Verfügung vom 6. Dezember 2019
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und zuletzt als … bei den E.________ und F.________ tätig, meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Rheuma und Magen-Darmprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 22, 27). Die IVB holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. AB 10, 38, 60), gewährte der Versicherten Eingliederungsmassnahmen (vgl. AB 46, 65), welche sie mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (AB 80) abbrach, und holte ein vom
17. Dezember 2018 datierendes psychiatrisch-rheumatologisches Gutach- ten (AB 100.1 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], 100.2 [rheumatologi- sches Teilgutachten], 101.2 [psychiatrisches Teilgutachten]) und eine er- gänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 22. Februar 2019 (AB 107) ein. Gestützt darauf und nach zweimaligem Vorbescheidver- fahren (AB 109 f., 126, 132), Eingang einer weiteren Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 18. Juni 2019 (AB 125) sowie Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 137) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) bei einem IV-Grad von 50 % eine von 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 befriste- te halbe Rente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenan- spruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 2017. Eventualiter sei ein gericht- liches Gutachten einzuholen bzw. subeventualiter sei die Sache zur weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 3 ren Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 lud der Instruktionsrichter die Pensions- kasse C.________ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren bei und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte die D.________ im Auftrag der Beige- ladenen mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei in anfech- tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht betreffend der befristeten Ren- tenzusprache ein Rechtsverhältnis vorliegt (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2), sodass der Rentenan- spruch insgesamt, das heisst unter Einbezug der für den Zeitraum vom
1. November 2017 bis 31. Januar 2018 zugesprochenen halben Rente, zu prüfen ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 5 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). 2.2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49, namentlich Aggravation, Simulation oder eine ähnliche Er- scheinung (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu be- achten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 6 katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 7 des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.4.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 8 Abweichend von diesem Grundsatz kann nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung in Ausnahmefällen von der Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung verzichtet werden. Eine „sofortige“ Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumen- tiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und ab- weichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdiszi- plinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1 [Kon- sensbeurteilung], 100.2 [rheumatologisches Teilgutachten], 101.2 [psychia- trisches Teilgutachten]) und die nachträglichen Stellungnahmen von Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2019 (AB 107) sowie vom 18. Juni 2019 (AB 125). 3.1.1 Im interdisziplinären Gutachten wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit wurden finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z50), ein Status nach Suizid des Sohnes vor fünf Jahren (ICD-10: Z63.4), ein Status nach Ar- beitsplatzproblemen (ICD-10: Z56), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, eine anamnestisch undifferenzierte, symmetrische Ar- thritis grosser und kleiner Gelenke (Differentialdiagnose: seronegative nicht erosive rheumatoide Arthritis), Osteopenie, Übergewicht (BMI: 28.0 kg/m2),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 9 Nikotinkonsum (ca. 35 pack years) sowie ein anamnestisches Reizmagen- Syndrom festgehalten (AB 100.1/3 f. Ziff. 4.2). Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein klinisch entzündlicher Befund. Somatische Krankheiten von Relevanz seien nicht vorhanden. Das primäre Fibromyalgiesyndrom führe nicht zu objektivierbaren Funktionseinschrän- kungen von Relevanz. Die subjektiven Funktionseinschränkungen könnten rheumatologisch nicht erklärt werden (AB 100.1/3 f. Ziff. 4.1 und 4.3). Eine gesamthafte Beurteilung der „Gesamt-Arbeitsfähigkeit“ sei nicht notwendig, da nur psychiatrisch-psychosomatische Befunde bestünden (AB 100.1/6 Ziff. 4.9). In psychiatrischer Hinsicht stehe die rezidivierende depressive Störung im Vordergrund, die sich in den letzten Jahren kontinuierlich entwickelt und keine Remission mehr gezeigt habe. Lebensprobleme hätten zu einer Ver- stärkung der seelischen Beschwerden geführt. Angesichts der langen Dau- er der Depression könne nicht mehr von einer depressiven Reaktion aus- gegangen werden. Die Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei partiell nachweisbar (AB 100.1/3 Ziff. 4.1). Aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung bestünden Funktionseinbussen. Gemäss der Mini-ICF-APP könnten die Funktionen folgendermassen be- schrieben werden: Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Rou- tinen anpassen, habe gelegentlich Mühe mit der Planung und der Struktu- rierung von Aufgaben und sei nicht sehr flexibel. Sie habe keine Probleme mit der Wissensanwendung und ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Spontanaktivitäten seien nicht eingeschränkt. Die Beschwerde- führerin könne sich nicht vollumfänglich selbst behaupten und sei unter Stressbedingungen reduziert widerstandsfähig. Sie sei grossteils gruppen- fähig und könne dyadische Beziehungen aufnehmen. Die Selbstpflege sei nicht eingeschränkt und eine Mobilität sei vorhanden (AB 100.1/4 Ziff. 4.3). Es lägen verschiedene Belastungsfaktoren vor, aufgrund derer die Be- schwerdeführerin manchmal Mühe habe, ihre Ressourcen zu verwerten. Sie habe jedoch auch ein sehr hohes Krankheitsselbstgefühl und neige in Bezug auf die Schmerzen zur Aggravation (AB 100.1/5 Ziff. 4.4-4.6). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H.________ im psychiatrischen Teilgut- achten fest, die Beschwerdeführerin sei in den bisher ausgeübten Tätigkei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 10 ten, welche aus psychiatrischer Sicht angepasst gewesen seien, zu ca. 30 % eingeschränkt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe unter anderem im Juni 2016 50 % betragen – dies habe auch für Januar 2018 gegolten. Die 30%ige Einschränkung bestehe seit ca. Februar 2018 (AB 101.2/15 Ziff. 8). Demgegenüber wurde im Hauptgutachten festgehal- ten, die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen, angepassten Tätigkeiten sei seit Dezember 2018 zu ca. 30 % anhaltend eingeschränkt (AB 100.1/5 Ziff. 4.7). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (AB 107) hielt Dr. med. H.________ – auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. AB 106) – fest, von November 2017 bis Ende Januar 2018 habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Im Februar 2018 habe die Arbeitsunfähigkeit 30 % betragen. In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) führte Dr. med. H.________ zu dem vom behandelnden Psychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Arztbericht vom 2. April 2019 (AB 110/3-
5) aus, während der behandelnde Arzt eine vorbildliche Compliance be- schreibe, habe der Medikamenten-Spiegel im Laborbefund vom 7. Dezem- ber 2018 (vgl. AB 101.3) weit unter dem Referenzbereich gelegen. Dia- gnostisch sei das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung un- bestritten. Im Gutachten sei fälschlicherweise aufgrund eines Schreibfeh- lers anstelle einer rezidivierenden depressiven Störung eine depressive Episode aufgeführt worden. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch ausschlaggebend, welches Ausmass die depressive Episode besit- ze. Die weiter von Dr. med. I.________ beschriebene Kortisiontherapie sei nicht begründbar, da der rheumatologische Gutachter klinisch keine ent- zündlichen Befunde habe feststellen können. Eine Persönlichkeitsstörung habe weder in der aktuellen noch im früheren psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2018 (vgl. AB 38.2/6 Ziff. 4) festgestellt werden können. Im Januar 2018 hätten noch gewisse akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD- 10: Z73.1) imponiert. Solche könnten sehr wohl situativ auftreten und dann wieder in den Hintergrund rücken und würden bei einer angepassten Tätig- keit nicht ins Gewicht fallen. Die im Gutachten beschriebene aggravierende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 11 Tendenz beziehe sich nur auf die Schmerzschilderung, während die Schil- derung der psychischen Beschwerden nachvollziehbar gewesen sei. Hin- sichtlich des am 6. Mai 2018 abgebrochenen, vom 5. Februar bis 29. Mai 2018 vorgesehenen Belastungstrainings gehe aus dem Bericht der J.________ vom 7. Juni 2018 (vgl. AB 71) hervor, dass die Beschwerde- führerin körperlich krank geworden sei (Grippe, Fieberschübe, Magen- Darm-Beschwerden, verstärkte Reaktion auf Laktose und Blütenstaub, Schwellungen im Halsbereich bis zu Atemnot). Das Belastbarkeitstraining sei also nicht vor allem wegen psychosomatischer bzw. psychischer Be- schwerden abgebrochen worden. Entgegen dem behandelnden Psychiater bestehe kein Widerspruch zwischen der im Gutachten beschriebenen Rea- litätsprüfung und der Wahrnehmung der eigenen Funktionseinbussen, da diese zwei verschiedene Geschehnisse darstellten. Insgesamt seien dem Schreiben von Dr. med. I.________ vom 2. April 2019 (AB 110/3-5) keine Fakten zu entnehmen, welche zu einer Änderung der gutachterlichen Beur- teilung führen würden. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 12 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 3.3 3.3.1 Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1) sowie die ergänzende psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 18. Juni 2019 (AB 125; zur gutachterlichen Stel- lungnahme vom 22. Februar 2019 [AB 107] siehe E. 3.3.3 hiernach) erfül- len die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Wesentli- chen (vgl. E. 3.3.3 hiernach) nachvollziehbar und überzeugend dargestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 13 Der Umstand, dass Dr. med. H.________ im Gutachten aus Versehen an- stelle einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode lediglich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode aufführte (vgl. AB 100.1/3 Ziff. 4.2), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Überdies korrigierte der Gutachter diesen Fehler mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125/2 „Zu 3“). Ohnehin kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). In diesem Sinne legte der psychiatrische Gutach- ter in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125/2 „Zu 3“) denn auch dar, dass für die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der depressi- ven Störung die jeweilige Schwere der (aktuellen) Episode ausschlagge- bend sei. Ebenso flossen die beiden Teilgutachten – soweit erforderlich – in die umfassende interdisziplinäre Beurteilung ein. Auf das psychiatrisch- rheumatologische Gutachten vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1) kann daher mit Ausnahme der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu E. 3.3.3 hiernach) abgestellt werden. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin – namentlich unter Verweis auf die Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 2. April und 5. September 2019 sowie vom 22. Januar 2020 (AB 110, 132; Be- schwerdebeilage 21) – das psychiatrische Teilgutachten kritisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Vorab ist mit Blick auf die vom behandelnden Psychiater festgehaltene Po- sition, wonach er die Einwände der Beschwerdeführerin unterstütze und letztere aufgrund psychischer Einschränkungen zwingend auf Unterstüt- zung sowie eine Berentung angewiesen sei (vgl. AB 110/3, 132/4), festzu- stellen, dass Dr. med. I.________ sich mit den Interessen der Beschwerde- führerin über das Mass hinaus identifizierte, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre. Vielmehr hat ein eigentlicher Rol- lenwechsel vom behandelnden Therapeuten hin zum Parteivertreter statt- gefunden, weshalb den Ausführungen von Dr. med. I.________ von vorn- herein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Den Stellungnahmen von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 14 I.________ lassen sich sodann inhaltlich keine neuen und/oder wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sodass sich ein Abweichen von der vorliegenden umfas- senden versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht rechtfertigt (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Zudem setzte sich Dr. med. H.________ sowohl im Rahmen des psychiatrischen Teilgut- achtens (vgl. AB 101.2/11 ff.) als auch spezifisch in der ergänzenden Stel- lungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) mit den abweichenden Einschät- zungen von Dr. med. I.________ auseinander. Dabei legte er schlüssig begründet namentlich dar, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 7. Dezember 2018 lediglich eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung habe fest- gestellt werden können. Unter Ausklammerung von krankheitsfremden Gründen verneinte er demgegenüber im Begutachtungszeitpunkt das Vor- liegen einer schwereren Störung (vgl. AB 101.2/11). Soweit Dr. med. H.________ anlässlich der klinischen Untersuchung von Dezember 2018 – im Unterschied zu seinem früheren psychiatrischen Gut- achten vom 23. Januar 2018 (AB 38.2/5 f.) – keine akzentuierten Persön- lichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) in Form einer Neigung zum Einzelgängertum (mehr) ausmachen konnte (vgl. AB 101.2/12 Ziff. 7.1), ist hierin mit Blick auf die fundierte gutachterliche Befunderhebung sowie die diesbezüglichen Ausführungen, wonach solche Persönlichkeitszüge situativ auftreten könn- ten (AB 125/3), kein unauflösbarer Widerspruch ersichtlich. Bei den unter dem Diagnose-Code ICD-10 Zxy (Kapitel XXI) der WHO aufgeführten Dia- gnosen handelt es sich zudem nicht um Erkrankungen im Sinne der aner- kannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Ge- sundheitswesens führen. Z-codierte Diagnosen fallen somit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (statt vieler: Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Daher kommt der vorgenannten diagnostischen Ab- weichung zwischen den zwei psychiatrischen Gutachten ohnehin nachran- gige Bedeutung zu. Die Einwände von Dr. med. I.________ sind demzufol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 15 ge nicht geeignet, begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüs- sigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 101.2) bzw. der ergänzen- den psychiatrischen Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) zu we- cken. Weiter trifft die Rüge, wonach der psychiatrische Teilgutachter sich prak- tisch nicht mit den Ergebnissen des abgebrochenen Belastbarkeitstrainings auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 5 Ziff. 18), ins Leere. So war Dr. med. H.________ der J.________-Abklärungsbericht vom 7. Juni 2018 zum abgebrochenen Belastbarkeitstraining (5. Februar bis 29. Mai 2018; AB 71) sehr wohl bekannt (vgl. AB 101.2/5) und das Scheitern der berufli- chen Massnahme war auch Gegenstand der vertieften psychiatrischen Ex- ploration (vgl. AB 101.2/7 Ziff. 3.2). Hierzu nahm der Gutachter sodann sowohl im Rahmen der diagnostischen Herleitung (vgl. AB 101.2/11 in fine) als auch ergänzend in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125/4) Stellung, wobei er schlüssig begründet davon ausging, dass das Belastbar- keitstraining nicht vor allem wegen psychosomatischer bzw. psychiatri- scher, sondern vornehmlich aufgrund körperlicher Beschwerden und Krankheiten abgebrochen wurde. Dies ist mit Blick auf die im J.________- Bericht vom 7. Juni 2018 (AB 71/2) genannten multiplen somatischen Be- schwerden (wiederholter Rheumaschub, Grippe, Fieberschübe, Magen- Darm-Beschwerden, verstärkte Reaktion auf Laktose und Blütenstaub, Schwellungen im Halsbereich bis hin zu Atemnot) ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. Ferner gilt es zu beachten, dass aus der bei beruflichen Mass- nahmen gezeigten Leistung nicht auf eine medizinisch-theoretische Leis- tungsfähigkeit geschlossen werden kann, da die Leistung auch von nicht- medizinischen Faktoren beeinflusst sein kann. Sie ist daher nicht geeignet, die fundierte gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in grundsätzlicher Hinsicht in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Juni 2020, 9C_117/2020, E. 5.3). 3.3.3 Der psychiatrische Gutachter setzte sich sodann im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig begründet mit den sog. Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. AB 101.1/4 f., 101.2/10 ff.). Die medizinisch-psychiatrische Folgenab- schätzung ist daher grundsätzlich nicht anzuzweifeln und eine vertiefte ju-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 16 ristische Überprüfung hat demnach zu unterbleiben (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 369). Auch vermag die von der Beschwerdeführerin – wiederum gestützt auf die gutachterlich entkräftete, abweichende psychiatrische Ein- schätzung von Dr. med. I.________ (vgl. dazu bereits E. 3.3.2 hiervor) – geäusserte Kritik hinsichtlich der gutachterlichen Ausführungen zu den massgebenden Indikatoren nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab der Begutachtung legte Dr. med. H.________ gestützt auf die psychiatrische Exploration vom 7. Dezember 2018 und die dabei erhobenen Befunde (vgl. AB 101.2/6 ff.) überzeugend begründet dar, dass ab diesem Zeitpunkt eine durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit von 30 % bestanden hat (vgl. AB 101.2/15 Ziff. 8, 101.1/5 Ziff. 4.7). Insoweit kann der psychiatrischen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit gab der psychiatrische Gutachter an, dass unter anderem im Juni 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, was auch für Januar 2018 gel- te. Die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe etwa seit Fe- bruar 2018 (AB 101.2/15 Ziff. 8). Dies präzisierte Dr. med. H.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2019 dahingehend, dass von November 2017 bis Ende Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im Februar 2018 eine solche von 30 % bestanden habe (AB 107/1). Bereits im vormaligen psychiatrischen Gutachten vom 23. Ja- nuar 2018 (AB 38.2), welches von ihm im vorliegend zu beurteilenden psychiatrischen Teilgutachten mehrfach referenziert bzw. bestätigt wurde (vgl. AB 101.2/5, 7, 11, 15), ging Dr. med. H.________ ebenfalls, nament- lich aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [AB 38.2/6 Ziff. 4]), und unter Berücksichtigung der initialisierten psychiatrisch-psycho- pharmakologischen Behandlung sowie gestützt auf die echtzeitliche psych- iatrische Exploration vom 17. Januar 2018, von einer medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersuchungsdatum aus (vgl. AB 38.2/6 f.). Auch im zeitlichen Verlauf hielt Dr. med. H.________ fest, dass seit Juni 2016 ein relativ stabiles Bild bestehe, wo- bei oft mittelgradige depressive Episoden vorgelegen hätten, jedoch in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 17 Exploration vom 7. Dezember 2018 lediglich eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung bestanden habe (vgl. AB 101.2/14 Ziff. 7.4). Mit Blick auf die schlüssigen eigenen echtzeitlichen psychiatrischen Befunde und Einschät- zungen, die von Dr. med. H.________ auch im Rahmen der Begutachtung vom 7. Dezember 2018 bestätigt wurden (vgl. AB 101.2/11 und 14), ist die von ihm nunmehr retrospektiv ab Februar 2018, d.h. bereits rund zwei Wo- chen nach der früheren psychiatrischen Exploration vom 17. Januar 2018, angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar. Die Beur- teilung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit und dabei im Besonderen Grün- de, welche für die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab Fe- bruar 2018 sprächen, vermochte der psychiatrische Gutachter trotz ent- sprechender ergänzender Rückfragen der Beschwerdegegnerin nicht zu nennen (vgl. AB 107) und solche sind auch nicht erkennbar. Die retrospek- tive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist insoweit nicht schlüs- sig. Gestützt auf die zwei Expertisen des Dr. med. H.________ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bei einer vormaligen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Laufe des Jahres 2018 verbessert hat. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass anlässlich der zweiten Begutachtung nunmehr lediglich noch eine leichte bis mittelgradige Ausprägung der aktuellen depressiven Episode erhoben wurde (vgl. AB 101.1/3 Ziff. 4.2; 101.2/10 f. Ziff. 6; siehe ferner AB 125/2). Der genaue Zeitpunkt des Eintritts dieser graduellen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes lässt sich angesichts der diesbezüglich nicht überzeugenden gutachterlichen Ausführungen nicht nach dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen und auch die Akten geben hierüber keinen Aufschluss. Demzufolge kann erst ab dem Zeitpunkt der zweiten Begutachtung (7. Dezember 2018 [AB 101.2/2]) von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden, während für den davon liegenden Zeitraum zwischen Februar 2018 und dem 6. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist. 3.4 Gestützt auf das grundsätzlich beweiskräftige psychiatrisch- rheumatologische Gutachten vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) war die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 18 Auftreten der psychischen Dekompensation im November 2016 und Ablauf des Wartejahres per November 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. da- zu u.a. AB 1/4 Ziff. 4.3, 10.1/11, 22/7 Ziff. 7.1, 24/3, 38.2/6 f.) in der bisheri- gen Tätigkeit als … bzw. … (vgl. AB 21/2 f.), was gemäss dem Gutachten einer angepassten Tätigkeit entspricht (vgl. AB 100.1/5 Ziff. 4.7, 101.2/15 Ziff. 8 erster Punkt), vorerst zu 50 % arbeitsfähig. Ab der zweiten psychia- trischen Begutachtung vom 7. Dezember 2018 (AB 101.2/2) ist aufgrund einer zeitlich nicht genauer verortbaren zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes von einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 70 % auszugehen (AB 101.1/5 Ziff. 4.7). Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvor- kehrungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 19 im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.1.3 Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Mai 2017 (AB 1/10 Ziff. 10), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab November 2017 entstehen kann. Zufolge der zumindest ab November 2016 bestan- denen 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bzw. … (vgl. E. 3.4 hiervor; siehe ferner Beschwerde, S. 3 Ziff. 6) lief auch das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. November 2017 ab. Folglich ist der unbestrittenermassen nach der allgemeinen Methode (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) vorzunehmende Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. Ein weiterer Einkommensvergleich hat per Dezember 2018 – aufgrund der auf den Zeitpunkt der zweiten psychiatri- schen Begutachtung festzusetzenden Gesundheitsverbesserung (vgl. dazu E. 3.3.3 und 3.4 hiervor), die einen Revisionsgrund darstellt – zu erfolgen. 4.2 4.2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Anga- ben der vormaligen Arbeitgeberin, der Einwohnergemeinde Steffisburg (vgl. dazu AB 22), ab und ermittelte pro 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 73'956.-- bzw. pro 2018 ein solches von Fr. 74'326.-- (vgl. AB 143/6). Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin – wohl zufol- ge der langjährigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der kom- munalen Verwaltung (vgl. AB 21/2 f.) – auf die spezifischen LSE- Tabellenlöhne gemäss Tabelle T17 ab (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf- ten] zusammen, T17, Ziff. 4 [Bürokräfte und verwandte Berufe], Total, Frauen: Fr. 5'894.--; zur Anwendbarkeit der Tabelle T17 vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1), was ein Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 20 kommen für 2017 von Fr. 36'826.-- (Fr. 73'651.-- x 0.5) und für 2018 von Fr. 51'813.-- (Fr. 74'019.-- x 0.7) ergab. Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.2.2 Dem Voranstehenden zufolge beträgt der IV-Grad per November 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor) 50 % ([Fr. 73'956.-- ./. Fr. 36'826.--] / Fr. 73'956.-- x 100), womit die Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Zufolge der zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beträgt die Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 7. Dezember 2018 70 %, womit ein IV- Grad von 30 % resultiert ([Fr. 74'326.-- ./. Fr. 51'813.--] / Fr. 74'326.-- x 100), was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch mehr be- gründet. Hierbei ist zu beachten, dass die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2018 festgestellte Verbesserung des Ge- sundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Ver- lauf des Jahres 2018 eingetreten ist, jedoch der genaue Verlauf der Ar- beitsfähigkeit – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – nicht genau be- stimmt werden kann. In solchen Fällen ist rechtsprechungsgemäss bei ei- ner rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften bzw. befristeten Invali- denrente letztere ohne zusätzliche Einräumung einer Wartedauer (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.4.4 hiervor) auf den Zeitpunkt der Begutachtung auf- zuheben, d.h. vorliegend per Ende Dezember 2018. 4.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. Februar und dem 6. Mai 2018 an einem Belastbarkeitstraining teil- nahm (vgl. AB 46) und für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld bezog (vgl. AB 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht ein Rentenanspruch so- lange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezie- hen kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit andererseits der Taggeldanspruch nach Art. 23 IVG niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, wird anstel- le des Taggeldes die Rente weiter gewährt (Art. 20ter Abs. 1 IVV). Für die Dauer des Taggeldbezugs im Zusammenhang mit der beruflichen Mass- nahme ab dem 5. Februar 2018 steht der ausgewiesene Rentenanspruch folglich unter Vorbehalt der vorgenannten Bestimmungen, was die Be- schwerdegegnerin zu berücksichtigen haben wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 21 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befriste- te halbe Invalidenrente, unter Vorbehalt des Taggeldbezugs für die Dauer der beruflichen Massnahmen ab dem 5. Februar 2018. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) ist daher in teilweiser Gutheis- sung der dagegen erhobenen Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bis 31. Dezember 2018 im Sin- ne der Erwägungen besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, den Parteien hälftig aufzuerlegen, ausmachend je Fr. 400.-- (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der auf die Be- schwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen und der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5.2 5.2.1 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 22 sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise durchge- drungen, wobei das quantitative Obsiegen lediglich aus der Verlängerung des Rentenspruchs bis zur gutachterlichen Exploration im Dezember 2018 resultiert, während die darauffolgende Rentenaufhebung und damit auch die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) im Grund- satz bestätigt wird. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin dem Voranstehenden zufolge keinen Anspruch auf eine ungekürzte Partei- entschädigung. Die Parteientschädigung ist entsprechend dem anteilsmäs- sigen Obsiegen der Beschwerdeführerin ermessenweise auf die Hälfte zu reduzieren. Mit der Kostennote vom 13. März 2020 (in den Gerichtsakten) machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 2'776.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'388.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 4
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 6. Dezember 2019 dahingehend abge- ändert, dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Sinne der Erwägungen bis 31. Dezember 2018 besteht. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 400.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen und der ver- bleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'388.25.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be der Beigeladenen vom 7. Juli 2020) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beigeladenen vom 7. Juli 2020) - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 69 IV FUE/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Pensionskasse C.________ vertreten durch D.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 6. Dezember 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und zuletzt als … bei den E.________ und F.________ tätig, meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Rheuma und Magen-Darmprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 22, 27). Die IVB holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. AB 10, 38, 60), gewährte der Versicherten Eingliederungsmassnahmen (vgl. AB 46, 65), welche sie mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (AB 80) abbrach, und holte ein vom
17. Dezember 2018 datierendes psychiatrisch-rheumatologisches Gutach- ten (AB 100.1 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], 100.2 [rheumatologi- sches Teilgutachten], 101.2 [psychiatrisches Teilgutachten]) und eine er- gänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 22. Februar 2019 (AB 107) ein. Gestützt darauf und nach zweimaligem Vorbescheidver- fahren (AB 109 f., 126, 132), Eingang einer weiteren Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 18. Juni 2019 (AB 125) sowie Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 137) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) bei einem IV-Grad von 50 % eine von 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 befriste- te halbe Rente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenan- spruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 2017. Eventualiter sei ein gericht- liches Gutachten einzuholen bzw. subeventualiter sei die Sache zur weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 3 ren Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 lud der Instruktionsrichter die Pensions- kasse C.________ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren bei und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte die D.________ im Auftrag der Beige- ladenen mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei in anfech- tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht betreffend der befristeten Ren- tenzusprache ein Rechtsverhältnis vorliegt (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2), sodass der Rentenan- spruch insgesamt, das heisst unter Einbezug der für den Zeitraum vom
1. November 2017 bis 31. Januar 2018 zugesprochenen halben Rente, zu prüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 5 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). 2.2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49, namentlich Aggravation, Simulation oder eine ähnliche Er- scheinung (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), standhält. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu be- achten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 6 katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 7 des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). 2.4.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 8 Abweichend von diesem Grundsatz kann nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung in Ausnahmefällen von der Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung verzichtet werden. Eine „sofortige“ Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumen- tiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und ab- weichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdiszi- plinäre Gutachten der Dres. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1 [Kon- sensbeurteilung], 100.2 [rheumatologisches Teilgutachten], 101.2 [psychia- trisches Teilgutachten]) und die nachträglichen Stellungnahmen von Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2019 (AB 107) sowie vom 18. Juni 2019 (AB 125). 3.1.1 Im interdisziplinären Gutachten wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit wurden finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z50), ein Status nach Suizid des Sohnes vor fünf Jahren (ICD-10: Z63.4), ein Status nach Ar- beitsplatzproblemen (ICD-10: Z56), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, eine anamnestisch undifferenzierte, symmetrische Ar- thritis grosser und kleiner Gelenke (Differentialdiagnose: seronegative nicht erosive rheumatoide Arthritis), Osteopenie, Übergewicht (BMI: 28.0 kg/m2),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 9 Nikotinkonsum (ca. 35 pack years) sowie ein anamnestisches Reizmagen- Syndrom festgehalten (AB 100.1/3 f. Ziff. 4.2). Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein klinisch entzündlicher Befund. Somatische Krankheiten von Relevanz seien nicht vorhanden. Das primäre Fibromyalgiesyndrom führe nicht zu objektivierbaren Funktionseinschrän- kungen von Relevanz. Die subjektiven Funktionseinschränkungen könnten rheumatologisch nicht erklärt werden (AB 100.1/3 f. Ziff. 4.1 und 4.3). Eine gesamthafte Beurteilung der „Gesamt-Arbeitsfähigkeit“ sei nicht notwendig, da nur psychiatrisch-psychosomatische Befunde bestünden (AB 100.1/6 Ziff. 4.9). In psychiatrischer Hinsicht stehe die rezidivierende depressive Störung im Vordergrund, die sich in den letzten Jahren kontinuierlich entwickelt und keine Remission mehr gezeigt habe. Lebensprobleme hätten zu einer Ver- stärkung der seelischen Beschwerden geführt. Angesichts der langen Dau- er der Depression könne nicht mehr von einer depressiven Reaktion aus- gegangen werden. Die Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei partiell nachweisbar (AB 100.1/3 Ziff. 4.1). Aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung bestünden Funktionseinbussen. Gemäss der Mini-ICF-APP könnten die Funktionen folgendermassen be- schrieben werden: Die Beschwerdeführerin könne sich an Regeln und Rou- tinen anpassen, habe gelegentlich Mühe mit der Planung und der Struktu- rierung von Aufgaben und sei nicht sehr flexibel. Sie habe keine Probleme mit der Wissensanwendung und ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Spontanaktivitäten seien nicht eingeschränkt. Die Beschwerde- führerin könne sich nicht vollumfänglich selbst behaupten und sei unter Stressbedingungen reduziert widerstandsfähig. Sie sei grossteils gruppen- fähig und könne dyadische Beziehungen aufnehmen. Die Selbstpflege sei nicht eingeschränkt und eine Mobilität sei vorhanden (AB 100.1/4 Ziff. 4.3). Es lägen verschiedene Belastungsfaktoren vor, aufgrund derer die Be- schwerdeführerin manchmal Mühe habe, ihre Ressourcen zu verwerten. Sie habe jedoch auch ein sehr hohes Krankheitsselbstgefühl und neige in Bezug auf die Schmerzen zur Aggravation (AB 100.1/5 Ziff. 4.4-4.6). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H.________ im psychiatrischen Teilgut- achten fest, die Beschwerdeführerin sei in den bisher ausgeübten Tätigkei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 10 ten, welche aus psychiatrischer Sicht angepasst gewesen seien, zu ca. 30 % eingeschränkt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe unter anderem im Juni 2016 50 % betragen – dies habe auch für Januar 2018 gegolten. Die 30%ige Einschränkung bestehe seit ca. Februar 2018 (AB 101.2/15 Ziff. 8). Demgegenüber wurde im Hauptgutachten festgehal- ten, die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen, angepassten Tätigkeiten sei seit Dezember 2018 zu ca. 30 % anhaltend eingeschränkt (AB 100.1/5 Ziff. 4.7). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (AB 107) hielt Dr. med. H.________ – auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. AB 106) – fest, von November 2017 bis Ende Januar 2018 habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Im Februar 2018 habe die Arbeitsunfähigkeit 30 % betragen. In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) führte Dr. med. H.________ zu dem vom behandelnden Psychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Arztbericht vom 2. April 2019 (AB 110/3-
5) aus, während der behandelnde Arzt eine vorbildliche Compliance be- schreibe, habe der Medikamenten-Spiegel im Laborbefund vom 7. Dezem- ber 2018 (vgl. AB 101.3) weit unter dem Referenzbereich gelegen. Dia- gnostisch sei das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung un- bestritten. Im Gutachten sei fälschlicherweise aufgrund eines Schreibfeh- lers anstelle einer rezidivierenden depressiven Störung eine depressive Episode aufgeführt worden. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch ausschlaggebend, welches Ausmass die depressive Episode besit- ze. Die weiter von Dr. med. I.________ beschriebene Kortisiontherapie sei nicht begründbar, da der rheumatologische Gutachter klinisch keine ent- zündlichen Befunde habe feststellen können. Eine Persönlichkeitsstörung habe weder in der aktuellen noch im früheren psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2018 (vgl. AB 38.2/6 Ziff. 4) festgestellt werden können. Im Januar 2018 hätten noch gewisse akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD- 10: Z73.1) imponiert. Solche könnten sehr wohl situativ auftreten und dann wieder in den Hintergrund rücken und würden bei einer angepassten Tätig- keit nicht ins Gewicht fallen. Die im Gutachten beschriebene aggravierende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 11 Tendenz beziehe sich nur auf die Schmerzschilderung, während die Schil- derung der psychischen Beschwerden nachvollziehbar gewesen sei. Hin- sichtlich des am 6. Mai 2018 abgebrochenen, vom 5. Februar bis 29. Mai 2018 vorgesehenen Belastungstrainings gehe aus dem Bericht der J.________ vom 7. Juni 2018 (vgl. AB 71) hervor, dass die Beschwerde- führerin körperlich krank geworden sei (Grippe, Fieberschübe, Magen- Darm-Beschwerden, verstärkte Reaktion auf Laktose und Blütenstaub, Schwellungen im Halsbereich bis zu Atemnot). Das Belastbarkeitstraining sei also nicht vor allem wegen psychosomatischer bzw. psychischer Be- schwerden abgebrochen worden. Entgegen dem behandelnden Psychiater bestehe kein Widerspruch zwischen der im Gutachten beschriebenen Rea- litätsprüfung und der Wahrnehmung der eigenen Funktionseinbussen, da diese zwei verschiedene Geschehnisse darstellten. Insgesamt seien dem Schreiben von Dr. med. I.________ vom 2. April 2019 (AB 110/3-5) keine Fakten zu entnehmen, welche zu einer Änderung der gutachterlichen Beur- teilung führen würden. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 12 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 3.3 3.3.1 Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1) sowie die ergänzende psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 18. Juni 2019 (AB 125; zur gutachterlichen Stel- lungnahme vom 22. Februar 2019 [AB 107] siehe E. 3.3.3 hiernach) erfül- len die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hier- vor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Wesentli- chen (vgl. E. 3.3.3 hiernach) nachvollziehbar und überzeugend dargestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 13 Der Umstand, dass Dr. med. H.________ im Gutachten aus Versehen an- stelle einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode lediglich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode aufführte (vgl. AB 100.1/3 Ziff. 4.2), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Überdies korrigierte der Gutachter diesen Fehler mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125/2 „Zu 3“). Ohnehin kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des BGer vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). In diesem Sinne legte der psychiatrische Gutach- ter in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125/2 „Zu 3“) denn auch dar, dass für die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der depressi- ven Störung die jeweilige Schwere der (aktuellen) Episode ausschlagge- bend sei. Ebenso flossen die beiden Teilgutachten – soweit erforderlich – in die umfassende interdisziplinäre Beurteilung ein. Auf das psychiatrisch- rheumatologische Gutachten vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1) kann daher mit Ausnahme der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu E. 3.3.3 hiernach) abgestellt werden. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin – namentlich unter Verweis auf die Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 2. April und 5. September 2019 sowie vom 22. Januar 2020 (AB 110, 132; Be- schwerdebeilage 21) – das psychiatrische Teilgutachten kritisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Vorab ist mit Blick auf die vom behandelnden Psychiater festgehaltene Po- sition, wonach er die Einwände der Beschwerdeführerin unterstütze und letztere aufgrund psychischer Einschränkungen zwingend auf Unterstüt- zung sowie eine Berentung angewiesen sei (vgl. AB 110/3, 132/4), festzu- stellen, dass Dr. med. I.________ sich mit den Interessen der Beschwerde- führerin über das Mass hinaus identifizierte, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre. Vielmehr hat ein eigentlicher Rol- lenwechsel vom behandelnden Therapeuten hin zum Parteivertreter statt- gefunden, weshalb den Ausführungen von Dr. med. I.________ von vorn- herein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Den Stellungnahmen von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 14 I.________ lassen sich sodann inhaltlich keine neuen und/oder wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sodass sich ein Abweichen von der vorliegenden umfas- senden versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht rechtfertigt (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Zudem setzte sich Dr. med. H.________ sowohl im Rahmen des psychiatrischen Teilgut- achtens (vgl. AB 101.2/11 ff.) als auch spezifisch in der ergänzenden Stel- lungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) mit den abweichenden Einschät- zungen von Dr. med. I.________ auseinander. Dabei legte er schlüssig begründet namentlich dar, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 7. Dezember 2018 lediglich eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung habe fest- gestellt werden können. Unter Ausklammerung von krankheitsfremden Gründen verneinte er demgegenüber im Begutachtungszeitpunkt das Vor- liegen einer schwereren Störung (vgl. AB 101.2/11). Soweit Dr. med. H.________ anlässlich der klinischen Untersuchung von Dezember 2018 – im Unterschied zu seinem früheren psychiatrischen Gut- achten vom 23. Januar 2018 (AB 38.2/5 f.) – keine akzentuierten Persön- lichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) in Form einer Neigung zum Einzelgängertum (mehr) ausmachen konnte (vgl. AB 101.2/12 Ziff. 7.1), ist hierin mit Blick auf die fundierte gutachterliche Befunderhebung sowie die diesbezüglichen Ausführungen, wonach solche Persönlichkeitszüge situativ auftreten könn- ten (AB 125/3), kein unauflösbarer Widerspruch ersichtlich. Bei den unter dem Diagnose-Code ICD-10 Zxy (Kapitel XXI) der WHO aufgeführten Dia- gnosen handelt es sich zudem nicht um Erkrankungen im Sinne der aner- kannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Ge- sundheitswesens führen. Z-codierte Diagnosen fallen somit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (statt vieler: Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Daher kommt der vorgenannten diagnostischen Ab- weichung zwischen den zwei psychiatrischen Gutachten ohnehin nachran- gige Bedeutung zu. Die Einwände von Dr. med. I.________ sind demzufol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 15 ge nicht geeignet, begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüs- sigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens (AB 101.2) bzw. der ergänzen- den psychiatrischen Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) zu we- cken. Weiter trifft die Rüge, wonach der psychiatrische Teilgutachter sich prak- tisch nicht mit den Ergebnissen des abgebrochenen Belastbarkeitstrainings auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 5 Ziff. 18), ins Leere. So war Dr. med. H.________ der J.________-Abklärungsbericht vom 7. Juni 2018 zum abgebrochenen Belastbarkeitstraining (5. Februar bis 29. Mai 2018; AB 71) sehr wohl bekannt (vgl. AB 101.2/5) und das Scheitern der berufli- chen Massnahme war auch Gegenstand der vertieften psychiatrischen Ex- ploration (vgl. AB 101.2/7 Ziff. 3.2). Hierzu nahm der Gutachter sodann sowohl im Rahmen der diagnostischen Herleitung (vgl. AB 101.2/11 in fine) als auch ergänzend in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125/4) Stellung, wobei er schlüssig begründet davon ausging, dass das Belastbar- keitstraining nicht vor allem wegen psychosomatischer bzw. psychiatri- scher, sondern vornehmlich aufgrund körperlicher Beschwerden und Krankheiten abgebrochen wurde. Dies ist mit Blick auf die im J.________- Bericht vom 7. Juni 2018 (AB 71/2) genannten multiplen somatischen Be- schwerden (wiederholter Rheumaschub, Grippe, Fieberschübe, Magen- Darm-Beschwerden, verstärkte Reaktion auf Laktose und Blütenstaub, Schwellungen im Halsbereich bis hin zu Atemnot) ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. Ferner gilt es zu beachten, dass aus der bei beruflichen Mass- nahmen gezeigten Leistung nicht auf eine medizinisch-theoretische Leis- tungsfähigkeit geschlossen werden kann, da die Leistung auch von nicht- medizinischen Faktoren beeinflusst sein kann. Sie ist daher nicht geeignet, die fundierte gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in grundsätzlicher Hinsicht in Frage zu stellen (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Juni 2020, 9C_117/2020, E. 5.3). 3.3.3 Der psychiatrische Gutachter setzte sich sodann im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig begründet mit den sog. Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. AB 101.1/4 f., 101.2/10 ff.). Die medizinisch-psychiatrische Folgenab- schätzung ist daher grundsätzlich nicht anzuzweifeln und eine vertiefte ju-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 16 ristische Überprüfung hat demnach zu unterbleiben (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 369). Auch vermag die von der Beschwerdeführerin – wiederum gestützt auf die gutachterlich entkräftete, abweichende psychiatrische Ein- schätzung von Dr. med. I.________ (vgl. dazu bereits E. 3.3.2 hiervor) – geäusserte Kritik hinsichtlich der gutachterlichen Ausführungen zu den massgebenden Indikatoren nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab der Begutachtung legte Dr. med. H.________ gestützt auf die psychiatrische Exploration vom 7. Dezember 2018 und die dabei erhobenen Befunde (vgl. AB 101.2/6 ff.) überzeugend begründet dar, dass ab diesem Zeitpunkt eine durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit von 30 % bestanden hat (vgl. AB 101.2/15 Ziff. 8, 101.1/5 Ziff. 4.7). Insoweit kann der psychiatrischen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit gab der psychiatrische Gutachter an, dass unter anderem im Juni 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, was auch für Januar 2018 gel- te. Die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe etwa seit Fe- bruar 2018 (AB 101.2/15 Ziff. 8). Dies präzisierte Dr. med. H.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2019 dahingehend, dass von November 2017 bis Ende Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im Februar 2018 eine solche von 30 % bestanden habe (AB 107/1). Bereits im vormaligen psychiatrischen Gutachten vom 23. Ja- nuar 2018 (AB 38.2), welches von ihm im vorliegend zu beurteilenden psychiatrischen Teilgutachten mehrfach referenziert bzw. bestätigt wurde (vgl. AB 101.2/5, 7, 11, 15), ging Dr. med. H.________ ebenfalls, nament- lich aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [AB 38.2/6 Ziff. 4]), und unter Berücksichtigung der initialisierten psychiatrisch-psycho- pharmakologischen Behandlung sowie gestützt auf die echtzeitliche psych- iatrische Exploration vom 17. Januar 2018, von einer medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersuchungsdatum aus (vgl. AB 38.2/6 f.). Auch im zeitlichen Verlauf hielt Dr. med. H.________ fest, dass seit Juni 2016 ein relativ stabiles Bild bestehe, wo- bei oft mittelgradige depressive Episoden vorgelegen hätten, jedoch in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 17 Exploration vom 7. Dezember 2018 lediglich eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung bestanden habe (vgl. AB 101.2/14 Ziff. 7.4). Mit Blick auf die schlüssigen eigenen echtzeitlichen psychiatrischen Befunde und Einschät- zungen, die von Dr. med. H.________ auch im Rahmen der Begutachtung vom 7. Dezember 2018 bestätigt wurden (vgl. AB 101.2/11 und 14), ist die von ihm nunmehr retrospektiv ab Februar 2018, d.h. bereits rund zwei Wo- chen nach der früheren psychiatrischen Exploration vom 17. Januar 2018, angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar. Die Beur- teilung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit und dabei im Besonderen Grün- de, welche für die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab Fe- bruar 2018 sprächen, vermochte der psychiatrische Gutachter trotz ent- sprechender ergänzender Rückfragen der Beschwerdegegnerin nicht zu nennen (vgl. AB 107) und solche sind auch nicht erkennbar. Die retrospek- tive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist insoweit nicht schlüs- sig. Gestützt auf die zwei Expertisen des Dr. med. H.________ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin bei einer vormaligen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Laufe des Jahres 2018 verbessert hat. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass anlässlich der zweiten Begutachtung nunmehr lediglich noch eine leichte bis mittelgradige Ausprägung der aktuellen depressiven Episode erhoben wurde (vgl. AB 101.1/3 Ziff. 4.2; 101.2/10 f. Ziff. 6; siehe ferner AB 125/2). Der genaue Zeitpunkt des Eintritts dieser graduellen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes lässt sich angesichts der diesbezüglich nicht überzeugenden gutachterlichen Ausführungen nicht nach dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen und auch die Akten geben hierüber keinen Aufschluss. Demzufolge kann erst ab dem Zeitpunkt der zweiten Begutachtung (7. Dezember 2018 [AB 101.2/2]) von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden, während für den davon liegenden Zeitraum zwischen Februar 2018 und dem 6. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist. 3.4 Gestützt auf das grundsätzlich beweiskräftige psychiatrisch- rheumatologische Gutachten vom 17. Dezember 2018 (AB 100.1) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (AB 125) war die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 18 Auftreten der psychischen Dekompensation im November 2016 und Ablauf des Wartejahres per November 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. da- zu u.a. AB 1/4 Ziff. 4.3, 10.1/11, 22/7 Ziff. 7.1, 24/3, 38.2/6 f.) in der bisheri- gen Tätigkeit als … bzw. … (vgl. AB 21/2 f.), was gemäss dem Gutachten einer angepassten Tätigkeit entspricht (vgl. AB 100.1/5 Ziff. 4.7, 101.2/15 Ziff. 8 erster Punkt), vorerst zu 50 % arbeitsfähig. Ab der zweiten psychia- trischen Begutachtung vom 7. Dezember 2018 (AB 101.2/2) ist aufgrund einer zeitlich nicht genauer verortbaren zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes von einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 70 % auszugehen (AB 101.1/5 Ziff. 4.7). Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvor- kehrungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 19 im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.1.3 Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im Mai 2017 (AB 1/10 Ziff. 10), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab November 2017 entstehen kann. Zufolge der zumindest ab November 2016 bestan- denen 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … bzw. … (vgl. E. 3.4 hiervor; siehe ferner Beschwerde, S. 3 Ziff. 6) lief auch das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. November 2017 ab. Folglich ist der unbestrittenermassen nach der allgemeinen Methode (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) vorzunehmende Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. Ein weiterer Einkommensvergleich hat per Dezember 2018 – aufgrund der auf den Zeitpunkt der zweiten psychiatri- schen Begutachtung festzusetzenden Gesundheitsverbesserung (vgl. dazu E. 3.3.3 und 3.4 hiervor), die einen Revisionsgrund darstellt – zu erfolgen. 4.2 4.2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Anga- ben der vormaligen Arbeitgeberin, der Einwohnergemeinde Steffisburg (vgl. dazu AB 22), ab und ermittelte pro 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 73'956.-- bzw. pro 2018 ein solches von Fr. 74'326.-- (vgl. AB 143/6). Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin – wohl zufol- ge der langjährigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der kom- munalen Verwaltung (vgl. AB 21/2 f.) – auf die spezifischen LSE- Tabellenlöhne gemäss Tabelle T17 ab (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf- ten] zusammen, T17, Ziff. 4 [Bürokräfte und verwandte Berufe], Total, Frauen: Fr. 5'894.--; zur Anwendbarkeit der Tabelle T17 vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1), was ein Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 20 kommen für 2017 von Fr. 36'826.-- (Fr. 73'651.-- x 0.5) und für 2018 von Fr. 51'813.-- (Fr. 74'019.-- x 0.7) ergab. Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.2.2 Dem Voranstehenden zufolge beträgt der IV-Grad per November 2017 (vgl. E. 4.1.3 hiervor) 50 % ([Fr. 73'956.-- ./. Fr. 36'826.--] / Fr. 73'956.-- x 100), womit die Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Zufolge der zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beträgt die Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 7. Dezember 2018 70 %, womit ein IV- Grad von 30 % resultiert ([Fr. 74'326.-- ./. Fr. 51'813.--] / Fr. 74'326.-- x 100), was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch mehr be- gründet. Hierbei ist zu beachten, dass die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2018 festgestellte Verbesserung des Ge- sundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Ver- lauf des Jahres 2018 eingetreten ist, jedoch der genaue Verlauf der Ar- beitsfähigkeit – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – nicht genau be- stimmt werden kann. In solchen Fällen ist rechtsprechungsgemäss bei ei- ner rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften bzw. befristeten Invali- denrente letztere ohne zusätzliche Einräumung einer Wartedauer (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.4.4 hiervor) auf den Zeitpunkt der Begutachtung auf- zuheben, d.h. vorliegend per Ende Dezember 2018. 4.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. Februar und dem 6. Mai 2018 an einem Belastbarkeitstraining teil- nahm (vgl. AB 46) und für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld bezog (vgl. AB 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht ein Rentenanspruch so- lange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezie- hen kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit andererseits der Taggeldanspruch nach Art. 23 IVG niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, wird anstel- le des Taggeldes die Rente weiter gewährt (Art. 20ter Abs. 1 IVV). Für die Dauer des Taggeldbezugs im Zusammenhang mit der beruflichen Mass- nahme ab dem 5. Februar 2018 steht der ausgewiesene Rentenanspruch folglich unter Vorbehalt der vorgenannten Bestimmungen, was die Be- schwerdegegnerin zu berücksichtigen haben wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 21 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befriste- te halbe Invalidenrente, unter Vorbehalt des Taggeldbezugs für die Dauer der beruflichen Massnahmen ab dem 5. Februar 2018. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) ist daher in teilweiser Gutheis- sung der dagegen erhobenen Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bis 31. Dezember 2018 im Sin- ne der Erwägungen besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, den Parteien hälftig aufzuerlegen, ausmachend je Fr. 400.-- (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der auf die Be- schwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen und der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5.2 5.2.1 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 22 sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise durchge- drungen, wobei das quantitative Obsiegen lediglich aus der Verlängerung des Rentenspruchs bis zur gutachterlichen Exploration im Dezember 2018 resultiert, während die darauffolgende Rentenaufhebung und damit auch die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 143) im Grund- satz bestätigt wird. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin dem Voranstehenden zufolge keinen Anspruch auf eine ungekürzte Partei- entschädigung. Die Parteientschädigung ist entsprechend dem anteilsmäs- sigen Obsiegen der Beschwerdeführerin ermessenweise auf die Hälfte zu reduzieren. Mit der Kostennote vom 13. März 2020 (in den Gerichtsakten) machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 2'776.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'388.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020, IV/20/69, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 6. Dezember 2019 dahingehend abge- ändert, dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Sinne der Erwägungen bis 31. Dezember 2018 besteht. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 400.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen und der ver- bleibende Differenzbetrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'388.25.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be der Beigeladenen vom 7. Juli 2020)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beigeladenen vom 7. Juli 2020)
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.