opencaselaw.ch

200 2020 733

Bern VerwG · 2020-08-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Sachverhalt

A.

Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente in

variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB

bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 9, 12, 15, 21, 38, 44, 53, 64, Akten

der AKB [act. IIA] 80, 95). Seit dem 24. September 2001 wird er von der

C.________ ... betreut (act. II 2 S. 2 Ziff. 1.10), wobei er seit Dezember

2011 in einer vom C.________ untervermieteten Wohnung lebt (act. II 48,

act. IIA 72 S. 1 Ziff. 1, 111 S. 1 Ziff. 1). Nachdem das C.________ die Kos-

ten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kostenbeteiligung in den

Tarifausweisen jeweils mittels Tagestaxe ausgewiesen hatte (act. II 25, 36,

43, 49, 52, 69, act. IIA 76, 94, 108), orientierte es im Februar 2020 über

einen neuen Abrechnungsmodus. Neu entfielen die Tagestaxen, dafür

würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw.

detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativ-

kosten (im Maximum 4h pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungs-

arbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet (act. IIA 116 S. 1). In der Folge

nahm die AKB rückwirkend eine Neuberechnung der EL per Februar 2020

vor (act. IIA 119 S. 6 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 forderte sie Fr.

8'805.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück (act. IIA 119 S. 1 ff.). Mit Verfü-

gung vom 7. Juli 2020 legte sie den EL-Anspruch ab 1. Juli 2020 auf Fr.

863.-- fest (act. IIA 120). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versi-

cherte, vertreten durch seine Beiständin, B.________, am 29. Juli 2020

Einsprache (act. IIA 121). Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die AKB

die Einsprache ab (act. IIA 122).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch

B.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde mit den

sinngemässen Anträgen, auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- sei zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 3

zichten und es sei als Ausgabe weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuells-

tem Tarifausweis samt Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2020 edierte der In-

struktionsrichter bei der IV-Stelle des Kantons Bern die IV-Akten des Be-

schwerdeführers (act. III), welche am 1. Dezember 2020 beim Gericht ein-

gingen.

Ebenfalls am 24. November 2020 holte der Instruktionsrichter beim

C.________ ... eine schriftliche Auskunft ein. Am 1. Februar 2021 ging die

entsprechende Stellungnahme vom 27. Januar 2021 samt Beilagen (act.

IIIA 1-9) beim Gericht ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 machte der Instrukti-

onsrichter nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

vorläufige materielle Überlegungen und gab den Parteien die Gelegenheit,

Schlussbemerkungen einzureichen.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer weitere

Ausführungen und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens

oder aber die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur

Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 der Verordnung vom

15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301).

Am 2. März 2021 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegne-

rin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von 1. Fe- bruar bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere, ob der Beschwerde- führer richtigerweise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause leben- de Person qualifiziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw. der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Miet- zinsmaximum bzw. der allgemeine Lebensbedarf angerechnet wurden. Zu prüfen ist weiter der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstat- tung von zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 zu viel ausgerichteter EL im Betrag von Fr. 8'805.--.

E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer for- dert einerseits den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- betreffend den Zeitraum von 1. Februar bis 30. Juni 2020. Andererseits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 5 beantragt er, dass ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 weiterhin die Tagesta- xe gemäss aktuellstem Tarifausweis (act. IIA 108), ausmachend Fr. 49'275.-- pro Jahr (Fr. 135.-- [act. IIA 208] x 365 Tage) samt Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 4'404.-- (Fr. 367.-- x 12 Monate [Art. 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung; EV ELG; BSG 841.311]), insgesamt Fr. 53'679.-- (Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.-- [vgl. auch act. IIA 109 S. 1]) statt das Mietzins- maximum von Fr. 13'200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) samt allgemeinem Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), insge- samt Fr. 32'650.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 19'450.--) angerechnet wird. Bei an- sonsten unveränderten Faktoren würde sich die EL dadurch um Fr. 10'515.-- erhöhen ([Fr. 53'679.-- - Fr. 32'650.--] / 12 Monate x 6 Mona- te). Zusammen mit der strittigen Rückforderung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 19'320.-- (Fr. 10'515.-- + Fr. 8'805.--), weshalb die Beurteilung der Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG

und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in

zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-

lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41

E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2),

ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen Rechtslage zu prüfen.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 6

genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-

gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1

ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9

Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).

2.3

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser

beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa-

re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September

2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

[AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu

den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäu-

deunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes,

ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche-

rung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1

lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas-

sung).

2.4

2.4.1

Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit

in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere

Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterschei-

dung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berück-

sichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die

Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu

Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen

Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat

bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die

von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Be-

triebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 7

ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechts-

konform (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt

sich um einen bundesrechtlichen Begriff (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl.

2015, Art. 10 N. 191).

2.4.2

Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der

Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne

von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-

lidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch

für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a

Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April

2011, Rz. 3151.05).

2.5

Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens-

praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll-

jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein-

trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst-

ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb

der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder

ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

2.6

2.6.1

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

sind

zurückzuerstatten

(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfan-

gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzun-

gen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechts-

kräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen

worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verlet-

zung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits

bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und

d ELV).

2.6.2

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des

Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 8

Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind

alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und

vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.

Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem

(höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistun-

gen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22

Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

2.6.3

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-

frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der

bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu E. 2.1 hiervor

sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und

28).

3.

3.1

Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass das C.________ ab Fe-

bruar 2020 einen neuen Abrechnungsmodus einführte (act. IIA 116 S. 1).

Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt

an nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebende Person qualifi-

ziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw.

der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Mietzinsmaximum bzw.

der allgemeine Lebensbedarf angerechnet werden.

3.2

Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und

Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über

die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich

über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom

18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei-

men und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Ge-

sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesund-

heits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 9

"bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung

Wohnheime,

Tagesstätten,

Werkstätten"

vermerkt

(abrufbar

unter:

<www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist

zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese

Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV

i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbe-

trag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1

EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime

und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik:

Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche).

Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der

Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem

Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsange-

bot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu

formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellung-

nahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act.

IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Woh-

nen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30.

Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflich-

tigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4).

Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche

nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch kei-

ne Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsauf-

wand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten er-

laubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung

des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3

Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus

nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitati-

ven Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des

C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo aus-

serhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit

es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl.

E. 2.4.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 10

3.3

Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund

der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42

S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wo-

nach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen"

(act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung

wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl.

E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur An-

nahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit

der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art.

35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2

ELV; Rz. 3151.05 WEL, vgl. E. 2.4.2 hiervor), ebenfalls nicht erfüllt.

Mit Blick auf den gerichtlichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochte-

nen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) und massge-

benden Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) hängt das vorliegende Be-

schwerdeverfahren nicht von einer im Zweig der IV künftig allenfalls zu er-

folgenden Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung ab, wes-

halb kein Grund für die vom Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen

vom 20. Februar 2021 beantragte Verfahrenssistierung besteht.

4.

4.1

Nach dem unter E. 3.1 ff. hiervor Gesagten steht fest, dass die Be-

schwerdegegnerin in der Zeit zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 den

Beschwerdeführer fälschlicherweise weiterhin als im Heim lebend qualifi-

zierte und dementsprechend als Ausgaben die Tagestaxe bzw. den Betrag

für persönliche Auslagen, statt das Mietzinsmaximum bzw. den allgemei-

nen Lebensbedarf anrechnete. Folglich sind die EL in dieser Periode zu

hoch ausgefallen und der Beschwerdeführer hat die zu viel geleisteten bzw.

zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen.

4.2

Die

Rückerstattungsforderung

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr. 8'805.-- wird in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Schliess-

lich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von aArt. 25

Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 11

2020 Kenntnis vom neuen Abrechnungsmodus erhalten hat (act. IIA 116

S. 1).

4.3

Zusammenfassend war die Rückforderung der zu Unrecht geleiste-

ten EL für den Zeitraum vom 1. Februar und 30. Juni 2020 in der Höhe von

insgesamt Fr. 8'805.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspra-

cheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) nicht zu beanstanden und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in

der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 733 EL

JAP/FRN/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2021

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Franzen

A.________

vertreten durch seine Beiständin B.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente in

variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB

bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 9, 12, 15, 21, 38, 44, 53, 64, Akten

der AKB [act. IIA] 80, 95). Seit dem 24. September 2001 wird er von der

C.________ ... betreut (act. II 2 S. 2 Ziff. 1.10), wobei er seit Dezember

2011 in einer vom C.________ untervermieteten Wohnung lebt (act. II 48,

act. IIA 72 S. 1 Ziff. 1, 111 S. 1 Ziff. 1). Nachdem das C.________ die Kos-

ten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kostenbeteiligung in den

Tarifausweisen jeweils mittels Tagestaxe ausgewiesen hatte (act. II 25, 36,

43, 49, 52, 69, act. IIA 76, 94, 108), orientierte es im Februar 2020 über

einen neuen Abrechnungsmodus. Neu entfielen die Tagestaxen, dafür

würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw.

detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativ-

kosten (im Maximum 4h pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungs-

arbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet (act. IIA 116 S. 1). In der Folge

nahm die AKB rückwirkend eine Neuberechnung der EL per Februar 2020

vor (act. IIA 119 S. 6 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 forderte sie Fr.

8'805.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück (act. IIA 119 S. 1 ff.). Mit Verfü-

gung vom 7. Juli 2020 legte sie den EL-Anspruch ab 1. Juli 2020 auf Fr.

863.-- fest (act. IIA 120). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versi-

cherte, vertreten durch seine Beiständin, B.________, am 29. Juli 2020

Einsprache (act. IIA 121). Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die AKB

die Einsprache ab (act. IIA 122).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch

B.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde mit den

sinngemässen Anträgen, auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- sei zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 3

zichten und es sei als Ausgabe weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuells-

tem Tarifausweis samt Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2020 edierte der In-

struktionsrichter bei der IV-Stelle des Kantons Bern die IV-Akten des Be-

schwerdeführers (act. III), welche am 1. Dezember 2020 beim Gericht ein-

gingen.

Ebenfalls am 24. November 2020 holte der Instruktionsrichter beim

C.________ ... eine schriftliche Auskunft ein. Am 1. Februar 2021 ging die

entsprechende Stellungnahme vom 27. Januar 2021 samt Beilagen (act.

IIIA 1-9) beim Gericht ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 machte der Instrukti-

onsrichter nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

vorläufige materielle Überlegungen und gab den Parteien die Gelegenheit,

Schlussbemerkungen einzureichen.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer weitere

Ausführungen und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens

oder aber die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur

Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 der Verordnung vom

15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301).

Am 2. März 2021 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegne-

rin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August

2020 (act. IIA 122). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von 1. Fe-

bruar bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere, ob der Beschwerde-

führer richtigerweise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause leben-

de Person qualifiziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die

Tagestaxe bzw. der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Miet-

zinsmaximum bzw. der allgemeine Lebensbedarf angerechnet wurden.

Zu prüfen ist weiter der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstat-

tung von zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 zu viel ausgerichteter EL

im Betrag von Fr. 8'805.--.

1.3

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57

Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord-

nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer for-

dert einerseits den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 8'805.--

betreffend den Zeitraum von 1. Februar bis 30. Juni 2020. Andererseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 5

beantragt er, dass ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 weiterhin die Tagesta-

xe gemäss aktuellstem Tarifausweis (act. IIA 108), ausmachend

Fr. 49'275.-- pro Jahr (Fr. 135.-- [act. IIA 208] x 365 Tage) samt Betrag für

persönliche Auslagen von Fr. 4'404.-- (Fr. 367.-- x 12 Monate [Art. 6 der

kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes-

gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung; EV ELG; BSG 841.311]), insgesamt Fr. 53'679.--

(Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.-- [vgl. auch act. IIA 109 S. 1]) statt das Mietzins-

maximum von Fr. 13'200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) samt allgemeinem

Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), insge-

samt Fr. 32'650.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 19'450.--) angerechnet wird. Bei an-

sonsten unveränderten Faktoren würde sich die EL dadurch um

Fr. 10'515.-- erhöhen ([Fr. 53'679.-- - Fr. 32'650.--] / 12 Monate x 6 Mona-

te). Zusammen mit der strittigen Rückforderung ergibt dies einen Streitwert

von Fr. 19'320.-- (Fr. 10'515.-- + Fr. 8'805.--), weshalb die Beurteilung der

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG

und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in

zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-

lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41

E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2),

ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen Rechtslage zu prüfen.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 6

genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-

gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1

ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9

Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).

2.3

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim

oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in

erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser

beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa-

re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September

2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

[AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu

den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäu-

deunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes,

ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche-

rung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1

lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas-

sung).

2.4

2.4.1

Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit

in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere

Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterschei-

dung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berück-

sichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die

Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu

Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen

Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat

bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die

von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Be-

triebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 7

ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechts-

konform (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt

sich um einen bundesrechtlichen Begriff (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl.

2015, Art. 10 N. 191).

2.4.2

Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der

Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne

von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-

lidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch

für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a

Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April

2011, Rz. 3151.05).

2.5

Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens-

praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll-

jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein-

trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst-

ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb

der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder

ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

2.6

2.6.1

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

sind

zurückzuerstatten

(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfan-

gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzun-

gen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechts-

kräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen

worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verlet-

zung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits

bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und

d ELV).

2.6.2

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des

Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 8

Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind

alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und

vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.

Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem

(höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistun-

gen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22

Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

2.6.3

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-

frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der

bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu E. 2.1 hiervor

sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und

28).

3.

3.1

Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass das C.________ ab Fe-

bruar 2020 einen neuen Abrechnungsmodus einführte (act. IIA 116 S. 1).

Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt

an nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebende Person qualifi-

ziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw.

der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Mietzinsmaximum bzw.

der allgemeine Lebensbedarf angerechnet werden.

3.2

Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und

Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über

die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich

über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom

18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei-

men und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Ge-

sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesund-

heits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 9

"bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung

Wohnheime,

Tagesstätten,

Werkstätten"

vermerkt

(abrufbar

unter:

, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist

zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese

Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV

i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbe-

trag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1

EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime

und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter:, Rubrik:

Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche).

Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der

Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem

Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsange-

bot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu

formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellung-

nahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act.

IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2;, Rubrik: Woh-

nen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30.

Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflich-

tigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4).

Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche

nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch kei-

ne Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsauf-

wand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten er-

laubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung

des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3

Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus

nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitati-

ven Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des

C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo aus-

serhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit

es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl.

E. 2.4.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 10

3.3

Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund

der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42

S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wo-

nach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen"

(act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung

wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl.

E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur An-

nahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit

der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art.

35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2

ELV; Rz. 3151.05 WEL, vgl. E. 2.4.2 hiervor), ebenfalls nicht erfüllt.

Mit Blick auf den gerichtlichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochte-

nen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) und massge-

benden Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) hängt das vorliegende Be-

schwerdeverfahren nicht von einer im Zweig der IV künftig allenfalls zu er-

folgenden Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung ab, wes-

halb kein Grund für die vom Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen

vom 20. Februar 2021 beantragte Verfahrenssistierung besteht.

4.

4.1

Nach dem unter E. 3.1 ff. hiervor Gesagten steht fest, dass die Be-

schwerdegegnerin in der Zeit zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 den

Beschwerdeführer fälschlicherweise weiterhin als im Heim lebend qualifi-

zierte und dementsprechend als Ausgaben die Tagestaxe bzw. den Betrag

für persönliche Auslagen, statt das Mietzinsmaximum bzw. den allgemei-

nen Lebensbedarf anrechnete. Folglich sind die EL in dieser Periode zu

hoch ausgefallen und der Beschwerdeführer hat die zu viel geleisteten bzw.

zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen.

4.2

Die

Rückerstattungsforderung

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr. 8'805.-- wird in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Schliess-

lich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von aArt. 25

Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 11

2020 Kenntnis vom neuen Abrechnungsmodus erhalten hat (act. IIA 116

S. 1).

4.3

Zusammenfassend war die Rückforderung der zu Unrecht geleiste-

ten EL für den Zeitraum vom 1. Februar und 30. Juni 2020 in der Höhe von

insgesamt Fr. 8'805.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspra-

cheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) nicht zu beanstanden und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in

der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.