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200 2020 68

Bern VerwG · 2020-06-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. Dezember 2019

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in seiner Kindheit resp. Jugend aufgrund eines bestehenden Ge- burtsgebrechens (Nr. 313; angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 6, 7.1 S. 1). Am 5. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Migräne bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 13). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbli- che Erhebungen durch. Dabei holte sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 31) bei der C.________ AG, MEDAS C.________ (MEDAS), ein polydisziplinäres (internistisches, neurologi- sches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten ein (Expertise vom

28. Februar 2019; AB 61.1). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 73) stell- te die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (AB 79) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 8% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 84 und 87). Nach Einholung diver- ser Stellungnahmen des RAD (AB 91, 92, 93) verfügte die IVB am 6. De- zember 2019 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegeh- ren ab (AB 94). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der gesetzlich geschul- deten Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2), da die Beschwerde- gegnerin hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 5 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 21. August 2017 (AB 64.2 S. 20 ff.) wurden eine Migräne-Exazerbation bei bekannter Migräne mit Aura, eine kongenitale Aortenisthumusstenose, eine bikuspide Aortenklap- pe mit leichter Insuffizienz, eine soziale Phobie, ein Status nach Hämor- rhoidektomie, ein Status nach Schulterverletzung links, Hüftschmerzen links bei Misch-Impingement mit Labrumunterflächenläsion und Epiphysio- lyse, Hüftschmerzen rechts, Fussschmerzen rechts, ein Status nach VKB- Rekonstruktion rechts und eine Lumbago diagnostiziert (S. 20 f.). Der Be- schwerdeführer leide an chronischer Migräne mit visuellen Veränderungen (Flimmerskotome) ohne Nausea, Übelkeit oder neurologische Ausfälle (S. 21). Unter Triptaneinnahme habe eine deutliche Besserung stattgefun- den und nur noch ein leichter Druck auf dem Kopf persistiert (S. 22). Im weiteren Verlauf wurde im Bericht vom 26. Januar 2018 (AB 28) keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Aus neurochirurgischer Sicht sei der Be- schwerdeführer 100% arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 6 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wie- derholte im Bericht vom 21. Dezember 2017 (AB 22) die im Bericht des Spitals D.________ vom 21. August 2017 gestellten Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 2017 zunehmende Kopf- schmerzen und in der Folge eine schwierige Schmerzkrankheit mit rezidi- vierenden Kopfschmerzen und deutlichem Vermeidungsverhalten entwi- ckelt. Trotz verschiedener Therapieansätze sei es zu keiner wesentlichen Stabilisierung der Situation gekommen, sodass der Beschwerdeführer im- mer wieder Arbeitsausfälle gehabt habe (S. 3 Ziff. 1.4). Wegen den inter- mittierend auftretenden Kopfschmerzen gebe der Beschwerdeführer an, sich bei der Arbeit nicht konzentrieren zu können, den Lärm in der Werk- statt nicht zu ertragen und somit nicht arbeitsfähig zu sein. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell sei an- gesichts der labilen Situation mit rezidivierenden Schmerzattacken, dies trotz der neu begonnenen präventiven Kopfschmerztherapie, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2018 (AB 64.2 S. 2 f.) eine chronische Migräne und einen Verdacht auf ein psychoorganisches Syndrom differentialdia- gnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; S. 2). Der Be- schwerdeführer leide seit seiner Kindheit an einer chronischen, bisher the- rapierefraktären Migräne, die zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung im Alltag führe. Es sei unklar, ob der Migräne ein psychoorganisches Leiden zugrunde liege oder allenfalls eine PTBS. Die Kindheit des Beschwerdefüh- rers sei wegen einer kongenitalen Herzmissbildung und diversen Unfällen von Krankenkausaufenthalten und teilweise schweren operativen Eingriffen geprägt. Zurzeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 50% geschätzt (S. 3). 3.1.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 28. Februar 2019 (AB 61.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne mit Aura diagnostiziert (S. 11 Ziff. 4.2.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Verdacht auf ein eingeblutetes Kavernom im Pedunculus cerebellaris superior rechts, Hüftschmerzen rechts bei Misch- Impingement mit Labrumunterflächenläsion und Epiphysiolyse, eine An- satztendinose der lliopsoassehne links, ein Status nach VKB-Rekon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 7 struktion rechts, eine Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse L5, ein Dis- kusbulging L5/S1, eine Operation linke Hüfte am 28. März 2018, ein Status nach Hernienrepair beidseits, ein Status nach geschlossener Reposition bei metaphysärer distaler Vorderarmfraktur links sowie eine kongenitale Aortenisthmus-Stenose (ICD-10 Q25.1Z) festgehalten (S. 12 Ziff. 4.2.2). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit Mai 2017 an regelmässiger Migräne. Diese trete zwei bis fünf Mal in der Woche auf und dauere zwischen einer bis sechs Stunden an (AB 61.2 S. 6 Ziff. 3.2.1). Die Prognose hinsichtlich der Heilungschancen sei gut (S. 13 Ziff. 7.2). In der bisherigen Tätigkeit als ..., welche als angepasste Tätigkeit betrachtet werden könne, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitstätigkeit – nach der Hüftoperation vom 28. März 2018 – wieder in einem 100%-Pensum aufgenommen (S. 14 f. Ziff. 7.4, 8.1 f.). Aus internistischer Sicht wurden keine IV-relevanten Diagnosen oder ent- sprechende Funktionseinschränkungen festgestellt. Entsprechend wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 61.3 S. 16 Ziff. 7.4). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei vor ca. drei Jahren ein Impingement beider Hüftgelenke festgestellt worden, welches anschliessend operativ saniert worden sei. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien momentan nicht vorhanden. Die Ver- letzung im Bereich des rechten Kniegelenkes (vorderer Kreuzbandruptur) sei operativ behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei zurzeit vollkom- men beschwerdefrei (AB 61.4 S. 18 Ziff. 6.3). Schliesslich wurde aus or- thopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 22 f. Ziff. 8.1 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen leichten Stimmungsschwankungen liessen sich nicht im Sinne eines psychiatrischen Syndroms subsumieren, sondern seien als eine nachvollziehbare Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die resultierenden psychosozialen Folgeerscheinungen (z.B. ungewisse beruf- liche Zukunft) zu beurteilen. Die etablierte medikamentös-antidepressive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 8 Behandlung mit einem Schlaf-anstossenden Antidepressivum hätten die beschriebenen Schlafstörungen gebessert. Den vorliegenden Berichten wie auch den Eigenangaben des Beschwerdeführers seien ängstliche Zu- standsbilder, die am ehesten im Sinne sozial phobischer Erlebnisweisen beurteilt werden könnten, zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführer beschrieben in der Schulzeit unter Ängsten gelitten zu haben, etwas ver- gessen zu haben, was zu vermehrten Kontrollhandlungen geführt habe. Versagens- bzw. Kritikängste seien damals vorhanden gewesen. Zudem habe er Mühe gehabt, sich in Menschenmengen aufzuhalten. Diesbezüg- lich habe sich der Beschwerdeführer mittlerweile weitgehend symptomfrei beschrieben. Ausgeprägte krankheits- oder schmerzbezogene Ängste sei- en nicht berichtet worden (AB 61.5 S. 17 Ziff. 6.3). In differenzialdiagnosti- scher Hinsicht seien die Kriterien einer psychotischen Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Insbesondere seien schon die Ein- gangskriterien einer Persönlichkeitsstörung bei weitgehend unauffälliger schulischer familiärer und beruflicher Entwicklung nicht erfüllt. Eine depres- sive Episode sei angesichts eines weitgehend psychopathologisch un- auffälligen Befundbildes, fehlender Freudlosigkeit, fehlender Antriebslosig- keit und fehlender Interesselosigkeit nicht zu diagnostizieren. Angesichts der anhaltenden Schmerzproblematik sei auch eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren abzugrenzen. Diesbezüglich sei in beiden Fällen anzumerken, dass eine emotionale oder psychosoziale Konfliktsitua- tion, die für die Entstehung und oder Aufrechterhaltung der vorliegenden Schmerzproblematik bestimmend sein könnte (bzw. für die Diagnosestel- lung erfüllt sein muss), nicht zu eruieren sei (S. 18). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (gestützt auf die neu- rologische Beurteilung resp. aufgrund der Migräneanfälle; vgl. AB 61.1 S. 15 oben) eine Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 20% bestehe, wobei das aus neurologischer Sicht festgelegte Leistungsprofil gelte und die bisherige Tätigkeit als angepasst betrachtet werden könne. Bezüglich der retrospek- tiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aktuell habe der Beschwerdeführer die Arbeitstätigkeit als ... wieder voll aufge- nommen. Nach der Hüftoperation vom 28. März 2018 bis Ende Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 9 sei er jedoch rekonvaleszent gewesen. Danach könne deshalb wieder eine volle Arbeitsfähigkeit übernommen werden. Vor dieser Operation sei der Beschwerdeführer wiederholt teilarbeitsunfähig gewesen, was retrospektiv nicht mehr genau determiniert werden könne. Deshalb werde empfohlen, die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu übernehmen (S. 14). 3.1.5 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 25. April 2019 (AB 67) nunmehr eine chronische, therapieresistente Migräne, eine PTBS und ein psychoorganisches Syndrom (S. 1). Durch den koordiniert geführ- ten, multidisziplinären Therapieansatz zeichne sich nach über einem halb- en Jahr langsam eine Veränderung der Gesamtsituation ab. Seit dem Ein- satz von Aimovig sei die Migränefrequenz deutlich rückläufig. Die Arbeits- fähigkeit habe sich aber noch nicht nennenswert verbessert, weil der Be- schwerdeführer wegen Erschöpfungszuständen doch häufig fehle. Dies werde dahingehend interpretiert, dass das hartnäckige Schmerzsyndrom nicht mehr Überhand habe und die darunterliegende Erschöpfung dema- skiert werde. Dies dürfte zum Teil noch ein weiteres „Decksymptom“ der darunterliegenden psychoemotionalen Schwierigkeiten des Beschwerde- führers sein (S. 2). Weiter attestierte Dr. med. F.________ eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. In der aktuellen Tätigkeit im … sei der Beschwerdefüh- rer optimal eingesetzt. Es sei wichtig, dass die 50%-ige Arbeitstätigkeit nicht überschritten werde. Wegen der hirnorganischen Störung sei es be- sonders wichtig, dass er sehr regelmässig sportliche Aktivitäten durchführe, da dies die dissoziierte Vigilanz in den fronto-zentralen Arealen verbessere und somit auch die Migränefrequenz senke (S. 3). Im – im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten – Bericht vom

4. Oktober 2019 (AB 87 S. 28 ff.) führte Dr. med. F.________ aus, der Be- schwerdeführer sei in der aktuellen Tätigkeit weiterhin zu 50% arbeitsfähig; dies sofern er seine Arbeitseinsätze flexibel gestalten könne. Die reduzierte Arbeitstätigkeit unterstütze die Genesung. Wenn dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die schrittweise Arbeitssteigerung gelassen werde, sei die Prognose gut (S. 28). Die sofortige Steigerung der Arbeitstätigkeit sei gescheitert. Diese habe zu einer sofortigen Erhöhung der Migränefrequenz geführt. Im Rahmen der Sprechstunden liessen sich verschiedene konflikt- behaftete Grundthemen eruieren, die die Anspannung und somit die Migrä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 10 neattacken klar triggerten. Weiter führte die Neurologin aus, die Stellung- nahme des neurologischen MEDAS-Gutachters und die sehr dürftigen anamnestischen Angaben zeigten, dass der Beschwerdeführer sehr ober- flächlich befragt worden sei. Ferner sei aus neurologischer Sicht eine chro- nische therapieresistente Migräne durchaus als anhaltende Schmerz- störung zu verstehen (S. 29). Erstmals hätten die Schmerzkomponenten der Migräne beim Beschwerdeführer mit Aimovig erfolgreich unterdrückt werden können. Eine Migräne gehe aber nicht nur mit Schmerzen, sondern ebenfalls mit neuropsychiatrischen Symptomen sowie vegetativen Sym- ptomen einher. Diese persistierten beim Beschwerdeführer, obwohl er sich als schmerzfrei beschreibe. In diesen Zuständen sei es nachvollziehbar, dass er nicht in der Lage sei, sich mit genügender Konzentration und Auf- merksamkeit seiner Arbeit zuzuwenden. Wegen der vegetativen Kompo- nente sei der Beschwerdeführer auch körperlich in seiner Leistungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Als Bemerkung führte die Neurologin an, der Beschwerdeführer leide aus ihrer Sicht an einer komplexen PTBS nach etlichen Hospitalisationen und schwerwiegenden operativen Eingriffen in der frühen Kindheit (S. 30). 3.1.6 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2019 (AB 87 S. 77 ff.) eine rezi- divierende depressive Störung. Aufgrund der negativen Erlebnisse durch die wiederholten Erkrankungen in der Kindheit und Jugend sei sicher von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, welche in einem direkten Zu- sammenhang mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit stehe. Es sei von einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung auszugehen. Ferner sei nicht richtig, die körperlichen Erkrankungen während der Persönlichkeitsentwicklung zu ignorieren und von einer „unauffälligen schulischen, familiären und berufli- chen Entwicklung“ zu sprechen, wie dies im psychiatrischen Teilgutachten getan werde. Es sei davon auszugehen, dass die mit den Erkrankungen und Operationen verbunden Schmerzen, Ängste, Einschränkungen und Verunsicherungen das Selbstbild und die Persönlichkeit des Beschwerde- führers geprägt hätten (S. 77). Der Beschwerdeführer berichte klar, dass die Anfallhäufigkeit der Migräne einen deutlichen Einfluss auf seine psychi- sche Gesundheit habe. Weiter führte Dr. med. G.________ aus, er lägen Aspekte der komplexen PTBS vor. So zählten das Vermeidungsverhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 11 und die Übererregung, die sich möglicherweise insbesondere in der erheb- lichen Schlafstörung zeige, zu den geforderten Kernsymptomen. Ebenso fänden sich Probleme bei der Emotionsregulation und eine Beeinträchti- gung des Identitätsgefühls (S. 78). Aus psychiatrischer Sicht sei die bishe- rige Erwerbstätigkeit weiterhin möglich. Zentral sei ein flexibles Arbeitsum- feld, um den erhöhten Regenerationsbedarf umzusetzen. Das aktuelle Pensum von rund 50% sei realistisch und zumutbar (S. 78 f.). Eine Arbeits- fähigkeit zwischen 80% und 90%, wie dies im Gutachten postuliert werde, habe sich nicht als realistisch erwiesen. Eine erzwungene, sofortige Steige- rung des Pensums auf 80% bis 90% wäre mit dem Risiko einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes und der Gefahr einer weiteren Chronifi- zierung verbunden. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien Kopfschmerzen mit einer psychogenen Komponente inkludiert. Die diagnostisch geforderte Verbindung zu emotionalen Konflikten oder psy- chosozialen Belastungen werde im MEDAS-Gutachten zwar verneint. Eine solche sei jedoch durchaus vorhanden, habe sich die Migräne doch zeit- gleich mit dem Abschluss der Berufsmaturität und der damaligen Verunsi- cherung über die berufliche Zukunft akzentuiert (S. 79). 3.1.7 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (D), am 23. Oktober 2019 (AB 91) Stellung. Im Bericht des behandelnden Psychiaters würden kein psychopathologischer Befund, keine Verhaltens- beobachtungen und auch keine Darstellung des Tagesablaufes angege- ben. Ferner werde nicht hinreichend begründet, warum eine rezidivierend depressive Störung vorliege. Weiter könne nicht nachvollzogen werden, ob aktuell eine relevante Angstsymptomatik vorliege. Sich diesbezüglich ledig- lich auf die Befindensäusserungen des Beschwerdeführers zu stützen, sei versicherungsmedizinisch nicht ausreichend. Zudem werde behauptet, dass die vorliegende Kopfschmerzsymptomatik im Rahmen einer chroni- schen Schmerzerkrankung zu subsumieren sei. In der ICD-10 werde je- doch ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Kopfschmerzsymptomatik (die insbesondere als Spannungskopfschmerz aufgefasst werde) nicht un- ter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufzuführen sei. Da- her sei vorliegend keine chronische Schmerzerkrankung herzuleiten. Wei- ter gehe aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht hervor, in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 12 wiefern die Migräne einen deutlichen Einfluss auf die psychische Gesund- heit des Beschwerdeführers haben soll. In diesem Zusammenhang sei ge- rade auch auf die Tatsache zu verweisen, dass im Vorfeld keine psychia- trisch/psychotherapeutische Behandlung initiiert worden sei. Es habe sich zudem im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung ein nahezu blan- der psychopathologischer Befund gefunden (S. 4). Gesamteinschätzend ergäben sich keine neuen medizinisch relevanten Aspekte, welche die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers über das im Rahmen der psychiatri- schen Teilbegutachtung festgestellte Mass aus psychiatrischer Sicht beein- flussten (S. 5). Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 22. November 2019 (AB 93) aus, im neurologischen Teilgut- achten der MEDAS (AB 61.2) sei aufgrund der Schilderung der Kopf- schmerzen wie auch der Häufigkeit die Diagnose einer chronischen Migrä- ne übernommen worden, was nachvollziehbar sei. Dies stehe im Einklang mit den Akten. Leicht verwirrend sei die Annahme einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit im (neurologischen) Teilgutachten und dann der Schluss in der Konsensbeurteilung einer 80% bis 90%-igen Arbeitsfähigkeit (S. 3). Im wei- teren Verlauf habe der Beschwerdeführer nun Aimovig erhalten. Darunter hätten sich die Kopfschmerzattacken deutlich reduziert (nur noch 5x im Monat). Dies entspreche nun tatsächlich einer bis max. 20%-igen Arbeits- unfähigkeit, da nicht jede Migräneattacke einen Tag Arbeitsausfall bedeute, einerseits aufgrund der Dauer der Attacke und anderseits aufgrund der Tatsache, dass die Attacken auch ausserhalb der Arbeitszeit aufträten. Zusammenfassend sei das neurologische Gutachten zwar sehr knapp ge- halten. Darin sei aber, wie der Verlauf zeige, die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht wohl richtig beurteilt worden. Die weiteren Argumente von Dr. med. F.________, dass ein psychoorganisches Syndrom vorliege, könne aus neurologischer Sicht aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Aus neurologischer Sicht könne auf das Zumutbar- keitsprofil im MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 13 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

28. Februar 2019 (AB 61.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 28. Fe- bruar 2019 (AB 61.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einer chronischen Migräne mit Aura leidet (S. 11 Ziff. 4.2.1). Weiter haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass weder aus internistischer noch aus or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 14 thopädischer oder aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit besteht (AB 61.3 S. 16 Ziff. 7.4, 61.4 S. 22 f. Ziff. 8.1 f., 61.5 S. 17 Ziff. 6.3). Soweit in der interdisziplinären Beurteilung aufgrund der Migräneanfälle resp. der neurologischen Einschätzung eine Arbeitsunfähig- keit von 10% bis 20% attestiert wurde (AB 61.1 S. 14 f.), hat der Be- schwerdeführer (Beschwerde S. 6) zu Recht darauf hingewiesen, dass dies im Widerspruch steht mit der Beurteilung im neurologischen Teilgutachten, in welchem sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (AB 61.2 S. 14 f. Ziff. 7.4, 8.1 f.), was wiederum in Übereinstimmung steht der Einschätzung im Bericht des Spitals D.________ vom 26. Januar 2018, wonach die chro- nische Migräne zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe (AB 28 S. 3 Ziff. 1.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dieser Widerspruch jedoch nicht dazu, dass das interdisziplinäre Gutachten seinen Beweiswert verliert. Denn die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ hat sich in der Stel- lungnahme vom 22. November 2019 (AB 93) mit diesem Widerspruch aus- einandergesetzt und insbesondere unter Bezugnahme auf die neu aufge- nommene medikamentöse Therapie mit Aimovig, welche die Kopfschmerz- attacken deutlich auf fünf Mal im Monat reduziert habe, nachvollziehbar dargelegt, dass aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von ma- ximal 20% bestehe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestätigte die RAD-Neurologin das Zumutbarkeitsprofil im interdisziplinären MEDAS- Gutachten (S. 3 f.). Soweit Dr. med. G.________ im Bericht vom 16. Oktober 2019 aufgrund einer depressiven Störung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 87 S. 77 ff.), vermag dies den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern. Abgesehen davon, dass dieser Bericht von einem behandelnden Facharzt erstattet worden ist, so dass der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen ist, dass dieser im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte ge- langt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 15 Aspekte benennen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde im psychiatrischer Teilgutachten aufgrund der mit grosser Sorgfalt erhobe- nen psychopathologischen Befunde sowie den testpsychologischen Zu- satzuntersuchungen eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert aus- geschlossen. Dabei wurde namentlich das Bestehen einer depressiven Störung – entgegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters – auf- grund des weitgehend psychopathologisch unauffälligen Befundbildes, der fehlenden Freudlosigkeit, der fehlenden Antriebslosigkeit und der fehlenden Interessenslosigkeit schlüssig verneint (AB 61.5 S. 14 und S. 18). Zudem wurden die vom Beschwerdeführer beschriebenen Stimmungsschwankun- gen mit nachvollziehbarer Begründung als Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die daraus resultierenden psychosozialen Folgen im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die berufliche Zukunft beurteilt (S. 17 Ziff. 6.3). Darüber hinaus wurden die in den medizinischen Akten erwähnten Ängste und Zwangshandlungen (vgl. Bericht des Spitals D.________ vom 21. August 2017; AB 64.2 S. 20 ff.) einlässlich gewürdigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weitgehend symptomfrei sei (AB 61.5 S. 17 Ziff. 6.3). Schliesslich wurden auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer Schmerzstörung mit schlüssiger Begründung verneint (S. 18). Soweit der behandelnde Psychia- ter im Zusammenhang mit einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ausführt, es sei nicht richtig, die körperlichen Erkrankungen während der Persönlich- keitsentwicklung einfach zu ignorieren und von einer „unauffälligen schuli- schen, familiären und beruflichen Entwicklung“ zu sprechen (AB 87 S. 77), verkennt er die vom Beschwerdeführer selbst referierten tatsächlichen Ver- hältnisse („auf seine Kindheit schaue er mit positiven Gefühlen zurück“; vgl. AB 61.5 S. 9 f. Ziff. 3.2.5) ebenso wie den Umstand, dass die behandeln- den Kardiologen des Spitals D.________ im Bericht vom 24. Juni 2004 über einen zehnjährigen Jungen berichteten, welcher bei weiterhin völlig blandem Verlauf im Alltag nicht eingeschränkt und in sportlicher Hinsicht konditionell auf der Höhe seiner Altersgenossen sei (AB 5 S. 3). Damit ist auch das Bestehen einer PTBS aufgrund der in der Kindheit und Jugend erfolgten zahlreichen operativen Eingriffen – entgegen der Beurteilung von Dr. med. G.________ (AB 87 S. 78) – offensichtlich zu verneinen. Absch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 16 liessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (AB 91) einläss- lich begründet hat, dass insbesondere aufgrund der fehlenden psychopa- thologischen Befunde, der fehlenden Verhaltensbeobachtungen und der fehlenden Darstellung des Tagesablaufs der Beurteilung von Dr. med. G.________ nicht gefolgt werden kann (S. 4). Am Beweiswert des Gutachtens ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ferner nichts, dass Dr. med. F.________ in den Be- richten vom 28. Oktober 2018 (AB 61.2 S. 2 f.), vom 25. April 2019 (AB 67 S. 1 ff.) und vom 4. Oktober 2019 (AB 87 S. 28 ff.) aufgrund der diagnosti- zierten Migräne eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Namentlich aus dem Bericht vom 25. April 2019 (AB 67 S. 1 ff.) geht klar hervor, dass die Neurologin die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit den von ihr erhobenen neurologischen Befunden, sondern ausschliesslich mit psycho- pathologischen Befunden und psychiatrischen Diagnosen (PTBS und psy- choorganisches Syndrom) begründet, wofür sie nicht über die erforderliche fachliche Dignität verfügt. Bereits deshalb kann vorliegend nicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ abgestellt werden. Darüber hinaus wurde bereits dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Soweit der Beschwer- deführer schliesslich unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med. F.________ geltend macht, die beantragte halbe Rente würde ihn finanziell beim Genesungsprozess unterstützen und anstelle der Krankentaggeldver- sicherung einen wichtigen Beitrag an den angestrebten Heilverlauf leisten (Beschwerde S. 7 Ziff. 8), ist er darauf hinzuweisen, dass das sog. Neuro- semodell längst überholt ist (MEYER/REICHMUth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 21 und S. 23). An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter ändert schliesslich nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 21. Dezember 2017 (AB 22) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 22 S. 4 Ziff. 1.7). Denn eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der attestierten Arbeitsun- fähigkeit fehlt in diesem Bericht. Zudem scheint sich der Allgemeinmedizi- ner bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit massgebend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 17 3.4 Demnach ist vorliegend sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 85% auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 18 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Da der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ... sowie in einer angepassten Tätigkeit zu durchschnittlich 85% arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor), ist fraglich, ob er überhaupt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig war. Diese Frage braucht jedoch nicht ab- schliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn ein Einkommensvergleich (basierend auf den Daten des Jahres 2018; vgl. AB 13) vorgenommen wird, besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Rentenanspruch. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als ... bei der J.________ AG tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 62‘400.-- (AB 23 S. 3 Ziff. 2.10). Dies ergibt auf das massgebliche Jahr 2018 aufgerechnet ein jährliches Vali- deneinkommen von Fr. 62‘585.55 (Fr. 62‘400.-- : 100.9 x 101.2; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Männer 2016 – 2018, Tabelle T1.1.15, lit. C [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]). Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer bezog resp. bezieht im … teilweise einen Soziallohn (Beschwerde S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 19 oben), findet dies keinen Rückhalt in den vorliegenden Akten. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9), hat die Arbeitgeberin explizit attestiert, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspricht und keinen Soziallohnanteil beinhaltet (AB 23 S. 4 Ziff. 2.10). Ebenfalls die vom Beschwerdeführer beigebrachten Lohn- blätter für die Monate August bis November 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 2) enthalten keinen Hinweis auf einen Soziallohn. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Tabelle TA1, LSE 2016, ermittelt (AB 94 S. 1). Dies ist ausgehend von der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer sowohl die an- gestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 80% bis 90% zumutbar sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Die Heranziehung des Totals des Kompetenzniveaus 1 wirkt sich denn auch sicher nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘340.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) angepasst, auf das massgebliche Jahr 2018 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen 85%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert dar- aus ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘290.90 (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41.7 x 12 x : 100.6 x 101.5 x 0.85; BFS, Nominallohnindex Männer 2016 – 2018, Ta- belle T1.1.15, Total) im Jahr. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwer- degegnerin auch nicht vorgenommen (AB 94 S. 1). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘585.55 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘290.90 resultiert ein IV-Grad von gerundet 8% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich auch bei der Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.2 hier- vor) kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass die in der Kostennote vom

20. Mai 2020 aufgeführten Kosten für den Bericht (von Dr. med. G.________) vom 16. Oktober 2019 über Fr. 540.-- nicht erstattungsfähig sind, weil der besagte Bericht nicht beweiskräftig und damit für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens nicht unerlässlich war (vgl. RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde (grundsätzlich) einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 21
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 68 IV SCP/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in seiner Kindheit resp. Jugend aufgrund eines bestehenden Ge- burtsgebrechens (Nr. 313; angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 6, 7.1 S. 1). Am 5. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Migräne bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 13). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbli- che Erhebungen durch. Dabei holte sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 31) bei der C.________ AG, MEDAS C.________ (MEDAS), ein polydisziplinäres (internistisches, neurologi- sches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten ein (Expertise vom

28. Februar 2019; AB 61.1). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 73) stell- te die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (AB 79) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 8% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 84 und 87). Nach Einholung diver- ser Stellungnahmen des RAD (AB 91, 92, 93) verfügte die IVB am 6. De- zember 2019 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegeh- ren ab (AB 94). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der gesetzlich geschul- deten Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde (grundsätzlich) einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2019 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2), da die Beschwerde- gegnerin hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 5 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 21. August 2017 (AB 64.2 S. 20 ff.) wurden eine Migräne-Exazerbation bei bekannter Migräne mit Aura, eine kongenitale Aortenisthumusstenose, eine bikuspide Aortenklap- pe mit leichter Insuffizienz, eine soziale Phobie, ein Status nach Hämor- rhoidektomie, ein Status nach Schulterverletzung links, Hüftschmerzen links bei Misch-Impingement mit Labrumunterflächenläsion und Epiphysio- lyse, Hüftschmerzen rechts, Fussschmerzen rechts, ein Status nach VKB- Rekonstruktion rechts und eine Lumbago diagnostiziert (S. 20 f.). Der Be- schwerdeführer leide an chronischer Migräne mit visuellen Veränderungen (Flimmerskotome) ohne Nausea, Übelkeit oder neurologische Ausfälle (S. 21). Unter Triptaneinnahme habe eine deutliche Besserung stattgefun- den und nur noch ein leichter Druck auf dem Kopf persistiert (S. 22). Im weiteren Verlauf wurde im Bericht vom 26. Januar 2018 (AB 28) keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Aus neurochirurgischer Sicht sei der Be- schwerdeführer 100% arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 6 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wie- derholte im Bericht vom 21. Dezember 2017 (AB 22) die im Bericht des Spitals D.________ vom 21. August 2017 gestellten Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 2017 zunehmende Kopf- schmerzen und in der Folge eine schwierige Schmerzkrankheit mit rezidi- vierenden Kopfschmerzen und deutlichem Vermeidungsverhalten entwi- ckelt. Trotz verschiedener Therapieansätze sei es zu keiner wesentlichen Stabilisierung der Situation gekommen, sodass der Beschwerdeführer im- mer wieder Arbeitsausfälle gehabt habe (S. 3 Ziff. 1.4). Wegen den inter- mittierend auftretenden Kopfschmerzen gebe der Beschwerdeführer an, sich bei der Arbeit nicht konzentrieren zu können, den Lärm in der Werk- statt nicht zu ertragen und somit nicht arbeitsfähig zu sein. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell sei an- gesichts der labilen Situation mit rezidivierenden Schmerzattacken, dies trotz der neu begonnenen präventiven Kopfschmerztherapie, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2018 (AB 64.2 S. 2 f.) eine chronische Migräne und einen Verdacht auf ein psychoorganisches Syndrom differentialdia- gnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; S. 2). Der Be- schwerdeführer leide seit seiner Kindheit an einer chronischen, bisher the- rapierefraktären Migräne, die zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung im Alltag führe. Es sei unklar, ob der Migräne ein psychoorganisches Leiden zugrunde liege oder allenfalls eine PTBS. Die Kindheit des Beschwerdefüh- rers sei wegen einer kongenitalen Herzmissbildung und diversen Unfällen von Krankenkausaufenthalten und teilweise schweren operativen Eingriffen geprägt. Zurzeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 50% geschätzt (S. 3). 3.1.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 28. Februar 2019 (AB 61.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne mit Aura diagnostiziert (S. 11 Ziff. 4.2.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Verdacht auf ein eingeblutetes Kavernom im Pedunculus cerebellaris superior rechts, Hüftschmerzen rechts bei Misch- Impingement mit Labrumunterflächenläsion und Epiphysiolyse, eine An- satztendinose der lliopsoassehne links, ein Status nach VKB-Rekon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 7 struktion rechts, eine Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse L5, ein Dis- kusbulging L5/S1, eine Operation linke Hüfte am 28. März 2018, ein Status nach Hernienrepair beidseits, ein Status nach geschlossener Reposition bei metaphysärer distaler Vorderarmfraktur links sowie eine kongenitale Aortenisthmus-Stenose (ICD-10 Q25.1Z) festgehalten (S. 12 Ziff. 4.2.2). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit Mai 2017 an regelmässiger Migräne. Diese trete zwei bis fünf Mal in der Woche auf und dauere zwischen einer bis sechs Stunden an (AB 61.2 S. 6 Ziff. 3.2.1). Die Prognose hinsichtlich der Heilungschancen sei gut (S. 13 Ziff. 7.2). In der bisherigen Tätigkeit als ..., welche als angepasste Tätigkeit betrachtet werden könne, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitstätigkeit – nach der Hüftoperation vom 28. März 2018 – wieder in einem 100%-Pensum aufgenommen (S. 14 f. Ziff. 7.4, 8.1 f.). Aus internistischer Sicht wurden keine IV-relevanten Diagnosen oder ent- sprechende Funktionseinschränkungen festgestellt. Entsprechend wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 61.3 S. 16 Ziff. 7.4). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei vor ca. drei Jahren ein Impingement beider Hüftgelenke festgestellt worden, welches anschliessend operativ saniert worden sei. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien momentan nicht vorhanden. Die Ver- letzung im Bereich des rechten Kniegelenkes (vorderer Kreuzbandruptur) sei operativ behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei zurzeit vollkom- men beschwerdefrei (AB 61.4 S. 18 Ziff. 6.3). Schliesslich wurde aus or- thopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 22 f. Ziff. 8.1 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen leichten Stimmungsschwankungen liessen sich nicht im Sinne eines psychiatrischen Syndroms subsumieren, sondern seien als eine nachvollziehbare Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die resultierenden psychosozialen Folgeerscheinungen (z.B. ungewisse beruf- liche Zukunft) zu beurteilen. Die etablierte medikamentös-antidepressive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 8 Behandlung mit einem Schlaf-anstossenden Antidepressivum hätten die beschriebenen Schlafstörungen gebessert. Den vorliegenden Berichten wie auch den Eigenangaben des Beschwerdeführers seien ängstliche Zu- standsbilder, die am ehesten im Sinne sozial phobischer Erlebnisweisen beurteilt werden könnten, zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführer beschrieben in der Schulzeit unter Ängsten gelitten zu haben, etwas ver- gessen zu haben, was zu vermehrten Kontrollhandlungen geführt habe. Versagens- bzw. Kritikängste seien damals vorhanden gewesen. Zudem habe er Mühe gehabt, sich in Menschenmengen aufzuhalten. Diesbezüg- lich habe sich der Beschwerdeführer mittlerweile weitgehend symptomfrei beschrieben. Ausgeprägte krankheits- oder schmerzbezogene Ängste sei- en nicht berichtet worden (AB 61.5 S. 17 Ziff. 6.3). In differenzialdiagnosti- scher Hinsicht seien die Kriterien einer psychotischen Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Insbesondere seien schon die Ein- gangskriterien einer Persönlichkeitsstörung bei weitgehend unauffälliger schulischer familiärer und beruflicher Entwicklung nicht erfüllt. Eine depres- sive Episode sei angesichts eines weitgehend psychopathologisch un- auffälligen Befundbildes, fehlender Freudlosigkeit, fehlender Antriebslosig- keit und fehlender Interesselosigkeit nicht zu diagnostizieren. Angesichts der anhaltenden Schmerzproblematik sei auch eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren abzugrenzen. Diesbezüglich sei in beiden Fällen anzumerken, dass eine emotionale oder psychosoziale Konfliktsitua- tion, die für die Entstehung und oder Aufrechterhaltung der vorliegenden Schmerzproblematik bestimmend sein könnte (bzw. für die Diagnosestel- lung erfüllt sein muss), nicht zu eruieren sei (S. 18). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (gestützt auf die neu- rologische Beurteilung resp. aufgrund der Migräneanfälle; vgl. AB 61.1 S. 15 oben) eine Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 20% bestehe, wobei das aus neurologischer Sicht festgelegte Leistungsprofil gelte und die bisherige Tätigkeit als angepasst betrachtet werden könne. Bezüglich der retrospek- tiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aktuell habe der Beschwerdeführer die Arbeitstätigkeit als ... wieder voll aufge- nommen. Nach der Hüftoperation vom 28. März 2018 bis Ende Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 9 sei er jedoch rekonvaleszent gewesen. Danach könne deshalb wieder eine volle Arbeitsfähigkeit übernommen werden. Vor dieser Operation sei der Beschwerdeführer wiederholt teilarbeitsunfähig gewesen, was retrospektiv nicht mehr genau determiniert werden könne. Deshalb werde empfohlen, die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu übernehmen (S. 14). 3.1.5 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 25. April 2019 (AB 67) nunmehr eine chronische, therapieresistente Migräne, eine PTBS und ein psychoorganisches Syndrom (S. 1). Durch den koordiniert geführ- ten, multidisziplinären Therapieansatz zeichne sich nach über einem halb- en Jahr langsam eine Veränderung der Gesamtsituation ab. Seit dem Ein- satz von Aimovig sei die Migränefrequenz deutlich rückläufig. Die Arbeits- fähigkeit habe sich aber noch nicht nennenswert verbessert, weil der Be- schwerdeführer wegen Erschöpfungszuständen doch häufig fehle. Dies werde dahingehend interpretiert, dass das hartnäckige Schmerzsyndrom nicht mehr Überhand habe und die darunterliegende Erschöpfung dema- skiert werde. Dies dürfte zum Teil noch ein weiteres „Decksymptom“ der darunterliegenden psychoemotionalen Schwierigkeiten des Beschwerde- führers sein (S. 2). Weiter attestierte Dr. med. F.________ eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. In der aktuellen Tätigkeit im … sei der Beschwerdefüh- rer optimal eingesetzt. Es sei wichtig, dass die 50%-ige Arbeitstätigkeit nicht überschritten werde. Wegen der hirnorganischen Störung sei es be- sonders wichtig, dass er sehr regelmässig sportliche Aktivitäten durchführe, da dies die dissoziierte Vigilanz in den fronto-zentralen Arealen verbessere und somit auch die Migränefrequenz senke (S. 3). Im – im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten – Bericht vom

4. Oktober 2019 (AB 87 S. 28 ff.) führte Dr. med. F.________ aus, der Be- schwerdeführer sei in der aktuellen Tätigkeit weiterhin zu 50% arbeitsfähig; dies sofern er seine Arbeitseinsätze flexibel gestalten könne. Die reduzierte Arbeitstätigkeit unterstütze die Genesung. Wenn dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die schrittweise Arbeitssteigerung gelassen werde, sei die Prognose gut (S. 28). Die sofortige Steigerung der Arbeitstätigkeit sei gescheitert. Diese habe zu einer sofortigen Erhöhung der Migränefrequenz geführt. Im Rahmen der Sprechstunden liessen sich verschiedene konflikt- behaftete Grundthemen eruieren, die die Anspannung und somit die Migrä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 10 neattacken klar triggerten. Weiter führte die Neurologin aus, die Stellung- nahme des neurologischen MEDAS-Gutachters und die sehr dürftigen anamnestischen Angaben zeigten, dass der Beschwerdeführer sehr ober- flächlich befragt worden sei. Ferner sei aus neurologischer Sicht eine chro- nische therapieresistente Migräne durchaus als anhaltende Schmerz- störung zu verstehen (S. 29). Erstmals hätten die Schmerzkomponenten der Migräne beim Beschwerdeführer mit Aimovig erfolgreich unterdrückt werden können. Eine Migräne gehe aber nicht nur mit Schmerzen, sondern ebenfalls mit neuropsychiatrischen Symptomen sowie vegetativen Sym- ptomen einher. Diese persistierten beim Beschwerdeführer, obwohl er sich als schmerzfrei beschreibe. In diesen Zuständen sei es nachvollziehbar, dass er nicht in der Lage sei, sich mit genügender Konzentration und Auf- merksamkeit seiner Arbeit zuzuwenden. Wegen der vegetativen Kompo- nente sei der Beschwerdeführer auch körperlich in seiner Leistungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Als Bemerkung führte die Neurologin an, der Beschwerdeführer leide aus ihrer Sicht an einer komplexen PTBS nach etlichen Hospitalisationen und schwerwiegenden operativen Eingriffen in der frühen Kindheit (S. 30). 3.1.6 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2019 (AB 87 S. 77 ff.) eine rezi- divierende depressive Störung. Aufgrund der negativen Erlebnisse durch die wiederholten Erkrankungen in der Kindheit und Jugend sei sicher von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, welche in einem direkten Zu- sammenhang mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit stehe. Es sei von einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung auszugehen. Ferner sei nicht richtig, die körperlichen Erkrankungen während der Persönlichkeitsentwicklung zu ignorieren und von einer „unauffälligen schulischen, familiären und berufli- chen Entwicklung“ zu sprechen, wie dies im psychiatrischen Teilgutachten getan werde. Es sei davon auszugehen, dass die mit den Erkrankungen und Operationen verbunden Schmerzen, Ängste, Einschränkungen und Verunsicherungen das Selbstbild und die Persönlichkeit des Beschwerde- führers geprägt hätten (S. 77). Der Beschwerdeführer berichte klar, dass die Anfallhäufigkeit der Migräne einen deutlichen Einfluss auf seine psychi- sche Gesundheit habe. Weiter führte Dr. med. G.________ aus, er lägen Aspekte der komplexen PTBS vor. So zählten das Vermeidungsverhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 11 und die Übererregung, die sich möglicherweise insbesondere in der erheb- lichen Schlafstörung zeige, zu den geforderten Kernsymptomen. Ebenso fänden sich Probleme bei der Emotionsregulation und eine Beeinträchti- gung des Identitätsgefühls (S. 78). Aus psychiatrischer Sicht sei die bishe- rige Erwerbstätigkeit weiterhin möglich. Zentral sei ein flexibles Arbeitsum- feld, um den erhöhten Regenerationsbedarf umzusetzen. Das aktuelle Pensum von rund 50% sei realistisch und zumutbar (S. 78 f.). Eine Arbeits- fähigkeit zwischen 80% und 90%, wie dies im Gutachten postuliert werde, habe sich nicht als realistisch erwiesen. Eine erzwungene, sofortige Steige- rung des Pensums auf 80% bis 90% wäre mit dem Risiko einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes und der Gefahr einer weiteren Chronifi- zierung verbunden. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien Kopfschmerzen mit einer psychogenen Komponente inkludiert. Die diagnostisch geforderte Verbindung zu emotionalen Konflikten oder psy- chosozialen Belastungen werde im MEDAS-Gutachten zwar verneint. Eine solche sei jedoch durchaus vorhanden, habe sich die Migräne doch zeit- gleich mit dem Abschluss der Berufsmaturität und der damaligen Verunsi- cherung über die berufliche Zukunft akzentuiert (S. 79). 3.1.7 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (D), am 23. Oktober 2019 (AB 91) Stellung. Im Bericht des behandelnden Psychiaters würden kein psychopathologischer Befund, keine Verhaltens- beobachtungen und auch keine Darstellung des Tagesablaufes angege- ben. Ferner werde nicht hinreichend begründet, warum eine rezidivierend depressive Störung vorliege. Weiter könne nicht nachvollzogen werden, ob aktuell eine relevante Angstsymptomatik vorliege. Sich diesbezüglich ledig- lich auf die Befindensäusserungen des Beschwerdeführers zu stützen, sei versicherungsmedizinisch nicht ausreichend. Zudem werde behauptet, dass die vorliegende Kopfschmerzsymptomatik im Rahmen einer chroni- schen Schmerzerkrankung zu subsumieren sei. In der ICD-10 werde je- doch ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Kopfschmerzsymptomatik (die insbesondere als Spannungskopfschmerz aufgefasst werde) nicht un- ter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufzuführen sei. Da- her sei vorliegend keine chronische Schmerzerkrankung herzuleiten. Wei- ter gehe aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht hervor, in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 12 wiefern die Migräne einen deutlichen Einfluss auf die psychische Gesund- heit des Beschwerdeführers haben soll. In diesem Zusammenhang sei ge- rade auch auf die Tatsache zu verweisen, dass im Vorfeld keine psychia- trisch/psychotherapeutische Behandlung initiiert worden sei. Es habe sich zudem im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung ein nahezu blan- der psychopathologischer Befund gefunden (S. 4). Gesamteinschätzend ergäben sich keine neuen medizinisch relevanten Aspekte, welche die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers über das im Rahmen der psychiatri- schen Teilbegutachtung festgestellte Mass aus psychiatrischer Sicht beein- flussten (S. 5). Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 22. November 2019 (AB 93) aus, im neurologischen Teilgut- achten der MEDAS (AB 61.2) sei aufgrund der Schilderung der Kopf- schmerzen wie auch der Häufigkeit die Diagnose einer chronischen Migrä- ne übernommen worden, was nachvollziehbar sei. Dies stehe im Einklang mit den Akten. Leicht verwirrend sei die Annahme einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit im (neurologischen) Teilgutachten und dann der Schluss in der Konsensbeurteilung einer 80% bis 90%-igen Arbeitsfähigkeit (S. 3). Im wei- teren Verlauf habe der Beschwerdeführer nun Aimovig erhalten. Darunter hätten sich die Kopfschmerzattacken deutlich reduziert (nur noch 5x im Monat). Dies entspreche nun tatsächlich einer bis max. 20%-igen Arbeits- unfähigkeit, da nicht jede Migräneattacke einen Tag Arbeitsausfall bedeute, einerseits aufgrund der Dauer der Attacke und anderseits aufgrund der Tatsache, dass die Attacken auch ausserhalb der Arbeitszeit aufträten. Zusammenfassend sei das neurologische Gutachten zwar sehr knapp ge- halten. Darin sei aber, wie der Verlauf zeige, die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht wohl richtig beurteilt worden. Die weiteren Argumente von Dr. med. F.________, dass ein psychoorganisches Syndrom vorliege, könne aus neurologischer Sicht aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Aus neurologischer Sicht könne auf das Zumutbar- keitsprofil im MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 13 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

28. Februar 2019 (AB 61.1) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 28. Fe- bruar 2019 (AB 61.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einer chronischen Migräne mit Aura leidet (S. 11 Ziff. 4.2.1). Weiter haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass weder aus internistischer noch aus or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 14 thopädischer oder aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit besteht (AB 61.3 S. 16 Ziff. 7.4, 61.4 S. 22 f. Ziff. 8.1 f., 61.5 S. 17 Ziff. 6.3). Soweit in der interdisziplinären Beurteilung aufgrund der Migräneanfälle resp. der neurologischen Einschätzung eine Arbeitsunfähig- keit von 10% bis 20% attestiert wurde (AB 61.1 S. 14 f.), hat der Be- schwerdeführer (Beschwerde S. 6) zu Recht darauf hingewiesen, dass dies im Widerspruch steht mit der Beurteilung im neurologischen Teilgutachten, in welchem sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (AB 61.2 S. 14 f. Ziff. 7.4, 8.1 f.), was wiederum in Übereinstimmung steht der Einschätzung im Bericht des Spitals D.________ vom 26. Januar 2018, wonach die chro- nische Migräne zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe (AB 28 S. 3 Ziff. 1.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dieser Widerspruch jedoch nicht dazu, dass das interdisziplinäre Gutachten seinen Beweiswert verliert. Denn die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ hat sich in der Stel- lungnahme vom 22. November 2019 (AB 93) mit diesem Widerspruch aus- einandergesetzt und insbesondere unter Bezugnahme auf die neu aufge- nommene medikamentöse Therapie mit Aimovig, welche die Kopfschmerz- attacken deutlich auf fünf Mal im Monat reduziert habe, nachvollziehbar dargelegt, dass aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von ma- ximal 20% bestehe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestätigte die RAD-Neurologin das Zumutbarkeitsprofil im interdisziplinären MEDAS- Gutachten (S. 3 f.). Soweit Dr. med. G.________ im Bericht vom 16. Oktober 2019 aufgrund einer depressiven Störung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 87 S. 77 ff.), vermag dies den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern. Abgesehen davon, dass dieser Bericht von einem behandelnden Facharzt erstattet worden ist, so dass der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen ist, dass dieser im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte ge- langt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 15 Aspekte benennen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2019, 8C_229/2019, E. 5.1). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde im psychiatrischer Teilgutachten aufgrund der mit grosser Sorgfalt erhobe- nen psychopathologischen Befunde sowie den testpsychologischen Zu- satzuntersuchungen eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert aus- geschlossen. Dabei wurde namentlich das Bestehen einer depressiven Störung – entgegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters – auf- grund des weitgehend psychopathologisch unauffälligen Befundbildes, der fehlenden Freudlosigkeit, der fehlenden Antriebslosigkeit und der fehlenden Interessenslosigkeit schlüssig verneint (AB 61.5 S. 14 und S. 18). Zudem wurden die vom Beschwerdeführer beschriebenen Stimmungsschwankun- gen mit nachvollziehbarer Begründung als Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die daraus resultierenden psychosozialen Folgen im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die berufliche Zukunft beurteilt (S. 17 Ziff. 6.3). Darüber hinaus wurden die in den medizinischen Akten erwähnten Ängste und Zwangshandlungen (vgl. Bericht des Spitals D.________ vom 21. August 2017; AB 64.2 S. 20 ff.) einlässlich gewürdigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weitgehend symptomfrei sei (AB 61.5 S. 17 Ziff. 6.3). Schliesslich wurden auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer Schmerzstörung mit schlüssiger Begründung verneint (S. 18). Soweit der behandelnde Psychia- ter im Zusammenhang mit einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ausführt, es sei nicht richtig, die körperlichen Erkrankungen während der Persönlich- keitsentwicklung einfach zu ignorieren und von einer „unauffälligen schuli- schen, familiären und beruflichen Entwicklung“ zu sprechen (AB 87 S. 77), verkennt er die vom Beschwerdeführer selbst referierten tatsächlichen Ver- hältnisse („auf seine Kindheit schaue er mit positiven Gefühlen zurück“; vgl. AB 61.5 S. 9 f. Ziff. 3.2.5) ebenso wie den Umstand, dass die behandeln- den Kardiologen des Spitals D.________ im Bericht vom 24. Juni 2004 über einen zehnjährigen Jungen berichteten, welcher bei weiterhin völlig blandem Verlauf im Alltag nicht eingeschränkt und in sportlicher Hinsicht konditionell auf der Höhe seiner Altersgenossen sei (AB 5 S. 3). Damit ist auch das Bestehen einer PTBS aufgrund der in der Kindheit und Jugend erfolgten zahlreichen operativen Eingriffen – entgegen der Beurteilung von Dr. med. G.________ (AB 87 S. 78) – offensichtlich zu verneinen. Absch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 16 liessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 (AB 91) einläss- lich begründet hat, dass insbesondere aufgrund der fehlenden psychopa- thologischen Befunde, der fehlenden Verhaltensbeobachtungen und der fehlenden Darstellung des Tagesablaufs der Beurteilung von Dr. med. G.________ nicht gefolgt werden kann (S. 4). Am Beweiswert des Gutachtens ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ferner nichts, dass Dr. med. F.________ in den Be- richten vom 28. Oktober 2018 (AB 61.2 S. 2 f.), vom 25. April 2019 (AB 67 S. 1 ff.) und vom 4. Oktober 2019 (AB 87 S. 28 ff.) aufgrund der diagnosti- zierten Migräne eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Namentlich aus dem Bericht vom 25. April 2019 (AB 67 S. 1 ff.) geht klar hervor, dass die Neurologin die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit den von ihr erhobenen neurologischen Befunden, sondern ausschliesslich mit psycho- pathologischen Befunden und psychiatrischen Diagnosen (PTBS und psy- choorganisches Syndrom) begründet, wofür sie nicht über die erforderliche fachliche Dignität verfügt. Bereits deshalb kann vorliegend nicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ abgestellt werden. Darüber hinaus wurde bereits dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Soweit der Beschwer- deführer schliesslich unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med. F.________ geltend macht, die beantragte halbe Rente würde ihn finanziell beim Genesungsprozess unterstützen und anstelle der Krankentaggeldver- sicherung einen wichtigen Beitrag an den angestrebten Heilverlauf leisten (Beschwerde S. 7 Ziff. 8), ist er darauf hinzuweisen, dass das sog. Neuro- semodell längst überholt ist (MEYER/REICHMUth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 21 und S. 23). An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter ändert schliesslich nichts, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 21. Dezember 2017 (AB 22) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 22 S. 4 Ziff. 1.7). Denn eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der attestierten Arbeitsun- fähigkeit fehlt in diesem Bericht. Zudem scheint sich der Allgemeinmedizi- ner bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit massgebend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 17 3.4 Demnach ist vorliegend sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 85% auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 18 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Da der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ... sowie in einer angepassten Tätigkeit zu durchschnittlich 85% arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor), ist fraglich, ob er überhaupt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig war. Diese Frage braucht jedoch nicht ab- schliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn ein Einkommensvergleich (basierend auf den Daten des Jahres 2018; vgl. AB 13) vorgenommen wird, besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Rentenanspruch. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als ... bei der J.________ AG tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 62‘400.-- (AB 23 S. 3 Ziff. 2.10). Dies ergibt auf das massgebliche Jahr 2018 aufgerechnet ein jährliches Vali- deneinkommen von Fr. 62‘585.55 (Fr. 62‘400.-- : 100.9 x 101.2; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Männer 2016 – 2018, Tabelle T1.1.15, lit. C [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]). Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer bezog resp. bezieht im … teilweise einen Soziallohn (Beschwerde S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 19 oben), findet dies keinen Rückhalt in den vorliegenden Akten. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9), hat die Arbeitgeberin explizit attestiert, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspricht und keinen Soziallohnanteil beinhaltet (AB 23 S. 4 Ziff. 2.10). Ebenfalls die vom Beschwerdeführer beigebrachten Lohn- blätter für die Monate August bis November 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 2) enthalten keinen Hinweis auf einen Soziallohn. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 (einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Tabelle TA1, LSE 2016, ermittelt (AB 94 S. 1). Dies ist ausgehend von der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer sowohl die an- gestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 80% bis 90% zumutbar sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Die Heranziehung des Totals des Kompetenzniveaus 1 wirkt sich denn auch sicher nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘340.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) angepasst, auf das massgebliche Jahr 2018 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen 85%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert dar- aus ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘290.90 (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41.7 x 12 x : 100.6 x 101.5 x 0.85; BFS, Nominallohnindex Männer 2016 – 2018, Ta- belle T1.1.15, Total) im Jahr. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwer- degegnerin auch nicht vorgenommen (AB 94 S. 1). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘585.55 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 57‘290.90 resultiert ein IV-Grad von gerundet 8% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich auch bei der Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.2 hier- vor) kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass die in der Kostennote vom

20. Mai 2020 aufgeführten Kosten für den Bericht (von Dr. med. G.________) vom 16. Oktober 2019 über Fr. 540.-- nicht erstattungsfähig sind, weil der besagte Bericht nicht beweiskräftig und damit für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens nicht unerlässlich war (vgl. RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2020, IV/20/68, Seite 21 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.