Verfügung vom 24. Juli 2020
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Inva- lidenrente ab 1. April 2014 zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'402.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 4
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 673 IV KOJ/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) eine Viertelsrente ab 1. April 2014. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 9. September 2020 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente sowie rech- tens zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 beantragte die Be- schwerdegegnerin – nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (samt Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende) vom
25. September 2020 – insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass der Versicherten ab 1. April 2014 eine halbe Invalidenrente zuzu- sprechen sei. In der Replik vom 5. November 2020 liess die Beschwerdeführerin vor- bringen, dass sie den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag akzeptiere, womit das Verfahren aufgrund des gemeinsamen Antrages der Parteien dementsprechend zum Abschluss gebracht werden könne. Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung auf- zuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 eine halbe Rente zu gewähren sei. Diesem Antrag kann gestützt auf die Sach- und Rechtslage entsprochen werden. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegeg- nerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 3 Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 5. No- vember 2020 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Partei- kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'402.35 (Honorar Fr. 3'062.50, Auslagen Fr. 96.60, MWSt. Fr. 243.25) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu er- setzen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
24. Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Inva- lidenrente ab 1. April 2014 zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'402.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 4 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.