opencaselaw.ch

200 2020 701

Bern VerwG · 2020-07-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Juli 2020 (90.19.017923 - UVG)

Sachverhalt

A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Schweizerischen Mobiliar Versi- cherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie am 2. Mai 2019 von einem Auto ange- fahren wurde (Akten der Mobiliar, Antwortbeilage [AB] 2). Die Mobiliar er- brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; vgl. etwa AB 55, 117, 144, 165). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (AB 254) teilte die Mobiliar der Versicherten mit, eine Begutachtung zu veranlassen und gab ihr drei mögliche Gutachtensstellen (MEDAS C.________, ME- DAS D.________ oder Begutachtungsstelle E.________) bekannt. Gleich- zeitig bat sie die Versicherte mitzuteilen, welche Begutachtungsstelle sie wünsche und allfällige Einwände gegen die Gutachterstellen geltend zu machen. Ebenfalls ersuchte sie die Versicherte, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äussern und allfällige Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 10. Juli 2020 (AB 287) mit, sie sei mit keiner der vorgesehenen Gutach- tensstellen einverstanden und schlug ihrerseits drei andere Begutach- tungsstellen vor. Daraufhin verfügte die Mobiliar am 27. Juli 2020 eine in- terdisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.________ (AB 289). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und bean- tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2019 (recte: 27. Juli

2020) sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die zu beauftra- gende Begutachtungsstelle ein Einigungsverfahren durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 3 Weiter stellte die Versicherte mit gleicher Eingabe für das vorliegende Ver- fahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juli 2020 (AB 289). Streitig und zu prüfen ist die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle E.________.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.2 S. 322). 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 5 ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die Verwaltung teilt der versicherten Person somit in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die Verwaltung der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweis- vorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- degegnerin am 27. Juli 2020 die interdisziplinäre Begutachtung (orthopä- disch/psychiatrisch) der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle E.________ verfügte (AB 289). Gestützt auf die Akten (vgl. AB 238, 244, 252, 271, 274) ist davon auszugehen, dass dabei die Erstellung eines bi- disziplinären Gutachtens beabsichtigt ist. So wird auch durch die Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht, es handle sich um eine polydiszi- plinäre Begutachtung, bei welchem rechtsprechungsgemäss ohnehin kein Einigungsverfahren durchzuführen wäre (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 und E. 3.2.1 S. 511; vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe nicht auch nur den geringsten Versuch einer Einigung über die zu beauftragende Begutachtungsstelle unternommen (Beschwerde S. 4 Ziff. 7). Gemäss Rz. 2076.9 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver- sicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010) setzt ein Einigungsversuch vor- aus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV- Stelle und der versicherten Person stattfindet, wobei dieser Austausch in den Akten hinterlegt sein muss (vgl. zur Massgeblichkeit der Verfahrens- grundsätze des IV-Verfahrens im Verfahren der Unfallversicherung BGE 138 V 318 E. 6.1.2 und 6.1.4 S. 322 f. sowie E. 2.1 hiervor). Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (AB 254) mitteilte, sie habe eine Begutachtung beschlossen. Gleichzeitig schlug sie drei Begutachtungsstellen vor und ersuchte die Beschwerdefüh- rerin um Mitteilung, welche von diesen drei Stellen sie wünsche bzw. allfäl- liger begründeter Einwendungen gegen diese Stellen. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (AB 287) mit, dass sie mit den drei vorgeschlagenen Begutachtungsstellen nicht einverstanden sei, ohne dies zu begründen. Vielmehr schlug sie ihrerseits drei andere Stellen vor. Mit diesen beiden Schreiben (AB 254, 287) fand i.S.v. Rz. 2076.9 KSVI ein Austausch zwischen den Parteien über potentielle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 7 Gutachterstellen statt, welcher in den Akten dokumentiert ist. Damit sind die - geringen - Anforderungen an einen Einigungsversuch erfüllt. Konkrete Einwendungen gegen eine Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.________ (bzw. einzelne Mitarbeiter derselben) macht die Beschwerde- führerin nicht geltend. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Folglich war die Beschwerdegegnerin vorliegend befugt, die angefochtene Verfügung zu erlassen. In grundsätzlicher Hinsicht ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354 eine weitgehende Priori- sierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung dergestalt, wonach die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfe, verworfen hat. Selbst wenn ein Einwand begründet sei, bedeute dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergeb- nisorientierte Auswahl der Gutachterstelle. Auch im Nachgang zu BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, die einvernehmliche Gutachterbestellung bei mono- und bidisziplinären Gutachten bedeute nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts vom 7. Februar 2017, 8C_445/2016, E. 5.2 und vom 7. August 2017, 8C_136/2017, E. 6.2.4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2020 (AB 287) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 8 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG). Vorliegend sind die entsprechenden formellen und materiellen Vor- aussetzungen erfüllt. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 30. Oktober 2020, in welcher er einen Arbeitsaufwand von 1.9 Stunden à Fr. 250.-- (total Fr. 475.--) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 526.90 (inkl. Auslagen von Fr. 14.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 37.65) festzulegen. Entsprechend ist das amt- liche Honorar auf Fr. 380.-- (1.9 h x Fr. 200.--/h), zuzüglich Auslagen von Fr. 14.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 30.35 (7.7 % von Fr. 394.25), somit total Fr. 424.60 festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ aus der Ge- richtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); eine solche ist unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275, 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323 mit Hin- weis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258), womit die entsprechende Ver- fügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 4 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 526.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 424.60 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 701 UV KOJ/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juli 2020 (90.19.017923 - UVG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Schweizerischen Mobiliar Versi- cherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie am 2. Mai 2019 von einem Auto ange- fahren wurde (Akten der Mobiliar, Antwortbeilage [AB] 2). Die Mobiliar er- brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; vgl. etwa AB 55, 117, 144, 165). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (AB 254) teilte die Mobiliar der Versicherten mit, eine Begutachtung zu veranlassen und gab ihr drei mögliche Gutachtensstellen (MEDAS C.________, ME- DAS D.________ oder Begutachtungsstelle E.________) bekannt. Gleich- zeitig bat sie die Versicherte mitzuteilen, welche Begutachtungsstelle sie wünsche und allfällige Einwände gegen die Gutachterstellen geltend zu machen. Ebenfalls ersuchte sie die Versicherte, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äussern und allfällige Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 10. Juli 2020 (AB 287) mit, sie sei mit keiner der vorgesehenen Gutach- tensstellen einverstanden und schlug ihrerseits drei andere Begutach- tungsstellen vor. Daraufhin verfügte die Mobiliar am 27. Juli 2020 eine in- terdisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.________ (AB 289). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und bean- tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2019 (recte: 27. Juli

2020) sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die zu beauftra- gende Begutachtungsstelle ein Einigungsverfahren durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 3 Weiter stellte die Versicherte mit gleicher Eingabe für das vorliegende Ver- fahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); eine solche ist unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275, 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Dies gilt auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323 mit Hin- weis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258), womit die entsprechende Ver- fügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 4 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juli 2020 (AB 289). Streitig und zu prüfen ist die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle E.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.2 S. 322). 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 5 ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die Verwaltung teilt der versicherten Person somit in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die Verwaltung der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweis- vorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- degegnerin am 27. Juli 2020 die interdisziplinäre Begutachtung (orthopä- disch/psychiatrisch) der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle E.________ verfügte (AB 289). Gestützt auf die Akten (vgl. AB 238, 244, 252, 271, 274) ist davon auszugehen, dass dabei die Erstellung eines bi- disziplinären Gutachtens beabsichtigt ist. So wird auch durch die Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht, es handle sich um eine polydiszi- plinäre Begutachtung, bei welchem rechtsprechungsgemäss ohnehin kein Einigungsverfahren durchzuführen wäre (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 und E. 3.2.1 S. 511; vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe nicht auch nur den geringsten Versuch einer Einigung über die zu beauftragende Begutachtungsstelle unternommen (Beschwerde S. 4 Ziff. 7). Gemäss Rz. 2076.9 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenver- sicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010) setzt ein Einigungsversuch vor- aus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV- Stelle und der versicherten Person stattfindet, wobei dieser Austausch in den Akten hinterlegt sein muss (vgl. zur Massgeblichkeit der Verfahrens- grundsätze des IV-Verfahrens im Verfahren der Unfallversicherung BGE 138 V 318 E. 6.1.2 und 6.1.4 S. 322 f. sowie E. 2.1 hiervor). Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (AB 254) mitteilte, sie habe eine Begutachtung beschlossen. Gleichzeitig schlug sie drei Begutachtungsstellen vor und ersuchte die Beschwerdefüh- rerin um Mitteilung, welche von diesen drei Stellen sie wünsche bzw. allfäl- liger begründeter Einwendungen gegen diese Stellen. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (AB 287) mit, dass sie mit den drei vorgeschlagenen Begutachtungsstellen nicht einverstanden sei, ohne dies zu begründen. Vielmehr schlug sie ihrerseits drei andere Stellen vor. Mit diesen beiden Schreiben (AB 254, 287) fand i.S.v. Rz. 2076.9 KSVI ein Austausch zwischen den Parteien über potentielle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 7 Gutachterstellen statt, welcher in den Akten dokumentiert ist. Damit sind die - geringen - Anforderungen an einen Einigungsversuch erfüllt. Konkrete Einwendungen gegen eine Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.________ (bzw. einzelne Mitarbeiter derselben) macht die Beschwerde- führerin nicht geltend. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Folglich war die Beschwerdegegnerin vorliegend befugt, die angefochtene Verfügung zu erlassen. In grundsätzlicher Hinsicht ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354 eine weitgehende Priori- sierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung dergestalt, wonach die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfe, verworfen hat. Selbst wenn ein Einwand begründet sei, bedeute dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergeb- nisorientierte Auswahl der Gutachterstelle. Auch im Nachgang zu BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, die einvernehmliche Gutachterbestellung bei mono- und bidisziplinären Gutachten bedeute nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts vom 7. Februar 2017, 8C_445/2016, E. 5.2 und vom 7. August 2017, 8C_136/2017, E. 6.2.4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2020 (AB 287) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 8 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG). Vorliegend sind die entsprechenden formellen und materiellen Vor- aussetzungen erfüllt. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 30. Oktober 2020, in welcher er einen Arbeitsaufwand von 1.9 Stunden à Fr. 250.-- (total Fr. 475.--) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 526.90 (inkl. Auslagen von Fr. 14.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 37.65) festzulegen. Entsprechend ist das amt- liche Honorar auf Fr. 380.-- (1.9 h x Fr. 200.--/h), zuzüglich Auslagen von Fr. 14.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 30.35 (7.7 % von Fr. 394.25), somit total Fr. 424.60 festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ aus der Ge- richtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2020, UV/20/701, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 526.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 424.60 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.