Klage vom 9. September 2020
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (Kläger) war über seine Arbeitgeberin bei der (damaligen) D.________ AG (D.________; ab Mai 2015: E.________ AG [E.________]) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Scha- denmeldung vom 19. August 2013 am 2. August 2013 bei einem Misstritt eine Verletzung der Achillessehne des rechten Fusses zuzog (Akten der E.________ [act. IIIC] UM; Akten der Invalidenversicherung [IV; act. III] 2 S. 6). Die D.________ gewährte in der Folge im Zusammenhang mit die- sem Ereignis die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. IIIC TG3 ff.; Akten der E.________ [act. IIIA] K4). Ab 1. Fe- bruar 2014 war A.________ wieder voll arbeitsfähig (act. IIIC TG9). Vom
1. April 2014 bis Ende Juni 2015 war er als … der F.________ AG in … angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung C.________ (Vorsorgestiftung bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [act. I] 5 ff.; Akten der Vorsorgestiftung [act. II] 2). Ab 29. April 2015 war A.________ wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIIC TG13). Die E.________ verfügte am 15. August 2018 (Akten der E.________ [act. IIIB] K153) den Fallabschluss per 16. Januar 2018 und verneinte den An- spruch auf eine Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom
3. Januar 2019 bestätigte (act. IIIB K158). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. IIIB K161) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. August 2019, UV/21019/42, ab (act. IIIB K167). Das dar- aufhin angerufene Bundesgericht (BGer) hiess die Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Entscheid vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, gut und verurteilte die E.________, A.________ ab dem
16. Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 38 % auszurichten (act. IIIB K173). Die IV-Stelle Bern (IVB) verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (act. III 56) einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 3 Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 (act. I 15) gelangte der Kläger an die Vor- sorgestiftung und ersuchte diese, die ihm gemäss Vorsorgereglement zu- stehenden Rentenleistungen festzusetzen. Die Vorsorgestiftung verneinte mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (act. I 16) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 9. September 2020 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem
29. April 2017 die reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invali- dität, insbesondere eine Invalidenrente zuzüglich Invalidenkinderrente zu entrichten, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung. Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 11. November 2020 auf Abwei- sung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 ersuchte der In- struktionsrichter die E.________ und die IVB um Zustellung der den Kläger betreffenden Akten. Diese gingen am 19. November (IVB) bzw. am 10. De- zember 2020 (E.________) beim Verwaltungsgericht ein. Mit Replik vom 5. Januar bzw. Duplik vom 2. Februar 2021 hielten die Par- teien an den bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 4
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kan- ton Bern (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevoll- mächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 3). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invali- denrente gegenüber der Beklagten ab dem 29. April 2017 zuzüglich Invali- denkinderrente, nebst Zins von 5 % seit 9. September 2020.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 5 steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 Abs. 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Ziff. 6.3.3 des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung C.________ (Reglement; act. II 3) hat die versicherte Person bei Erwerbs- unfähigkeit vor der Pensionierung Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, versichert war und sie im Sinne der IV den minimalen Invaliditätsgrad gemäss Anhang I überschreitet. Laut Ziff. 6.3.4 des Anhangs I (Vorsorge- plan Vorsorgestiftung C.________ [Anhang I bzw. Vorsorgeplan; act II 4]) besteht ab einem Invaliditätsgrad von 25 % Anspruch auf eine Invaliden- rente. Gemäss Ziff. 6.3.8 des Reglements haben Versicherte, denen eine Invali- denrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenren- te beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Höhe der Invalidenkinderrente ergibt sich aus Anhang I des Reglements (Ziff. 1). Für die Invalidenkinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Ziff. 2).
E. 2.3 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 6 erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577).
E. 2.4 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
E. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid des Unfallversi- cherers nur im Hinblick auf Fragen der Leistungskoordination besteht; ins- besondere ist die Vorsorgeeinrichtung nicht an die Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer gebunden (vgl. Entscheide des BGer vom
12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 4.2, und vom 30. August 2011, 9C_64/2011, E. 3.1). Dementsprechend kann der Kläger hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts aus BGer 8C_534/2019 für sich ableiten, mit welchem Entscheid das Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren einen Invaliditätsgrad von 38 % festgelegt hat. Eine Bindungswirkung für die Beklagte ist auch bezüglich der rentenabwei- senden Verfügung der IVB vom 3. Dezember 2018 (act. III 56) zu vernei- nen, mittels welcher diese einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneint hat. Der von der Invalidenversicherung ermittelte Invali- ditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er – wie hier
– die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 7 Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung be- steht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Ent- scheid des BGer vom 28. Oktober 2019, 9C_300/2019, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; SVR 2020 BVG Nr. 18 S. 82 E. 5.2). Darüber hinaus ist die Be- klagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. act. III 40 S. 3, 56 S. 3), was eine Bindungswirkung ebenfalls ausschliesst (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). Damit wäre der Invaliditätsgrad des Klägers im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei zu prüfen; aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann von einer exakten Invaliditätsbemessung allerdings abgesehen wer- den.
E. 3.2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorge- einrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen (Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 25 %) gewährt (vgl. Ziff. 6.1.1 des Reglements [act. II 3] und Ziff. 6.3.4 des Anhangs I [act. II 4]; Kla- geantwort S. 3 f. Ziff. 16). Als solche ist sie bei der reglementarischen Aus- gestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufs- vorsorgerechtlichen Grundsätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. der Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Das heisst, sie kann mit einer entspre- chenden Grundlage namentlich auch die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden reglementarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch stren- ger sein als diejenigen der BVV2, solange die Leistungen gemäss Obligato- rium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 3.3 Der Kläger macht geltend, er weise einen vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % auf, gestützt auf welchen er gemäss Ziff. 6.3.3 f. des Reglements i.V.m. Ziff. 6.3.4 Anhang I Anspruch auf eine Invalidenrente in gleichem Prozentsatz habe (Klage S. 5 Ziff. 15, Replik S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unfallbedingt in einem höheren Mass in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre, als dies das Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 8 gericht in BGer 8C_534/2019, E. 5.4, festgestellt hat, bestehen aufgrund der Aktenlage keine. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Invalidität des Klägers einzig auf die aus dem Unfall vom 2. August 2013 herrührenden somatischen Beschwerden am rechten Fuss zurückzuführen ist (vgl. Klage S. 5 Ziff. 17). Anderweitige gesundheitliche Beschwerden, welche im Zeit- raum des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähig- keit geführt hätten und aufgrund welcher ein höherer Invaliditätsgrad resul- tieren würde, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Vom Kläger wird denn auch nichts Entsprechendes geltend gemacht. Da nach dem Gesagten maximal ein Invaliditätsgrad von 38 % vorliegt, hat der Beklagte höchstens Anspruch auf überobligatorische Leistungen gemäss Reglement der Beklagten. Dies wird vom Kläger denn auch aus- drücklich anerkannt (Klage S. 5 Ziff. 15).
E. 3.4 Unter dem Titel "Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung" bestimmt Ziff. 6.1.7 des Reglements (act. II 3), dass die Stiftung im Maxi- mum die Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen hat, wenn die obli- gatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versicherungs- fall leistungspflichtig ist. Vorbehalten bleibt eine andere Definition im An- hang I dieses Reglements. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3) ist die Invalidität, für welche der Klä- ger die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt, einzig auf den Unfall vom 2. August 2013 zurückzuführen. Für die aufgrund der Unfallfolgen be- stehende Invalidität richtet die E.________ dem Kläger eine Rente der ob- ligatorischen Unfallversicherung in der Höhe von 38 % aus (vgl. act. IIIB K185). Dies bedeutet, dass der Kläger gemäss Ziff. 6.1.7 des Reglements (act. II 3) keinen Anspruch auf überobligatorische Leistungen und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente hat, ausser Anhang I würde eine andere Regelung vorsehen. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob sich in Anhang I eine Regelung findet, welche eine Ausnahme vom reglementarisch vorgesehenen Unfallausschluss (zur Zulässigkeit einer solchen Einschränkung in der überobligatorischen Vor- sorge vgl. BGE 123 V 204 E. 3b S. 207) vorsieht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 9
E. 3.5 Gemäss Ziff. 6.3.4 Ziff. 1 des Reglements wird die Höhe der jährli- chen Vollinvalidenrente im Anhang I festgelegt. Ziff. 6.3.4 Ziff. 2 des Re- glements bestimmt, dass die Höhe der Invalidenrente bei Teilinvalidität in Abhängigkeit von der Vollinvalidenrente berechnet wird, wobei die entspre- chenden Prozentsätze im Anhang I definiert sind. Die einschlägigen Bestimmungen zum "Invaliditätsfall" in Anhang I (act. II 4 S. 3) lauten wie folgt: 6.3.4 Vollinvalidenrente ** 6.8 % vom projizierten Altersguthaben 6.3.4 Teilinvalidität Erwerbsunfähigkeit in % Rentenhöhe in % der Vollinvalidenrente ab 25 proportional zur Erwerbsunfähigkeit ab 60 75 ab 70 100 Bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.3.8 Invalidenkinderrente ** 20 % der Invalidenrente 6.3.5 Wartefrist Invalidenrenten 24 Monate 6.3.9 Beitragsbefreiung nach 3 Monaten […] ** ist die obligatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versiche- rungsfall leistungspflichtig, so werden ergänzend im Maximum die Minimalleis- tungen gemäss BVG erbracht. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Unfallausschluss für überob- ligatorische Leistungen gelte gemäss Anhang I explizit nur bei der Vollinva- lidenrente sowie der Invalidenkinderrente. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus dem Umstand, dass einzig bei diesen beiden Bestimmungen jeweils ein doppelter Stern angebracht sei, welcher in der Fussnote nochmals die Formulierung von Ziff. 6.1.7 des Vorsorgereglements wiederhole. Hingegen sei bei der Teilinvalidität, bei der Wartefrist, bei der Beitragsbefreiung sowie bei sämtlichen Todesfallleistungen explizit kein Stern angebracht. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass bei diesen Leistungen die Bestimmung von Ziff. 6.1.7 eben gerade nicht anwendbar sei. Hierbei handle es sich um die abweichende Regelung, welche in Ziff. 6.1.7 des Vorsorgereglements explizit vorbehalten werde. Damit sei die reglementa- rische Bestimmung, wonach bei gleichzeitiger Leistungspflicht der Unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 10 versicherung lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG gewährt würden, bei einer Teilinvalidität nicht anwendbar (Replik S. 1 f.). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
E. 3.5.1 In Anhang I werden unter dem Begriff Teilinvalidität die Prozent- sätze der Invalidenrente abgestuft auf verschiedene Erwerbsunfähigkeits- grade (ab 25 %, ab 60 %, ab 70 %) in Abhängigkeit von der Vollinvaliden- rente, deren Höhe mit 6.8 % vom projizierten Altersguthaben angegeben wird, bestimmt. Mit anderen Worten wird unter dem Titel "Vollinvalidenren- te" definiert, wie der jährliche Rentenbetrag zu berechnen ist. Unter dem Titel "Teilinvalidität" wird festgelegt, ab welchem Erwerbsunfähigkeitsgrad eine versicherte Person wie viel Prozent des jährlichen Rentenbetrags er- hält. Die beiden Bestimmungen sind damit eng miteinander verknüpft und bedingen sich gegenseitig zur Bemessung der einer versicherten Person im Einzelfall zustehenden Invalidenrente. Insofern lässt sich daraus, dass der Begriff Teilinvalidität nicht mit einem doppelten Stern versehen ist, nicht ableiten, der Unfallausschluss gelte für Teilinvalidenrenten nicht. Die Ar- gumentationslinie des Klägers scheitert denn auch bereits daran, dass die Vollinvalidenrente (gemeint ist eine Rente von 100 % bei einem Invali- ditätsgrad von ebenfalls 100 %) nicht eine überobligatorische, sondern eine obligatorische Leistung darstellt, für welche das Vorsehen eines Unfallaus- schlusses nicht zulässig ist (vgl. BGE 123 V 204 E. 3b S. 207).
E. 3.5.2 Würde der Ansicht des Klägers gefolgt, würde dies darüber hinaus bedeuten, dass ein Versicherter, der nicht vollinvalid ist, zwar Anspruch auf eine überobligatorische Teilinvalidenrente, jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Invalidenkinderrente hätte, da für diese explizit der Unfallausschluss gilt. Dies stünde in Widerspruch zu Ziff. 6.3.8 des Regle- ments (act. II 3), wonach Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente haben.
E. 3.5.3 Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass die Bestimmungen zur Wartefrist bei Invalidenrenten und zur Beitragsbefreiung keinen doppel- ten Stern aufweisen, nichts für die hier interessierende Frage ableiten. Die Beitragsbefreiung stellt keine Leistung dar, womit sich die Frage eines all- fälligen Unfallausschlusses von vornherein nicht stellt und ein entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 11 chender Vermerk mit einem doppelten Stern keinen Sinn machen würde. Dasselbe gilt für die Regelung der Wartefrist, welche zwar mit einer überobligatorischen Invalidenrente (vgl. Ziff. 6.3.5 Ziff. 1 des Reglements [act. II 3]) und damit mit einer Leistung im Zusammenhang steht, jedoch erst relevant wird, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine überobligato- rische Invalidenrente besteht und die Frage des Unfallausschlusses damit bereits geklärt ist. Die Tatsache, dass im Anhang I bei sämtlichen Todesfallleistungen (vgl. act. II 4 S. 3) kein Vermerk mit einem doppelten Stern angebracht worden ist, lässt entgegen der klägerischen Darstellung ebenfalls keinen Rück- schluss auf die Leistungspflicht der Beklagten in der hier zu beurteilenden Konstellation zu, steht es der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich doch frei, für den Invaliditätsfall und den Todesfall unterschiedliche Leistungen sowie Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorzusehen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.5.4 Da die Auslegung der Reglementsbestimmungen ohne Weiteres und klar die Zulässigkeit eines Unfallausschlusses auch bei Teilinvalidität ergibt, bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel ("in dubio contra sti- pulatorem"; vgl. Replik S. 2) kein Platz; der Unfallausschluss ist im Übrigen auch nicht ungewöhnlich.
E. 3.5.5 Nach dem Dargelegten hat der Kläger bei einem (maximalen) In- validitätsgrad von 38 % gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine (überobligatorische) Invalidenren- te und auf eine Invalidenkinderrente. Die Klage vom 9. September 2020 ist abzuweisen.
E. 4 August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 12
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers
- Vorsorgestiftung C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- April 2014 bis Ende Juni 2015 war er als … der F.________ AG in … angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung C.________ (Vorsorgestiftung bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [act. I] 5 ff.; Akten der Vorsorgestiftung [act. II] 2). Ab 29. April 2015 war A.________ wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIIC TG13). Die E.________ verfügte am 15. August 2018 (Akten der E.________ [act. IIIB] K153) den Fallabschluss per 16. Januar 2018 und verneinte den An- spruch auf eine Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom
- Januar 2019 bestätigte (act. IIIB K158). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. IIIB K161) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. August 2019, UV/21019/42, ab (act. IIIB K167). Das dar- aufhin angerufene Bundesgericht (BGer) hiess die Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Entscheid vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, gut und verurteilte die E.________, A.________ ab dem
- Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 38 % auszurichten (act. IIIB K173). Die IV-Stelle Bern (IVB) verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (act. III 56) einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Diese Verfügung blieb unangefochten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 3 Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 (act. I 15) gelangte der Kläger an die Vor- sorgestiftung und ersuchte diese, die ihm gemäss Vorsorgereglement zu- stehenden Rentenleistungen festzusetzen. Die Vorsorgestiftung verneinte mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (act. I 16) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 9. September 2020 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem
- April 2017 die reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invali- dität, insbesondere eine Invalidenrente zuzüglich Invalidenkinderrente zu entrichten, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung. Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 11. November 2020 auf Abwei- sung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 ersuchte der In- struktionsrichter die E.________ und die IVB um Zustellung der den Kläger betreffenden Akten. Diese gingen am 19. November (IVB) bzw. am 10. De- zember 2020 (E.________) beim Verwaltungsgericht ein. Mit Replik vom 5. Januar bzw. Duplik vom 2. Februar 2021 hielten die Par- teien an den bisherigen Anträgen fest. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 4
- Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kan- ton Bern (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevoll- mächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 3). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invali- denrente gegenüber der Beklagten ab dem 29. April 2017 zuzüglich Invali- denkinderrente, nebst Zins von 5 % seit 9. September 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 5 steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 Abs. 1 BVG). 2.2 Gemäss Ziff. 6.3.3 des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung C.________ (Reglement; act. II 3) hat die versicherte Person bei Erwerbs- unfähigkeit vor der Pensionierung Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, versichert war und sie im Sinne der IV den minimalen Invaliditätsgrad gemäss Anhang I überschreitet. Laut Ziff. 6.3.4 des Anhangs I (Vorsorge- plan Vorsorgestiftung C.________ [Anhang I bzw. Vorsorgeplan; act II 4]) besteht ab einem Invaliditätsgrad von 25 % Anspruch auf eine Invaliden- rente. Gemäss Ziff. 6.3.8 des Reglements haben Versicherte, denen eine Invali- denrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenren- te beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Höhe der Invalidenkinderrente ergibt sich aus Anhang I des Reglements (Ziff. 1). Für die Invalidenkinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Ziff. 2). 2.3 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 6 erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 2.4 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
- 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid des Unfallversi- cherers nur im Hinblick auf Fragen der Leistungskoordination besteht; ins- besondere ist die Vorsorgeeinrichtung nicht an die Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer gebunden (vgl. Entscheide des BGer vom
- Juni 2014, 9C_714/2013, E. 4.2, und vom 30. August 2011, 9C_64/2011, E. 3.1). Dementsprechend kann der Kläger hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts aus BGer 8C_534/2019 für sich ableiten, mit welchem Entscheid das Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren einen Invaliditätsgrad von 38 % festgelegt hat. Eine Bindungswirkung für die Beklagte ist auch bezüglich der rentenabwei- senden Verfügung der IVB vom 3. Dezember 2018 (act. III 56) zu vernei- nen, mittels welcher diese einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneint hat. Der von der Invalidenversicherung ermittelte Invali- ditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er – wie hier – die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 7 Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung be- steht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Ent- scheid des BGer vom 28. Oktober 2019, 9C_300/2019, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; SVR 2020 BVG Nr. 18 S. 82 E. 5.2). Darüber hinaus ist die Be- klagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. act. III 40 S. 3, 56 S. 3), was eine Bindungswirkung ebenfalls ausschliesst (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). Damit wäre der Invaliditätsgrad des Klägers im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei zu prüfen; aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann von einer exakten Invaliditätsbemessung allerdings abgesehen wer- den. 3.2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorge- einrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen (Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 25 %) gewährt (vgl. Ziff. 6.1.1 des Reglements [act. II 3] und Ziff. 6.3.4 des Anhangs I [act. II 4]; Kla- geantwort S. 3 f. Ziff. 16). Als solche ist sie bei der reglementarischen Aus- gestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufs- vorsorgerechtlichen Grundsätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. der Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Das heisst, sie kann mit einer entspre- chenden Grundlage namentlich auch die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden reglementarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch stren- ger sein als diejenigen der BVV2, solange die Leistungen gemäss Obligato- rium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Der Kläger macht geltend, er weise einen vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % auf, gestützt auf welchen er gemäss Ziff. 6.3.3 f. des Reglements i.V.m. Ziff. 6.3.4 Anhang I Anspruch auf eine Invalidenrente in gleichem Prozentsatz habe (Klage S. 5 Ziff. 15, Replik S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unfallbedingt in einem höheren Mass in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre, als dies das Bundes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 8 gericht in BGer 8C_534/2019, E. 5.4, festgestellt hat, bestehen aufgrund der Aktenlage keine. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Invalidität des Klägers einzig auf die aus dem Unfall vom 2. August 2013 herrührenden somatischen Beschwerden am rechten Fuss zurückzuführen ist (vgl. Klage S. 5 Ziff. 17). Anderweitige gesundheitliche Beschwerden, welche im Zeit- raum des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähig- keit geführt hätten und aufgrund welcher ein höherer Invaliditätsgrad resul- tieren würde, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Vom Kläger wird denn auch nichts Entsprechendes geltend gemacht. Da nach dem Gesagten maximal ein Invaliditätsgrad von 38 % vorliegt, hat der Beklagte höchstens Anspruch auf überobligatorische Leistungen gemäss Reglement der Beklagten. Dies wird vom Kläger denn auch aus- drücklich anerkannt (Klage S. 5 Ziff. 15). 3.4 Unter dem Titel "Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung" bestimmt Ziff. 6.1.7 des Reglements (act. II 3), dass die Stiftung im Maxi- mum die Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen hat, wenn die obli- gatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versicherungs- fall leistungspflichtig ist. Vorbehalten bleibt eine andere Definition im An- hang I dieses Reglements. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3) ist die Invalidität, für welche der Klä- ger die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt, einzig auf den Unfall vom 2. August 2013 zurückzuführen. Für die aufgrund der Unfallfolgen be- stehende Invalidität richtet die E.________ dem Kläger eine Rente der ob- ligatorischen Unfallversicherung in der Höhe von 38 % aus (vgl. act. IIIB K185). Dies bedeutet, dass der Kläger gemäss Ziff. 6.1.7 des Reglements (act. II 3) keinen Anspruch auf überobligatorische Leistungen und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente hat, ausser Anhang I würde eine andere Regelung vorsehen. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob sich in Anhang I eine Regelung findet, welche eine Ausnahme vom reglementarisch vorgesehenen Unfallausschluss (zur Zulässigkeit einer solchen Einschränkung in der überobligatorischen Vor- sorge vgl. BGE 123 V 204 E. 3b S. 207) vorsieht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 9 3.5 Gemäss Ziff. 6.3.4 Ziff. 1 des Reglements wird die Höhe der jährli- chen Vollinvalidenrente im Anhang I festgelegt. Ziff. 6.3.4 Ziff. 2 des Re- glements bestimmt, dass die Höhe der Invalidenrente bei Teilinvalidität in Abhängigkeit von der Vollinvalidenrente berechnet wird, wobei die entspre- chenden Prozentsätze im Anhang I definiert sind. Die einschlägigen Bestimmungen zum "Invaliditätsfall" in Anhang I (act. II 4 S. 3) lauten wie folgt: 6.3.4 Vollinvalidenrente ** 6.8 % vom projizierten Altersguthaben 6.3.4 Teilinvalidität Erwerbsunfähigkeit in % Rentenhöhe in % der Vollinvalidenrente ab 25 proportional zur Erwerbsunfähigkeit ab 60 75 ab 70 100 Bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.3.8 Invalidenkinderrente ** 20 % der Invalidenrente 6.3.5 Wartefrist Invalidenrenten 24 Monate 6.3.9 Beitragsbefreiung nach 3 Monaten […] ** ist die obligatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versiche- rungsfall leistungspflichtig, so werden ergänzend im Maximum die Minimalleis- tungen gemäss BVG erbracht. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Unfallausschluss für überob- ligatorische Leistungen gelte gemäss Anhang I explizit nur bei der Vollinva- lidenrente sowie der Invalidenkinderrente. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus dem Umstand, dass einzig bei diesen beiden Bestimmungen jeweils ein doppelter Stern angebracht sei, welcher in der Fussnote nochmals die Formulierung von Ziff. 6.1.7 des Vorsorgereglements wiederhole. Hingegen sei bei der Teilinvalidität, bei der Wartefrist, bei der Beitragsbefreiung sowie bei sämtlichen Todesfallleistungen explizit kein Stern angebracht. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass bei diesen Leistungen die Bestimmung von Ziff. 6.1.7 eben gerade nicht anwendbar sei. Hierbei handle es sich um die abweichende Regelung, welche in Ziff. 6.1.7 des Vorsorgereglements explizit vorbehalten werde. Damit sei die reglementa- rische Bestimmung, wonach bei gleichzeitiger Leistungspflicht der Unfall- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 10 versicherung lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG gewährt würden, bei einer Teilinvalidität nicht anwendbar (Replik S. 1 f.). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: 3.5.1 In Anhang I werden unter dem Begriff Teilinvalidität die Prozent- sätze der Invalidenrente abgestuft auf verschiedene Erwerbsunfähigkeits- grade (ab 25 %, ab 60 %, ab 70 %) in Abhängigkeit von der Vollinvaliden- rente, deren Höhe mit 6.8 % vom projizierten Altersguthaben angegeben wird, bestimmt. Mit anderen Worten wird unter dem Titel "Vollinvalidenren- te" definiert, wie der jährliche Rentenbetrag zu berechnen ist. Unter dem Titel "Teilinvalidität" wird festgelegt, ab welchem Erwerbsunfähigkeitsgrad eine versicherte Person wie viel Prozent des jährlichen Rentenbetrags er- hält. Die beiden Bestimmungen sind damit eng miteinander verknüpft und bedingen sich gegenseitig zur Bemessung der einer versicherten Person im Einzelfall zustehenden Invalidenrente. Insofern lässt sich daraus, dass der Begriff Teilinvalidität nicht mit einem doppelten Stern versehen ist, nicht ableiten, der Unfallausschluss gelte für Teilinvalidenrenten nicht. Die Ar- gumentationslinie des Klägers scheitert denn auch bereits daran, dass die Vollinvalidenrente (gemeint ist eine Rente von 100 % bei einem Invali- ditätsgrad von ebenfalls 100 %) nicht eine überobligatorische, sondern eine obligatorische Leistung darstellt, für welche das Vorsehen eines Unfallaus- schlusses nicht zulässig ist (vgl. BGE 123 V 204 E. 3b S. 207). 3.5.2 Würde der Ansicht des Klägers gefolgt, würde dies darüber hinaus bedeuten, dass ein Versicherter, der nicht vollinvalid ist, zwar Anspruch auf eine überobligatorische Teilinvalidenrente, jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Invalidenkinderrente hätte, da für diese explizit der Unfallausschluss gilt. Dies stünde in Widerspruch zu Ziff. 6.3.8 des Regle- ments (act. II 3), wonach Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente haben. 3.5.3 Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass die Bestimmungen zur Wartefrist bei Invalidenrenten und zur Beitragsbefreiung keinen doppel- ten Stern aufweisen, nichts für die hier interessierende Frage ableiten. Die Beitragsbefreiung stellt keine Leistung dar, womit sich die Frage eines all- fälligen Unfallausschlusses von vornherein nicht stellt und ein entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 11 chender Vermerk mit einem doppelten Stern keinen Sinn machen würde. Dasselbe gilt für die Regelung der Wartefrist, welche zwar mit einer überobligatorischen Invalidenrente (vgl. Ziff. 6.3.5 Ziff. 1 des Reglements [act. II 3]) und damit mit einer Leistung im Zusammenhang steht, jedoch erst relevant wird, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine überobligato- rische Invalidenrente besteht und die Frage des Unfallausschlusses damit bereits geklärt ist. Die Tatsache, dass im Anhang I bei sämtlichen Todesfallleistungen (vgl. act. II 4 S. 3) kein Vermerk mit einem doppelten Stern angebracht worden ist, lässt entgegen der klägerischen Darstellung ebenfalls keinen Rück- schluss auf die Leistungspflicht der Beklagten in der hier zu beurteilenden Konstellation zu, steht es der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich doch frei, für den Invaliditätsfall und den Todesfall unterschiedliche Leistungen sowie Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorzusehen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5.4 Da die Auslegung der Reglementsbestimmungen ohne Weiteres und klar die Zulässigkeit eines Unfallausschlusses auch bei Teilinvalidität ergibt, bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel ("in dubio contra sti- pulatorem"; vgl. Replik S. 2) kein Platz; der Unfallausschluss ist im Übrigen auch nicht ungewöhnlich. 3.5.5 Nach dem Dargelegten hat der Kläger bei einem (maximalen) In- validitätsgrad von 38 % gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine (überobligatorische) Invalidenren- te und auf eine Invalidenkinderrente. Die Klage vom 9. September 2020 ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Vorsorgestiftung C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 677 BV LOU/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Vorsorgestiftung C.________ Beklagte betreffend Klage vom 9. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Kläger) war über seine Arbeitgeberin bei der (damaligen) D.________ AG (D.________; ab Mai 2015: E.________ AG [E.________]) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Scha- denmeldung vom 19. August 2013 am 2. August 2013 bei einem Misstritt eine Verletzung der Achillessehne des rechten Fusses zuzog (Akten der E.________ [act. IIIC] UM; Akten der Invalidenversicherung [IV; act. III] 2 S. 6). Die D.________ gewährte in der Folge im Zusammenhang mit die- sem Ereignis die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. IIIC TG3 ff.; Akten der E.________ [act. IIIA] K4). Ab 1. Fe- bruar 2014 war A.________ wieder voll arbeitsfähig (act. IIIC TG9). Vom
1. April 2014 bis Ende Juni 2015 war er als … der F.________ AG in … angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung C.________ (Vorsorgestiftung bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [act. I] 5 ff.; Akten der Vorsorgestiftung [act. II] 2). Ab 29. April 2015 war A.________ wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIIC TG13). Die E.________ verfügte am 15. August 2018 (Akten der E.________ [act. IIIB] K153) den Fallabschluss per 16. Januar 2018 und verneinte den An- spruch auf eine Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom
3. Januar 2019 bestätigte (act. IIIB K158). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. IIIB K161) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. August 2019, UV/21019/42, ab (act. IIIB K167). Das dar- aufhin angerufene Bundesgericht (BGer) hiess die Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Entscheid vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, gut und verurteilte die E.________, A.________ ab dem
16. Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 38 % auszurichten (act. IIIB K173). Die IV-Stelle Bern (IVB) verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (act. III 56) einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 3 Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 (act. I 15) gelangte der Kläger an die Vor- sorgestiftung und ersuchte diese, die ihm gemäss Vorsorgereglement zu- stehenden Rentenleistungen festzusetzen. Die Vorsorgestiftung verneinte mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (act. I 16) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 9. September 2020 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem
29. April 2017 die reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invali- dität, insbesondere eine Invalidenrente zuzüglich Invalidenkinderrente zu entrichten, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung. Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 11. November 2020 auf Abwei- sung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 ersuchte der In- struktionsrichter die E.________ und die IVB um Zustellung der den Kläger betreffenden Akten. Diese gingen am 19. November (IVB) bzw. am 10. De- zember 2020 (E.________) beim Verwaltungsgericht ein. Mit Replik vom 5. Januar bzw. Duplik vom 2. Februar 2021 hielten die Par- teien an den bisherigen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 4
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kan- ton Bern (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevoll- mächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 3). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invali- denrente gegenüber der Beklagten ab dem 29. April 2017 zuzüglich Invali- denkinderrente, nebst Zins von 5 % seit 9. September 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 5 steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 Abs. 1 BVG). 2.2 Gemäss Ziff. 6.3.3 des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung C.________ (Reglement; act. II 3) hat die versicherte Person bei Erwerbs- unfähigkeit vor der Pensionierung Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, versichert war und sie im Sinne der IV den minimalen Invaliditätsgrad gemäss Anhang I überschreitet. Laut Ziff. 6.3.4 des Anhangs I (Vorsorge- plan Vorsorgestiftung C.________ [Anhang I bzw. Vorsorgeplan; act II 4]) besteht ab einem Invaliditätsgrad von 25 % Anspruch auf eine Invaliden- rente. Gemäss Ziff. 6.3.8 des Reglements haben Versicherte, denen eine Invali- denrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenren- te beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Höhe der Invalidenkinderrente ergibt sich aus Anhang I des Reglements (Ziff. 1). Für die Invalidenkinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Ziff. 2). 2.3 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 6 erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 2.4 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und regle- mentarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich auto- nom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorge- einrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 3. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid des Unfallversi- cherers nur im Hinblick auf Fragen der Leistungskoordination besteht; ins- besondere ist die Vorsorgeeinrichtung nicht an die Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer gebunden (vgl. Entscheide des BGer vom
12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 4.2, und vom 30. August 2011, 9C_64/2011, E. 3.1). Dementsprechend kann der Kläger hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts aus BGer 8C_534/2019 für sich ableiten, mit welchem Entscheid das Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren einen Invaliditätsgrad von 38 % festgelegt hat. Eine Bindungswirkung für die Beklagte ist auch bezüglich der rentenabwei- senden Verfügung der IVB vom 3. Dezember 2018 (act. III 56) zu vernei- nen, mittels welcher diese einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneint hat. Der von der Invalidenversicherung ermittelte Invali- ditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er – wie hier
– die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 7 Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung be- steht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Ent- scheid des BGer vom 28. Oktober 2019, 9C_300/2019, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; SVR 2020 BVG Nr. 18 S. 82 E. 5.2). Darüber hinaus ist die Be- klagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. act. III 40 S. 3, 56 S. 3), was eine Bindungswirkung ebenfalls ausschliesst (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). Damit wäre der Invaliditätsgrad des Klägers im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei zu prüfen; aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann von einer exakten Invaliditätsbemessung allerdings abgesehen wer- den. 3.2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorge- einrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen (Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 25 %) gewährt (vgl. Ziff. 6.1.1 des Reglements [act. II 3] und Ziff. 6.3.4 des Anhangs I [act. II 4]; Kla- geantwort S. 3 f. Ziff. 16). Als solche ist sie bei der reglementarischen Aus- gestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufs- vorsorgerechtlichen Grundsätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. der Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Das heisst, sie kann mit einer entspre- chenden Grundlage namentlich auch die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden reglementarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch stren- ger sein als diejenigen der BVV2, solange die Leistungen gemäss Obligato- rium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Der Kläger macht geltend, er weise einen vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % auf, gestützt auf welchen er gemäss Ziff. 6.3.3 f. des Reglements i.V.m. Ziff. 6.3.4 Anhang I Anspruch auf eine Invalidenrente in gleichem Prozentsatz habe (Klage S. 5 Ziff. 15, Replik S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unfallbedingt in einem höheren Mass in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre, als dies das Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 8 gericht in BGer 8C_534/2019, E. 5.4, festgestellt hat, bestehen aufgrund der Aktenlage keine. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Invalidität des Klägers einzig auf die aus dem Unfall vom 2. August 2013 herrührenden somatischen Beschwerden am rechten Fuss zurückzuführen ist (vgl. Klage S. 5 Ziff. 17). Anderweitige gesundheitliche Beschwerden, welche im Zeit- raum des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähig- keit geführt hätten und aufgrund welcher ein höherer Invaliditätsgrad resul- tieren würde, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Vom Kläger wird denn auch nichts Entsprechendes geltend gemacht. Da nach dem Gesagten maximal ein Invaliditätsgrad von 38 % vorliegt, hat der Beklagte höchstens Anspruch auf überobligatorische Leistungen gemäss Reglement der Beklagten. Dies wird vom Kläger denn auch aus- drücklich anerkannt (Klage S. 5 Ziff. 15). 3.4 Unter dem Titel "Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung" bestimmt Ziff. 6.1.7 des Reglements (act. II 3), dass die Stiftung im Maxi- mum die Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen hat, wenn die obli- gatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versicherungs- fall leistungspflichtig ist. Vorbehalten bleibt eine andere Definition im An- hang I dieses Reglements. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3) ist die Invalidität, für welche der Klä- ger die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt, einzig auf den Unfall vom 2. August 2013 zurückzuführen. Für die aufgrund der Unfallfolgen be- stehende Invalidität richtet die E.________ dem Kläger eine Rente der ob- ligatorischen Unfallversicherung in der Höhe von 38 % aus (vgl. act. IIIB K185). Dies bedeutet, dass der Kläger gemäss Ziff. 6.1.7 des Reglements (act. II 3) keinen Anspruch auf überobligatorische Leistungen und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente hat, ausser Anhang I würde eine andere Regelung vorsehen. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob sich in Anhang I eine Regelung findet, welche eine Ausnahme vom reglementarisch vorgesehenen Unfallausschluss (zur Zulässigkeit einer solchen Einschränkung in der überobligatorischen Vor- sorge vgl. BGE 123 V 204 E. 3b S. 207) vorsieht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 9 3.5 Gemäss Ziff. 6.3.4 Ziff. 1 des Reglements wird die Höhe der jährli- chen Vollinvalidenrente im Anhang I festgelegt. Ziff. 6.3.4 Ziff. 2 des Re- glements bestimmt, dass die Höhe der Invalidenrente bei Teilinvalidität in Abhängigkeit von der Vollinvalidenrente berechnet wird, wobei die entspre- chenden Prozentsätze im Anhang I definiert sind. Die einschlägigen Bestimmungen zum "Invaliditätsfall" in Anhang I (act. II 4 S. 3) lauten wie folgt: 6.3.4 Vollinvalidenrente ** 6.8 % vom projizierten Altersguthaben 6.3.4 Teilinvalidität Erwerbsunfähigkeit in % Rentenhöhe in % der Vollinvalidenrente ab 25 proportional zur Erwerbsunfähigkeit ab 60 75 ab 70 100 Bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.3.8 Invalidenkinderrente ** 20 % der Invalidenrente 6.3.5 Wartefrist Invalidenrenten 24 Monate 6.3.9 Beitragsbefreiung nach 3 Monaten […] ** ist die obligatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versiche- rungsfall leistungspflichtig, so werden ergänzend im Maximum die Minimalleis- tungen gemäss BVG erbracht. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Unfallausschluss für überob- ligatorische Leistungen gelte gemäss Anhang I explizit nur bei der Vollinva- lidenrente sowie der Invalidenkinderrente. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus dem Umstand, dass einzig bei diesen beiden Bestimmungen jeweils ein doppelter Stern angebracht sei, welcher in der Fussnote nochmals die Formulierung von Ziff. 6.1.7 des Vorsorgereglements wiederhole. Hingegen sei bei der Teilinvalidität, bei der Wartefrist, bei der Beitragsbefreiung sowie bei sämtlichen Todesfallleistungen explizit kein Stern angebracht. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass bei diesen Leistungen die Bestimmung von Ziff. 6.1.7 eben gerade nicht anwendbar sei. Hierbei handle es sich um die abweichende Regelung, welche in Ziff. 6.1.7 des Vorsorgereglements explizit vorbehalten werde. Damit sei die reglementa- rische Bestimmung, wonach bei gleichzeitiger Leistungspflicht der Unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 10 versicherung lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG gewährt würden, bei einer Teilinvalidität nicht anwendbar (Replik S. 1 f.). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: 3.5.1 In Anhang I werden unter dem Begriff Teilinvalidität die Prozent- sätze der Invalidenrente abgestuft auf verschiedene Erwerbsunfähigkeits- grade (ab 25 %, ab 60 %, ab 70 %) in Abhängigkeit von der Vollinvaliden- rente, deren Höhe mit 6.8 % vom projizierten Altersguthaben angegeben wird, bestimmt. Mit anderen Worten wird unter dem Titel "Vollinvalidenren- te" definiert, wie der jährliche Rentenbetrag zu berechnen ist. Unter dem Titel "Teilinvalidität" wird festgelegt, ab welchem Erwerbsunfähigkeitsgrad eine versicherte Person wie viel Prozent des jährlichen Rentenbetrags er- hält. Die beiden Bestimmungen sind damit eng miteinander verknüpft und bedingen sich gegenseitig zur Bemessung der einer versicherten Person im Einzelfall zustehenden Invalidenrente. Insofern lässt sich daraus, dass der Begriff Teilinvalidität nicht mit einem doppelten Stern versehen ist, nicht ableiten, der Unfallausschluss gelte für Teilinvalidenrenten nicht. Die Ar- gumentationslinie des Klägers scheitert denn auch bereits daran, dass die Vollinvalidenrente (gemeint ist eine Rente von 100 % bei einem Invali- ditätsgrad von ebenfalls 100 %) nicht eine überobligatorische, sondern eine obligatorische Leistung darstellt, für welche das Vorsehen eines Unfallaus- schlusses nicht zulässig ist (vgl. BGE 123 V 204 E. 3b S. 207). 3.5.2 Würde der Ansicht des Klägers gefolgt, würde dies darüber hinaus bedeuten, dass ein Versicherter, der nicht vollinvalid ist, zwar Anspruch auf eine überobligatorische Teilinvalidenrente, jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Invalidenkinderrente hätte, da für diese explizit der Unfallausschluss gilt. Dies stünde in Widerspruch zu Ziff. 6.3.8 des Regle- ments (act. II 3), wonach Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente haben. 3.5.3 Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass die Bestimmungen zur Wartefrist bei Invalidenrenten und zur Beitragsbefreiung keinen doppel- ten Stern aufweisen, nichts für die hier interessierende Frage ableiten. Die Beitragsbefreiung stellt keine Leistung dar, womit sich die Frage eines all- fälligen Unfallausschlusses von vornherein nicht stellt und ein entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 11 chender Vermerk mit einem doppelten Stern keinen Sinn machen würde. Dasselbe gilt für die Regelung der Wartefrist, welche zwar mit einer überobligatorischen Invalidenrente (vgl. Ziff. 6.3.5 Ziff. 1 des Reglements [act. II 3]) und damit mit einer Leistung im Zusammenhang steht, jedoch erst relevant wird, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine überobligato- rische Invalidenrente besteht und die Frage des Unfallausschlusses damit bereits geklärt ist. Die Tatsache, dass im Anhang I bei sämtlichen Todesfallleistungen (vgl. act. II 4 S. 3) kein Vermerk mit einem doppelten Stern angebracht worden ist, lässt entgegen der klägerischen Darstellung ebenfalls keinen Rück- schluss auf die Leistungspflicht der Beklagten in der hier zu beurteilenden Konstellation zu, steht es der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich doch frei, für den Invaliditätsfall und den Todesfall unterschiedliche Leistungen sowie Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorzusehen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5.4 Da die Auslegung der Reglementsbestimmungen ohne Weiteres und klar die Zulässigkeit eines Unfallausschlusses auch bei Teilinvalidität ergibt, bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel ("in dubio contra sti- pulatorem"; vgl. Replik S. 2) kein Platz; der Unfallausschluss ist im Übrigen auch nicht ungewöhnlich. 3.5.5 Nach dem Dargelegten hat der Kläger bei einem (maximalen) In- validitätsgrad von 38 % gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine (überobligatorische) Invalidenren- te und auf eine Invalidenkinderrente. Die Klage vom 9. September 2020 ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, BV/20/677, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers
- Vorsorgestiftung C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.