Einspracheentscheid vom 24. August 2020
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vormals als … und … beschäftigt, meldete sich am 9. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermitt- lung ab 1. November 2019 an (Akten des RAV [act. IIA]/127 f.) und stellte am 22. Oktober 2019 Antrag auf Arbeitslosentschädigung (ALE) ab 1. No- vember 2019 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB]/51-54). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (act. IIA/79) forderte das RAV den Versi- cherten zur Stellungnahme betreffend die erfolglose Kontaktaufnahme ei- nes potentiellen Arbeitsgebers für eine zugewiesene Stelle auf. Mit einem vom 2. Februar 2020 datierenden Schreiben (act. IIA/77) teilte der Versi- cherte mit, dass er lieber einen längerdauernden Arbeitsvertrag haben möchte und zudem ab dem 3. Februar 2020 in einer anderen Beschäfti- gung arbeiten könne, wobei er dort Aussichten auf eine unbefristete Anstel- lung habe. Am 11. März 2020 verfügte das RAV die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 24 Tage ab 3. Februar 2020 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle (act. IIA/68 f.). Das Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA/62 und 56-58) mit Ent- scheid vom 21. August 2020 (act. IIA/3-6) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Sektion Bern, Rechtsdienst, C.________, mit Eingabe vom 9. September 2020 Be- schwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. August 2020 (act. IIA/3-6). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ab 3. Februar 2020 im Umfang von 24 Tagen wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit.
E. 1.3 Bei 24 Einstelltagen und den im Einstellungszeitraum ab 3. Februar 2020 bestehenden Taggeldsatz von Fr. 153.40 (act. IIB/4) liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2). Der Einstellungstat- bestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst im Sinne eines Auffangtatbe- standes grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsver- mittlung beim RAV vom 9. Oktober 2019 als gesuchten Beruf namentlich … angab (act. IIA/128). Am 6. November 2019 erklärte er sich mit der Weiter- gabe seiner Kontaktdaten einschliesslich Bewerbungsunterlagen an poten- tielle Arbeitgeber einverstanden. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht für poten- tielle Arbeitgeber u.a. telefonisch erreichbar zu sein habe und im Falle ei- nes verpassten Anrufs ein Rückruf innerhalb eines Tages erwartet werde (act. IIA/96 f.). Ebenso steht fest, dass das zuständige RAV – nach vorgän- giger Information des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 (act. IIA/13) – am 14. Januar 2020 der potentiellen Arbeitgeberin, D.________ AG, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers zukommen liess (act. IIA/86). Die D.________ AG versuchte gleichentags erfolglos den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen und bat ihn via Combox-Nachricht um einen Rück- ruf. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht bei der D.________ AG (act. IIA/85). Bei der vom RAV vermittelten potentiellen Arbeitsstelle handelte es sich um eine befristete, jedoch mindestens drei Monate dauernde Anstellung als … in einem 100 %-Pensum zu einem Stundenlohn von Fr. 36.-- mit Arbeits- beginn 3. Februar 2020 (act. IIA/79). Die Tätigkeit hätte den bisher aus- geübten Tätigkeiten (act. IIA/146 f.) wie auch den beruflichen Neigungen des Beschwerdeführers (act. IIA/128) entsprochen (vgl. Rz. B285 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/Kreisschrei- ben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) und wäre trotz ihrer Befristung zufolge der Mindestdauer von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres angemessen gewe- sen (Rz. B282 Abs. 2 i.V.m. B89 AVIG-Praxis ALE). Ebenso hätte die Ent- schädigung von Fr. 36.-- pro Stunde den berufs- und ortsüblichen Bedin- gungen sowie den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhnen entsprochen (vgl. Art. 41 i.V.m. Anhang 9 des allgemeinverbindlichen [vgl. BBl 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 6 1445] Landesmantelvertrags [LMV] für das schweizerische Bauhauptge- werbe [abrufbar: www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge > LMV für das Bauhauptgewerbe]). Die vom RAV zugewiesene Stelle wäre damit dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht zumutbar gewesen, was von ihm da- hingehend auch nicht substantiiert bestritten wird. 3.2 Der Beschwerdeführer hat es trotz vorgängiger Information über die vom RAV zugewiesene potentielle Anstellung (act. IIA/13) und der von ihm unterschriftlich bestätigten Verpflichtung zur telefonischen Erreichbarkeit sowie zum Rückruf an potentielle Arbeitgeber (act. IIA/98) unterlassen, auf den Anrufversuch der D.________ AG vom 14. Januar 2020 und deren Combox-Nachricht mit der Bitte um einen Rückruf zu reagieren. Insbeson- dere hat er weder einen Rückruf getätigt noch sich anderweitig um eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der D.________ AG bemüht (vgl. act. IIA/85). Durch dieses Verhalten hat er den Tatbestand der Nichtan- nahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850), weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen sei, er könne im Frühling 2020 wieder bei der E.________ GmbH in … als … arbeiten und allenfalls dort eine unbefristete Anstellung erhalten (Beschwerde, S. 3 f. Art. 4). Ein entsprechendes und konkretes Angebot der E.________ GmbH geschweige denn eine explizite Zusicherung über eine Beschäftigung ab Februar respektive im Frühling 2020 lag dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der (faktischen) Stellenab- lehnung nicht vor. Allein der Umstand, dass er im November 2019 stun- denweise für die E.________ GmbH gearbeitet hatte (act. IIB/26-30) und die subjektive Einschätzung, im Frühling 2020 wieder dort arbeiten zu kön- nen (vgl. Verlaufsprotokoll, Einträge vom 9. Dezember 2019 bzw. 9. Januar 2020 [act. IIA/13 f.), bilden offensichtlich keine hinreichende Grundlage, sich entgegen den Anordnungen und Weisungen des RAV nicht um eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 7 zugewiesene Arbeitsstelle zu bemühen. Dies wäre höchstens dann als zulässig zu qualifizieren gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Stellenzuweisung über eine zugesicherte Stelle verfügt hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 9. November 2000, C 251/00, E. 2b), was hier offensichtlich nicht der Fall war. Im Übrigen wäre auch in dieser Konstellation ein Rückruf anstandshalber zu erwarten gewesen. Nicht entscheidend ist schliesslich – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 4 Art. 5) –, ob der Be- schwerdeführer die zugewiesene Stelle tatsächlich erhalten hätte, sondern einzig, dass er durch das ihm vorwerfbare passive Verhalten das Zustan- dekommen einer Anstellung von vornherein scheitern liess (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 24 Einstelltagen. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.3.2 Der Beschwerdegegner hat 24 Einstelltage verfügt. Damit nahm er in pflichtgemässem Ermessen und speziell unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine befristete Anstellung handelte (vgl. act. IIA/79 und 5; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5), ein Ver- schulden im mittleren Bereich an. Dies ist nicht zu beanstanden und be- wegt sich zudem im Rahmen des sog. Einstellrasters des SECO, welches bei Ablehnung einer zugewiesenen, auf drei Monate befristeten Stelle ein mittleres Verschulden und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 8 zwischen 23 und 30 Tagen vorsieht (Rz. D79 Ziff. 2.A/6 AVIG-Praxis ALE). Umstände, welche eine Anpassung der Einstelldauer aus triftigem Grund nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht mithin keine Veranlas- sung, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden hat. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2020 (act. IIA/3-6) erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - B.________, Sektion Bern, Rechtsdienst z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 675 ALV FUE/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch die B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vormals als … und … beschäftigt, meldete sich am 9. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermitt- lung ab 1. November 2019 an (Akten des RAV [act. IIA]/127 f.) und stellte am 22. Oktober 2019 Antrag auf Arbeitslosentschädigung (ALE) ab 1. No- vember 2019 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB]/51-54). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (act. IIA/79) forderte das RAV den Versi- cherten zur Stellungnahme betreffend die erfolglose Kontaktaufnahme ei- nes potentiellen Arbeitsgebers für eine zugewiesene Stelle auf. Mit einem vom 2. Februar 2020 datierenden Schreiben (act. IIA/77) teilte der Versi- cherte mit, dass er lieber einen längerdauernden Arbeitsvertrag haben möchte und zudem ab dem 3. Februar 2020 in einer anderen Beschäfti- gung arbeiten könne, wobei er dort Aussichten auf eine unbefristete Anstel- lung habe. Am 11. März 2020 verfügte das RAV die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 24 Tage ab 3. Februar 2020 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle (act. IIA/68 f.). Das Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA/62 und 56-58) mit Ent- scheid vom 21. August 2020 (act. IIA/3-6) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Sektion Bern, Rechtsdienst, C.________, mit Eingabe vom 9. September 2020 Be- schwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. August 2020 (act. IIA/3-6). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ab 3. Februar 2020 im Umfang von 24 Tagen wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit. 1.3 Bei 24 Einstelltagen und den im Einstellungszeitraum ab 3. Februar 2020 bestehenden Taggeldsatz von Fr. 153.40 (act. IIB/4) liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2). Der Einstellungstat- bestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst im Sinne eines Auffangtatbe- standes grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsver- mittlung beim RAV vom 9. Oktober 2019 als gesuchten Beruf namentlich … angab (act. IIA/128). Am 6. November 2019 erklärte er sich mit der Weiter- gabe seiner Kontaktdaten einschliesslich Bewerbungsunterlagen an poten- tielle Arbeitgeber einverstanden. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht für poten- tielle Arbeitgeber u.a. telefonisch erreichbar zu sein habe und im Falle ei- nes verpassten Anrufs ein Rückruf innerhalb eines Tages erwartet werde (act. IIA/96 f.). Ebenso steht fest, dass das zuständige RAV – nach vorgän- giger Information des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 (act. IIA/13) – am 14. Januar 2020 der potentiellen Arbeitgeberin, D.________ AG, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers zukommen liess (act. IIA/86). Die D.________ AG versuchte gleichentags erfolglos den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen und bat ihn via Combox-Nachricht um einen Rück- ruf. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht bei der D.________ AG (act. IIA/85). Bei der vom RAV vermittelten potentiellen Arbeitsstelle handelte es sich um eine befristete, jedoch mindestens drei Monate dauernde Anstellung als … in einem 100 %-Pensum zu einem Stundenlohn von Fr. 36.-- mit Arbeits- beginn 3. Februar 2020 (act. IIA/79). Die Tätigkeit hätte den bisher aus- geübten Tätigkeiten (act. IIA/146 f.) wie auch den beruflichen Neigungen des Beschwerdeführers (act. IIA/128) entsprochen (vgl. Rz. B285 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/Kreisschrei- ben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) und wäre trotz ihrer Befristung zufolge der Mindestdauer von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres angemessen gewe- sen (Rz. B282 Abs. 2 i.V.m. B89 AVIG-Praxis ALE). Ebenso hätte die Ent- schädigung von Fr. 36.-- pro Stunde den berufs- und ortsüblichen Bedin- gungen sowie den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhnen entsprochen (vgl. Art. 41 i.V.m. Anhang 9 des allgemeinverbindlichen [vgl. BBl 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 6 1445] Landesmantelvertrags [LMV] für das schweizerische Bauhauptge- werbe [abrufbar: www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge > LMV für das Bauhauptgewerbe]). Die vom RAV zugewiesene Stelle wäre damit dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht zumutbar gewesen, was von ihm da- hingehend auch nicht substantiiert bestritten wird. 3.2 Der Beschwerdeführer hat es trotz vorgängiger Information über die vom RAV zugewiesene potentielle Anstellung (act. IIA/13) und der von ihm unterschriftlich bestätigten Verpflichtung zur telefonischen Erreichbarkeit sowie zum Rückruf an potentielle Arbeitgeber (act. IIA/98) unterlassen, auf den Anrufversuch der D.________ AG vom 14. Januar 2020 und deren Combox-Nachricht mit der Bitte um einen Rückruf zu reagieren. Insbeson- dere hat er weder einen Rückruf getätigt noch sich anderweitig um eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der D.________ AG bemüht (vgl. act. IIA/85). Durch dieses Verhalten hat er den Tatbestand der Nichtan- nahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850), weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen sei, er könne im Frühling 2020 wieder bei der E.________ GmbH in … als … arbeiten und allenfalls dort eine unbefristete Anstellung erhalten (Beschwerde, S. 3 f. Art. 4). Ein entsprechendes und konkretes Angebot der E.________ GmbH geschweige denn eine explizite Zusicherung über eine Beschäftigung ab Februar respektive im Frühling 2020 lag dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der (faktischen) Stellenab- lehnung nicht vor. Allein der Umstand, dass er im November 2019 stun- denweise für die E.________ GmbH gearbeitet hatte (act. IIB/26-30) und die subjektive Einschätzung, im Frühling 2020 wieder dort arbeiten zu kön- nen (vgl. Verlaufsprotokoll, Einträge vom 9. Dezember 2019 bzw. 9. Januar 2020 [act. IIA/13 f.), bilden offensichtlich keine hinreichende Grundlage, sich entgegen den Anordnungen und Weisungen des RAV nicht um eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 7 zugewiesene Arbeitsstelle zu bemühen. Dies wäre höchstens dann als zulässig zu qualifizieren gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Stellenzuweisung über eine zugesicherte Stelle verfügt hätte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 9. November 2000, C 251/00, E. 2b), was hier offensichtlich nicht der Fall war. Im Übrigen wäre auch in dieser Konstellation ein Rückruf anstandshalber zu erwarten gewesen. Nicht entscheidend ist schliesslich – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 4 Art. 5) –, ob der Be- schwerdeführer die zugewiesene Stelle tatsächlich erhalten hätte, sondern einzig, dass er durch das ihm vorwerfbare passive Verhalten das Zustan- dekommen einer Anstellung von vornherein scheitern liess (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 24 Einstelltagen. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.3.2 Der Beschwerdegegner hat 24 Einstelltage verfügt. Damit nahm er in pflichtgemässem Ermessen und speziell unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine befristete Anstellung handelte (vgl. act. IIA/79 und 5; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5), ein Ver- schulden im mittleren Bereich an. Dies ist nicht zu beanstanden und be- wegt sich zudem im Rahmen des sog. Einstellrasters des SECO, welches bei Ablehnung einer zugewiesenen, auf drei Monate befristeten Stelle ein mittleres Verschulden und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2020, ALV/20/675, Seite 8 zwischen 23 und 30 Tagen vorsieht (Rz. D79 Ziff. 2.A/6 AVIG-Praxis ALE). Umstände, welche eine Anpassung der Einstelldauer aus triftigem Grund nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht mithin keine Veranlas- sung, in das der Verwaltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden hat. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2020 (act. IIA/3-6) erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- B.________, Sektion Bern, Rechtsdienst z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.