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200 2020 685

Bern VerwG · 2020-08-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. August 2020

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1, 24 f., 33, 62, 75, 92, 100, 152, 180, 192). Nachdem seiner Ehefrau gekündigt worden war, ersuchte der Versicherte um Neuberechnung seines Anspruchs auf EL per Februar 2020 (AB 200). Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen (AB 209 S. 2 ff.) berück- sichtigte die AKB mit Verfügung vom 27. März 2020 (AB 213) in der EL- Berechnung ab Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten in der Höhe ihres bisher erzielten Erwerbsein- kommens von Fr. 13'200.-- (wovon anrechenbar Fr. 7'110.--) pro Jahr. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. März 2020 (AB 214) informierte die AKB den Versicherten darüber, dass bei der EL-Berechnung ab Oktober 2020 ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von Fr. 36'000.-- (wo- von anrechenbar Fr. 21'470.--) berücksichtigt werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sie sich auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen, de- ren Anforderungsprofil sie erfülle, bewerben solle, und dass Spontanbe- werbungen nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifi- ziert würden. Die gegen die Verfügungen vom 27. März 2020 erhobene Einsprache (AB 215) wies die AKB mit Entscheid vom 31. August 2020 (AB 222) ab. B. Mit einer als „ANTRAG um NACHZAHLUNG von insgesamt 5.920.-- von Jan. 20 bis und mit Okt. 2020“ bezeichneten Eingabe vom 2. September 2020 gelangte der Versicherte an die AKB, welche diese Eingabe am

10. September 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter- leitete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2020 erwog der In- struktionsrichter, er gehe davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom

2. September 2020 – weil die Nachzahlung von EL beantragt werde bzw. der Nichteinbezug von Erwerbseinkommen der Ehefrau in die EL- Berechnung – um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

31. August 2020 (AB 222) handle. Sollte dies nicht zutreffen, hätte der Be- schwerdeführer dies dem Gericht umgehend mitzuteilen. Am 17. und 21. September 2020 gingen weitere Eingaben des Beschwer- deführers beim Gericht ein. Er teilte sinngemäss mit, dass seine Eingabe vom 2. September 2020 keine Beschwerde darstelle. Ebenfalls am 21. September 2020 gingen zwei vom 18. September 2020 datierte Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Einspracheent- scheid vom 31. August 2020 beim Gericht ein mit dem sinngemässen An- trag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. August 2020 seien ihm EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab Februar 2020 auszurichten. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Eingabe vom 28. September 2020 teilte der Beschwerdeführer weiter mit, dass das Verwaltungsgericht seine Eingabe vom 2. September 2020 unter Umständen doch als Beschwerde behandeln dürfe. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinn- gemäss die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Ver- fügung vom 8. Oktober 2020 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 und auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch mit Entscheid vom 26. Februar 2021 nicht ein. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Sinne einer „superprovisorischen Massnahme“ die Nachzahlung von EL ab Oktober 2020 bzw. die betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen. Im Übrigen stellte er gegen den Instruktionsrichter ein Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorliegende Verfahren sistiert wurde (Verfügung des Abtei- lungspräsidenten vom 28. Oktober 2020).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 4 Am 4. und 5. November 2020 gingen weitere Eingaben des Beschwerde- führers beim Gericht ein. Mit beim Gericht am 6. November 2020 einge- gangener Eingabe vom 5. November 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wiederholte hauptsächlich seine Forderungen vom 26. Oktober 2020. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beantragte er im Wesentlichen abermals die Nachzahlung bzw. An- passung künftiger EL-Zahlungen. Am 15. Januar 2021 ging eine durch die Beschwerdegegnerin weitergelei- tete Eingabe des Beschwerdeführers und am 19. Januar 2021 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Nachdem mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 18. Dezember 2020, EL/2020/803, das Ablehnungsgesuch gegen den Instruktionsrichter abge- wiesen worden war, hob dieser mit prozessleitender Verfügung vom

15. Februar 2021 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Zudem erwog er, dass der Beschwerdeführer mit seinem wiederholten Antrag auf Nachzahlung von EL ab Oktober 2020 bzw. die betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen letztlich erneut (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Oktober 2020) die superprovisorische Wiederherstellung des Suspensiveffektes der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

31. August 2020 beantrage. Darüber werde erst nach Vorliegen des bun- desgerichtlichen Entscheids im Verfahren 9F_3/2021 befunden. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer gegen den Instruktionsrichter erneut ein Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorlie- gende Verfahren abermals sistiert wurde (Verfügung des Abteilungspräsi- denten vom 4. März 2021). Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom

28. April 2021, EL/2021/178+179, trat das Verwaltungsgericht auf das Ab- lehnungsgesuch nicht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juni 2021 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2021 hob der Instruktionsrich- ter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, bis am 21. Juni 2021 Schlussbemerkungen einzureichen. Am 15. Juni 2021 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers sowie eine durch die Beschwerdegegnerin weitergeleitete Eingabe des Beschwerde- führers beim Gericht ein. Ferner leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2021 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers dem Gericht weiter und beantragte, die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VRPG sei zu prüfen, was dem Beschwerdeführer mit pro- zessleitender Verfügung vom 17. Juni 2021 angezeigt wurde. Am 21. und

22. Juni 2021 gingen weitere durch die Beschwerdegegnerin weitergeleite- te Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Die letzten beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin sind an den Beschwerdeführer adres- siert (in Kopie an das Verwaltungsgericht), weshalb sie ihm nicht nochmals zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer liess sich am 19. Juni 2021 (Postaufgabe) erneut vernehmen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf EL ab Februar 2020 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwer- degegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs- einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 13'200.-- (wovon anrechenbar Fr. 7'110.--; ab Februar 2020) bzw. Fr. 36'000.-- (wovon anrechenbar Fr. 21'470.--; ab Oktober 2020) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richterliche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wo- gegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2020, 9C_237/2020, E. 2.1). Die beschwerdewei- se gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Berech- nungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehe- frau) betrifft somit einzig die Monate Februar bis Dezember 2020, was ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 7 nahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 10'107.50 ausmacht ([Fr. 7'110.-- / 12 x 8] + [Fr. 21’470.-- / 12 x 3]; AB 213 S. 6, 214 S. 3) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 8 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei al- leinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskos- ten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer 3280.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zu- mutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der kon- krete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 9 senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungs- gemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 In Bezug auf das bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. auf die Frage, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erschei- nen lassen, ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei der Ehefrau des Beschwerde- führers kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, gab er im Fragebogen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 10

3. Mai 2020 (AB 209 S. 4 ff.) doch an, seine Ehefrau sei nicht in ärztlicher Behandlung (S. 5 Ziff. 7) und fühle sich von ihrem Gesundheitszustand her in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (S. 5 Ziff. 8). Im Übrigen war sie denn auch von 2015 bis 2019 tatsächlich erwerbstätig (IK-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. November 2020 [in den Gerichts- akten]). Medizinische Gründe, die gegen die (vollständige) Verwertbarkeit der Arbeitskraft sprechen, liegen folglich nicht vor. 3.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingaben des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 f. und vom 18. September

2020) sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Ver- wertbarkeit der vollständigen Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau. Sowohl der Umstand, dass sie – laut Angaben des Beschwerdeführers – über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und keine besonderen Begabungen und Fertigkeiten verfügt, als auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und das Alter von 43 Jahren (AB 15) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. August 2020 (AB 222) stehen der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nicht entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersu- nabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63 E. 3.4.2; Ent- scheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom

3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). 3.1.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Be- schwerdeführer kann den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkom- mensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle fand, nicht erbringen. Obwohl sie bzw. der Beschwerdeführer auf die Bewerbungspflicht hinge- wiesen wurden (AB 214 S. 1 f.), sind im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspacheentscheids einzig sechs Bewer- bungen vom 1. März 2020 (AB 215 S. 5 ff.) aktenkundig. Für die übrigen Monate sind keinerlei Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Dadurch wurde die Anzahl der von der Praxis durchschnittlich als genügend erachteten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 11 zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528) respektive die von der Beschwerdegeg- nerin geforderten acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (AB 214 S. 2) klar unterschritten. Im Übrigen handelt es sich bei sämtlichen sechs Bewerbun- gen um Spontanbewerbungen (AB 215 S. 5 ff.) mit stets identischem

– qualitativ eher dürftigen – Bewerbungstext. Weil Spontanbewerbungen nicht als ernsthafte Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2) – worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2020 explizit hingewiesen wurde (AB 214 S. 2) –, genügen die getätigten Bewerbungen eindeutig nicht. Auch wenn berück- sichtigt wird, dass – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend ge- macht (Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 und vom 18. September 2020 S. 1) – ab Mitte März 2020 die Arbeitssuche auf- grund der ausserordentlichen Lage in Zusammenhang mit dem Coronavi- rus deutlich eingeschränkt gewesen sein dürfte, vermag dies das gänzliche Ausbleiben von Arbeitsbemühungen ab diesem Zeitpunkt nicht zu erklären. Dies umso weniger, als der Bundesrat per 6. Juni 2020 weitgehende Lo- ckerungen der Schutzmassnahmen beschloss (vgl. Medienmittelung des Bundesrats vom 27. Mai 2020; abrufbar unter www.admin.ch > Dokumenta- tion > Medienmitteilungen des Bundesrats), womit u.a. alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote wieder öffnen konnten. Sodann stellen auch die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse (Eingaben des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 und vom 18. September

2020) keinen Grund dar, sich nicht ernsthaft und intensiv um eine Arbeits- stelle zu bemühen. Die Ehefrau hätte – nebst der Hilfe ihres Mannes – ent- sprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" (AB 209 S. 7) ohne Weiteres beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos Beratung und Vermittlungs- dienste in Anspruch nehmen können (Art. 24 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Ar- beitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 12 Insgesamt entsprechen die getätigten Arbeitsbemühungen in keiner Weise denjenigen, die eine Person in gleicher Lage, die keine Entschädigung vom Gemeinwesen oder von Sozialversicherungsträgern zu erwarten hätte, vor- nehmen würde (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3.2 Nach dem Gesagten ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeits- markt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Min- desteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbs- einkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Er- werbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zu- stellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht ein- schlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer lau- fenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist ein- geräumt werden muss (Rz. 3521.06 WEL). In concreto wurde die laufende EL per Februar 2020 jedoch nicht herabgesetzt, sondern der Ehefrau wur- de ihr bisher erzieltes Einkommen (lediglich) unverändert angerechnet (AB 178 S. 2 f., 213 S. 6; vgl. auch 192 S. 6 und S. 8, 198 S. 1). Hierfür muss keine Übergangsfrist angesetzt werden. Einer Übergangsfrist bedurfte es demnach erst mit der Anrechnung des höheren hypothetischen Einkom- mens und der damit einhergehenden Herabsetzung des EL-Anspruchs per

1. Oktober 2020. Diese Frist hielt die Beschwerdegegnerin ein, kündigte sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 13 doch mit Verfügung vom 27. März 2020 (AB 214) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 36'000.-- per Oktober 2020 an. 3.4 Schliesslich ist auf die Höhe der per 1. Februar und 1. Oktober 2020 angerechneten hypothetischen Einkommen einzugehen. Was die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'200.-- bzw. effektiv von Fr. 7'110.-- pro Jahr ab Februar 2020 betrifft (vgl. zur sog. privilegierten Anrechnung E. 2.3 hiervor), entspricht dies dem zuvor effektiv erzielen Er- werbseinkommen (E. 3.3 hiervor). Dieses Einkommen ist in masslicher Hinsicht als sehr tief zu bezeichnen bzw. fiel jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Ob, wie die Beschwerdegegnerin mit Be- schwerdeantwort (S. 8 Ziff. 2.4) geltend macht, die Anrechnung dieses hy- pothetischen Erwerbseinkommens sogar zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ist, weil die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Taggeld der Arbeitslo- senversicherung gehabt hätte (indes auf die Geltendmachung des An- spruchs verzichtete) und der Taggeldanspruch, der vollumfänglich als Ein- kommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012; Rz. 3456.01 WEL), sogar höher als das effektiv angerechne- te hypothetische Einkommen ausgefallen wäre (vgl. Art. 22 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen (BGE 142 V 263) fraglich. Diese Frage kann indes offen bleiben, da so oder anders auf eine Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG) zu verzichten wäre. Zum einen ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis einer allfälligen Schlechterstellungsmöglichkeit auf einen entsprechenden Antrag verzichte- te. Zum anderen träfe die Schlechterstellung einen relativ kurzen Zeitraum (Februar bis September 2020) und die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig (insbesondere erfolgte offenbar eine Exmission: vgl. AB 189 S. 1 und S. 3). Aus diesen Gründen überwiegt vor- liegend das subjektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Verfügten gegenüber der Durchsetzung des objekti- ven Rechts (vgl. zur Befugnis des kantonalen Gerichts zur diesbezüglichen Interessenabwägung: BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 158). Damit hat es bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 14 der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'200.-- bzw. effektiv von Fr. 7'110.-- pro Jahr ab Februar 2020 sein Bewenden. Auch die Höhe des ab Oktober 2020 angerechneten hypothetischen Ein- kommens ist nicht zu beanstanden. Nota bene liegt das von der Beschwer- degegnerin im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.-- (AB 214 S. 3) deutlich unter dem sta- tistischen Zentralwert (Median) für – hier zur Diskussion stehende – Hilfs- arbeiten für Frauen von Fr. 55'702.80 (Fr. 4'371.-- [vgl. Bundesamt für Sta- tistik {BFS}, Lohnstrukturerhebung {LSE} 2018, Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Total, Frauen] x 12 [Monate] / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle 1.2.15, Nominallohnindex Frauen, 2016-2020, Total, 2018 bzw. 2020]; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist). Mit Blick auf die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens hat die Beschwerdegegnerin somit auch die sprachlichen Schwierigkeiten und die mangelnde Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. 3.5 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe Art. 12 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101; Recht auf Hilfe in Notlagen) verletzt (Eingabe des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 2), ist offensichtlich unbegrün- det. Die Beschwerdegegnerin ist nicht zuständig zur Ausrichtung von Not- hilfe und dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich beim Sozial- dienst zu melden. 3.6 Nach dem Ausgeführten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Februar 2020 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.-- bzw. erhöhte dieses zu Recht per Oktober 2020 auf Fr. 36'000.--. Demnach ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 3.7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das (erneute) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – worum es sich bei den Anträgen auf Nachzahlung von EL ab Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 15 bzw. auf betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen (Eingaben vom

26. Oktober, 5. November, 21. Dezember 2020 und 13. Januar 2021) letzt- lich handelt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2020, fünftes Lemma) – gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei- ben. 4. 4.1 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1‘000.-- Franken, bei Rückfall bis zu 3‘000.-- Franken, bestraft werden (Art. 46 VRPG). 4.2 Durch die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben an die Be- schwerdegegnerin gewählte Wortwahl (bspw. „Sie müssen entweder DUMM oder ein ARROOGANTES “ARSCHLOCH“ sein“ [elektronische Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2021], „Sie müssen entweder SEHR DUMM sein oder möglicherweise SENIL, oder gar in einem FRÜH- KINDLICHEN Stadium verblieben zu sein. Ales nur IDIOTEN und DUMM- KÖPFE“ [elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021], „Es wäre vielleicht besser wenn Sie nochmals eine Prüfung als Ju- rist ablegen würden. Möglicherweise haben Sie die erste Prüfung ergaunert oder Erschwindelt“ [elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom

18. Juni 2021]) wird offensichtlich Sitte und Anstand verletzt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Verwaltung zu kritisieren, jedoch hat er dies – wie ihm bereits mehrfach dargelegt wurde – in anständiger Art und Weise zu tun. Dem Beschwerdeführer mussten bereits in den Verfahren EL/2020/896, EL/2021/178 und EL/2021/179, sowie im vorliegenden Ver- fahren (prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2021) wegen Verlet- zung von Sitte und Anstand Ordnungsbussen auferlegt werden, womit es sich um einen Rückfall i.S.v. Art. 46 VRPG handelt. Dem Beschwerdeführer ist wegen wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand eine Ordnungs- busse von Fr. 600.-- aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 16 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Dem Beschwerdeführer wird wegen wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

6. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätz- lich; vgl. nachstehende Erwägungen) einzutreten. Weil das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenlos ist (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendba- ren Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]) und hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, fehlte es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Eingabe vom 5. November 2020 anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht von vornher- ein an einem schutzwürdigen Interesse, womit auf das entsprechende Ge- such nicht einzutreten ist.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätz- lich; vgl. nachstehende Erwägungen) einzutreten. Weil das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenlos ist (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendba- ren Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]) und hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, fehlte es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Eingabe vom 5. November 2020 anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht von vornher- ein an einem schutzwürdigen Interesse, womit auf das entsprechende Ge- such nicht einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf EL ab Februar 2020 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwer- degegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs- einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 13'200.-- (wovon anrechenbar Fr. 7'110.--; ab Februar 2020) bzw. Fr. 36'000.-- (wovon anrechenbar Fr. 21'470.--; ab Oktober 2020) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richterliche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wo- gegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2020, 9C_237/2020, E. 2.1). Die beschwerdewei- se gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Berech- nungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehe- frau) betrifft somit einzig die Monate Februar bis Dezember 2020, was ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 7 nahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 10'107.50 ausmacht ([Fr. 7'110.-- / 12 x 8] + [Fr. 21’470.-- / 12 x 3]; AB 213 S. 6, 214 S. 3) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 8 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei al- leinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskos- ten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer 3280.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zu- mutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der kon- krete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 9 senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungs- gemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).
  5. 3.1 In Bezug auf das bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. auf die Frage, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erschei- nen lassen, ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei der Ehefrau des Beschwerde- führers kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, gab er im Fragebogen vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 10
  6. Mai 2020 (AB 209 S. 4 ff.) doch an, seine Ehefrau sei nicht in ärztlicher Behandlung (S. 5 Ziff. 7) und fühle sich von ihrem Gesundheitszustand her in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (S. 5 Ziff. 8). Im Übrigen war sie denn auch von 2015 bis 2019 tatsächlich erwerbstätig (IK-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. November 2020 [in den Gerichts- akten]). Medizinische Gründe, die gegen die (vollständige) Verwertbarkeit der Arbeitskraft sprechen, liegen folglich nicht vor. 3.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingaben des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 f. und vom 18. September 2020) sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Ver- wertbarkeit der vollständigen Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau. Sowohl der Umstand, dass sie – laut Angaben des Beschwerdeführers – über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und keine besonderen Begabungen und Fertigkeiten verfügt, als auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und das Alter von 43 Jahren (AB 15) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. August 2020 (AB 222) stehen der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nicht entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersu- nabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63 E. 3.4.2; Ent- scheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom
  7. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). 3.1.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Be- schwerdeführer kann den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkom- mensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle fand, nicht erbringen. Obwohl sie bzw. der Beschwerdeführer auf die Bewerbungspflicht hinge- wiesen wurden (AB 214 S. 1 f.), sind im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspacheentscheids einzig sechs Bewer- bungen vom 1. März 2020 (AB 215 S. 5 ff.) aktenkundig. Für die übrigen Monate sind keinerlei Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Dadurch wurde die Anzahl der von der Praxis durchschnittlich als genügend erachteten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 11 zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528) respektive die von der Beschwerdegeg- nerin geforderten acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (AB 214 S. 2) klar unterschritten. Im Übrigen handelt es sich bei sämtlichen sechs Bewerbun- gen um Spontanbewerbungen (AB 215 S. 5 ff.) mit stets identischem – qualitativ eher dürftigen – Bewerbungstext. Weil Spontanbewerbungen nicht als ernsthafte Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2) – worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2020 explizit hingewiesen wurde (AB 214 S. 2) –, genügen die getätigten Bewerbungen eindeutig nicht. Auch wenn berück- sichtigt wird, dass – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend ge- macht (Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 und vom 18. September 2020 S. 1) – ab Mitte März 2020 die Arbeitssuche auf- grund der ausserordentlichen Lage in Zusammenhang mit dem Coronavi- rus deutlich eingeschränkt gewesen sein dürfte, vermag dies das gänzliche Ausbleiben von Arbeitsbemühungen ab diesem Zeitpunkt nicht zu erklären. Dies umso weniger, als der Bundesrat per 6. Juni 2020 weitgehende Lo- ckerungen der Schutzmassnahmen beschloss (vgl. Medienmittelung des Bundesrats vom 27. Mai 2020; abrufbar unter www.admin.ch > Dokumenta- tion > Medienmitteilungen des Bundesrats), womit u.a. alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote wieder öffnen konnten. Sodann stellen auch die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse (Eingaben des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 und vom 18. September 2020) keinen Grund dar, sich nicht ernsthaft und intensiv um eine Arbeits- stelle zu bemühen. Die Ehefrau hätte – nebst der Hilfe ihres Mannes – ent- sprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" (AB 209 S. 7) ohne Weiteres beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos Beratung und Vermittlungs- dienste in Anspruch nehmen können (Art. 24 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Ar- beitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 12 Insgesamt entsprechen die getätigten Arbeitsbemühungen in keiner Weise denjenigen, die eine Person in gleicher Lage, die keine Entschädigung vom Gemeinwesen oder von Sozialversicherungsträgern zu erwarten hätte, vor- nehmen würde (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3.2 Nach dem Gesagten ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeits- markt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Min- desteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbs- einkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Er- werbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zu- stellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht ein- schlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer lau- fenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist ein- geräumt werden muss (Rz. 3521.06 WEL). In concreto wurde die laufende EL per Februar 2020 jedoch nicht herabgesetzt, sondern der Ehefrau wur- de ihr bisher erzieltes Einkommen (lediglich) unverändert angerechnet (AB 178 S. 2 f., 213 S. 6; vgl. auch 192 S. 6 und S. 8, 198 S. 1). Hierfür muss keine Übergangsfrist angesetzt werden. Einer Übergangsfrist bedurfte es demnach erst mit der Anrechnung des höheren hypothetischen Einkom- mens und der damit einhergehenden Herabsetzung des EL-Anspruchs per
  9. Oktober 2020. Diese Frist hielt die Beschwerdegegnerin ein, kündigte sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 13 doch mit Verfügung vom 27. März 2020 (AB 214) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 36'000.-- per Oktober 2020 an. 3.4 Schliesslich ist auf die Höhe der per 1. Februar und 1. Oktober 2020 angerechneten hypothetischen Einkommen einzugehen. Was die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'200.-- bzw. effektiv von Fr. 7'110.-- pro Jahr ab Februar 2020 betrifft (vgl. zur sog. privilegierten Anrechnung E. 2.3 hiervor), entspricht dies dem zuvor effektiv erzielen Er- werbseinkommen (E. 3.3 hiervor). Dieses Einkommen ist in masslicher Hinsicht als sehr tief zu bezeichnen bzw. fiel jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Ob, wie die Beschwerdegegnerin mit Be- schwerdeantwort (S. 8 Ziff. 2.4) geltend macht, die Anrechnung dieses hy- pothetischen Erwerbseinkommens sogar zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ist, weil die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Taggeld der Arbeitslo- senversicherung gehabt hätte (indes auf die Geltendmachung des An- spruchs verzichtete) und der Taggeldanspruch, der vollumfänglich als Ein- kommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012; Rz. 3456.01 WEL), sogar höher als das effektiv angerechne- te hypothetische Einkommen ausgefallen wäre (vgl. Art. 22 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen (BGE 142 V 263) fraglich. Diese Frage kann indes offen bleiben, da so oder anders auf eine Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG) zu verzichten wäre. Zum einen ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis einer allfälligen Schlechterstellungsmöglichkeit auf einen entsprechenden Antrag verzichte- te. Zum anderen träfe die Schlechterstellung einen relativ kurzen Zeitraum (Februar bis September 2020) und die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig (insbesondere erfolgte offenbar eine Exmission: vgl. AB 189 S. 1 und S. 3). Aus diesen Gründen überwiegt vor- liegend das subjektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Verfügten gegenüber der Durchsetzung des objekti- ven Rechts (vgl. zur Befugnis des kantonalen Gerichts zur diesbezüglichen Interessenabwägung: BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 158). Damit hat es bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 14 der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'200.-- bzw. effektiv von Fr. 7'110.-- pro Jahr ab Februar 2020 sein Bewenden. Auch die Höhe des ab Oktober 2020 angerechneten hypothetischen Ein- kommens ist nicht zu beanstanden. Nota bene liegt das von der Beschwer- degegnerin im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.-- (AB 214 S. 3) deutlich unter dem sta- tistischen Zentralwert (Median) für – hier zur Diskussion stehende – Hilfs- arbeiten für Frauen von Fr. 55'702.80 (Fr. 4'371.-- [vgl. Bundesamt für Sta- tistik {BFS}, Lohnstrukturerhebung {LSE} 2018, Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Total, Frauen] x 12 [Monate] / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle 1.2.15, Nominallohnindex Frauen, 2016-2020, Total, 2018 bzw. 2020]; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist). Mit Blick auf die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens hat die Beschwerdegegnerin somit auch die sprachlichen Schwierigkeiten und die mangelnde Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. 3.5 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe Art. 12 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101; Recht auf Hilfe in Notlagen) verletzt (Eingabe des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 2), ist offensichtlich unbegrün- det. Die Beschwerdegegnerin ist nicht zuständig zur Ausrichtung von Not- hilfe und dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich beim Sozial- dienst zu melden. 3.6 Nach dem Ausgeführten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Februar 2020 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.-- bzw. erhöhte dieses zu Recht per Oktober 2020 auf Fr. 36'000.--. Demnach ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 3.7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das (erneute) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – worum es sich bei den Anträgen auf Nachzahlung von EL ab Oktober 2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 15 bzw. auf betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen (Eingaben vom
  10. Oktober, 5. November, 21. Dezember 2020 und 13. Januar 2021) letzt- lich handelt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2020, fünftes Lemma) – gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei- ben.
  11. 4.1 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1‘000.-- Franken, bei Rückfall bis zu 3‘000.-- Franken, bestraft werden (Art. 46 VRPG). 4.2 Durch die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben an die Be- schwerdegegnerin gewählte Wortwahl (bspw. „Sie müssen entweder DUMM oder ein ARROOGANTES “ARSCHLOCH“ sein“ [elektronische Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2021], „Sie müssen entweder SEHR DUMM sein oder möglicherweise SENIL, oder gar in einem FRÜH- KINDLICHEN Stadium verblieben zu sein. Ales nur IDIOTEN und DUMM- KÖPFE“ [elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021], „Es wäre vielleicht besser wenn Sie nochmals eine Prüfung als Ju- rist ablegen würden. Möglicherweise haben Sie die erste Prüfung ergaunert oder Erschwindelt“ [elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom
  12. Juni 2021]) wird offensichtlich Sitte und Anstand verletzt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Verwaltung zu kritisieren, jedoch hat er dies – wie ihm bereits mehrfach dargelegt wurde – in anständiger Art und Weise zu tun. Dem Beschwerdeführer mussten bereits in den Verfahren EL/2020/896, EL/2021/178 und EL/2021/179, sowie im vorliegenden Ver- fahren (prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2021) wegen Verlet- zung von Sitte und Anstand Ordnungsbussen auferlegt werden, womit es sich um einen Rückfall i.S.v. Art. 46 VRPG handelt. Dem Beschwerdeführer ist wegen wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand eine Ordnungs- busse von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 16
  13. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  16. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  17. Dem Beschwerdeführer wird wegen wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 685 EL FUE/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1, 24 f., 33, 62, 75, 92, 100, 152, 180, 192). Nachdem seiner Ehefrau gekündigt worden war, ersuchte der Versicherte um Neuberechnung seines Anspruchs auf EL per Februar 2020 (AB 200). Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen (AB 209 S. 2 ff.) berück- sichtigte die AKB mit Verfügung vom 27. März 2020 (AB 213) in der EL- Berechnung ab Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten in der Höhe ihres bisher erzielten Erwerbsein- kommens von Fr. 13'200.-- (wovon anrechenbar Fr. 7'110.--) pro Jahr. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. März 2020 (AB 214) informierte die AKB den Versicherten darüber, dass bei der EL-Berechnung ab Oktober 2020 ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von Fr. 36'000.-- (wo- von anrechenbar Fr. 21'470.--) berücksichtigt werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sie sich auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen, de- ren Anforderungsprofil sie erfülle, bewerben solle, und dass Spontanbe- werbungen nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifi- ziert würden. Die gegen die Verfügungen vom 27. März 2020 erhobene Einsprache (AB 215) wies die AKB mit Entscheid vom 31. August 2020 (AB 222) ab. B. Mit einer als „ANTRAG um NACHZAHLUNG von insgesamt 5.920.-- von Jan. 20 bis und mit Okt. 2020“ bezeichneten Eingabe vom 2. September 2020 gelangte der Versicherte an die AKB, welche diese Eingabe am

10. September 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter- leitete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2020 erwog der In- struktionsrichter, er gehe davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom

2. September 2020 – weil die Nachzahlung von EL beantragt werde bzw. der Nichteinbezug von Erwerbseinkommen der Ehefrau in die EL- Berechnung – um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

31. August 2020 (AB 222) handle. Sollte dies nicht zutreffen, hätte der Be- schwerdeführer dies dem Gericht umgehend mitzuteilen. Am 17. und 21. September 2020 gingen weitere Eingaben des Beschwer- deführers beim Gericht ein. Er teilte sinngemäss mit, dass seine Eingabe vom 2. September 2020 keine Beschwerde darstelle. Ebenfalls am 21. September 2020 gingen zwei vom 18. September 2020 datierte Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Einspracheent- scheid vom 31. August 2020 beim Gericht ein mit dem sinngemässen An- trag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. August 2020 seien ihm EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab Februar 2020 auszurichten. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Eingabe vom 28. September 2020 teilte der Beschwerdeführer weiter mit, dass das Verwaltungsgericht seine Eingabe vom 2. September 2020 unter Umständen doch als Beschwerde behandeln dürfe. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinn- gemäss die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Ver- fügung vom 8. Oktober 2020 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 und auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch mit Entscheid vom 26. Februar 2021 nicht ein. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Sinne einer „superprovisorischen Massnahme“ die Nachzahlung von EL ab Oktober 2020 bzw. die betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen. Im Übrigen stellte er gegen den Instruktionsrichter ein Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorliegende Verfahren sistiert wurde (Verfügung des Abtei- lungspräsidenten vom 28. Oktober 2020).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 4 Am 4. und 5. November 2020 gingen weitere Eingaben des Beschwerde- führers beim Gericht ein. Mit beim Gericht am 6. November 2020 einge- gangener Eingabe vom 5. November 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wiederholte hauptsächlich seine Forderungen vom 26. Oktober 2020. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beantragte er im Wesentlichen abermals die Nachzahlung bzw. An- passung künftiger EL-Zahlungen. Am 15. Januar 2021 ging eine durch die Beschwerdegegnerin weitergelei- tete Eingabe des Beschwerdeführers und am 19. Januar 2021 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Nachdem mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 18. Dezember 2020, EL/2020/803, das Ablehnungsgesuch gegen den Instruktionsrichter abge- wiesen worden war, hob dieser mit prozessleitender Verfügung vom

15. Februar 2021 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Zudem erwog er, dass der Beschwerdeführer mit seinem wiederholten Antrag auf Nachzahlung von EL ab Oktober 2020 bzw. die betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen letztlich erneut (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Oktober 2020) die superprovisorische Wiederherstellung des Suspensiveffektes der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

31. August 2020 beantrage. Darüber werde erst nach Vorliegen des bun- desgerichtlichen Entscheids im Verfahren 9F_3/2021 befunden. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer gegen den Instruktionsrichter erneut ein Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorlie- gende Verfahren abermals sistiert wurde (Verfügung des Abteilungspräsi- denten vom 4. März 2021). Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom

28. April 2021, EL/2021/178+179, trat das Verwaltungsgericht auf das Ab- lehnungsgesuch nicht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juni 2021 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2021 hob der Instruktionsrich- ter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, bis am 21. Juni 2021 Schlussbemerkungen einzureichen. Am 15. Juni 2021 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers sowie eine durch die Beschwerdegegnerin weitergeleitete Eingabe des Beschwerde- führers beim Gericht ein. Ferner leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2021 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers dem Gericht weiter und beantragte, die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VRPG sei zu prüfen, was dem Beschwerdeführer mit pro- zessleitender Verfügung vom 17. Juni 2021 angezeigt wurde. Am 21. und

22. Juni 2021 gingen weitere durch die Beschwerdegegnerin weitergeleite- te Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Die letzten beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin sind an den Beschwerdeführer adres- siert (in Kopie an das Verwaltungsgericht), weshalb sie ihm nicht nochmals zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer liess sich am 19. Juni 2021 (Postaufgabe) erneut vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätz- lich; vgl. nachstehende Erwägungen) einzutreten. Weil das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenlos ist (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendba- ren Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]) und hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, fehlte es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Eingabe vom 5. November 2020 anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht von vornher- ein an einem schutzwürdigen Interesse, womit auf das entsprechende Ge- such nicht einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf EL ab Februar 2020 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwer- degegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs- einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 13'200.-- (wovon anrechenbar Fr. 7'110.--; ab Februar 2020) bzw. Fr. 36'000.-- (wovon anrechenbar Fr. 21'470.--; ab Oktober 2020) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richterliche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wo- gegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2020, 9C_237/2020, E. 2.1). Die beschwerdewei- se gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Berech- nungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehe- frau) betrifft somit einzig die Monate Februar bis Dezember 2020, was ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 7 nahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 10'107.50 ausmacht ([Fr. 7'110.-- / 12 x 8] + [Fr. 21’470.-- / 12 x 3]; AB 213 S. 6, 214 S. 3) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorlie- gende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 8 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei al- leinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskos- ten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer 3280.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zu- mutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der kon- krete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 9 senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungs- gemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 In Bezug auf das bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. auf die Frage, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erschei- nen lassen, ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei der Ehefrau des Beschwerde- führers kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, gab er im Fragebogen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 10

3. Mai 2020 (AB 209 S. 4 ff.) doch an, seine Ehefrau sei nicht in ärztlicher Behandlung (S. 5 Ziff. 7) und fühle sich von ihrem Gesundheitszustand her in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (S. 5 Ziff. 8). Im Übrigen war sie denn auch von 2015 bis 2019 tatsächlich erwerbstätig (IK-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. November 2020 [in den Gerichts- akten]). Medizinische Gründe, die gegen die (vollständige) Verwertbarkeit der Arbeitskraft sprechen, liegen folglich nicht vor. 3.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingaben des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 f. und vom 18. September

2020) sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Ver- wertbarkeit der vollständigen Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau. Sowohl der Umstand, dass sie – laut Angaben des Beschwerdeführers – über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und keine besonderen Begabungen und Fertigkeiten verfügt, als auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und das Alter von 43 Jahren (AB 15) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. August 2020 (AB 222) stehen der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nicht entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersu- nabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63 E. 3.4.2; Ent- scheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom

3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). 3.1.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Be- schwerdeführer kann den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkom- mensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle fand, nicht erbringen. Obwohl sie bzw. der Beschwerdeführer auf die Bewerbungspflicht hinge- wiesen wurden (AB 214 S. 1 f.), sind im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspacheentscheids einzig sechs Bewer- bungen vom 1. März 2020 (AB 215 S. 5 ff.) aktenkundig. Für die übrigen Monate sind keinerlei Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Dadurch wurde die Anzahl der von der Praxis durchschnittlich als genügend erachteten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 11 zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528) respektive die von der Beschwerdegeg- nerin geforderten acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (AB 214 S. 2) klar unterschritten. Im Übrigen handelt es sich bei sämtlichen sechs Bewerbun- gen um Spontanbewerbungen (AB 215 S. 5 ff.) mit stets identischem

– qualitativ eher dürftigen – Bewerbungstext. Weil Spontanbewerbungen nicht als ernsthafte Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2) – worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2020 explizit hingewiesen wurde (AB 214 S. 2) –, genügen die getätigten Bewerbungen eindeutig nicht. Auch wenn berück- sichtigt wird, dass – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend ge- macht (Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 und vom 18. September 2020 S. 1) – ab Mitte März 2020 die Arbeitssuche auf- grund der ausserordentlichen Lage in Zusammenhang mit dem Coronavi- rus deutlich eingeschränkt gewesen sein dürfte, vermag dies das gänzliche Ausbleiben von Arbeitsbemühungen ab diesem Zeitpunkt nicht zu erklären. Dies umso weniger, als der Bundesrat per 6. Juni 2020 weitgehende Lo- ckerungen der Schutzmassnahmen beschloss (vgl. Medienmittelung des Bundesrats vom 27. Mai 2020; abrufbar unter www.admin.ch > Dokumenta- tion > Medienmitteilungen des Bundesrats), womit u.a. alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote wieder öffnen konnten. Sodann stellen auch die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse (Eingaben des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 1 und vom 18. September

2020) keinen Grund dar, sich nicht ernsthaft und intensiv um eine Arbeits- stelle zu bemühen. Die Ehefrau hätte – nebst der Hilfe ihres Mannes – ent- sprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" (AB 209 S. 7) ohne Weiteres beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos Beratung und Vermittlungs- dienste in Anspruch nehmen können (Art. 24 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Ar- beitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 12 Insgesamt entsprechen die getätigten Arbeitsbemühungen in keiner Weise denjenigen, die eine Person in gleicher Lage, die keine Entschädigung vom Gemeinwesen oder von Sozialversicherungsträgern zu erwarten hätte, vor- nehmen würde (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3.2 Nach dem Gesagten ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeits- markt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Min- desteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbs- einkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Er- werbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zu- stellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht ein- schlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer lau- fenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist ein- geräumt werden muss (Rz. 3521.06 WEL). In concreto wurde die laufende EL per Februar 2020 jedoch nicht herabgesetzt, sondern der Ehefrau wur- de ihr bisher erzieltes Einkommen (lediglich) unverändert angerechnet (AB 178 S. 2 f., 213 S. 6; vgl. auch 192 S. 6 und S. 8, 198 S. 1). Hierfür muss keine Übergangsfrist angesetzt werden. Einer Übergangsfrist bedurfte es demnach erst mit der Anrechnung des höheren hypothetischen Einkom- mens und der damit einhergehenden Herabsetzung des EL-Anspruchs per

1. Oktober 2020. Diese Frist hielt die Beschwerdegegnerin ein, kündigte sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 13 doch mit Verfügung vom 27. März 2020 (AB 214) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 36'000.-- per Oktober 2020 an. 3.4 Schliesslich ist auf die Höhe der per 1. Februar und 1. Oktober 2020 angerechneten hypothetischen Einkommen einzugehen. Was die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'200.-- bzw. effektiv von Fr. 7'110.-- pro Jahr ab Februar 2020 betrifft (vgl. zur sog. privilegierten Anrechnung E. 2.3 hiervor), entspricht dies dem zuvor effektiv erzielen Er- werbseinkommen (E. 3.3 hiervor). Dieses Einkommen ist in masslicher Hinsicht als sehr tief zu bezeichnen bzw. fiel jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Ob, wie die Beschwerdegegnerin mit Be- schwerdeantwort (S. 8 Ziff. 2.4) geltend macht, die Anrechnung dieses hy- pothetischen Erwerbseinkommens sogar zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ist, weil die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Taggeld der Arbeitslo- senversicherung gehabt hätte (indes auf die Geltendmachung des An- spruchs verzichtete) und der Taggeldanspruch, der vollumfänglich als Ein- kommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012; Rz. 3456.01 WEL), sogar höher als das effektiv angerechne- te hypothetische Einkommen ausgefallen wäre (vgl. Art. 22 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen (BGE 142 V 263) fraglich. Diese Frage kann indes offen bleiben, da so oder anders auf eine Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG) zu verzichten wäre. Zum einen ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis einer allfälligen Schlechterstellungsmöglichkeit auf einen entsprechenden Antrag verzichte- te. Zum anderen träfe die Schlechterstellung einen relativ kurzen Zeitraum (Februar bis September 2020) und die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig (insbesondere erfolgte offenbar eine Exmission: vgl. AB 189 S. 1 und S. 3). Aus diesen Gründen überwiegt vor- liegend das subjektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Verfügten gegenüber der Durchsetzung des objekti- ven Rechts (vgl. zur Befugnis des kantonalen Gerichts zur diesbezüglichen Interessenabwägung: BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 158). Damit hat es bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 14 der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'200.-- bzw. effektiv von Fr. 7'110.-- pro Jahr ab Februar 2020 sein Bewenden. Auch die Höhe des ab Oktober 2020 angerechneten hypothetischen Ein- kommens ist nicht zu beanstanden. Nota bene liegt das von der Beschwer- degegnerin im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.-- (AB 214 S. 3) deutlich unter dem sta- tistischen Zentralwert (Median) für – hier zur Diskussion stehende – Hilfs- arbeiten für Frauen von Fr. 55'702.80 (Fr. 4'371.-- [vgl. Bundesamt für Sta- tistik {BFS}, Lohnstrukturerhebung {LSE} 2018, Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Total, Frauen] x 12 [Monate] / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 101.7 x 103.6 [BFS, Tabelle 1.2.15, Nominallohnindex Frauen, 2016-2020, Total, 2018 bzw. 2020]; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist). Mit Blick auf die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens hat die Beschwerdegegnerin somit auch die sprachlichen Schwierigkeiten und die mangelnde Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. 3.5 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe Art. 12 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101; Recht auf Hilfe in Notlagen) verletzt (Eingabe des Be- schwerdeführers vom 2. September 2020 S. 2), ist offensichtlich unbegrün- det. Die Beschwerdegegnerin ist nicht zuständig zur Ausrichtung von Not- hilfe und dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich beim Sozial- dienst zu melden. 3.6 Nach dem Ausgeführten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Februar 2020 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.-- bzw. erhöhte dieses zu Recht per Oktober 2020 auf Fr. 36'000.--. Demnach ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 3.7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das (erneute) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – worum es sich bei den Anträgen auf Nachzahlung von EL ab Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 15 bzw. auf betragliche Anpassung künftiger EL-Zahlungen (Eingaben vom

26. Oktober, 5. November, 21. Dezember 2020 und 13. Januar 2021) letzt- lich handelt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2020, fünftes Lemma) – gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei- ben. 4. 4.1 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1‘000.-- Franken, bei Rückfall bis zu 3‘000.-- Franken, bestraft werden (Art. 46 VRPG). 4.2 Durch die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben an die Be- schwerdegegnerin gewählte Wortwahl (bspw. „Sie müssen entweder DUMM oder ein ARROOGANTES “ARSCHLOCH“ sein“ [elektronische Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2021], „Sie müssen entweder SEHR DUMM sein oder möglicherweise SENIL, oder gar in einem FRÜH- KINDLICHEN Stadium verblieben zu sein. Ales nur IDIOTEN und DUMM- KÖPFE“ [elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021], „Es wäre vielleicht besser wenn Sie nochmals eine Prüfung als Ju- rist ablegen würden. Möglicherweise haben Sie die erste Prüfung ergaunert oder Erschwindelt“ [elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom

18. Juni 2021]) wird offensichtlich Sitte und Anstand verletzt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Verwaltung zu kritisieren, jedoch hat er dies – wie ihm bereits mehrfach dargelegt wurde – in anständiger Art und Weise zu tun. Dem Beschwerdeführer mussten bereits in den Verfahren EL/2020/896, EL/2021/178 und EL/2021/179, sowie im vorliegenden Ver- fahren (prozessleitende Verfügung vom 15. Februar 2021) wegen Verlet- zung von Sitte und Anstand Ordnungsbussen auferlegt werden, womit es sich um einen Rückfall i.S.v. Art. 46 VRPG handelt. Dem Beschwerdeführer ist wegen wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand eine Ordnungs- busse von Fr. 600.-- aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 16 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Dem Beschwerdeführer wird wegen wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

6. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/20/685, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.