Einspracheentscheid vom 26. August 2020
Sachverhalt
A.
Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente in
variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB
bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 9, 12, 15, 21, 38, 44, 53, 64, Akten
der AKB [act. IIA] 80, 95). Seit dem 24. September 2001 wird er von der
C.________ ... betreut (act. II 2 S. 2 Ziff. 1.10), wobei er seit Dezember
2011 in einer vom C.________ untervermieteten Wohnung lebt (act. II 48,
act. IIA 72 S. 1 Ziff. 1, 111 S. 1 Ziff. 1). Nachdem das C.________ die Kos-
ten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kostenbeteiligung in den
Tarifausweisen jeweils mittels Tagestaxe ausgewiesen hatte (act. II 25, 36,
43, 49, 52, 69, act. IIA 76, 94, 108), orientierte es im Februar 2020 über
einen neuen Abrechnungsmodus. Neu entfielen die Tagestaxen, dafür
würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw.
detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativ-
kosten (im Maximum 4h pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungs-
arbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet (act. IIA 116 S. 1). In der Folge
nahm die AKB rückwirkend eine Neuberechnung der EL per Februar 2020
vor (act. IIA 119 S. 6 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 forderte sie Fr.
8'805.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück (act. IIA 119 S. 1 ff.). Mit Verfü-
gung vom 7. Juli 2020 legte sie den EL-Anspruch ab 1. Juli 2020 auf Fr.
863.-- fest (act. IIA 120). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versi-
cherte, vertreten durch seine Beiständin, B.________, am 29. Juli 2020
Einsprache (act. IIA 121). Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die AKB
die Einsprache ab (act. IIA 122).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch
B.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- sei zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 3
zichten und es sei als Ausgabe weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuells-
tem Tarifausweis samt Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2020 edierte der In-
struktionsrichter bei der IV-Stelle des Kantons Bern die IV-Akten des Be-
schwerdeführers (act. III), welche am 1. Dezember 2020 beim Gericht ein-
gingen.
Ebenfalls am 24. November 2020 holte der Instruktionsrichter beim
C.________ ... eine schriftliche Auskunft ein. Am 1. Februar 2021 ging die
entsprechende Stellungnahme vom 27. Januar 2021 samt Beilagen (act.
IIIA 1-9) beim Gericht ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 machte der Instrukti-
onsrichter nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
vorläufige materielle Überlegungen und gab den Parteien die Gelegenheit,
Schlussbemerkungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer weitere
Ausführungen und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens
oder aber die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301).
Am 2. März 2021 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegne-
rin beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von 1. Fe- bruar bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere, ob der Beschwerde- führer richtigerweise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause leben- de Person qualifiziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw. der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Miet- zinsmaximum bzw. der allgemeine Lebensbedarf angerechnet wurden. Zu prüfen ist weiter der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstat- tung von zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 zu viel ausgerichteter EL im Betrag von Fr. 8'805.--.
E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer for- dert einerseits den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- betreffend den Zeitraum von 1. Februar bis 30. Juni 2020. Andererseits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 5 beantragt er, dass ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 weiterhin die Tagesta- xe gemäss aktuellstem Tarifausweis (act. IIA 108), ausmachend Fr. 49'275.-- pro Jahr (Fr. 135.-- [act. IIA 208] x 365 Tage) samt Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 4'404.-- (Fr. 367.-- x 12 Monate [Art. 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung; EV ELG; BSG 841.311]), insgesamt Fr. 53'679.-- (Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.-- [vgl. auch act. IIA 109 S. 1]) statt das Mietzins- maximum von Fr. 13'200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) samt allgemeinem Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), insge- samt Fr. 32'650.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 19'450.--) angerechnet wird. Bei an- sonsten unveränderten Faktoren würde sich die EL dadurch um Fr. 10'515.-- erhöhen ([Fr. 53'679.-- - Fr. 32'650.--] / 12 Monate x 6 Mona- te). Zusammen mit der strittigen Rückforderung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 19'320.-- (Fr. 10'515.-- + Fr. 8'805.--), weshalb die Beurteilung der Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41
E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2),
ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Rechtslage zu prüfen.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 6
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser
beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa-
re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September
2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
[AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu
den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäu-
deunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes,
ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1
lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas-
sung).
2.4
2.4.1
Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit
in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere
Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterschei-
dung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berück-
sichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die
Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu
Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen
Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat
bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die
von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Be-
triebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 7
ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechts-
konform (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt
sich um einen bundesrechtlichen Begriff (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl.
2015, Art. 10 N. 191).
2.4.2
Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der
Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne
von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch
für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a
Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April
2011, Rz. 3151.05).
2.5
Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens-
praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll-
jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein-
trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst-
ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb
der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
2.6
2.6.1
Unrechtmässig
bezogene
Leistungen
sind
zurückzuerstatten
(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfan-
gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzun-
gen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechts-
kräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen
worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verlet-
zung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits
bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und
d ELV).
2.6.2
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des
Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 8
Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind
alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und
vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.
Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem
(höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistun-
gen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22
Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
2.6.3
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-
frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der
bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu E. 2.1 hiervor
sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und
28).
3.
3.1
Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass das C.________ ab Fe-
bruar 2020 einen neuen Abrechnungsmodus einführte (act. IIA 116 S. 1).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt
an nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebende Person qualifi-
ziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw.
der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Mietzinsmaximum bzw.
der allgemeine Lebensbedarf angerechnet werden.
3.2
Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und
Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich
über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom
18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei-
men und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Ge-
sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesund-
heits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 9
"bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung
Wohnheime,
Tagesstätten,
Werkstätten"
vermerkt
(abrufbar
unter:
<www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist
zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese
Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV
i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbe-
trag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1
EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime
und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik:
Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche).
Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der
Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem
Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsange-
bot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu
formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellung-
nahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act.
IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Woh-
nen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30.
Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflich-
tigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4).
Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche
nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch kei-
ne Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsauf-
wand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten er-
laubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung
des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3
Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus
nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitati-
ven Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des
C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo aus-
serhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit
es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl.
E. 2.4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 10
3.3
Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund
der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42
S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wo-
nach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen"
(act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl.
E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur An-
nahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit
der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art.
35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2
ELV; Rz. 3151.05 WEL, vgl. E. 2.4.2 hiervor), ebenfalls nicht erfüllt.
Mit Blick auf den gerichtlichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochte-
nen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) und massge-
benden Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) hängt das vorliegende Be-
schwerdeverfahren nicht von einer im Zweig der IV künftig allenfalls zu er-
folgenden Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung ab, wes-
halb kein Grund für die vom Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen
vom 20. Februar 2021 beantragte Verfahrenssistierung besteht.
4.
4.1
Nach dem unter E. 3.1 ff. hiervor Gesagten steht fest, dass die Be-
schwerdegegnerin in der Zeit zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 den
Beschwerdeführer fälschlicherweise weiterhin als im Heim lebend qualifi-
zierte und dementsprechend als Ausgaben die Tagestaxe bzw. den Betrag
für persönliche Auslagen, statt das Mietzinsmaximum bzw. den allgemei-
nen Lebensbedarf anrechnete. Folglich sind die EL in dieser Periode zu
hoch ausgefallen und der Beschwerdeführer hat die zu viel geleisteten bzw.
zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen.
4.2
Die
Rückerstattungsforderung
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr. 8'805.-- wird in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Schliess-
lich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von aArt. 25
Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 11
2020 Kenntnis vom neuen Abrechnungsmodus erhalten hat (act. IIA 116
S. 1).
4.3
Zusammenfassend war die Rückforderung der zu Unrecht geleiste-
ten EL für den Zeitraum vom 1. Februar und 30. Juni 2020 in der Höhe von
insgesamt Fr. 8'805.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) nicht zu beanstanden und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in
der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 733 EL
JAP/FRN/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2021
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
vertreten durch seine Beiständin B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente in
variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB
bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 9, 12, 15, 21, 38, 44, 53, 64, Akten
der AKB [act. IIA] 80, 95). Seit dem 24. September 2001 wird er von der
C.________ ... betreut (act. II 2 S. 2 Ziff. 1.10), wobei er seit Dezember
2011 in einer vom C.________ untervermieteten Wohnung lebt (act. II 48,
act. IIA 72 S. 1 Ziff. 1, 111 S. 1 Ziff. 1). Nachdem das C.________ die Kos-
ten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kostenbeteiligung in den
Tarifausweisen jeweils mittels Tagestaxe ausgewiesen hatte (act. II 25, 36,
43, 49, 52, 69, act. IIA 76, 94, 108), orientierte es im Februar 2020 über
einen neuen Abrechnungsmodus. Neu entfielen die Tagestaxen, dafür
würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw.
detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativ-
kosten (im Maximum 4h pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungs-
arbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet (act. IIA 116 S. 1). In der Folge
nahm die AKB rückwirkend eine Neuberechnung der EL per Februar 2020
vor (act. IIA 119 S. 6 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 forderte sie Fr.
8'805.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück (act. IIA 119 S. 1 ff.). Mit Verfü-
gung vom 7. Juli 2020 legte sie den EL-Anspruch ab 1. Juli 2020 auf Fr.
863.-- fest (act. IIA 120). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versi-
cherte, vertreten durch seine Beiständin, B.________, am 29. Juli 2020
Einsprache (act. IIA 121). Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die AKB
die Einsprache ab (act. IIA 122).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch
B.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- sei zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 3
zichten und es sei als Ausgabe weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuells-
tem Tarifausweis samt Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2020 edierte der In-
struktionsrichter bei der IV-Stelle des Kantons Bern die IV-Akten des Be-
schwerdeführers (act. III), welche am 1. Dezember 2020 beim Gericht ein-
gingen.
Ebenfalls am 24. November 2020 holte der Instruktionsrichter beim
C.________ ... eine schriftliche Auskunft ein. Am 1. Februar 2021 ging die
entsprechende Stellungnahme vom 27. Januar 2021 samt Beilagen (act.
IIIA 1-9) beim Gericht ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 machte der Instrukti-
onsrichter nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
vorläufige materielle Überlegungen und gab den Parteien die Gelegenheit,
Schlussbemerkungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer weitere
Ausführungen und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens
oder aber die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301).
Am 2. März 2021 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegne-
rin beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August
2020 (act. IIA 122). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von 1. Fe-
bruar bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere, ob der Beschwerde-
führer richtigerweise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause leben-
de Person qualifiziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die
Tagestaxe bzw. der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Miet-
zinsmaximum bzw. der allgemeine Lebensbedarf angerechnet wurden.
Zu prüfen ist weiter der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstat-
tung von zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 zu viel ausgerichteter EL
im Betrag von Fr. 8'805.--.
1.3
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57
Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer for-
dert einerseits den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 8'805.--
betreffend den Zeitraum von 1. Februar bis 30. Juni 2020. Andererseits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 5
beantragt er, dass ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 weiterhin die Tagesta-
xe gemäss aktuellstem Tarifausweis (act. IIA 108), ausmachend
Fr. 49'275.-- pro Jahr (Fr. 135.-- [act. IIA 208] x 365 Tage) samt Betrag für
persönliche Auslagen von Fr. 4'404.-- (Fr. 367.-- x 12 Monate [Art. 6 der
kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes-
gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung; EV ELG; BSG 841.311]), insgesamt Fr. 53'679.--
(Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.-- [vgl. auch act. IIA 109 S. 1]) statt das Mietzins-
maximum von Fr. 13'200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) samt allgemeinem
Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), insge-
samt Fr. 32'650.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 19'450.--) angerechnet wird. Bei an-
sonsten unveränderten Faktoren würde sich die EL dadurch um
Fr. 10'515.-- erhöhen ([Fr. 53'679.-- - Fr. 32'650.--] / 12 Monate x 6 Mona-
te). Zusammen mit der strittigen Rückforderung ergibt dies einen Streitwert
von Fr. 19'320.-- (Fr. 10'515.-- + Fr. 8'805.--), weshalb die Beurteilung der
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41
E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2),
ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Rechtslage zu prüfen.
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 6
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9
Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser
beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa-
re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September
2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
[AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu
den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäu-
deunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes,
ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1
lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas-
sung).
2.4
2.4.1
Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit
in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere
Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterschei-
dung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berück-
sichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die
Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu
Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen
Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat
bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die
von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Be-
triebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 7
ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechts-
konform (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt
sich um einen bundesrechtlichen Begriff (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl.
2015, Art. 10 N. 191).
2.4.2
Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der
Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne
von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch
für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a
Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April
2011, Rz. 3151.05).
2.5
Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens-
praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine voll-
jährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beein-
trächtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst-
ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb
der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
2.6
2.6.1
Unrechtmässig
bezogene
Leistungen
sind
zurückzuerstatten
(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfan-
gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzun-
gen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechts-
kräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen
worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verlet-
zung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits
bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und
d ELV).
2.6.2
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des
Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 8
Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind
alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und
vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.
Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem
(höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistun-
gen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22
Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
2.6.3
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-
frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der
bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu E. 2.1 hiervor
sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und
28).
3.
3.1
Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass das C.________ ab Fe-
bruar 2020 einen neuen Abrechnungsmodus einführte (act. IIA 116 S. 1).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt
an nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebende Person qualifi-
ziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw.
der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Mietzinsmaximum bzw.
der allgemeine Lebensbedarf angerechnet werden.
3.2
Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und
Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich
über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom
18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Hei-
men und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Ge-
sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesund-
heits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 9
"bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung
Wohnheime,
Tagesstätten,
Werkstätten"
vermerkt
(abrufbar
unter:
, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist
zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese
Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV
i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbe-
trag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1
EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime
und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter:, Rubrik:
Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche).
Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der
Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem
Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsange-
bot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu
formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellung-
nahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act.
IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2;, Rubrik: Woh-
nen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30.
Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflich-
tigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4).
Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche
nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch kei-
ne Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsauf-
wand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten er-
laubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung
des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3
Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus
nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitati-
ven Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des
C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo aus-
serhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit
es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl.
E. 2.4.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 10
3.3
Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund
der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42
S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wo-
nach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen"
(act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl.
E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur An-
nahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit
der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art.
35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2
ELV; Rz. 3151.05 WEL, vgl. E. 2.4.2 hiervor), ebenfalls nicht erfüllt.
Mit Blick auf den gerichtlichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochte-
nen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) und massge-
benden Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) hängt das vorliegende Be-
schwerdeverfahren nicht von einer im Zweig der IV künftig allenfalls zu er-
folgenden Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung ab, wes-
halb kein Grund für die vom Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen
vom 20. Februar 2021 beantragte Verfahrenssistierung besteht.
4.
4.1
Nach dem unter E. 3.1 ff. hiervor Gesagten steht fest, dass die Be-
schwerdegegnerin in der Zeit zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 den
Beschwerdeführer fälschlicherweise weiterhin als im Heim lebend qualifi-
zierte und dementsprechend als Ausgaben die Tagestaxe bzw. den Betrag
für persönliche Auslagen, statt das Mietzinsmaximum bzw. den allgemei-
nen Lebensbedarf anrechnete. Folglich sind die EL in dieser Periode zu
hoch ausgefallen und der Beschwerdeführer hat die zu viel geleisteten bzw.
zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen.
4.2
Die
Rückerstattungsforderung
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr. 8'805.-- wird in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Schliess-
lich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von aArt. 25
Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 11
2020 Kenntnis vom neuen Abrechnungsmodus erhalten hat (act. IIA 116
S. 1).
4.3
Zusammenfassend war die Rückforderung der zu Unrecht geleiste-
ten EL für den Zeitraum vom 1. Februar und 30. Juni 2020 in der Höhe von
insgesamt Fr. 8'805.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) nicht zu beanstanden und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in
der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 12
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.