Verfügung vom 10. Dezember 2019
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2006 unter Hinweis auf permanente Kopfschmer- zen und starke Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 18.1). Die damals zuständige IV-Stelle Aargau sprach mit Verfügung vom 18. September 2007 (AB 39) eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilung vom 19. Mai 2010 (AB 64) und Verfügung vom 23. August 2011 (AB 76) wurde der bisherige Rentenanspruch bestätigt. Im Rahmen einer im Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevision von Am- tes wegen (AB 83) liess die aufgrund eines Wohnsitzwechsels (vgl. AB 68 f.) nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersu- chen. Gestützt auf deren bidisziplinäres Gutachten vom 8. September 2014 (AB 93.1) bestätigte die IVB mit Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) einen unveränderten Rentenanspruch. Eine weitere amtliche Rentenrevisi- on (AB 100) schloss sie nach Einholen von Verlaufsberichten der behan- delnden Ärzte (AB 106 f.) mit Mitteilung vom 21. Februar 2017 (AB 108) mit demselben Ergebnis ab. Im Juni 2019 informierte die Versicherte die IVB über die am 27. Mai 2019 erfolgte Geburt ihres Sohnes (AB 109), woraufhin die IVB die Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen liess (AB 115) und den Abklärungs- dienst mit der Erstellung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb beauf- tragte (Bericht vom 30. September 2019 [AB 116]). Mit Vorbescheid vom
2. Oktober 2019 (AB 117) stellte sie bei einem Status von je 50 % Erwerbs- tätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 56 % die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente in Aus- sicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 118) und einer Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 3 lungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 121) verfügte die IVB am
10. Dezember 2019 (AB 122) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetz- lichen Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Dezember 2005 laufende ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 6 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 7 onsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94), mittels welcher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) die Weiterausrichtung der laufenden ganzen Rente bestätigt wurde. Die Mittei- lung vom 21. Februar 2017 (AB 108) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf zwei Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2017 (AB 106) und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2017 (AB 107) beruhte und dieser damit keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde lag (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Ebenfalls unbeachtlich ist die Verfügung vom
27. Juni 2019 (AB 113). Mit jener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einzig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 (AB 109) Rechnung getragen und die entsprechende Kinderrente festge- setzt bzw. deren Nachzahlung angekündigt. Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) wurde die Be- schwerdeführerin – wie im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 18. September 2007 [AB 39]) – als vollerwerbstätig einge- stuft. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) setzte die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführe- rin hingegen auf je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt fest (AB 116 S. 5 f.). Dabei wurde einzig der Statuswechsel als Revisions- grund angesehen und mit der Geburt des Sohnes begründet (vgl. AB 116 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich die medizini- schen oder erwerblichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 8 raum verändert hätten; aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hin- weise für eine entsprechende Annahme. Mit Urteil vom 5. Februar 2020, IV/19/687, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Fünferbesetzung entschieden, dass ein mit einer Geburt begründeter Statuswechsel wiederum einen zulässigen Revisionsgrund darstelle, der auch zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen dürfe; die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50 sei nach der mit der Re- vision der IVV vom 1. Dezember 2017 modifizierten Bemessung der Invali- dität im Rahmen der gemischten Methode überholt (E. 3.2). Unter diesen Umständen stellt der mit der Geburt des Sohnes der Be- schwerdeführerin begründete Statuswechsel einen Revisionsgrund dar, womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig ist (vgl. AB 93.1 S. 17, 116 S. 6 Ziff. 5.1). Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der zu- letzt eingeholten Berichte der Dres. med. E.________ und F.________ vom 2. Februar 2017 (AB 106) bzw. vom 15. Februar 2017 (AB 107) sowie des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) nicht zu beanstanden. Für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben sich gestützt auf die glaubhafte Schilderung ihrer gesundheitlichen Situati- on durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 26. Sep- tember 2019 keine Anhaltspunkte (vgl. AB 116 S. 2 f.). Auch die Be- schwerdeführerin macht – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3) – keine Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 9 5. 5.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Aufga- benbereich Haushalt tätig sein (AB 116 S. 6. Ziff. 4), macht die Beschwer- deführerin geltend, sie würde zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 3 ff.). Für die Beurteilung der Status- frage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
10. Dezember 2019 massgebend. 5.2 Anlässlich des Gespräches vom 26. September 2019 mit der Fachperson des Abklärungsdienstes antworteten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann auf die diesbezügliche Frage wie folgt (AB 116 S. 5): „Wenn er frei wählen könnte, würde er auf jeden Fall sein Arbeitspensum reduzieren, weil er mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen möchte. Er wä- re sehr gerne mehr zu Hause mit dem Kind, darum habe er nach der Ge- burt auch 3 Monate frei genommen. […] Vielleicht würden sie die ausser- häusliche Arbeit zu je 50 % aufteilen […]. Die Kinderbetreuung wäre so gewährleistet und man könnte allenfalls noch für einen Tag eine Tages- mutter organisieren, falls nötig.“ Aufgrund dieser Aussage der ersten Stunde, auf welche abzustellen ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist nicht ohne wei- teres davon auszugehen, dass beide Ehegatten im hypothetischen Ge- sundheitsfall je ein Pensum von 50 % ausüben würden. Aus dem Kontext dieser Aussage ist vielmehr zu schliessen, dass an den Tagen, an welchen eine Tagesmutter die Kinderbetreuung übernähme, sowohl die Beschwer- deführerin als auch ihr Ehemann einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Würden sie sich die übrigen vier Tage hälftig aufteilen, entfie- len auf beide Ehegatten jeweils drei Tage Erwerbstätigkeit, was einem Pensum von je 60 % entspricht. Hinsichtlich der Betreuung durch eine Ta- gesmutter führten die Ehegatten aus, dass vom Tageselternverein empfoh- len werde, dass das Kind für diese Betreuungsform mindestens sechs Mo- nate alt sein solle (AB 116 S. 2). Im Einwandschreiben vom 24. Oktober 2019 (AB 118) führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie hätte am Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 10 klärungsgespräch von einem Pensum von 60 % gesprochen, was vom Ab- klärungsdienst nicht bestritten wurde. Spätestens für den Zeitraum ab No- vember 2019 (die Geburt des Sohnes erfolgte am 27. Mai 2019 [AB 109]) ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer aus- serhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen würde. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr festgelegten Sta- tus von 50 % Erwerbstätigkeit mit finanziellen Überlegungen. So hätte die Beschwerdeführerin dieses Pensum leisten müssen, um gleich viel zu ver- dienen, wie es ihrer Invalidenrente samt Kinderrente entspricht (AB 116 S. 5; 121 S. 3). Diese Argumentation ist nicht überzeugend, ist im Rahmen der Statusfestlegung doch zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be- einträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Diesfalls würde die Beschwerdeführerin jedoch keine Invalidenrente beziehen und ihr Arbeits- pensum dementsprechend auch nicht von der Höhe einer solchen abhän- gig machen. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann waren bei der Aufteilung des ausserhäuslichen Erwerbspensums im Gesundheitsfall zu- dem nicht in erster Linie finanzielle Gründe ausschlaggebend gewesen. Für die beiden wären gemäss ihren Aussagen eine gleichmässige Aufteilung der Erwerbsarbeit und der Wunsch des Ehemannes, mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, wichtiger (AB 116 S. 5). Damit kann die Frage, wel- ches Einkommen die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden er- zielt hätte, kein entscheidendes Kriterium bei der Festlegung des Status sein. 6. Ausgehend von einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufga- benbereich Haushalt ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der vollständigen Arbeitsun- fähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (vgl. E. 3. hiervor) ein Invali- ditätsgrad von 100 % bzw. von gewichtet 60 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 11
E. 6.2 Was die Haushaltsführung anbelangt, ermittelte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf einen Betätigungsvergleich und unter Berücksichti- gung der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) eine Einschränkung von 12.8 % (AB 116 S. 8 ff.). Dies überzeugt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dementsprechend ergibt sich für den Aufgabenbereich Haushalt ein gewichteter Invaliditätsgrad von 5.12 %.
E. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 60 % im Erwerbsbereich und 5.12 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerun- det 65 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 6.4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente her- abzusetzen ist. Die Herabsetzung ist unter Berücksichtigung der im De- zember 2019 erfolgten Zustellung der angefochten Verfügung in Anwen- dung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. Februar 2020 vorzunehmen (vgl. AB 123). 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 12 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Entsprechend dessen angemessener Kostennote vom 28. Februar 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘881.30 festgesetzt (Honorar von Fr. 2‘395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 280.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 206.--). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘881.30 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 13 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 4
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Dezember 2005 laufende ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 6 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 7 onsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
- Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94), mittels welcher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) die Weiterausrichtung der laufenden ganzen Rente bestätigt wurde. Die Mittei- lung vom 21. Februar 2017 (AB 108) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf zwei Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2017 (AB 106) und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2017 (AB 107) beruhte und dieser damit keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde lag (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Ebenfalls unbeachtlich ist die Verfügung vom
- Juni 2019 (AB 113). Mit jener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einzig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 (AB 109) Rechnung getragen und die entsprechende Kinderrente festge- setzt bzw. deren Nachzahlung angekündigt. Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) wurde die Be- schwerdeführerin – wie im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 18. September 2007 [AB 39]) – als vollerwerbstätig einge- stuft. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) setzte die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführe- rin hingegen auf je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt fest (AB 116 S. 5 f.). Dabei wurde einzig der Statuswechsel als Revisions- grund angesehen und mit der Geburt des Sohnes begründet (vgl. AB 116 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich die medizini- schen oder erwerblichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 8 raum verändert hätten; aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hin- weise für eine entsprechende Annahme. Mit Urteil vom 5. Februar 2020, IV/19/687, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Fünferbesetzung entschieden, dass ein mit einer Geburt begründeter Statuswechsel wiederum einen zulässigen Revisionsgrund darstelle, der auch zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen dürfe; die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50 sei nach der mit der Re- vision der IVV vom 1. Dezember 2017 modifizierten Bemessung der Invali- dität im Rahmen der gemischten Methode überholt (E. 3.2). Unter diesen Umständen stellt der mit der Geburt des Sohnes der Be- schwerdeführerin begründete Statuswechsel einen Revisionsgrund dar, womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor).
- Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig ist (vgl. AB 93.1 S. 17, 116 S. 6 Ziff. 5.1). Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der zu- letzt eingeholten Berichte der Dres. med. E.________ und F.________ vom 2. Februar 2017 (AB 106) bzw. vom 15. Februar 2017 (AB 107) sowie des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) nicht zu beanstanden. Für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben sich gestützt auf die glaubhafte Schilderung ihrer gesundheitlichen Situati- on durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 26. Sep- tember 2019 keine Anhaltspunkte (vgl. AB 116 S. 2 f.). Auch die Be- schwerdeführerin macht – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3) – keine Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation geltend. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 9
- 5.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Aufga- benbereich Haushalt tätig sein (AB 116 S. 6. Ziff. 4), macht die Beschwer- deführerin geltend, sie würde zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 3 ff.). Für die Beurteilung der Status- frage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2019 massgebend. 5.2 Anlässlich des Gespräches vom 26. September 2019 mit der Fachperson des Abklärungsdienstes antworteten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann auf die diesbezügliche Frage wie folgt (AB 116 S. 5): „Wenn er frei wählen könnte, würde er auf jeden Fall sein Arbeitspensum reduzieren, weil er mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen möchte. Er wä- re sehr gerne mehr zu Hause mit dem Kind, darum habe er nach der Ge- burt auch 3 Monate frei genommen. […] Vielleicht würden sie die ausser- häusliche Arbeit zu je 50 % aufteilen […]. Die Kinderbetreuung wäre so gewährleistet und man könnte allenfalls noch für einen Tag eine Tages- mutter organisieren, falls nötig.“ Aufgrund dieser Aussage der ersten Stunde, auf welche abzustellen ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist nicht ohne wei- teres davon auszugehen, dass beide Ehegatten im hypothetischen Ge- sundheitsfall je ein Pensum von 50 % ausüben würden. Aus dem Kontext dieser Aussage ist vielmehr zu schliessen, dass an den Tagen, an welchen eine Tagesmutter die Kinderbetreuung übernähme, sowohl die Beschwer- deführerin als auch ihr Ehemann einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Würden sie sich die übrigen vier Tage hälftig aufteilen, entfie- len auf beide Ehegatten jeweils drei Tage Erwerbstätigkeit, was einem Pensum von je 60 % entspricht. Hinsichtlich der Betreuung durch eine Ta- gesmutter führten die Ehegatten aus, dass vom Tageselternverein empfoh- len werde, dass das Kind für diese Betreuungsform mindestens sechs Mo- nate alt sein solle (AB 116 S. 2). Im Einwandschreiben vom 24. Oktober 2019 (AB 118) führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie hätte am Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 10 klärungsgespräch von einem Pensum von 60 % gesprochen, was vom Ab- klärungsdienst nicht bestritten wurde. Spätestens für den Zeitraum ab No- vember 2019 (die Geburt des Sohnes erfolgte am 27. Mai 2019 [AB 109]) ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer aus- serhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen würde. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr festgelegten Sta- tus von 50 % Erwerbstätigkeit mit finanziellen Überlegungen. So hätte die Beschwerdeführerin dieses Pensum leisten müssen, um gleich viel zu ver- dienen, wie es ihrer Invalidenrente samt Kinderrente entspricht (AB 116 S. 5; 121 S. 3). Diese Argumentation ist nicht überzeugend, ist im Rahmen der Statusfestlegung doch zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be- einträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Diesfalls würde die Beschwerdeführerin jedoch keine Invalidenrente beziehen und ihr Arbeits- pensum dementsprechend auch nicht von der Höhe einer solchen abhän- gig machen. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann waren bei der Aufteilung des ausserhäuslichen Erwerbspensums im Gesundheitsfall zu- dem nicht in erster Linie finanzielle Gründe ausschlaggebend gewesen. Für die beiden wären gemäss ihren Aussagen eine gleichmässige Aufteilung der Erwerbsarbeit und der Wunsch des Ehemannes, mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, wichtiger (AB 116 S. 5). Damit kann die Frage, wel- ches Einkommen die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden er- zielt hätte, kein entscheidendes Kriterium bei der Festlegung des Status sein.
- Ausgehend von einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufga- benbereich Haushalt ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der vollständigen Arbeitsun- fähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (vgl. E. 3. hiervor) ein Invali- ditätsgrad von 100 % bzw. von gewichtet 60 %. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 11 6.2 Was die Haushaltsführung anbelangt, ermittelte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf einen Betätigungsvergleich und unter Berücksichti- gung der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) eine Einschränkung von 12.8 % (AB 116 S. 8 ff.). Dies überzeugt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dementsprechend ergibt sich für den Aufgabenbereich Haushalt ein gewichteter Invaliditätsgrad von 5.12 %. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 60 % im Erwerbsbereich und 5.12 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerun- det 65 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). 6.4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente her- abzusetzen ist. Die Herabsetzung ist unter Berücksichtigung der im De- zember 2019 erfolgten Zustellung der angefochten Verfügung in Anwen- dung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. Februar 2020 vorzunehmen (vgl. AB 123).
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 12 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Entsprechend dessen angemessener Kostennote vom 28. Februar 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘881.30 festgesetzt (Honorar von Fr. 2‘395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 280.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 206.--). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘881.30 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 65 IV WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Dezember 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2006 unter Hinweis auf permanente Kopfschmer- zen und starke Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 18.1). Die damals zuständige IV-Stelle Aargau sprach mit Verfügung vom 18. September 2007 (AB 39) eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilung vom 19. Mai 2010 (AB 64) und Verfügung vom 23. August 2011 (AB 76) wurde der bisherige Rentenanspruch bestätigt. Im Rahmen einer im Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevision von Am- tes wegen (AB 83) liess die aufgrund eines Wohnsitzwechsels (vgl. AB 68 f.) nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersu- chen. Gestützt auf deren bidisziplinäres Gutachten vom 8. September 2014 (AB 93.1) bestätigte die IVB mit Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) einen unveränderten Rentenanspruch. Eine weitere amtliche Rentenrevisi- on (AB 100) schloss sie nach Einholen von Verlaufsberichten der behan- delnden Ärzte (AB 106 f.) mit Mitteilung vom 21. Februar 2017 (AB 108) mit demselben Ergebnis ab. Im Juni 2019 informierte die Versicherte die IVB über die am 27. Mai 2019 erfolgte Geburt ihres Sohnes (AB 109), woraufhin die IVB die Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen liess (AB 115) und den Abklärungs- dienst mit der Erstellung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb beauf- tragte (Bericht vom 30. September 2019 [AB 116]). Mit Vorbescheid vom
2. Oktober 2019 (AB 117) stellte sie bei einem Status von je 50 % Erwerbs- tätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 56 % die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente in Aus- sicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 118) und einer Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 3 lungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 121) verfügte die IVB am
10. Dezember 2019 (AB 122) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetz- lichen Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Dezember 2005 laufende ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 6 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 7 onsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94), mittels welcher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) die Weiterausrichtung der laufenden ganzen Rente bestätigt wurde. Die Mittei- lung vom 21. Februar 2017 (AB 108) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf zwei Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2017 (AB 106) und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2017 (AB 107) beruhte und dieser damit keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde lag (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Ebenfalls unbeachtlich ist die Verfügung vom
27. Juni 2019 (AB 113). Mit jener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einzig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 (AB 109) Rechnung getragen und die entsprechende Kinderrente festge- setzt bzw. deren Nachzahlung angekündigt. Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) wurde die Be- schwerdeführerin – wie im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 18. September 2007 [AB 39]) – als vollerwerbstätig einge- stuft. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) setzte die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführe- rin hingegen auf je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt fest (AB 116 S. 5 f.). Dabei wurde einzig der Statuswechsel als Revisions- grund angesehen und mit der Geburt des Sohnes begründet (vgl. AB 116 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich die medizini- schen oder erwerblichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 8 raum verändert hätten; aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hin- weise für eine entsprechende Annahme. Mit Urteil vom 5. Februar 2020, IV/19/687, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Fünferbesetzung entschieden, dass ein mit einer Geburt begründeter Statuswechsel wiederum einen zulässigen Revisionsgrund darstelle, der auch zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen dürfe; die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50 sei nach der mit der Re- vision der IVV vom 1. Dezember 2017 modifizierten Bemessung der Invali- dität im Rahmen der gemischten Methode überholt (E. 3.2). Unter diesen Umständen stellt der mit der Geburt des Sohnes der Be- schwerdeführerin begründete Statuswechsel einen Revisionsgrund dar, womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig ist (vgl. AB 93.1 S. 17, 116 S. 6 Ziff. 5.1). Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der zu- letzt eingeholten Berichte der Dres. med. E.________ und F.________ vom 2. Februar 2017 (AB 106) bzw. vom 15. Februar 2017 (AB 107) sowie des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) nicht zu beanstanden. Für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben sich gestützt auf die glaubhafte Schilderung ihrer gesundheitlichen Situati- on durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 26. Sep- tember 2019 keine Anhaltspunkte (vgl. AB 116 S. 2 f.). Auch die Be- schwerdeführerin macht – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3) – keine Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 9 5. 5.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Aufga- benbereich Haushalt tätig sein (AB 116 S. 6. Ziff. 4), macht die Beschwer- deführerin geltend, sie würde zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 3 ff.). Für die Beurteilung der Status- frage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
10. Dezember 2019 massgebend. 5.2 Anlässlich des Gespräches vom 26. September 2019 mit der Fachperson des Abklärungsdienstes antworteten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann auf die diesbezügliche Frage wie folgt (AB 116 S. 5): „Wenn er frei wählen könnte, würde er auf jeden Fall sein Arbeitspensum reduzieren, weil er mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen möchte. Er wä- re sehr gerne mehr zu Hause mit dem Kind, darum habe er nach der Ge- burt auch 3 Monate frei genommen. […] Vielleicht würden sie die ausser- häusliche Arbeit zu je 50 % aufteilen […]. Die Kinderbetreuung wäre so gewährleistet und man könnte allenfalls noch für einen Tag eine Tages- mutter organisieren, falls nötig.“ Aufgrund dieser Aussage der ersten Stunde, auf welche abzustellen ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist nicht ohne wei- teres davon auszugehen, dass beide Ehegatten im hypothetischen Ge- sundheitsfall je ein Pensum von 50 % ausüben würden. Aus dem Kontext dieser Aussage ist vielmehr zu schliessen, dass an den Tagen, an welchen eine Tagesmutter die Kinderbetreuung übernähme, sowohl die Beschwer- deführerin als auch ihr Ehemann einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Würden sie sich die übrigen vier Tage hälftig aufteilen, entfie- len auf beide Ehegatten jeweils drei Tage Erwerbstätigkeit, was einem Pensum von je 60 % entspricht. Hinsichtlich der Betreuung durch eine Ta- gesmutter führten die Ehegatten aus, dass vom Tageselternverein empfoh- len werde, dass das Kind für diese Betreuungsform mindestens sechs Mo- nate alt sein solle (AB 116 S. 2). Im Einwandschreiben vom 24. Oktober 2019 (AB 118) führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie hätte am Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 10 klärungsgespräch von einem Pensum von 60 % gesprochen, was vom Ab- klärungsdienst nicht bestritten wurde. Spätestens für den Zeitraum ab No- vember 2019 (die Geburt des Sohnes erfolgte am 27. Mai 2019 [AB 109]) ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer aus- serhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen würde. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr festgelegten Sta- tus von 50 % Erwerbstätigkeit mit finanziellen Überlegungen. So hätte die Beschwerdeführerin dieses Pensum leisten müssen, um gleich viel zu ver- dienen, wie es ihrer Invalidenrente samt Kinderrente entspricht (AB 116 S. 5; 121 S. 3). Diese Argumentation ist nicht überzeugend, ist im Rahmen der Statusfestlegung doch zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be- einträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Diesfalls würde die Beschwerdeführerin jedoch keine Invalidenrente beziehen und ihr Arbeits- pensum dementsprechend auch nicht von der Höhe einer solchen abhän- gig machen. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann waren bei der Aufteilung des ausserhäuslichen Erwerbspensums im Gesundheitsfall zu- dem nicht in erster Linie finanzielle Gründe ausschlaggebend gewesen. Für die beiden wären gemäss ihren Aussagen eine gleichmässige Aufteilung der Erwerbsarbeit und der Wunsch des Ehemannes, mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, wichtiger (AB 116 S. 5). Damit kann die Frage, wel- ches Einkommen die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden er- zielt hätte, kein entscheidendes Kriterium bei der Festlegung des Status sein. 6. Ausgehend von einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufga- benbereich Haushalt ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der vollständigen Arbeitsun- fähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (vgl. E. 3. hiervor) ein Invali- ditätsgrad von 100 % bzw. von gewichtet 60 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 11 6.2 Was die Haushaltsführung anbelangt, ermittelte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf einen Betätigungsvergleich und unter Berücksichti- gung der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) eine Einschränkung von 12.8 % (AB 116 S. 8 ff.). Dies überzeugt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dementsprechend ergibt sich für den Aufgabenbereich Haushalt ein gewichteter Invaliditätsgrad von 5.12 %. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 60 % im Erwerbsbereich und 5.12 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerun- det 65 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). 6.4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente her- abzusetzen ist. Die Herabsetzung ist unter Berücksichtigung der im De- zember 2019 erfolgten Zustellung der angefochten Verfügung in Anwen- dung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. Februar 2020 vorzunehmen (vgl. AB 123). 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 12 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Entsprechend dessen angemessener Kostennote vom 28. Februar 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘881.30 festgesetzt (Honorar von Fr. 2‘395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 280.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 206.--). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘881.30 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 13 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.