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200 2020 734

Bern VerwG · 2020-08-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Sachverhalt

A.

Die 1933 geborene A.________ selig (verstorben am TT. MM 2020; nach-

folgend: Versicherte) lebte seit Dezember 2018 in einem Alterswohnheim

(Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw.

Beschwerdegegnerin; AB] 5) und meldete sich am 14. Juli 2019 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nachdem die AKB die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, sprach sie ihr

mit Verfügung vom 12. November 2019 EL in der Höhe von Fr. 888.– pro

Monat ab dem 1. Juli 2019 zu (AB 17). Dabei rechnete sie unter anderem

Leistungen aus einer Langzeitpflege-Zusatzversicherung im Umfang von

Fr. 12'775.– pro Jahr als Einnahmen sowie die entsprechenden Prämien

von Fr. 822.– jährlich als Ausgaben an (S. 7). Auf einem Beiblatt wies sie

darauf hin, dass eine allfällige Kündigung dieser Zusatzversicherung in der

Regel als Einkommensverzicht beurteilt werde und die Leistungen der

Krankenkasse auch weiterhin als Einnahmen angerechnet würden, auch

wenn sie aufgrund der Kündigung nicht effektiv fliessen würden (S. 6). Mit

Einsprache vom 10. Dezember 2019 (AB 18) beantragte die Versicherte,

dass die schon vor der Anmeldung zum EL-Bezug getätigte Kündigung der

Zusatzversicherung per 1. Januar 2020 nicht als Einkommensverzicht zu

beurteilen und die Leistungen aus der Versicherung nicht weiterhin als Ein-

kommen zu berücksichtigen seien. Mit Entscheid vom 26. August 2020

(AB 24) wies die AKB die Einsprache ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte – gesetzlich vertreten durch ihren Sohn

B.________ sowie vertreten durch Rechtsanwältin D.________ – am

21. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid

vom 26. August 2020 (AB 24) sei aufzuheben und es sei die Beschwerde-

gegnerin zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes-

gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 3

denversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) ohne Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens zu erbringen.

In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 teilte die Beschwerde-

gegnerin mit, dass die Versicherte am TT. MM 2020 verstorben sei. Sie

beantragte die Prüfung der Beschwerdelegitimation der Erben. Im Falle

eines Eintretens auf die Beschwerde sei diese abzuweisen.

Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde das Verfahren bis zum

26. Februar 2021 sistiert und den Erben Gelegenheit gegeben, mit Einrei-

chen der Erbenbescheinigung die vorzeitige Wiederaufnahme des Verfah-

rens zu beantragen.

Am 23. Dezember 2020 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus

den beiden Söhnen als gesetzliche Erben (nachfolgend: Beschwerde-

führende) –, dass sie anstelle der verstorbenen Mutter in den Prozess ein-

trete, reichte den Erbenschein zu den Akten und beantragte die vorzeitige

Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wurde das Verfahren wieder auf-

genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2020 und in diesem Zusammenhang allein die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 35.– pro Tag bzw. Fr. 12'775.– pro Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass einzig die Anrechnung von Leistungen der Zusatzversicherung von Fr. 12'775.– pro Jahr streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-

den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14

E. 2).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d

der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL

bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewe-

senen und hier anwendbaren Fassung).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren

Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem-

ber 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentne-

rinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange-

rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November

2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31). Zu den anrechenbaren Einnahmen

gehören ferner die Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leis-

tungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 6

2.4

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis

31. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung,

welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche

und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü-

fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen

der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE

131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

2.5

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein-

künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf

bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht

Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von

ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und

zumutbaren Erwerbstätigkeit ab-sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR

2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche

Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ,

sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V

329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2).

3.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Versicherte auf Einkommen verzichtet

hat, indem sie die Zusatzversicherung kündigte, und sich die damit entgan-

genen Leistungen bei der Berechnung der EL anrechnen lassen muss.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer

Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kos-

ten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 35.– pro Tag

als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel-

ten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden

aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind

sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzu-

rechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 7

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429).

Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

(WEL, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [abrufbar unter

www.bsv.admin.ch]) stellen die Prämien für Zusatzversicherungen keine

anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zu-

sammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als

Gewinnungskosten abzuziehen (Rz. 3240.03 und Rz. 3456.02 WEL).

3.2

3.2.1

Die Versicherte ist am 13. Dezember 2018 ins Alterswohnheim ein-

getreten und ihr Pflegebedarf wurde hierbei auf Pflegestufe 2 gemäss Be-

wohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungs-System für Pflegeleistungen

(BESA) festgesetzt (AB 5 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie zusätzlich

zu ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung über verschiedene

Zusatzversicherungen bei der E.________ (nachfolgend: E.________). Die

Versicherungspolice (AB 4) beinhaltete unter anderem eine "Versicherung

für Chronisch-Krankenpflege" mit Prämien in der Höhe Fr. 68.50 pro Monat

bzw. jährlich Fr. 822.–, bei welcher ab Pflegestufe 4 und ohne Wartefrist

zusätzliche Tagesleistungen von Fr. 35.– ausgerichtet worden wären (AB 4

S. 2 und Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Noch vor Eintritt ins Alters-

wohnheim hatte die Versicherte diese Langzeit-Krankenpflegeversicherung

auf den nächsten möglichen Termin gekündigt. Da die dreimonatige Kündi-

gungsfrist für eine Auflösung der Zusatzversicherung per 31. Dezember

2018 bereits verstrichen war, entfaltete die mit Schreiben vom 10. Dezem-

ber 2018 getätigte Kündigung ihre Wirkung erst per 31. Dezember 2019

(AB 18 S. 13 f.).

3.2.2

Beim Eintritt ins Heim bzw. bei der Kündigung der Zusatzversiche-

rung im Dezember 2018 bedurfte die Versicherte der Pflegestufe 2 (vgl.

AB 5 S. 1 f.). In diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob die Pflegestufe

der Versicherten würde angehoben werden müssen und wenn ja, ab wann.

Ebenfalls nicht vorhersehbar war damals, ob und wann eine Anmeldung

zum Leistungsbezug der EL notwendig sein würde. Ein Rechtsanspruch

auf Auszahlung der Tagesleistungen aus der Zusatzversicherung "Chro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 8

nisch-Krankenpflege" der E.________ bestand damit im Dezember 2018

nicht. Ein solcher Anspruch entstand erst über ein halbes Jahr später ab

dem 16. Juli 2019, als der Pflegebedarf der Versicherten auf Pflegestufe

BESA 6 und damit über die massgebliche Schwelle angehoben wurde

(AB 5 S. 3). Auch lief im Zeitpunkt der Kündigung keine (bei anderen ähnli-

chen Zusatzversicherungen weit verbreitete) Wartefrist, nach welcher ein

Rechtsanspruch in absehbarer Zukunft bestanden hätte.

Da weder ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistun-

gen aus der Zusatzversicherung noch eine konkrete Aussicht darauf be-

stand, musste die Versicherte im Dezember 2018 davon ausgehen, dass

unter Einhaltung der WEL-Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor) die von ihr zu

bezahlenden Prämien für ihre Zusatzversicherungen nicht im Sinne von

Gewinnungskosten als Ausgaben berücksichtigt würden. Dass die Be-

schwerdegegnerin – im Übrigen zu Recht – mittlerweile eine von den WEL-

Bestimmungen abweichende Praxis anwendet, wonach die Prämien für

Zusatzversicherungen bereits dann als Ausgaben anerkannt werden, wenn

noch keine Pflegeleistungen ausgerichtet werden, eine solche Ausrichtung

jedoch in Zukunft möglich ist (vgl. Ausführungen dazu in der Beschwerde-

antwort S. 5 Ziff. 2.3), konnte und musste die Versicherte im Zeitpunkt der

Kündigung nicht wissen. In Anbetracht dieser Umstände durfte die Versi-

cherte die Zusatzversicherung damals künden und aus echtzeitlicher Sicht

lag kein Einkommensverzicht nach aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis

31. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung vor (vgl. auch: CARI-

GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 499).

3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein

Verzichtseinkommen von Fr. 12‘775.– pro Jahr für die Leistungen der

gekündigten Zusatzversicherung für Chronisch-Krankenpflege berücksich-

tigt. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24) aufzuheben und die

Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung der ent-

sprechenden Prämien und Leistungen der Chronisch-Krankenpflege-

Versicherung und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwer-

degegnerin zurückzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 9

4.

4.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl.

Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Er-

satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Mit Kostennote vom 1. September 2021 macht Rechtsanwältin D.________

eine Parteientschädigung von total Fr. 2'351.–, bestehend aus einem Hono-

rar von Fr. 2'092.50, Auslagen von Fr. 90.40 und Mehrwertsteuer von

Fr. 168.10, geltend. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte

Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘351.– (inkl. Auslagen und Mehr-

wertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden zu ersetzen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2020 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen be-

rechne und neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos-

ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'351.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-

steuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 10

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 4 durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat- te ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt war (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Versicherte ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens am TT. MM 2020 verstorben. Durch den Eintritt ihrer Söhne als gesetzliche Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenos- senschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Parteiwechsel statt- gefunden (Erbenschein vom 2. Dezember 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 10] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRPG sowie Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Vollmacht vor- gelegt (BB 9). Somit ist die Beschwerde weiter zu behandeln.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 4 durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat- te ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt war (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Versicherte ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens am TT. MM 2020 verstorben. Durch den Eintritt ihrer Söhne als gesetzliche Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenos- senschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
  4. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Parteiwechsel statt- gefunden (Erbenschein vom 2. Dezember 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 10] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRPG sowie Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Vollmacht vor- gelegt (BB 9). Somit ist die Beschwerde weiter zu behandeln. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2020 und in diesem Zusammenhang allein die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 35.– pro Tag bzw. Fr. 12'775.– pro Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass einzig die Anrechnung von Leistungen der Zusatzversicherung von Fr. 12'775.– pro Jahr streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen und hier anwendbaren Fassung). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentne- rinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange- rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leis- tungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 6 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis
  6. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit ab-sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2).
  7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Versicherte auf Einkommen verzichtet hat, indem sie die Zusatzversicherung kündigte, und sich die damit entgan- genen Leistungen bei der Berechnung der EL anrechnen lassen muss. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kos- ten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 35.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel- ten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzu- rechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 7 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429). Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) stellen die Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zu- sammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen (Rz. 3240.03 und Rz. 3456.02 WEL). 3.2 3.2.1 Die Versicherte ist am 13. Dezember 2018 ins Alterswohnheim ein- getreten und ihr Pflegebedarf wurde hierbei auf Pflegestufe 2 gemäss Be- wohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungs-System für Pflegeleistungen (BESA) festgesetzt (AB 5 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie zusätzlich zu ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung über verschiedene Zusatzversicherungen bei der E.________ (nachfolgend: E.________). Die Versicherungspolice (AB 4) beinhaltete unter anderem eine "Versicherung für Chronisch-Krankenpflege" mit Prämien in der Höhe Fr. 68.50 pro Monat bzw. jährlich Fr. 822.–, bei welcher ab Pflegestufe 4 und ohne Wartefrist zusätzliche Tagesleistungen von Fr. 35.– ausgerichtet worden wären (AB 4 S. 2 und Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Noch vor Eintritt ins Alters- wohnheim hatte die Versicherte diese Langzeit-Krankenpflegeversicherung auf den nächsten möglichen Termin gekündigt. Da die dreimonatige Kündi- gungsfrist für eine Auflösung der Zusatzversicherung per 31. Dezember 2018 bereits verstrichen war, entfaltete die mit Schreiben vom 10. Dezem- ber 2018 getätigte Kündigung ihre Wirkung erst per 31. Dezember 2019 (AB 18 S. 13 f.). 3.2.2 Beim Eintritt ins Heim bzw. bei der Kündigung der Zusatzversiche- rung im Dezember 2018 bedurfte die Versicherte der Pflegestufe 2 (vgl. AB 5 S. 1 f.). In diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob die Pflegestufe der Versicherten würde angehoben werden müssen und wenn ja, ab wann. Ebenfalls nicht vorhersehbar war damals, ob und wann eine Anmeldung zum Leistungsbezug der EL notwendig sein würde. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Tagesleistungen aus der Zusatzversicherung "Chro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 8 nisch-Krankenpflege" der E.________ bestand damit im Dezember 2018 nicht. Ein solcher Anspruch entstand erst über ein halbes Jahr später ab dem 16. Juli 2019, als der Pflegebedarf der Versicherten auf Pflegestufe BESA 6 und damit über die massgebliche Schwelle angehoben wurde (AB 5 S. 3). Auch lief im Zeitpunkt der Kündigung keine (bei anderen ähnli- chen Zusatzversicherungen weit verbreitete) Wartefrist, nach welcher ein Rechtsanspruch in absehbarer Zukunft bestanden hätte. Da weder ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistun- gen aus der Zusatzversicherung noch eine konkrete Aussicht darauf be- stand, musste die Versicherte im Dezember 2018 davon ausgehen, dass unter Einhaltung der WEL-Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor) die von ihr zu bezahlenden Prämien für ihre Zusatzversicherungen nicht im Sinne von Gewinnungskosten als Ausgaben berücksichtigt würden. Dass die Be- schwerdegegnerin – im Übrigen zu Recht – mittlerweile eine von den WEL- Bestimmungen abweichende Praxis anwendet, wonach die Prämien für Zusatzversicherungen bereits dann als Ausgaben anerkannt werden, wenn noch keine Pflegeleistungen ausgerichtet werden, eine solche Ausrichtung jedoch in Zukunft möglich ist (vgl. Ausführungen dazu in der Beschwerde- antwort S. 5 Ziff. 2.3), konnte und musste die Versicherte im Zeitpunkt der Kündigung nicht wissen. In Anbetracht dieser Umstände durfte die Versi- cherte die Zusatzversicherung damals künden und aus echtzeitlicher Sicht lag kein Einkommensverzicht nach aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis
  8. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung vor (vgl. auch: CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 499). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtseinkommen von Fr. 12‘775.– pro Jahr für die Leistungen der gekündigten Zusatzversicherung für Chronisch-Krankenpflege berücksich- tigt. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24) aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung der ent- sprechenden Prämien und Leistungen der Chronisch-Krankenpflege- Versicherung und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 9
  9. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis
  10. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 1. September 2021 macht Rechtsanwältin D.________ eine Parteientschädigung von total Fr. 2'351.–, bestehend aus einem Hono- rar von Fr. 2'092.50, Auslagen von Fr. 90.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 168.10, geltend. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘351.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen be- rechne und neu verfüge.
  12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'351.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 10
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 734 EL

WIS/REL/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 14. Oktober 2021

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Bischof

Erbengemeinschaft der A.________ sel.

bestehend aus B.________ und C.________

vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Beschwerdeführende

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1933 geborene A.________ selig (verstorben am TT. MM 2020; nach-

folgend: Versicherte) lebte seit Dezember 2018 in einem Alterswohnheim

(Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw.

Beschwerdegegnerin; AB] 5) und meldete sich am 14. Juli 2019 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nachdem die AKB die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, sprach sie ihr

mit Verfügung vom 12. November 2019 EL in der Höhe von Fr. 888.– pro

Monat ab dem 1. Juli 2019 zu (AB 17). Dabei rechnete sie unter anderem

Leistungen aus einer Langzeitpflege-Zusatzversicherung im Umfang von

Fr. 12'775.– pro Jahr als Einnahmen sowie die entsprechenden Prämien

von Fr. 822.– jährlich als Ausgaben an (S. 7). Auf einem Beiblatt wies sie

darauf hin, dass eine allfällige Kündigung dieser Zusatzversicherung in der

Regel als Einkommensverzicht beurteilt werde und die Leistungen der

Krankenkasse auch weiterhin als Einnahmen angerechnet würden, auch

wenn sie aufgrund der Kündigung nicht effektiv fliessen würden (S. 6). Mit

Einsprache vom 10. Dezember 2019 (AB 18) beantragte die Versicherte,

dass die schon vor der Anmeldung zum EL-Bezug getätigte Kündigung der

Zusatzversicherung per 1. Januar 2020 nicht als Einkommensverzicht zu

beurteilen und die Leistungen aus der Versicherung nicht weiterhin als Ein-

kommen zu berücksichtigen seien. Mit Entscheid vom 26. August 2020

(AB 24) wies die AKB die Einsprache ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte – gesetzlich vertreten durch ihren Sohn

B.________ sowie vertreten durch Rechtsanwältin D.________ – am

21. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid

vom 26. August 2020 (AB 24) sei aufzuheben und es sei die Beschwerde-

gegnerin zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes-

gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 3

denversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) ohne Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens zu erbringen.

In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 teilte die Beschwerde-

gegnerin mit, dass die Versicherte am TT. MM 2020 verstorben sei. Sie

beantragte die Prüfung der Beschwerdelegitimation der Erben. Im Falle

eines Eintretens auf die Beschwerde sei diese abzuweisen.

Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde das Verfahren bis zum

26. Februar 2021 sistiert und den Erben Gelegenheit gegeben, mit Einrei-

chen der Erbenbescheinigung die vorzeitige Wiederaufnahme des Verfah-

rens zu beantragen.

Am 23. Dezember 2020 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus

den beiden Söhnen als gesetzliche Erben (nachfolgend: Beschwerde-

führende) –, dass sie anstelle der verstorbenen Mutter in den Prozess ein-

trete, reichte den Erbenschein zu den Akten und beantragte die vorzeitige

Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wurde das Verfahren wieder auf-

genommen.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 4

durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat-

te ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt war (Art. 59

ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Versicherte ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens am

TT. MM 2020 verstorben. Durch den Eintritt ihrer Söhne als gesetzliche

Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenos-

senschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Parteiwechsel statt-

gefunden (Erbenschein vom 2. Dezember 2020 [Beschwerdebeilage

{BB} 10] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRPG sowie Art. 70 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO;

SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Vollmacht vor-

gelegt (BB 9). Somit ist die Beschwerde weiter zu behandeln.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August

2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar

2020 und in diesem Zusammenhang allein die Frage nach der Anrechnung

eines Verzichtseinkommens von Fr. 35.– pro Tag bzw. Fr. 12'775.– pro

Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt

zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht,

die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie-

hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Mit Blick darauf, dass einzig die Anrechnung von Leistungen der

Zusatzversicherung von Fr. 12'775.– pro Jahr streitig ist, erreicht der

Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Be-

urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 5

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-

den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14

E. 2).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d

der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL

bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewe-

senen und hier anwendbaren Fassung).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren

Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem-

ber 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentne-

rinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange-

rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November

2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31). Zu den anrechenbaren Einnahmen

gehören ferner die Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leis-

tungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 6

2.4

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis

31. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung,

welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche

und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü-

fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen

der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE

131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

2.5

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein-

künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf

bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht

Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von

ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und

zumutbaren Erwerbstätigkeit ab-sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR

2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche

Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ,

sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V

329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2).

3.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Versicherte auf Einkommen verzichtet

hat, indem sie die Zusatzversicherung kündigte, und sich die damit entgan-

genen Leistungen bei der Berechnung der EL anrechnen lassen muss.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer

Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kos-

ten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 35.– pro Tag

als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel-

ten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden

aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind

sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzu-

rechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 7

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429).

Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

(WEL, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [abrufbar unter

www.bsv.admin.ch]) stellen die Prämien für Zusatzversicherungen keine

anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zu-

sammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als

Gewinnungskosten abzuziehen (Rz. 3240.03 und Rz. 3456.02 WEL).

3.2

3.2.1

Die Versicherte ist am 13. Dezember 2018 ins Alterswohnheim ein-

getreten und ihr Pflegebedarf wurde hierbei auf Pflegestufe 2 gemäss Be-

wohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungs-System für Pflegeleistungen

(BESA) festgesetzt (AB 5 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie zusätzlich

zu ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung über verschiedene

Zusatzversicherungen bei der E.________ (nachfolgend: E.________). Die

Versicherungspolice (AB 4) beinhaltete unter anderem eine "Versicherung

für Chronisch-Krankenpflege" mit Prämien in der Höhe Fr. 68.50 pro Monat

bzw. jährlich Fr. 822.–, bei welcher ab Pflegestufe 4 und ohne Wartefrist

zusätzliche Tagesleistungen von Fr. 35.– ausgerichtet worden wären (AB 4

S. 2 und Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Noch vor Eintritt ins Alters-

wohnheim hatte die Versicherte diese Langzeit-Krankenpflegeversicherung

auf den nächsten möglichen Termin gekündigt. Da die dreimonatige Kündi-

gungsfrist für eine Auflösung der Zusatzversicherung per 31. Dezember

2018 bereits verstrichen war, entfaltete die mit Schreiben vom 10. Dezem-

ber 2018 getätigte Kündigung ihre Wirkung erst per 31. Dezember 2019

(AB 18 S. 13 f.).

3.2.2

Beim Eintritt ins Heim bzw. bei der Kündigung der Zusatzversiche-

rung im Dezember 2018 bedurfte die Versicherte der Pflegestufe 2 (vgl.

AB 5 S. 1 f.). In diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob die Pflegestufe

der Versicherten würde angehoben werden müssen und wenn ja, ab wann.

Ebenfalls nicht vorhersehbar war damals, ob und wann eine Anmeldung

zum Leistungsbezug der EL notwendig sein würde. Ein Rechtsanspruch

auf Auszahlung der Tagesleistungen aus der Zusatzversicherung "Chro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 8

nisch-Krankenpflege" der E.________ bestand damit im Dezember 2018

nicht. Ein solcher Anspruch entstand erst über ein halbes Jahr später ab

dem 16. Juli 2019, als der Pflegebedarf der Versicherten auf Pflegestufe

BESA 6 und damit über die massgebliche Schwelle angehoben wurde

(AB 5 S. 3). Auch lief im Zeitpunkt der Kündigung keine (bei anderen ähnli-

chen Zusatzversicherungen weit verbreitete) Wartefrist, nach welcher ein

Rechtsanspruch in absehbarer Zukunft bestanden hätte.

Da weder ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistun-

gen aus der Zusatzversicherung noch eine konkrete Aussicht darauf be-

stand, musste die Versicherte im Dezember 2018 davon ausgehen, dass

unter Einhaltung der WEL-Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor) die von ihr zu

bezahlenden Prämien für ihre Zusatzversicherungen nicht im Sinne von

Gewinnungskosten als Ausgaben berücksichtigt würden. Dass die Be-

schwerdegegnerin – im Übrigen zu Recht – mittlerweile eine von den WEL-

Bestimmungen abweichende Praxis anwendet, wonach die Prämien für

Zusatzversicherungen bereits dann als Ausgaben anerkannt werden, wenn

noch keine Pflegeleistungen ausgerichtet werden, eine solche Ausrichtung

jedoch in Zukunft möglich ist (vgl. Ausführungen dazu in der Beschwerde-

antwort S. 5 Ziff. 2.3), konnte und musste die Versicherte im Zeitpunkt der

Kündigung nicht wissen. In Anbetracht dieser Umstände durfte die Versi-

cherte die Zusatzversicherung damals künden und aus echtzeitlicher Sicht

lag kein Einkommensverzicht nach aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis

31. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung vor (vgl. auch: CARI-

GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 499).

3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein

Verzichtseinkommen von Fr. 12‘775.– pro Jahr für die Leistungen der

gekündigten Zusatzversicherung für Chronisch-Krankenpflege berücksich-

tigt. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24) aufzuheben und die

Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung der ent-

sprechenden Prämien und Leistungen der Chronisch-Krankenpflege-

Versicherung und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwer-

degegnerin zurückzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 9

4.

4.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl.

Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Er-

satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Mit Kostennote vom 1. September 2021 macht Rechtsanwältin D.________

eine Parteientschädigung von total Fr. 2'351.–, bestehend aus einem Hono-

rar von Fr. 2'092.50, Auslagen von Fr. 90.40 und Mehrwertsteuer von

Fr. 168.10, geltend. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte

Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘351.– (inkl. Auslagen und Mehr-

wertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden zu ersetzen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2020 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen be-

rechne und neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos-

ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'351.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-

steuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 10

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.