Ablehnungsbegehren vom 5. Januar 2020
Sachverhalt
A. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach der 1980 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 21. August 2008 (Akten der IVB [act. II] 48) ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II 49) setzte die IVB die laufende ganze Rente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab, wobei sie – nachdem die Versicherte im November 2010 ihren ers- ten Sohn geboren hatte – in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 40 %; Haushalt 60 %) einen Invaliditätsgrad von 47 % ermittelte. B. Mit Gesuch um Rentenanpassung vom 5. September 2012 (act. II 72) wur- de ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. act. II 79; Urteil des Verwal- tungsgerichts vom xx. April 2013, IV/2013/… [act. II 97]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom xx. Juni 2013, 9C_.../2013 [act. II 102]; act. II 130; Urteile des Verwaltungsgerichts vom xx. Dezember 2015, IV/2015/… [act. II 149], und vom xx. September 2016, IV/2016/… [Akten der IVB {act. IIA} 166]; Entscheide des BGer vom xx. November 2016, 9C_.../2016 [act. IIA 173], und vom xx. August 2017, 9F_.../2017 [act. IIA 204]). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung (Verwaltungsgericht), die Sache mit Ur- teil vom xx. Dezember 2015 zuletzt an die IVB zurückgewiesen hatte, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung im Haushalt einhole und über den Ren- tenanspruch ab September 2012 neu befinde (VGE IV/2015/…, E. 6 [act. II 149 S. 22]), nahm die IVB die entsprechenden Abklärungen vor (act. II 150; act. IIA 154 f., 195, 216, 235.1, 237) und sprach der Versicher- ten mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (act. IIA 253) rückwirkend ab 1. Sep- tember 2012 eine Dreiviertelsrente zu. Dagegen liess die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 4. Juni 2018 beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 3 Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde im Ge- schäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer IV/2018/… registriert und Verwaltungsrichter C.________ (Instruktionsrichter bzw. Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Nach durchgeführtem Schriften- wechsel stellte der Instruktionsrichter der Versicherten mit Verfügung vom
28. November 2019 eine reformatio in peius in Aussicht und wies sie darauf hin, dass das Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie (act. IIA 235.1), nicht schlüssig sei und daher allen- falls eine weitere psychiatrische Begutachtung einzuholen sei. Die Versi- cherte wurde auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges hingewiesen. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2020 stellte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, ein Ablehnungsbegehren gegen Ver- waltungsrichter C.________. Dieser leitete das Gesuch am 6. Januar 2020 an den Präsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung weiter, verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Begeh- rens. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2020 sistierte der Ab- teilungspräsident das Verfahren IV/2019/… (recte: IV/2018/…). Das Ableh- nungsverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnum- mer IV/2020/7 registriert und Verwaltungsrichterin Fuhrer zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang des Ablehnungsbegehrens fest; sie er- wog, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht angezeigt, und setzte der Ver- treterin der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Kostennote. Diese ging am 23. Januar 2020 beim Gericht ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.2 Gegenstand dieses Verfahrens und damit zu prüfen ist ausschliess- lich das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen betreffend den Gesuchsgegner im Verfahren IV/2018/….
E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Ent- scheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Inter- esse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 5 war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).
E. 2.2.1 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Um- stände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Recht- sprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebil- det hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229).
E. 2.2.2 Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Frage- stellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwi- schenentscheiden über den Aspekt der Aussichtslosigkeit bei Entscheiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 6 betreffend unentgeltliche Rechtspflege, über die Gewährung des rechtli- chen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG, über vorsorgliche Massnahmen oder im Zu- sammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. In derartigen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Be- fangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richte- rin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewer- tung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrens- ausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 3.3).
E. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur aus- nahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Im Rahmen der norma- len Ausübung des Amtes getroffene Entscheide, die sich als falsch erwei- sen, lassen nicht an sich schon auf Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2016, 9C_26/2016, E. 5).
E. 3.1 Im Zentrum des Ablehnungsbegehrens vom 5. Januar 2020 stehen die Ausführungen des Gesuchsgegners in der prozessleitenden Verfügung vom 28. November 2019, wonach gemäss der Folgerechtsprechung des Bundesgerichts zum Entscheid Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz [EGMR-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 7 Entscheid Nr. 7186/09]) vom 2. Februar 2016 (vgl. BGE 144 I 21, 143 I 60, 143 I 50) Veränderungen in den familiären Verhältnissen, worunter auch die Aufnahme oder Ausweitung des Erwerbspensums zufolge abnehmen- den Betreuungsaufwandes falle (BGE 144 I 21 E. 4.3 ff. S. 26. f.), bis zum
1. Januar 2018 keinen Revisionsgrund mehr darstellten. Dies gelte wohl auch dann, wenn die Ausweitung des Erwerbspensums zu einer Besser- stellung führen würde, sei doch für eine revisionsweise Prüfung des Ren- tenanspruches Ergebnisoffenheit vorauszusetzen. Da dem Verwaltungsge- richt im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides vom 21. Dezember 2015 (VGE IV/2015/… [act. II 149]) der EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Folgerechtsprechung noch nicht be- kannt sein konnten, dürften die Feststellungen in der Erwägung 4.3 (act. II 149 S. 14) ihre Bindungswirkung verloren haben. Daher könnte die Gesuchstellerin eine Schlechterstellung erfahren. Zudem sei das Gutach- ten von Dr. med. D.________ (act. IIA 235.1) nicht schlüssig und nicht voll beweistauglich, weshalb allenfalls eine weitere psychiatrische Begutach- tung anzuordnen sei.
E. 3.2 Die Gesuchstellerin begründet die Befangenheit des Gesuchsgeg- ners sinngemäss im Wesentlichen damit, dass dieser im Verfahren IV/2018/… eine vorgefasste Meinung vertrete. Zudem habe er den Pro- zessstoff in unerlaubter Weise ausgedehnt, Art. 8 und Art. 14 EMRK in überspitzt formalistischer Weise ausgelegt, sich die Position der IVB zu eigen gemacht und durch sein Vorgehen diskriminierende Geschlechterrol- lenstereotypen gefördert. Damit macht die Gesuchstellerin zu Recht keine Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a-e VRPG (vgl. E. 2.1 hiervor) geltend. Daher ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen (gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) in der Sache be- fangen sein könnte.
E. 3.3 Soweit die Gesuchstellerin die vorgefasste Meinung des Gesuchs- gegners behauptet (Gesuch S. 14 f.), kann ihr aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die zentrale Funktion des Instruktionsrichters besteht gerade darin, die Akten zu sichten und zu studieren und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden (und mit Blick auf den Untersuchungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 8 grundsatz [Art. 61 lit. c ATSG] allenfalls noch weiter abzuklärenden) Fragen formeller wie auch materieller Natur zu bilden. Diese vorläufige Meinungs- bildung stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Nur dadurch kann der Anspruch auf recht- liches Gehör bei drohender Schlechterstellung gewahrt werden (vgl. auch E. 2.2.2 hiervor; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155). Sodann behielt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich vor, allenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Diese (in Aussicht gestellte) Beweisvorkehr macht – entgegen der Meinung der Gesuchstellerin (Gesuch S. 15) – deut- lich, dass er seine Meinungsbildung hinsichtlich des Beweisergebnisses und dessen rechtlichen Würdigung keineswegs abgeschlossen hatte. Zu- dem stellt es für die Gesuchstellerin keinen Nachteil dar, dass der Ge- suchsgegner seine Bedenken in Bezug auf das Gutachten detailliert auflis- tete. Im Gegenteil erhöht dies die Transparenz der instruktionsrichterlichen Entscheidfindung und ermöglicht eine konkrete Stellungnahme. Dass der Instruktionsrichter nur noch nach Beweisen für seine bereits ge- festigte Meinung suchte (Gesuch S. 14 f.), ist eine rein subjektive Befürch- tung. Objektiv lässt die Verfügung vom 28. November 2019 nicht den Schluss zu, dass die vorläufige Meinungsbildung im weiteren Verfahren einer allfälligen Falsifikation nicht mehr zugänglich wäre (vgl. hiervor). Ob- jektiv betrachtet ist der Ausgang des Hauptverfahrens somit weiterhin of- fen.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren von der Gesuchstellerin erwähnten Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit erwecken.
E. 3.4.1 Die Rüge, der Gesuchsgegner habe einen Verfahrensfehler be- gangen, indem er den Prozessstoff „entgegen dreier rechtskräftiger Rück- weisungsurteile inkl. Ausschluss einer reformatio in peius“ ausgedehnt ha- be (Gesuch S. 15), ist unbegründet. Der Gesuchsgegner legte in der Ver- fügung vom 28. November 2019 einzig seine vorläufige Auffassung im Er- kenntnisprozess offen (vgl. auch E. 3.3 hiervor) und räumte der Gesuch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 9 stellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Darin ist kein Verfahrens- fehler zu erkennen. Zu klären, ob im Verfahren IV/2018/… von der Bin- dungswirkung des Rückweisungsurteils (vgl. Entscheide des BGer vom
10. Januar 2019, 9C_554/2018, E. 1.4, und vom
E. 3.4.2 Soweit die Gesuchstellerin die überspitzt formalistische Auslegung von Art. 8 i.V.m Art. 14 EMRK rügt (Gesuch S. 15), verkennt sie den Schutzgehalt des angerufenen Grundrechtes. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 10 die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über- spannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158). Die Ausle- gung einer materiellen Norm hat nach dem Gesagten nichts mit überspitz- tem Formalismus zu tun. Soweit die Gesuchstellerin mit den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht einverstanden ist, kann sie ihre Bedenken im Hauptverfahren einbringen.
E. 3.4.3 Bei den Rügen, der Gesuchsgegner scheine sich die Position der IVB zu eigen zu machen und verletze dadurch das Waffengleichheitsgebot (Gesuch S. 15 f.), handelt es sich um eine rein spekulative Unterstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
E. 3.4.4 Soweit die Gesuchstellerin zudem geltend macht, sie sehe die Waf- fengleichheit zwischen den Parteien und die Verfahrensfairness bereits im Vorfeld der prozessleitenden Verfügung vom 28. November 2019 verletzt, weil der Instruktionsrichter betreffend Revisionsgrund vom August 2017 ein Beweisverfahren über die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall durchgeführt habe, was geschlechterdiskriminierend und daher ein Ver- stoss gegen Art. 6 i.V.m. Art. 14 EMRK sei (Gesuch S. 16), dringt die Ge- suchstellerin, einzig unter dem Aspekt des Anscheins der Befangenheit geprüft, mit ihren Rügen nicht durch. So verlangte vorliegend gerade die Gesuchstellerin selber eine Rentenanpassung wegen eines Statuswech- sels zufolge familiärer Veränderungen (act. IIA 210 S. 1, 258 S. 12 ff. Ziff. 3; vgl. zur Problematik Statuswechsel zufolge familiärer Veränderun- gen EGMR-Entscheid Nr. 7186/09; BGE 144 I 21 E. 4.3 ff. S. 26 f., 143 I 60 E. 3.3.3 f. S. 63 f., 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58 f.). Indem der Gesuchsgegner dieses Begehren auf seine Richtigkeit hin überprüfte, erfüllte er seine rich- terlichen Pflichten und erweckte nicht den Anschein der Befangenheit. Ins- besondere präjudizierte er hiermit nicht ein geschlechterdiskriminierendes (Art. 8 Abs. 3 BV) Endurteil.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner in Bezug auf das Hauptverfahren IV/2018/… keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit er- wecken könnten (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Gesuch um Ablehnung des Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 11 suchsgegners ist daher unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptver- fahrens IV/2018/… an den Gesuchsgegner zurück.
E. 4 Juni 2018, 9C_865/2017, E. 5.2.1) ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. zur Praxis des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: MARCO DONATSCH, in ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 64 N. 24) wird Aufgabe der Kammer (vgl. Art. 56 Abs. 1 GSOG) im Rahmen der Entscheidfindung sein. Diesbe- zügliche Bedenken sind im Hauptverfahren oder allenfalls im dafür vorge- sehenen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Selbst wenn das Vorgehen des Gesuchsgegners – entgegen dem oben Ausgeführten – fehlerhaft sein sollte, vermöchte dies für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Denn in seinem Vorgehen können jedenfalls keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer in der Verfahrensführung erblickt werden, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 17; vgl. auch E. 2.2.3 hier- vor). Insbesondere könnte darin keine Verletzung des formellen Rechts- verweigerungsverbots (vgl. Gesuch S. 15) gesehen werden. Dieses aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (BERNHARD WALDMANN, in Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 23). Dies liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Insbesondere kann das Vorgehen nicht mit dem Fall gleichge- setzt werden, dass sich eine untere Instanz über die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt (vgl. hierzu KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 506 N. 4).
E. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier das Beschwerdeverfahren IV/2018/...) geltenden Verle- gungsgrundsätzen. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nur in Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Ablehnungsbegehren han- delt es sich nicht um eine derartige Leistungsstreitigkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsge- richts vom 27. November 2012; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Fe- bruar 2018, IV/2018/61, E. 4.1).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ im Verfahren IV/2018/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfah- rens an den Gesuchsgegner zurück. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Gesuchstellerin
- Verwaltungsrichter C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 7 IV FUR/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter C.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 5. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach der 1980 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 21. August 2008 (Akten der IVB [act. II] 48) ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II 49) setzte die IVB die laufende ganze Rente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab, wobei sie – nachdem die Versicherte im November 2010 ihren ers- ten Sohn geboren hatte – in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 40 %; Haushalt 60 %) einen Invaliditätsgrad von 47 % ermittelte. B. Mit Gesuch um Rentenanpassung vom 5. September 2012 (act. II 72) wur- de ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. act. II 79; Urteil des Verwal- tungsgerichts vom xx. April 2013, IV/2013/… [act. II 97]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom xx. Juni 2013, 9C_.../2013 [act. II 102]; act. II 130; Urteile des Verwaltungsgerichts vom xx. Dezember 2015, IV/2015/… [act. II 149], und vom xx. September 2016, IV/2016/… [Akten der IVB {act. IIA} 166]; Entscheide des BGer vom xx. November 2016, 9C_.../2016 [act. IIA 173], und vom xx. August 2017, 9F_.../2017 [act. IIA 204]). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung (Verwaltungsgericht), die Sache mit Ur- teil vom xx. Dezember 2015 zuletzt an die IVB zurückgewiesen hatte, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung im Haushalt einhole und über den Ren- tenanspruch ab September 2012 neu befinde (VGE IV/2015/…, E. 6 [act. II 149 S. 22]), nahm die IVB die entsprechenden Abklärungen vor (act. II 150; act. IIA 154 f., 195, 216, 235.1, 237) und sprach der Versicher- ten mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (act. IIA 253) rückwirkend ab 1. Sep- tember 2012 eine Dreiviertelsrente zu. Dagegen liess die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 4. Juni 2018 beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 3 Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde im Ge- schäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer IV/2018/… registriert und Verwaltungsrichter C.________ (Instruktionsrichter bzw. Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Nach durchgeführtem Schriften- wechsel stellte der Instruktionsrichter der Versicherten mit Verfügung vom
28. November 2019 eine reformatio in peius in Aussicht und wies sie darauf hin, dass das Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie (act. IIA 235.1), nicht schlüssig sei und daher allen- falls eine weitere psychiatrische Begutachtung einzuholen sei. Die Versi- cherte wurde auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges hingewiesen. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2020 stellte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, ein Ablehnungsbegehren gegen Ver- waltungsrichter C.________. Dieser leitete das Gesuch am 6. Januar 2020 an den Präsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung weiter, verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Begeh- rens. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2020 sistierte der Ab- teilungspräsident das Verfahren IV/2019/… (recte: IV/2018/…). Das Ableh- nungsverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnum- mer IV/2020/7 registriert und Verwaltungsrichterin Fuhrer zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang des Ablehnungsbegehrens fest; sie er- wog, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht angezeigt, und setzte der Ver- treterin der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Kostennote. Diese ging am 23. Januar 2020 beim Gericht ein. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 4 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Gegenstand dieses Verfahrens und damit zu prüfen ist ausschliess- lich das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen betreffend den Gesuchsgegner im Verfahren IV/2018/…. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Ent- scheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Inter- esse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 5 war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 2.2.1 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Um- stände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Recht- sprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebil- det hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). 2.2.2 Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Frage- stellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwi- schenentscheiden über den Aspekt der Aussichtslosigkeit bei Entscheiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 6 betreffend unentgeltliche Rechtspflege, über die Gewährung des rechtli- chen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG, über vorsorgliche Massnahmen oder im Zu- sammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. In derartigen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Be- fangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richte- rin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewer- tung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrens- ausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 3.3). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur aus- nahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Im Rahmen der norma- len Ausübung des Amtes getroffene Entscheide, die sich als falsch erwei- sen, lassen nicht an sich schon auf Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2016, 9C_26/2016, E. 5). 3. 3.1 Im Zentrum des Ablehnungsbegehrens vom 5. Januar 2020 stehen die Ausführungen des Gesuchsgegners in der prozessleitenden Verfügung vom 28. November 2019, wonach gemäss der Folgerechtsprechung des Bundesgerichts zum Entscheid Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz [EGMR-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 7 Entscheid Nr. 7186/09]) vom 2. Februar 2016 (vgl. BGE 144 I 21, 143 I 60, 143 I 50) Veränderungen in den familiären Verhältnissen, worunter auch die Aufnahme oder Ausweitung des Erwerbspensums zufolge abnehmen- den Betreuungsaufwandes falle (BGE 144 I 21 E. 4.3 ff. S. 26. f.), bis zum
1. Januar 2018 keinen Revisionsgrund mehr darstellten. Dies gelte wohl auch dann, wenn die Ausweitung des Erwerbspensums zu einer Besser- stellung führen würde, sei doch für eine revisionsweise Prüfung des Ren- tenanspruches Ergebnisoffenheit vorauszusetzen. Da dem Verwaltungsge- richt im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides vom 21. Dezember 2015 (VGE IV/2015/… [act. II 149]) der EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Folgerechtsprechung noch nicht be- kannt sein konnten, dürften die Feststellungen in der Erwägung 4.3 (act. II 149 S. 14) ihre Bindungswirkung verloren haben. Daher könnte die Gesuchstellerin eine Schlechterstellung erfahren. Zudem sei das Gutach- ten von Dr. med. D.________ (act. IIA 235.1) nicht schlüssig und nicht voll beweistauglich, weshalb allenfalls eine weitere psychiatrische Begutach- tung anzuordnen sei. 3.2 Die Gesuchstellerin begründet die Befangenheit des Gesuchsgeg- ners sinngemäss im Wesentlichen damit, dass dieser im Verfahren IV/2018/… eine vorgefasste Meinung vertrete. Zudem habe er den Pro- zessstoff in unerlaubter Weise ausgedehnt, Art. 8 und Art. 14 EMRK in überspitzt formalistischer Weise ausgelegt, sich die Position der IVB zu eigen gemacht und durch sein Vorgehen diskriminierende Geschlechterrol- lenstereotypen gefördert. Damit macht die Gesuchstellerin zu Recht keine Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a-e VRPG (vgl. E. 2.1 hiervor) geltend. Daher ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen (gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) in der Sache be- fangen sein könnte. 3.3 Soweit die Gesuchstellerin die vorgefasste Meinung des Gesuchs- gegners behauptet (Gesuch S. 14 f.), kann ihr aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die zentrale Funktion des Instruktionsrichters besteht gerade darin, die Akten zu sichten und zu studieren und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden (und mit Blick auf den Untersuchungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 8 grundsatz [Art. 61 lit. c ATSG] allenfalls noch weiter abzuklärenden) Fragen formeller wie auch materieller Natur zu bilden. Diese vorläufige Meinungs- bildung stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Nur dadurch kann der Anspruch auf recht- liches Gehör bei drohender Schlechterstellung gewahrt werden (vgl. auch E. 2.2.2 hiervor; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155). Sodann behielt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich vor, allenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Diese (in Aussicht gestellte) Beweisvorkehr macht – entgegen der Meinung der Gesuchstellerin (Gesuch S. 15) – deut- lich, dass er seine Meinungsbildung hinsichtlich des Beweisergebnisses und dessen rechtlichen Würdigung keineswegs abgeschlossen hatte. Zu- dem stellt es für die Gesuchstellerin keinen Nachteil dar, dass der Ge- suchsgegner seine Bedenken in Bezug auf das Gutachten detailliert auflis- tete. Im Gegenteil erhöht dies die Transparenz der instruktionsrichterlichen Entscheidfindung und ermöglicht eine konkrete Stellungnahme. Dass der Instruktionsrichter nur noch nach Beweisen für seine bereits ge- festigte Meinung suchte (Gesuch S. 14 f.), ist eine rein subjektive Befürch- tung. Objektiv lässt die Verfügung vom 28. November 2019 nicht den Schluss zu, dass die vorläufige Meinungsbildung im weiteren Verfahren einer allfälligen Falsifikation nicht mehr zugänglich wäre (vgl. hiervor). Ob- jektiv betrachtet ist der Ausgang des Hauptverfahrens somit weiterhin of- fen. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren von der Gesuchstellerin erwähnten Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit erwecken. 3.4.1 Die Rüge, der Gesuchsgegner habe einen Verfahrensfehler be- gangen, indem er den Prozessstoff „entgegen dreier rechtskräftiger Rück- weisungsurteile inkl. Ausschluss einer reformatio in peius“ ausgedehnt ha- be (Gesuch S. 15), ist unbegründet. Der Gesuchsgegner legte in der Ver- fügung vom 28. November 2019 einzig seine vorläufige Auffassung im Er- kenntnisprozess offen (vgl. auch E. 3.3 hiervor) und räumte der Gesuch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 9 stellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Darin ist kein Verfahrens- fehler zu erkennen. Zu klären, ob im Verfahren IV/2018/… von der Bin- dungswirkung des Rückweisungsurteils (vgl. Entscheide des BGer vom
10. Januar 2019, 9C_554/2018, E. 1.4, und vom
4. Juni 2018, 9C_865/2017, E. 5.2.1) ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. zur Praxis des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: MARCO DONATSCH, in ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 64 N. 24) wird Aufgabe der Kammer (vgl. Art. 56 Abs. 1 GSOG) im Rahmen der Entscheidfindung sein. Diesbe- zügliche Bedenken sind im Hauptverfahren oder allenfalls im dafür vorge- sehenen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Selbst wenn das Vorgehen des Gesuchsgegners – entgegen dem oben Ausgeführten – fehlerhaft sein sollte, vermöchte dies für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Denn in seinem Vorgehen können jedenfalls keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer in der Verfahrensführung erblickt werden, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 17; vgl. auch E. 2.2.3 hier- vor). Insbesondere könnte darin keine Verletzung des formellen Rechts- verweigerungsverbots (vgl. Gesuch S. 15) gesehen werden. Dieses aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (BERNHARD WALDMANN, in Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 23). Dies liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Insbesondere kann das Vorgehen nicht mit dem Fall gleichge- setzt werden, dass sich eine untere Instanz über die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt (vgl. hierzu KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 506 N. 4). 3.4.2 Soweit die Gesuchstellerin die überspitzt formalistische Auslegung von Art. 8 i.V.m Art. 14 EMRK rügt (Gesuch S. 15), verkennt sie den Schutzgehalt des angerufenen Grundrechtes. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 10 die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über- spannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158). Die Ausle- gung einer materiellen Norm hat nach dem Gesagten nichts mit überspitz- tem Formalismus zu tun. Soweit die Gesuchstellerin mit den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht einverstanden ist, kann sie ihre Bedenken im Hauptverfahren einbringen. 3.4.3 Bei den Rügen, der Gesuchsgegner scheine sich die Position der IVB zu eigen zu machen und verletze dadurch das Waffengleichheitsgebot (Gesuch S. 15 f.), handelt es sich um eine rein spekulative Unterstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist. 3.4.4 Soweit die Gesuchstellerin zudem geltend macht, sie sehe die Waf- fengleichheit zwischen den Parteien und die Verfahrensfairness bereits im Vorfeld der prozessleitenden Verfügung vom 28. November 2019 verletzt, weil der Instruktionsrichter betreffend Revisionsgrund vom August 2017 ein Beweisverfahren über die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall durchgeführt habe, was geschlechterdiskriminierend und daher ein Ver- stoss gegen Art. 6 i.V.m. Art. 14 EMRK sei (Gesuch S. 16), dringt die Ge- suchstellerin, einzig unter dem Aspekt des Anscheins der Befangenheit geprüft, mit ihren Rügen nicht durch. So verlangte vorliegend gerade die Gesuchstellerin selber eine Rentenanpassung wegen eines Statuswech- sels zufolge familiärer Veränderungen (act. IIA 210 S. 1, 258 S. 12 ff. Ziff. 3; vgl. zur Problematik Statuswechsel zufolge familiärer Veränderun- gen EGMR-Entscheid Nr. 7186/09; BGE 144 I 21 E. 4.3 ff. S. 26 f., 143 I 60 E. 3.3.3 f. S. 63 f., 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58 f.). Indem der Gesuchsgegner dieses Begehren auf seine Richtigkeit hin überprüfte, erfüllte er seine rich- terlichen Pflichten und erweckte nicht den Anschein der Befangenheit. Ins- besondere präjudizierte er hiermit nicht ein geschlechterdiskriminierendes (Art. 8 Abs. 3 BV) Endurteil. 3.5 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner in Bezug auf das Hauptverfahren IV/2018/… keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit er- wecken könnten (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Gesuch um Ablehnung des Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 11 suchsgegners ist daher unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptver- fahrens IV/2018/… an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier das Beschwerdeverfahren IV/2018/...) geltenden Verle- gungsgrundsätzen. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nur in Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Ablehnungsbegehren han- delt es sich nicht um eine derartige Leistungsstreitigkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsge- richts vom 27. November 2012; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Fe- bruar 2018, IV/2018/61, E. 4.1). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2020, IV/20/7, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ im Verfahren IV/2018/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfah- rens an den Gesuchsgegner zurück. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Gesuchstellerin
- Verwaltungsrichter C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.