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200 2020 673

Bern VerwG · 2020-07-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Juli 2020

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Inva- lidenrente ab 1. April 2014 zugesprochen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'402.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 4
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 673 IV KOJ/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) eine Viertelsrente ab 1. April 2014.  Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 9. September 2020 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente sowie rech- tens zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 beantragte die Be- schwerdegegnerin – nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (samt Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende) vom

25. September 2020 – insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass der Versicherten ab 1. April 2014 eine halbe Invalidenrente zuzu- sprechen sei.  In der Replik vom 5. November 2020 liess die Beschwerdeführerin vor- bringen, dass sie den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag akzeptiere, womit das Verfahren aufgrund des gemeinsamen Antrages der Parteien dementsprechend zum Abschluss gebracht werden könne.  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung auf- zuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 eine halbe Rente zu gewähren sei. Diesem Antrag kann gestützt auf die Sach- und Rechtslage entsprochen werden. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.  Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegeg- nerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 3  Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).  Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 5. No- vember 2020 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Partei- kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'402.35 (Honorar Fr. 3'062.50, Auslagen Fr. 96.60, MWSt. Fr. 243.25) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu er- setzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

24. Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Inva- lidenrente ab 1. April 2014 zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'402.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 4 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.