Klage vom 7. September 2020
Sachverhalt
A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war ab dem
1. November 2006 als … beim D.________ (Arbeitgeber) tätig und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per 31. August 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Dementsprechend trat die Versi- cherte aus der PUBLICA aus, woraufhin eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 per 13. September 2011 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausgerichtet wurde (Akten der PUBLICA [act. II] 27 f., 126 f.). Bereits im Januar 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach durch- geführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. act. II 6, 15, 23, 34) sprach die IV-Stelle Bern (IVB) der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 195 und 199) ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Invalidenrente während der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 aufgrund der in die- ser Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sistiert wurde. Im weiteren Verlauf forderte die PUBLICA die Versicherte am 21. Februar 2019 (act. II 160) auf, die Austrittsleistung von Fr. 208'181.10 zuzüglich Zins zurückzuzahlen, da ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Versi- cherte rückwirkend ab 1. August 2010 Anspruch auf Invalidenleistungen der PUBLICA habe. In der Folge wurde eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285) getätigt. Mit Schreiben vom 30. April 2019 (act. II 261) bejahte die PUBLICA einen An- spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und legte die monatliche Invalidenrente auf Fr. 3'937.70 und die zu erfol- gende (Invalidenrenten-)Nachzahlung auf Fr. 26'365.60 fest; Letztere unter Berücksichtigung der ausgerichteten IV-Taggelder resp. der IV-Rente und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 3 des erzielten Erwerbseinkommens im Rahmen der Überentschädigung (act. II 271 - 276). In der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 vernein- te sie einen Rentenanspruch aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitge- bers und in der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 sowie vom
1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 sistierte sie die Rentenzahlung ana- log dem Vorgehen der IV (act. II 277). Im weiteren Verlauf fanden diverse Schriftenwechsel zwischen der Versicherten und der PUBLICA statt, an- lässlich welchen insbesondere die Fragen der Rentenhöhe und der Sistie- rung der Invalidenrente aufgrund der während den Eingliederungsmass- nahmen der IV ausbezahlten Taggeldern thematisiert wurden (act. II 148, 193, 204 f., 283, 286, 293, 329, 339, 352, 356, 359). B. Am 7. September 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt C.________ von B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorge- verhältnis auch für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 eine Invaliden- rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80% gemäss den ge- setzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den ausstehen- den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zur Neuberechnung und hernach entsprechender Ausrichtung der gesamten, seit 1. August 2010 auszurichtenden bzw. teilweise bereits ausgerichteten bisherigen sowie künftigen Invalidenrente nach Massgabe der nachfolgenden Ausführungen zu verpflichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 4 Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 7. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (vgl. auch Art. 101 Abs. 2 des Vorsor- gereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbezie- henden des Vorsorgewerks Bund [VRAB; SR 172.220.141.1]). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensions- kasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]; vgl. auch www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 5
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente samt Verzugszins und dabei insbe- sondere, ob während der Dauer der taggeldberechtigten Eingliederungs- massnahmen der IV vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. De- zember 2018 bis 31. Januar 2019 ein Anspruch auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht. Ferner ist die betragsmässige Höhe der Inva- lidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich das anzurech- nende Altersguthaben streitig und zu prüfen.
E. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Ände- rung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den per 1. August 2010 entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2010 bis 2019 die Rentenhöhe und die Überentschä- digung zu prüfen sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft gestan- denen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Kom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 6 mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], 2. Aufl. 2019, Art. 34a BVG N. 80 f.).
E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi- chert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch Art. 56 VRAB; in der ab
1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437).
E. 2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 7 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt. Der Anspruch auf Invalidenleis- tungen der PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 1 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung).
E. 2.5 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht gemäss Art. 24 Abs. 3 BVG aus dem Altersguthaben, das der Versi- cherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentli- chen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) werden die Invalidenleistungen nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet das Altersguthaben nach Art. 36 VRAB, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invaliden- leistung erworben hat (lit. a) und die Summe der Altersgutschriften nach Art. 24 VRAB ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Alters- gutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden berücksich- tigt (lit. b).
E. 2.6 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinter- lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit an- deren Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre- chenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Beim Zusammentreffen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV), der IV, der Militärversicherung (MV) sowie der Un- fallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 8 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei der Kürzung von Invalidenleistungen kann die Vorsorgeeinrichtung (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere Leistungen der IV und das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Eine inhaltlich ähnlich lautende Bestimmung findet sich auch in Art. 77 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). Da- nach werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt, wenn die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenba- ren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Per- son oder ihre Hinterlassenen 100% des mutmasslich entgangenen Ver- dienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. a Leistungen der AHV und IV.
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass die Klä- gerin vom 1. November 2006 bis am 31. August 2011 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. II 126 f., 156). Weiter ist unbestrit- ten, dass der Klägerin mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 und vom
22. März 2019 ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Rente der IV zugesprochen wurde und diese der Beklagten eröffne- ten Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen (act. II 141 f. 158, 199). Da das Vorsorgereglement der Beklagten den Invaliditäts- begriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRAB; in der ab
1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung), ist eine entsprechende Bin- dungswirkung gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor), womit grundsätzlich ab 1. Au- gust 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegenüber der Be- klagten besteht, was denn ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. hierzu insbe- sondere Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor).
E. 3.2 Streitig ist, ob die Beklagte befugt war, ihre Leistungen nach dem Rentenbeginn für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 9
1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019, während derer die Klägerin auf- grund der durchgeführten IV-Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder erhalten hat, entsprechend dem Vorgehen der IV zu sistieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in BGE 123 V 269 entschieden, dass im Sinne der Koordination zwischen erster und zweiter Säule sowie in Nachachtung des Grundsatzes "Einglie- derung vor Rente" der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht entsteht, als seitens der IV noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die versicherte Person deshalb Taggelder der IV bezieht (vgl. auch HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Damit wurde jedoch nur zum Rentenbeginn Stellung genommen. Zur Frage, ob dies auch gilt, wenn bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen resp. bei nach dem ermittelten Rentenbeginn durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eine IV-Rente zu Gunsten eines IV-Taggeldes temporär ausgesetzt wird, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im besagten Entscheid – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 359) – nicht geäussert. Im Ent- scheid vom 11. Mai 2007, B 114/06, E. 5, wurde diese Frage vielmehr ex- plizit offen gelassen (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 23 BVG N. 40). Der von der Beklagten erwähnte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2006, B 63/05 (Klageantwort S. 6 Ziff. 3), ist hier im Übrigen nicht einschlä- gig, da es im besagten Entscheid um die Zulässigkeit der Sistierung einer bereits bestehenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Straf- und Massnahmenvollzug des Rentenbezügers und nicht bei Einglie- derungsmassnahmen ging. Die Doktrin geht davon aus, dass die Invalidenrente der beruflichen Vor- sorge durch die Vorsorgeeinrichtung so lange weiterzugewähren ist, wie die festgestellte Invalidität dauert, auch wenn der bereits begründete invali- denversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird (vgl. HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46; MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], berufliche Vorsor- ge, 2021, Art. 26 BVG N. 44 und Art. 34a BVG N. 29). Dabei vertritt MARC HÜRZELER (Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, N. 332) – unter Verweis auf MARKUS MOSER (Die Zweite Säule und ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 10 Tragfähigkeit, Diss. Basel 1993, S. 204) – die Auffassung, dass ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichter Rentenanspruch von einer inter- mittierenden Sistierung der Invalidenrente der ersten Säule nicht tangiert werde. Da Art. 26 Abs. 1 BVG allein für den Beginn der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf das IVG verweise, bleibe für eine analoge Anwen- dung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände, d.h. eine analoge Sistie- rung auch der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, kein Platz. Vielmehr sei die Invalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung solange weiterzuge- währen, wie die festgestellte Erwerbsunfähigkeit andaure, mithin bis zum Erlass einer entsprechenden Revisionsverfügung seitens der IV. Erst dann gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als "weggefallen" im Sinne von Art. 26 Abs. 3 BVG. Auch HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1077) spricht sich für die Weiterausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen während der Zeit aus, in wel- cher der invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch temporär zu- gunsten von IV-Taggeldern abgelöst wird. Die Auffassung der Lehre, die analoge Anwendung von IVG-Bestimmun- gen auf den Beginn des Leistungsanspruchs gegenüber der Vorsorgeein- richtung zu beschränken, erscheint sachgerecht und drängt sich schon aufgrund des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf. Indem Letzterer auf Art. 29 IVG verweist, wird lediglich vorausgesetzt, dass die versicherte Per- son während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40% invalid ist (HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Es besteht kein Anlass, die Anwendung von Bestimmungen des IVG ent- gegen des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf nachträgliche Rentensis- tierungen aufgrund eines (erneuten) Taggeldbezugs (Art. 43 Abs. 2 IVG) auszudehnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 352; Klageantwort S. 6 Ziff. 4) rechtfertigt es allein die enge Verbindung der ers- ten und zweiten Säule nicht, den Anspruch auf die Ausrichtung der Renten- leistungen aus beruflicher Vorsorge während der Rentensistierung der IV ruhen zu lassen. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invalidenver- sicherung bezieht sich rechtsprechungsgemäss nur auf die Invaliditätsbe- messung (vgl. 2.3 hiervor), nicht aber auf Aspekte der Leistungsausrich- tung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 11
E. 3.3 Weiter kann auch der gesetzgeberische Wille im Zusammenhang mit dem in der 6. IV-Revision neu eingeführten Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG als Auslegungshilfe für die vorliegend zu beurteilende Frage dienen. Mit diesem Institut soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person getestet werden. Da beim Arbeitsversuch kein obliga- tionenrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Einsatzbetrieb entsteht, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Lohn, sondern wird nach wie vor von der Invalidenversicherung unterstützt. Dabei hat sie wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnah- men während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterausrich- tung der Rente (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2010 S. 1817 ff.], S. 1890). Was die diesbezüglichen Auswirkungen auf die be- rufliche Vorsorge anbelangt, wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass eine vorbestehende Rente der zweiten Säule während des Arbeits- versuchs weiter läuft (BBl 2010 S. 1891). Diese im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Rentenbezügern getätigten Überlegungen spre- chen ebenfalls dafür, dass die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht sistiert werden darf, wenn nach dem ermittelten Rentenbeginn Eingliede- rungsmassnahmen der IV durchgeführt und entsprechende Taggelder aus- gerichtet werden. Daran ändert nichts, wenn vorliegend der Rentenbeginn erst nach durchgeführter beruflicher Eingliederung verfügt wurde.
E. 3.4 Ferner ist der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen auch nicht erloschen. Dies ist gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG einzig mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod gegeben. Art. 52 Abs. 2 lit. b VRAB (in der ab
1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass der Anspruch in dem Umfang erlischt, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird. Durch eine nach dem Rentenbeginn angeordnete Eingliederungsmass- nahme fällt eine festgestellte Invalidität jedoch nicht dahin resp. wird keine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Analog zum IV-Recht (vgl. BGE 133 V 67) ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit revi- sionsrechtlich von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 12 wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Verbesserung ist hier nicht ausgewiesen. Im Gegenteil kam die IVB in den Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 199) zum Schluss, dass seit August 2009 in einer angepassten Tätigkeit unverändert von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit mit einer zu- sätzlichen Leistungsminderung von 20% resp. von einem Invaliditätsgrad von 80% auszugehen ist. Damit haben die durchgeführten Eingliederungs- massnahmen die Invalidität nicht aufgehoben (Klage S. 5 Ziff. 5). Allein im Umstand, dass sich ein Rentenbezüger Eingliederungsmassnahmen unter- zieht, ist kein Revisionsgrund zu erblicken, liegt doch der Zweck einer be- ruflichen Abklärung gerade in der Prüfung einer allfälligen Leistungsfähig- keit. Im Falle einer Revision wird der Rentenanspruch an einen geänderten Invaliditätsgrad angepasst; dies ist hier aber nicht der Fall.
E. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Klägerin ab 1. August 2010 – und damit auch während den Eingliederungsmassnahmen der IV – grundsätz- lich einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsor- ge. Aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bis am 31. August 2011 (act. II 266) sind die BVG-Invalidenrentenleistungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) jedoch aufzuschieben (vgl. 2.4 hiervor; vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. auch BGE 129 V 15 E. 5b S. 25 f.). Dem- entsprechend hat die Beklagte unter Berücksichtigung des erwähnten Leis- tungsaufschubes ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente der be- ruflichen Vorsorge auszurichten, wobei die ausgerichteten IV-Taggelder resp. die IV-Rente und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsein- kommen unbestrittenermassen im Rahmen der Überentschädigung zu berücksichtigen sind (HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46, STAUFFER, a.a.O., N. 1077; MOSER, BSK, Art. 34a BVG N. 29; vgl. E. 4.4 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 13
E. 4 Weiter ist die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich die Höhe des zu berücksichtigenden Alters- guthabens strittig.
E. 4.1 Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte die an sie zurücküberwiesene Austrittsleistung von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285), zinste diese auf den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen per 1. August 2010 mit 2% ab und brachte in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 zu viel geleistete Beiträge von Fr. 23'356.50 in Abzug (act. II 351 f., 359). Gestützt darauf legte sie die jährliche Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12) fest (act. II 235). Die Klägerin bringt dagegen vor, die Beklagte habe in ihrer Berechnung allein berücksichtigt, was durch die Rückzahlung der Freizügigkeitsleistungen zusammen gekommen sei, und nicht, was bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei. Dies führe auf- grund der tieferen Verzinsung der Freizügigkeitseinrichtungen zu einem tieferen Altersguthaben, als bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei (Klage S. 9 f. Ziff. 13), und damit zu einer Ungleichbehandlung mit Invali- ditätsfällen, bei welchen noch keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet und zurückgefordert worden seien (Klage S. 10 Ziff. 14). Richtig wäre viel- mehr gewesen, wenn die Beklagte exakt von derjenigen Situation ausge- gangen wäre, wie sie sich zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts präsentiert habe (Klage S. 10 Ziff. 15).
E. 4.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte am 13. Sep- tember 2011 eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausbezahlt hat (act. II 27 f.). Retrospektiv betrachtet hätte diese Austrittsleistung nicht ausbezahlt wer- den sollen, da der Vorsorgefall Invalidität, welcher mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt (BGE 140 V 419 E. 4.3.1 S. 422; 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32), am 1. August 2010 eingetreten ist, mithin vor dem Austritt der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeits- gesetz, FZG; SR 831.42] und Art. 81 Abs. 1 VRAB; vgl. auch KASPAR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 14 SANER/NATHALIE TUOR, BSK, Art. 2 FZG N. 38; HERMANN WALSER, KoSS, Art. 2 FZG N. 5). Trotzdem kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgewor- fen werden, sie habe die Austrittsleistung zu Unrecht erbracht. Die Aus- trittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Abs. 3 FZG). Das Gesetz geht somit davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung die Frei- zügigkeitsleistung nach dem Austritt rasch überweisen muss. Die Beklagte hat sich an diese gesetzliche Verpflichtung gehalten und demnach nicht rechtswidrig gehandelt, hat sich doch erst im Nachhinein herausgestellt, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist. Die Absätze 2 und 3 von Art. 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten (Abs. 2). Diese wie auch die versicherte Person werden damit so gestellt, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre: Die versicherte Person erhält die Rente in der ihr zustehenden Höhe, die Vorsorgeeinrichtung verfügt über das dazu not- wendige Deckungskapital (vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 16 - 18). Zwar erfasst Art. 3 FZG seinem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung. Er muss aber angesichts der funktionellen Gleichgerichtetheit von Vorsor- ge- und Freizügigkeitseinrichtung gleichermassen gelten, wenn die Aus- trittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-, sondern – wie hier – an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wurde (BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20).
E. 4.3 Vorliegend fällt das auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleis- tung ermittelte Altersguthaben geringer aus als dasjenige, welches bei In- validitätsbeginn festgelegt worden ist (vgl. act. II 143 und 235). Diese Diffe- renz ist auf die unterschiedliche Verzinsung des Altersguthaben bei der Beklagten (2%) und bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzu- führen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 15 Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Aus- trittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – ent- sprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entspre- chend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unter- bleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizü- gigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist
– entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gege- ben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebe- neinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung ge- standen haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapi- tal anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl. BGE 135 V 13 E. 2.7 S. 18). Auch nicht massgeblich ist, dass die Invalidenrente im persönlichen Ausweis per 1. Januar 2009 (Akten der Klägerin [act. I] 6) auf Fr. 49'128.-- und damit um Fr. 1'875.60 höher berechnet worden ist, als die von der Beklagten zugesprochenen Rente von Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12; act. II 235; Klage S. 10 Ziff. 14). Denn diesbezüglich liegt keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Beklagten vor. Entspre- chend besteht kein wohlerworbenes Recht, das einer nachträglichen An- passung des Altersguthaben aufgrund der effektiv erfolgten Rückzahlung entgegenstehen würde. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rücker- stattung die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 23'356.50 in Abzug brachte und an die Klägerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 16 und den Arbeitgeber zurückzahlte (act. II 351 f., 358 f.; vgl. auch act. II 265, 314 f., 318). Diese Beiträge wurden nach dem Beginn des Rentenan- spruchs am 1. August 2010 geleistet und sind damit bei dem der Rentenbe- rechnung zu Grunde liegenden Altersguthaben nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG und Art. 57 Abs. 1 lit. a VRAB; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem waren die Klägerin und der Arbeitgeber ab Beginn des Rentenan- spruchs am 1. August 2010 von der Bezahlung der Spar- und Risikobeiträ- ge befreit (Art. 53 Abs. 1 VRAB).
E. 4.4 Damit sind das von der Beklagten der Rentenberechnung zu Grun- de gelegte Altersguthaben wie im Übrigen auch die weitere Rentenberech- nung mit einer monatlichen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 3'937.70 (act. II 261) nicht zu beanstanden. Dabei hat die Beklagte namentlich die von der IV ausgerichteten Taggelder und das von der Klägerin erzielte (Invaliden-)Einkommen von jährlich Fr. 31'500.-- (ab Februar 2019) zu Recht im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt (act. II 266 - 277; vgl. diesbezüglich bereits E. 3.5 hiervor). Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2018 und vom 1. Februar bis
31. März 2019 hat die Beklagte die Überentschädigungsberechnungen bereits vorgenommen (act. II 266 - 277). Diese sind nicht zu beanstanden und werden von der Klägerin – abgesehen von der Höhe der Rente aus beruflicher Vorsorge – denn auch nicht bestritten (vgl. Klage S. 9 Ziff. 12). Für die übrige Zeit wurde bislang keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen. Diese wird die Beklagte nach entsprechenden Abklärungen nachholen müssen.
E. 4.5 Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblie- ben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustel- len, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 17 richtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als uner- heblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetra- ges erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff. 4, 201 Ziff. 2; Klage S. 12 Ziff. 19), wobei ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag aus- reicht, um das Altersguthaben auszugleichen. Auf jeden Fall scheint sei- tens der Klägerin eine Bereitschaft dafür zu bestehen, eine entsprechende Differenzzahlung zu leisten (Klage S. 13 Ziff. 22). Die Beklagte hätte der Klägerin die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, einräumen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie wird dies vor der betragsmässigen Festlegung der Invalidenrente nachzuholen haben. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Forderung nicht mittels Verrechnung der der Klägerin zukommenden Leis- tungsansprüche (teilweise) getilgt werden kann (anders die Auffassung in der Klage S. 12 Ziff. 19 und S. 13 f. Ziff. 23; vgl. auch act. II 200). Da vor der Rückerstattung der von der Vorsorgeeinrichtung benötigten Austritts- leistung gerade kein Anspruch auf volle Leistungen besteht, ist eine Ver- rechnung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG nicht möglich (SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 24 unter Hinweis auf Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]).
E. 4.6 Gemäss Art. 71 Abs. 2 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig ge- wesenen Fassung) erfolgt die infolge Berichtigung von zu tiefen Rentenleis- tungen zu leistende Nachzahlung ab Anspruchsbeginn samt Zinsen. Die Zinsen bei Nachzahlungen von Leistungen wurden auf 2% festgelegt (vgl. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB). Dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 18 (noch) keine Rentenleistungen erbracht worden sind. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab 1. September 2011 (bis zur Klageeinreichung; vgl. E. 5.2 hiernach) Zinsen von 2% auszurichten.
E. 5.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 OR haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Inva- lidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versi- cherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage einge- reicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3).
E. 5.2 Vorliegend ist Art. 71 Abs. 2 VRAB i.V.m. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 4.6 hiervor) auch für die Verzugszinsen einschlägig. Dabei wurden die Ver- zugszinsen bei Nachzahlungen von Leistungen auf 3% festgelegt. Dement- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageein- reichung am 7. September 2020 (Postaufgabe) einen Verzugszins von 3% zu bezahlen, wobei auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen ist (vgl. E. 5.1 hiervor).
E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklag- te verurteilt wird, der Klägerin ab dem 1. September 2011 eine ganze Inva- lidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – zuzüglich Zins von 2%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 19 resp. ab Klageeinreichung Verzugszins von 3% (vgl. E. 4.6 und 5.2 hiervor) auszurichten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegen- stand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.). Dies entspricht denn auch dem Antrag in der Klage (S. 2 Ziff. 3). Die Sache ist zur betraglichen Fest- setzung der Rente – nach Einräumung der Möglichkeit, den ausstehenden Differenzbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, und unter Koordination der Taggeldleistungen resp. Rentenleistungen der IV und des effektiv er- zielten (Invaliden-)Einkommens im Rahmen der Überentschädigungsbe- rechnung – sowie der Zinsen und der Verzugszinsen an die Beklagte zu überweisen.
E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- bzw. klageführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Klägerin unterliegt lediglich in einem kleinen Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, eine ungekürzte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Klägerin wird durch Rechtsanwalt C.________ von B.________ vertre- ten. Dessen Kostennote vom 30. Oktober 2020 mit geltend gemachtem Honorar von Fr. 1'924.-- (14.8 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 96.20 sowie Fr. 155.55 Mehrwertsteuer (7.7% von Fr. 2'020.20) ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente aus be- ruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – im Sinne von Ziffer 2 hiernach auszurichten; zuzüglich Zins von 2% für die ab 1. September 2011 bis zur Klageeinreichung am 7. September 2020 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse; zuzüglich Verzugszinsen von 3% für die ab Klageeinreichung am 7. September 2020 fällig ge- wordenen Rentenbetreffnisse resp. auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Soweit wei- tergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – der Klägerin Frist setze, um den ausstehenden Diffe- renzbetrag zu leisten und hiernach die Rentenleistungen samt Zinsen und Verzugszinsen festsetze und auszahle. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorge- verhältnis auch für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 eine Invaliden- rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80% gemäss den ge- setzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den ausstehen- den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
- Die Beklagte sei zur Neuberechnung und hernach entsprechender Ausrichtung der gesamten, seit 1. August 2010 auszurichtenden bzw. teilweise bereits ausgerichteten bisherigen sowie künftigen Invalidenrente nach Massgabe der nachfolgenden Ausführungen zu verpflichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 4 Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 7. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (vgl. auch Art. 101 Abs. 2 des Vorsor- gereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbezie- henden des Vorsorgewerks Bund [VRAB; SR 172.220.141.1]). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensions- kasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]; vgl. auch www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 5 1.2 Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente samt Verzugszins und dabei insbe- sondere, ob während der Dauer der taggeldberechtigten Eingliederungs- massnahmen der IV vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. De- zember 2018 bis 31. Januar 2019 ein Anspruch auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht. Ferner ist die betragsmässige Höhe der Inva- lidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich das anzurech- nende Altersguthaben streitig und zu prüfen. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Ände- rung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den per 1. August 2010 entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2010 bis 2019 die Rentenhöhe und die Überentschä- digung zu prüfen sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft gestan- denen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Kom- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 6 mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], 2. Aufl. 2019, Art. 34a BVG N. 80 f.). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi- chert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch Art. 56 VRAB; in der ab
- Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 7 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt. Der Anspruch auf Invalidenleis- tungen der PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 1 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht gemäss Art. 24 Abs. 3 BVG aus dem Altersguthaben, das der Versi- cherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentli- chen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) werden die Invalidenleistungen nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet das Altersguthaben nach Art. 36 VRAB, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invaliden- leistung erworben hat (lit. a) und die Summe der Altersgutschriften nach Art. 24 VRAB ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Alters- gutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden berücksich- tigt (lit. b). 2.6 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinter- lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit an- deren Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre- chenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Beim Zusammentreffen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV), der IV, der Militärversicherung (MV) sowie der Un- fallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 8 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei der Kürzung von Invalidenleistungen kann die Vorsorgeeinrichtung (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere Leistungen der IV und das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Eine inhaltlich ähnlich lautende Bestimmung findet sich auch in Art. 77 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). Da- nach werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt, wenn die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenba- ren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Per- son oder ihre Hinterlassenen 100% des mutmasslich entgangenen Ver- dienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. a Leistungen der AHV und IV.
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass die Klä- gerin vom 1. November 2006 bis am 31. August 2011 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. II 126 f., 156). Weiter ist unbestrit- ten, dass der Klägerin mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 und vom
- März 2019 ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Rente der IV zugesprochen wurde und diese der Beklagten eröffne- ten Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen (act. II 141 f. 158, 199). Da das Vorsorgereglement der Beklagten den Invaliditäts- begriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRAB; in der ab
- Januar 2010 gültig gewesenen Fassung), ist eine entsprechende Bin- dungswirkung gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor), womit grundsätzlich ab 1. Au- gust 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegenüber der Be- klagten besteht, was denn ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. hierzu insbe- sondere Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor). 3.2 Streitig ist, ob die Beklagte befugt war, ihre Leistungen nach dem Rentenbeginn für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 9
- Dezember 2018 bis 31. Januar 2019, während derer die Klägerin auf- grund der durchgeführten IV-Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder erhalten hat, entsprechend dem Vorgehen der IV zu sistieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in BGE 123 V 269 entschieden, dass im Sinne der Koordination zwischen erster und zweiter Säule sowie in Nachachtung des Grundsatzes "Einglie- derung vor Rente" der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht entsteht, als seitens der IV noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die versicherte Person deshalb Taggelder der IV bezieht (vgl. auch HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Damit wurde jedoch nur zum Rentenbeginn Stellung genommen. Zur Frage, ob dies auch gilt, wenn bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen resp. bei nach dem ermittelten Rentenbeginn durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eine IV-Rente zu Gunsten eines IV-Taggeldes temporär ausgesetzt wird, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im besagten Entscheid – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 359) – nicht geäussert. Im Ent- scheid vom 11. Mai 2007, B 114/06, E. 5, wurde diese Frage vielmehr ex- plizit offen gelassen (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 23 BVG N. 40). Der von der Beklagten erwähnte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2006, B 63/05 (Klageantwort S. 6 Ziff. 3), ist hier im Übrigen nicht einschlä- gig, da es im besagten Entscheid um die Zulässigkeit der Sistierung einer bereits bestehenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Straf- und Massnahmenvollzug des Rentenbezügers und nicht bei Einglie- derungsmassnahmen ging. Die Doktrin geht davon aus, dass die Invalidenrente der beruflichen Vor- sorge durch die Vorsorgeeinrichtung so lange weiterzugewähren ist, wie die festgestellte Invalidität dauert, auch wenn der bereits begründete invali- denversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird (vgl. HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46; MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], berufliche Vorsor- ge, 2021, Art. 26 BVG N. 44 und Art. 34a BVG N. 29). Dabei vertritt MARC HÜRZELER (Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, N. 332) – unter Verweis auf MARKUS MOSER (Die Zweite Säule und ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 10 Tragfähigkeit, Diss. Basel 1993, S. 204) – die Auffassung, dass ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichter Rentenanspruch von einer inter- mittierenden Sistierung der Invalidenrente der ersten Säule nicht tangiert werde. Da Art. 26 Abs. 1 BVG allein für den Beginn der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf das IVG verweise, bleibe für eine analoge Anwen- dung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände, d.h. eine analoge Sistie- rung auch der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, kein Platz. Vielmehr sei die Invalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung solange weiterzuge- währen, wie die festgestellte Erwerbsunfähigkeit andaure, mithin bis zum Erlass einer entsprechenden Revisionsverfügung seitens der IV. Erst dann gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als "weggefallen" im Sinne von Art. 26 Abs. 3 BVG. Auch HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1077) spricht sich für die Weiterausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen während der Zeit aus, in wel- cher der invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch temporär zu- gunsten von IV-Taggeldern abgelöst wird. Die Auffassung der Lehre, die analoge Anwendung von IVG-Bestimmun- gen auf den Beginn des Leistungsanspruchs gegenüber der Vorsorgeein- richtung zu beschränken, erscheint sachgerecht und drängt sich schon aufgrund des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf. Indem Letzterer auf Art. 29 IVG verweist, wird lediglich vorausgesetzt, dass die versicherte Per- son während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40% invalid ist (HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Es besteht kein Anlass, die Anwendung von Bestimmungen des IVG ent- gegen des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf nachträgliche Rentensis- tierungen aufgrund eines (erneuten) Taggeldbezugs (Art. 43 Abs. 2 IVG) auszudehnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 352; Klageantwort S. 6 Ziff. 4) rechtfertigt es allein die enge Verbindung der ers- ten und zweiten Säule nicht, den Anspruch auf die Ausrichtung der Renten- leistungen aus beruflicher Vorsorge während der Rentensistierung der IV ruhen zu lassen. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invalidenver- sicherung bezieht sich rechtsprechungsgemäss nur auf die Invaliditätsbe- messung (vgl. 2.3 hiervor), nicht aber auf Aspekte der Leistungsausrich- tung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 11 3.3 Weiter kann auch der gesetzgeberische Wille im Zusammenhang mit dem in der 6. IV-Revision neu eingeführten Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG als Auslegungshilfe für die vorliegend zu beurteilende Frage dienen. Mit diesem Institut soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person getestet werden. Da beim Arbeitsversuch kein obliga- tionenrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Einsatzbetrieb entsteht, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Lohn, sondern wird nach wie vor von der Invalidenversicherung unterstützt. Dabei hat sie wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnah- men während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterausrich- tung der Rente (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2010 S. 1817 ff.], S. 1890). Was die diesbezüglichen Auswirkungen auf die be- rufliche Vorsorge anbelangt, wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass eine vorbestehende Rente der zweiten Säule während des Arbeits- versuchs weiter läuft (BBl 2010 S. 1891). Diese im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Rentenbezügern getätigten Überlegungen spre- chen ebenfalls dafür, dass die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht sistiert werden darf, wenn nach dem ermittelten Rentenbeginn Eingliede- rungsmassnahmen der IV durchgeführt und entsprechende Taggelder aus- gerichtet werden. Daran ändert nichts, wenn vorliegend der Rentenbeginn erst nach durchgeführter beruflicher Eingliederung verfügt wurde. 3.4 Ferner ist der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen auch nicht erloschen. Dies ist gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG einzig mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod gegeben. Art. 52 Abs. 2 lit. b VRAB (in der ab
- Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass der Anspruch in dem Umfang erlischt, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird. Durch eine nach dem Rentenbeginn angeordnete Eingliederungsmass- nahme fällt eine festgestellte Invalidität jedoch nicht dahin resp. wird keine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Analog zum IV-Recht (vgl. BGE 133 V 67) ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit revi- sionsrechtlich von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 12 wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Verbesserung ist hier nicht ausgewiesen. Im Gegenteil kam die IVB in den Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 199) zum Schluss, dass seit August 2009 in einer angepassten Tätigkeit unverändert von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit mit einer zu- sätzlichen Leistungsminderung von 20% resp. von einem Invaliditätsgrad von 80% auszugehen ist. Damit haben die durchgeführten Eingliederungs- massnahmen die Invalidität nicht aufgehoben (Klage S. 5 Ziff. 5). Allein im Umstand, dass sich ein Rentenbezüger Eingliederungsmassnahmen unter- zieht, ist kein Revisionsgrund zu erblicken, liegt doch der Zweck einer be- ruflichen Abklärung gerade in der Prüfung einer allfälligen Leistungsfähig- keit. Im Falle einer Revision wird der Rentenanspruch an einen geänderten Invaliditätsgrad angepasst; dies ist hier aber nicht der Fall. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Klägerin ab 1. August 2010 – und damit auch während den Eingliederungsmassnahmen der IV – grundsätz- lich einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsor- ge. Aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bis am 31. August 2011 (act. II 266) sind die BVG-Invalidenrentenleistungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) jedoch aufzuschieben (vgl. 2.4 hiervor; vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. auch BGE 129 V 15 E. 5b S. 25 f.). Dem- entsprechend hat die Beklagte unter Berücksichtigung des erwähnten Leis- tungsaufschubes ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente der be- ruflichen Vorsorge auszurichten, wobei die ausgerichteten IV-Taggelder resp. die IV-Rente und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsein- kommen unbestrittenermassen im Rahmen der Überentschädigung zu berücksichtigen sind (HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46, STAUFFER, a.a.O., N. 1077; MOSER, BSK, Art. 34a BVG N. 29; vgl. E. 4.4 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 13
- Weiter ist die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich die Höhe des zu berücksichtigenden Alters- guthabens strittig. 4.1 Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte die an sie zurücküberwiesene Austrittsleistung von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285), zinste diese auf den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen per 1. August 2010 mit 2% ab und brachte in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 zu viel geleistete Beiträge von Fr. 23'356.50 in Abzug (act. II 351 f., 359). Gestützt darauf legte sie die jährliche Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12) fest (act. II 235). Die Klägerin bringt dagegen vor, die Beklagte habe in ihrer Berechnung allein berücksichtigt, was durch die Rückzahlung der Freizügigkeitsleistungen zusammen gekommen sei, und nicht, was bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei. Dies führe auf- grund der tieferen Verzinsung der Freizügigkeitseinrichtungen zu einem tieferen Altersguthaben, als bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei (Klage S. 9 f. Ziff. 13), und damit zu einer Ungleichbehandlung mit Invali- ditätsfällen, bei welchen noch keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet und zurückgefordert worden seien (Klage S. 10 Ziff. 14). Richtig wäre viel- mehr gewesen, wenn die Beklagte exakt von derjenigen Situation ausge- gangen wäre, wie sie sich zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts präsentiert habe (Klage S. 10 Ziff. 15). 4.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte am 13. Sep- tember 2011 eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausbezahlt hat (act. II 27 f.). Retrospektiv betrachtet hätte diese Austrittsleistung nicht ausbezahlt wer- den sollen, da der Vorsorgefall Invalidität, welcher mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt (BGE 140 V 419 E. 4.3.1 S. 422; 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32), am 1. August 2010 eingetreten ist, mithin vor dem Austritt der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeits- gesetz, FZG; SR 831.42] und Art. 81 Abs. 1 VRAB; vgl. auch KASPAR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 14 SANER/NATHALIE TUOR, BSK, Art. 2 FZG N. 38; HERMANN WALSER, KoSS, Art. 2 FZG N. 5). Trotzdem kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgewor- fen werden, sie habe die Austrittsleistung zu Unrecht erbracht. Die Aus- trittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Abs. 3 FZG). Das Gesetz geht somit davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung die Frei- zügigkeitsleistung nach dem Austritt rasch überweisen muss. Die Beklagte hat sich an diese gesetzliche Verpflichtung gehalten und demnach nicht rechtswidrig gehandelt, hat sich doch erst im Nachhinein herausgestellt, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist. Die Absätze 2 und 3 von Art. 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten (Abs. 2). Diese wie auch die versicherte Person werden damit so gestellt, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre: Die versicherte Person erhält die Rente in der ihr zustehenden Höhe, die Vorsorgeeinrichtung verfügt über das dazu not- wendige Deckungskapital (vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 16 - 18). Zwar erfasst Art. 3 FZG seinem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung. Er muss aber angesichts der funktionellen Gleichgerichtetheit von Vorsor- ge- und Freizügigkeitseinrichtung gleichermassen gelten, wenn die Aus- trittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-, sondern – wie hier – an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wurde (BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). 4.3 Vorliegend fällt das auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleis- tung ermittelte Altersguthaben geringer aus als dasjenige, welches bei In- validitätsbeginn festgelegt worden ist (vgl. act. II 143 und 235). Diese Diffe- renz ist auf die unterschiedliche Verzinsung des Altersguthaben bei der Beklagten (2%) und bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzu- führen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 15 Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Aus- trittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – ent- sprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entspre- chend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unter- bleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizü- gigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gege- ben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebe- neinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung ge- standen haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapi- tal anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl. BGE 135 V 13 E. 2.7 S. 18). Auch nicht massgeblich ist, dass die Invalidenrente im persönlichen Ausweis per 1. Januar 2009 (Akten der Klägerin [act. I] 6) auf Fr. 49'128.-- und damit um Fr. 1'875.60 höher berechnet worden ist, als die von der Beklagten zugesprochenen Rente von Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12; act. II 235; Klage S. 10 Ziff. 14). Denn diesbezüglich liegt keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Beklagten vor. Entspre- chend besteht kein wohlerworbenes Recht, das einer nachträglichen An- passung des Altersguthaben aufgrund der effektiv erfolgten Rückzahlung entgegenstehen würde. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rücker- stattung die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 23'356.50 in Abzug brachte und an die Klägerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 16 und den Arbeitgeber zurückzahlte (act. II 351 f., 358 f.; vgl. auch act. II 265, 314 f., 318). Diese Beiträge wurden nach dem Beginn des Rentenan- spruchs am 1. August 2010 geleistet und sind damit bei dem der Rentenbe- rechnung zu Grunde liegenden Altersguthaben nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG und Art. 57 Abs. 1 lit. a VRAB; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem waren die Klägerin und der Arbeitgeber ab Beginn des Rentenan- spruchs am 1. August 2010 von der Bezahlung der Spar- und Risikobeiträ- ge befreit (Art. 53 Abs. 1 VRAB). 4.4 Damit sind das von der Beklagten der Rentenberechnung zu Grun- de gelegte Altersguthaben wie im Übrigen auch die weitere Rentenberech- nung mit einer monatlichen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 3'937.70 (act. II 261) nicht zu beanstanden. Dabei hat die Beklagte namentlich die von der IV ausgerichteten Taggelder und das von der Klägerin erzielte (Invaliden-)Einkommen von jährlich Fr. 31'500.-- (ab Februar 2019) zu Recht im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt (act. II 266 - 277; vgl. diesbezüglich bereits E. 3.5 hiervor). Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2018 und vom 1. Februar bis
- März 2019 hat die Beklagte die Überentschädigungsberechnungen bereits vorgenommen (act. II 266 - 277). Diese sind nicht zu beanstanden und werden von der Klägerin – abgesehen von der Höhe der Rente aus beruflicher Vorsorge – denn auch nicht bestritten (vgl. Klage S. 9 Ziff. 12). Für die übrige Zeit wurde bislang keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen. Diese wird die Beklagte nach entsprechenden Abklärungen nachholen müssen. 4.5 Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblie- ben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustel- len, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 17 richtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als uner- heblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetra- ges erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff. 4, 201 Ziff. 2; Klage S. 12 Ziff. 19), wobei ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag aus- reicht, um das Altersguthaben auszugleichen. Auf jeden Fall scheint sei- tens der Klägerin eine Bereitschaft dafür zu bestehen, eine entsprechende Differenzzahlung zu leisten (Klage S. 13 Ziff. 22). Die Beklagte hätte der Klägerin die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, einräumen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie wird dies vor der betragsmässigen Festlegung der Invalidenrente nachzuholen haben. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Forderung nicht mittels Verrechnung der der Klägerin zukommenden Leis- tungsansprüche (teilweise) getilgt werden kann (anders die Auffassung in der Klage S. 12 Ziff. 19 und S. 13 f. Ziff. 23; vgl. auch act. II 200). Da vor der Rückerstattung der von der Vorsorgeeinrichtung benötigten Austritts- leistung gerade kein Anspruch auf volle Leistungen besteht, ist eine Ver- rechnung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG nicht möglich (SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 24 unter Hinweis auf Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 4.6 Gemäss Art. 71 Abs. 2 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig ge- wesenen Fassung) erfolgt die infolge Berichtigung von zu tiefen Rentenleis- tungen zu leistende Nachzahlung ab Anspruchsbeginn samt Zinsen. Die Zinsen bei Nachzahlungen von Leistungen wurden auf 2% festgelegt (vgl. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB). Dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 18 (noch) keine Rentenleistungen erbracht worden sind. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab 1. September 2011 (bis zur Klageeinreichung; vgl. E. 5.2 hiernach) Zinsen von 2% auszurichten.
- 5.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 OR haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Inva- lidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versi- cherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage einge- reicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 5.2 Vorliegend ist Art. 71 Abs. 2 VRAB i.V.m. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 4.6 hiervor) auch für die Verzugszinsen einschlägig. Dabei wurden die Ver- zugszinsen bei Nachzahlungen von Leistungen auf 3% festgelegt. Dement- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageein- reichung am 7. September 2020 (Postaufgabe) einen Verzugszins von 3% zu bezahlen, wobei auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen ist (vgl. E. 5.1 hiervor).
- Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklag- te verurteilt wird, der Klägerin ab dem 1. September 2011 eine ganze Inva- lidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – zuzüglich Zins von 2% Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 19 resp. ab Klageeinreichung Verzugszins von 3% (vgl. E. 4.6 und 5.2 hiervor) auszurichten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegen- stand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.). Dies entspricht denn auch dem Antrag in der Klage (S. 2 Ziff. 3). Die Sache ist zur betraglichen Fest- setzung der Rente – nach Einräumung der Möglichkeit, den ausstehenden Differenzbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, und unter Koordination der Taggeldleistungen resp. Rentenleistungen der IV und des effektiv er- zielten (Invaliden-)Einkommens im Rahmen der Überentschädigungsbe- rechnung – sowie der Zinsen und der Verzugszinsen an die Beklagte zu überweisen.
- 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- bzw. klageführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Klägerin unterliegt lediglich in einem kleinen Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, eine ungekürzte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Klägerin wird durch Rechtsanwalt C.________ von B.________ vertre- ten. Dessen Kostennote vom 30. Oktober 2020 mit geltend gemachtem Honorar von Fr. 1'924.-- (14.8 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 96.20 sowie Fr. 155.55 Mehrwertsteuer (7.7% von Fr. 2'020.20) ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente aus be- ruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – im Sinne von Ziffer 2 hiernach auszurichten; zuzüglich Zins von 2% für die ab 1. September 2011 bis zur Klageeinreichung am 7. September 2020 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse; zuzüglich Verzugszinsen von 3% für die ab Klageeinreichung am 7. September 2020 fällig ge- wordenen Rentenbetreffnisse resp. auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Soweit wei- tergehend wird die Klage abgewiesen.
- Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – der Klägerin Frist setze, um den ausstehenden Diffe- renzbetrag zu leisten und hiernach die Rentenleistungen samt Zinsen und Verzugszinsen festsetze und auszahle.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 660 BV WIS/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Beklagte betreffend Klage vom 7. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war ab dem
1. November 2006 als … beim D.________ (Arbeitgeber) tätig und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per 31. August 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Dementsprechend trat die Versi- cherte aus der PUBLICA aus, woraufhin eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 per 13. September 2011 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausgerichtet wurde (Akten der PUBLICA [act. II] 27 f., 126 f.). Bereits im Januar 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach durch- geführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. act. II 6, 15, 23, 34) sprach die IV-Stelle Bern (IVB) der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 195 und 199) ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Invalidenrente während der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 aufgrund der in die- ser Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sistiert wurde. Im weiteren Verlauf forderte die PUBLICA die Versicherte am 21. Februar 2019 (act. II 160) auf, die Austrittsleistung von Fr. 208'181.10 zuzüglich Zins zurückzuzahlen, da ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Versi- cherte rückwirkend ab 1. August 2010 Anspruch auf Invalidenleistungen der PUBLICA habe. In der Folge wurde eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285) getätigt. Mit Schreiben vom 30. April 2019 (act. II 261) bejahte die PUBLICA einen An- spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und legte die monatliche Invalidenrente auf Fr. 3'937.70 und die zu erfol- gende (Invalidenrenten-)Nachzahlung auf Fr. 26'365.60 fest; Letztere unter Berücksichtigung der ausgerichteten IV-Taggelder resp. der IV-Rente und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 3 des erzielten Erwerbseinkommens im Rahmen der Überentschädigung (act. II 271 - 276). In der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 vernein- te sie einen Rentenanspruch aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitge- bers und in der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 sowie vom
1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 sistierte sie die Rentenzahlung ana- log dem Vorgehen der IV (act. II 277). Im weiteren Verlauf fanden diverse Schriftenwechsel zwischen der Versicherten und der PUBLICA statt, an- lässlich welchen insbesondere die Fragen der Rentenhöhe und der Sistie- rung der Invalidenrente aufgrund der während den Eingliederungsmass- nahmen der IV ausbezahlten Taggeldern thematisiert wurden (act. II 148, 193, 204 f., 283, 286, 293, 329, 339, 352, 356, 359). B. Am 7. September 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt C.________ von B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorge- verhältnis auch für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 eine Invaliden- rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80% gemäss den ge- setzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den ausstehen- den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zur Neuberechnung und hernach entsprechender Ausrichtung der gesamten, seit 1. August 2010 auszurichtenden bzw. teilweise bereits ausgerichteten bisherigen sowie künftigen Invalidenrente nach Massgabe der nachfolgenden Ausführungen zu verpflichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 4 Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 7. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (vgl. auch Art. 101 Abs. 2 des Vorsor- gereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbezie- henden des Vorsorgewerks Bund [VRAB; SR 172.220.141.1]). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensions- kasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]; vgl. auch www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 5 1.2 Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente samt Verzugszins und dabei insbe- sondere, ob während der Dauer der taggeldberechtigten Eingliederungs- massnahmen der IV vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. De- zember 2018 bis 31. Januar 2019 ein Anspruch auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht. Ferner ist die betragsmässige Höhe der Inva- lidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich das anzurech- nende Altersguthaben streitig und zu prüfen. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Ände- rung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den per 1. August 2010 entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2010 bis 2019 die Rentenhöhe und die Überentschä- digung zu prüfen sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft gestan- denen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Kom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 6 mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], 2. Aufl. 2019, Art. 34a BVG N. 80 f.). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi- chert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch Art. 56 VRAB; in der ab
1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 7 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt. Der Anspruch auf Invalidenleis- tungen der PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 1 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht gemäss Art. 24 Abs. 3 BVG aus dem Altersguthaben, das der Versi- cherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentli- chen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) werden die Invalidenleistungen nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet das Altersguthaben nach Art. 36 VRAB, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invaliden- leistung erworben hat (lit. a) und die Summe der Altersgutschriften nach Art. 24 VRAB ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Alters- gutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden berücksich- tigt (lit. b). 2.6 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinter- lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit an- deren Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anre- chenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Beim Zusammentreffen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV), der IV, der Militärversicherung (MV) sowie der Un- fallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 8 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei der Kürzung von Invalidenleistungen kann die Vorsorgeeinrichtung (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere Leistungen der IV und das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Eine inhaltlich ähnlich lautende Bestimmung findet sich auch in Art. 77 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). Da- nach werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt, wenn die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenba- ren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Per- son oder ihre Hinterlassenen 100% des mutmasslich entgangenen Ver- dienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. a Leistungen der AHV und IV. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass die Klä- gerin vom 1. November 2006 bis am 31. August 2011 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. II 126 f., 156). Weiter ist unbestrit- ten, dass der Klägerin mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 und vom
22. März 2019 ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Rente der IV zugesprochen wurde und diese der Beklagten eröffne- ten Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen (act. II 141 f. 158, 199). Da das Vorsorgereglement der Beklagten den Invaliditäts- begriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRAB; in der ab
1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung), ist eine entsprechende Bin- dungswirkung gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor), womit grundsätzlich ab 1. Au- gust 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegenüber der Be- klagten besteht, was denn ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. hierzu insbe- sondere Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor). 3.2 Streitig ist, ob die Beklagte befugt war, ihre Leistungen nach dem Rentenbeginn für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 9
1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019, während derer die Klägerin auf- grund der durchgeführten IV-Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder erhalten hat, entsprechend dem Vorgehen der IV zu sistieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in BGE 123 V 269 entschieden, dass im Sinne der Koordination zwischen erster und zweiter Säule sowie in Nachachtung des Grundsatzes "Einglie- derung vor Rente" der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht entsteht, als seitens der IV noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die versicherte Person deshalb Taggelder der IV bezieht (vgl. auch HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Damit wurde jedoch nur zum Rentenbeginn Stellung genommen. Zur Frage, ob dies auch gilt, wenn bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen resp. bei nach dem ermittelten Rentenbeginn durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eine IV-Rente zu Gunsten eines IV-Taggeldes temporär ausgesetzt wird, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im besagten Entscheid – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 359) – nicht geäussert. Im Ent- scheid vom 11. Mai 2007, B 114/06, E. 5, wurde diese Frage vielmehr ex- plizit offen gelassen (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 23 BVG N. 40). Der von der Beklagten erwähnte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2006, B 63/05 (Klageantwort S. 6 Ziff. 3), ist hier im Übrigen nicht einschlä- gig, da es im besagten Entscheid um die Zulässigkeit der Sistierung einer bereits bestehenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Straf- und Massnahmenvollzug des Rentenbezügers und nicht bei Einglie- derungsmassnahmen ging. Die Doktrin geht davon aus, dass die Invalidenrente der beruflichen Vor- sorge durch die Vorsorgeeinrichtung so lange weiterzugewähren ist, wie die festgestellte Invalidität dauert, auch wenn der bereits begründete invali- denversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird (vgl. HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46; MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], berufliche Vorsor- ge, 2021, Art. 26 BVG N. 44 und Art. 34a BVG N. 29). Dabei vertritt MARC HÜRZELER (Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, N. 332) – unter Verweis auf MARKUS MOSER (Die Zweite Säule und ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 10 Tragfähigkeit, Diss. Basel 1993, S. 204) – die Auffassung, dass ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichter Rentenanspruch von einer inter- mittierenden Sistierung der Invalidenrente der ersten Säule nicht tangiert werde. Da Art. 26 Abs. 1 BVG allein für den Beginn der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf das IVG verweise, bleibe für eine analoge Anwen- dung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände, d.h. eine analoge Sistie- rung auch der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, kein Platz. Vielmehr sei die Invalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung solange weiterzuge- währen, wie die festgestellte Erwerbsunfähigkeit andaure, mithin bis zum Erlass einer entsprechenden Revisionsverfügung seitens der IV. Erst dann gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als "weggefallen" im Sinne von Art. 26 Abs. 3 BVG. Auch HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1077) spricht sich für die Weiterausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen während der Zeit aus, in wel- cher der invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch temporär zu- gunsten von IV-Taggeldern abgelöst wird. Die Auffassung der Lehre, die analoge Anwendung von IVG-Bestimmun- gen auf den Beginn des Leistungsanspruchs gegenüber der Vorsorgeein- richtung zu beschränken, erscheint sachgerecht und drängt sich schon aufgrund des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf. Indem Letzterer auf Art. 29 IVG verweist, wird lediglich vorausgesetzt, dass die versicherte Per- son während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40% invalid ist (HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Es besteht kein Anlass, die Anwendung von Bestimmungen des IVG ent- gegen des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf nachträgliche Rentensis- tierungen aufgrund eines (erneuten) Taggeldbezugs (Art. 43 Abs. 2 IVG) auszudehnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 352; Klageantwort S. 6 Ziff. 4) rechtfertigt es allein die enge Verbindung der ers- ten und zweiten Säule nicht, den Anspruch auf die Ausrichtung der Renten- leistungen aus beruflicher Vorsorge während der Rentensistierung der IV ruhen zu lassen. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invalidenver- sicherung bezieht sich rechtsprechungsgemäss nur auf die Invaliditätsbe- messung (vgl. 2.3 hiervor), nicht aber auf Aspekte der Leistungsausrich- tung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 11 3.3 Weiter kann auch der gesetzgeberische Wille im Zusammenhang mit dem in der 6. IV-Revision neu eingeführten Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG als Auslegungshilfe für die vorliegend zu beurteilende Frage dienen. Mit diesem Institut soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person getestet werden. Da beim Arbeitsversuch kein obliga- tionenrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Einsatzbetrieb entsteht, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Lohn, sondern wird nach wie vor von der Invalidenversicherung unterstützt. Dabei hat sie wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnah- men während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterausrich- tung der Rente (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2010 S. 1817 ff.], S. 1890). Was die diesbezüglichen Auswirkungen auf die be- rufliche Vorsorge anbelangt, wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass eine vorbestehende Rente der zweiten Säule während des Arbeits- versuchs weiter läuft (BBl 2010 S. 1891). Diese im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Rentenbezügern getätigten Überlegungen spre- chen ebenfalls dafür, dass die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht sistiert werden darf, wenn nach dem ermittelten Rentenbeginn Eingliede- rungsmassnahmen der IV durchgeführt und entsprechende Taggelder aus- gerichtet werden. Daran ändert nichts, wenn vorliegend der Rentenbeginn erst nach durchgeführter beruflicher Eingliederung verfügt wurde. 3.4 Ferner ist der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen auch nicht erloschen. Dies ist gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG einzig mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod gegeben. Art. 52 Abs. 2 lit. b VRAB (in der ab
1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass der Anspruch in dem Umfang erlischt, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird. Durch eine nach dem Rentenbeginn angeordnete Eingliederungsmass- nahme fällt eine festgestellte Invalidität jedoch nicht dahin resp. wird keine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Analog zum IV-Recht (vgl. BGE 133 V 67) ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit revi- sionsrechtlich von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 12 wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Verbesserung ist hier nicht ausgewiesen. Im Gegenteil kam die IVB in den Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 199) zum Schluss, dass seit August 2009 in einer angepassten Tätigkeit unverändert von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit mit einer zu- sätzlichen Leistungsminderung von 20% resp. von einem Invaliditätsgrad von 80% auszugehen ist. Damit haben die durchgeführten Eingliederungs- massnahmen die Invalidität nicht aufgehoben (Klage S. 5 Ziff. 5). Allein im Umstand, dass sich ein Rentenbezüger Eingliederungsmassnahmen unter- zieht, ist kein Revisionsgrund zu erblicken, liegt doch der Zweck einer be- ruflichen Abklärung gerade in der Prüfung einer allfälligen Leistungsfähig- keit. Im Falle einer Revision wird der Rentenanspruch an einen geänderten Invaliditätsgrad angepasst; dies ist hier aber nicht der Fall. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Klägerin ab 1. August 2010 – und damit auch während den Eingliederungsmassnahmen der IV – grundsätz- lich einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsor- ge. Aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bis am 31. August 2011 (act. II 266) sind die BVG-Invalidenrentenleistungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) jedoch aufzuschieben (vgl. 2.4 hiervor; vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. auch BGE 129 V 15 E. 5b S. 25 f.). Dem- entsprechend hat die Beklagte unter Berücksichtigung des erwähnten Leis- tungsaufschubes ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente der be- ruflichen Vorsorge auszurichten, wobei die ausgerichteten IV-Taggelder resp. die IV-Rente und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsein- kommen unbestrittenermassen im Rahmen der Überentschädigung zu berücksichtigen sind (HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46, STAUFFER, a.a.O., N. 1077; MOSER, BSK, Art. 34a BVG N. 29; vgl. E. 4.4 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 13 4. Weiter ist die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich die Höhe des zu berücksichtigenden Alters- guthabens strittig. 4.1 Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte die an sie zurücküberwiesene Austrittsleistung von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285), zinste diese auf den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen per 1. August 2010 mit 2% ab und brachte in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 zu viel geleistete Beiträge von Fr. 23'356.50 in Abzug (act. II 351 f., 359). Gestützt darauf legte sie die jährliche Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12) fest (act. II 235). Die Klägerin bringt dagegen vor, die Beklagte habe in ihrer Berechnung allein berücksichtigt, was durch die Rückzahlung der Freizügigkeitsleistungen zusammen gekommen sei, und nicht, was bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei. Dies führe auf- grund der tieferen Verzinsung der Freizügigkeitseinrichtungen zu einem tieferen Altersguthaben, als bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei (Klage S. 9 f. Ziff. 13), und damit zu einer Ungleichbehandlung mit Invali- ditätsfällen, bei welchen noch keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet und zurückgefordert worden seien (Klage S. 10 Ziff. 14). Richtig wäre viel- mehr gewesen, wenn die Beklagte exakt von derjenigen Situation ausge- gangen wäre, wie sie sich zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts präsentiert habe (Klage S. 10 Ziff. 15). 4.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte am 13. Sep- tember 2011 eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausbezahlt hat (act. II 27 f.). Retrospektiv betrachtet hätte diese Austrittsleistung nicht ausbezahlt wer- den sollen, da der Vorsorgefall Invalidität, welcher mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt (BGE 140 V 419 E. 4.3.1 S. 422; 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32), am 1. August 2010 eingetreten ist, mithin vor dem Austritt der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeits- gesetz, FZG; SR 831.42] und Art. 81 Abs. 1 VRAB; vgl. auch KASPAR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 14 SANER/NATHALIE TUOR, BSK, Art. 2 FZG N. 38; HERMANN WALSER, KoSS, Art. 2 FZG N. 5). Trotzdem kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgewor- fen werden, sie habe die Austrittsleistung zu Unrecht erbracht. Die Aus- trittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Abs. 3 FZG). Das Gesetz geht somit davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung die Frei- zügigkeitsleistung nach dem Austritt rasch überweisen muss. Die Beklagte hat sich an diese gesetzliche Verpflichtung gehalten und demnach nicht rechtswidrig gehandelt, hat sich doch erst im Nachhinein herausgestellt, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist. Die Absätze 2 und 3 von Art. 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten (Abs. 2). Diese wie auch die versicherte Person werden damit so gestellt, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre: Die versicherte Person erhält die Rente in der ihr zustehenden Höhe, die Vorsorgeeinrichtung verfügt über das dazu not- wendige Deckungskapital (vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 16 - 18). Zwar erfasst Art. 3 FZG seinem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung. Er muss aber angesichts der funktionellen Gleichgerichtetheit von Vorsor- ge- und Freizügigkeitseinrichtung gleichermassen gelten, wenn die Aus- trittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-, sondern – wie hier – an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wurde (BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). 4.3 Vorliegend fällt das auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleis- tung ermittelte Altersguthaben geringer aus als dasjenige, welches bei In- validitätsbeginn festgelegt worden ist (vgl. act. II 143 und 235). Diese Diffe- renz ist auf die unterschiedliche Verzinsung des Altersguthaben bei der Beklagten (2%) und bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzu- führen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 15 Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Aus- trittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – ent- sprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entspre- chend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unter- bleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizü- gigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist
– entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gege- ben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebe- neinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung ge- standen haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapi- tal anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl. BGE 135 V 13 E. 2.7 S. 18). Auch nicht massgeblich ist, dass die Invalidenrente im persönlichen Ausweis per 1. Januar 2009 (Akten der Klägerin [act. I] 6) auf Fr. 49'128.-- und damit um Fr. 1'875.60 höher berechnet worden ist, als die von der Beklagten zugesprochenen Rente von Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12; act. II 235; Klage S. 10 Ziff. 14). Denn diesbezüglich liegt keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Beklagten vor. Entspre- chend besteht kein wohlerworbenes Recht, das einer nachträglichen An- passung des Altersguthaben aufgrund der effektiv erfolgten Rückzahlung entgegenstehen würde. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rücker- stattung die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 23'356.50 in Abzug brachte und an die Klägerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 16 und den Arbeitgeber zurückzahlte (act. II 351 f., 358 f.; vgl. auch act. II 265, 314 f., 318). Diese Beiträge wurden nach dem Beginn des Rentenan- spruchs am 1. August 2010 geleistet und sind damit bei dem der Rentenbe- rechnung zu Grunde liegenden Altersguthaben nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG und Art. 57 Abs. 1 lit. a VRAB; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem waren die Klägerin und der Arbeitgeber ab Beginn des Rentenan- spruchs am 1. August 2010 von der Bezahlung der Spar- und Risikobeiträ- ge befreit (Art. 53 Abs. 1 VRAB). 4.4 Damit sind das von der Beklagten der Rentenberechnung zu Grun- de gelegte Altersguthaben wie im Übrigen auch die weitere Rentenberech- nung mit einer monatlichen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 3'937.70 (act. II 261) nicht zu beanstanden. Dabei hat die Beklagte namentlich die von der IV ausgerichteten Taggelder und das von der Klägerin erzielte (Invaliden-)Einkommen von jährlich Fr. 31'500.-- (ab Februar 2019) zu Recht im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt (act. II 266 - 277; vgl. diesbezüglich bereits E. 3.5 hiervor). Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2018 und vom 1. Februar bis
31. März 2019 hat die Beklagte die Überentschädigungsberechnungen bereits vorgenommen (act. II 266 - 277). Diese sind nicht zu beanstanden und werden von der Klägerin – abgesehen von der Höhe der Rente aus beruflicher Vorsorge – denn auch nicht bestritten (vgl. Klage S. 9 Ziff. 12). Für die übrige Zeit wurde bislang keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen. Diese wird die Beklagte nach entsprechenden Abklärungen nachholen müssen. 4.5 Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblie- ben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustel- len, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 17 richtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als uner- heblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetra- ges erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff. 4, 201 Ziff. 2; Klage S. 12 Ziff. 19), wobei ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag aus- reicht, um das Altersguthaben auszugleichen. Auf jeden Fall scheint sei- tens der Klägerin eine Bereitschaft dafür zu bestehen, eine entsprechende Differenzzahlung zu leisten (Klage S. 13 Ziff. 22). Die Beklagte hätte der Klägerin die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, einräumen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie wird dies vor der betragsmässigen Festlegung der Invalidenrente nachzuholen haben. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Forderung nicht mittels Verrechnung der der Klägerin zukommenden Leis- tungsansprüche (teilweise) getilgt werden kann (anders die Auffassung in der Klage S. 12 Ziff. 19 und S. 13 f. Ziff. 23; vgl. auch act. II 200). Da vor der Rückerstattung der von der Vorsorgeeinrichtung benötigten Austritts- leistung gerade kein Anspruch auf volle Leistungen besteht, ist eine Ver- rechnung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG nicht möglich (SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 24 unter Hinweis auf Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 4.6 Gemäss Art. 71 Abs. 2 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig ge- wesenen Fassung) erfolgt die infolge Berichtigung von zu tiefen Rentenleis- tungen zu leistende Nachzahlung ab Anspruchsbeginn samt Zinsen. Die Zinsen bei Nachzahlungen von Leistungen wurden auf 2% festgelegt (vgl. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB). Dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 18 (noch) keine Rentenleistungen erbracht worden sind. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab 1. September 2011 (bis zur Klageeinreichung; vgl. E. 5.2 hiernach) Zinsen von 2% auszurichten. 5. 5.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 OR haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Inva- lidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versi- cherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage einge- reicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 5.2 Vorliegend ist Art. 71 Abs. 2 VRAB i.V.m. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 4.6 hiervor) auch für die Verzugszinsen einschlägig. Dabei wurden die Ver- zugszinsen bei Nachzahlungen von Leistungen auf 3% festgelegt. Dement- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageein- reichung am 7. September 2020 (Postaufgabe) einen Verzugszins von 3% zu bezahlen, wobei auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen ist (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklag- te verurteilt wird, der Klägerin ab dem 1. September 2011 eine ganze Inva- lidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – zuzüglich Zins von 2%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 19 resp. ab Klageeinreichung Verzugszins von 3% (vgl. E. 4.6 und 5.2 hiervor) auszurichten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegen- stand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.). Dies entspricht denn auch dem Antrag in der Klage (S. 2 Ziff. 3). Die Sache ist zur betraglichen Fest- setzung der Rente – nach Einräumung der Möglichkeit, den ausstehenden Differenzbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, und unter Koordination der Taggeldleistungen resp. Rentenleistungen der IV und des effektiv er- zielten (Invaliden-)Einkommens im Rahmen der Überentschädigungsbe- rechnung – sowie der Zinsen und der Verzugszinsen an die Beklagte zu überweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- bzw. klageführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Klägerin unterliegt lediglich in einem kleinen Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, eine ungekürzte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Klägerin wird durch Rechtsanwalt C.________ von B.________ vertre- ten. Dessen Kostennote vom 30. Oktober 2020 mit geltend gemachtem Honorar von Fr. 1'924.-- (14.8 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 96.20 sowie Fr. 155.55 Mehrwertsteuer (7.7% von Fr. 2'020.20) ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente aus be- ruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – im Sinne von Ziffer 2 hiernach auszurichten; zuzüglich Zins von 2% für die ab 1. September 2011 bis zur Klageeinreichung am 7. September 2020 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse; zuzüglich Verzugszinsen von 3% für die ab Klageeinreichung am 7. September 2020 fällig ge- wordenen Rentenbetreffnisse resp. auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Soweit wei- tergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – der Klägerin Frist setze, um den ausstehenden Diffe- renzbetrag zu leisten und hiernach die Rentenleistungen samt Zinsen und Verzugszinsen festsetze und auszahle. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.