Einspracheentscheid vom 7. August 2020
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) bezweckt den …, den …, die … sowie … (vgl. www.zefix.ch). Am 3. April 2020 reichte sie, handelnd durch C.________, Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Vor- sitzender der Geschäftsführung, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung“ für die Periode 16. bis 31. März 2020 ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 106). Am 16. April 2020 be- antragte die A.________ GmbH zudem mit Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) für vier Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung ab dem 16. März 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst/KAST [act. II] 65). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. II
61) hiess das AVA dieses Gesuch teilweise gut und bewilligte Kurzarbeits- entschädigung für die Zeit vom 16. April bis 15. Oktober 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Zur Begründung legte es dar, die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden. Nachdem C.________ geltend gemacht hatte, er habe Ende März bei der ALK das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ einge- reicht und sei davon ausgegangen, dass dieses genüge, um Kurzarbeits- entschädigung zu erhalten (vgl. E-Mail vom 24. April 2020, act. II 27), hob das AVA ihre Verfügung vom 22. April 2020 mit Wiedererwägungsent- scheid vom 29. April 2020 (act. II 56) auf und bewilligte – aufgrund der be- legten erstmaligen Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung am
3. April 2020 – Kurzarbeit für den Zeitraum vom 3. April bis 2. Oktober 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 6) wies das AVA mit Entscheid vom 7. August 2020 (act. II 1) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. September 2020 Beschwerde. Sie beantragt, der Ein- spracheentscheid vom 7. August 2020 sei aufzuheben und es sei ab dem
16. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Die ALK sei anzu- weisen, die Differenz zwischen der bereits ausbezahlten und der effektiv zustehenden Kurzarbeitsentschädigung nachträglich auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2020 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung richtigerweise erst ab dem
3. April 2020 statt ab dem 16. März 2020 bewilligte.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. die Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate März und April 2020, act. IIA 76 und 106), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädi- gung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemes- senen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. An- derseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 5 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich- tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der KAST mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmelde- fristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vor- geschriebene Frist abgelaufen ist. 3. 3.1 Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbreitung des COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie (vgl. www.euro.who.int, Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notlagen/Ausbruch der Coronavirus- Krankheit [COVID-19]/Nachrichten). 3.2 Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmit- teilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter www.admin.ch, Rubrik: Do- kumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr gleichen- tags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliesslich als "ausserordentliche Lage" gemäss Art. 7 EpG ein und änderte gestützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2 (AS 2020 783). So
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 6 wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen verboten und diver- se öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (sog. "Lockdown"). 3.3 Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid- 19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaft- lichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom
20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeits- losenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom an- rechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge- nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge- tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde sodann in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abwei- chung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voran- meldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für Arbeitnehmer Kurzar- beitsentschädigung geltend zu machen. Ebenso wurde die Möglichkeit ei- ner telefonischen Voranmeldung der Kurzarbeit mit anschliessender schrift- licher Bestätigung eingeführt (Abs. 2). Anlässlich einer erneuten Änderung vom 8. April 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) wurde bestimmt, dass die Verordnung einschliesslich der bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 7 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die vier Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin besteht (zur Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädi- gung auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: vgl. E. 3.3 hiervor). Umstritten ist jedoch der Beginn der Anspruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin beantragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei ab dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 16 März 2020 zu bewilligen (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), geht der Beschwerdegegner von einem Anspruch ab dem 3. April 2020 aus, weil das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung“ für den Monat März 2020 am 3. April 2020 bei der ALK einge- reicht worden sei und dieses als Antragsdatum für die Bewilligung von Kurzarbeit zu berücksichtigen sei (act. II 1 f. und Beschwerdeantwort, S. 2
f. Ziff. III Art. 1 und 3). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist daher insbesondere Art. 8b Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1076) zu be- achten, welcher gemäss Art. 9 der Änderung vom 8. April 2020 der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Nach Art. 8b Abs. 1 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voranmeldefrist mehr abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zu prüfen und durch Auslegung zu ermitteln ist, ob mit dem Verzicht auf eine Voranmelde- frist und insbesondere mit der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Rege- lung auf den 1. März 2020 (AS 2020 1201) auch eine rückwirkende Voran- meldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht wurde. 4.3 4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 8 SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche An- nahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Ausle- gung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68). 4.3.2 Der Wortlaut von Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenver- sicherung, wonach ein Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurz- arbeitsentschädigung geltend zu machen (Abs. 1), und die Kurzarbeit auch telefonisch vorangemeldet werden kann, wobei der Arbeitgeber diese tele- fonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich zu bestätigen hat (Abs. 2), impliziert insbesondere durch die in allen drei Amtssprachen übereinstim- mende Verwendung des Begriffs "Voranmeldung", "préavis" bzw. "prean- nunciato", dass ein Anspruch nur für die Zukunft entstehen kann, und nicht etwa rückwirkend. Dies gilt umso mehr, als in Abs. 1 explizit nur von der "Voranmeldefrist", nicht jedoch von der Voranmeldung selbst abgesehen wird. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung deutet folglich darauf hin, dass eine rückwirkende Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsent- schädigung nicht möglich sein soll. 4.3.3 Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 9 EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw. nur rudimentär dokumentiert. Im Kontext der ausserordentlichen Lage sowie des angeord- neten "Lockdowns" ging es dem Bundesrat bei der Änderung vom 25. März 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) darum, mit dem Instrument der Kurzarbeitsentschädigung vorübergehende Beschäfti- gungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten, wobei die Ansprüche ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht wurden (vgl. Me- dienmitteilungen des Bundesrates vom 20. und 25. März 2020 "Coronavi- rus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen" resp. "Coronavirus: Zusätzliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft", ab- rufbar unter www.admin.ch, a.a.O.). Hinweise auf die Einführung eines rückwirkenden Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung lassen sich dar- aus nicht entnehmen, zumal auch anlässlich der Medienkonferenzen des Bundesrates bzw. an den points de presse soweit ersichtlich nie dargelegt worden wäre, eine Voranmeldung sei rückwirkend möglich. 4.3.4 Mit Blick auf Art. 8c COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung (AS 2020 1076), wonach die Voranmeldung zu erneuern ist, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert, ist auch in systematischer Hin- sicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber – wie dies der Wort- laut von Art. 8b dieser Verordnung bereits nahelegt (vgl. E. 4.3.2) – einzig auf die Voranmeldefrist, nicht aber auf die Voranmeldung selbst verzichtete und dabei die Voranmeldefrist quasi auf null Tage festsetzte. 4.3.5 In Ausnahmefällen zeichnet sich bereits vor dem eigentlichen An- spruchsbeginn ab, ob ein Leistungsanspruch entstehen wird. Für solche Spezialfälle kennt das Sozialversicherungsrecht Voranmeldefristen wie jene im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. BVR 2006 S. 375 E. 3.2). Die Voranmeldefrist dient hier in erster Linie zur Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der KAST. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine so- fortige Überprüfung angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbe- sondere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr geben können (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 10 114 V 123 E. 3b S. 124; vgl. auch BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 36 N. 1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2418 N. 507; AVIG-Praxis KAE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: Juli 2020, G6-G8 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Demnach be- zweckt die Voranmeldefrist – anders als etwa die Karenzfrist (Art. 32 Abs. 2 AVIG; Art. 50 AVIV) – nicht etwa eine Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen, sondern eine Missbrauchskontrolle. Sinn und Zweck der Einführung von Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeits- losenversicherung war, die bisherige Regelung in Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) abzuändern, weil die Kurzarbeit im März wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände in Zusammenhang mit dem am 16. März 2020 durch den Bundesrat be- schlossenen "Lockdown" eingeführt werden musste und damit eine recht- zeitige Voranmeldung nicht mehr möglich war (vgl. dazu FAQ Kurzarbeits- entschädigung [FAQ KAE], Rubrik: "Wurde der administrative Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus ver- einfacht?", abrufbar unter www.arbeit.swiss). Arbeitgeber, die wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten waren, sollten denn auch schnell und unkompliziert unterstützt werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: "Was hat sich durch COVID-19 bezüglich KAE verändert?", abrufbar unter www.arbeit.swiss), damit sie während der ganzen Zeit des Arbeitsausfalles entschädigt würden. Deshalb hatte ein Arbeitgeber ab Voranmeldung, die mit Blick auf die neu eingeführte Möglichkeit der telefonischen Voranmel- dung (Art. 8b Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) so- fort bzw. ohne Verzug vorzunehmen war, Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung für seine Arbeitnehmer. Die Voranmeldung konnte somit bis unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der KAST eingereicht werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: "Was gilt bezüglich Voranmeldefrist?"). Der Bundesrat hielt also ausdrücklich am Institut der Voranmeldung fest, womit systemimmanent ein rückwirkender Anspruch ausgeschlossen wur- de. Mit anderen Worten wurde nicht etwa die Einführung einer nachträg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 11 lichen Meldemöglichkeit für bereits zurückliegende Kurzarbeit beabsichtigt, andernfalls die Voranmeldung ihres Sinnes entleert worden wäre und die Arbeitgeber die Kurzarbeit auch erst zusammen mit der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG hätten anmelden können. Anders verhält es sich dagegen beispielsweise beim Anspruch auf Er- werbsausfall für Selbstständigerwerbende. Dieser wurde dergestalt gere- gelt, dass der Anspruch am Tag beginnt, an dem alle Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
E. 20 März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]). Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeits- entschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewähl- te Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungs- rechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im Rahmen der rasch zu gewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden. 4.4 Demnach ergibt die sprachlich-grammatikalische, entstehungsge- schichtliche, systematische und teleologische Auslegung, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstand (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss des eABK vom 25. August 2020). 4.5 Im vorliegenden Fall wurde das Formular "Voranmeldung von Kurz- arbeit" unbestrittenermassen am 16. April 2020 bei der KAST eingereicht (Eingangsdatum: 20. April 2020; act. II 65). Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 3. April 2020 das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für den Monat März 2020 bei der (unzuständi- gen; vgl. Art. 36 Abs. 1 AVIG) ALK eingereicht hat (act. IIA 106), hat der Beschwerdegegner zu Recht diesen Zeitpunkt als Anmeldedatum berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 12 sichtigt (act. II 1 f., 56), zumal eine Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle nicht schadet (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. April 2020, sofern die übrigen An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. So- weit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voranmeldung habe nicht früher eingereicht werden können, weil das Anmeldeverfahren aufgrund von mehrfach abgeänderten und angepassten Formularen unklar gewesen sei und ein Beharren auf dem Datum der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Beschwerde S. 10 ff. N. 20 ff. und S. 22 Ziff. 3 N. 51 ff.), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin zunächst keine Voranmeldung getätigt, sondern am
3. April 2020 (act. IIA 106) bei der unzuständigen aber weiterleitungspflich- tigen ALK das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschä- digung“ einreicht hat, ergab für die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – keine Nachteile. Eine Anmeldung vor dem 3. April 2020 – auch telefonisch
– ist nicht aktenkundig und wird denn auch nicht geltend gemacht. Weite- rungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten An- trägen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsda- tum/Poststempel) gestellt wurde, erübrigen sich somit. Im Weiteren wurde mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung (AS 2020 1075) in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine In- formation, dass der Zeitpunkt der Voranmeldung nicht mehr relevant sei oder gar auf die Einreichung einer Voranmeldung verzichtet werden könne, wurde indessen nie erlassen. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der zahlreichen via Medien verbreiteten Informationen musste und konnte als bekannt vorausgesetzt werden, dass Kurzarbeitsentschädigung bean- tragt werden kann und hierfür eine zeitnahe Voranmeldung nötig ist, worauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 13 der Beschwerdegegner korrekterweise hingewiesen hat (vgl. Beschwerde- antwort S. 3). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. August 2020 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 694 ALV FUR/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) bezweckt den …, den …, die … sowie … (vgl. www.zefix.ch). Am 3. April 2020 reichte sie, handelnd durch C.________, Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Vor- sitzender der Geschäftsführung, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung“ für die Periode 16. bis 31. März 2020 ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 106). Am 16. April 2020 be- antragte die A.________ GmbH zudem mit Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) für vier Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung ab dem 16. März 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst/KAST [act. II] 65). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. II
61) hiess das AVA dieses Gesuch teilweise gut und bewilligte Kurzarbeits- entschädigung für die Zeit vom 16. April bis 15. Oktober 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Zur Begründung legte es dar, die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden. Nachdem C.________ geltend gemacht hatte, er habe Ende März bei der ALK das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ einge- reicht und sei davon ausgegangen, dass dieses genüge, um Kurzarbeits- entschädigung zu erhalten (vgl. E-Mail vom 24. April 2020, act. II 27), hob das AVA ihre Verfügung vom 22. April 2020 mit Wiedererwägungsent- scheid vom 29. April 2020 (act. II 56) auf und bewilligte – aufgrund der be- legten erstmaligen Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung am
3. April 2020 – Kurzarbeit für den Zeitraum vom 3. April bis 2. Oktober 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 6) wies das AVA mit Entscheid vom 7. August 2020 (act. II 1) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. September 2020 Beschwerde. Sie beantragt, der Ein- spracheentscheid vom 7. August 2020 sei aufzuheben und es sei ab dem
16. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Die ALK sei anzu- weisen, die Differenz zwischen der bereits ausbezahlten und der effektiv zustehenden Kurzarbeitsentschädigung nachträglich auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2020 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung richtigerweise erst ab dem
3. April 2020 statt ab dem 16. März 2020 bewilligte. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. die Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate März und April 2020, act. IIA 76 und 106), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädi- gung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemes- senen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. An- derseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 5 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsich- tigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der KAST mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmelde- fristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vor- geschriebene Frist abgelaufen ist. 3. 3.1 Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbreitung des COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie (vgl. www.euro.who.int, Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notlagen/Ausbruch der Coronavirus- Krankheit [COVID-19]/Nachrichten). 3.2 Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz bzw. EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmit- teilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter www.admin.ch, Rubrik: Do- kumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr gleichen- tags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliesslich als "ausserordentliche Lage" gemäss Art. 7 EpG ein und änderte gestützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2 (AS 2020 783). So
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 6 wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen verboten und diver- se öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (sog. "Lockdown"). 3.3 Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid- 19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaft- lichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom
20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeits- losenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom an- rechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (soge- nannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder einge- tragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde sodann in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abwei- chung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voran- meldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für Arbeitnehmer Kurzar- beitsentschädigung geltend zu machen. Ebenso wurde die Möglichkeit ei- ner telefonischen Voranmeldung der Kurzarbeit mit anschliessender schrift- licher Bestätigung eingeführt (Abs. 2). Anlässlich einer erneuten Änderung vom 8. April 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) wurde bestimmt, dass die Verordnung einschliesslich der bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 7 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die vier Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin besteht (zur Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädi- gung auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: vgl. E. 3.3 hiervor). Umstritten ist jedoch der Beginn der Anspruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin beantragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei ab dem
16. März 2020 zu bewilligen (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), geht der Beschwerdegegner von einem Anspruch ab dem 3. April 2020 aus, weil das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung“ für den Monat März 2020 am 3. April 2020 bei der ALK einge- reicht worden sei und dieses als Antragsdatum für die Bewilligung von Kurzarbeit zu berücksichtigen sei (act. II 1 f. und Beschwerdeantwort, S. 2
f. Ziff. III Art. 1 und 3). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist daher insbesondere Art. 8b Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1076) zu be- achten, welcher gemäss Art. 9 der Änderung vom 8. April 2020 der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Nach Art. 8b Abs. 1 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voranmeldefrist mehr abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zu prüfen und durch Auslegung zu ermitteln ist, ob mit dem Verzicht auf eine Voranmelde- frist und insbesondere mit der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Rege- lung auf den 1. März 2020 (AS 2020 1201) auch eine rückwirkende Voran- meldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht wurde. 4.3 4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 8 SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche An- nahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Ausle- gung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68). 4.3.2 Der Wortlaut von Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenver- sicherung, wonach ein Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurz- arbeitsentschädigung geltend zu machen (Abs. 1), und die Kurzarbeit auch telefonisch vorangemeldet werden kann, wobei der Arbeitgeber diese tele- fonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich zu bestätigen hat (Abs. 2), impliziert insbesondere durch die in allen drei Amtssprachen übereinstim- mende Verwendung des Begriffs "Voranmeldung", "préavis" bzw. "prean- nunciato", dass ein Anspruch nur für die Zukunft entstehen kann, und nicht etwa rückwirkend. Dies gilt umso mehr, als in Abs. 1 explizit nur von der "Voranmeldefrist", nicht jedoch von der Voranmeldung selbst abgesehen wird. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung deutet folglich darauf hin, dass eine rückwirkende Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsent- schädigung nicht möglich sein soll. 4.3.3 Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 9 EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw. nur rudimentär dokumentiert. Im Kontext der ausserordentlichen Lage sowie des angeord- neten "Lockdowns" ging es dem Bundesrat bei der Änderung vom 25. März 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) darum, mit dem Instrument der Kurzarbeitsentschädigung vorübergehende Beschäfti- gungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten, wobei die Ansprüche ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht wurden (vgl. Me- dienmitteilungen des Bundesrates vom 20. und 25. März 2020 "Coronavi- rus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen" resp. "Coronavirus: Zusätzliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft", ab- rufbar unter www.admin.ch, a.a.O.). Hinweise auf die Einführung eines rückwirkenden Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung lassen sich dar- aus nicht entnehmen, zumal auch anlässlich der Medienkonferenzen des Bundesrates bzw. an den points de presse soweit ersichtlich nie dargelegt worden wäre, eine Voranmeldung sei rückwirkend möglich. 4.3.4 Mit Blick auf Art. 8c COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung (AS 2020 1076), wonach die Voranmeldung zu erneuern ist, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert, ist auch in systematischer Hin- sicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber – wie dies der Wort- laut von Art. 8b dieser Verordnung bereits nahelegt (vgl. E. 4.3.2) – einzig auf die Voranmeldefrist, nicht aber auf die Voranmeldung selbst verzichtete und dabei die Voranmeldefrist quasi auf null Tage festsetzte. 4.3.5 In Ausnahmefällen zeichnet sich bereits vor dem eigentlichen An- spruchsbeginn ab, ob ein Leistungsanspruch entstehen wird. Für solche Spezialfälle kennt das Sozialversicherungsrecht Voranmeldefristen wie jene im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. BVR 2006 S. 375 E. 3.2). Die Voranmeldefrist dient hier in erster Linie zur Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der KAST. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine so- fortige Überprüfung angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbe- sondere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr geben können (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 10 114 V 123 E. 3b S. 124; vgl. auch BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 36 N. 1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2418 N. 507; AVIG-Praxis KAE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: Juli 2020, G6-G8 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Demnach be- zweckt die Voranmeldefrist – anders als etwa die Karenzfrist (Art. 32 Abs. 2 AVIG; Art. 50 AVIV) – nicht etwa eine Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen, sondern eine Missbrauchskontrolle. Sinn und Zweck der Einführung von Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeits- losenversicherung war, die bisherige Regelung in Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) abzuändern, weil die Kurzarbeit im März wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände in Zusammenhang mit dem am 16. März 2020 durch den Bundesrat be- schlossenen "Lockdown" eingeführt werden musste und damit eine recht- zeitige Voranmeldung nicht mehr möglich war (vgl. dazu FAQ Kurzarbeits- entschädigung [FAQ KAE], Rubrik: "Wurde der administrative Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus ver- einfacht?", abrufbar unter www.arbeit.swiss). Arbeitgeber, die wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten waren, sollten denn auch schnell und unkompliziert unterstützt werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: "Was hat sich durch COVID-19 bezüglich KAE verändert?", abrufbar unter www.arbeit.swiss), damit sie während der ganzen Zeit des Arbeitsausfalles entschädigt würden. Deshalb hatte ein Arbeitgeber ab Voranmeldung, die mit Blick auf die neu eingeführte Möglichkeit der telefonischen Voranmel- dung (Art. 8b Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) so- fort bzw. ohne Verzug vorzunehmen war, Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung für seine Arbeitnehmer. Die Voranmeldung konnte somit bis unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der KAST eingereicht werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: "Was gilt bezüglich Voranmeldefrist?"). Der Bundesrat hielt also ausdrücklich am Institut der Voranmeldung fest, womit systemimmanent ein rückwirkender Anspruch ausgeschlossen wur- de. Mit anderen Worten wurde nicht etwa die Einführung einer nachträg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 11 lichen Meldemöglichkeit für bereits zurückliegende Kurzarbeit beabsichtigt, andernfalls die Voranmeldung ihres Sinnes entleert worden wäre und die Arbeitgeber die Kurzarbeit auch erst zusammen mit der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG hätten anmelden können. Anders verhält es sich dagegen beispielsweise beim Anspruch auf Er- werbsausfall für Selbstständigerwerbende. Dieser wurde dergestalt gere- gelt, dass der Anspruch am Tag beginnt, an dem alle Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]). Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeits- entschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewähl- te Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungs- rechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im Rahmen der rasch zu gewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden. 4.4 Demnach ergibt die sprachlich-grammatikalische, entstehungsge- schichtliche, systematische und teleologische Auslegung, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstand (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss des eABK vom 25. August 2020). 4.5 Im vorliegenden Fall wurde das Formular "Voranmeldung von Kurz- arbeit" unbestrittenermassen am 16. April 2020 bei der KAST eingereicht (Eingangsdatum: 20. April 2020; act. II 65). Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 3. April 2020 das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für den Monat März 2020 bei der (unzuständi- gen; vgl. Art. 36 Abs. 1 AVIG) ALK eingereicht hat (act. IIA 106), hat der Beschwerdegegner zu Recht diesen Zeitpunkt als Anmeldedatum berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 12 sichtigt (act. II 1 f., 56), zumal eine Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle nicht schadet (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. April 2020, sofern die übrigen An- spruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. So- weit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voranmeldung habe nicht früher eingereicht werden können, weil das Anmeldeverfahren aufgrund von mehrfach abgeänderten und angepassten Formularen unklar gewesen sei und ein Beharren auf dem Datum der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Beschwerde S. 10 ff. N. 20 ff. und S. 22 Ziff. 3 N. 51 ff.), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin zunächst keine Voranmeldung getätigt, sondern am
3. April 2020 (act. IIA 106) bei der unzuständigen aber weiterleitungspflich- tigen ALK das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschä- digung“ einreicht hat, ergab für die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – keine Nachteile. Eine Anmeldung vor dem 3. April 2020 – auch telefonisch
– ist nicht aktenkundig und wird denn auch nicht geltend gemacht. Weite- rungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten An- trägen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsda- tum/Poststempel) gestellt wurde, erübrigen sich somit. Im Weiteren wurde mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung (AS 2020 1075) in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 - 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine In- formation, dass der Zeitpunkt der Voranmeldung nicht mehr relevant sei oder gar auf die Einreichung einer Voranmeldung verzichtet werden könne, wurde indessen nie erlassen. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der zahlreichen via Medien verbreiteten Informationen musste und konnte als bekannt vorausgesetzt werden, dass Kurzarbeitsentschädigung bean- tragt werden kann und hierfür eine zeitnahe Voranmeldung nötig ist, worauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 13 der Beschwerdegegner korrekterweise hingewiesen hat (vgl. Beschwerde- antwort S. 3). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. August 2020 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2020, ALV/20/694, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.