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200 2020 647

Bern VerwG · 2020-08-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. August 2020

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 135 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslo- senkasse Biel [act. IIA] 47-50). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 wurde die Versicherte aufgefordert, sich bis zum 16. Dezember 2019 um eine Stelle der B.________ AG zu bewerben (act. IIB 106 f.). In ihrer Rückmeldung, datiert vom 12. Dezember 2019, teilte die Versicherte mit, dass sie sich auf das besagte Stellenangebot nicht beworben habe, da sie diese Branche nicht interessiere (act. IIB 95). Die potentielle Arbeitgeberin bestätigte am 5. Februar 2020, dass die Versicherte mit ihr nicht in Kontakt getreten sei, und sie machte Angaben zu den Stellenanforderungen und zum Lohn (act. IIB 67 f.). Daraufhin wurde der Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihrer Stellenablehnung zu äussern (act. IIB 53), was sie mit Zuschrift vom 20. Februar 2020 (act. II 50) tat. Am 12. März 2020 ver- fügte das AVA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 38 Tage ab dem 19. Dezember 2019 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutba- ren Stelle (act. IIB 44 f.). Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (act. IIB 29) mit Entscheid vom 3. August 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3-5) fest. B. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, «den Entscheid des AVA vom 3. August 2020 abzuweisen (recte: aufzuheben) und die Sanktion der Einstelltage auf ein leichtes Ver- schulden zurückzustufen».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 beantragte der Beschwer- degegner, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei angemessen bzw. von 38 auf 29 Einstelltage zu reduzieren.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. August 2020 (act. II 3-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 4 spruchsberechtigung ab dem 19. Dezember 2019 im Umfang von 38 Tagen wegen erstmaliger Stellenablehnung.

E. 1.3 Bei 38 Einstelltagen und dem im Einstellungszeitraum ab 19. De- zember 2019 bestehenden Taggeldansatz von Fr. 144.50 (act. IIA 28) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Ar- beitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Be- reitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 44 E. 2.2 und 4.1; ARV 2002 S. 58 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 5 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin auf das ihr zugewiesene Stellenangebot nicht bewor- ben hat. Sie wurde mit Schreiben des AVA vom 11. Dezember 2019 aufge- fordert, sich bei der B.________ AG zu bewerben (act. IIB 106 f.). Dies hat sie nicht getan, wie sie im Formular "Rückmeldung Bewerbungsaufforde- rung" vom 12. Dezember 2019 ausdrücklich zugestanden hat, mit der Grundangabe kein Interesse an der Branche zu haben (act. IIB 95). Bei der fraglichen Arbeitsstelle handelte es sich um eine unbefristete An- stellung als "…" (… mit eidg. Fachausweis oder gleichwertiger Qualifikati- on) mit einem Beschäftigungsgrad von 80-100 %, einem Lohn von bis zu Fr. 120'000.-- und sofort möglichem oder zu vereinbarendem Arbeitsbeginn (act. IIB 68, 106 f.). Die Tätigkeit hätte den beruflichen Fähigkeiten der Be- schwerdeführerin entsprochen und wäre ohne weiteres angemessen ge- wesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zur … mit eidg. Fachausweis wei- tergebildet und verfügt über bereits mehrjährige Berufserfahrung auch in diesem Bereich (act. II 113-115). Die Arbeitsstelle wäre ihr damit zumutbar gewesen (vgl. Rz. B285 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publika- tionen > Weisungen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3), was von ihr im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung selbst an, u.a. im … eine Stelle mit Beschäftigungs- grad von 80 % zu suchen (act. IIB 136).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 6 3.2 Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich um die Stel- le bei der B.________ AG zu bewerben, hat sie in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt wird und damit die Möglichkeit des Zustande- kommens des Arbeitsverhältnisses schon zum vornherein vereitelt. Mit die- sem Verhalten hat sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d. AVIG erfüllt. Dieser erfasst im Sinne eines Auffangtatbestandes grundsätzlich jedes Verhalten, wel- ches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.2 mit Hinweisen, vom 10. Februar 2020, 8C_750/2019, E. 2.2, und vom 27. Oktober 2020, 8C_468/2020, E. 5.2; vgl. auch THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, nicht auf die Folgen aufmerksam gemacht worden zu sein, wenn sie sich nicht bei der besagten Arbeitgeberin bewerbe (vgl. Beschwerde S. 1 unten), kann ihr nicht gefolgt werden. Dies zumal sie insbesondere mit dem Formu- lar "Rückmeldung Bewerbungsaufforderung", welches sie am 12. Dezem- ber 2019 unterzeichnete, explizit auf die Folgen im Unterlassungsfall hin- gewiesen wurde (act. IIB 95, 108). Nicht entscheidend ist schliesslich – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 2 oben) – ob die Be- schwerdeführerin die zugewiesene Stelle tatsächlich erhalten hätte, son- dern einzig, dass sie durch das ihr vorwerfbare passive Verhalten das Zu- standekommen einer Anstellung von vornherein scheitern liess (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist somit in der Anspruchsberech- tigung einzustellen. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Einstelltagen (act. IIB 44; act. II 4). 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Massgebend ist das Gesamt- verhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller we- sentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 7 Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.3.2 Das Verhalten der Beschwerdeführerin – namentlich das erstmalige Ablehnen einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle (vgl. E. 3.1 f. hiervor) – gilt gemäss Einstellraster des SECO grundsätzlich als schweres Verschulden und wird mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert (Rz. D79 Ziff. 2B/1 AVIG-Praxis ALE). Indessen geben die vorliegenden Umstände, wonach die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2019 (zumindest) in quantitativer Hinsicht genügend persönliche Arbeits- bemühungen getätigt hatte (act. IIB 88 f., 98) und sie sich per 10. Mai 2020 infolge erfolgreicher Stellenbewerbung beim Beschwerdegegner abmelden konnte, Anlass, das Mass der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren. In Würdigung der gesamten Sachlage ist gerechtfertigt, das Verschulden im mittleren Bereich einzuordnen (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Innerhalb dieses Bereichs liegt es an dessen oberen Rand, sodass das Einstellmass auf 29 Tage festzulegen ist. Dass diese Einstellungsdauer unter den vom SECO in den – für Gerichte grundsätzlich nicht verbindli- chen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) – Verwaltungsweisungen als Richtlinie vorgesehenen Rahmen zu liegen kommt, ist unbeachtlich, da die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstelldauer, dies gebieten (Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.3). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2020 (act. II 3-5) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 auf 29 Tage herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. August 2020 insoweit abgeändert, als die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von 38 auf 29 Tage herabge- setzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 647 ALV WIS/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 135 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslo- senkasse Biel [act. IIA] 47-50). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 wurde die Versicherte aufgefordert, sich bis zum 16. Dezember 2019 um eine Stelle der B.________ AG zu bewerben (act. IIB 106 f.). In ihrer Rückmeldung, datiert vom 12. Dezember 2019, teilte die Versicherte mit, dass sie sich auf das besagte Stellenangebot nicht beworben habe, da sie diese Branche nicht interessiere (act. IIB 95). Die potentielle Arbeitgeberin bestätigte am 5. Februar 2020, dass die Versicherte mit ihr nicht in Kontakt getreten sei, und sie machte Angaben zu den Stellenanforderungen und zum Lohn (act. IIB 67 f.). Daraufhin wurde der Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihrer Stellenablehnung zu äussern (act. IIB 53), was sie mit Zuschrift vom 20. Februar 2020 (act. II 50) tat. Am 12. März 2020 ver- fügte das AVA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 38 Tage ab dem 19. Dezember 2019 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutba- ren Stelle (act. IIB 44 f.). Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (act. IIB 29) mit Entscheid vom 3. August 2020 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3-5) fest. B. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, «den Entscheid des AVA vom 3. August 2020 abzuweisen (recte: aufzuheben) und die Sanktion der Einstelltage auf ein leichtes Ver- schulden zurückzustufen».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 beantragte der Beschwer- degegner, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei angemessen bzw. von 38 auf 29 Einstelltage zu reduzieren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. August 2020 (act. II 3-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 4 spruchsberechtigung ab dem 19. Dezember 2019 im Umfang von 38 Tagen wegen erstmaliger Stellenablehnung. 1.3 Bei 38 Einstelltagen und dem im Einstellungszeitraum ab 19. De- zember 2019 bestehenden Taggeldansatz von Fr. 144.50 (act. IIA 28) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Ar- beitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Be- reitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 44 E. 2.2 und 4.1; ARV 2002 S. 58 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 5 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin auf das ihr zugewiesene Stellenangebot nicht bewor- ben hat. Sie wurde mit Schreiben des AVA vom 11. Dezember 2019 aufge- fordert, sich bei der B.________ AG zu bewerben (act. IIB 106 f.). Dies hat sie nicht getan, wie sie im Formular "Rückmeldung Bewerbungsaufforde- rung" vom 12. Dezember 2019 ausdrücklich zugestanden hat, mit der Grundangabe kein Interesse an der Branche zu haben (act. IIB 95). Bei der fraglichen Arbeitsstelle handelte es sich um eine unbefristete An- stellung als "…" (… mit eidg. Fachausweis oder gleichwertiger Qualifikati- on) mit einem Beschäftigungsgrad von 80-100 %, einem Lohn von bis zu Fr. 120'000.-- und sofort möglichem oder zu vereinbarendem Arbeitsbeginn (act. IIB 68, 106 f.). Die Tätigkeit hätte den beruflichen Fähigkeiten der Be- schwerdeführerin entsprochen und wäre ohne weiteres angemessen ge- wesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zur … mit eidg. Fachausweis wei- tergebildet und verfügt über bereits mehrjährige Berufserfahrung auch in diesem Bereich (act. II 113-115). Die Arbeitsstelle wäre ihr damit zumutbar gewesen (vgl. Rz. B285 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publika- tionen > Weisungen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3), was von ihr im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung selbst an, u.a. im … eine Stelle mit Beschäftigungs- grad von 80 % zu suchen (act. IIB 136).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 6 3.2 Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich um die Stel- le bei der B.________ AG zu bewerben, hat sie in Kauf genommen, dass diese anderweitig besetzt wird und damit die Möglichkeit des Zustande- kommens des Arbeitsverhältnisses schon zum vornherein vereitelt. Mit die- sem Verhalten hat sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d. AVIG erfüllt. Dieser erfasst im Sinne eines Auffangtatbestandes grundsätzlich jedes Verhalten, wel- ches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.2 mit Hinweisen, vom 10. Februar 2020, 8C_750/2019, E. 2.2, und vom 27. Oktober 2020, 8C_468/2020, E. 5.2; vgl. auch THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, nicht auf die Folgen aufmerksam gemacht worden zu sein, wenn sie sich nicht bei der besagten Arbeitgeberin bewerbe (vgl. Beschwerde S. 1 unten), kann ihr nicht gefolgt werden. Dies zumal sie insbesondere mit dem Formu- lar "Rückmeldung Bewerbungsaufforderung", welches sie am 12. Dezem- ber 2019 unterzeichnete, explizit auf die Folgen im Unterlassungsfall hin- gewiesen wurde (act. IIB 95, 108). Nicht entscheidend ist schliesslich – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 2 oben) – ob die Be- schwerdeführerin die zugewiesene Stelle tatsächlich erhalten hätte, son- dern einzig, dass sie durch das ihr vorwerfbare passive Verhalten das Zu- standekommen einer Anstellung von vornherein scheitern liess (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist somit in der Anspruchsberech- tigung einzustellen. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Einstelltagen (act. IIB 44; act. II 4). 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Massgebend ist das Gesamt- verhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller we- sentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 7 Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.3.2 Das Verhalten der Beschwerdeführerin – namentlich das erstmalige Ablehnen einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle (vgl. E. 3.1 f. hiervor) – gilt gemäss Einstellraster des SECO grundsätzlich als schweres Verschulden und wird mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert (Rz. D79 Ziff. 2B/1 AVIG-Praxis ALE). Indessen geben die vorliegenden Umstände, wonach die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2019 (zumindest) in quantitativer Hinsicht genügend persönliche Arbeits- bemühungen getätigt hatte (act. IIB 88 f., 98) und sie sich per 10. Mai 2020 infolge erfolgreicher Stellenbewerbung beim Beschwerdegegner abmelden konnte, Anlass, das Mass der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren. In Würdigung der gesamten Sachlage ist gerechtfertigt, das Verschulden im mittleren Bereich einzuordnen (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Innerhalb dieses Bereichs liegt es an dessen oberen Rand, sodass das Einstellmass auf 29 Tage festzulegen ist. Dass diese Einstellungsdauer unter den vom SECO in den – für Gerichte grundsätzlich nicht verbindli- chen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) – Verwaltungsweisungen als Richtlinie vorgesehenen Rahmen zu liegen kommt, ist unbeachtlich, da die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstelldauer, dies gebieten (Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.3). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2020 (act. II 3-5) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 auf 29 Tage herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. August 2020 insoweit abgeändert, als die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von 38 auf 29 Tage herabge- setzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, ALV/20/647, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.