Einspracheentscheid vom 4. August 2020
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ AG (…, …) tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmel- dung vom 9. November 2016 gab die Arbeitgeberin an, beim Beladen des Förderbandes mit … sei dem Versicherten am 8. November 2016 ein Paket entglitten, welches er mit einer hastigen Bewegung habe auffangen wollen, dabei habe er einen Stich im Schulterbereich verspürt (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Beurteilungen vom
5. Juli 2018 setzte der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirur- gie, den Integritätsschaden fest (act. II 115) und formulierte ein Zumutbar- keitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt (act. II 116). Am 6. August 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, die Taggelder – bei einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 % – würden bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet (act. II 123). Gegen die Verfügung vom 6. August 2018, worin die Suva bei einer Integritätseinbusse von 15 % die Integritätsentschädigung auf Fr. 22'230.-- festgesetzt hatte (act. II 122/1), erhob der Versicherte am 6. Sep- tember 2018 vorsorglich Einsprache und ersuchte um Fristerstreckung für die Begründung (act. II 128). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 lehnte die Suva die Ausrichtung einer Rente ab (Akten der Suva [act. IIA] 177). Hier- gegen erhob der Versicherte am 2. September 2019 vorsorglich Einspra- che (act. IIA 184) und reichte – nach Fristerstreckung – am 24. April 2020 die Einsprachebegründung ein (act. IIA 208). Nach Einholung (bzw. vom Versicherten eingereichter) medizinischer Berichte (act. IIA 206, 207, 216 f., 222, 227, 234, 241) sowie einer Stellungnahme durch die Kreisärztin Dr. med. Dorothee D.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) wies die Suva mit Entscheid vom 4. August 2020 die Einspra- chen ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IIA 245).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 3 B. Am 14. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. August 2020 sei aufzuheben. 2.
a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Einspracheverfah- rens resp. zur Gewährung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien die Taggeldleistungen spätestens mit Wirkung ab 23. Ok- tober 2018 wiederaufzunehmen.
c) Subeventualiter: es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % zuzusprechen, jeweils zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
d) Subsubeventualiter: es seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzu- führen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdegegnerin auf, in der Beschwerdeantwort insbe- sondere zur Thematik der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs substanziiert Stellung zu nehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
4. August 2020 (act. IIA 245). Streitig sind Leistungsansprüche des Be- schwerdeführers (weitere Taggelder, allfällige Rente und die Höhe der In- tegritätsentschädigung), insbesondere ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 5 men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas- ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). 2.3 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). 2.4 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü- gungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegen- stand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beein- flussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). 2.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 6 ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.7 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt „als Hauptbegehren“ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf das Akteneinsichtsrecht, was nicht als „formalistischer Leerlauf“ angesehen werde (Beschwerde, S. 5) und bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm vorab wichtig ist, keine In- stanz zu verlieren. Den Akten ist zu entnehmen, dass nach Erlass der Ver- fügungen vom 6. August 2018 (act. II 122) und 1. Juli 2019 (act. IIA 177) verschiedene medizinische Berichte von der Beschwerdegegnerin einge- holt bzw. vom Beschwerdeführer eingereicht wurden (act. IIA 191, 206, 207, 216 f., 222, 227 f., 234, 241), u.a. ein Operationsbericht des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 7 E.________ vom 18. Mai 2020 (act. IIA 228), ein Bericht des Spitals E.________ vom 23. Juni 2020 eine bildgebende Abklärung betreffend (act. IIA 234) und ein Sprechstundenbericht des Spitals E.________ vom
30. Juni 2020, worin sich der behandelnde Arzt zum Röntgenbild und den Befunden sowie zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte (act. IIA 241). Es steht weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der Kreisärztin Dr. med. D.________ eine Stellungnahme einholte, worin letztere sich zu den Fragen der Verwaltung ausführlich äusserte (vgl. act. IIA 243 und 244), namentlich ob die Operation vom 8. Mai 2020 mindestens mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
8. November 2016 stehe, wenn ja, ob seit dem letzten Behandlungsab- schluss vom 5. Juli 2018 eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimme- rung eingetreten sei, die einer Behandlung bedürfe, ob per 1. Februar 2019 von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu- standes an der rechten Schulter habe erwartet werden können, ob sich bis zu diesem Zeitpunkt am Zumutbarkeitsprofil, formuliert am 5. Juli 2018, etwas geändert habe und sich nach dem 1. Februar 2019 etwas am Zu- mutbarkeitsprofil vom 5. Juli 2018 sowie nach dem 5. Juli 2018 etwas an der Beurteilung der Integritätseinbusse geändert habe. Es ist ferner erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheent- scheid vom 4. August 2020 erliess (act. IIA 245) und dem Beschwerdefüh- rer die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) nicht vor dem Entscheid, sondern zusammen mit die- sem zur Kenntnis brachte (act. IIA 245/13). 3.2 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch zählt zu den zentralen Verfahrensgarantien (UELI KIESER, ATSG, in ULRICH MEYER, Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 157). Indessen brauchen sie nach Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Rechtspre- chungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 8 zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des ver- fassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 S. 371 ff.; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 46). Die Beschwerdegegnerin kann sich hier nicht auf Art. 42 Satz 2 ATSG berufen, geht es doch nicht um den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass der Verfügung, sondern im Einspracheverfah- ren, d.h. vor dem Einsprachentscheid. Wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einspracheverfahren verschoben, ergeben sich verfahrens- rechtliche Folgen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass nunmehr die Par- teirechte vollständig zu gewähren sind (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 49 f.). Das Akteneinsichtsrecht, welches einen zentralen Teil des Gehörsanspruchs bildet, wird durch Art. 47 f. ATSG geordnet (vgl. UELI KIESER, a.a.O., in ULRICH MEYER, a.a.O., 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 160). Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausü- bung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusse- rung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hatte zwar einige der medi- zinischen Berichte selbst eingereicht, die Beschwerdegegnerin hat jedoch danach noch einen weiteren eingeholt. Der Beschwerdeführer hatte – wie erwähnt – vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Au- gust 2020 keine Kenntnis von der Stellungnahme der Kreisärztin vom
23. Juli 2020 (act. IIA 244), weshalb er sich im Einspracheverfahren auch nicht zum entsprechenden Beweisergebnis äussern konnte. Damit hat die Beschwerdegegnerin am Ende des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör verletzt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege. Es sei nicht angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren eingeholte medizini- sche Stellungnahme vor dem Erlass des Einspracheentscheids zuzustel- len, denn es habe sich in der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.________ „nichts Neues zu den in diesem Verfahren relevanten Fragen“ ergeben, sondern sei „eine ledigliche Bestätigung der vorherigen Beurtei- lungen“ gewesen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6). Auch weist sie darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 9 hin, dass nach ihrer Meinung die nach Verfügungserlass eingereich- ten/eingeholten Berichte ohnehin keine Aussagen über einen allfälligen Rückfall zu machen vermöchten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7). Das überzeugt nicht. Nebst dem, dass im Einspracheentscheid zur Begründung auf den Bericht der Kreisärztin Bezug genommen wird, handelt es sich beim rechtlichen Gehör um ein formelles Recht, welches unabhängig von den allfälligen materiellen Folgen eines Entscheids zu gewähren ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer informiert gewesen sei, dass die behandelnden Mediziner die trotz Unfallfolgen noch möglichen Tätigkeiten, welche Dr. med. D.________ für das Zumutbarkeitsprofil über- nommen habe, nach den früheren kreisärztlichen Beurteilungen jeweils bestätigt hätten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.4), nicht schlüssig, um das Fehlen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ als geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 9C_595/2018, E. 4.1). Denn sie stellte der Kreisärztin ausführliche Fragen (vgl. act. IIA 243) und würdig- te im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2020 deren Ak- tenbericht vom 23. Juli 2020, wobei sie diesen wiederholt zitierte (vgl. Ziff. 5.4 und 6.2 des angefochtenen Entscheids) und darauf abstellte. 3.4 Mit ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer habe seinen Stand- punkt umfassend zur Geltung bringen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.5) bzw. sich – implizit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr auch zu den eingeholten Akten und zur Stellungnahme der Kreisärztin – äussern können und die Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf darstel- len (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7), relativiert die Beschwerdegegnerin den Stellenwert der Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren und sie erachtet ihr Vorgehen weiterhin als rechtmässig, ansonsten jedenfalls eine (ausnahmsweise) Heilung vor Gericht möglich sei. Die Heilungsmög- lichkeit entfällt jedoch, wenn der Gehörsanspruch wiederholt bzw. regel- mässig verletzt wird, denn es ist nicht Sinn der Heilung, dass Verwaltungs- behörden sich über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – darauf vertrau- en, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 10 Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Sozialversicherungsverfahren, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 42 N. 59). Indem die Be- schwerdegegnerin ihr – das rechtliche Gehör verletzende – wiederholt ge- zeigtes Verhalten (vgl. sogleich) weiterhin als rechtmässig erachtet (Be- schwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6), bringt sie auch zum Ausdruck, ihr entspre- chendes Vorgehen auch zukünftig nicht ändern zu wollen. Beispielhaft sei- en hier frühere, die Suva betreffende, Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erwähnt: Urteile vom 22. Januar 2019, UV/2018/615, E. 3.1 (wobei eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und bereits deshalb eine Rückweisung an die Suva erfolgte), vom 19. März 2018, UV/2017/187, E. 2, vom 21. Juli 2017, UV/2017/207, E. 2.1 und 2.4, sowie vom 27. Juli 2015, UV/2015/72, E. 2.3; ebenfalls erwähnt sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/2018/126, bei dem in der prozessleitenden Verfü- gung vom 9. März 2018 darauf hingewiesen wurde, dass eine Heilung möglich sei; anders wäre es, falls die Beschwerdegegnerin systematisch so vorginge. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um einen aus- nahmsweisen Fehler, so dass sich gesamthaft gesehen eine Heilung des festgestellten Mangels vorliegend nicht rechtfertigen lässt. Der Beschwer- deführer hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass ihm an der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren (noch) mehr gelegen ist als an einer beförderlichen Beurteilung. 3.5 In Gutheissung der – nach dem Dargelegten – begründeten Be- schwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit dem Beschwerdeführer die Parteirechte gewährt werden und danach betreffend den Leistungsanspruch ein neuer Einspracheentscheid erlassen wird. Demnach braucht vorliegend auf die weiteren Rechtsbegehren (Ziff. 2b, 2c, 2d und 3) des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden und zufol- ge seines Obsiegens erübrigt sich auch die beantragte öffentliche Verhand- lung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 11 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG [gel- tend bis 31. Dezember 2020; vgl. Art. 83 ATSG] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschä- digung ist mit Blick auf die Kostennote vom 23. Dezember 2020, worin Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'663.20 (6.93 Stunden à Fr. 240.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 135.90 (7.7 % auf Fr. 1'764.80) geltend macht und welche angemessen ist, auf Fr. 1‘900.70 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'900.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
- August 2020 (act. IIA 245). Streitig sind Leistungsansprüche des Be- schwerdeführers (weitere Taggelder, allfällige Rente und die Höhe der In- tegritätsentschädigung), insbesondere ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 5 men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas- ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). 2.3 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). 2.4 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü- gungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegen- stand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beein- flussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). 2.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 6 ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.7 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
- 3.1 Der Beschwerdeführer rügt „als Hauptbegehren“ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf das Akteneinsichtsrecht, was nicht als „formalistischer Leerlauf“ angesehen werde (Beschwerde, S. 5) und bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm vorab wichtig ist, keine In- stanz zu verlieren. Den Akten ist zu entnehmen, dass nach Erlass der Ver- fügungen vom 6. August 2018 (act. II 122) und 1. Juli 2019 (act. IIA 177) verschiedene medizinische Berichte von der Beschwerdegegnerin einge- holt bzw. vom Beschwerdeführer eingereicht wurden (act. IIA 191, 206, 207, 216 f., 222, 227 f., 234, 241), u.a. ein Operationsbericht des Spitals Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 7 E.________ vom 18. Mai 2020 (act. IIA 228), ein Bericht des Spitals E.________ vom 23. Juni 2020 eine bildgebende Abklärung betreffend (act. IIA 234) und ein Sprechstundenbericht des Spitals E.________ vom
- Juni 2020, worin sich der behandelnde Arzt zum Röntgenbild und den Befunden sowie zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte (act. IIA 241). Es steht weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der Kreisärztin Dr. med. D.________ eine Stellungnahme einholte, worin letztere sich zu den Fragen der Verwaltung ausführlich äusserte (vgl. act. IIA 243 und 244), namentlich ob die Operation vom 8. Mai 2020 mindestens mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- November 2016 stehe, wenn ja, ob seit dem letzten Behandlungsab- schluss vom 5. Juli 2018 eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimme- rung eingetreten sei, die einer Behandlung bedürfe, ob per 1. Februar 2019 von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu- standes an der rechten Schulter habe erwartet werden können, ob sich bis zu diesem Zeitpunkt am Zumutbarkeitsprofil, formuliert am 5. Juli 2018, etwas geändert habe und sich nach dem 1. Februar 2019 etwas am Zu- mutbarkeitsprofil vom 5. Juli 2018 sowie nach dem 5. Juli 2018 etwas an der Beurteilung der Integritätseinbusse geändert habe. Es ist ferner erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheent- scheid vom 4. August 2020 erliess (act. IIA 245) und dem Beschwerdefüh- rer die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) nicht vor dem Entscheid, sondern zusammen mit die- sem zur Kenntnis brachte (act. IIA 245/13). 3.2 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch zählt zu den zentralen Verfahrensgarantien (UELI KIESER, ATSG, in ULRICH MEYER, Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 157). Indessen brauchen sie nach Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Rechtspre- chungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 8 zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des ver- fassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 S. 371 ff.; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
- Aufl., 2020, Art. 42 N. 46). Die Beschwerdegegnerin kann sich hier nicht auf Art. 42 Satz 2 ATSG berufen, geht es doch nicht um den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass der Verfügung, sondern im Einspracheverfah- ren, d.h. vor dem Einsprachentscheid. Wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einspracheverfahren verschoben, ergeben sich verfahrens- rechtliche Folgen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass nunmehr die Par- teirechte vollständig zu gewähren sind (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 49 f.). Das Akteneinsichtsrecht, welches einen zentralen Teil des Gehörsanspruchs bildet, wird durch Art. 47 f. ATSG geordnet (vgl. UELI KIESER, a.a.O., in ULRICH MEYER, a.a.O., 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 160). Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausü- bung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusse- rung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hatte zwar einige der medi- zinischen Berichte selbst eingereicht, die Beschwerdegegnerin hat jedoch danach noch einen weiteren eingeholt. Der Beschwerdeführer hatte – wie erwähnt – vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Au- gust 2020 keine Kenntnis von der Stellungnahme der Kreisärztin vom
- Juli 2020 (act. IIA 244), weshalb er sich im Einspracheverfahren auch nicht zum entsprechenden Beweisergebnis äussern konnte. Damit hat die Beschwerdegegnerin am Ende des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör verletzt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege. Es sei nicht angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren eingeholte medizini- sche Stellungnahme vor dem Erlass des Einspracheentscheids zuzustel- len, denn es habe sich in der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.________ „nichts Neues zu den in diesem Verfahren relevanten Fragen“ ergeben, sondern sei „eine ledigliche Bestätigung der vorherigen Beurtei- lungen“ gewesen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6). Auch weist sie darauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 9 hin, dass nach ihrer Meinung die nach Verfügungserlass eingereich- ten/eingeholten Berichte ohnehin keine Aussagen über einen allfälligen Rückfall zu machen vermöchten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7). Das überzeugt nicht. Nebst dem, dass im Einspracheentscheid zur Begründung auf den Bericht der Kreisärztin Bezug genommen wird, handelt es sich beim rechtlichen Gehör um ein formelles Recht, welches unabhängig von den allfälligen materiellen Folgen eines Entscheids zu gewähren ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer informiert gewesen sei, dass die behandelnden Mediziner die trotz Unfallfolgen noch möglichen Tätigkeiten, welche Dr. med. D.________ für das Zumutbarkeitsprofil über- nommen habe, nach den früheren kreisärztlichen Beurteilungen jeweils bestätigt hätten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.4), nicht schlüssig, um das Fehlen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ als geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 9C_595/2018, E. 4.1). Denn sie stellte der Kreisärztin ausführliche Fragen (vgl. act. IIA 243) und würdig- te im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2020 deren Ak- tenbericht vom 23. Juli 2020, wobei sie diesen wiederholt zitierte (vgl. Ziff. 5.4 und 6.2 des angefochtenen Entscheids) und darauf abstellte. 3.4 Mit ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer habe seinen Stand- punkt umfassend zur Geltung bringen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.5) bzw. sich – implizit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr auch zu den eingeholten Akten und zur Stellungnahme der Kreisärztin – äussern können und die Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf darstel- len (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7), relativiert die Beschwerdegegnerin den Stellenwert der Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren und sie erachtet ihr Vorgehen weiterhin als rechtmässig, ansonsten jedenfalls eine (ausnahmsweise) Heilung vor Gericht möglich sei. Die Heilungsmög- lichkeit entfällt jedoch, wenn der Gehörsanspruch wiederholt bzw. regel- mässig verletzt wird, denn es ist nicht Sinn der Heilung, dass Verwaltungs- behörden sich über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – darauf vertrau- en, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 10 Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Sozialversicherungsverfahren, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 42 N. 59). Indem die Be- schwerdegegnerin ihr – das rechtliche Gehör verletzende – wiederholt ge- zeigtes Verhalten (vgl. sogleich) weiterhin als rechtmässig erachtet (Be- schwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6), bringt sie auch zum Ausdruck, ihr entspre- chendes Vorgehen auch zukünftig nicht ändern zu wollen. Beispielhaft sei- en hier frühere, die Suva betreffende, Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erwähnt: Urteile vom 22. Januar 2019, UV/2018/615, E. 3.1 (wobei eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und bereits deshalb eine Rückweisung an die Suva erfolgte), vom 19. März 2018, UV/2017/187, E. 2, vom 21. Juli 2017, UV/2017/207, E. 2.1 und 2.4, sowie vom 27. Juli 2015, UV/2015/72, E. 2.3; ebenfalls erwähnt sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/2018/126, bei dem in der prozessleitenden Verfü- gung vom 9. März 2018 darauf hingewiesen wurde, dass eine Heilung möglich sei; anders wäre es, falls die Beschwerdegegnerin systematisch so vorginge. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um einen aus- nahmsweisen Fehler, so dass sich gesamthaft gesehen eine Heilung des festgestellten Mangels vorliegend nicht rechtfertigen lässt. Der Beschwer- deführer hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass ihm an der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren (noch) mehr gelegen ist als an einer beförderlichen Beurteilung. 3.5 In Gutheissung der – nach dem Dargelegten – begründeten Be- schwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit dem Beschwerdeführer die Parteirechte gewährt werden und danach betreffend den Leistungsanspruch ein neuer Einspracheentscheid erlassen wird. Demnach braucht vorliegend auf die weiteren Rechtsbegehren (Ziff. 2b, 2c, 2d und 3) des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden und zufol- ge seines Obsiegens erübrigt sich auch die beantragte öffentliche Verhand- lung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 11
- 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG [gel- tend bis 31. Dezember 2020; vgl. Art. 83 ATSG] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschä- digung ist mit Blick auf die Kostennote vom 23. Dezember 2020, worin Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'663.20 (6.93 Stunden à Fr. 240.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 135.90 (7.7 % auf Fr. 1'764.80) geltend macht und welche angemessen ist, auf Fr. 1‘900.70 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'900.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 703 UV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ AG (…, …) tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmel- dung vom 9. November 2016 gab die Arbeitgeberin an, beim Beladen des Förderbandes mit … sei dem Versicherten am 8. November 2016 ein Paket entglitten, welches er mit einer hastigen Bewegung habe auffangen wollen, dabei habe er einen Stich im Schulterbereich verspürt (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Beurteilungen vom
5. Juli 2018 setzte der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirur- gie, den Integritätsschaden fest (act. II 115) und formulierte ein Zumutbar- keitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt (act. II 116). Am 6. August 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, die Taggelder – bei einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 % – würden bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet (act. II 123). Gegen die Verfügung vom 6. August 2018, worin die Suva bei einer Integritätseinbusse von 15 % die Integritätsentschädigung auf Fr. 22'230.-- festgesetzt hatte (act. II 122/1), erhob der Versicherte am 6. Sep- tember 2018 vorsorglich Einsprache und ersuchte um Fristerstreckung für die Begründung (act. II 128). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 lehnte die Suva die Ausrichtung einer Rente ab (Akten der Suva [act. IIA] 177). Hier- gegen erhob der Versicherte am 2. September 2019 vorsorglich Einspra- che (act. IIA 184) und reichte – nach Fristerstreckung – am 24. April 2020 die Einsprachebegründung ein (act. IIA 208). Nach Einholung (bzw. vom Versicherten eingereichter) medizinischer Berichte (act. IIA 206, 207, 216 f., 222, 227, 234, 241) sowie einer Stellungnahme durch die Kreisärztin Dr. med. Dorothee D.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) wies die Suva mit Entscheid vom 4. August 2020 die Einspra- chen ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IIA 245).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 3 B. Am 14. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. August 2020 sei aufzuheben. 2.
a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Einspracheverfah- rens resp. zur Gewährung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien die Taggeldleistungen spätestens mit Wirkung ab 23. Ok- tober 2018 wiederaufzunehmen.
c) Subeventualiter: es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % zuzusprechen, jeweils zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
d) Subsubeventualiter: es seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzu- führen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdegegnerin auf, in der Beschwerdeantwort insbe- sondere zur Thematik der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs substanziiert Stellung zu nehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
4. August 2020 (act. IIA 245). Streitig sind Leistungsansprüche des Be- schwerdeführers (weitere Taggelder, allfällige Rente und die Höhe der In- tegritätsentschädigung), insbesondere ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 5 men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas- ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). 2.3 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). 2.4 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü- gungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegen- stand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beein- flussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). 2.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 6 ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.7 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt „als Hauptbegehren“ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf das Akteneinsichtsrecht, was nicht als „formalistischer Leerlauf“ angesehen werde (Beschwerde, S. 5) und bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm vorab wichtig ist, keine In- stanz zu verlieren. Den Akten ist zu entnehmen, dass nach Erlass der Ver- fügungen vom 6. August 2018 (act. II 122) und 1. Juli 2019 (act. IIA 177) verschiedene medizinische Berichte von der Beschwerdegegnerin einge- holt bzw. vom Beschwerdeführer eingereicht wurden (act. IIA 191, 206, 207, 216 f., 222, 227 f., 234, 241), u.a. ein Operationsbericht des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 7 E.________ vom 18. Mai 2020 (act. IIA 228), ein Bericht des Spitals E.________ vom 23. Juni 2020 eine bildgebende Abklärung betreffend (act. IIA 234) und ein Sprechstundenbericht des Spitals E.________ vom
30. Juni 2020, worin sich der behandelnde Arzt zum Röntgenbild und den Befunden sowie zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte (act. IIA 241). Es steht weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der Kreisärztin Dr. med. D.________ eine Stellungnahme einholte, worin letztere sich zu den Fragen der Verwaltung ausführlich äusserte (vgl. act. IIA 243 und 244), namentlich ob die Operation vom 8. Mai 2020 mindestens mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
8. November 2016 stehe, wenn ja, ob seit dem letzten Behandlungsab- schluss vom 5. Juli 2018 eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimme- rung eingetreten sei, die einer Behandlung bedürfe, ob per 1. Februar 2019 von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszu- standes an der rechten Schulter habe erwartet werden können, ob sich bis zu diesem Zeitpunkt am Zumutbarkeitsprofil, formuliert am 5. Juli 2018, etwas geändert habe und sich nach dem 1. Februar 2019 etwas am Zu- mutbarkeitsprofil vom 5. Juli 2018 sowie nach dem 5. Juli 2018 etwas an der Beurteilung der Integritätseinbusse geändert habe. Es ist ferner erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheent- scheid vom 4. August 2020 erliess (act. IIA 245) und dem Beschwerdefüh- rer die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) nicht vor dem Entscheid, sondern zusammen mit die- sem zur Kenntnis brachte (act. IIA 245/13). 3.2 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch zählt zu den zentralen Verfahrensgarantien (UELI KIESER, ATSG, in ULRICH MEYER, Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 157). Indessen brauchen sie nach Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Rechtspre- chungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 8 zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des ver- fassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 S. 371 ff.; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 46). Die Beschwerdegegnerin kann sich hier nicht auf Art. 42 Satz 2 ATSG berufen, geht es doch nicht um den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass der Verfügung, sondern im Einspracheverfah- ren, d.h. vor dem Einsprachentscheid. Wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einspracheverfahren verschoben, ergeben sich verfahrens- rechtliche Folgen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass nunmehr die Par- teirechte vollständig zu gewähren sind (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 49 f.). Das Akteneinsichtsrecht, welches einen zentralen Teil des Gehörsanspruchs bildet, wird durch Art. 47 f. ATSG geordnet (vgl. UELI KIESER, a.a.O., in ULRICH MEYER, a.a.O., 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 160). Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausü- bung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusse- rung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hatte zwar einige der medi- zinischen Berichte selbst eingereicht, die Beschwerdegegnerin hat jedoch danach noch einen weiteren eingeholt. Der Beschwerdeführer hatte – wie erwähnt – vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Au- gust 2020 keine Kenntnis von der Stellungnahme der Kreisärztin vom
23. Juli 2020 (act. IIA 244), weshalb er sich im Einspracheverfahren auch nicht zum entsprechenden Beweisergebnis äussern konnte. Damit hat die Beschwerdegegnerin am Ende des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör verletzt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege. Es sei nicht angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren eingeholte medizini- sche Stellungnahme vor dem Erlass des Einspracheentscheids zuzustel- len, denn es habe sich in der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.________ „nichts Neues zu den in diesem Verfahren relevanten Fragen“ ergeben, sondern sei „eine ledigliche Bestätigung der vorherigen Beurtei- lungen“ gewesen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6). Auch weist sie darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 9 hin, dass nach ihrer Meinung die nach Verfügungserlass eingereich- ten/eingeholten Berichte ohnehin keine Aussagen über einen allfälligen Rückfall zu machen vermöchten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7). Das überzeugt nicht. Nebst dem, dass im Einspracheentscheid zur Begründung auf den Bericht der Kreisärztin Bezug genommen wird, handelt es sich beim rechtlichen Gehör um ein formelles Recht, welches unabhängig von den allfälligen materiellen Folgen eines Entscheids zu gewähren ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer informiert gewesen sei, dass die behandelnden Mediziner die trotz Unfallfolgen noch möglichen Tätigkeiten, welche Dr. med. D.________ für das Zumutbarkeitsprofil über- nommen habe, nach den früheren kreisärztlichen Beurteilungen jeweils bestätigt hätten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.4), nicht schlüssig, um das Fehlen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ als geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 9C_595/2018, E. 4.1). Denn sie stellte der Kreisärztin ausführliche Fragen (vgl. act. IIA 243) und würdig- te im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2020 deren Ak- tenbericht vom 23. Juli 2020, wobei sie diesen wiederholt zitierte (vgl. Ziff. 5.4 und 6.2 des angefochtenen Entscheids) und darauf abstellte. 3.4 Mit ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer habe seinen Stand- punkt umfassend zur Geltung bringen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.5) bzw. sich – implizit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr auch zu den eingeholten Akten und zur Stellungnahme der Kreisärztin – äussern können und die Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf darstel- len (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7), relativiert die Beschwerdegegnerin den Stellenwert der Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren und sie erachtet ihr Vorgehen weiterhin als rechtmässig, ansonsten jedenfalls eine (ausnahmsweise) Heilung vor Gericht möglich sei. Die Heilungsmög- lichkeit entfällt jedoch, wenn der Gehörsanspruch wiederholt bzw. regel- mässig verletzt wird, denn es ist nicht Sinn der Heilung, dass Verwaltungs- behörden sich über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – darauf vertrau- en, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 10 Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Sozialversicherungsverfahren, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 42 N. 59). Indem die Be- schwerdegegnerin ihr – das rechtliche Gehör verletzende – wiederholt ge- zeigtes Verhalten (vgl. sogleich) weiterhin als rechtmässig erachtet (Be- schwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6), bringt sie auch zum Ausdruck, ihr entspre- chendes Vorgehen auch zukünftig nicht ändern zu wollen. Beispielhaft sei- en hier frühere, die Suva betreffende, Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erwähnt: Urteile vom 22. Januar 2019, UV/2018/615, E. 3.1 (wobei eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und bereits deshalb eine Rückweisung an die Suva erfolgte), vom 19. März 2018, UV/2017/187, E. 2, vom 21. Juli 2017, UV/2017/207, E. 2.1 und 2.4, sowie vom 27. Juli 2015, UV/2015/72, E. 2.3; ebenfalls erwähnt sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/2018/126, bei dem in der prozessleitenden Verfü- gung vom 9. März 2018 darauf hingewiesen wurde, dass eine Heilung möglich sei; anders wäre es, falls die Beschwerdegegnerin systematisch so vorginge. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um einen aus- nahmsweisen Fehler, so dass sich gesamthaft gesehen eine Heilung des festgestellten Mangels vorliegend nicht rechtfertigen lässt. Der Beschwer- deführer hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass ihm an der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren (noch) mehr gelegen ist als an einer beförderlichen Beurteilung. 3.5 In Gutheissung der – nach dem Dargelegten – begründeten Be- schwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit dem Beschwerdeführer die Parteirechte gewährt werden und danach betreffend den Leistungsanspruch ein neuer Einspracheentscheid erlassen wird. Demnach braucht vorliegend auf die weiteren Rechtsbegehren (Ziff. 2b, 2c, 2d und 3) des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden und zufol- ge seines Obsiegens erübrigt sich auch die beantragte öffentliche Verhand- lung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 11 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG [gel- tend bis 31. Dezember 2020; vgl. Art. 83 ATSG] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschä- digung ist mit Blick auf die Kostennote vom 23. Dezember 2020, worin Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'663.20 (6.93 Stunden à Fr. 240.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 135.90 (7.7 % auf Fr. 1'764.80) geltend macht und welche angemessen ist, auf Fr. 1‘900.70 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'900.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.