Einspracheentscheid vom 14. August 2020
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. April 2015 als Tagesmutter für die D.________ tätig und dabei bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beigeladene) obligatorisch unfallversichert. Am 16. September 2019 meldete die D.________ der Vi- sana einen Unfall, wonach am 9. August 2019 ein Tageskind auf dem "Tripp Trapp" ausgerutscht sei und die Versicherte dieses gerade noch habe "erwischen" können. Dabei sei ein Loch im Meniskus des Handge- lenks entstanden (Akten der Visana [act. IIIA] 1). In der Folge verneinte die Visana mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 (act. IIIA 20) eine Leistungs- flicht ihrerseits mangels Vorliegens eines Unfalles und einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes. Damit zeigte sich die Versicher- te nicht einverstanden (act. IIIA 23, 37). Eine anfechtbare Verfügung erliess die Visana bis anhin soweit ersichtlich noch nicht. Mit Schadenmeldung vom 31. Januar 2020 meldete der Tageselternverein E.________ (Tageselternverein), für welchen die Versicherte seit dem
19. März 2015 ebenfalls und parallel zur Tätigkeit für die D.________ als Tagesmutter tätig ist, dem zuständigen Unfallversicherer, der Branchen Versicherung Genossenschaft (Branchen Versicherung bzw. Beschwerde- gegnerin), das besagte Ereignis vom 9. August 2019 als Unfall an. Dabei wurde angegeben, dass die Versicherte ein "Tageskind vor dem herunter- stürzen von einem TripTrap aufgefangen und dabei die Hand verletzt" ha- be. Als betroffener Körperteil wurde das rechte Handgelenk angegeben (Akten der Branchen Versicherung [act. II] K1). Mit Verfügung vom 2. März 2020 (act. II K6) verneinte die Branchen Versicherung eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich dieses Ereignisses, da sich weder ein Unfallereignis zugetragen habe noch eine Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor- liege. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II K10, K19) wies die Branchen Versicherung mit Entscheid vom 14. August 2020 (act. II K21) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid der Branchen Versicherung vom 14. Au- gust 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2020 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2020 lud der Instruktions- richter die Visana zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme. Gleichzeitig edierte er bei Dr. med. F.________, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, die vollständigen Behandlungsakten der Beschwerdefüh- rerin. Diese gingen in der Folge am 3. November 2020 beim Gericht ein. Zudem ging am 3. Dezember 2020 eine Stellungnahme der Beigeladenen beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 forderte der In- struktionsrichter die D.________ und den Tageselternverein auf unter Bei- lage der entsprechenden Arbeitsrapporte mitzuteilen, welche von ihnen vermittelten Kinder die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 betreut ha- be. Ebenfalls beizulegen seien Unterlagen im Zusammenhang mit der An- meldung des Ereignisses vom 9. August 2019. Gleichzeitig wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, welches Kind am geltend ge- machten Unfall beteiligt war. Am 15., 21. und 22. Dezember 2020 gingen entsprechende Stellungnah- men der D.________ und des Tageselternvereins (inkl. Beilagen) sowie der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 gab der Instrukti- onsrichter den Parteien die Möglichkeit, bis am 14. Januar 2021 Schluss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 4 bemerkungen einzureichen. Am 11., 13. und 15. Januar 2021 gingen ent- sprechende Stellungnahmen der Parteien ein. Diese wurden den Parteien wechselseitig zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. August 2020 (act. II K21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem für den 9. Au- gust 2019 geltend gemachten Ereignis.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).
E. 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 6 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1).
E. 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).
E. 2.2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
E. 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h).
E. 2.4 Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 7 bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versi- chert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung [UVV; SR 832.202]). Diesfalls müssen gleichzeitig die Vor- aussetzungen für den Berufsunfall nach Art. 7 Abs. 1 UVG erfüllt sein (Ent- scheid des BGer vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 4.3).
E. 3.1 Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig für zwei Arbeitgeber (Tages- elternverein und D.________) als Tagesmutter tätig ist (vgl. act. II K1 und act. IIIA 1), ist vorab festzulegen, welcher Unfallversicherer, d.h. die Be- schwerdegegnerin oder die Beigeladene, für das geltend gemachte Ereig- nis vom 9. August 2019 zuständig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus den (unpaginierten) Akten des Tageselternvereins (act. IIIC) geht her- vor, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 zwei über ihn vermit- telte Kinder – die Geschwister G.________ und H.________ – betreut hat (vgl. das Stunden- und Spesenblatt für Tageseltern für August 2019). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch angegeben, dass es sich beim Kind, das am 9. August 2019 vom "Tripp Trapp" gefallen sei, um H.________ gehandelt habe (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2020; in den Gerichtsakten). Über die D.________ vermittelte Kinder betreute die Beschwerdeführerin dage- gen – entgegen ihren Angaben (vgl. u.a. Beschwerde S. 3 Ziff. 2) – am
9. August 2019 nicht (Akten der D.________ [act. IIIB] 4). Zwar wurde im Stundenblatt vom August 2019 für das Tageskind I.________ für den
9. August 2019 der Vermerk "F TK Div." angebracht, was "Ferien Tages- kind zu viel bezogen, Stunden nach Vertrag beim entsprechenden Tag ein- tragen" bedeutet. Damit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der D.________ vom 14. Dezember 2020 (in den Gerichtsakten) nicht von ei- ner tatsächlichen Betreuung auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 8 Weil die Beschwerdeführerin somit am 9. August 2019 einzig zwei über den Tageselternverein vermittelte Kinder betreut hat, ist die Beschwerdegegne- rin im vorliegenden Verfahren der zuständige Unfallversicherer. Dagegen ist die Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherer der D.________ ohne weiteres zu verneinen.
E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zum Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin bezüglich das rechte Hand- gelenk das Folgende:
E. 3.2.1 Nachdem bei der seit längerer Zeit in Behandlung stehenden Be- schwerdeführerin eine massive Synovitis Handgelenk dorsal (rechts), eine massive Tenosynovitis des 2., 3. und 4. Strecksehnenfachs proximal am Handgelenk (rechts) sowie ein kleines Ganglion im Bereich des Pisotrique- tralgelenks festgestellt worden war, wurde sie am 26. Februar 2019 durch Dr. med. F.________ operiert, wobei eine ausgedehnte Synovektomie und Tendocapsulolyse sowie eine Ganglionexzision durchgeführt wurde (act. II KM14). Der Facharzt attestierte eine 100%-ige resp. ab 1. Mai 2019 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juli 2019 bescheinigte er eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (act. II KM15 und KM16; vgl. Akten des Dr. med. F.________ [act. III] 6, 10). Im Bericht vom 7. August 2019 (act. II KM17) führte Dr. med. F.________ aus, es bestünden nach wie vor eine deutlich eingeschränkte Handgelenks- flexion und eine deutliche Keliodbildung im Narbenbereich. Im Bericht vom 20. August 2019 (act. II KM18) diagnostizierte Dr. med. F.________ einen Status 11 Tage nach Handgelenksdistorsion rechts bei Status nach ausgedehnter Tendocapsulolyse des rechten Handgelenks. Die Beschwerdeführerin habe am 9. August 2019 ein Handgelenksdistorsi- onstrauma rechts erlitten. Ein Kind sei aus einem "Tripp Trapp" gestürzt und die Beschwerdeführerin habe es auffangen wollen. Beim Trauma habe sie einen Knall verspürt. Klinisch könne ein ECU (Musculus extensor carpi ulnaris)-Abriss nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein MRI vorgesehen sei. In der bildgebenden Untersuchung der rechten Hand vom 30. August 2019 (act. II KM28) wurde namentlich eine zentral- nach radialseitig perforieren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 9 de Discus triangularis-Läsion bzw. eine Läsion des TFCC (triangular fibro- cartilage complex) festgestellt mit einem grössten Durchmesser von 3mm. Vorliegend umstritten ist, ob dieser Gesundheitsschaden auf einen (bei der Beschwerdegegnerin versicherten) Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Bericht vom 4. September 2019 (act. II KM19) diagnostizierte der Fach- arzt einen Status nach Handgelenksdistorsion rechts mit grosser TFCC Läsion und nach ausgedehnter Synovektomie Handgelenk rechts. Zwi- schenzeitlich sei ein MRI durchgeführt worden, welches eine grosse TFCC Läsion zeige. Die ECU-Sehne sei intakt. Zusätzlich fänden sich im Bereich des distalen Vorderarms entzündliche Veränderungen des vierten Streck- sehnenfachs.
E. 3.2.2 In der Bagatellunfall-Meldung UVG an die Beigeladene vom
16. September 2019 (act. IIIA 1 Ziff. 6) wurde angegeben, am 9. August 2019 sei ein Tageskind auf dem "Tripp Trapp" ausgerutscht und die Be- schwerdeführerin habe dieses gerade noch "erwischen" können. Dabei sei ein Loch im Meniskus des Handgelenks entstanden. Im ergänzenden Fra- gebogen vom 23. September 2019 (act. IIIA 14 ff.) führte die Beschwerde- führerin aus, dass das Kind fast vom Stuhl gefallen sei und sie es mit der Hand gerade noch habe festhalten können (act. IIIA 14).
E. 3.2.3 In der Schadenmeldung UVG an die Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2020 (act. II K1 Ziff. 6) wurde das Ereignis vom 9. August 2019 wie folgt geschildert: "Tageskind vor dem herunterstürzen von einem Trip- Trap aufgefangen und dabei die Hand verletzt". Im ergänzenden Fragebo- gen vom 12. Februar 2020 (act. II K5) gab die Beschwerdeführerin an, dass das Tageskind beinahe vom Stuhl gefallen sei und sie es mit der Hand ge- rade noch habe festhalten können. Dadurch habe "nun der Discus ein Loch". Betroffen sei das rechte Handgelenk (Ziff. 1 und 5).
E. 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, führte im Bericht vom 24. Februar 2020 (act. II M5) aus, am Handgelenk der Beschwerdeführerin bestehe seit einem Jahr (26. Februar
2019) eine entzündliche und postoperative Situation ohne relevante doku-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 10 mentierte Besserung. Anlässlich einer Haltebewegung zur Sturzverhinde- rung eines Kindes werde eine Beschwerdeverschlechterung am rechten Handgelenk angegeben. Hierbei fehlten Beschwerdeverschlechterungen im Sinne strukturell objektivierbarer Unfallfolgen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass anlässlich des erwähnten Ereignisses eine Ver- schlimmerung dieser entzündlichen Handgelenksbeschwerden aufgetreten sei (S. 1 Ziff. 1).
E. 3.2.5 In der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 (act. II K19) liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie mit den Kindern am Tisch gesessen und mit denjenigen zu ihrer Linken beschäftigt gewesen sei, als sie aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, dass rechts von ihr ein Kind – kein Kleinkind, sondern ein Fünfjähriger mit einem Gewicht von ca. 20 kg – vom "Tripp Trapp" stürze. Reflexartig habe sie ihm den rechten Arm entgegen gestreckt, worauf das Kind die rechte Hand erwischt und sich an dieser festgehalten habe. Sie habe aufgrund der bereits erheb- lichen Krafteinwirkung durch das fallende Kind den Sturz zwar nicht aufhal- ten, aber verlangsamen können, so dass sich das Kind nicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein lautes knackendes Geräusch gehört und sofort einen starken Schmerz verspürt. Durch die erhebliche Krafteinwir- kung des fallenden Kindes sei der Meniskus der rechten Hand beschädigt worden (S. 1 f. Ziff. 2).
E. 3.2.6 Dr. med. J.________ führte im Bericht vom 2. Juli 2020 (act. II M6) aus, im MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 12. September 2014 (act. II KM23) sei der Discus triangularis bereits "signalalteriert" gewesen. Dies bedeute, dass die Gewebestruktur gemindert und degenerativ verän- dert gewesen sei. Im MRT des rechten Handgelenks vom 30. August 2019 zeige sich eine zentral radialseitig perforierte Läsion am Discus triangularis mit einem grösseren Durchmesser von 3mm mit ulnarseitiger Signalaltera- tion am TFCC. Strukturell objektivierbare Unfallfolgen fehlten jedoch. Bei einem vorbestehenden degenerativ veränderten dünnen rechtsseitigen TFCC mit Vernarbungen fehle eine mit dem Ereignis vom 9. August 2019 in Verbindung stehende klinische Symptomatik auch in allen danach folgen- den Berichten. Somit handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine rein degenerative Läsion des Discus triangularis und der status quo ante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 11 sei nach dem Ereignis vom 9. August 2019 spätestens nach vier Wochen wieder erreicht gewesen (S. 6 f. Ziff. 1). Eine unfallähnliche Körperschädi- gung liege nicht vor (S. 6 und S. 8).
E. 3.2.7 In der vorliegenden Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin aus- führen, am 9. August 2019 sei es, als sie Kinder beider Arbeitgeber (Tageselternverein und D.________) betreut habe, zu einem Unfall ge- kommen, indem ein Kind vom "Tripp Trapp" gestürzt sei und dabei die rechte Hand der Beschwerdeführerin gepackt habe. Dabei habe sie sich am rechten Handgelenk verletzt (S. 3 Ziff. 2). Sie sei vom Sturz überrascht gewesen. Sie habe ihre Aufmerksamkeit nach links zu den anderen Kin- dern gerichtet gehabt, als sie im Augenwinkel den Sturz des Kindes zur Rechten bemerkt habe. Sie habe mit diesem Sturz auch nicht rechnen müssen, weil es sich nicht um ein Kleinkind, sondern um ein grosses Kind im Vorschulter gehandelt habe (S. 4 Ziff. 5). Als weitere Programmwidrig- keit komme hinzu, dass das doch schon recht grosse, schwere und ver- hältnismässig kräftige Kind im Stürzen statt den Arm die rechte Hand der Beschwerdeführerin erwischt habe. Es habe versucht, sich daran festzuhal- ten (S. 4 Ziff. 7).
E. 3.3 Hinsichtlich des Geschehensablaufs vom 9. August 2019 sind die Schilderungen in der Schadenmeldung vom 16. September 2019 (act. IIIA 1 Ziff. 6) und die ergänzenden Ausführungen im Fragebogen vom
23. September 2019 (act. IIIA 14 ff.) wie auch die Wiedergabe durch den behandelnden Arzt am 20. August 2019 (act. III 12), gemäss welchen ein Tageskind auf dem "Tripp Trapp" ausgerutscht sei und die Beschwerdefüh- rerin dieses mit der (rechten) Hand gerade noch habe "erwischen" resp. festhalten können, die Aussagen der ersten Stunde, zumal diese – entge- gen den Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8) – unmittelbar nach dem geltend gemachten Ereignis getätigt wurden. Diese Angaben decken sich inhaltlich mit denjenigen in der Schadenmeldung an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2020 (act. II K1 Ziff. 6) und im ergänzenden Fragebogen vom 12. Februar 2020 (act. II K5). Dass sich dabei etwas Ungewöhnliches oder „Programmwidriges“, wie z.B. eine be- sondere Kraftexposition, ein Verdrehen von Arm oder Hand oder etwas Ähnliches, ereignet hätte (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor), geht aus diesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 12 echtzeitlichen Darstellungen nicht hervor. Auch wenn ein Herunterfallen für das Kind selbst ein Unfallgeschehen darstellen kann, so wurden hier in den ersten Darstellungen keine Umstände geschildert, welche ausserhalb des- sen liegen würden, was Eltern wie auch eine Tagesmutter im täglichen Le- ben mit kleinen Kindern antreffen. Daran ändert nichts, dass das Kind im vorliegenden Fall bereits fünf Jahre alt war (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). In der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 (act. II K19 S. 1 f. Ziff. 2) und in der vorliegenden Beschwerde (S. 3 f. Ziff. 3 ff.) liess die Beschwer- deführerin nunmehr ausführen, dass sie mit den Kindern am Tisch geses- sen und mit denjenigen zu ihrer Linken beschäftigt gewesen sei, als sie aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, dass rechts von ihr ein Kind vom "Tripp Trapp" stürzte. Sie habe diesem reflexartig den rechten Arm entge- gen gestreckt, worauf das Kind die rechte Hand erwischt und sich an dieser festgehalten habe. Aufgrund der bereits erheblichen Krafteinwirkung durch das fallende Kind habe sie den Sturz zwar nicht aufhalten, aber verlangsa- men können, so dass sich das Kind nicht verletzt habe. Diese Ausführun- gen erscheinen jedoch wenig glaubwürdig. Denn diese stehen – entgegen der Darlegung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 8) – in klarem Widerspruch zu ihren früheren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Bei- geladenen. Insbesondere hatte sie in diesen explizit nur von einem Bei- nahesturz des Tageskindes gesprochen (vgl. diesbezüglich auch das Email der Beschwerdeführerin an die zuständige Sachbearbeiterin des Tagesel- ternvereins vom 22. Januar 2020, in welchem die Beschwerdeführerin den Unfall mit "Tageskind beinahe vom TripTrap gefallen" beschrieb; act. II K2). Darüber hinaus ist das Festhalten des Kindes durch die Beschwerdeführe- rin, was aus den ersten Angaben klar hervorgeht, ein vollständig anderer Vorgang, als wenn ein Kind sich reflexartig an den Arm oder die Hand einer Person klammert und anschliessend auf den Boden stürzt. Hätte sich das Ereignis so abgespielt, wie es heute geltend gemacht wird, hätte die Be- schwerdeführerin dies gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Beige- ladenen (act. II K1 und K5; act. IIIA 1 und 14 ff.) zweifellos echtzeitlich so dargestellt. Dies hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr hat sie in den Scha- denmeldungen nichts Aussergewöhnliches (z.B. Verdrehen oder Abknicken der Hand etc.) erwähnt. Die "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Re- gel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 13 oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), weshalb auf die eingangs dargelegten ersten Schil- derungen abzustellen ist. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich ausführt (Stellungnahme vom
14. Januar 2021 S. 2), dass sich der "Unfall" nur deshalb ereignet habe, weil die Beschwerdeführerin zu den anderen Kindern (Plural!) geschaut und sie das stürzende Kind nur im peripheren Blickfeld gehabt habe, er- weist sich dies bereits deshalb als falsch, weil aus den gerichtlich erhobe- nen Akten klar hervor geht, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 nur zwei Tageskinder betreut hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Insoweit treffen auch die anwaltlichen Ausführungen hinsichtlich Betreuung verschiedener Kindergruppen, auf eine KITA-Betreuerin, nicht jedoch auf den vorliegen- den Fall der Tätigkeit als Tagesmutter zu. Dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag noch andere als diejenigen durch die D.________ oder den Tageselternverein vermittelte Kinder betreut haben könnte, wurde im Übri- gen weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin echtzeitlich nie ausgeführt, dass sie auf andere Kinder fokussiert gewesen wäre. Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, von den Aussagen der ersten Stunde abzuweichen. Damit ist der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt und die Beschwerde abzuweisen.
E. 3.4 Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, würde sich jedoch nichts am Ergebnis ändern. Dr. med. J.________ hat im Bericht vom 2. Juli 2020 insbesondere gestützt auf die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen schlüssig dargelegt, dass es sich bei der TFCC-Läsion überwiegend wahr- scheinlich um einen degenerativen Gesundheitsschaden handelt (act. II M6 S. 7 Ziff. 1). Diesbezüglich ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei dokumentiertem Vorzustand (act. II KM23, KM25, KM26) am 7. August 2019 – und damit nur zwei Tage vor dem geltend gemachten Ereignis vom
9. August 2019 – in der Sprechstunde von Dr. med. F.________ war und dieser eine deutlich eingeschränkte Handgelenksflexion festgestellt hatte (act. II KM17). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Mit- teilung an die zuständige Sachbearbeiterin beim Tageselternverein den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 14 Unfall erst am 5. September 2019 der D.________ gemeldet hat (act. IIIC), mithin fast einen Monat nach dem geltend gemachten Ereignis vom 9. Au- gust 2019 und bei Persistenz der bereits am 7. August 2019 dem behan- delnden Facharzt gemeldeten Beschwerden. Dies nachdem sie am 20. Au- gust und 4. September 2019 erneut bei Dr. med. F.________ war (act. II KM18 und KM19) und die bildgebende Untersuchung vom 30. August 2019 eine TFCC-Läsion ergeben hatte (act. II KM28). Dass die festgestellte TFCC-Läsion einen unfallkausalen Gesundheitsschaden darstellt, wurde zudem aus ärztlicher Sicht nie bestätigt. Vielmehr gab auch der behan- delnde Arzt, Dr. med. F.________, gegenüber der Beigeladenen bezüglich der ab dem 12. Dezember 2019 attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich an, es handle sich beim fraglichen Leiden um das Gleiche, wie zwischen dem 18. Oktober 2018 und 30. Juni 2019, d.h. einer Zeit vor dem angeblichen Unfall. Die gestellte Diagnose (Status nach Tendolyse Handgelenk rechts) deklarierte er zudem als Krankheit (act. Ill 21). Damit kann – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 3 Ziff. 2) – nicht auf einen Unfall als Ursache der TFCC-Läsion geschlossen werden.
E. 3.5 Die Frage, ob unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperverlet- zung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, kann bereits deshalb verneint werden, weil die bei der Beschwerdeführerin festgestellte TFCC-Läsion (act. II KM28) keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass hier eine solche Kör- perschädigung vorliege, weil nicht einzusehen sei, weshalb der Knie- meniskus anders behandelt werden sollte als andere Körperteile, die an anderer Stelle die gleiche Funktion übernähmen (act. II K19 S. 2 Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bereits mehrfach entschieden, dass unter Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG nur eine entsprechende Verletzung am Knie zu subsumieren sei und eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer Natur und mit gleicher Funktion ausser Betracht falle (Entscheide des BGer vom 28. Ja- nuar 2014, 8C_835/2013, E. 4.3; vom 8. Mai 2013, 8C_141/2013, E. 5;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 15 vom 9. November 2011, 8C_118/2011, E. 4.3.3). Es besteht kein Grund von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Darüber hin- aus wäre eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 6 Abs. 2 UVG auch deshalb zu verneinen, weil die Körperschädigung gemäss schlüssiger Beurteilung von Dr. med. J.________ im Bericht vom 2. Juli 2020 eindeutig degenerativ ist (act. II M6 S. 7 Ziff. 1).
E. 3.6 Da weder ein Unfall noch eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrens- kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 16
E. 4.1.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihr mutwilligen Verhal- ten unnötige Kosten (Beweisverfahren des Gerichts betreffend den zustän- digen Unfallversicherer) verursacht. Sie hatte das Ereignis vom 9. August 2019 zuerst bei einem unzuständigen Unfallversicherer (Beigeladene) ge- meldet, was ihr – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom
14. Januar 2021 (S. 1 f. Ziff. 3; in den Gerichtsakten) – auch offensichtlich bewusst war. Denn in der Mitteilung vom 5. September 2019 (act. IIIC) an die zuständige Sachbearbeiterin des Tageselternvereins hielt sie fest, "Du noch eine andere Frage, ich habe heute bei D.________ einen Unfall ge- meldet. Ist mit einem TK (Tageskind) über euch passiert. Dachte mir aber weil der Verein "schliesst" und ich nicht weiss wie lange die Abklärung dauert ich nehme es über D.________." Erst nachdem die Beigeladene am
15. Oktober 2019 die Unfalleigenschaft und damit ihre Leistungspflicht ver- neint hatte (act. IIIA 20), meldete sich die Beschwerdeführerin am 31. Ja- nuar 2020 nun auch noch bei der Beschwerdegegnerin an (act. II K1). Wei- ter ist es auch nicht glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei immer der festen Überzeugung gewesen, dass sie am Unfalltag Kinder beider Institutionen betreut habe (Stellungnahme vom 14. Januar 2021 S. 1 Ziff. 1; in den Gerichtsakten). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zumindest im Zeitpunkt der Meldung an die Beigeladene vom
16. September 2019 (act. IIIA) – und damit rund fünf Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis – wusste, welche Tageskinder sie am 9. Au- gust 2019 betreute. Ebenfalls nicht überzeugend ist die Aussage der Be- schwerdeführerin, dass sie immer gedacht habe, dass ein Doppelversiche- rungsverhältnis vorliege (Stellungahme vom 14. Januar 2021 S. 1 Ziff. 1; in den Gerichtsakten). In diesem Fall hätte sie den Unfall beiden Unfallversi- cherer zeitgleich gemeldet, was sie jedoch offenkundig ebenfalls nicht ge- tan hat. Vielmehr hat sie das Ereignis bewusst der unzuständigen Beigela- denen gemeldet, da ihr dies einfacher erschien (vgl. Mitteilung vom 5. Sep- tember 2019; act. IIIC). Und schliesslich ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin resp. ihr Rechtsvertreter, nachdem die Beigeladene be- reits mit Email vom 12. August 2020 die Frage der Zuständigkeit aufgewor- fen hatte, keine weitergehende Angaben gemacht hat. Zwar stellte der Rechtsvertreter mit Email vom 17. August 2020 eine Antwort in Aussicht (act. III 111), eine solche wurde jedoch in der Folge – soweit ersichtlich – nie erbracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 17 Vor diesem Hintergrund sind vorliegend der Beschwerdeführerin die Kosten für die durch ihr treuwidriges Verhalten verursachten zusätzlichen gerichtli- chen Beweismassnahmen, festgelegt auf Fr. 600.--, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), zumal die Festlegung des zustän- digen Unfallversicherers keineswegs ein Nebenpunkt, sondern bestimmend für die Leistungspflicht und die Leistungshöhe ist.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 723 UV SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Branchen Versicherung Genossenschaft Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschwerdegegnerin Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 14. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. April 2015 als Tagesmutter für die D.________ tätig und dabei bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beigeladene) obligatorisch unfallversichert. Am 16. September 2019 meldete die D.________ der Vi- sana einen Unfall, wonach am 9. August 2019 ein Tageskind auf dem "Tripp Trapp" ausgerutscht sei und die Versicherte dieses gerade noch habe "erwischen" können. Dabei sei ein Loch im Meniskus des Handge- lenks entstanden (Akten der Visana [act. IIIA] 1). In der Folge verneinte die Visana mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 (act. IIIA 20) eine Leistungs- flicht ihrerseits mangels Vorliegens eines Unfalles und einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des Gesetzes. Damit zeigte sich die Versicher- te nicht einverstanden (act. IIIA 23, 37). Eine anfechtbare Verfügung erliess die Visana bis anhin soweit ersichtlich noch nicht. Mit Schadenmeldung vom 31. Januar 2020 meldete der Tageselternverein E.________ (Tageselternverein), für welchen die Versicherte seit dem
19. März 2015 ebenfalls und parallel zur Tätigkeit für die D.________ als Tagesmutter tätig ist, dem zuständigen Unfallversicherer, der Branchen Versicherung Genossenschaft (Branchen Versicherung bzw. Beschwerde- gegnerin), das besagte Ereignis vom 9. August 2019 als Unfall an. Dabei wurde angegeben, dass die Versicherte ein "Tageskind vor dem herunter- stürzen von einem TripTrap aufgefangen und dabei die Hand verletzt" ha- be. Als betroffener Körperteil wurde das rechte Handgelenk angegeben (Akten der Branchen Versicherung [act. II] K1). Mit Verfügung vom 2. März 2020 (act. II K6) verneinte die Branchen Versicherung eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich dieses Ereignisses, da sich weder ein Unfallereignis zugetragen habe noch eine Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor- liege. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II K10, K19) wies die Branchen Versicherung mit Entscheid vom 14. August 2020 (act. II K21) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid der Branchen Versicherung vom 14. Au- gust 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2020 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2020 lud der Instruktions- richter die Visana zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme. Gleichzeitig edierte er bei Dr. med. F.________, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, die vollständigen Behandlungsakten der Beschwerdefüh- rerin. Diese gingen in der Folge am 3. November 2020 beim Gericht ein. Zudem ging am 3. Dezember 2020 eine Stellungnahme der Beigeladenen beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 forderte der In- struktionsrichter die D.________ und den Tageselternverein auf unter Bei- lage der entsprechenden Arbeitsrapporte mitzuteilen, welche von ihnen vermittelten Kinder die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 betreut ha- be. Ebenfalls beizulegen seien Unterlagen im Zusammenhang mit der An- meldung des Ereignisses vom 9. August 2019. Gleichzeitig wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, welches Kind am geltend ge- machten Unfall beteiligt war. Am 15., 21. und 22. Dezember 2020 gingen entsprechende Stellungnah- men der D.________ und des Tageselternvereins (inkl. Beilagen) sowie der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 gab der Instrukti- onsrichter den Parteien die Möglichkeit, bis am 14. Januar 2021 Schluss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 4 bemerkungen einzureichen. Am 11., 13. und 15. Januar 2021 gingen ent- sprechende Stellungnahmen der Parteien ein. Diese wurden den Parteien wechselseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. August 2020 (act. II K21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem für den 9. Au- gust 2019 geltend gemachten Ereignis. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 6 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.4 Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 7 bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versi- chert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfall- versicherung [UVV; SR 832.202]). Diesfalls müssen gleichzeitig die Vor- aussetzungen für den Berufsunfall nach Art. 7 Abs. 1 UVG erfüllt sein (Ent- scheid des BGer vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 4.3). 3. 3.1 Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig für zwei Arbeitgeber (Tages- elternverein und D.________) als Tagesmutter tätig ist (vgl. act. II K1 und act. IIIA 1), ist vorab festzulegen, welcher Unfallversicherer, d.h. die Be- schwerdegegnerin oder die Beigeladene, für das geltend gemachte Ereig- nis vom 9. August 2019 zuständig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus den (unpaginierten) Akten des Tageselternvereins (act. IIIC) geht her- vor, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 zwei über ihn vermit- telte Kinder – die Geschwister G.________ und H.________ – betreut hat (vgl. das Stunden- und Spesenblatt für Tageseltern für August 2019). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch angegeben, dass es sich beim Kind, das am 9. August 2019 vom "Tripp Trapp" gefallen sei, um H.________ gehandelt habe (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2020; in den Gerichtsakten). Über die D.________ vermittelte Kinder betreute die Beschwerdeführerin dage- gen – entgegen ihren Angaben (vgl. u.a. Beschwerde S. 3 Ziff. 2) – am
9. August 2019 nicht (Akten der D.________ [act. IIIB] 4). Zwar wurde im Stundenblatt vom August 2019 für das Tageskind I.________ für den
9. August 2019 der Vermerk "F TK Div." angebracht, was "Ferien Tages- kind zu viel bezogen, Stunden nach Vertrag beim entsprechenden Tag ein- tragen" bedeutet. Damit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der D.________ vom 14. Dezember 2020 (in den Gerichtsakten) nicht von ei- ner tatsächlichen Betreuung auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 8 Weil die Beschwerdeführerin somit am 9. August 2019 einzig zwei über den Tageselternverein vermittelte Kinder betreut hat, ist die Beschwerdegegne- rin im vorliegenden Verfahren der zuständige Unfallversicherer. Dagegen ist die Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherer der D.________ ohne weiteres zu verneinen. 3.2 Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zum Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin bezüglich das rechte Hand- gelenk das Folgende: 3.2.1 Nachdem bei der seit längerer Zeit in Behandlung stehenden Be- schwerdeführerin eine massive Synovitis Handgelenk dorsal (rechts), eine massive Tenosynovitis des 2., 3. und 4. Strecksehnenfachs proximal am Handgelenk (rechts) sowie ein kleines Ganglion im Bereich des Pisotrique- tralgelenks festgestellt worden war, wurde sie am 26. Februar 2019 durch Dr. med. F.________ operiert, wobei eine ausgedehnte Synovektomie und Tendocapsulolyse sowie eine Ganglionexzision durchgeführt wurde (act. II KM14). Der Facharzt attestierte eine 100%-ige resp. ab 1. Mai 2019 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juli 2019 bescheinigte er eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (act. II KM15 und KM16; vgl. Akten des Dr. med. F.________ [act. III] 6, 10). Im Bericht vom 7. August 2019 (act. II KM17) führte Dr. med. F.________ aus, es bestünden nach wie vor eine deutlich eingeschränkte Handgelenks- flexion und eine deutliche Keliodbildung im Narbenbereich. Im Bericht vom 20. August 2019 (act. II KM18) diagnostizierte Dr. med. F.________ einen Status 11 Tage nach Handgelenksdistorsion rechts bei Status nach ausgedehnter Tendocapsulolyse des rechten Handgelenks. Die Beschwerdeführerin habe am 9. August 2019 ein Handgelenksdistorsi- onstrauma rechts erlitten. Ein Kind sei aus einem "Tripp Trapp" gestürzt und die Beschwerdeführerin habe es auffangen wollen. Beim Trauma habe sie einen Knall verspürt. Klinisch könne ein ECU (Musculus extensor carpi ulnaris)-Abriss nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein MRI vorgesehen sei. In der bildgebenden Untersuchung der rechten Hand vom 30. August 2019 (act. II KM28) wurde namentlich eine zentral- nach radialseitig perforieren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 9 de Discus triangularis-Läsion bzw. eine Läsion des TFCC (triangular fibro- cartilage complex) festgestellt mit einem grössten Durchmesser von 3mm. Vorliegend umstritten ist, ob dieser Gesundheitsschaden auf einen (bei der Beschwerdegegnerin versicherten) Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Bericht vom 4. September 2019 (act. II KM19) diagnostizierte der Fach- arzt einen Status nach Handgelenksdistorsion rechts mit grosser TFCC Läsion und nach ausgedehnter Synovektomie Handgelenk rechts. Zwi- schenzeitlich sei ein MRI durchgeführt worden, welches eine grosse TFCC Läsion zeige. Die ECU-Sehne sei intakt. Zusätzlich fänden sich im Bereich des distalen Vorderarms entzündliche Veränderungen des vierten Streck- sehnenfachs. 3.2.2 In der Bagatellunfall-Meldung UVG an die Beigeladene vom
16. September 2019 (act. IIIA 1 Ziff. 6) wurde angegeben, am 9. August 2019 sei ein Tageskind auf dem "Tripp Trapp" ausgerutscht und die Be- schwerdeführerin habe dieses gerade noch "erwischen" können. Dabei sei ein Loch im Meniskus des Handgelenks entstanden. Im ergänzenden Fra- gebogen vom 23. September 2019 (act. IIIA 14 ff.) führte die Beschwerde- führerin aus, dass das Kind fast vom Stuhl gefallen sei und sie es mit der Hand gerade noch habe festhalten können (act. IIIA 14). 3.2.3 In der Schadenmeldung UVG an die Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2020 (act. II K1 Ziff. 6) wurde das Ereignis vom 9. August 2019 wie folgt geschildert: "Tageskind vor dem herunterstürzen von einem Trip- Trap aufgefangen und dabei die Hand verletzt". Im ergänzenden Fragebo- gen vom 12. Februar 2020 (act. II K5) gab die Beschwerdeführerin an, dass das Tageskind beinahe vom Stuhl gefallen sei und sie es mit der Hand ge- rade noch habe festhalten können. Dadurch habe "nun der Discus ein Loch". Betroffen sei das rechte Handgelenk (Ziff. 1 und 5). 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, führte im Bericht vom 24. Februar 2020 (act. II M5) aus, am Handgelenk der Beschwerdeführerin bestehe seit einem Jahr (26. Februar
2019) eine entzündliche und postoperative Situation ohne relevante doku-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 10 mentierte Besserung. Anlässlich einer Haltebewegung zur Sturzverhinde- rung eines Kindes werde eine Beschwerdeverschlechterung am rechten Handgelenk angegeben. Hierbei fehlten Beschwerdeverschlechterungen im Sinne strukturell objektivierbarer Unfallfolgen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass anlässlich des erwähnten Ereignisses eine Ver- schlimmerung dieser entzündlichen Handgelenksbeschwerden aufgetreten sei (S. 1 Ziff. 1). 3.2.5 In der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 (act. II K19) liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie mit den Kindern am Tisch gesessen und mit denjenigen zu ihrer Linken beschäftigt gewesen sei, als sie aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, dass rechts von ihr ein Kind – kein Kleinkind, sondern ein Fünfjähriger mit einem Gewicht von ca. 20 kg – vom "Tripp Trapp" stürze. Reflexartig habe sie ihm den rechten Arm entgegen gestreckt, worauf das Kind die rechte Hand erwischt und sich an dieser festgehalten habe. Sie habe aufgrund der bereits erheb- lichen Krafteinwirkung durch das fallende Kind den Sturz zwar nicht aufhal- ten, aber verlangsamen können, so dass sich das Kind nicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein lautes knackendes Geräusch gehört und sofort einen starken Schmerz verspürt. Durch die erhebliche Krafteinwir- kung des fallenden Kindes sei der Meniskus der rechten Hand beschädigt worden (S. 1 f. Ziff. 2). 3.2.6 Dr. med. J.________ führte im Bericht vom 2. Juli 2020 (act. II M6) aus, im MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 12. September 2014 (act. II KM23) sei der Discus triangularis bereits "signalalteriert" gewesen. Dies bedeute, dass die Gewebestruktur gemindert und degenerativ verän- dert gewesen sei. Im MRT des rechten Handgelenks vom 30. August 2019 zeige sich eine zentral radialseitig perforierte Läsion am Discus triangularis mit einem grösseren Durchmesser von 3mm mit ulnarseitiger Signalaltera- tion am TFCC. Strukturell objektivierbare Unfallfolgen fehlten jedoch. Bei einem vorbestehenden degenerativ veränderten dünnen rechtsseitigen TFCC mit Vernarbungen fehle eine mit dem Ereignis vom 9. August 2019 in Verbindung stehende klinische Symptomatik auch in allen danach folgen- den Berichten. Somit handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine rein degenerative Läsion des Discus triangularis und der status quo ante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 11 sei nach dem Ereignis vom 9. August 2019 spätestens nach vier Wochen wieder erreicht gewesen (S. 6 f. Ziff. 1). Eine unfallähnliche Körperschädi- gung liege nicht vor (S. 6 und S. 8). 3.2.7 In der vorliegenden Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin aus- führen, am 9. August 2019 sei es, als sie Kinder beider Arbeitgeber (Tageselternverein und D.________) betreut habe, zu einem Unfall ge- kommen, indem ein Kind vom "Tripp Trapp" gestürzt sei und dabei die rechte Hand der Beschwerdeführerin gepackt habe. Dabei habe sie sich am rechten Handgelenk verletzt (S. 3 Ziff. 2). Sie sei vom Sturz überrascht gewesen. Sie habe ihre Aufmerksamkeit nach links zu den anderen Kin- dern gerichtet gehabt, als sie im Augenwinkel den Sturz des Kindes zur Rechten bemerkt habe. Sie habe mit diesem Sturz auch nicht rechnen müssen, weil es sich nicht um ein Kleinkind, sondern um ein grosses Kind im Vorschulter gehandelt habe (S. 4 Ziff. 5). Als weitere Programmwidrig- keit komme hinzu, dass das doch schon recht grosse, schwere und ver- hältnismässig kräftige Kind im Stürzen statt den Arm die rechte Hand der Beschwerdeführerin erwischt habe. Es habe versucht, sich daran festzuhal- ten (S. 4 Ziff. 7). 3.3 Hinsichtlich des Geschehensablaufs vom 9. August 2019 sind die Schilderungen in der Schadenmeldung vom 16. September 2019 (act. IIIA 1 Ziff. 6) und die ergänzenden Ausführungen im Fragebogen vom
23. September 2019 (act. IIIA 14 ff.) wie auch die Wiedergabe durch den behandelnden Arzt am 20. August 2019 (act. III 12), gemäss welchen ein Tageskind auf dem "Tripp Trapp" ausgerutscht sei und die Beschwerdefüh- rerin dieses mit der (rechten) Hand gerade noch habe "erwischen" resp. festhalten können, die Aussagen der ersten Stunde, zumal diese – entge- gen den Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8) – unmittelbar nach dem geltend gemachten Ereignis getätigt wurden. Diese Angaben decken sich inhaltlich mit denjenigen in der Schadenmeldung an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2020 (act. II K1 Ziff. 6) und im ergänzenden Fragebogen vom 12. Februar 2020 (act. II K5). Dass sich dabei etwas Ungewöhnliches oder „Programmwidriges“, wie z.B. eine be- sondere Kraftexposition, ein Verdrehen von Arm oder Hand oder etwas Ähnliches, ereignet hätte (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor), geht aus diesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 12 echtzeitlichen Darstellungen nicht hervor. Auch wenn ein Herunterfallen für das Kind selbst ein Unfallgeschehen darstellen kann, so wurden hier in den ersten Darstellungen keine Umstände geschildert, welche ausserhalb des- sen liegen würden, was Eltern wie auch eine Tagesmutter im täglichen Le- ben mit kleinen Kindern antreffen. Daran ändert nichts, dass das Kind im vorliegenden Fall bereits fünf Jahre alt war (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). In der Einsprachebegründung vom 22. Juni 2020 (act. II K19 S. 1 f. Ziff. 2) und in der vorliegenden Beschwerde (S. 3 f. Ziff. 3 ff.) liess die Beschwer- deführerin nunmehr ausführen, dass sie mit den Kindern am Tisch geses- sen und mit denjenigen zu ihrer Linken beschäftigt gewesen sei, als sie aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, dass rechts von ihr ein Kind vom "Tripp Trapp" stürzte. Sie habe diesem reflexartig den rechten Arm entge- gen gestreckt, worauf das Kind die rechte Hand erwischt und sich an dieser festgehalten habe. Aufgrund der bereits erheblichen Krafteinwirkung durch das fallende Kind habe sie den Sturz zwar nicht aufhalten, aber verlangsa- men können, so dass sich das Kind nicht verletzt habe. Diese Ausführun- gen erscheinen jedoch wenig glaubwürdig. Denn diese stehen – entgegen der Darlegung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 8) – in klarem Widerspruch zu ihren früheren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Bei- geladenen. Insbesondere hatte sie in diesen explizit nur von einem Bei- nahesturz des Tageskindes gesprochen (vgl. diesbezüglich auch das Email der Beschwerdeführerin an die zuständige Sachbearbeiterin des Tagesel- ternvereins vom 22. Januar 2020, in welchem die Beschwerdeführerin den Unfall mit "Tageskind beinahe vom TripTrap gefallen" beschrieb; act. II K2). Darüber hinaus ist das Festhalten des Kindes durch die Beschwerdeführe- rin, was aus den ersten Angaben klar hervorgeht, ein vollständig anderer Vorgang, als wenn ein Kind sich reflexartig an den Arm oder die Hand einer Person klammert und anschliessend auf den Boden stürzt. Hätte sich das Ereignis so abgespielt, wie es heute geltend gemacht wird, hätte die Be- schwerdeführerin dies gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Beige- ladenen (act. II K1 und K5; act. IIIA 1 und 14 ff.) zweifellos echtzeitlich so dargestellt. Dies hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr hat sie in den Scha- denmeldungen nichts Aussergewöhnliches (z.B. Verdrehen oder Abknicken der Hand etc.) erwähnt. Die "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Re- gel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 13 oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), weshalb auf die eingangs dargelegten ersten Schil- derungen abzustellen ist. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich ausführt (Stellungnahme vom
14. Januar 2021 S. 2), dass sich der "Unfall" nur deshalb ereignet habe, weil die Beschwerdeführerin zu den anderen Kindern (Plural!) geschaut und sie das stürzende Kind nur im peripheren Blickfeld gehabt habe, er- weist sich dies bereits deshalb als falsch, weil aus den gerichtlich erhobe- nen Akten klar hervor geht, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 nur zwei Tageskinder betreut hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Insoweit treffen auch die anwaltlichen Ausführungen hinsichtlich Betreuung verschiedener Kindergruppen, auf eine KITA-Betreuerin, nicht jedoch auf den vorliegen- den Fall der Tätigkeit als Tagesmutter zu. Dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag noch andere als diejenigen durch die D.________ oder den Tageselternverein vermittelte Kinder betreut haben könnte, wurde im Übri- gen weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin echtzeitlich nie ausgeführt, dass sie auf andere Kinder fokussiert gewesen wäre. Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, von den Aussagen der ersten Stunde abzuweichen. Damit ist der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt und die Beschwerde abzuweisen. 3.4 Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, würde sich jedoch nichts am Ergebnis ändern. Dr. med. J.________ hat im Bericht vom 2. Juli 2020 insbesondere gestützt auf die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen schlüssig dargelegt, dass es sich bei der TFCC-Läsion überwiegend wahr- scheinlich um einen degenerativen Gesundheitsschaden handelt (act. II M6 S. 7 Ziff. 1). Diesbezüglich ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei dokumentiertem Vorzustand (act. II KM23, KM25, KM26) am 7. August 2019 – und damit nur zwei Tage vor dem geltend gemachten Ereignis vom
9. August 2019 – in der Sprechstunde von Dr. med. F.________ war und dieser eine deutlich eingeschränkte Handgelenksflexion festgestellt hatte (act. II KM17). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Mit- teilung an die zuständige Sachbearbeiterin beim Tageselternverein den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 14 Unfall erst am 5. September 2019 der D.________ gemeldet hat (act. IIIC), mithin fast einen Monat nach dem geltend gemachten Ereignis vom 9. Au- gust 2019 und bei Persistenz der bereits am 7. August 2019 dem behan- delnden Facharzt gemeldeten Beschwerden. Dies nachdem sie am 20. Au- gust und 4. September 2019 erneut bei Dr. med. F.________ war (act. II KM18 und KM19) und die bildgebende Untersuchung vom 30. August 2019 eine TFCC-Läsion ergeben hatte (act. II KM28). Dass die festgestellte TFCC-Läsion einen unfallkausalen Gesundheitsschaden darstellt, wurde zudem aus ärztlicher Sicht nie bestätigt. Vielmehr gab auch der behan- delnde Arzt, Dr. med. F.________, gegenüber der Beigeladenen bezüglich der ab dem 12. Dezember 2019 attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich an, es handle sich beim fraglichen Leiden um das Gleiche, wie zwischen dem 18. Oktober 2018 und 30. Juni 2019, d.h. einer Zeit vor dem angeblichen Unfall. Die gestellte Diagnose (Status nach Tendolyse Handgelenk rechts) deklarierte er zudem als Krankheit (act. Ill 21). Damit kann – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 3 Ziff. 2) – nicht auf einen Unfall als Ursache der TFCC-Läsion geschlossen werden. 3.5 Die Frage, ob unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperverlet- zung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, kann bereits deshalb verneint werden, weil die bei der Beschwerdeführerin festgestellte TFCC-Läsion (act. II KM28) keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass hier eine solche Kör- perschädigung vorliege, weil nicht einzusehen sei, weshalb der Knie- meniskus anders behandelt werden sollte als andere Körperteile, die an anderer Stelle die gleiche Funktion übernähmen (act. II K19 S. 2 Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bereits mehrfach entschieden, dass unter Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG nur eine entsprechende Verletzung am Knie zu subsumieren sei und eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer Natur und mit gleicher Funktion ausser Betracht falle (Entscheide des BGer vom 28. Ja- nuar 2014, 8C_835/2013, E. 4.3; vom 8. Mai 2013, 8C_141/2013, E. 5;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 15 vom 9. November 2011, 8C_118/2011, E. 4.3.3). Es besteht kein Grund von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Darüber hin- aus wäre eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 6 Abs. 2 UVG auch deshalb zu verneinen, weil die Körperschädigung gemäss schlüssiger Beurteilung von Dr. med. J.________ im Bericht vom 2. Juli 2020 eindeutig degenerativ ist (act. II M6 S. 7 Ziff. 1). 3.6 Da weder ein Unfall noch eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrens- kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 16 4.1.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihr mutwilligen Verhal- ten unnötige Kosten (Beweisverfahren des Gerichts betreffend den zustän- digen Unfallversicherer) verursacht. Sie hatte das Ereignis vom 9. August 2019 zuerst bei einem unzuständigen Unfallversicherer (Beigeladene) ge- meldet, was ihr – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom
14. Januar 2021 (S. 1 f. Ziff. 3; in den Gerichtsakten) – auch offensichtlich bewusst war. Denn in der Mitteilung vom 5. September 2019 (act. IIIC) an die zuständige Sachbearbeiterin des Tageselternvereins hielt sie fest, "Du noch eine andere Frage, ich habe heute bei D.________ einen Unfall ge- meldet. Ist mit einem TK (Tageskind) über euch passiert. Dachte mir aber weil der Verein "schliesst" und ich nicht weiss wie lange die Abklärung dauert ich nehme es über D.________." Erst nachdem die Beigeladene am
15. Oktober 2019 die Unfalleigenschaft und damit ihre Leistungspflicht ver- neint hatte (act. IIIA 20), meldete sich die Beschwerdeführerin am 31. Ja- nuar 2020 nun auch noch bei der Beschwerdegegnerin an (act. II K1). Wei- ter ist es auch nicht glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei immer der festen Überzeugung gewesen, dass sie am Unfalltag Kinder beider Institutionen betreut habe (Stellungnahme vom 14. Januar 2021 S. 1 Ziff. 1; in den Gerichtsakten). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zumindest im Zeitpunkt der Meldung an die Beigeladene vom
16. September 2019 (act. IIIA) – und damit rund fünf Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis – wusste, welche Tageskinder sie am 9. Au- gust 2019 betreute. Ebenfalls nicht überzeugend ist die Aussage der Be- schwerdeführerin, dass sie immer gedacht habe, dass ein Doppelversiche- rungsverhältnis vorliege (Stellungahme vom 14. Januar 2021 S. 1 Ziff. 1; in den Gerichtsakten). In diesem Fall hätte sie den Unfall beiden Unfallversi- cherer zeitgleich gemeldet, was sie jedoch offenkundig ebenfalls nicht ge- tan hat. Vielmehr hat sie das Ereignis bewusst der unzuständigen Beigela- denen gemeldet, da ihr dies einfacher erschien (vgl. Mitteilung vom 5. Sep- tember 2019; act. IIIC). Und schliesslich ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin resp. ihr Rechtsvertreter, nachdem die Beigeladene be- reits mit Email vom 12. August 2020 die Frage der Zuständigkeit aufgewor- fen hatte, keine weitergehende Angaben gemacht hat. Zwar stellte der Rechtsvertreter mit Email vom 17. August 2020 eine Antwort in Aussicht (act. III 111), eine solche wurde jedoch in der Folge – soweit ersichtlich – nie erbracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 17 Vor diesem Hintergrund sind vorliegend der Beschwerdeführerin die Kosten für die durch ihr treuwidriges Verhalten verursachten zusätzlichen gerichtli- chen Beweismassnahmen, festgelegt auf Fr. 600.--, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), zumal die Festlegung des zustän- digen Unfallversicherers keineswegs ein Nebenpunkt, sondern bestimmend für die Leistungspflicht und die Leistungshöhe ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2021, UV/20/723, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.