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200 2020 616

Bern VerwG · 2020-06-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. Juni 2020

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Januar 2016 unter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall vom 16. März 2015 (Strecksehnendurchtrennung der Digiti II und III links; Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 48.1 S. 12 Ziff. II.6) bestehende Beschwerden an der linken Hand bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (AB 2). Gestützt auf Abklärungen in medizini- scher, erwerblicher und beruflicher Hinsicht (insb. ein auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] beruhendes rheumatologisches Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 [AB 48.1, 48.2] und ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 24. Oktober 2018 [AB 56]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten am 31. Oktober 2018 vorbescheidweise die Verneinung eines Rentenanspruchs (Invaliditätsgrad [IV-Grad] von 35 %) in Aussicht (AB 58). Auf Einwände des Versicherten hin (AB 62, 65) führte sie am 18. Februar 2019 ein Assessment-Gespräch durch (AB 68) und sprach Berufsberatung zu (vgl. Mitteilung vom 4. März 2019; AB 72). Am 2. Mai 2019 lehnte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, weil der Versicherte be- reits angemessen eingegliedert sei (AB 74). Nachdem sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) genommen hatte und einen neu- en Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 9. März 2020) hatte erstellen lassen (AB 76, 83), kündigte sie mit - denjenigen vom 31. Oktober 2018 annullierenden und ersetzenden - Vorbescheid vom 17. März 2020 (AB 84) erneut die Abweisung des Rentenbegehrens (IV-Grad von 30 %) an. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 4. Mai 2020 (AB 87) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 18. Juni 2020 (AB 90 S. 2 bis 4) - am 25. Juni 2020 wie angekündigt (AB 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn und in Zukunft eine Invalidenrente in ge- setzlicher Höhe, mindestens jedoch eine Viertelsrente, nebst Zins zu 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2021 und Duplik vom 25. Januar 2021 bestätigten die Parteien die gestellten Anträge.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die - seines Erach- tens den Begründungsanforderungen nicht genügende - Beschwerdeant- wort sei aus den Akten zu weisen; sie enthalte lediglich eine Zusammen- fassung der Prozessgeschichte und einen Verweis auf die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7; vgl. Replik, S. 1 f. Ziff. 2). Nach Art. 61 lit. b ATSG muss eine formgültige Beschwerde unter anderem eine kurze Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG), der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen: MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21 ff.). Diese Begründungspflicht als Gültig- keitserfordernis gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 2 Ziff. 2) - jedoch nicht für eine Beschwerdeantwort, könnte doch die einlassungspflichtige Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort auch verzichten. Abgesehen davon, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu den wesentlichen Einwänden in der Beschwerde kurz Stellung genommen (vgl. Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 5 antwort, S. 2 Ziff. C.3) und zur ausführlichen bzw. sachverständigen Be- gründung auf die Stellungnahme ihres internen Abklärungsdienstes vom

24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7) verwiesen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. C.4), was zulässig ist. Dem prozessualen Antrag des Beschwer- deführers, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ist dem- nach nicht zu folgen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 6 welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das - unter Beizug einer EFL erstellte - schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige rheumatolo- gische Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 (AB 48.1; vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass aufgrund einer verminderten Handkraft und einer eingeschränkten Handkoordination infolge der Handverletzung links vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 März 2015 (AB 48.1 S. 19 Ziff. V.1) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % in der bisherigen Tätigkeit resp. eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (ohne anstrengende manuelle Arbeit) besteht (AB 48.1 S. 24 Ziff. XI.1 f.). Diese Beurteilung wurde vom RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 29. August 2019 bestätigt (AB 76 S. 2 f.) und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.1 f.). Streitig sind dagegen die Invaliditätsbemessung und dabei insbesondere das Invalideneinkommen (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.1). 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 7 den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstän- de zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver- gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zu- meist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Lässt sich bei Selbstständigerwerbenden, die weiterhin im Betrieb tätig sind, keine erhebliche invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebsein- kommens feststellen, so kann eine Invalidität nur insoweit angenommen werden, als für die Erfüllung bestimmter Aufgaben nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens eine oder mehrere Personen zusätzlich oder vermehrt in massgeblicher Weise im Betrieb tätig sind (erhöhter Personalaufwand; Rz. 3070 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 8 amtes für Sozialversicherungen [KSIH]; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 5.1.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a bis c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen. 5.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 2) sowie des Ablaufs der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 48.1 S. 8) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Juli 2016 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG [sechsmo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 9 natige Karenzfrist]). Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer betrieb zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 16. März 2015 (AB 48.1 S. 19 Ziff. V.1) ein Einzelunternehmen mit der Firma E.________. Ein halbes Jahr nach dem Unfall, am 16. September 2015, gründete er die F.________ GmbH, deren sämtliche Stammanteile (Stammkapital: Fr. 20'000.--) er besitzt (AB 83 S. 2 f. Ziff. 2, 3.1). Er ist als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregis- ter eingetragen (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern [htt- ps://be.chregister.ch]). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Ja- nuar 2016 (AB 2 S. 4 Ziff. 5.4) gab der Beschwerdeführer ein jährliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "ca. 100'000 je nach Jahr" an. Damit ist - mit Blick auf die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers im Geschäftsbetrieb (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_453/2014, E. 4.1) - erstellt, dass dieser aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständigerwer- bender zu qualifizieren ist. 5.3 Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 16. Au- gust 2018 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Administra- tion/Betriebsleitung (Anteil: 10 %) an, er sei in diesem Bereich nicht einge- schränkt. Ein Buchhalter kümmere sich um die Geschäftsabschlüsse und der Sohn des Beschwerdeführers schreibe die Offerten ins Reine. Dies sei auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens der Fall gewesen. Zum Bereich der … (Anteil: 90 %) führte der Beschwerdeführer aus, dass er die … führe. Er habe zuweilen einen zusätzlichen Mitarbeiter angestellt, weil er Hilfe bei den … benötige. Der Beschwerdeführer könne behinderungsbedingt keine … mehr erstellen, keine … sowie … und keinen ... mehr auftragen. Körper- lich leichte Arbeiten seien ihm dagegen noch möglich. Er arbeite den gan- zen Tag zusammen mit seinen Angestellten. Die Abklärungsfachperson hat die behinderungsbedingte Einschränkung mit 0 % im Bereich der …/… (Anteil: 10 %) und mit 40 % im Bereich der … (Anteil: 90 %) beziffert. Es liege eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 36 % ("36% von 50h=18h 18h gegenüber 42.6h = 43%") vor (AB 83 S. 5 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 10 Die Abklärungsfachperson hat sodann das Valideneinkommen auf Fr. 170‘671.-- festgesetzt, basierend auf dem anhand der Buchhaltungs- abschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 errechneten Invalideneinkommen von Fr. 119'198.-- (2016: Fr. 115'196.--; 2017: Fr. 65'620.--; 2018: Fr. 176'777.--; AB 83 S. 7) zuzüglich eines behinderungsbedingten Perso- nalmehraufwandes von Fr. 51'473.-- (43 % von Fr. 119'705.-- [Lohn des zusätzlichen Mitarbeiters {Fr. 8'007.-- x 13 + 15 % Sozialleistungen zu Las- ten des Arbeitgebers}]). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichs- einkommen ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 30 % (AB 83 S. 8 Ziff. 7). 5.4 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens entweder - wie dies im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2018 (AB 56 S. 7 Ziff. 7) fest- gehalten worden sei - vom Tabellenlohn (gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) einer ange- passten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % (LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1) und dementsprechend von einem Invaliden- einkommen von Fr. 67'021.-- auszugehen oder eventuell zumindest auf eine repräsentative Geschäftsperiode abzustellen, in welcher das Ge- schäftsjahr 2019, wenn nicht sogar das Jahr 2020, mitberücksichtigt seien (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.4.4). Weiter sei im Sinne einer Eventualbe- gründung festzuhalten, dass sich der Betätigungsvergleich im Abklärungs- bericht vom 9. März 2020 (AB 83 S. 5 Ziff. 5) als teilweise unzutreffend erweise. Die Einschränkung im Bereich … sei nicht - wie im Abklärungsbe- richt unzutreffend festgehalten - 40 %, sondern gemäss der medizinisch- theoretischen Beurteilung im rheumatologischen Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 (AB 48.1) 50 % (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.5.1). Sodann erweise sich das im Abklärungsbericht festgehaltene Invalideneinkommen von Fr. 119'198.-- auch mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 IVV als unzutreffend. Aus dem IK-Auszug ergebe sich für die Zeitperiode von 2016 bis 2018 ein durchschnittliches Jahreinkommen von lediglich Fr. 82'866.35, welches im vorliegenden Fall auch als Invalideneinkommen nach der konkreten Bemessungsmethode zu gelten habe (vgl. Beschwer- de, S. 9 Ziff. IV.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 11 5.5 Vorliegend sind dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2020 (AB 83) wie auch den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2020 und 24. September 2020 (AB 90 S. 2 bis 4, AB 97 S. 3 bis 7) lediglich rudimentäre Angaben über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer vor bzw. als Inhaber der GmbH nach dem Unfallereignis vom 16. März 2015 zu entnehmen. Auch aus den übrigen vorhandenen Akten ergeben sich hierzu keine näheren Informationen. Gemäss dem IK-Auszug des Beschwerdeführers vom

8. November 2019 (AB 78 S. 1) sind für das Jahr 2009 Fr. 93'488.--, für das Jahr 2010 Fr. 72'800.--, für das Jahr 2011 Fr. 110'700.--, für das Jahr 2012 Fr. 99'600.--, für das Jahr 2013 Fr. 93'800.-- und für das Jahr 2014 Fr. 116'200.--, d.h. durchschnittlich rund Fr. 100'000.--, hingegen für das Unfalljahr 2015 Fr. 179'300.-- verabgabt worden. Ersteres korreliert mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Januar 2016 (AB 2 S. 4 Ziff. 5.4), wonach er ein jährliches Brutto- einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "ca. 100'000 je nach Jahr" erziele. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91 S. 1) von einem - bis zum Unfall vom 16. März 2015 nie erzielten - Einkommen von Fr. 170‘671.-- als Valideneinkommen ausgehen konnte. Hierzu hat die Ab- klärungsfachperson in der Stellungnahme vom 24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7) denn auch erläuternd festgehalten, dass das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2011, 2012 und 2014 (das Geschäftsjahr 2013 sei infolge des überdurchschnittlich tiefen Ergebnisses unberücksichtigt ge- blieben) gemäss den IK-Auszügen resp. den vorliegenden Geschäftsab- schlüssen Fr. 102'287.-- betragen habe. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 aus der per 2016 gegründeten F.________ GmbH habe sich gegenüber der Vergleichsperiode vor dem Unfall auf Fr. 119'198.-- erhöht. Aufgrund dieser positiven Einkommensveränderung nach dem Unfallereignis, welche im Übrigen durch den mittlerweile vorlie- genden Geschäftsabschluss pro 2019 (Beschwerdebeilagen [BB] 3) zu- mindest teilweise bestätigt werde, werde das Valideneinkommen nicht an- hand der Betriebsergebnisse vor dem Unfall ermittelt (AB 97 S. 4). Dem kann gestützt auf die derzeit vorliegenden erwerblichen Unterlagen jedoch nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 12 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass auch ohne das im März 2015 erlittene Unfallereignis die Geschäfte erfolgreicher und mit ihnen die resul- tierenden Einkommen des Beschwerdeführers höher als die in den Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen (AB 78 S. 1) ausgefallen wären, ist weder ausgewiesen noch bestehen hierfür allfällige Indizien in den Ak- ten. Denn weder die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ge- schäftsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 (AB 80 S. 3 bis 7, AB 83 S. 7) noch die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftszahlen pro 2019 (BB 3) enthalten aussagekräftige Grundlagen darüber, ob und in welchem Ausmass die Geschäftsergebnisse nach dem Unfall zum Guten wie zum Schlechten jeweils durch die gesundheitliche Beeinträchtigung des Be- schwerdeführers bzw. durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Ferner lässt sich allein gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2020 (AB 83) wie auch in den Stel- lungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2020 und 24. Sep- tember 2020 (AB 90 S. 2 bis 4, AB 97 S. 3 bis 7) nicht erkennen, ob und inwieweit der geltend gemachte kompensatorische Einsatz des Mitarbeiters G.________ (…; AB 83 S. 5 Ziff. 5, S. 8 Ziff. 7) im Bereich der … besteht. Hierzu hat die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 9. März 2020 (AB 83) lediglich aufgezählt, welche Arbeiten der Beschwerdeführer im genannten bisherigen Tätigkeitsbereich gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen könne (AB 83 S. 5 Ziff. 5). Angaben darüber, dass der Mitarbei- ter G.________ die für den Beschwerdeführer ungeeigneten Arbeiten übernehmen musste bzw. deswegen eingestellt wurde, fehlen gänzlich. Damit lässt sich auch nicht eruieren, ob und in welchem Umfang die ten- denzielle Umsatzsteigerung bei Geschäftsumwandlung in den Jahren 2016 bis 2019 (AB 97 S. 4) mit dem erlittenen Unfallereignis im Zusammenhang gestanden hat. Mit Blick auf den prosperierenden Geschäftsgang wären im nunmehr vergrösserten Unternehmen solche Arbeitsaufteilungen ohnehin resp. auch im Gesundheitsfall erfolgt. In diesem Fall dürfte bei der Invali- ditätsbemessung kein bzw. nur ein reduzierter behinderungsbedingter Per- sonalmehraufwand berücksichtigt werden. Wenn - wie vom Beschwerde- führer geltend gemacht (vgl. Replik, S. 3 Ziff. 6) - das Unternehmen auch im Validitätsfall grossen Erfolg gehabt und sich deshalb - unter Aufstockung des Personals - vergrössert hätte, hätte der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall seine ursprüngliche (körperlich anstrengende) Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 13 Bereich der … mittelfristig in den Bereich …/… verlagern müssen und auf den … dementsprechend zusätzliche Arbeiter gehabt. Diese administrati- ven und leitenden Tätigkeiten würden vollumfänglich dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, womit in solchen Tätigkeiten eine Arbeits- fähigkeit von 100 % zumutbar wäre (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hinter- grund wäre zu klären gewesen, ob sich die ursprüngliche, heute mit einer Leistungseinbusse von 50 % versehene Tätigkeit nicht auch im Gesund- heitsfall zu einer dem angepassten Rendement näherstehenden Tätigkeit hin entwickelt hätte. 5.6 Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine zuver- lässige Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird zunächst sämtliche Buchhaltungsunterlagen (in der jeweiligen Fassung für die Steuerbehörden) des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer (E.________) bzw. der F.________ GmbH seit mindestens 2009 einzuho- len haben. Dabei wird auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die E.________ erst 2017 im Handelsregister gelöscht wurde. Parallel dazu wird sie die Lohnbuchhaltungen und die Lohnmeldungen an die Aus- gleichskasse für die Zeit ab 2009 beizuziehen haben. Auf dieser Basis wird sie anschliessend die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit 2009 zu analysieren und invaliditätsbedingte Faktoren von invaliditätsfrem- den Aspekten zu trennen haben. Insbesondere wird auch die Bedeutung allfälliger in die Buchhaltung eingeflossener externer Zahlungen (Unfalltag- geld etc.) zu diskutieren sein. Auf dieser Grundlage werden - voraussicht- lich weiterhin im Rahmen eines Betätigungsvergleichs - Validen- und Inva- lideneinkommen, letzteres im angestammten Betrieb, zu bestimmen sein. Je nach Ergebnis wird sie schliesslich die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer besser entlöhnten Tätig- keit im Angestelltenverhältnis (vgl. SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1) und die Festsetzung des Invalidenlohnes unter Anwendung der LSE zu prüfen haben. Für diese Abklärungen wird die Be- schwerdegegnerin erforderlichenfalls neben ihrem internen Abklärungs- dienst auch einen externen Sachverständigen beizuziehen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 14 6. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 7. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Januar 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'365.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'365.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die - seines Erach- tens den Begründungsanforderungen nicht genügende - Beschwerdeant- wort sei aus den Akten zu weisen; sie enthalte lediglich eine Zusammen- fassung der Prozessgeschichte und einen Verweis auf die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7; vgl. Replik, S. 1 f. Ziff. 2). Nach Art. 61 lit. b ATSG muss eine formgültige Beschwerde unter anderem eine kurze Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG), der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen: MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21 ff.). Diese Begründungspflicht als Gültig- keitserfordernis gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 2 Ziff. 2) - jedoch nicht für eine Beschwerdeantwort, könnte doch die einlassungspflichtige Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort auch verzichten. Abgesehen davon, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu den wesentlichen Einwänden in der Beschwerde kurz Stellung genommen (vgl. Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 5 antwort, S. 2 Ziff. C.3) und zur ausführlichen bzw. sachverständigen Be- gründung auf die Stellungnahme ihres internen Abklärungsdienstes vom
  5. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7) verwiesen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. C.4), was zulässig ist. Dem prozessualen Antrag des Beschwer- deführers, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ist dem- nach nicht zu folgen.
  6. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 6 welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  7. In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das - unter Beizug einer EFL erstellte - schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige rheumatolo- gische Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 (AB 48.1; vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass aufgrund einer verminderten Handkraft und einer eingeschränkten Handkoordination infolge der Handverletzung links vom
  8. März 2015 (AB 48.1 S. 19 Ziff. V.1) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % in der bisherigen Tätigkeit resp. eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (ohne anstrengende manuelle Arbeit) besteht (AB 48.1 S. 24 Ziff. XI.1 f.). Diese Beurteilung wurde vom RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 29. August 2019 bestätigt (AB 76 S. 2 f.) und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.1 f.). Streitig sind dagegen die Invaliditätsbemessung und dabei insbesondere das Invalideneinkommen (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.1).
  9. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 7 den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstän- de zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver- gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zu- meist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Lässt sich bei Selbstständigerwerbenden, die weiterhin im Betrieb tätig sind, keine erhebliche invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebsein- kommens feststellen, so kann eine Invalidität nur insoweit angenommen werden, als für die Erfüllung bestimmter Aufgaben nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens eine oder mehrere Personen zusätzlich oder vermehrt in massgeblicher Weise im Betrieb tätig sind (erhöhter Personalaufwand; Rz. 3070 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 8 amtes für Sozialversicherungen [KSIH]; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 5.1.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a bis c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen. 5.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 2) sowie des Ablaufs der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 48.1 S. 8) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Juli 2016 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG [sechsmo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 9 natige Karenzfrist]). Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer betrieb zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 16. März 2015 (AB 48.1 S. 19 Ziff. V.1) ein Einzelunternehmen mit der Firma E.________. Ein halbes Jahr nach dem Unfall, am 16. September 2015, gründete er die F.________ GmbH, deren sämtliche Stammanteile (Stammkapital: Fr. 20'000.--) er besitzt (AB 83 S. 2 f. Ziff. 2, 3.1). Er ist als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregis- ter eingetragen (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern [htt- ps://be.chregister.ch]). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Ja- nuar 2016 (AB 2 S. 4 Ziff. 5.4) gab der Beschwerdeführer ein jährliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "ca. 100'000 je nach Jahr" an. Damit ist - mit Blick auf die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers im Geschäftsbetrieb (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_453/2014, E. 4.1) - erstellt, dass dieser aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständigerwer- bender zu qualifizieren ist. 5.3 Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 16. Au- gust 2018 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Administra- tion/Betriebsleitung (Anteil: 10 %) an, er sei in diesem Bereich nicht einge- schränkt. Ein Buchhalter kümmere sich um die Geschäftsabschlüsse und der Sohn des Beschwerdeführers schreibe die Offerten ins Reine. Dies sei auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens der Fall gewesen. Zum Bereich der … (Anteil: 90 %) führte der Beschwerdeführer aus, dass er die … führe. Er habe zuweilen einen zusätzlichen Mitarbeiter angestellt, weil er Hilfe bei den … benötige. Der Beschwerdeführer könne behinderungsbedingt keine … mehr erstellen, keine … sowie … und keinen ... mehr auftragen. Körper- lich leichte Arbeiten seien ihm dagegen noch möglich. Er arbeite den gan- zen Tag zusammen mit seinen Angestellten. Die Abklärungsfachperson hat die behinderungsbedingte Einschränkung mit 0 % im Bereich der …/… (Anteil: 10 %) und mit 40 % im Bereich der … (Anteil: 90 %) beziffert. Es liege eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 36 % ("36% von 50h=18h 18h gegenüber 42.6h = 43%") vor (AB 83 S. 5 Ziff. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 10 Die Abklärungsfachperson hat sodann das Valideneinkommen auf Fr. 170‘671.-- festgesetzt, basierend auf dem anhand der Buchhaltungs- abschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 errechneten Invalideneinkommen von Fr. 119'198.-- (2016: Fr. 115'196.--; 2017: Fr. 65'620.--; 2018: Fr. 176'777.--; AB 83 S. 7) zuzüglich eines behinderungsbedingten Perso- nalmehraufwandes von Fr. 51'473.-- (43 % von Fr. 119'705.-- [Lohn des zusätzlichen Mitarbeiters {Fr. 8'007.-- x 13 + 15 % Sozialleistungen zu Las- ten des Arbeitgebers}]). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichs- einkommen ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 30 % (AB 83 S. 8 Ziff. 7). 5.4 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens entweder - wie dies im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2018 (AB 56 S. 7 Ziff. 7) fest- gehalten worden sei - vom Tabellenlohn (gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) einer ange- passten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % (LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1) und dementsprechend von einem Invaliden- einkommen von Fr. 67'021.-- auszugehen oder eventuell zumindest auf eine repräsentative Geschäftsperiode abzustellen, in welcher das Ge- schäftsjahr 2019, wenn nicht sogar das Jahr 2020, mitberücksichtigt seien (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.4.4). Weiter sei im Sinne einer Eventualbe- gründung festzuhalten, dass sich der Betätigungsvergleich im Abklärungs- bericht vom 9. März 2020 (AB 83 S. 5 Ziff. 5) als teilweise unzutreffend erweise. Die Einschränkung im Bereich … sei nicht - wie im Abklärungsbe- richt unzutreffend festgehalten - 40 %, sondern gemäss der medizinisch- theoretischen Beurteilung im rheumatologischen Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 (AB 48.1) 50 % (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.5.1). Sodann erweise sich das im Abklärungsbericht festgehaltene Invalideneinkommen von Fr. 119'198.-- auch mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 IVV als unzutreffend. Aus dem IK-Auszug ergebe sich für die Zeitperiode von 2016 bis 2018 ein durchschnittliches Jahreinkommen von lediglich Fr. 82'866.35, welches im vorliegenden Fall auch als Invalideneinkommen nach der konkreten Bemessungsmethode zu gelten habe (vgl. Beschwer- de, S. 9 Ziff. IV.5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 11 5.5 Vorliegend sind dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2020 (AB 83) wie auch den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2020 und 24. September 2020 (AB 90 S. 2 bis 4, AB 97 S. 3 bis 7) lediglich rudimentäre Angaben über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer vor bzw. als Inhaber der GmbH nach dem Unfallereignis vom 16. März 2015 zu entnehmen. Auch aus den übrigen vorhandenen Akten ergeben sich hierzu keine näheren Informationen. Gemäss dem IK-Auszug des Beschwerdeführers vom
  10. November 2019 (AB 78 S. 1) sind für das Jahr 2009 Fr. 93'488.--, für das Jahr 2010 Fr. 72'800.--, für das Jahr 2011 Fr. 110'700.--, für das Jahr 2012 Fr. 99'600.--, für das Jahr 2013 Fr. 93'800.-- und für das Jahr 2014 Fr. 116'200.--, d.h. durchschnittlich rund Fr. 100'000.--, hingegen für das Unfalljahr 2015 Fr. 179'300.-- verabgabt worden. Ersteres korreliert mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Januar 2016 (AB 2 S. 4 Ziff. 5.4), wonach er ein jährliches Brutto- einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "ca. 100'000 je nach Jahr" erziele. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91 S. 1) von einem - bis zum Unfall vom 16. März 2015 nie erzielten - Einkommen von Fr. 170‘671.-- als Valideneinkommen ausgehen konnte. Hierzu hat die Ab- klärungsfachperson in der Stellungnahme vom 24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7) denn auch erläuternd festgehalten, dass das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2011, 2012 und 2014 (das Geschäftsjahr 2013 sei infolge des überdurchschnittlich tiefen Ergebnisses unberücksichtigt ge- blieben) gemäss den IK-Auszügen resp. den vorliegenden Geschäftsab- schlüssen Fr. 102'287.-- betragen habe. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 aus der per 2016 gegründeten F.________ GmbH habe sich gegenüber der Vergleichsperiode vor dem Unfall auf Fr. 119'198.-- erhöht. Aufgrund dieser positiven Einkommensveränderung nach dem Unfallereignis, welche im Übrigen durch den mittlerweile vorlie- genden Geschäftsabschluss pro 2019 (Beschwerdebeilagen [BB] 3) zu- mindest teilweise bestätigt werde, werde das Valideneinkommen nicht an- hand der Betriebsergebnisse vor dem Unfall ermittelt (AB 97 S. 4). Dem kann gestützt auf die derzeit vorliegenden erwerblichen Unterlagen jedoch nicht gefolgt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 12 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass auch ohne das im März 2015 erlittene Unfallereignis die Geschäfte erfolgreicher und mit ihnen die resul- tierenden Einkommen des Beschwerdeführers höher als die in den Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen (AB 78 S. 1) ausgefallen wären, ist weder ausgewiesen noch bestehen hierfür allfällige Indizien in den Ak- ten. Denn weder die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ge- schäftsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 (AB 80 S. 3 bis 7, AB 83 S. 7) noch die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftszahlen pro 2019 (BB 3) enthalten aussagekräftige Grundlagen darüber, ob und in welchem Ausmass die Geschäftsergebnisse nach dem Unfall zum Guten wie zum Schlechten jeweils durch die gesundheitliche Beeinträchtigung des Be- schwerdeführers bzw. durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Ferner lässt sich allein gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2020 (AB 83) wie auch in den Stel- lungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2020 und 24. Sep- tember 2020 (AB 90 S. 2 bis 4, AB 97 S. 3 bis 7) nicht erkennen, ob und inwieweit der geltend gemachte kompensatorische Einsatz des Mitarbeiters G.________ (…; AB 83 S. 5 Ziff. 5, S. 8 Ziff. 7) im Bereich der … besteht. Hierzu hat die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 9. März 2020 (AB 83) lediglich aufgezählt, welche Arbeiten der Beschwerdeführer im genannten bisherigen Tätigkeitsbereich gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen könne (AB 83 S. 5 Ziff. 5). Angaben darüber, dass der Mitarbei- ter G.________ die für den Beschwerdeführer ungeeigneten Arbeiten übernehmen musste bzw. deswegen eingestellt wurde, fehlen gänzlich. Damit lässt sich auch nicht eruieren, ob und in welchem Umfang die ten- denzielle Umsatzsteigerung bei Geschäftsumwandlung in den Jahren 2016 bis 2019 (AB 97 S. 4) mit dem erlittenen Unfallereignis im Zusammenhang gestanden hat. Mit Blick auf den prosperierenden Geschäftsgang wären im nunmehr vergrösserten Unternehmen solche Arbeitsaufteilungen ohnehin resp. auch im Gesundheitsfall erfolgt. In diesem Fall dürfte bei der Invali- ditätsbemessung kein bzw. nur ein reduzierter behinderungsbedingter Per- sonalmehraufwand berücksichtigt werden. Wenn - wie vom Beschwerde- führer geltend gemacht (vgl. Replik, S. 3 Ziff. 6) - das Unternehmen auch im Validitätsfall grossen Erfolg gehabt und sich deshalb - unter Aufstockung des Personals - vergrössert hätte, hätte der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall seine ursprüngliche (körperlich anstrengende) Tätigkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 13 Bereich der … mittelfristig in den Bereich …/… verlagern müssen und auf den … dementsprechend zusätzliche Arbeiter gehabt. Diese administrati- ven und leitenden Tätigkeiten würden vollumfänglich dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, womit in solchen Tätigkeiten eine Arbeits- fähigkeit von 100 % zumutbar wäre (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hinter- grund wäre zu klären gewesen, ob sich die ursprüngliche, heute mit einer Leistungseinbusse von 50 % versehene Tätigkeit nicht auch im Gesund- heitsfall zu einer dem angepassten Rendement näherstehenden Tätigkeit hin entwickelt hätte. 5.6 Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine zuver- lässige Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird zunächst sämtliche Buchhaltungsunterlagen (in der jeweiligen Fassung für die Steuerbehörden) des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer (E.________) bzw. der F.________ GmbH seit mindestens 2009 einzuho- len haben. Dabei wird auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die E.________ erst 2017 im Handelsregister gelöscht wurde. Parallel dazu wird sie die Lohnbuchhaltungen und die Lohnmeldungen an die Aus- gleichskasse für die Zeit ab 2009 beizuziehen haben. Auf dieser Basis wird sie anschliessend die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit 2009 zu analysieren und invaliditätsbedingte Faktoren von invaliditätsfrem- den Aspekten zu trennen haben. Insbesondere wird auch die Bedeutung allfälliger in die Buchhaltung eingeflossener externer Zahlungen (Unfalltag- geld etc.) zu diskutieren sein. Auf dieser Grundlage werden - voraussicht- lich weiterhin im Rahmen eines Betätigungsvergleichs - Validen- und Inva- lideneinkommen, letzteres im angestammten Betrieb, zu bestimmen sein. Je nach Ergebnis wird sie schliesslich die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer besser entlöhnten Tätig- keit im Angestelltenverhältnis (vgl. SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1) und die Festsetzung des Invalidenlohnes unter Anwendung der LSE zu prüfen haben. Für diese Abklärungen wird die Be- schwerdegegnerin erforderlichenfalls neben ihrem internen Abklärungs- dienst auch einen externen Sachverständigen beizuziehen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 14
  11. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
  12. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Januar 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'365.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  15. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'365.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 616 IV SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Januar 2016 unter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall vom 16. März 2015 (Strecksehnendurchtrennung der Digiti II und III links; Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 48.1 S. 12 Ziff. II.6) bestehende Beschwerden an der linken Hand bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (AB 2). Gestützt auf Abklärungen in medizini- scher, erwerblicher und beruflicher Hinsicht (insb. ein auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] beruhendes rheumatologisches Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 [AB 48.1, 48.2] und ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 24. Oktober 2018 [AB 56]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten am 31. Oktober 2018 vorbescheidweise die Verneinung eines Rentenanspruchs (Invaliditätsgrad [IV-Grad] von 35 %) in Aussicht (AB 58). Auf Einwände des Versicherten hin (AB 62, 65) führte sie am 18. Februar 2019 ein Assessment-Gespräch durch (AB 68) und sprach Berufsberatung zu (vgl. Mitteilung vom 4. März 2019; AB 72). Am 2. Mai 2019 lehnte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, weil der Versicherte be- reits angemessen eingegliedert sei (AB 74). Nachdem sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) genommen hatte und einen neu- en Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 9. März 2020) hatte erstellen lassen (AB 76, 83), kündigte sie mit - denjenigen vom 31. Oktober 2018 annullierenden und ersetzenden - Vorbescheid vom 17. März 2020 (AB 84) erneut die Abweisung des Rentenbegehrens (IV-Grad von 30 %) an. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 4. Mai 2020 (AB 87) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 18. Juni 2020 (AB 90 S. 2 bis 4) - am 25. Juni 2020 wie angekündigt (AB 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn und in Zukunft eine Invalidenrente in ge- setzlicher Höhe, mindestens jedoch eine Viertelsrente, nebst Zins zu 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2021 und Duplik vom 25. Januar 2021 bestätigten die Parteien die gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die - seines Erach- tens den Begründungsanforderungen nicht genügende - Beschwerdeant- wort sei aus den Akten zu weisen; sie enthalte lediglich eine Zusammen- fassung der Prozessgeschichte und einen Verweis auf die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7; vgl. Replik, S. 1 f. Ziff. 2). Nach Art. 61 lit. b ATSG muss eine formgültige Beschwerde unter anderem eine kurze Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG), der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen: MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21 ff.). Diese Begründungspflicht als Gültig- keitserfordernis gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 2 Ziff. 2) - jedoch nicht für eine Beschwerdeantwort, könnte doch die einlassungspflichtige Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort auch verzichten. Abgesehen davon, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu den wesentlichen Einwänden in der Beschwerde kurz Stellung genommen (vgl. Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 5 antwort, S. 2 Ziff. C.3) und zur ausführlichen bzw. sachverständigen Be- gründung auf die Stellungnahme ihres internen Abklärungsdienstes vom

24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7) verwiesen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. C.4), was zulässig ist. Dem prozessualen Antrag des Beschwer- deführers, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ist dem- nach nicht zu folgen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 6 welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das - unter Beizug einer EFL erstellte - schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige rheumatolo- gische Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 (AB 48.1; vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass aufgrund einer verminderten Handkraft und einer eingeschränkten Handkoordination infolge der Handverletzung links vom

16. März 2015 (AB 48.1 S. 19 Ziff. V.1) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % in der bisherigen Tätigkeit resp. eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (ohne anstrengende manuelle Arbeit) besteht (AB 48.1 S. 24 Ziff. XI.1 f.). Diese Beurteilung wurde vom RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 29. August 2019 bestätigt (AB 76 S. 2 f.) und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.1 f.). Streitig sind dagegen die Invaliditätsbemessung und dabei insbesondere das Invalideneinkommen (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.1). 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 7 den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstän- de zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver- gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zu- meist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Lässt sich bei Selbstständigerwerbenden, die weiterhin im Betrieb tätig sind, keine erhebliche invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebsein- kommens feststellen, so kann eine Invalidität nur insoweit angenommen werden, als für die Erfüllung bestimmter Aufgaben nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens eine oder mehrere Personen zusätzlich oder vermehrt in massgeblicher Weise im Betrieb tätig sind (erhöhter Personalaufwand; Rz. 3070 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 8 amtes für Sozialversicherungen [KSIH]; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 5.1.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a bis c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen. 5.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 2) sowie des Ablaufs der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 48.1 S. 8) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Juli 2016 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG [sechsmo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 9 natige Karenzfrist]). Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer betrieb zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 16. März 2015 (AB 48.1 S. 19 Ziff. V.1) ein Einzelunternehmen mit der Firma E.________. Ein halbes Jahr nach dem Unfall, am 16. September 2015, gründete er die F.________ GmbH, deren sämtliche Stammanteile (Stammkapital: Fr. 20'000.--) er besitzt (AB 83 S. 2 f. Ziff. 2, 3.1). Er ist als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregis- ter eingetragen (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern [htt- ps://be.chregister.ch]). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Ja- nuar 2016 (AB 2 S. 4 Ziff. 5.4) gab der Beschwerdeführer ein jährliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "ca. 100'000 je nach Jahr" an. Damit ist - mit Blick auf die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers im Geschäftsbetrieb (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_453/2014, E. 4.1) - erstellt, dass dieser aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständigerwer- bender zu qualifizieren ist. 5.3 Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 16. Au- gust 2018 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Administra- tion/Betriebsleitung (Anteil: 10 %) an, er sei in diesem Bereich nicht einge- schränkt. Ein Buchhalter kümmere sich um die Geschäftsabschlüsse und der Sohn des Beschwerdeführers schreibe die Offerten ins Reine. Dies sei auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens der Fall gewesen. Zum Bereich der … (Anteil: 90 %) führte der Beschwerdeführer aus, dass er die … führe. Er habe zuweilen einen zusätzlichen Mitarbeiter angestellt, weil er Hilfe bei den … benötige. Der Beschwerdeführer könne behinderungsbedingt keine … mehr erstellen, keine … sowie … und keinen ... mehr auftragen. Körper- lich leichte Arbeiten seien ihm dagegen noch möglich. Er arbeite den gan- zen Tag zusammen mit seinen Angestellten. Die Abklärungsfachperson hat die behinderungsbedingte Einschränkung mit 0 % im Bereich der …/… (Anteil: 10 %) und mit 40 % im Bereich der … (Anteil: 90 %) beziffert. Es liege eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 36 % ("36% von 50h=18h 18h gegenüber 42.6h = 43%") vor (AB 83 S. 5 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 10 Die Abklärungsfachperson hat sodann das Valideneinkommen auf Fr. 170‘671.-- festgesetzt, basierend auf dem anhand der Buchhaltungs- abschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 errechneten Invalideneinkommen von Fr. 119'198.-- (2016: Fr. 115'196.--; 2017: Fr. 65'620.--; 2018: Fr. 176'777.--; AB 83 S. 7) zuzüglich eines behinderungsbedingten Perso- nalmehraufwandes von Fr. 51'473.-- (43 % von Fr. 119'705.-- [Lohn des zusätzlichen Mitarbeiters {Fr. 8'007.-- x 13 + 15 % Sozialleistungen zu Las- ten des Arbeitgebers}]). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichs- einkommen ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 30 % (AB 83 S. 8 Ziff. 7). 5.4 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens entweder - wie dies im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2018 (AB 56 S. 7 Ziff. 7) fest- gehalten worden sei - vom Tabellenlohn (gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) einer ange- passten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % (LSE 2014, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1) und dementsprechend von einem Invaliden- einkommen von Fr. 67'021.-- auszugehen oder eventuell zumindest auf eine repräsentative Geschäftsperiode abzustellen, in welcher das Ge- schäftsjahr 2019, wenn nicht sogar das Jahr 2020, mitberücksichtigt seien (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.4.4). Weiter sei im Sinne einer Eventualbe- gründung festzuhalten, dass sich der Betätigungsvergleich im Abklärungs- bericht vom 9. März 2020 (AB 83 S. 5 Ziff. 5) als teilweise unzutreffend erweise. Die Einschränkung im Bereich … sei nicht - wie im Abklärungsbe- richt unzutreffend festgehalten - 40 %, sondern gemäss der medizinisch- theoretischen Beurteilung im rheumatologischen Gutachten des Spitals C.________ vom 22. März 2018 (AB 48.1) 50 % (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.5.1). Sodann erweise sich das im Abklärungsbericht festgehaltene Invalideneinkommen von Fr. 119'198.-- auch mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 IVV als unzutreffend. Aus dem IK-Auszug ergebe sich für die Zeitperiode von 2016 bis 2018 ein durchschnittliches Jahreinkommen von lediglich Fr. 82'866.35, welches im vorliegenden Fall auch als Invalideneinkommen nach der konkreten Bemessungsmethode zu gelten habe (vgl. Beschwer- de, S. 9 Ziff. IV.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 11 5.5 Vorliegend sind dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2020 (AB 83) wie auch den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2020 und 24. September 2020 (AB 90 S. 2 bis 4, AB 97 S. 3 bis 7) lediglich rudimentäre Angaben über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer vor bzw. als Inhaber der GmbH nach dem Unfallereignis vom 16. März 2015 zu entnehmen. Auch aus den übrigen vorhandenen Akten ergeben sich hierzu keine näheren Informationen. Gemäss dem IK-Auszug des Beschwerdeführers vom

8. November 2019 (AB 78 S. 1) sind für das Jahr 2009 Fr. 93'488.--, für das Jahr 2010 Fr. 72'800.--, für das Jahr 2011 Fr. 110'700.--, für das Jahr 2012 Fr. 99'600.--, für das Jahr 2013 Fr. 93'800.-- und für das Jahr 2014 Fr. 116'200.--, d.h. durchschnittlich rund Fr. 100'000.--, hingegen für das Unfalljahr 2015 Fr. 179'300.-- verabgabt worden. Ersteres korreliert mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Januar 2016 (AB 2 S. 4 Ziff. 5.4), wonach er ein jährliches Brutto- einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "ca. 100'000 je nach Jahr" erziele. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91 S. 1) von einem - bis zum Unfall vom 16. März 2015 nie erzielten - Einkommen von Fr. 170‘671.-- als Valideneinkommen ausgehen konnte. Hierzu hat die Ab- klärungsfachperson in der Stellungnahme vom 24. September 2020 (AB 97 S. 3 bis 7) denn auch erläuternd festgehalten, dass das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2011, 2012 und 2014 (das Geschäftsjahr 2013 sei infolge des überdurchschnittlich tiefen Ergebnisses unberücksichtigt ge- blieben) gemäss den IK-Auszügen resp. den vorliegenden Geschäftsab- schlüssen Fr. 102'287.-- betragen habe. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 aus der per 2016 gegründeten F.________ GmbH habe sich gegenüber der Vergleichsperiode vor dem Unfall auf Fr. 119'198.-- erhöht. Aufgrund dieser positiven Einkommensveränderung nach dem Unfallereignis, welche im Übrigen durch den mittlerweile vorlie- genden Geschäftsabschluss pro 2019 (Beschwerdebeilagen [BB] 3) zu- mindest teilweise bestätigt werde, werde das Valideneinkommen nicht an- hand der Betriebsergebnisse vor dem Unfall ermittelt (AB 97 S. 4). Dem kann gestützt auf die derzeit vorliegenden erwerblichen Unterlagen jedoch nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 12 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass auch ohne das im März 2015 erlittene Unfallereignis die Geschäfte erfolgreicher und mit ihnen die resul- tierenden Einkommen des Beschwerdeführers höher als die in den Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen (AB 78 S. 1) ausgefallen wären, ist weder ausgewiesen noch bestehen hierfür allfällige Indizien in den Ak- ten. Denn weder die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ge- schäftsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 (AB 80 S. 3 bis 7, AB 83 S. 7) noch die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftszahlen pro 2019 (BB 3) enthalten aussagekräftige Grundlagen darüber, ob und in welchem Ausmass die Geschäftsergebnisse nach dem Unfall zum Guten wie zum Schlechten jeweils durch die gesundheitliche Beeinträchtigung des Be- schwerdeführers bzw. durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Ferner lässt sich allein gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2020 (AB 83) wie auch in den Stel- lungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2020 und 24. Sep- tember 2020 (AB 90 S. 2 bis 4, AB 97 S. 3 bis 7) nicht erkennen, ob und inwieweit der geltend gemachte kompensatorische Einsatz des Mitarbeiters G.________ (…; AB 83 S. 5 Ziff. 5, S. 8 Ziff. 7) im Bereich der … besteht. Hierzu hat die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 9. März 2020 (AB 83) lediglich aufgezählt, welche Arbeiten der Beschwerdeführer im genannten bisherigen Tätigkeitsbereich gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen könne (AB 83 S. 5 Ziff. 5). Angaben darüber, dass der Mitarbei- ter G.________ die für den Beschwerdeführer ungeeigneten Arbeiten übernehmen musste bzw. deswegen eingestellt wurde, fehlen gänzlich. Damit lässt sich auch nicht eruieren, ob und in welchem Umfang die ten- denzielle Umsatzsteigerung bei Geschäftsumwandlung in den Jahren 2016 bis 2019 (AB 97 S. 4) mit dem erlittenen Unfallereignis im Zusammenhang gestanden hat. Mit Blick auf den prosperierenden Geschäftsgang wären im nunmehr vergrösserten Unternehmen solche Arbeitsaufteilungen ohnehin resp. auch im Gesundheitsfall erfolgt. In diesem Fall dürfte bei der Invali- ditätsbemessung kein bzw. nur ein reduzierter behinderungsbedingter Per- sonalmehraufwand berücksichtigt werden. Wenn - wie vom Beschwerde- führer geltend gemacht (vgl. Replik, S. 3 Ziff. 6) - das Unternehmen auch im Validitätsfall grossen Erfolg gehabt und sich deshalb - unter Aufstockung des Personals - vergrössert hätte, hätte der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall seine ursprüngliche (körperlich anstrengende) Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 13 Bereich der … mittelfristig in den Bereich …/… verlagern müssen und auf den … dementsprechend zusätzliche Arbeiter gehabt. Diese administrati- ven und leitenden Tätigkeiten würden vollumfänglich dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, womit in solchen Tätigkeiten eine Arbeits- fähigkeit von 100 % zumutbar wäre (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hinter- grund wäre zu klären gewesen, ob sich die ursprüngliche, heute mit einer Leistungseinbusse von 50 % versehene Tätigkeit nicht auch im Gesund- heitsfall zu einer dem angepassten Rendement näherstehenden Tätigkeit hin entwickelt hätte. 5.6 Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine zuver- lässige Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird zunächst sämtliche Buchhaltungsunterlagen (in der jeweiligen Fassung für die Steuerbehörden) des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer (E.________) bzw. der F.________ GmbH seit mindestens 2009 einzuho- len haben. Dabei wird auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die E.________ erst 2017 im Handelsregister gelöscht wurde. Parallel dazu wird sie die Lohnbuchhaltungen und die Lohnmeldungen an die Aus- gleichskasse für die Zeit ab 2009 beizuziehen haben. Auf dieser Basis wird sie anschliessend die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit 2009 zu analysieren und invaliditätsbedingte Faktoren von invaliditätsfrem- den Aspekten zu trennen haben. Insbesondere wird auch die Bedeutung allfälliger in die Buchhaltung eingeflossener externer Zahlungen (Unfalltag- geld etc.) zu diskutieren sein. Auf dieser Grundlage werden - voraussicht- lich weiterhin im Rahmen eines Betätigungsvergleichs - Validen- und Inva- lideneinkommen, letzteres im angestammten Betrieb, zu bestimmen sein. Je nach Ergebnis wird sie schliesslich die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer besser entlöhnten Tätig- keit im Angestelltenverhältnis (vgl. SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1) und die Festsetzung des Invalidenlohnes unter Anwendung der LSE zu prüfen haben. Für diese Abklärungen wird die Be- schwerdegegnerin erforderlichenfalls neben ihrem internen Abklärungs- dienst auch einen externen Sachverständigen beizuziehen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 14 6. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 91) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 7. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Januar 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'365.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/20/616, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'365.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.