Einspracheentscheid vom 7. August 2020
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2018 versandte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AAB bzw. Beschwerdegegnerin) der im Januar 1955 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) das Formular "Anmeldung für eine Altersrente" (Akten der AAB [act. II] 2). Im Januar 2019 erreichte die Versi- cherte das ordentliche Rentenalter. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (act. II 3) teilte sie der AAB mit, sie habe vergessen, den Aufschub der Al- tersrente anzumelden, es handle sich dabei um ein Versehen. Am 24. Juni 2020 (act. II 5) nahm die AAB dazu Stellung und erwog, der Aufschub der Altersrente sei innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geltend zu machen. In der Folge lehnte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2020 den Antrag auf Aufschub der Altersrente ab (act. II 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (act. II 7) sprach sie der Versicherten ab
1. Februar 2019 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 946.-- pro Monat zu. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2020 (act. II 8, 9) Einsprache. Mit Entscheid vom
7. August 2020 wies die AAB die Einsprachen ab (act. II 10). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. September 2020 (Datum Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2020 sowie die Auszah- lung der Altersrente ab 1. Februar 2021, unter Berücksichtigung des Auf- schubs der Altersrente. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2020 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rentenaufschub zu Recht abgelehnt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG haben Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An- spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Abs. 2). 2.2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchs- tens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG), wobei diesfalls die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen- rente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird (Abs. 2). 2.3 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubs- dauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.4 Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubes ist eine Verwirkungs- frist und kann nicht erstreckt werden (FREY / MOSIMANN / BOLLINGER, Bun- desgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 5 versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, S. 212; Rz. 6311 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003). 2.5 Gemäss BGE 136 II 187 E. 6 kann eine Verwirkungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, oder Ähnliches. 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die einjährige Frist für die schriftliche Anmeldung des Rentenaufschubs nach Art. 39 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 55quater Abs. 1 AHVV (vgl. E. 2.1 ff. hiervor) verpasst hat. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem vor, sie habe den Termin für den Retenaufschub nicht mutwillig, sondern versehentlich verpasst, weil dieses Gesetz ausserhalb ihrer Vorstellungskraft liege. Überdies habe sie sich mehrfach dafür entschuldigt. Sie habe Jahrzehnte am … und Beiträge bezahlt, nun werde sie für ihr restliches Leben "bestraft". Die Beschwerde- gegnerin geht davon aus, dass keine Möglichkeit mehr zum Rentenauf- schub bestehe, eine Ausnahme dürfe nicht gemacht werden (act. II 10). 3.2 Da es sich bei Art. 55quater Abs. 1 AHVV um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist eine Erstreckung nicht möglich. Überdies lassen die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführerin, die im Wesent- lichen eine allgemeine Kritik an den gesetzlichen Fristen und Reglungen darstellen, keine Wiederherstellung der Frist zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend ihren Ausführungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten und ist – bei allem Verständnis für die Situation der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 6 schwerdeführerin – nicht befugt, für einzelne Versicherte Ausnahmen zu gewähren. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Erstreckung nicht zulässig und die Wiederherstellung der Frist (mangels anerkannten Gründen) nicht ge- währt werden kann. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse Arbeit- geber Basel handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), son- dern um eine Verbandsausgleichskasse (<www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Ge- richts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der all- gemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Versicherte hat Wohnsitz in ..., Kanton Bern (act. II 4 [Niederlassungsausweis]). Zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Februar 2019 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 946.-- pro Monat zu. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2020 (act. II 8, 9) Einsprache. Mit Entscheid vom
- August 2020 wies die AAB die Einsprachen ab (act. II 10). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. September 2020 (Datum Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2020 sowie die Auszah- lung der Altersrente ab 1. Februar 2021, unter Berücksichtigung des Auf- schubs der Altersrente. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse Arbeit- geber Basel handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), son- dern um eine Verbandsausgleichskasse (<www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Ge- richts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der all- gemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Versicherte hat Wohnsitz in ..., Kanton Bern (act. II 4 [Niederlassungsausweis]). Zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2020 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rentenaufschub zu Recht abgelehnt hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG haben Frauen, welche das
- Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An- spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Abs. 2). 2.2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchs- tens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG), wobei diesfalls die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen- rente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird (Abs. 2). 2.3 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubs- dauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.4 Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubes ist eine Verwirkungs- frist und kann nicht erstreckt werden (FREY / MOSIMANN / BOLLINGER, Bun- desgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 5 versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, S. 212; Rz. 6311 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003). 2.5 Gemäss BGE 136 II 187 E. 6 kann eine Verwirkungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, oder Ähnliches.
- 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die einjährige Frist für die schriftliche Anmeldung des Rentenaufschubs nach Art. 39 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 55quater Abs. 1 AHVV (vgl. E. 2.1 ff. hiervor) verpasst hat. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem vor, sie habe den Termin für den Retenaufschub nicht mutwillig, sondern versehentlich verpasst, weil dieses Gesetz ausserhalb ihrer Vorstellungskraft liege. Überdies habe sie sich mehrfach dafür entschuldigt. Sie habe Jahrzehnte am … und Beiträge bezahlt, nun werde sie für ihr restliches Leben "bestraft". Die Beschwerde- gegnerin geht davon aus, dass keine Möglichkeit mehr zum Rentenauf- schub bestehe, eine Ausnahme dürfe nicht gemacht werden (act. II 10). 3.2 Da es sich bei Art. 55quater Abs. 1 AHVV um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist eine Erstreckung nicht möglich. Überdies lassen die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführerin, die im Wesent- lichen eine allgemeine Kritik an den gesetzlichen Fristen und Reglungen darstellen, keine Wiederherstellung der Frist zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend ihren Ausführungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten und ist – bei allem Verständnis für die Situation der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 6 schwerdeführerin – nicht befugt, für einzelne Versicherte Ausnahmen zu gewähren. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Erstreckung nicht zulässig und die Wiederherstellung der Frist (mangels anerkannten Gründen) nicht ge- währt werden kann. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 655 AHV LOU/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. Juni 2018 versandte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AAB bzw. Beschwerdegegnerin) der im Januar 1955 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) das Formular "Anmeldung für eine Altersrente" (Akten der AAB [act. II] 2). Im Januar 2019 erreichte die Versi- cherte das ordentliche Rentenalter. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (act. II 3) teilte sie der AAB mit, sie habe vergessen, den Aufschub der Al- tersrente anzumelden, es handle sich dabei um ein Versehen. Am 24. Juni 2020 (act. II 5) nahm die AAB dazu Stellung und erwog, der Aufschub der Altersrente sei innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geltend zu machen. In der Folge lehnte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2020 den Antrag auf Aufschub der Altersrente ab (act. II 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (act. II 7) sprach sie der Versicherten ab
1. Februar 2019 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 946.-- pro Monat zu. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2020 (act. II 8, 9) Einsprache. Mit Entscheid vom
7. August 2020 wies die AAB die Einsprachen ab (act. II 10). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. September 2020 (Datum Postauf- gabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2020 sowie die Auszah- lung der Altersrente ab 1. Februar 2021, unter Berücksichtigung des Auf- schubs der Altersrente. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse Arbeit- geber Basel handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), son- dern um eine Verbandsausgleichskasse (, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Ge- richts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der all- gemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Versicherte hat Wohnsitz in ..., Kanton Bern (act. II 4 [Niederlassungsausweis]). Zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2020 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rentenaufschub zu Recht abgelehnt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG haben Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An- spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Abs. 2). 2.2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchs- tens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG), wobei diesfalls die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen- rente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird (Abs. 2). 2.3 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubs- dauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.4 Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubes ist eine Verwirkungs- frist und kann nicht erstreckt werden (FREY / MOSIMANN / BOLLINGER, Bun- desgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 5 versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, S. 212; Rz. 6311 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003). 2.5 Gemäss BGE 136 II 187 E. 6 kann eine Verwirkungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, oder Ähnliches. 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die einjährige Frist für die schriftliche Anmeldung des Rentenaufschubs nach Art. 39 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 55quater Abs. 1 AHVV (vgl. E. 2.1 ff. hiervor) verpasst hat. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem vor, sie habe den Termin für den Retenaufschub nicht mutwillig, sondern versehentlich verpasst, weil dieses Gesetz ausserhalb ihrer Vorstellungskraft liege. Überdies habe sie sich mehrfach dafür entschuldigt. Sie habe Jahrzehnte am … und Beiträge bezahlt, nun werde sie für ihr restliches Leben "bestraft". Die Beschwerde- gegnerin geht davon aus, dass keine Möglichkeit mehr zum Rentenauf- schub bestehe, eine Ausnahme dürfe nicht gemacht werden (act. II 10). 3.2 Da es sich bei Art. 55quater Abs. 1 AHVV um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist eine Erstreckung nicht möglich. Überdies lassen die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführerin, die im Wesent- lichen eine allgemeine Kritik an den gesetzlichen Fristen und Reglungen darstellen, keine Wiederherstellung der Frist zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend ihren Ausführungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten und ist – bei allem Verständnis für die Situation der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 6 schwerdeführerin – nicht befugt, für einzelne Versicherte Ausnahmen zu gewähren. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Erstreckung nicht zulässig und die Wiederherstellung der Frist (mangels anerkannten Gründen) nicht ge- währt werden kann. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2020, AHV/20/655, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.