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200 2020 728

Bern VerwG · 2020-08-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. August 2020

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 17. September 2020 lässt A.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) vom 17. August 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 2) erheben. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (prozess- leitende Verfügung vom 22. September 2020) nahmen die Parteien mit Eingaben vom 25. September (IVB) resp. 2. Oktober 2020 (Beschwer- deführerin) Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

E. 2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger oder im Beschwerdefall dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 3 wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

E. 3 Die hier angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 (BB 2) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungs- nummer … gemäss Briefumschlag in BB 3) am Dienstag, dem 18. Au- gust 2020, zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG ist die dreissigtägige Be- schwerdefrist am Donnerstag, dem 17. September 2020, abgelaufen.

E. 4 Die Beschwerde wurde im Rahmen der Dienstleistung My Post 24 der Post übergeben. Dabei wird ein Couvert oder ein Paket zu einem My Post 24-Automaten gebracht, dort eine Adressetikette ausgedruckt, das Porto bezahlt und die Sendung in ein sich öffnendes Fach gelegt (vgl. https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/ my-post-24#so-funktionierts). Die Aufgabe mittels eines My Post 24- Automaten stellt eine Übergabe an die Schweizerische Post dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 5 Gemäss

dem

in

den

Gerichtsakten

liegenden

Auszug

der

eingeschriebenen Sendung Nr. … wurde die Beschwerde am Freitag,

dem 18. September 2020, um 00:01 Uhr in "… My Post 24"

aufgegeben. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden.

An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin

nichts: Die Kaufquittung der Versandetikette zeigt zwar das Datum des

17. September 2020, 23:58:24 Uhr (BB 8). Jedoch ist damit allein

erstellt, dass die von der Post gewünschte Leistung in diesem Zeitpunkt

bezahlt worden ist. Nicht nachgewiesen ist damit, dass die Beschwerde

vor 00:00 Uhr in ein Fach des My Post 24-Automaten gelegt und dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 4

geschlossen worden ist, was den Zeitpunkt darstellt, in dem die

Beschwerde in den Herrschaftsbereich der Post gelangt ist (E. 4

hiervor). Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Aufgabequittung

beigebracht, welche im Rahmen der Dienstleistung My Post 24

erhältlich ist (vgl. das Erklärungsvideo der Schweizerischen Post „So

einfach ist My Post 24: Eine Sendung aufgeben.“, abrufbar unter

https://www.

youtube.com/watch?v=M4sSwftiLKI). Sogar wenn der Darstellung in der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020 gefolgt wird, ist

keine rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde erstellt: Wenn darin

ausgeführt wird, nach dem Etikettendruck sei das Fach maximal drei

Minuten offen, bedeutet dies, dass eine Aufgabe auch nach 00:00 Uhr

möglich gewesen ist, da beim Etikettenkauf um 23:58:24 Uhr das Fach

über Mitternacht offen gewesen ist. Entgegen der Auffassung in der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020, S. 2, belegen

auch die örtlichen Verhältnisse (vgl. BB 10) nicht, dass mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429) die Übergabe der Sendung an die Post vor 00:00 Uhr

erfolgte.

E. 6 Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht.

E. 7 Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden und in der Folge darauf offensichtlich nicht einzutreten.

E. 8 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Lässt die beschwerdeführende Person oder deren Vertretung – wie vorliegend – die Beschwerdefrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 5 verstreichen, liegt ein Fall von Aussichtslosigkeit vor (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 192). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Werden Ge- suche um unentgeltlich Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem Endentscheid abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwer- deführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 10 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 11 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 6

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abge- wiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020)

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 7 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 lässt A.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) vom 17. August 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 2) erheben. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (prozess- leitende Verfügung vom 22. September 2020) nahmen die Parteien mit Eingaben vom 25. September (IVB) resp. 2. Oktober 2020 (Beschwer- deführerin) Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
  2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger oder im Beschwerdefall dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 3 wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).
  3. Die hier angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 (BB 2) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungs- nummer … gemäss Briefumschlag in BB 3) am Dienstag, dem 18. Au- gust 2020, zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG ist die dreissigtägige Be- schwerdefrist am Donnerstag, dem 17. September 2020, abgelaufen.
  4. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Dienstleistung My Post 24 der Post übergeben. Dabei wird ein Couvert oder ein Paket zu einem My Post 24-Automaten gebracht, dort eine Adressetikette ausgedruckt, das Porto bezahlt und die Sendung in ein sich öffnendes Fach gelegt (vgl. https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/ my-post-24#so-funktionierts). Die Aufgabe mittels eines My Post 24- Automaten stellt eine Übergabe an die Schweizerische Post dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  5. Februar 2019, 5A_972/2018, E. 4.2). Bei diesem Vorgehen ist die Sendung erst dann der Post übergeben worden, wenn sie in das Fach gelegt und dieses geschlossen worden ist. Es verhält sich gleich wie der Fall des Kaufs einer Briefmarke und dem späteren Einwurf der mit dieser Briefmarke versehenen Sendung: Erst mit dem Einwurf resp. dem Schliessen des Fachs ist die Sendung in den Herrschaftsbereich der Post übergegangen.
  6. Gemäss dem in den Gerichtsakten liegenden Auszug der eingeschriebenen Sendung Nr. … wurde die Beschwerde am Freitag, dem 18. September 2020, um 00:01 Uhr in "… My Post 24" aufgegeben. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden. An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts: Die Kaufquittung der Versandetikette zeigt zwar das Datum des
  7. September 2020, 23:58:24 Uhr (BB 8). Jedoch ist damit allein erstellt, dass die von der Post gewünschte Leistung in diesem Zeitpunkt bezahlt worden ist. Nicht nachgewiesen ist damit, dass die Beschwerde vor 00:00 Uhr in ein Fach des My Post 24-Automaten gelegt und dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 4 geschlossen worden ist, was den Zeitpunkt darstellt, in dem die Beschwerde in den Herrschaftsbereich der Post gelangt ist (E. 4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Aufgabequittung beigebracht, welche im Rahmen der Dienstleistung My Post 24 erhältlich ist (vgl. das Erklärungsvideo der Schweizerischen Post „So einfach ist My Post 24: Eine Sendung aufgeben.“, abrufbar unter https://www. youtube.com/watch?v=M4sSwftiLKI). Sogar wenn der Darstellung in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020 gefolgt wird, ist keine rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde erstellt: Wenn darin ausgeführt wird, nach dem Etikettendruck sei das Fach maximal drei Minuten offen, bedeutet dies, dass eine Aufgabe auch nach 00:00 Uhr möglich gewesen ist, da beim Etikettenkauf um 23:58:24 Uhr das Fach über Mitternacht offen gewesen ist. Entgegen der Auffassung in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020, S. 2, belegen auch die örtlichen Verhältnisse (vgl. BB 10) nicht, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) die Übergabe der Sendung an die Post vor 00:00 Uhr erfolgte.
  8. Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht.
  9. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden und in der Folge darauf offensichtlich nicht einzutreten.
  10. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Lässt die beschwerdeführende Person oder deren Vertretung – wie vorliegend – die Beschwerdefrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 5 verstreichen, liegt ein Fall von Aussichtslosigkeit vor (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 192). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin ist deshalb abzuweisen.
  11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah- ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Werden Ge- suche um unentgeltlich Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem Endentscheid abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwer- deführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
  12. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
  13. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 6
  15. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abge- wiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 7 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 728 IV publiziert in BVR 2021 S. 80

ACT/SCM/SCY/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 17. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 lässt A.________ (Versicherte

resp. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur.

B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB

resp. Beschwerdegegnerin) vom 17. August 2020 (Beschwerdebeilage

[BB] 2) erheben. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (prozess-

leitende Verfügung vom 22. September 2020) nahmen die Parteien mit

Eingaben vom 25. September (IVB) resp. 2. Oktober 2020 (Beschwer-

deführerin) Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein-

sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach

Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so

beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1

ATSG).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger oder im Beschwerdefall dem Gericht eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-

zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis,

dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden

Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der

Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie

dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen

der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen

Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten

eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende

Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln

zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis

insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 3

wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in

einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

3. Die hier angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 (BB 2) wurde

gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungs-

nummer … gemäss Briefumschlag in BB 3) am Dienstag, dem 18. Au-

gust 2020, zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss

Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG ist die dreissigtägige Be-

schwerdefrist am Donnerstag, dem 17. September 2020, abgelaufen.

4. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Dienstleistung My Post 24 der

Post übergeben. Dabei wird ein Couvert oder ein Paket zu einem My

Post 24-Automaten gebracht, dort eine Adressetikette ausgedruckt, das

Porto bezahlt und die Sendung in ein sich öffnendes Fach gelegt (vgl.

https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/

my-post-24#so-funktionierts). Die Aufgabe mittels eines My Post 24-

Automaten stellt eine Übergabe an die Schweizerische Post dar (vgl.

Entscheid

des

Bundesgerichts

[BGer]

vom

5. Februar

2019,

5A_972/2018, E. 4.2).

Bei diesem Vorgehen ist die Sendung erst dann der Post übergeben

worden, wenn sie in das Fach gelegt und dieses geschlossen worden

ist. Es verhält sich gleich wie der Fall des Kaufs einer Briefmarke und

dem späteren Einwurf der mit dieser Briefmarke versehenen Sendung:

Erst mit dem Einwurf resp. dem Schliessen des Fachs ist die Sendung

in den Herrschaftsbereich der Post übergegangen.

5. Gemäss

dem

in

den

Gerichtsakten

liegenden

Auszug

der

eingeschriebenen Sendung Nr. … wurde die Beschwerde am Freitag,

dem 18. September 2020, um 00:01 Uhr in "… My Post 24"

aufgegeben. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden.

An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin

nichts: Die Kaufquittung der Versandetikette zeigt zwar das Datum des

17. September 2020, 23:58:24 Uhr (BB 8). Jedoch ist damit allein

erstellt, dass die von der Post gewünschte Leistung in diesem Zeitpunkt

bezahlt worden ist. Nicht nachgewiesen ist damit, dass die Beschwerde

vor 00:00 Uhr in ein Fach des My Post 24-Automaten gelegt und dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 4

geschlossen worden ist, was den Zeitpunkt darstellt, in dem die

Beschwerde in den Herrschaftsbereich der Post gelangt ist (E. 4

hiervor). Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Aufgabequittung

beigebracht, welche im Rahmen der Dienstleistung My Post 24

erhältlich ist (vgl. das Erklärungsvideo der Schweizerischen Post „So

einfach ist My Post 24: Eine Sendung aufgeben.“, abrufbar unter

https://www.

youtube.com/watch?v=M4sSwftiLKI). Sogar wenn der Darstellung in der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020 gefolgt wird, ist

keine rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde erstellt: Wenn darin

ausgeführt wird, nach dem Etikettendruck sei das Fach maximal drei

Minuten offen, bedeutet dies, dass eine Aufgabe auch nach 00:00 Uhr

möglich gewesen ist, da beim Etikettenkauf um 23:58:24 Uhr das Fach

über Mitternacht offen gewesen ist. Entgegen der Auffassung in der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020, S. 2, belegen

auch die örtlichen Verhältnisse (vgl. BB 10) nicht, dass mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429) die Übergabe der Sendung an die Post vor 00:00 Uhr

erfolgte.

6. Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41

ATSG) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht.

7. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden und in der Folge

darauf offensichtlich nicht einzutreten.

8. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor-

aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt

beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis-

se es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV

Nr. 6

S. 22

E. 6.1).

Lässt

die

beschwerdeführende

Person

oder deren Vertretung – wie vorliegend – die Beschwerdefrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 5

verstreichen, liegt ein Fall von Aussichtslosigkeit vor (vgl. UELI KIESER,

Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 192). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin

ist deshalb abzuweisen.

9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah-

ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-

wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Werden Ge-

suche um unentgeltlich Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem

Endentscheid abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf

Fr. 200.-- zu beschränken (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs-

konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai

2006).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwer-

deführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu

tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

10. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des

Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör-

den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 6

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abge-

wiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

(samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020)

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober

2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, IV/20/728, Seite 7

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.