten als wesentlich valider zu betrachten sei, da es viel fun- dierter abgestützt sei. Ebenso vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. J.________, wonach es sich bei der Einschätzung von Dr. med. D.________ um eine Fehlentscheidung aufgrund vorenthaltener wesentlicher und entscheidender Unterlagen handle, nichts daran zu än- dern. Massgebende Vergleichszeitbasis bildet die rechtskräftige Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38), welche sich auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. D.________ stützte, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden habe (AB 34 S. 7 lit. A Ziff. 4; vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.5.2 In somatischer Hinsicht lassen sich dem MEDAS-Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. AB 113.3 S. 13 Ziff. 6.1, 113.4 S. 8 Ziff. 6.1), womit eine damit einherge- hende potentiell relevante gesundheitliche Veränderung ausser Frage steht. Eine solche wird durch den Beschwerdeführer denn auch nicht gel- tend gemacht. Soweit psychiatrischerseits in Abweichung von der Einschätzung von Dr. med. D.________ der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.________ neu die Diagnose eines Asperger-Syndroms stellt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.2) und der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, es sei in gesundheitlicher Hinsicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2), verkennt er, dass der Diagnose Asperger-Syndrom keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.2). Damit ist diese ohnehin nicht geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren. Über- dies stellt das Hinzutreten einer Diagnose nicht per se einen Revisions- grund dar, ist doch damit die erforderliche erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zwingend ausgewie- sen (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391, 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine verän- derte Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 17

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2, und vom

31. August 2016, 9C_226/2016, E. 4.3.2). Folglich begründet auch die in Abweichung von Dr. med. D.________ neu aufgeführte Diagnose einer ADHS wie auch die anders eingeschätzte Ar- beitsunfähigkeit (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.1) keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand. Notwendig wäre eine veränderte Befundlage (vgl. Entscheide des BGer vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2 mit weite- ren Hinweisen), was hier gerade nicht vorliegt. So zeigte der psychiatrische MEDAS-Gutachter denn auch nicht auf, inwiefern eine effektive Verände- rung des Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dasselbe gilt auch für die Diagnose des pathologischen Spielens (ICD-10 F63.0), welcher gemäss psychiatrischer Expertise des MEDAS Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.1), wo- gegen Dr. med. D.________ die Computerspielsucht (ICD-10 F63.0) – vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zum Suchtgeschehen, wonach Suchterkrankungen grundsätzlich nicht invalidisierend waren (BGE 124 V 265, 99 V 28) – als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hatte (AB 34 S. 7 Ziff. 4). Folglich ist auch in dieser Hinsicht kei- ne wesentliche Veränderung ausgewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2). Denn massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht deren Be- urteilung durch die involvierten Experten (vgl. E. 2.5.2 und E. 3.4.2 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten hat damit im massgebenden Ver- gleichszeitraum auch der psychische Gesundheitszustand keine massge- bende Veränderung erfahren. Vielmehr handelt es sich um eine retrospek- tiv unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche praxisgemäss revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1; vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von med. pract. K.________ und der Psychologin MSc L.________ vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) angeht, vermag auch dieser keine relevante gesund- heitliche Veränderung resp. keine veränderte objektive Befundlage aufzu- zeigen. So sprechen med. pract. K.________ und die Psychologin L.________ ebenfalls von einer anderen Einschätzung des aktuellen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 18 sundheitszustandes, beschrieben doch gemäss ihrer Auffassung die zwei im MEDAS-Gutachten festgehaltenen psychiatrischen Diagnosen einen zweifelsfrei seit längerem bestehenden Gesundheitsschaden. Zusammenfassend ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erstellt und damit kein medizinischer Revisionsgrund ausgewiesen. 3.5.3 Abschliessend bleibt indes zu prüfen, ob die geänderte Rechtspre- chung zu Abhängigkeitssyndromen einen Revisionsgrund darstellt. Die Referenzverfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) erging unter der damali- gen Rechtsprechung, wonach Abhängigkeitssyndrome zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden sei- en (BGE 124 V 265, 99 V 28). Diese Praxis wurde mit Entscheid des Bun- desgerichts vom 11. Juli 2019 (BGE 145 V 215) und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung ist fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis bildet grundsätzlich kei- nen Anlass, von einer formell rechtskräftigen Verfügung abzuweichen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So hielt das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2021 daran fest, dass auch bei der Änderung der Suchtrecht- sprechung nicht vom Grundsatz der Nichtanpassung einer rechtkräftigen Verfügung an eine geänderte Rechtspraxis abgewichen werden kann (Ent- scheid des BGer vom 7. Juni 2021, 9C_132/2020 [zur Publikation vorgese- hen], E. 6). Die im vorliegend zu beurteilenden Revisionszeitraum erfolgte Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet demnach keinen Revisionsgrund. 3.6 In erwerblicher Hinsicht hielt sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) im Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 19 F.________ bei der Familie M.________ auf. Zwar konnte er zwischenzeit- lich einige Einsätze als Praktikant, als Aushilfe oder im Rahmen der Ar- beitsintegration leisten, hatte aber keinerlei reguläre Arbeitsstellen inne. Damit ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund ausgewiesen, noch wird ein solcher geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten ist keine revisionsrechtliche relevante Veränderung ausgewiesen, weshalb sich sowohl die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) als auch die Invaliditätsbemessung erübrigen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 4. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinwei- sen). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung aufgrund der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 20 rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ als amtliche Anwältin zu gewähren. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 21 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 5. August 2021 macht Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ einen Aufwand von 6.5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'838.-- festzusetzen (Honorar: Fr. 1'625.--; Auslagen: Fr. 81.60; MWST: Fr. 131.40 [7.7 % von Fr. 1’706.60]). Demnach ist Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'300.-- (6.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.60 und MWST von Fr. 106.40 (7.7% von Fr. 1'381.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'488.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 22 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘838.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'488.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 23 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenversiche- rungsleistungen (vorrangig Invalidenrente [vgl. Beschwerde S. 8 Art. 4]) und dabei insbesondere, ob seit der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) eine rentenrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus- gewiesen ist. 1.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ein im Einwand vom 6. August 2020 (AB 126) sinngemäss gestelltes Wie- dererwägungsgesuch thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Die Verfü- gung vom 28. Mai 2015 (AB 38) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) brachte die Beschwerdegegnerin sodann eindeutig zum Ausdruck, dass sie keine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen geden- ke. Sie prüfte die materiellen Wiedererwägungsgründe nicht und wies im Dispositiv einzig das Leistungsbegehren bezüglich der Neuanmeldung ab. Mithin trat sie auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
  4. Aufl. 2019, Art. 53 N. 92; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 85 - 87). Dieser Entscheid lag im Ermessen der Be- schwerdegegnerin und ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Schliesslich ist zu beachten, dass hinsichtlich der Frage der Wiedererwägung in der Beschwerde kein (explizites) Rechtsbegehren ge- stellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) sei zweifellos un- richtig, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm die IV- Leistungen auszurichten seien (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.6), ist auch bezüg- lich dieses sinngemässen Antrags auf Wiedererwägung auf die Beschwer- de nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 6 arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie- gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assis- tenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 7 ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 8 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  6. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2019 (AB 39) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) – als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolg- te (vgl. E. 2.5.3) – mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfü- gung vom 1. September 2020 (AB 129) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Ja- nuar 2015 (AB 34), in welchem der Experte keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und als Diagnosen ohne Auswirkung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit eine Computerspielsucht, gebessert (ICD-10 F63.0), eine schwierige finanzielle Situation (ICD-10 Z59) sowie familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD- 10 Z73.0) erhob (S. 7 lit. A Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Spielsucht vor allem durch die familiäre Problematik herbeigeführt worden sei. Beim Aufenthalt in der virtuellen Welt des Spielens habe der Be- schwerdeführer das unangenehme familiäre Umfeld vergessen können. Er habe dabei die Entwicklung der Persönlichkeit vernachlässigt. Es seien mit der Zeit Verhaltensauffälligkeiten entstanden, welche als akzentuierte Per- sönlichkeitszüge aufzufassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei vermeidend, ängstlich und manchmal etwas histrionisch gewesen. Da die- se Verhaltensauffälligkeiten eine Folge des exzessiven Spielens gewesen seien, habe nicht von einer im Unbewussten fixierten Persönlichkeitss- törung gesprochen werden können. Eine Depressivität sei kaum je vorhan- den gewesen. Auch bei der Untersuchung sei von einer Depressivität nichts zu bemerken gewesen (S. 8 lit. B). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor allem wegen der Spielsucht und deren negativen Begleiterscheinungen arbeits- unfähig war. Bei der Spielsucht handle es sich aber nicht um einen invalidi- sierenden Gesundheitsschaden. Insgesamt könne angesichts des Fehlens einer relevanten psychischen Störung nicht von einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei unter- dessen aufgrund der therapeutischen Massnahmen stabilisiert. Eine Beren- tung sei kontraindiziert, da diese die passiven Tendenzen fördere. Die Pro- gnose sei günstig, wenn sich auch Rückfälle nicht ganz ausschliessen lies- sen (S. 9). 3.3 Für die Zeit seit Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 23. April 2020 (AB 113.1) nannten die Gutachter folgende „relevanten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ (S. 8 Ziff. 4.2):
  7. Adipositas (BMI 35.9 kg/m2);
  8. geringer Senk-Spreizfuss beidseits;
  9. leichte Einbussen beim Arbeitsgedächtnis; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 10
  10. leichte Einbussen bei der formallexikalischen Wortflüssigkeit;
  11. ADHS (ICD-10 F90.0);
  12. pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0);
  13. Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5);
  14. nicht näher bezeichnete Essstörung, Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.9). Aus internistischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestün- den keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Durch die ADHS bedingte Unaufmerksamkeit, Unkonzentriertheit und Impulsivität sowie die mit einem Asperger-Syndrom einhergehenden Defizite in der sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Wahr- nehmung- und Reizverarbeitung bestünden funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3). Klinisch fänden sich keine Hin- weise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive -störung (Ziff. 4.4). Auf dem primären Arbeitsmarkt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Ende der beruflichen Ausbildung 2007 (S. 11 Ziff. 4.7). Bei der aktuellen Tätigkeit im F.________ handle es sich de facto um eine geschützte Arbeitsstelle (sekundärer Arbeitsmarkt), wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit August 2013 bestehe (Ziff. 4.8). Aus orthopädischer Sicht werde die Gewichts- reduktion empfohlen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die regelmäs- sige Einnahme von Focalin notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leitliniengerechte Behandlung von ADHS (inklusive regelmässiger Bestimmungen des Plasmaspiegels vom Dexmethylphenidat), des pa- thologischen Spielens und des Asperger-Syndroms erforderlich (S. 11 Ziff. 4.10). Im allgemein-internistischen Teilgutachten (AB 113.3) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13 Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine Adipositas fest (Ziff. 6.2). Aus internistischer Sicht bestünden keine funktionellen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrem Teilgutachten (AB 113.4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 11 (S. 8 f. Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine Adipositas (BMI 35.9 kg/m2) sowie einen geringen Senk- Spreizfuss beidseits (S. 9 Ziff. 6.2). Von orthopädischer-traumatolo- gischer Seite bestünden keine Einschränkungen der körperlichen Be- lastbarkeit. Bei vorhandener Adipositas werde jedoch die Gewichtsre- duktion zur Entlastung der Wirbelsäule und der Gelenke beider unterer Extremitäten empfohlen (Ziff. 7.2). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 113.5) diagnostizierte Dr. sc. hum. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, ein ADHS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1.1). Sie hielt ferner fest, die erhobenen leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis sowie bei der formallexikalischen Wortflüssigkeit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1.2). Beim Beschwerdeführer liege unter der Medikation von Focalin in einem therapeutischen Spiegel keine neu- ropsychologische Störung vor. Die Ergebnisse seien mit der Diagnose eines ADHS vereinbar, die Diagnose müsse psychiatrischerseits gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 7.1). Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er- hob im Teilgutachten (AB 113.6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0; S. 17 Ziff. 6.1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung, Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.9), fest (Ziff. 6.1.2). Der Beschwerdeführer sei durch das Sozialamt 2013 im F.________ in ... platziert worden. In den ausführlichen Proto- kollen der Standortgespräche F.________ seien die ADHS bedingten Symptomkomplexe und die mit einem Asperger-Syndrom einhergehen- den Defizite in der sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Wahrnehmung- und Reizverarbeitung gut beschrieben (S. 20 Ziff. 7.1). In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Januar 2015 (AB 34) hielt der Experte fest, die entscheidenden Akten, um sich ein Bild über den Beschwerde- führer zu machen, nämlich die Protokolle der Standortgespräche F.________, seien Dr. med. D.________ durch die IV-Stelle Aargau Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 12 nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl sie in Kenntnis gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. August 2013 im F.________ befunden habe. Dass der Psychiater dann zum Schluss gekommen sei, es liege keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, könne nur als eine Fehlentscheidung aufgrund Vorenthaltung der wesentlichen und entscheidenden Unterlagen durch den Auftraggeber gewertet werden. Mit Berücksichtigung dieser Akten hätte schon im Januar 2015 die Abklärung des ADHS folgen können und nicht erst viereinhalb Jahre später (S. 22 Ziff. 7.3). Die Hauptbelastungen seien einerseits die Aufmerksamkeitseinschrän- kungen, welche ohne die Einnahme von Stimulantien alle Bereiche sei- nes täglichen Lebens beeinträchtigten (insbesondere, wo er Neues lerne und strukturiere, Entscheidungen fälle und Strategien entwickle), und andererseits die Störung der Impulskontrolle, welche sich in der Neigung zur Spielsucht und im dysfunktionalen Umfang mit den sozialen Medien manifestiere. Zudem habe er grosse Mühe, seine Gefühle wahrzuneh- men, zu zeigen, zu kommunizieren und sich emotional in andere Men- schen zu versetzen, was seine sozialen Kompetenzen deutlich erschwe- re (S. 23 Ziff. 7.4). Beim pathologischen Spielen (ICD-10 F63.0) handle es sich um eine „ADHS-typische“ Komorbidität, welche durch die gestörte Impulskontrol- le gekennzeichnet sei. Pathologisches Spielen stelle zudem eine dys- funktionale Strategie im Umgang mit Stress und Belastungen dar. Auf dem Höhepunkt der Störung sei es beim Beschwerdeführer infolge des Verlustes des Realitätsbezugs zu einer Verwahrlosungstendenz ge- kommen, welche erst durch die Unterbringung auf dem ... im Rahmen des F.________ habe unterbrochen werden können. Trotz deutlicher Besserung diesbezüglich, dank des konsequenten Entzugs, sei er bis heute rückfallgefährdet (analog zu den Betroffenen mit einer substanz- bezogenen Sucht). Obwohl es sich beim pathologischen Spielen nicht um eine substanzbezogene Sucht handle, sei die Abstinenz, also ein Verzicht auf das Spielen („Gamen“), absolut angezeigt. Ohne konse- quente Abstinenz (sogar bezogen auf soziale Medien) würde der Be- schwerdeführer die Kontrolle über seine Impulse verlieren und einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 13 Rückfall erleiden. Die soziale Kontrolle auf dem ... sei für die Aufrechter- haltung dieser Abstinenz sehr hilfreich (S. 26 f. Ziff. 8.4). Seit Beginn der ADHS-Behandlung im Juli 2019 habe sich der Gesundheitszustand da- hingehend verändert, dass er sich besser fokussieren und seinen Ga- mingdrang sowie seinen Appetit besser kontrollieren könne (S. 25 Ziff. 8.4). Auf dem primären Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit seit Ende der beruflichen Ausbildung 2007 (S. 23 Ziff. 8.1). Bei der aktuellen Tätigkeit im F.________ handle es sich de facto um eine geschützte Arbeitsstelle (sekundärer Arbeitsmarkt), wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2013 (S. 24 Ziff. 8.2). 3.3.2 Med. pract. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, und MSc L.________, Psychologin, führten im „Bericht zum Ein- wand von Herrn A.________ zum Vorbescheid“ vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) aus, die Befunde, die 2015 zum negativen Entscheid ge- führt hätten, seien sehr dürftig gewesen, es hätten im Vorfeld keine fun- dierten Berichte eingeholt werden können. Deshalb sei der nun erfolgten Begutachtung, welche sich nicht nur auf die aktuelle Untersuchung stüt- ze, sondern auch auf die in den vergangenen Jahren gesammelten Er- fahrungen mit dem Beschwerdeführer, viel mehr Beachtung zu schen- ken. Es handle sich bei der neuen Begutachtung nicht nur um eine an- dere Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes, vielmehr sei diese Beurteilung, da viel fundierter abgestützt, als wesentlich valider zu betrachten. Aus dem fundierten polydisziplinären Gutachten des ME- DAS ergäben sich zwei psychiatrische Diagnosen, die zweifelsfrei einen seit längerem bestehenden Gesundheitsschaden beschrieben, welcher unabhängig von der Abhängigkeitserkrankung zu einer 100%igen Er- werbsunfähigkeit führte. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 15 deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 23. April 2020 (AB 113) abgestellt. Dieses erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und die gestellten Diagno- sen betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an Expertisen: Es beruht auf umfassend einlässlichen ana- mnestischen Erhebungen und eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- zung mit den Vorakten erstellt. Die Expertise ist hinsichtlich der Erhebung der Befunde und Diagnosen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar (vgl. E. 3.4.1 hiervor), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht be- stritten wird (vgl. Beschwerde S. 8 Art. 4). Wie es sich mit der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit verhält, kann indes offen bleiben. Da ein Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen mit Verfügung vom
  15. Mai 2015 (AB 38) bereits rechtskräftig verneint wurde, ist der hier strei- tige Leistungsanspruch nicht im Rahmen einer erstmaligen Anspruchsprü- fung, sondern nach den Regeln einer Neuanmeldung zu beurteilen. Folg- lich ist zu prüfen, ob die zur früheren Einschätzung von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 19. Januar 2015 (AB 34) abwei- chende Beurteilung der MEDAS-Gutachter auf einer Veränderung der ge- sundheitlichen Situation basiert (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Daran ändert auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 16 die Einschätzung von med. pract. K.________ und der Psychologin MSc L.________ im Bericht vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) nichts, wonach das MEDAS-Gutachten als wesentlich valider zu betrachten sei, da es viel fun- dierter abgestützt sei. Ebenso vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. J.________, wonach es sich bei der Einschätzung von Dr. med. D.________ um eine Fehlentscheidung aufgrund vorenthaltener wesentlicher und entscheidender Unterlagen handle, nichts daran zu än- dern. Massgebende Vergleichszeitbasis bildet die rechtskräftige Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38), welche sich auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. D.________ stützte, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden habe (AB 34 S. 7 lit. A Ziff. 4; vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.5.2 In somatischer Hinsicht lassen sich dem MEDAS-Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. AB 113.3 S. 13 Ziff. 6.1, 113.4 S. 8 Ziff. 6.1), womit eine damit einherge- hende potentiell relevante gesundheitliche Veränderung ausser Frage steht. Eine solche wird durch den Beschwerdeführer denn auch nicht gel- tend gemacht. Soweit psychiatrischerseits in Abweichung von der Einschätzung von Dr. med. D.________ der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.________ neu die Diagnose eines Asperger-Syndroms stellt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.2) und der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, es sei in gesundheitlicher Hinsicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2), verkennt er, dass der Diagnose Asperger-Syndrom keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.2). Damit ist diese ohnehin nicht geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren. Über- dies stellt das Hinzutreten einer Diagnose nicht per se einen Revisions- grund dar, ist doch damit die erforderliche erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zwingend ausgewie- sen (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391, 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine verän- derte Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 17
  16. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2, und vom
  17. August 2016, 9C_226/2016, E. 4.3.2). Folglich begründet auch die in Abweichung von Dr. med. D.________ neu aufgeführte Diagnose einer ADHS wie auch die anders eingeschätzte Ar- beitsunfähigkeit (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.1) keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand. Notwendig wäre eine veränderte Befundlage (vgl. Entscheide des BGer vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2 mit weite- ren Hinweisen), was hier gerade nicht vorliegt. So zeigte der psychiatrische MEDAS-Gutachter denn auch nicht auf, inwiefern eine effektive Verände- rung des Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dasselbe gilt auch für die Diagnose des pathologischen Spielens (ICD-10 F63.0), welcher gemäss psychiatrischer Expertise des MEDAS Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.1), wo- gegen Dr. med. D.________ die Computerspielsucht (ICD-10 F63.0) – vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zum Suchtgeschehen, wonach Suchterkrankungen grundsätzlich nicht invalidisierend waren (BGE 124 V 265, 99 V 28) – als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hatte (AB 34 S. 7 Ziff. 4). Folglich ist auch in dieser Hinsicht kei- ne wesentliche Veränderung ausgewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2). Denn massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht deren Be- urteilung durch die involvierten Experten (vgl. E. 2.5.2 und E. 3.4.2 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten hat damit im massgebenden Ver- gleichszeitraum auch der psychische Gesundheitszustand keine massge- bende Veränderung erfahren. Vielmehr handelt es sich um eine retrospek- tiv unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche praxisgemäss revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1; vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von med. pract. K.________ und der Psychologin MSc L.________ vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) angeht, vermag auch dieser keine relevante gesund- heitliche Veränderung resp. keine veränderte objektive Befundlage aufzu- zeigen. So sprechen med. pract. K.________ und die Psychologin L.________ ebenfalls von einer anderen Einschätzung des aktuellen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 18 sundheitszustandes, beschrieben doch gemäss ihrer Auffassung die zwei im MEDAS-Gutachten festgehaltenen psychiatrischen Diagnosen einen zweifelsfrei seit längerem bestehenden Gesundheitsschaden. Zusammenfassend ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erstellt und damit kein medizinischer Revisionsgrund ausgewiesen. 3.5.3 Abschliessend bleibt indes zu prüfen, ob die geänderte Rechtspre- chung zu Abhängigkeitssyndromen einen Revisionsgrund darstellt. Die Referenzverfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) erging unter der damali- gen Rechtsprechung, wonach Abhängigkeitssyndrome zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden sei- en (BGE 124 V 265, 99 V 28). Diese Praxis wurde mit Entscheid des Bun- desgerichts vom 11. Juli 2019 (BGE 145 V 215) und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung ist fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis bildet grundsätzlich kei- nen Anlass, von einer formell rechtskräftigen Verfügung abzuweichen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So hielt das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2021 daran fest, dass auch bei der Änderung der Suchtrecht- sprechung nicht vom Grundsatz der Nichtanpassung einer rechtkräftigen Verfügung an eine geänderte Rechtspraxis abgewichen werden kann (Ent- scheid des BGer vom 7. Juni 2021, 9C_132/2020 [zur Publikation vorgese- hen], E. 6). Die im vorliegend zu beurteilenden Revisionszeitraum erfolgte Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet demnach keinen Revisionsgrund. 3.6 In erwerblicher Hinsicht hielt sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) im Rahmen des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 19 F.________ bei der Familie M.________ auf. Zwar konnte er zwischenzeit- lich einige Einsätze als Praktikant, als Aushilfe oder im Rahmen der Ar- beitsintegration leisten, hatte aber keinerlei reguläre Arbeitsstellen inne. Damit ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund ausgewiesen, noch wird ein solcher geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten ist keine revisionsrechtliche relevante Veränderung ausgewiesen, weshalb sich sowohl die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) als auch die Invaliditätsbemessung erübrigen (vgl. E. 2.5.4 hiervor).
  18. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  19. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinwei- sen). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung aufgrund der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 20 rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ als amtliche Anwältin zu gewähren. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 21 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 5. August 2021 macht Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ einen Aufwand von 6.5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'838.-- festzusetzen (Honorar: Fr. 1'625.--; Auslagen: Fr. 81.60; MWST: Fr. 131.40 [7.7 % von Fr. 1’706.60]). Demnach ist Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'300.-- (6.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.60 und MWST von Fr. 106.40 (7.7% von Fr. 1'381.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'488.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  21. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  23. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 22
  24. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘838.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'488.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  25. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 23 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 735 IV MAK/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., meldete sich erstmals im April 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11, 13). Nach- dem die IV-Stelle Aarau erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Exper- tise vom 19. Januar 2015 [AB 34]), veranlasst hatte, verneinte sie mit Ver- fügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) mangels einer gesundheitlichen Beein- trächtigung einen Anspruch auf Leistungen. Diese Verfügung blieb unange- fochten. Im März 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die nunmehr infolge Wohnsitzwechsel zuständige IVB tätigte wiederum berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 21. August 2019 (AB 67) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnah- men. Ferner ordnete sie eine Begutachtung durch das E.________ (ME- DAS) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neu- ropsychologie und Psychiatrie (Gutachten vom 23. April 2020 [AB 113]) an. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2020 (AB 116) hielt die IVB vorab fest, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü- gung vom 28. Mai 2015 (AB 38) seien nicht erfüllt und stellte überdies in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels einer wesentlichen Veränderung resp. aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes abzulehnen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 123, 126) verfügte sie am 1. Sep- tember 2020 dem Vorbescheid entsprechend (AB 129).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 1. September 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz- lichen Leistungen nach IVG auszurichten. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren, unter Beizug der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenversiche- rungsleistungen (vorrangig Invalidenrente [vgl. Beschwerde S. 8 Art. 4]) und dabei insbesondere, ob seit der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) eine rentenrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus- gewiesen ist. 1.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ein im Einwand vom 6. August 2020 (AB 126) sinngemäss gestelltes Wie- dererwägungsgesuch thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Die Verfü- gung vom 28. Mai 2015 (AB 38) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) brachte die Beschwerdegegnerin sodann eindeutig zum Ausdruck, dass sie keine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen geden- ke. Sie prüfte die materiellen Wiedererwägungsgründe nicht und wies im Dispositiv einzig das Leistungsbegehren bezüglich der Neuanmeldung ab. Mithin trat sie auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1. Aufl. 2019, Art. 53 N. 92; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 85 - 87). Dieser Entscheid lag im Ermessen der Be- schwerdegegnerin und ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Schliesslich ist zu beachten, dass hinsichtlich der Frage der Wiedererwägung in der Beschwerde kein (explizites) Rechtsbegehren ge- stellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) sei zweifellos un- richtig, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm die IV- Leistungen auszurichten seien (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.6), ist auch bezüg- lich dieses sinngemässen Antrags auf Wiedererwägung auf die Beschwer- de nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 6 arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie- gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assis- tenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 7 ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 8 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2019 (AB 39) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Pra- xisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) – als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolg- te (vgl. E. 2.5.3) – mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfü- gung vom 1. September 2020 (AB 129) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Ja- nuar 2015 (AB 34), in welchem der Experte keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und als Diagnosen ohne Auswirkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit eine Computerspielsucht, gebessert (ICD-10 F63.0), eine schwierige finanzielle Situation (ICD-10 Z59) sowie familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD- 10 Z73.0) erhob (S. 7 lit. A Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Spielsucht vor allem durch die familiäre Problematik herbeigeführt worden sei. Beim Aufenthalt in der virtuellen Welt des Spielens habe der Be- schwerdeführer das unangenehme familiäre Umfeld vergessen können. Er habe dabei die Entwicklung der Persönlichkeit vernachlässigt. Es seien mit der Zeit Verhaltensauffälligkeiten entstanden, welche als akzentuierte Per- sönlichkeitszüge aufzufassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei vermeidend, ängstlich und manchmal etwas histrionisch gewesen. Da die- se Verhaltensauffälligkeiten eine Folge des exzessiven Spielens gewesen seien, habe nicht von einer im Unbewussten fixierten Persönlichkeitss- törung gesprochen werden können. Eine Depressivität sei kaum je vorhan- den gewesen. Auch bei der Untersuchung sei von einer Depressivität nichts zu bemerken gewesen (S. 8 lit. B). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor allem wegen der Spielsucht und deren negativen Begleiterscheinungen arbeits- unfähig war. Bei der Spielsucht handle es sich aber nicht um einen invalidi- sierenden Gesundheitsschaden. Insgesamt könne angesichts des Fehlens einer relevanten psychischen Störung nicht von einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei unter- dessen aufgrund der therapeutischen Massnahmen stabilisiert. Eine Beren- tung sei kontraindiziert, da diese die passiven Tendenzen fördere. Die Pro- gnose sei günstig, wenn sich auch Rückfälle nicht ganz ausschliessen lies- sen (S. 9). 3.3 Für die Zeit seit Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 23. April 2020 (AB 113.1) nannten die Gutachter folgende „relevanten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ (S. 8 Ziff. 4.2):

1. Adipositas (BMI 35.9 kg/m2);

2. geringer Senk-Spreizfuss beidseits;

3. leichte Einbussen beim Arbeitsgedächtnis;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 10

4. leichte Einbussen bei der formallexikalischen Wortflüssigkeit;

5. ADHS (ICD-10 F90.0);

6. pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0);

7. Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5);

8. nicht näher bezeichnete Essstörung, Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.9). Aus internistischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestün- den keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Durch die ADHS bedingte Unaufmerksamkeit, Unkonzentriertheit und Impulsivität sowie die mit einem Asperger-Syndrom einhergehenden Defizite in der sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Wahr- nehmung- und Reizverarbeitung bestünden funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3). Klinisch fänden sich keine Hin- weise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive -störung (Ziff. 4.4). Auf dem primären Arbeitsmarkt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Ende der beruflichen Ausbildung 2007 (S. 11 Ziff. 4.7). Bei der aktuellen Tätigkeit im F.________ handle es sich de facto um eine geschützte Arbeitsstelle (sekundärer Arbeitsmarkt), wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit August 2013 bestehe (Ziff. 4.8). Aus orthopädischer Sicht werde die Gewichts- reduktion empfohlen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die regelmäs- sige Einnahme von Focalin notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leitliniengerechte Behandlung von ADHS (inklusive regelmässiger Bestimmungen des Plasmaspiegels vom Dexmethylphenidat), des pa- thologischen Spielens und des Asperger-Syndroms erforderlich (S. 11 Ziff. 4.10). Im allgemein-internistischen Teilgutachten (AB 113.3) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 13 Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine Adipositas fest (Ziff. 6.2). Aus internistischer Sicht bestünden keine funktionellen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrem Teilgutachten (AB 113.4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 11 (S. 8 f. Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine Adipositas (BMI 35.9 kg/m2) sowie einen geringen Senk- Spreizfuss beidseits (S. 9 Ziff. 6.2). Von orthopädischer-traumatolo- gischer Seite bestünden keine Einschränkungen der körperlichen Be- lastbarkeit. Bei vorhandener Adipositas werde jedoch die Gewichtsre- duktion zur Entlastung der Wirbelsäule und der Gelenke beider unterer Extremitäten empfohlen (Ziff. 7.2). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 113.5) diagnostizierte Dr. sc. hum. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, ein ADHS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1.1). Sie hielt ferner fest, die erhobenen leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis sowie bei der formallexikalischen Wortflüssigkeit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1.2). Beim Beschwerdeführer liege unter der Medikation von Focalin in einem therapeutischen Spiegel keine neu- ropsychologische Störung vor. Die Ergebnisse seien mit der Diagnose eines ADHS vereinbar, die Diagnose müsse psychiatrischerseits gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 7.1). Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er- hob im Teilgutachten (AB 113.6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0; S. 17 Ziff. 6.1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung, Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.9), fest (Ziff. 6.1.2). Der Beschwerdeführer sei durch das Sozialamt 2013 im F.________ in ... platziert worden. In den ausführlichen Proto- kollen der Standortgespräche F.________ seien die ADHS bedingten Symptomkomplexe und die mit einem Asperger-Syndrom einhergehen- den Defizite in der sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie in der Wahrnehmung- und Reizverarbeitung gut beschrieben (S. 20 Ziff. 7.1). In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Januar 2015 (AB 34) hielt der Experte fest, die entscheidenden Akten, um sich ein Bild über den Beschwerde- führer zu machen, nämlich die Protokolle der Standortgespräche F.________, seien Dr. med. D.________ durch die IV-Stelle Aargau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 12 nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl sie in Kenntnis gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. August 2013 im F.________ befunden habe. Dass der Psychiater dann zum Schluss gekommen sei, es liege keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, könne nur als eine Fehlentscheidung aufgrund Vorenthaltung der wesentlichen und entscheidenden Unterlagen durch den Auftraggeber gewertet werden. Mit Berücksichtigung dieser Akten hätte schon im Januar 2015 die Abklärung des ADHS folgen können und nicht erst viereinhalb Jahre später (S. 22 Ziff. 7.3). Die Hauptbelastungen seien einerseits die Aufmerksamkeitseinschrän- kungen, welche ohne die Einnahme von Stimulantien alle Bereiche sei- nes täglichen Lebens beeinträchtigten (insbesondere, wo er Neues lerne und strukturiere, Entscheidungen fälle und Strategien entwickle), und andererseits die Störung der Impulskontrolle, welche sich in der Neigung zur Spielsucht und im dysfunktionalen Umfang mit den sozialen Medien manifestiere. Zudem habe er grosse Mühe, seine Gefühle wahrzuneh- men, zu zeigen, zu kommunizieren und sich emotional in andere Men- schen zu versetzen, was seine sozialen Kompetenzen deutlich erschwe- re (S. 23 Ziff. 7.4). Beim pathologischen Spielen (ICD-10 F63.0) handle es sich um eine „ADHS-typische“ Komorbidität, welche durch die gestörte Impulskontrol- le gekennzeichnet sei. Pathologisches Spielen stelle zudem eine dys- funktionale Strategie im Umgang mit Stress und Belastungen dar. Auf dem Höhepunkt der Störung sei es beim Beschwerdeführer infolge des Verlustes des Realitätsbezugs zu einer Verwahrlosungstendenz ge- kommen, welche erst durch die Unterbringung auf dem ... im Rahmen des F.________ habe unterbrochen werden können. Trotz deutlicher Besserung diesbezüglich, dank des konsequenten Entzugs, sei er bis heute rückfallgefährdet (analog zu den Betroffenen mit einer substanz- bezogenen Sucht). Obwohl es sich beim pathologischen Spielen nicht um eine substanzbezogene Sucht handle, sei die Abstinenz, also ein Verzicht auf das Spielen („Gamen“), absolut angezeigt. Ohne konse- quente Abstinenz (sogar bezogen auf soziale Medien) würde der Be- schwerdeführer die Kontrolle über seine Impulse verlieren und einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 13 Rückfall erleiden. Die soziale Kontrolle auf dem ... sei für die Aufrechter- haltung dieser Abstinenz sehr hilfreich (S. 26 f. Ziff. 8.4). Seit Beginn der ADHS-Behandlung im Juli 2019 habe sich der Gesundheitszustand da- hingehend verändert, dass er sich besser fokussieren und seinen Ga- mingdrang sowie seinen Appetit besser kontrollieren könne (S. 25 Ziff. 8.4). Auf dem primären Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit seit Ende der beruflichen Ausbildung 2007 (S. 23 Ziff. 8.1). Bei der aktuellen Tätigkeit im F.________ handle es sich de facto um eine geschützte Arbeitsstelle (sekundärer Arbeitsmarkt), wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit August 2013 (S. 24 Ziff. 8.2). 3.3.2 Med. pract. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, und MSc L.________, Psychologin, führten im „Bericht zum Ein- wand von Herrn A.________ zum Vorbescheid“ vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) aus, die Befunde, die 2015 zum negativen Entscheid ge- führt hätten, seien sehr dürftig gewesen, es hätten im Vorfeld keine fun- dierten Berichte eingeholt werden können. Deshalb sei der nun erfolgten Begutachtung, welche sich nicht nur auf die aktuelle Untersuchung stüt- ze, sondern auch auf die in den vergangenen Jahren gesammelten Er- fahrungen mit dem Beschwerdeführer, viel mehr Beachtung zu schen- ken. Es handle sich bei der neuen Begutachtung nicht nur um eine an- dere Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes, vielmehr sei diese Beurteilung, da viel fundierter abgestützt, als wesentlich valider zu betrachten. Aus dem fundierten polydisziplinären Gutachten des ME- DAS ergäben sich zwei psychiatrische Diagnosen, die zweifelsfrei einen seit längerem bestehenden Gesundheitsschaden beschrieben, welcher unabhängig von der Abhängigkeitserkrankung zu einer 100%igen Er- werbsunfähigkeit führte. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 15 deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 23. April 2020 (AB 113) abgestellt. Dieses erfüllt – jedenfalls was die erhobenen Befunde und die gestellten Diagno- sen betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an Expertisen: Es beruht auf umfassend einlässlichen ana- mnestischen Erhebungen und eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- zung mit den Vorakten erstellt. Die Expertise ist hinsichtlich der Erhebung der Befunde und Diagnosen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar (vgl. E. 3.4.1 hiervor), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht be- stritten wird (vgl. Beschwerde S. 8 Art. 4). Wie es sich mit der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit verhält, kann indes offen bleiben. Da ein Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen mit Verfügung vom

28. Mai 2015 (AB 38) bereits rechtskräftig verneint wurde, ist der hier strei- tige Leistungsanspruch nicht im Rahmen einer erstmaligen Anspruchsprü- fung, sondern nach den Regeln einer Neuanmeldung zu beurteilen. Folg- lich ist zu prüfen, ob die zur früheren Einschätzung von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 19. Januar 2015 (AB 34) abwei- chende Beurteilung der MEDAS-Gutachter auf einer Veränderung der ge- sundheitlichen Situation basiert (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Daran ändert auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 16 die Einschätzung von med. pract. K.________ und der Psychologin MSc L.________ im Bericht vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) nichts, wonach das MEDAS-Gutachten als wesentlich valider zu betrachten sei, da es viel fun- dierter abgestützt sei. Ebenso vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. J.________, wonach es sich bei der Einschätzung von Dr. med. D.________ um eine Fehlentscheidung aufgrund vorenthaltener wesentlicher und entscheidender Unterlagen handle, nichts daran zu än- dern. Massgebende Vergleichszeitbasis bildet die rechtskräftige Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38), welche sich auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. D.________ stützte, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden habe (AB 34 S. 7 lit. A Ziff. 4; vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.5.2 In somatischer Hinsicht lassen sich dem MEDAS-Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. AB 113.3 S. 13 Ziff. 6.1, 113.4 S. 8 Ziff. 6.1), womit eine damit einherge- hende potentiell relevante gesundheitliche Veränderung ausser Frage steht. Eine solche wird durch den Beschwerdeführer denn auch nicht gel- tend gemacht. Soweit psychiatrischerseits in Abweichung von der Einschätzung von Dr. med. D.________ der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.________ neu die Diagnose eines Asperger-Syndroms stellt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.2) und der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, es sei in gesundheitlicher Hinsicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2), verkennt er, dass der Diagnose Asperger-Syndrom keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.2). Damit ist diese ohnehin nicht geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren. Über- dies stellt das Hinzutreten einer Diagnose nicht per se einen Revisions- grund dar, ist doch damit die erforderliche erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zwingend ausgewie- sen (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391, 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine verän- derte Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 17

11. Juli 2018, 9C_374/2018, E. 4.2, und vom

31. August 2016, 9C_226/2016, E. 4.3.2). Folglich begründet auch die in Abweichung von Dr. med. D.________ neu aufgeführte Diagnose einer ADHS wie auch die anders eingeschätzte Ar- beitsunfähigkeit (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.1) keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand. Notwendig wäre eine veränderte Befundlage (vgl. Entscheide des BGer vom 27. Mai 2021, 8C_121/2021, E. 4.2.2 mit weite- ren Hinweisen), was hier gerade nicht vorliegt. So zeigte der psychiatrische MEDAS-Gutachter denn auch nicht auf, inwiefern eine effektive Verände- rung des Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dasselbe gilt auch für die Diagnose des pathologischen Spielens (ICD-10 F63.0), welcher gemäss psychiatrischer Expertise des MEDAS Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (AB 113.6 S. 17 Ziff. 6.1.1), wo- gegen Dr. med. D.________ die Computerspielsucht (ICD-10 F63.0) – vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zum Suchtgeschehen, wonach Suchterkrankungen grundsätzlich nicht invalidisierend waren (BGE 124 V 265, 99 V 28) – als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hatte (AB 34 S. 7 Ziff. 4). Folglich ist auch in dieser Hinsicht kei- ne wesentliche Veränderung ausgewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2). Denn massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht deren Be- urteilung durch die involvierten Experten (vgl. E. 2.5.2 und E. 3.4.2 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten hat damit im massgebenden Ver- gleichszeitraum auch der psychische Gesundheitszustand keine massge- bende Veränderung erfahren. Vielmehr handelt es sich um eine retrospek- tiv unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche praxisgemäss revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1; vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von med. pract. K.________ und der Psychologin MSc L.________ vom 16. Juli 2020 (AB 128 S. 2) angeht, vermag auch dieser keine relevante gesund- heitliche Veränderung resp. keine veränderte objektive Befundlage aufzu- zeigen. So sprechen med. pract. K.________ und die Psychologin L.________ ebenfalls von einer anderen Einschätzung des aktuellen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 18 sundheitszustandes, beschrieben doch gemäss ihrer Auffassung die zwei im MEDAS-Gutachten festgehaltenen psychiatrischen Diagnosen einen zweifelsfrei seit längerem bestehenden Gesundheitsschaden. Zusammenfassend ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erstellt und damit kein medizinischer Revisionsgrund ausgewiesen. 3.5.3 Abschliessend bleibt indes zu prüfen, ob die geänderte Rechtspre- chung zu Abhängigkeitssyndromen einen Revisionsgrund darstellt. Die Referenzverfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) erging unter der damali- gen Rechtsprechung, wonach Abhängigkeitssyndrome zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden sei- en (BGE 124 V 265, 99 V 28). Diese Praxis wurde mit Entscheid des Bun- desgerichts vom 11. Juli 2019 (BGE 145 V 215) und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung ist fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis bildet grundsätzlich kei- nen Anlass, von einer formell rechtskräftigen Verfügung abzuweichen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So hielt das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2021 daran fest, dass auch bei der Änderung der Suchtrecht- sprechung nicht vom Grundsatz der Nichtanpassung einer rechtkräftigen Verfügung an eine geänderte Rechtspraxis abgewichen werden kann (Ent- scheid des BGer vom 7. Juni 2021, 9C_132/2020 [zur Publikation vorgese- hen], E. 6). Die im vorliegend zu beurteilenden Revisionszeitraum erfolgte Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet demnach keinen Revisionsgrund. 3.6 In erwerblicher Hinsicht hielt sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2015 (AB 38) im Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 19 F.________ bei der Familie M.________ auf. Zwar konnte er zwischenzeit- lich einige Einsätze als Praktikant, als Aushilfe oder im Rahmen der Ar- beitsintegration leisten, hatte aber keinerlei reguläre Arbeitsstellen inne. Damit ist auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund ausgewiesen, noch wird ein solcher geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten ist keine revisionsrechtliche relevante Veränderung ausgewiesen, weshalb sich sowohl die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) als auch die Invaliditätsbemessung erübrigen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 4. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2020 (AB 129) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferecht- lichen Unterstützung ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinwei- sen). Schliesslich erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung aufgrund der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 20 rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ als amtliche Anwältin zu gewähren. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 21 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 5. August 2021 macht Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ einen Aufwand von 6.5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'838.-- festzusetzen (Honorar: Fr. 1'625.--; Auslagen: Fr. 81.60; MWST: Fr. 131.40 [7.7 % von Fr. 1’706.60]). Demnach ist Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'300.-- (6.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.60 und MWST von Fr. 106.40 (7.7% von Fr. 1'381.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'488.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 22 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘838.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'488.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, IV/20/735, Seite 23 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.