Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wohnt im Wohnheim der Stiftung C.________ Bern (nach- folgend: Stiftung C.________) und bezieht seit Juli 2010 Ergänzungsleis- tungen (EL) zu seiner IV-Rente (vgl. Sachverhalt, lit. A. des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, EL/2015/1004; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 52). Im Rahmen einer im Februar 2015 eingelei- teten periodischen Revision stellte die AKB fest, dass der Versicherte ein höheres Erwerbseinkommen erzielte, als sie bisher bei den EL- Berechnungen berücksichtigt hatte, und er diesen Umstand nicht bzw. erst mit EL-Formular vom 29. März 2015 deklarierte (act. II 7, 11). Nachdem die AKB mit Verfügung vom 28. August 2015 (act. II 21) die Er- gänzungsleistungen per 31. August 2015 eingestellt hatte, nahm sie mit zwei weiteren Verfügungen je vom 18. September 2015 (act. II 25 f.) eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. Februar 2011 vor und forder- te für die Zeitperioden Februar 2011 bis Dezember 2014 sowie Januar bis März 2015 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'120.-- resp. von Fr. 1'845.-- zurück. Dabei berücksichtigte sie, dass dem Versicherten jährlich ein höheres Gehalt ausgerichtet worden war und er ab 2011 eine dem Bruttolohn angerechnete Freizeitentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- resp. ab 2012 von Fr. 3'000.-- erhielt (vgl. Lohnaus- weise der Jahre 2011 bis 2014 [act. II 19/1 - 4]; EL-Berechnungsblätter 2011 bis 2015 [act. II 25/5 - 14; 26/5 f.]). Für die Zeit vom 1. April bis
31. August 2015 forderte die AKB mangels Meldepflichtverletzung keine Ergänzungsleistungen zurück. Die gegen die Rückerstattungsverfügungen erhobene Einsprache (act. II 30) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Ok- tober 2015 (act. II 31) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 32 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit VGE EL/2015/1004 ab (act. II 52). Das Bundesgericht wies die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde (act. II 53) mit Entscheid vom 18. September 2018, 9C_645/2017, ab (act. II 61).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 19. November 2018 stellte der Versicherte hinsichtlich der verfügten Rückforderung im Betrag von total Fr. 21'965.-- ein Erlassgesuch, da nach jahrelanger Praxis die Freizeitentschädigung bei den Ergänzungs- leistungen nicht angerechnet worden sei. Diese Praxis beruhe auf einer Abmachung zwischen der Stiftung C.________ und der Direktion für Volkswirtschaft vom 22. August 1989, die immer noch gelte, weil sie nie aufgehoben worden sei (act. II 67). Im Zusammenhang mit einer Anpassung der Ergänzungsleistungen auf- grund einer Einkommensveränderung (vgl. act. II 72) wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II 73) eine Verrechnung einer Nachzahlung im Be- trag von Fr. 602.-- mit der offenen Rückforderung im Betrag von Fr. 21'965.-- vorgenommen. Mit Verfügung ("Erlassentscheid") vom 11. Oktober 2019 (act. II 74) wies die AKB das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 21'363.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2015 aufgrund Fehlens der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 75) wies die AKB mit Einspra- cheentscheid vom 14. Juli 2020 ab (act. II 97). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. September 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihren Rückforderungsanspruch ab dem 1. Januar 2013 bis
31. März 2015, ohne Berücksichtigung der ausbezahlten Freizeitentschädi- gung, erneut zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (act. II 97). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung für zu viel aus- gerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 21'363.-- für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2015 und dabei namentlich die Voraus- setzung des guten Glaubens. Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Rückerstattungsfor- derung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn über die Rechtmässigkeit und den Bestand der Rückforderung wurde bereits rechtskräftig entschieden (vgl. E. 3.1 hiernach).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 5
E. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen wird die Meldepflicht zudem in Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) wie folgt umschrieben (Satz 1): Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2).
E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).
E. 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 6 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1).
E. 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
E. 2.5 hiervor). Soweit weitergehend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben zu Recht verneint und ist die Beschwerde mithin abzuweisen.
E. 2.6 Das schriftliche, begründete und mit den nötigen Belegen versehe- ne Erlassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Analog zur Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsvor- schrift (ARV 2006 S. 242 E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 7
E. 3.1 Mit Blick auf den Umstand, dass der VGE EL/2015/1004 (act. II 52) vom Bundesgericht mit BGer 9C_645/2017 (act. II 61) bestätigt wurde, steht fest, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 21'965.-- zu Recht erfolgte. Die Differenz zu dem im Erlassverfahren streitigen Betrag von Fr. 21'363.-- ergibt sich aus der in der Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II
73) vorgenommenen Verrechnung einer Nachzahlung im Betrag von Fr. 602.-- mit der offenen Rückforderung von Fr. 21'965.--, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Beschwerdeführer erst am 19. November 2018 (act. II 67) und damit nach mehr als 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde- rungsverfügung mit Erlass des BGer 9C_645/2017 (act. II 61) ein Erlassge- such eingereicht hat, schadet nicht, da es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV festgeschriebenen dreissigtägigen Frist wie erwähnt nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. E. 2.6 hiervor).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend (Beschwerde S. 4 ff.), obwohl er ganz offensichtlich gutgläubig davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Freizeitentschädigung um nicht anrechenbare Ein- nahmen handle, stelle sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den gegenteiligen Standpunkt und behaupte, die Erlassvoraussetzung des gu- ten Glaubens sei aufgrund der Meldepflichtverletzung zu verneinen. Bereits aus dem Verfahren betreffend Rückerstattung habe sich ergeben, dass die Stiftung C.________ und der Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, dass es sich bei der Freizeitentschädigung um eine Leistung mit ausge- sprochenem Fürsorgecharakter handle, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Rolle spiele. Dies aufgrund des Umstandes, dass sich die Stiftung C.________ seit 1987 in ihrer jahrzehntelangen un- veränderten Praxis auf die Vereinbarung mit dem Kanton Bern gestützt und die Bewohner, Beistände und Angehörigen regelmässig darüber informiert habe, dass die Freizeitentschädigung bei der Bemessung der Ergänzungs- leistungen durch die zuständigen Behörden nicht berücksichtigt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 8 dürfe. Selbst wenn sich diese Information im Nachhinein unter heutigen Gesichtspunkten als unzutreffend erweise, sei dieses Vorgehen doch unun- terbrochen und anstandslos praktiziert worden, was die Stiftung C.________ bestätigt habe. Entsprechend seien die betreffenden Leistun- gen, soweit bekannt, zu keiner Zeit als ergänzungsleistungsrelevantes Ein- kommen angerechnet worden. Er habe keinerlei Unrechtsbewusstsein ge- habt und auch keines haben müssen, wenn er von der Unbeachtlichkeit der Freizeitentschädigung in Bezug auf die Ergänzungsleistungen ausgegan- gen sei. Auf dem Lohnausweis für das Jahr 2010 sei die Freizeitentschädi- gung nicht deklariert worden, dies sei erst in den Lohnausweisen ab dem Jahr 2011 der Fall gewesen. Der Lohn sei für geleistete Erwerbstätigkeit geschuldet und die Freizeitentschädigung sei gestützt auf das Pensionsre- glement der Stiftung ausbezahlt worden. Es habe deshalb für den Be- schwerdeführer nicht erkennbar sein können, dass die ab 2011 deklarierte Entschädigung, entgegen der Information der Stiftung, zur Berechnung der Ergänzungsleistungen gleichwohl berücksichtigt werde und deshalb auch gemeldet werden müsse.
E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor (Beschwerdeantwort S. 4 ff. Ziff. 2.4 ff.), indem der Beschwerdeführer das korrekte Erwerbseinkommen und die Freizeitentschädigung nicht gemeldet habe, habe er die Meldepflicht verletzt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen habe, sei zu prüfen, ob die Meldepflichtverletzung eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die Mel- depflicht aufmerksam gemacht worden, so im Anmeldeformular und stets auch in den Verfügungen. Bei gebotener Aufmerksamkeit sei aus den EL- Berechnungsblättern ohne weiteres erkennbar, dass sich die Ergänzungs- leistungen aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemesse und dass Einnahmen (wie z.B. das Erwerbseinkommen) dem- gemäss eine zentrale Rolle im Kontext des Leistungsanspruchs darstellten. Es sei nicht Sache des Leistungsempfängers abzuschätzen, ob und inwie- fern eine Veränderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einfluss auf den Ergänzungsleistungsanspruch haben könnte. Die Leis- tungsempfänger seien lediglich verpflichtet, jede Veränderung sofort und unaufgefordert zu melden. Die EL-Durchführungsstelle prüfe sodann, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 9 und inwiefern sich die Veränderungen auf den Leistungsanspruch auswirk- ten. Wäre der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen und hätte er die Lohnausweise eingereicht, so hätte auch der Erhalt der Frei- zeitentschädigung festgestellt werden können. Folglich habe der Be- schwerdeführer seine Meldepflicht und Prüfungsobliegenheit im Administra- tivverfahren in grobfahrlässiger Weise verletzt. Die Gutgläubigkeit sei folg- lich zu verneinen.
E. 3.3 Die Rückforderungssumme von Fr. 21'363.-- betrifft für den Zeit- raum von Februar 2011 bis März 2015 nachträglich berücksichtigte Loh- nerhöhungen einerseits und die dem Beschwerdeführer monatlich ausge- richtete Freizeitentschädigung andererseits (act. II 25 f.).
E. 3.3.1 Was die Freizeitentschädigung betrifft, ist festzuhalten, dass diese gestützt auf Ziff. 6.11 des Pensionsreglements der Stiftung C.________ an Bewohner, die Ergänzungsleistungen beziehen, ausgerichtet wurde (act. II 53/82). Gemäss Schreiben der Stiftung C.________ vom 9. Februar 2016 (act. II 39/9 f.) bestehe der Betrag von monatlich Fr. 250.-- seit 1987 unver- ändert und sei durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF; heute Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) im Rahmen der Leistungs- verträge nie bestritten worden. Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung zwischen der Stiftung C.________ und der GEF vom 22. August 1989 betreffend Ausrichtung eines Freizeitgestaltungsbeitrages an die erwachsenen Be- wohner der Stiftung C.________ (act. II 30/25), welche nach einer abgelau- fenen Versuchsphase von 1987 bis Mitte 1989 abgeschlossen wurde (Ziff. 1 der Vereinbarung), rechnete die Volkswirtschaftsdirektion (Abteilung Er- gänzungsleistungen) diesen Betrag bei der Festlegung allfälliger Ergän- zungsleistungen für die Tarifberechnung nicht als Einkommen auf (vgl. zu- dem die erneute Bestätigung der Entschädigung gemäss Schreiben vom
31. Mai 1996 der GEF bzw. des Amtes für Finanz- und Betriebswirtschaft [act. II 30/24]). Im Schreiben vom 6. Februar 2017 (act. II 75/6 f.) hielt die Stiftung C.________ zudem fest, ihr sei nie eine Änderung der festgelegten Praxis mitgeteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass Ziff. 4 der er- wähnten Vereinbarung nach wie vor bei der Festlegung der Ergänzungs- leistung Gültigkeit habe und entsprechend angewendet werden müsse. Die Stiftung C.________ hatte die Bewohner, die Angehörigen und die Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 10 stände über die dargelegte Praxis informiert; so hielt sie im Schreiben vom
12. Mai 2014 (act. II 30/22 f.) fest, für die neue Festsetzung der Ergän- zungsleistungen 2014 sei darauf zu achten, dass gemäss beiliegendem Entscheid der GEF die Freizeitentschädigung nicht zum massgebenden Einkommen dazugerechnet werden dürfe.
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer in Bezug auf die Freizeitentschädigung eine Meldepflichtverletzung be- gangen hat und zwar in grobfahrlässiger Art und Weise (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen kann, um welche die betreffende Per- son sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkun- gen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N. 16). Somit besteht entge- gen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5) eine Meldepflicht nicht unabhängig von den Auswirkungen auf den Leis- tungsanspruch (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 N. 19). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) durfte der Beschwerdeführer gestützt auf die zu Recht unbestrittenen Informatio- nen der Stiftung C.________ (für das Jahr 2014 [act. II 30/22 f.]) und die Stiftung ihrerseits gestützt auf die jahrzehntelang geübte, auf der Vereinba- rung vom 22. August 1989 (act. II 30/25) basierenden Verwaltungspraxis davon ausgehen, dass die Fr. 250.-- pro Monat bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden. Überdies durfte er auch annehmen, dass die Freizeitentschädigung eine Kompensa- tion für eine von der Stiftung nicht erbrachte Sachleistung darstellt (vgl. dazu act. II 13, wonach der Tagestarif der Stiftung C.________ die Kosten für Hotellerie und Betreuung beinhaltet, wobei Letztere auch Freizeitakti- vitäten umfasst, welche von der Stiftung indessen nicht angeboten werden [vgl. act. II 30/25, Ziff. 3]) und auch deshalb in der EL-Berechnung nicht als Einnahme anrechenbar ist. Dementsprechend wusste er nicht und musste er auch nicht wissen, dass die Freizeitentschädigung Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hatte, weshalb für ihn auch kein Anlass bestand, die Entschädigung als Einkommen zu deklarieren, zumal diese auch unab- hängig von der Arbeitsleistung ausgerichtet wurde (vgl. act. II 53/82). Inso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 11 weit liegt gar keine Meldepflichtverletzung vor und selbst wenn vom Vorlie- gen einer solchen auszugehen wäre, wäre diese lediglich in leicht fahrläs- siger Weise erfolgt, was den guten Glauben nicht zerstört (vgl. E. 2.3 hier- vor). Insoweit ist die Gutgläubigkeit zu bejahen.
E. 3.3.3 Was den Lohnanstieg betrifft, ist demgegenüber evident, dass sich dieser direkt auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirkt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das musste dem Beschwerdeführer bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.3 hiervor) auch bewusst sein. Er wä- re deshalb verpflichtet gewesen, dies zu melden (vgl. E. 2.1 hiervor). Da er dies unterlassen hat, liegt insoweit eine grobfahrlässige Meldepflichtverlet- zung vor, welche den guten Glauben ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.4 Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist somit gegeben hinsichtlich der Ausrichtung der Freizeitentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat, wobei jedoch im Jahr 2011 Fr. 375.-- pro Monat ausbezahlt wurden (act. II 19/4). Insoweit ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (act. II 97) ist insoweit aufzuheben; die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe (vgl. E. 2.4 und
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]).
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 12 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Vorliegend hat das teilweise Unterliegen den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusst, weshalb der Beschwerde- führer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat. Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 30. November 2020 ein Honorar von Fr. 3'060.-- (12.24 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 10.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.45 (7.7 % von Fr. 3'070.60), total einen Betrag von Fr. 3'307.05 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'307.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Juli 2020 insoweit aufgehoben, als der gute Glaube hinsichtlich der Aus- richtung der Freizeitentschädigung zu bejahen ist; die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weitere Er- lassvoraussetzung der grossen Härte prüfe. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'307.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 13 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 712 EL KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wohnt im Wohnheim der Stiftung C.________ Bern (nach- folgend: Stiftung C.________) und bezieht seit Juli 2010 Ergänzungsleis- tungen (EL) zu seiner IV-Rente (vgl. Sachverhalt, lit. A. des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2017, EL/2015/1004; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 52). Im Rahmen einer im Februar 2015 eingelei- teten periodischen Revision stellte die AKB fest, dass der Versicherte ein höheres Erwerbseinkommen erzielte, als sie bisher bei den EL- Berechnungen berücksichtigt hatte, und er diesen Umstand nicht bzw. erst mit EL-Formular vom 29. März 2015 deklarierte (act. II 7, 11). Nachdem die AKB mit Verfügung vom 28. August 2015 (act. II 21) die Er- gänzungsleistungen per 31. August 2015 eingestellt hatte, nahm sie mit zwei weiteren Verfügungen je vom 18. September 2015 (act. II 25 f.) eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. Februar 2011 vor und forder- te für die Zeitperioden Februar 2011 bis Dezember 2014 sowie Januar bis März 2015 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'120.-- resp. von Fr. 1'845.-- zurück. Dabei berücksichtigte sie, dass dem Versicherten jährlich ein höheres Gehalt ausgerichtet worden war und er ab 2011 eine dem Bruttolohn angerechnete Freizeitentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- resp. ab 2012 von Fr. 3'000.-- erhielt (vgl. Lohnaus- weise der Jahre 2011 bis 2014 [act. II 19/1 - 4]; EL-Berechnungsblätter 2011 bis 2015 [act. II 25/5 - 14; 26/5 f.]). Für die Zeit vom 1. April bis
31. August 2015 forderte die AKB mangels Meldepflichtverletzung keine Ergänzungsleistungen zurück. Die gegen die Rückerstattungsverfügungen erhobene Einsprache (act. II 30) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Ok- tober 2015 (act. II 31) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 32 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit VGE EL/2015/1004 ab (act. II 52). Das Bundesgericht wies die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde (act. II 53) mit Entscheid vom 18. September 2018, 9C_645/2017, ab (act. II 61).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 19. November 2018 stellte der Versicherte hinsichtlich der verfügten Rückforderung im Betrag von total Fr. 21'965.-- ein Erlassgesuch, da nach jahrelanger Praxis die Freizeitentschädigung bei den Ergänzungs- leistungen nicht angerechnet worden sei. Diese Praxis beruhe auf einer Abmachung zwischen der Stiftung C.________ und der Direktion für Volkswirtschaft vom 22. August 1989, die immer noch gelte, weil sie nie aufgehoben worden sei (act. II 67). Im Zusammenhang mit einer Anpassung der Ergänzungsleistungen auf- grund einer Einkommensveränderung (vgl. act. II 72) wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II 73) eine Verrechnung einer Nachzahlung im Be- trag von Fr. 602.-- mit der offenen Rückforderung im Betrag von Fr. 21'965.-- vorgenommen. Mit Verfügung ("Erlassentscheid") vom 11. Oktober 2019 (act. II 74) wies die AKB das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 21'363.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2015 aufgrund Fehlens der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 75) wies die AKB mit Einspra- cheentscheid vom 14. Juli 2020 ab (act. II 97). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. September 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihren Rückforderungsanspruch ab dem 1. Januar 2013 bis
31. März 2015, ohne Berücksichtigung der ausbezahlten Freizeitentschädi- gung, erneut zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (act. II 97). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung für zu viel aus- gerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 21'363.-- für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2015 und dabei namentlich die Voraus- setzung des guten Glaubens. Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Rückerstattungsfor- derung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn über die Rechtmässigkeit und den Bestand der Rückforderung wurde bereits rechtskräftig entschieden (vgl. E. 3.1 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 5 2. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen wird die Meldepflicht zudem in Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) wie folgt umschrieben (Satz 1): Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 6 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.5 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 2.6 Das schriftliche, begründete und mit den nötigen Belegen versehe- ne Erlassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Analog zur Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsvor- schrift (ARV 2006 S. 242 E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 7 3. 3.1 Mit Blick auf den Umstand, dass der VGE EL/2015/1004 (act. II 52) vom Bundesgericht mit BGer 9C_645/2017 (act. II 61) bestätigt wurde, steht fest, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 21'965.-- zu Recht erfolgte. Die Differenz zu dem im Erlassverfahren streitigen Betrag von Fr. 21'363.-- ergibt sich aus der in der Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II
73) vorgenommenen Verrechnung einer Nachzahlung im Betrag von Fr. 602.-- mit der offenen Rückforderung von Fr. 21'965.--, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Beschwerdeführer erst am 19. November 2018 (act. II 67) und damit nach mehr als 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde- rungsverfügung mit Erlass des BGer 9C_645/2017 (act. II 61) ein Erlassge- such eingereicht hat, schadet nicht, da es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV festgeschriebenen dreissigtägigen Frist wie erwähnt nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend (Beschwerde S. 4 ff.), obwohl er ganz offensichtlich gutgläubig davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Freizeitentschädigung um nicht anrechenbare Ein- nahmen handle, stelle sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den gegenteiligen Standpunkt und behaupte, die Erlassvoraussetzung des gu- ten Glaubens sei aufgrund der Meldepflichtverletzung zu verneinen. Bereits aus dem Verfahren betreffend Rückerstattung habe sich ergeben, dass die Stiftung C.________ und der Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, dass es sich bei der Freizeitentschädigung um eine Leistung mit ausge- sprochenem Fürsorgecharakter handle, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Rolle spiele. Dies aufgrund des Umstandes, dass sich die Stiftung C.________ seit 1987 in ihrer jahrzehntelangen un- veränderten Praxis auf die Vereinbarung mit dem Kanton Bern gestützt und die Bewohner, Beistände und Angehörigen regelmässig darüber informiert habe, dass die Freizeitentschädigung bei der Bemessung der Ergänzungs- leistungen durch die zuständigen Behörden nicht berücksichtigt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 8 dürfe. Selbst wenn sich diese Information im Nachhinein unter heutigen Gesichtspunkten als unzutreffend erweise, sei dieses Vorgehen doch unun- terbrochen und anstandslos praktiziert worden, was die Stiftung C.________ bestätigt habe. Entsprechend seien die betreffenden Leistun- gen, soweit bekannt, zu keiner Zeit als ergänzungsleistungsrelevantes Ein- kommen angerechnet worden. Er habe keinerlei Unrechtsbewusstsein ge- habt und auch keines haben müssen, wenn er von der Unbeachtlichkeit der Freizeitentschädigung in Bezug auf die Ergänzungsleistungen ausgegan- gen sei. Auf dem Lohnausweis für das Jahr 2010 sei die Freizeitentschädi- gung nicht deklariert worden, dies sei erst in den Lohnausweisen ab dem Jahr 2011 der Fall gewesen. Der Lohn sei für geleistete Erwerbstätigkeit geschuldet und die Freizeitentschädigung sei gestützt auf das Pensionsre- glement der Stiftung ausbezahlt worden. Es habe deshalb für den Be- schwerdeführer nicht erkennbar sein können, dass die ab 2011 deklarierte Entschädigung, entgegen der Information der Stiftung, zur Berechnung der Ergänzungsleistungen gleichwohl berücksichtigt werde und deshalb auch gemeldet werden müsse. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor (Beschwerdeantwort S. 4 ff. Ziff. 2.4 ff.), indem der Beschwerdeführer das korrekte Erwerbseinkommen und die Freizeitentschädigung nicht gemeldet habe, habe er die Meldepflicht verletzt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen habe, sei zu prüfen, ob die Meldepflichtverletzung eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die Mel- depflicht aufmerksam gemacht worden, so im Anmeldeformular und stets auch in den Verfügungen. Bei gebotener Aufmerksamkeit sei aus den EL- Berechnungsblättern ohne weiteres erkennbar, dass sich die Ergänzungs- leistungen aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemesse und dass Einnahmen (wie z.B. das Erwerbseinkommen) dem- gemäss eine zentrale Rolle im Kontext des Leistungsanspruchs darstellten. Es sei nicht Sache des Leistungsempfängers abzuschätzen, ob und inwie- fern eine Veränderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einfluss auf den Ergänzungsleistungsanspruch haben könnte. Die Leis- tungsempfänger seien lediglich verpflichtet, jede Veränderung sofort und unaufgefordert zu melden. Die EL-Durchführungsstelle prüfe sodann, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 9 und inwiefern sich die Veränderungen auf den Leistungsanspruch auswirk- ten. Wäre der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen und hätte er die Lohnausweise eingereicht, so hätte auch der Erhalt der Frei- zeitentschädigung festgestellt werden können. Folglich habe der Be- schwerdeführer seine Meldepflicht und Prüfungsobliegenheit im Administra- tivverfahren in grobfahrlässiger Weise verletzt. Die Gutgläubigkeit sei folg- lich zu verneinen. 3.3 Die Rückforderungssumme von Fr. 21'363.-- betrifft für den Zeit- raum von Februar 2011 bis März 2015 nachträglich berücksichtigte Loh- nerhöhungen einerseits und die dem Beschwerdeführer monatlich ausge- richtete Freizeitentschädigung andererseits (act. II 25 f.). 3.3.1 Was die Freizeitentschädigung betrifft, ist festzuhalten, dass diese gestützt auf Ziff. 6.11 des Pensionsreglements der Stiftung C.________ an Bewohner, die Ergänzungsleistungen beziehen, ausgerichtet wurde (act. II 53/82). Gemäss Schreiben der Stiftung C.________ vom 9. Februar 2016 (act. II 39/9 f.) bestehe der Betrag von monatlich Fr. 250.-- seit 1987 unver- ändert und sei durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF; heute Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) im Rahmen der Leistungs- verträge nie bestritten worden. Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung zwischen der Stiftung C.________ und der GEF vom 22. August 1989 betreffend Ausrichtung eines Freizeitgestaltungsbeitrages an die erwachsenen Be- wohner der Stiftung C.________ (act. II 30/25), welche nach einer abgelau- fenen Versuchsphase von 1987 bis Mitte 1989 abgeschlossen wurde (Ziff. 1 der Vereinbarung), rechnete die Volkswirtschaftsdirektion (Abteilung Er- gänzungsleistungen) diesen Betrag bei der Festlegung allfälliger Ergän- zungsleistungen für die Tarifberechnung nicht als Einkommen auf (vgl. zu- dem die erneute Bestätigung der Entschädigung gemäss Schreiben vom
31. Mai 1996 der GEF bzw. des Amtes für Finanz- und Betriebswirtschaft [act. II 30/24]). Im Schreiben vom 6. Februar 2017 (act. II 75/6 f.) hielt die Stiftung C.________ zudem fest, ihr sei nie eine Änderung der festgelegten Praxis mitgeteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass Ziff. 4 der er- wähnten Vereinbarung nach wie vor bei der Festlegung der Ergänzungs- leistung Gültigkeit habe und entsprechend angewendet werden müsse. Die Stiftung C.________ hatte die Bewohner, die Angehörigen und die Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 10 stände über die dargelegte Praxis informiert; so hielt sie im Schreiben vom
12. Mai 2014 (act. II 30/22 f.) fest, für die neue Festsetzung der Ergän- zungsleistungen 2014 sei darauf zu achten, dass gemäss beiliegendem Entscheid der GEF die Freizeitentschädigung nicht zum massgebenden Einkommen dazugerechnet werden dürfe. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer in Bezug auf die Freizeitentschädigung eine Meldepflichtverletzung be- gangen hat und zwar in grobfahrlässiger Art und Weise (vgl. E. 3.2.2 hier- vor). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich eine Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen kann, um welche die betreffende Per- son sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkun- gen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N. 16). Somit besteht entge- gen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5) eine Meldepflicht nicht unabhängig von den Auswirkungen auf den Leis- tungsanspruch (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 N. 19). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) durfte der Beschwerdeführer gestützt auf die zu Recht unbestrittenen Informatio- nen der Stiftung C.________ (für das Jahr 2014 [act. II 30/22 f.]) und die Stiftung ihrerseits gestützt auf die jahrzehntelang geübte, auf der Vereinba- rung vom 22. August 1989 (act. II 30/25) basierenden Verwaltungspraxis davon ausgehen, dass die Fr. 250.-- pro Monat bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden. Überdies durfte er auch annehmen, dass die Freizeitentschädigung eine Kompensa- tion für eine von der Stiftung nicht erbrachte Sachleistung darstellt (vgl. dazu act. II 13, wonach der Tagestarif der Stiftung C.________ die Kosten für Hotellerie und Betreuung beinhaltet, wobei Letztere auch Freizeitakti- vitäten umfasst, welche von der Stiftung indessen nicht angeboten werden [vgl. act. II 30/25, Ziff. 3]) und auch deshalb in der EL-Berechnung nicht als Einnahme anrechenbar ist. Dementsprechend wusste er nicht und musste er auch nicht wissen, dass die Freizeitentschädigung Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hatte, weshalb für ihn auch kein Anlass bestand, die Entschädigung als Einkommen zu deklarieren, zumal diese auch unab- hängig von der Arbeitsleistung ausgerichtet wurde (vgl. act. II 53/82). Inso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 11 weit liegt gar keine Meldepflichtverletzung vor und selbst wenn vom Vorlie- gen einer solchen auszugehen wäre, wäre diese lediglich in leicht fahrläs- siger Weise erfolgt, was den guten Glauben nicht zerstört (vgl. E. 2.3 hier- vor). Insoweit ist die Gutgläubigkeit zu bejahen. 3.3.3 Was den Lohnanstieg betrifft, ist demgegenüber evident, dass sich dieser direkt auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirkt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das musste dem Beschwerdeführer bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.3 hiervor) auch bewusst sein. Er wä- re deshalb verpflichtet gewesen, dies zu melden (vgl. E. 2.1 hiervor). Da er dies unterlassen hat, liegt insoweit eine grobfahrlässige Meldepflichtverlet- zung vor, welche den guten Glauben ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist somit gegeben hinsichtlich der Ausrichtung der Freizeitentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat, wobei jedoch im Jahr 2011 Fr. 375.-- pro Monat ausbezahlt wurden (act. II 19/4). Insoweit ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (act. II 97) ist insoweit aufzuheben; die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Soweit weitergehend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben zu Recht verneint und ist die Beschwerde mithin abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]). 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 12 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Vorliegend hat das teilweise Unterliegen den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusst, weshalb der Beschwerde- führer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat. Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 30. November 2020 ein Honorar von Fr. 3'060.-- (12.24 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 10.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.45 (7.7 % von Fr. 3'070.60), total einen Betrag von Fr. 3'307.05 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'307.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Juli 2020 insoweit aufgehoben, als der gute Glaube hinsichtlich der Aus- richtung der Freizeitentschädigung zu bejahen ist; die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weitere Er- lassvoraussetzung der grossen Härte prüfe. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'307.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, EL/20/712, Seite 13 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.