Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog ab dem 16. Juni 2017 Arbeitslosentaggelder und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol- gend Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert (Akten der Suva [act. II] 1; vgl. auch Art. 1a Abs. 1lit. b UVG). Am
8. Februar 2019 (act. II 1) wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für Heilbehandlung und Taggelder auf (vgl. u.a. act. II 12 f.). In der Folge tätigte sie diverse Ab- klärungen. Insbesondere holte sie eine biomechanische Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) sowie eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 31. Januar 2020 (act. II 121) ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 128) stellte die Suva die vorüber- gehenden UVG-Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Februar 2019 per 18. Februar 2020 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten sowohl auf eine UVG-Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 141) wies sie mit Entscheid vom 30. Juni 2020 (act. II 152) ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei zu sistieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Septem- ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter wies mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2020 den Sistierungsantrag ab und schloss das Beweisverfahren.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 128) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden UVG-Versicherungsleistungen per 18. Februar 2020 einstellte und in Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 8. Februar 2019 und den geklagten Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 4 den den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneinte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 5 kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1).
E. 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfra- ge, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.3.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein all- fällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und da- mit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausa- lzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 5.2).
E. 2.4.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Fra- ge nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegen- satz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 6
E. 2.4.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).
E. 2.4.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 7 schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (Entscheid des BGer vom 15. Ju- ni 2007, U 159/05, E. 2.2).
E. 2.4.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine ge- wisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausge- hend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickeln- den Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittle- ren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Un- fall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 8 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all- gemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in ei- ne Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, ins- besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 9 - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist je- doch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Beja- hung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).
E. 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und In- tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wo- bei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 10 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1).
E. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 18. Februar 2020 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfall stehen. Den medizinischen Akten ist im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Der den Versicherten bis Mitte 2019 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti- zierte im Bericht vom 7. Juni 2019 (act. II 56) einen Status nach HWS- Schleudertrauma mit Commotio cerebri am 8. Februar 2019. Die Be- schwerden bezüglich HWS hätten deutlich gebessert; nun sei es zu einem Rückfall betreffend die LWS gekommen. Bezüglich HWS sei von einem Behandlungsabschluss auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit werde aus krankheitsbedingten Gründen wegen der LWS ausgestellt. Vorbestehend läge ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen und Status nach LWS-Infiltration im Januar 2019 vor. Als psycho- sozialer Faktor bestünde ein Stellenverlust im Herbst 2018 wegen Lumbal- gien und Zukunftsängsten.
E. 3.1.2 Im Bericht der Klinik E.________ betreffend ein ambulantes As- sessment vom 18. Juli 2019 (act. II 75) wurde unfallbedingt eine HWS- Distorsion QTF I sowie ein akuter Kopfschmerz diagnostiziert. Unfallunab- hängig bestünden eine Hypertonie, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbalen Rückenschmerzen und pseudoradikulä- rer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie eine axiale Hiatushernie ohne Re- fluxösophagitis, Antrumgastritis. Aktuell bestünden eine erhebliche Sym- ptomausweitung, Schmerzen im Bereich der LWS, Schlafstörungen, bewe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 11 gungs- und belastungsverstärkte Nackenschmerzen, ein Schwindel und eine Mobilität an zwei Unterarmstützen.
E. 3.1.3 PD Dr. med. F.________, praktischer Arzt sowie Facharzt für Neu- rochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Juli 2019 (act. II 136) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbalen Rücken- schmerzen und pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie ein HWS-Schleudertrauma am 8. Februar 2019. Nach der epiduralen Infiltrati- on auf Höhe LWK4/5 seien anschliessend etwa zehn Tage noch verstärkt tieflumbale Rückenschmerzen vorhanden gewesen, welche sich in der Fol- ge jedoch deutlich gebessert hätten. Nach wie vor bestünden belastungs- abhängig zunehmende panvertebrale, lumbal und nuchal aktuell am stärks- ten ausgeprägte Rückenschmerzen, welche in erster Linie pseudoradikulär über die Glutealregion ins rechte Bein ausstrahlten. Sensomotorische Aus- fälle oder Miktions-/Defäkationsstörungen lägen nicht vor. Es bestehe eine ausgeprägte Verspannung der autochthonen Rückenmuskulatur; der Versi- cherte verwende zur Entlastung einen Gehstock. Die Infiltrationsbehand- lung habe ihm hinsichtlich der Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein ohne klare radikuläre Zuordnung nach rund zehn Tagen eine Beschwerdelinderung verschafft, wobei nach wie vor stark störende Schmerzen vorhanden seien. Neurologische Defizite bestünden nicht. Er (PD. Dr. med. F.________) empfehle eine intensive physiotherapeutische Behandlung zur Lockerung und Entspannung der Rückenmuskulatur sowie zur Verbesserung der Haltung und zum vorsichtigen Rückenaufbau. Aus neurochirurgischer Sicht sei eine Umschulung auf eine Tätigkeit ohne schwere Rückenbelastung und ohne die Notwendigkeit des längeren unun- terbrochenen Sitzens zu empfehlen.
E. 3.1.4 Dr. med. G.________, praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 15. August 2019 (act. II 84) einen chronifizierten depressiven Zustand (ICD-10 F32.3), eine akute Belastungssituation (ICD-10 F43.1), einen Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Status nach Unfall im Februar 2019. Seit dem besagten Unfall habe sich der Gesund- heitszustand des Versicherten verschlechtert. Er habe auch vor dem Unfall schon Probleme mit der LWS gehabt und auch Infiltrationen an der Wir- belsäule durchführen lassen. Nach dem Unfall habe sich der Zustand an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 12 der Wirbelsäule verschlechtert. Der Versicherte klage über massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Ebenso habe er Nacken- und Kopfschmerzen, wodurch sich ein depressiver Zustand entwickelt ha- be. Er werde seit einem Jahr mit Antidepressiva behandelt. Im Vordergrund stehe eine depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit, Verzweiflung, Flash- Back und Erinnerung an die Unfallsituation. Der Versicherte habe weiterhin Angstzustände und könne weiterhin wegen der Traumaerlebnisse nicht Au- tofahren. Weiter bestünden Gedankenkreisen. Seine Bewegungen seien massiv eingeschränkt und er werde im Haushalt von seiner Ehefrau unter- stützt. Es liege eine innere Leere vor, der Versicherte sei verzweifelt, lebe zurückgezogen und isoliert, habe keine sozialen Kontakte und leide an aus- geprägten Schlafstörungen und Schmerzen. Letztere hätten die Lebens- qualität deutlich verschlechtert. Früher sei er in der Familie und bei der Ar- beit eine aktive und engagierte Person gewesen, aktuell sei er wegen der psychischen und körperlichen Erkrankung massiv eingeschränkt. Auffällig seien auch die reduzierten kognitiven Funktionen wie Konzentrations- störung, Vergesslichkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit. Der Leidensdruck sei ausgeprägt. Ziel der Behandlung sei weiterhin die Verbesserung des psychischen Zustandes. Aktuell sei der Versicherte zu 100% arbeitsun- fähig. Im Bericht vom 27. November 2019 (act. II 111) stellte Dr. med. G.________ die "psychiatrische Diagnose" depressive Reaktionen bei aku- ter Belastungssituation (ICD-10 F43.21, Status nach Unfall mit Körperver- letzung). Der Versicherte wirke wach und allseits orientiert. Die Konzentra- tion und die Aufmerksamkeit seien unauffällig, das formale Denken kohärent. Er sei eingeengt auf seine psychische Verfassung, fühle sich innerlich leer, habe die Lebensfreude verloren, fühle sich erschöpft, kraftlos und verzweifelt. Innerlich sei er unruhig. Er klage über Schlafstörungen und Rückenschmerzen. Der Versicherte arbeite seit ca. drei Jahren im … als …. Anamnestisch hätte er immer schon Probleme mit der lumbalen Wir- belsäule (Diskushernie) gehabt. Seit dem Autounfall vom 8. Februar 2019 habe sich sein persönlicher Zustand zunehmend verschlechtert (Schmer- zen im Rückenbereich mit Bewegungseinschränkung, Problemen bei der Körperhaltung sowie starken Schmerzen im Rücken seit Monaten). Seit dem Unfall sei auch sein psychischer Zustand stark betroffen. Der Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 13 cherte habe einen depressiven Zustand entwickelt mit massivem Leidens- druck, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Verzweiflung und Zukunftsängs- ten. Seine Lebensqualität habe sich aufgrund der Rückenschmerzen deut- lich verschlechtert. Die Schmerzen seien "präzisierend" und würden ihn im Alltag sehr einschränken (Körperpflege, Fortbewegung und verschiedene Aktivitäten). Auch bei der Arbeit und im sozialen Leben sei er massiv einge- schränkt. Zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes und zur Verbes- serung der Schmerzen wie auch der Depressionen sei eine stationäre Be- handlung indiziert.
E. 3.1.5 Dr. med. C.________ von der Suva führte in ihrer Beurteilung vom
31. Januar 2020 (act. II 121) aus, der Versicherte hätte am 8. Februar 2019 einen Auffahrunfall erlitten. Seither beklage er Schmerzen an der Wir- belsäule und Kopfschmerzen. Ein CT des Schädels, der HWS und der obe- ren BWS am Unfalltag hätten keine unfallkausale strukturelle Läsion ge- zeigt. Das konventionelle Röntgen der BWS und LWS habe die bekannte Degeneration L5/S1 bei vorbestehender Lumbalgie gezeigt, welche von PD Dr. med. F.________ bereits vor dem Unfallereignis behandelt worden sei. Ein im April 2019 durchgeführtes MRI der HWS habe ebenfalls keine un- fallkausale strukturelle Läsion gezeigt. Im neurologischen Konsilium fänden sich keine neurologischen Auffälligkeiten. An der HWS sei es zu keiner strukturell objektivierbaren Folge des Unfalls gekommen. Im Bereich der LWS bestehe ein bekannter Vorzustand mit behandelter chronischer Lum- balgie. Nach dem Unfall diesbezüglich erstellte Röntgenbilder hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Die Beschwerden würden bezüglich Loka- lisation nach dem Unfall als unverändert zu vorher beschrieben, nur an Intensität verstärkt. Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit als … sei wie vor dem Auffahrunfall vom 8. Februar 2019 zu beurteilen.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 14 ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Er- stellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über be- sonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 15 beratende Funktion umfasst (Entscheid des BGer vom 3. Oktober 2008, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Gleiches gilt für die Ärzte der Versicherungsmedi- zin der Suva.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die von ihr veranlasste versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 (act. II 121). Diese erfüllt die Vorausset- zungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dr. med. C.________ hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizini- sche Sachverhalt feststeht und es allein um die medizinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Zudem hätte eine persönliche Befra- gung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juni 2013, 8C_224/2013, E. 3.1). Daher wie auch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) braucht das von der IV-Stelle Bern bei der Begutachtungsstelle H.________ (MEDAS) für die Klärung allfälli- ger Leistungsansprüche der finalen Invalidenversicherung in Auftrag gege- bene polydisziplinäre Gutachten (act. II 159) nicht abgewartet zu werden. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsge- nüglichen Aktenbericht (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2007, I 1094/06, E. 3.1.1 in fine) erfüllt und der Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 (act. II 121) kommt voller Beweiswert zu, weshalb in der Folge darauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend dargelegt – daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. C.________ habe sich nicht mit dem Bericht bezüglich des stationären Aufenthalts in der Kli- nik I.________ vom 5. März 2020 (act. II 142) auseinandergesetzt (Be- schwerde S. 3), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er selber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 16 vorbringt und sowohl dem Bericht der Klinik (act. II 142) als auch schon dem Überweisungsschreiben von Dr. med. G.________ vom 27. November 2019 (act. II 111) entnommen werden kann, erfolgte die Überweisung resp. die stationäre Behandlung einzig wegen des psychischen Gesundheitszu- standes. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht festhält (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6.1), muss gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung (E. 2.3.3 hiervor) die Frage, ob eine natürlich unfallkausale psy- chische Störung vorliegt oder nicht, dann nicht abschliessend beurteilt wer- den, wenn es – wie nachfolgend unter E. 4 hiernach dargelegt – ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis fehlt. Wei- tere Ausführungen bezüglich Verlauf und Intensität der geklagten psychi- schen Beschwerden, erübrigen sich damit und hierzu bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) keiner Stellung- nahme von Dr. med. J.________. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die psychischen Beschwerden – entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 f.) – nicht erst im Anschluss an das erlittene Unfallereignis vom 8. Februar 2019 aufgetreten sind, sondern bereits vorbestanden. So traten bereits im Anschluss an die Kündigung im Herbst 2018 psychische Probleme auf (vgl. Bericht von PD Dr. med. F.________ vom 7. März 2019 [act. II 18]) und der Beschwerde- führer wurde schon vor dem Unfall mit Antidepressiva behandelt (vgl. Be- richt von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 [act. II 84]). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Schwindel sei nicht weiter abgeklärt worden, insbesondere ob es sich um Dreh- oder Schwankschwindel handle (Beschwerde S. 4). In den Akten sind kaum Schwindelbeschwerden doku- mentiert. Lediglich während eines Telefongesprächs mit der Beschwerde- gegnerin am 21. Dezember 2019 (act. II 4) gab der Beschwerdeführer de- ren Sachbearbeiterin gegenüber an, beim Gehen werde es ihm schwindlig. Weiter wurde im Abschlussbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 7. Juni 2019 (act. II 56) ein anhaltender Schwindel er- wähnt und im ambulanten Assessmentbericht der Klinik E.________ vom
18. Juli 2019 (act. II 75) wurde ein Schwindel angegeben (S. 2) bzw. aus- geführt, dieser trete nur morgens und beim Gehen auf (S. 5). Von einer diesbezüglichen Behandlung oder gar weiteren Abklärungen wurde jedoch abgesehen. Es ist deshalb nicht von einem behandlungsbedürftigen Schwindel auszugehen und die Beschwerdegegnerin war nicht angehalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 17 diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen, zumal in den restlichen ärzt- lichen Berichten Schwindelbeschwerden entweder nicht erwähnt (vgl. Aus- trittsbericht des Spitals K.________ vom 13. Februar 2019 [act. II 38], Be- richte des bis im Juni 2019 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 4. März 2019 [act. II 15] und vom 7. März 2019 [act. II 18], des danach behandelnden Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 11. Juli 2019 [act. II 74/3] und vom
10. Dezember 2019 [act. II 106], des behandelnden Spezialisten PD Dr. med. F.________ vom 12. Juni 2019 [act. II 76] und vom 26. Juli 2019 [act. II 136], der Klinik M.________ vom 14. April 2019 [act. II 47], des Zentrums N.________ vom 30. April 2019 [act. II 53] sowie von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 [act. II 84] und vom 27. November 2019 [act. II 111]) oder gar explizit verneint wurden (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkon- sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma des Spitals K.________ vom 8. Februar 2019 [act. II 40] S. 2 Ziff. 4). Es handelt sich nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen (vgl. E. 2.4.2 Abs. 2). Die Annahme des Beschwerdeführers, gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) seien seine Beschwerden "eher" erklärbar (Beschwerde S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. In der besagten Kurzbeurteilung wird nicht davon ausgegangen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 8. Februar 2019 geklagten Beschwerden durch das Unfallereignis "eher" erklärbar seien, sondern le- diglich jene, welche von der HWS ausgingen; eine biomechanische Kurz- beurteilung vermag für sich allein im Übrigen keinen abschliessenden Kau- salitätsbeweis zu erbringen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Ver- fassern der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich nicht sämtliche Akten, insbesondere nicht jene zum Vorzustand, vorlagen, wenn sie aus- führen, bezüglich degenerativer Vorzustände sei in den ihnen vorliegenden Unterlagen nichts erwähnt. Diese Aussage widerspricht offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Unfall vom 8. Februar 2019 wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Be- handlung (vgl. u.a. act. II 4), es erfolgten bereits vor dem Unfall mehrmals Infiltrationen an der Wirbelsäule (vgl. act. II 16 und 84) und er hat über die Jahre wegen dieser Beschwerden mehrmals die Arbeitsstelle verloren (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 18 u.a. act. II 16), letztmals im Herbst 2018 (vgl. u.a. act. II 18). Ein am 31. August 2018 (act. II 16) angefertigtes MRI der LWS wurde wie folgt beur- teilt: Multietagère degenerative Veränderungen der mittleren und unteren LWS-Abschnitte mit Osteochondrosen und breitbasigen subligamentären Diskusprotrusionen sowie hyertrophen, teilweise aktivierten Spondylarthro- sen; paramediane subligamentäre Diskushernie LWK4/5; Streckstellung; erhaltenes Alignement (vgl. auch act. II 16 S. 2). Durch den Unfall trat da- bei kein neuer objektivierbarer Schaden an der Wirbelsäule auf. So konn- ten im Anschluss an den Unfall computertomographisch Frakturen der HWS, BWS und LWS ausgeschlossen werden (act. II 38). Ein MRI der HWS vom 23. April 2019 ergab unauffällige Befunde mit altersentspre- chenden geringen degenerativen Veränderungen sowie ein normales Kno- chenmarksignal ohne Knochenkontusion und ohne Hinweise für einen Zu- stand nach Verletzung (act. II 53 S. 2). Damit ist erstellt, dass der degene- rative Vorzustand an der LWS durch den Unfall nicht richtungsgebend son- dern höchstens vorübergehend verschlimmert wurde. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Ver- schlimmerung allenfalls beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 35 f. Ziff. 4.2.1 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass betreffend die LWS der Status quo sine vel ante spätestens per Leistungs- einstellung am 18. Februar 2020 eingetreten war. Auch was die HWS be- trifft, standen die über dieses Datum hinaus geklagten diesbezüglichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr zum Unfall. Denn die hiervor zitierte Recht- sprechung, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines degenerati- ven Vorzustandes der Wirbelsäule spätestens nach einem Jahr als abge- schlossen zu betrachten ist, ist e maiore minus auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo eine nur altersentsprechend gering veränderte Wir- belsäule durch einen Unfall keine richtungsgebenden Schäden nach sich zieht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. Einspracheent- scheid vom 30. Juni 2020 [act. II 152] S. 7 Ziff. 5.4 f.), sind die aktuellen Probleme mit der erheblichen Symptomausweitung, den festgestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 19 muskulären Verspannungen im Rücken bzw. den Schmerzen im Bereich der LWS, der Schlafstörung, den bewegungs- und belastungsverstärkten Nackenschmerzen, dem Schwindel, der eingeschränkten Mobilität an zwei Unterarmgehstützen und den Kopfschmerzen zwar teilweise klinisch fass- bar, ihnen fehlt aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung, die kausal auf den Unfall zurückzu- führen wäre (Urteile des BGer vom 31. Mai 2010, 8C_343/2010, E. 3.2, und vom 20. August 2008, 8C_33/2008, E. 5.1). Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen und es fehlt über den 18. Februar 2020 hinaus an organisch objektiv ausgewiesenen unfallkausalen Beschwerden.
E. 3.4 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist im Übrigen – wie nachfolgend dargelegt wird – auch der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem besagten Unfall zu verneinen. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 18. Februar 2020 (act. II 128) war eine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten (vgl. u.a. Beur- teilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 [act. II 121]). Die psychischen Beschwerden vermögen sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) – keinen Aufschub des Fallab- schlusses zu begründen, da sie für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 12. September 2018, 8C_493/2018, E. 3.2). Weiter standen zum Zeit- punkt der Leistungseinstellung keine Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung zur Diskussion. Diese verneinte am 28. Juli 2020 (act. II
157) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da solche zurzeit nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten.
E. 4.1 Zur Frage, nach welcher "Praxis" für die Adäquanzprüfung vorzuge- hen ist (sog. Psychopraxis oder sog. Schleudertraumapraxis), äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Dass initial und auch in der Folge eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde (vgl. u.a. Bericht von Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 20 med. D.________ vom 4. März 2019 [act. II 15]) und die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beschwerden (vgl. E. 2.4.3 hiervor) zumindest teilweise (Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen; vgl. HWS-Do- kumentationsfragebogen vom 8. Februar 2019 [act. II 40 S. 2 Ziff. 4]) vor- handen waren, ist in den medizinischen Akten (vgl. u.a. act. II 15) doku- mentiert, und wird von den Parteien nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass in der Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2019 (act. II 1) eine Contusio cerebri bzw. eine Gehirnerschütterung angegeben wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, stammen die- se Angeben doch nicht von einem Mediziner. Zwar wurde initial im unvoll- ständigen und nicht unterschriebenen Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 10. Februar 2019 (act. II 7) eine contusio cerebri diagnos- tiziert und diese Diagnose in der Folge vom Hausarzt Dr. med. D.________ in den Berichten vom 4. März 2019 (act. II 15) und vom 7. Juni 2019 (act. II
56) übernommen. In der Folge gingen die Ärzte teilweise von einer Contu- sio capitis (vgl. act. II 38, 47) bzw. einer Contusio "cerebri" aus (act. II 84) bzw. stellten gar keine diesbezügliche Diagnose mehr (act. II 75, 76, 106, 111, 136). Der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) ist zu entnehmen, dass bei verneintem Kopfanprall sowie feh- lendem Bewusstseinsverlust resp. fehlender Gedächtnislücke die Diagnose einer sog. Contusio cerebri, welche u.a. durch eine länger andauernde Be- wusstlosigkeit und eine Gehirnverletzung definiert wird, im Widerspruch zu den in den Akten präsentierten Befunden steht (keine äusseren Verletzun- gen, keine Auffälligkeiten in der Bildgebung, GCS 15; S. 3). Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Vorliegend ist zur Frage, anhand welcher Methode die Adäquanz zu beur- teilen ist, massgebend, dass die objektiv ausgewiesenen physischen Be- schwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beur- teilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben – auch wenn (subjektiv) eine Beschwerdeausweitung geschildert wird – und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Ab Juni 2019 kon- zentrierte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden auf die be- reits vor dem Unfall vorgelegenen tieflumbalen Rückenschmerzen; bezüg- lich der HWS-Beschwerden wurde eine neurologische Beteiligung, radiolo- gisch fassbare Traumafolgen und neurochirurgische Therapieoptionen ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 21 neint und lediglich eine physiotherapeutische Behandlung empfohlen (vgl. u.a. Berichte von Dr. med. D.________ vom 7. Juni 2019 [act. II 56] und von PD Dr. med. F.________ vom 12. Juni 2019 [act. II 76]), welche in der Folge gemeinsam auch für die geltend gemachten LWS-Beschwerden durchgeführt wurde (vgl. Physiotherapieverordnung vom 26. Juli 2019 [act. II 88]). Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 (act. II 84) standen aus somatischer Sicht die Beschwerden der LWS im Gegensatz zu jenen bezüglich HWS-Distorsion weit im Vordergrund. Es ist – wie erwähnt – erstellt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise initial gegeben waren, mit der Zeit aber im Vergleich zur geltend gemach- ten ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund traten und damit im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurtei- lungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten. Damit ist nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Ge- sichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen und zwar unter Ausschluss psychischer Aspekte (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor).
E. 4.2 Was das Unfallereignis vom 8. Februar 2019 betrifft, ergibt sich aus den Akten das Folgende: Der Beschwerdeführer sass angegurtet (act. II 40 S. 1 Ziff. 2b) am Steuer seines eigenen Personenwagens, als er auf der Autobahn infolge starken Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand abbrem- sen musste. Das nachfolgende Fahrzeug konnte aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes nicht mehr rechtzeitig abbremsen und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers (act. II 44 S. 6 f.). Nach der Recht- sprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regel- mässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen lie- gendes Ereignis eingestuft (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Januar 2011, 8C_862/2010, E. 4.2). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszuge- hen. Zwar wurde sein Auto bei der Kollision beschädigt (vgl. u.a. act. II 44 S. 7). Er konnte jedoch danach als Lenker mit dem Auto weiterfahren und bedurfte am Unfallort keiner ärztlichen Betreuung (act. II 40 S. 1 Ziff. 3). Nach dem Gesagten kann daher die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines be- sonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 2.4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 22
E. 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt. So ist das Kriterium objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindes- tens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Er- wägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedro- henden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4), was vorliegend offensichtlich zu verneinen ist. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4), wonach die biomechanische Kurzbeurteilung ein Delta-V ergeben habe, das die Beschwerden eher erkläre und weshalb von einem heftigen Unfall auszu- gehen sei, der eine gewisse Eindrücklichkeit in sich habe, welche in der Regel bei HWS-Distorsionsverletzungen nicht gegeben sei, nichts zu än- dern. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers, welche beim Unfall ebenfalls im Auto sass und ebenfalls bereits vor dem Unfall an behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden litt (act. IIA 34), ihre Arbeit als … schon am 25. März 2019 im gleichen Umfang wie vor dem Unfall wieder aufnahm (act. IIA 41).
E. 4.2.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Um- stände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körper- haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erheb- liche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleu- dertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5). Beim Unfall hat der Be- schwerdeführer keine besondere Körperhaltung eingenommen (act. II 40 S. 1 Ziff. 2b). Auch traten die für das Schleudertrauma typischen Beschwer- den nicht in besonderer Schwere auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 23 Recht darauf hinweist (vgl. Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 [act. II 152] S. 11 Ziff. 6.1.2) führte der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich der Wirbelsäule oder des Schädels. Dass die LWS des Beschwer- deführers bereits degenerativ vorgeschädigt war, führt ebenfalls nicht zur Bejahung des Kriteriums, da die Vorschädigung nicht auf einen früheren Unfall gründet (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Februar 2011, 8C_680/2010, E. 5.3.1). Damit ist vorliegend das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen, nicht erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Form.
E. 4.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Be- handlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, ei- ne kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhn- lich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medi- kamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.4). Wie bereits unter E. 4.1 hiervor dargelegt, konzentrierte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden spätes- tens fünf Monate nach dem Unfall, ab Juni 2019, auf die schon vor dem Unfall vorgelegenen tieflumbalen Rückenschmerzen. Es fand ein ambulan- tes Assessment in der Klinik E.________ statt. In deren Bericht vom 18. Ju- li 2019 (act. II 75) wurde eine intensivierte ambulante Therapie in Form von zwei bis drei Mal wöchentlicher Einzelphysiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie, Heimübungen, die Beteiligung an Haushalts- und Freizeitaktivitäten mit den Enkelkindern empfohlen (S. 3). Damit ist das Kriterium vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 24
E. 4.2.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist vorliegend man- gels eines organisch ausgewiesenen Substrats zu verneinen (vgl. u.a. Ent- scheid des BGer vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 5.2.2.1).
E. 4.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist vorliegend mangels diesbezüglichen Hinweisen in den Akten zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und allfälligen erheblichen Komplikationen.
E. 4.2.6 Weiter ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Ar- beitsunfähigkeit nicht gegeben, zumal die Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu bleiben hat, soweit sie auf Beschwerden zurückzuführen ist, welchen ein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat fehlt (Entscheid des BGer vom
10. Mai 2019, 8C_632/2018, E. 10.5). Zudem wird seit mindestens August 2019 aus psychiatrischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 84), welche vorliegend per se unberücksichtigt zu bleiben hat.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist vorliegend keines der sieben Kriterien er- füllt, womit die adäquate Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis vom
E. 4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die vor- übergehenden UVG-Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Februar 2019 per 18. Februar 2020 eingestellt und den An- spruch sowohl auf eine UVG-Invalidenrente als auch eine Integritätsent- schädigung verneint. Die Beschwerde vom 25. August 2020 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 25 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 8 Februar 2019 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
- Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Septem- ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter wies mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2020 den Sistierungsantrag ab und schloss das Beweisverfahren. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 128) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden UVG-Versicherungsleistungen per 18. Februar 2020 einstellte und in Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 8. Februar 2019 und den geklagten Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 4 den den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 5 kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfra- ge, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein all- fällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und da- mit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausa- lzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 5.2). 2.4 2.4.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Fra- ge nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegen- satz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 6 2.4.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 7 schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (Entscheid des BGer vom 15. Ju- ni 2007, U 159/05, E. 2.2). 2.4.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine ge- wisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausge- hend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickeln- den Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittle- ren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Un- fall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 8 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all- gemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in ei- ne Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, ins- besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 9 - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist je- doch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Beja- hung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und In- tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wo- bei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 10 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1).
- 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 18. Februar 2020 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfall stehen. Den medizinischen Akten ist im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der den Versicherten bis Mitte 2019 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti- zierte im Bericht vom 7. Juni 2019 (act. II 56) einen Status nach HWS- Schleudertrauma mit Commotio cerebri am 8. Februar 2019. Die Be- schwerden bezüglich HWS hätten deutlich gebessert; nun sei es zu einem Rückfall betreffend die LWS gekommen. Bezüglich HWS sei von einem Behandlungsabschluss auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit werde aus krankheitsbedingten Gründen wegen der LWS ausgestellt. Vorbestehend läge ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen und Status nach LWS-Infiltration im Januar 2019 vor. Als psycho- sozialer Faktor bestünde ein Stellenverlust im Herbst 2018 wegen Lumbal- gien und Zukunftsängsten. 3.1.2 Im Bericht der Klinik E.________ betreffend ein ambulantes As- sessment vom 18. Juli 2019 (act. II 75) wurde unfallbedingt eine HWS- Distorsion QTF I sowie ein akuter Kopfschmerz diagnostiziert. Unfallunab- hängig bestünden eine Hypertonie, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbalen Rückenschmerzen und pseudoradikulä- rer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie eine axiale Hiatushernie ohne Re- fluxösophagitis, Antrumgastritis. Aktuell bestünden eine erhebliche Sym- ptomausweitung, Schmerzen im Bereich der LWS, Schlafstörungen, bewe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 11 gungs- und belastungsverstärkte Nackenschmerzen, ein Schwindel und eine Mobilität an zwei Unterarmstützen. 3.1.3 PD Dr. med. F.________, praktischer Arzt sowie Facharzt für Neu- rochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Juli 2019 (act. II 136) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbalen Rücken- schmerzen und pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie ein HWS-Schleudertrauma am 8. Februar 2019. Nach der epiduralen Infiltrati- on auf Höhe LWK4/5 seien anschliessend etwa zehn Tage noch verstärkt tieflumbale Rückenschmerzen vorhanden gewesen, welche sich in der Fol- ge jedoch deutlich gebessert hätten. Nach wie vor bestünden belastungs- abhängig zunehmende panvertebrale, lumbal und nuchal aktuell am stärks- ten ausgeprägte Rückenschmerzen, welche in erster Linie pseudoradikulär über die Glutealregion ins rechte Bein ausstrahlten. Sensomotorische Aus- fälle oder Miktions-/Defäkationsstörungen lägen nicht vor. Es bestehe eine ausgeprägte Verspannung der autochthonen Rückenmuskulatur; der Versi- cherte verwende zur Entlastung einen Gehstock. Die Infiltrationsbehand- lung habe ihm hinsichtlich der Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein ohne klare radikuläre Zuordnung nach rund zehn Tagen eine Beschwerdelinderung verschafft, wobei nach wie vor stark störende Schmerzen vorhanden seien. Neurologische Defizite bestünden nicht. Er (PD. Dr. med. F.________) empfehle eine intensive physiotherapeutische Behandlung zur Lockerung und Entspannung der Rückenmuskulatur sowie zur Verbesserung der Haltung und zum vorsichtigen Rückenaufbau. Aus neurochirurgischer Sicht sei eine Umschulung auf eine Tätigkeit ohne schwere Rückenbelastung und ohne die Notwendigkeit des längeren unun- terbrochenen Sitzens zu empfehlen. 3.1.4 Dr. med. G.________, praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 15. August 2019 (act. II 84) einen chronifizierten depressiven Zustand (ICD-10 F32.3), eine akute Belastungssituation (ICD-10 F43.1), einen Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Status nach Unfall im Februar 2019. Seit dem besagten Unfall habe sich der Gesund- heitszustand des Versicherten verschlechtert. Er habe auch vor dem Unfall schon Probleme mit der LWS gehabt und auch Infiltrationen an der Wir- belsäule durchführen lassen. Nach dem Unfall habe sich der Zustand an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 12 der Wirbelsäule verschlechtert. Der Versicherte klage über massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Ebenso habe er Nacken- und Kopfschmerzen, wodurch sich ein depressiver Zustand entwickelt ha- be. Er werde seit einem Jahr mit Antidepressiva behandelt. Im Vordergrund stehe eine depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit, Verzweiflung, Flash- Back und Erinnerung an die Unfallsituation. Der Versicherte habe weiterhin Angstzustände und könne weiterhin wegen der Traumaerlebnisse nicht Au- tofahren. Weiter bestünden Gedankenkreisen. Seine Bewegungen seien massiv eingeschränkt und er werde im Haushalt von seiner Ehefrau unter- stützt. Es liege eine innere Leere vor, der Versicherte sei verzweifelt, lebe zurückgezogen und isoliert, habe keine sozialen Kontakte und leide an aus- geprägten Schlafstörungen und Schmerzen. Letztere hätten die Lebens- qualität deutlich verschlechtert. Früher sei er in der Familie und bei der Ar- beit eine aktive und engagierte Person gewesen, aktuell sei er wegen der psychischen und körperlichen Erkrankung massiv eingeschränkt. Auffällig seien auch die reduzierten kognitiven Funktionen wie Konzentrations- störung, Vergesslichkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit. Der Leidensdruck sei ausgeprägt. Ziel der Behandlung sei weiterhin die Verbesserung des psychischen Zustandes. Aktuell sei der Versicherte zu 100% arbeitsun- fähig. Im Bericht vom 27. November 2019 (act. II 111) stellte Dr. med. G.________ die "psychiatrische Diagnose" depressive Reaktionen bei aku- ter Belastungssituation (ICD-10 F43.21, Status nach Unfall mit Körperver- letzung). Der Versicherte wirke wach und allseits orientiert. Die Konzentra- tion und die Aufmerksamkeit seien unauffällig, das formale Denken kohärent. Er sei eingeengt auf seine psychische Verfassung, fühle sich innerlich leer, habe die Lebensfreude verloren, fühle sich erschöpft, kraftlos und verzweifelt. Innerlich sei er unruhig. Er klage über Schlafstörungen und Rückenschmerzen. Der Versicherte arbeite seit ca. drei Jahren im … als …. Anamnestisch hätte er immer schon Probleme mit der lumbalen Wir- belsäule (Diskushernie) gehabt. Seit dem Autounfall vom 8. Februar 2019 habe sich sein persönlicher Zustand zunehmend verschlechtert (Schmer- zen im Rückenbereich mit Bewegungseinschränkung, Problemen bei der Körperhaltung sowie starken Schmerzen im Rücken seit Monaten). Seit dem Unfall sei auch sein psychischer Zustand stark betroffen. Der Versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 13 cherte habe einen depressiven Zustand entwickelt mit massivem Leidens- druck, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Verzweiflung und Zukunftsängs- ten. Seine Lebensqualität habe sich aufgrund der Rückenschmerzen deut- lich verschlechtert. Die Schmerzen seien "präzisierend" und würden ihn im Alltag sehr einschränken (Körperpflege, Fortbewegung und verschiedene Aktivitäten). Auch bei der Arbeit und im sozialen Leben sei er massiv einge- schränkt. Zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes und zur Verbes- serung der Schmerzen wie auch der Depressionen sei eine stationäre Be- handlung indiziert. 3.1.5 Dr. med. C.________ von der Suva führte in ihrer Beurteilung vom
- Januar 2020 (act. II 121) aus, der Versicherte hätte am 8. Februar 2019 einen Auffahrunfall erlitten. Seither beklage er Schmerzen an der Wir- belsäule und Kopfschmerzen. Ein CT des Schädels, der HWS und der obe- ren BWS am Unfalltag hätten keine unfallkausale strukturelle Läsion ge- zeigt. Das konventionelle Röntgen der BWS und LWS habe die bekannte Degeneration L5/S1 bei vorbestehender Lumbalgie gezeigt, welche von PD Dr. med. F.________ bereits vor dem Unfallereignis behandelt worden sei. Ein im April 2019 durchgeführtes MRI der HWS habe ebenfalls keine un- fallkausale strukturelle Läsion gezeigt. Im neurologischen Konsilium fänden sich keine neurologischen Auffälligkeiten. An der HWS sei es zu keiner strukturell objektivierbaren Folge des Unfalls gekommen. Im Bereich der LWS bestehe ein bekannter Vorzustand mit behandelter chronischer Lum- balgie. Nach dem Unfall diesbezüglich erstellte Röntgenbilder hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Die Beschwerden würden bezüglich Loka- lisation nach dem Unfall als unverändert zu vorher beschrieben, nur an Intensität verstärkt. Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit als … sei wie vor dem Auffahrunfall vom 8. Februar 2019 zu beurteilen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 14 ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Er- stellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über be- sonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 15 beratende Funktion umfasst (Entscheid des BGer vom 3. Oktober 2008, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Gleiches gilt für die Ärzte der Versicherungsmedi- zin der Suva. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die von ihr veranlasste versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 (act. II 121). Diese erfüllt die Vorausset- zungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dr. med. C.________ hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizini- sche Sachverhalt feststeht und es allein um die medizinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Zudem hätte eine persönliche Befra- gung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juni 2013, 8C_224/2013, E. 3.1). Daher wie auch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) braucht das von der IV-Stelle Bern bei der Begutachtungsstelle H.________ (MEDAS) für die Klärung allfälli- ger Leistungsansprüche der finalen Invalidenversicherung in Auftrag gege- bene polydisziplinäre Gutachten (act. II 159) nicht abgewartet zu werden. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsge- nüglichen Aktenbericht (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2007, I 1094/06, E. 3.1.1 in fine) erfüllt und der Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 (act. II 121) kommt voller Beweiswert zu, weshalb in der Folge darauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend dargelegt – daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. C.________ habe sich nicht mit dem Bericht bezüglich des stationären Aufenthalts in der Kli- nik I.________ vom 5. März 2020 (act. II 142) auseinandergesetzt (Be- schwerde S. 3), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er selber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 16 vorbringt und sowohl dem Bericht der Klinik (act. II 142) als auch schon dem Überweisungsschreiben von Dr. med. G.________ vom 27. November 2019 (act. II 111) entnommen werden kann, erfolgte die Überweisung resp. die stationäre Behandlung einzig wegen des psychischen Gesundheitszu- standes. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht festhält (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6.1), muss gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung (E. 2.3.3 hiervor) die Frage, ob eine natürlich unfallkausale psy- chische Störung vorliegt oder nicht, dann nicht abschliessend beurteilt wer- den, wenn es – wie nachfolgend unter E. 4 hiernach dargelegt – ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis fehlt. Wei- tere Ausführungen bezüglich Verlauf und Intensität der geklagten psychi- schen Beschwerden, erübrigen sich damit und hierzu bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) keiner Stellung- nahme von Dr. med. J.________. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die psychischen Beschwerden – entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 f.) – nicht erst im Anschluss an das erlittene Unfallereignis vom 8. Februar 2019 aufgetreten sind, sondern bereits vorbestanden. So traten bereits im Anschluss an die Kündigung im Herbst 2018 psychische Probleme auf (vgl. Bericht von PD Dr. med. F.________ vom 7. März 2019 [act. II 18]) und der Beschwerde- führer wurde schon vor dem Unfall mit Antidepressiva behandelt (vgl. Be- richt von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 [act. II 84]). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Schwindel sei nicht weiter abgeklärt worden, insbesondere ob es sich um Dreh- oder Schwankschwindel handle (Beschwerde S. 4). In den Akten sind kaum Schwindelbeschwerden doku- mentiert. Lediglich während eines Telefongesprächs mit der Beschwerde- gegnerin am 21. Dezember 2019 (act. II 4) gab der Beschwerdeführer de- ren Sachbearbeiterin gegenüber an, beim Gehen werde es ihm schwindlig. Weiter wurde im Abschlussbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 7. Juni 2019 (act. II 56) ein anhaltender Schwindel er- wähnt und im ambulanten Assessmentbericht der Klinik E.________ vom
- Juli 2019 (act. II 75) wurde ein Schwindel angegeben (S. 2) bzw. aus- geführt, dieser trete nur morgens und beim Gehen auf (S. 5). Von einer diesbezüglichen Behandlung oder gar weiteren Abklärungen wurde jedoch abgesehen. Es ist deshalb nicht von einem behandlungsbedürftigen Schwindel auszugehen und die Beschwerdegegnerin war nicht angehalten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 17 diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen, zumal in den restlichen ärzt- lichen Berichten Schwindelbeschwerden entweder nicht erwähnt (vgl. Aus- trittsbericht des Spitals K.________ vom 13. Februar 2019 [act. II 38], Be- richte des bis im Juni 2019 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 4. März 2019 [act. II 15] und vom 7. März 2019 [act. II 18], des danach behandelnden Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 11. Juli 2019 [act. II 74/3] und vom
- Dezember 2019 [act. II 106], des behandelnden Spezialisten PD Dr. med. F.________ vom 12. Juni 2019 [act. II 76] und vom 26. Juli 2019 [act. II 136], der Klinik M.________ vom 14. April 2019 [act. II 47], des Zentrums N.________ vom 30. April 2019 [act. II 53] sowie von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 [act. II 84] und vom 27. November 2019 [act. II 111]) oder gar explizit verneint wurden (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkon- sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma des Spitals K.________ vom 8. Februar 2019 [act. II 40] S. 2 Ziff. 4). Es handelt sich nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen (vgl. E. 2.4.2 Abs. 2). Die Annahme des Beschwerdeführers, gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) seien seine Beschwerden "eher" erklärbar (Beschwerde S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. In der besagten Kurzbeurteilung wird nicht davon ausgegangen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 8. Februar 2019 geklagten Beschwerden durch das Unfallereignis "eher" erklärbar seien, sondern le- diglich jene, welche von der HWS ausgingen; eine biomechanische Kurz- beurteilung vermag für sich allein im Übrigen keinen abschliessenden Kau- salitätsbeweis zu erbringen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Ver- fassern der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich nicht sämtliche Akten, insbesondere nicht jene zum Vorzustand, vorlagen, wenn sie aus- führen, bezüglich degenerativer Vorzustände sei in den ihnen vorliegenden Unterlagen nichts erwähnt. Diese Aussage widerspricht offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Unfall vom 8. Februar 2019 wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Be- handlung (vgl. u.a. act. II 4), es erfolgten bereits vor dem Unfall mehrmals Infiltrationen an der Wirbelsäule (vgl. act. II 16 und 84) und er hat über die Jahre wegen dieser Beschwerden mehrmals die Arbeitsstelle verloren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 18 u.a. act. II 16), letztmals im Herbst 2018 (vgl. u.a. act. II 18). Ein am 31. August 2018 (act. II 16) angefertigtes MRI der LWS wurde wie folgt beur- teilt: Multietagère degenerative Veränderungen der mittleren und unteren LWS-Abschnitte mit Osteochondrosen und breitbasigen subligamentären Diskusprotrusionen sowie hyertrophen, teilweise aktivierten Spondylarthro- sen; paramediane subligamentäre Diskushernie LWK4/5; Streckstellung; erhaltenes Alignement (vgl. auch act. II 16 S. 2). Durch den Unfall trat da- bei kein neuer objektivierbarer Schaden an der Wirbelsäule auf. So konn- ten im Anschluss an den Unfall computertomographisch Frakturen der HWS, BWS und LWS ausgeschlossen werden (act. II 38). Ein MRI der HWS vom 23. April 2019 ergab unauffällige Befunde mit altersentspre- chenden geringen degenerativen Veränderungen sowie ein normales Kno- chenmarksignal ohne Knochenkontusion und ohne Hinweise für einen Zu- stand nach Verletzung (act. II 53 S. 2). Damit ist erstellt, dass der degene- rative Vorzustand an der LWS durch den Unfall nicht richtungsgebend son- dern höchstens vorübergehend verschlimmert wurde. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Ver- schlimmerung allenfalls beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 35 f. Ziff. 4.2.1 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass betreffend die LWS der Status quo sine vel ante spätestens per Leistungs- einstellung am 18. Februar 2020 eingetreten war. Auch was die HWS be- trifft, standen die über dieses Datum hinaus geklagten diesbezüglichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr zum Unfall. Denn die hiervor zitierte Recht- sprechung, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines degenerati- ven Vorzustandes der Wirbelsäule spätestens nach einem Jahr als abge- schlossen zu betrachten ist, ist e maiore minus auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo eine nur altersentsprechend gering veränderte Wir- belsäule durch einen Unfall keine richtungsgebenden Schäden nach sich zieht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. Einspracheent- scheid vom 30. Juni 2020 [act. II 152] S. 7 Ziff. 5.4 f.), sind die aktuellen Probleme mit der erheblichen Symptomausweitung, den festgestellten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 19 muskulären Verspannungen im Rücken bzw. den Schmerzen im Bereich der LWS, der Schlafstörung, den bewegungs- und belastungsverstärkten Nackenschmerzen, dem Schwindel, der eingeschränkten Mobilität an zwei Unterarmgehstützen und den Kopfschmerzen zwar teilweise klinisch fass- bar, ihnen fehlt aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung, die kausal auf den Unfall zurückzu- führen wäre (Urteile des BGer vom 31. Mai 2010, 8C_343/2010, E. 3.2, und vom 20. August 2008, 8C_33/2008, E. 5.1). Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen und es fehlt über den 18. Februar 2020 hinaus an organisch objektiv ausgewiesenen unfallkausalen Beschwerden. 3.4 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist im Übrigen – wie nachfolgend dargelegt wird – auch der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem besagten Unfall zu verneinen. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 18. Februar 2020 (act. II 128) war eine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten (vgl. u.a. Beur- teilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 [act. II 121]). Die psychischen Beschwerden vermögen sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) – keinen Aufschub des Fallab- schlusses zu begründen, da sie für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 12. September 2018, 8C_493/2018, E. 3.2). Weiter standen zum Zeit- punkt der Leistungseinstellung keine Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung zur Diskussion. Diese verneinte am 28. Juli 2020 (act. II 157) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da solche zurzeit nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten.
- 4.1 Zur Frage, nach welcher "Praxis" für die Adäquanzprüfung vorzuge- hen ist (sog. Psychopraxis oder sog. Schleudertraumapraxis), äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Dass initial und auch in der Folge eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde (vgl. u.a. Bericht von Dr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 20 med. D.________ vom 4. März 2019 [act. II 15]) und die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beschwerden (vgl. E. 2.4.3 hiervor) zumindest teilweise (Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen; vgl. HWS-Do- kumentationsfragebogen vom 8. Februar 2019 [act. II 40 S. 2 Ziff. 4]) vor- handen waren, ist in den medizinischen Akten (vgl. u.a. act. II 15) doku- mentiert, und wird von den Parteien nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass in der Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2019 (act. II 1) eine Contusio cerebri bzw. eine Gehirnerschütterung angegeben wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, stammen die- se Angeben doch nicht von einem Mediziner. Zwar wurde initial im unvoll- ständigen und nicht unterschriebenen Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 10. Februar 2019 (act. II 7) eine contusio cerebri diagnos- tiziert und diese Diagnose in der Folge vom Hausarzt Dr. med. D.________ in den Berichten vom 4. März 2019 (act. II 15) und vom 7. Juni 2019 (act. II 56) übernommen. In der Folge gingen die Ärzte teilweise von einer Contu- sio capitis (vgl. act. II 38, 47) bzw. einer Contusio "cerebri" aus (act. II 84) bzw. stellten gar keine diesbezügliche Diagnose mehr (act. II 75, 76, 106, 111, 136). Der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) ist zu entnehmen, dass bei verneintem Kopfanprall sowie feh- lendem Bewusstseinsverlust resp. fehlender Gedächtnislücke die Diagnose einer sog. Contusio cerebri, welche u.a. durch eine länger andauernde Be- wusstlosigkeit und eine Gehirnverletzung definiert wird, im Widerspruch zu den in den Akten präsentierten Befunden steht (keine äusseren Verletzun- gen, keine Auffälligkeiten in der Bildgebung, GCS 15; S. 3). Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Vorliegend ist zur Frage, anhand welcher Methode die Adäquanz zu beur- teilen ist, massgebend, dass die objektiv ausgewiesenen physischen Be- schwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beur- teilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben – auch wenn (subjektiv) eine Beschwerdeausweitung geschildert wird – und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Ab Juni 2019 kon- zentrierte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden auf die be- reits vor dem Unfall vorgelegenen tieflumbalen Rückenschmerzen; bezüg- lich der HWS-Beschwerden wurde eine neurologische Beteiligung, radiolo- gisch fassbare Traumafolgen und neurochirurgische Therapieoptionen ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 21 neint und lediglich eine physiotherapeutische Behandlung empfohlen (vgl. u.a. Berichte von Dr. med. D.________ vom 7. Juni 2019 [act. II 56] und von PD Dr. med. F.________ vom 12. Juni 2019 [act. II 76]), welche in der Folge gemeinsam auch für die geltend gemachten LWS-Beschwerden durchgeführt wurde (vgl. Physiotherapieverordnung vom 26. Juli 2019 [act. II 88]). Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 (act. II 84) standen aus somatischer Sicht die Beschwerden der LWS im Gegensatz zu jenen bezüglich HWS-Distorsion weit im Vordergrund. Es ist – wie erwähnt – erstellt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise initial gegeben waren, mit der Zeit aber im Vergleich zur geltend gemach- ten ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund traten und damit im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurtei- lungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten. Damit ist nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Ge- sichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen und zwar unter Ausschluss psychischer Aspekte (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). 4.2 Was das Unfallereignis vom 8. Februar 2019 betrifft, ergibt sich aus den Akten das Folgende: Der Beschwerdeführer sass angegurtet (act. II 40 S. 1 Ziff. 2b) am Steuer seines eigenen Personenwagens, als er auf der Autobahn infolge starken Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand abbrem- sen musste. Das nachfolgende Fahrzeug konnte aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes nicht mehr rechtzeitig abbremsen und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers (act. II 44 S. 6 f.). Nach der Recht- sprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regel- mässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen lie- gendes Ereignis eingestuft (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Januar 2011, 8C_862/2010, E. 4.2). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszuge- hen. Zwar wurde sein Auto bei der Kollision beschädigt (vgl. u.a. act. II 44 S. 7). Er konnte jedoch danach als Lenker mit dem Auto weiterfahren und bedurfte am Unfallort keiner ärztlichen Betreuung (act. II 40 S. 1 Ziff. 3). Nach dem Gesagten kann daher die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines be- sonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 2.4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 22 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt. So ist das Kriterium objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindes- tens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Er- wägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedro- henden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4), was vorliegend offensichtlich zu verneinen ist. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4), wonach die biomechanische Kurzbeurteilung ein Delta-V ergeben habe, das die Beschwerden eher erkläre und weshalb von einem heftigen Unfall auszu- gehen sei, der eine gewisse Eindrücklichkeit in sich habe, welche in der Regel bei HWS-Distorsionsverletzungen nicht gegeben sei, nichts zu än- dern. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers, welche beim Unfall ebenfalls im Auto sass und ebenfalls bereits vor dem Unfall an behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden litt (act. IIA 34), ihre Arbeit als … schon am 25. März 2019 im gleichen Umfang wie vor dem Unfall wieder aufnahm (act. IIA 41). 4.2.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Um- stände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körper- haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erheb- liche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleu- dertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5). Beim Unfall hat der Be- schwerdeführer keine besondere Körperhaltung eingenommen (act. II 40 S. 1 Ziff. 2b). Auch traten die für das Schleudertrauma typischen Beschwer- den nicht in besonderer Schwere auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 23 Recht darauf hinweist (vgl. Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 [act. II 152] S. 11 Ziff. 6.1.2) führte der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich der Wirbelsäule oder des Schädels. Dass die LWS des Beschwer- deführers bereits degenerativ vorgeschädigt war, führt ebenfalls nicht zur Bejahung des Kriteriums, da die Vorschädigung nicht auf einen früheren Unfall gründet (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Februar 2011, 8C_680/2010, E. 5.3.1). Damit ist vorliegend das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen, nicht erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Form. 4.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Be- handlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, ei- ne kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhn- lich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medi- kamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.4). Wie bereits unter E. 4.1 hiervor dargelegt, konzentrierte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden spätes- tens fünf Monate nach dem Unfall, ab Juni 2019, auf die schon vor dem Unfall vorgelegenen tieflumbalen Rückenschmerzen. Es fand ein ambulan- tes Assessment in der Klinik E.________ statt. In deren Bericht vom 18. Ju- li 2019 (act. II 75) wurde eine intensivierte ambulante Therapie in Form von zwei bis drei Mal wöchentlicher Einzelphysiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie, Heimübungen, die Beteiligung an Haushalts- und Freizeitaktivitäten mit den Enkelkindern empfohlen (S. 3). Damit ist das Kriterium vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 24 4.2.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist vorliegend man- gels eines organisch ausgewiesenen Substrats zu verneinen (vgl. u.a. Ent- scheid des BGer vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 5.2.2.1). 4.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist vorliegend mangels diesbezüglichen Hinweisen in den Akten zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und allfälligen erheblichen Komplikationen. 4.2.6 Weiter ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Ar- beitsunfähigkeit nicht gegeben, zumal die Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu bleiben hat, soweit sie auf Beschwerden zurückzuführen ist, welchen ein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat fehlt (Entscheid des BGer vom
- Mai 2019, 8C_632/2018, E. 10.5). Zudem wird seit mindestens August 2019 aus psychiatrischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 84), welche vorliegend per se unberücksichtigt zu bleiben hat. 4.3 Nach dem Dargelegten ist vorliegend keines der sieben Kriterien er- füllt, womit die adäquate Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis vom
- Februar 2019 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist. 4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die vor- übergehenden UVG-Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Februar 2019 per 18. Februar 2020 eingestellt und den An- spruch sowohl auf eine UVG-Invalidenrente als auch eine Integritätsent- schädigung verneint. Die Beschwerde vom 25. August 2020 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 25 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 615 UV KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog ab dem 16. Juni 2017 Arbeitslosentaggelder und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol- gend Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert (Akten der Suva [act. II] 1; vgl. auch Art. 1a Abs. 1lit. b UVG). Am
8. Februar 2019 (act. II 1) wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für Heilbehandlung und Taggelder auf (vgl. u.a. act. II 12 f.). In der Folge tätigte sie diverse Ab- klärungen. Insbesondere holte sie eine biomechanische Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) sowie eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 31. Januar 2020 (act. II 121) ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 128) stellte die Suva die vorüber- gehenden UVG-Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Februar 2019 per 18. Februar 2020 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten sowohl auf eine UVG-Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 141) wies sie mit Entscheid vom 30. Juni 2020 (act. II 152) ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei zu sistieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Septem- ber 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter wies mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2020 den Sistierungsantrag ab und schloss das Beweisverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 128) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden UVG-Versicherungsleistungen per 18. Februar 2020 einstellte und in Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 8. Februar 2019 und den geklagten Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 4 den den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 5 kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfra- ge, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein all- fällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und da- mit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausa- lzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 5.2). 2.4 2.4.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Fra- ge nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegen- satz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 6 2.4.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 7 schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (Entscheid des BGer vom 15. Ju- ni 2007, U 159/05, E. 2.2). 2.4.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine ge- wisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausge- hend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickeln- den Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittle- ren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Un- fall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 8 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der all- gemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in ei- ne Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, ins- besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 9 - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist je- doch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Beja- hung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und In- tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wo- bei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 10 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 18. Februar 2020 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfall stehen. Den medizinischen Akten ist im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der den Versicherten bis Mitte 2019 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti- zierte im Bericht vom 7. Juni 2019 (act. II 56) einen Status nach HWS- Schleudertrauma mit Commotio cerebri am 8. Februar 2019. Die Be- schwerden bezüglich HWS hätten deutlich gebessert; nun sei es zu einem Rückfall betreffend die LWS gekommen. Bezüglich HWS sei von einem Behandlungsabschluss auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit werde aus krankheitsbedingten Gründen wegen der LWS ausgestellt. Vorbestehend läge ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen und Status nach LWS-Infiltration im Januar 2019 vor. Als psycho- sozialer Faktor bestünde ein Stellenverlust im Herbst 2018 wegen Lumbal- gien und Zukunftsängsten. 3.1.2 Im Bericht der Klinik E.________ betreffend ein ambulantes As- sessment vom 18. Juli 2019 (act. II 75) wurde unfallbedingt eine HWS- Distorsion QTF I sowie ein akuter Kopfschmerz diagnostiziert. Unfallunab- hängig bestünden eine Hypertonie, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbalen Rückenschmerzen und pseudoradikulä- rer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie eine axiale Hiatushernie ohne Re- fluxösophagitis, Antrumgastritis. Aktuell bestünden eine erhebliche Sym- ptomausweitung, Schmerzen im Bereich der LWS, Schlafstörungen, bewe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 11 gungs- und belastungsverstärkte Nackenschmerzen, ein Schwindel und eine Mobilität an zwei Unterarmstützen. 3.1.3 PD Dr. med. F.________, praktischer Arzt sowie Facharzt für Neu- rochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 26. Juli 2019 (act. II 136) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit tieflumbalen Rücken- schmerzen und pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie ein HWS-Schleudertrauma am 8. Februar 2019. Nach der epiduralen Infiltrati- on auf Höhe LWK4/5 seien anschliessend etwa zehn Tage noch verstärkt tieflumbale Rückenschmerzen vorhanden gewesen, welche sich in der Fol- ge jedoch deutlich gebessert hätten. Nach wie vor bestünden belastungs- abhängig zunehmende panvertebrale, lumbal und nuchal aktuell am stärks- ten ausgeprägte Rückenschmerzen, welche in erster Linie pseudoradikulär über die Glutealregion ins rechte Bein ausstrahlten. Sensomotorische Aus- fälle oder Miktions-/Defäkationsstörungen lägen nicht vor. Es bestehe eine ausgeprägte Verspannung der autochthonen Rückenmuskulatur; der Versi- cherte verwende zur Entlastung einen Gehstock. Die Infiltrationsbehand- lung habe ihm hinsichtlich der Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein ohne klare radikuläre Zuordnung nach rund zehn Tagen eine Beschwerdelinderung verschafft, wobei nach wie vor stark störende Schmerzen vorhanden seien. Neurologische Defizite bestünden nicht. Er (PD. Dr. med. F.________) empfehle eine intensive physiotherapeutische Behandlung zur Lockerung und Entspannung der Rückenmuskulatur sowie zur Verbesserung der Haltung und zum vorsichtigen Rückenaufbau. Aus neurochirurgischer Sicht sei eine Umschulung auf eine Tätigkeit ohne schwere Rückenbelastung und ohne die Notwendigkeit des längeren unun- terbrochenen Sitzens zu empfehlen. 3.1.4 Dr. med. G.________, praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 15. August 2019 (act. II 84) einen chronifizierten depressiven Zustand (ICD-10 F32.3), eine akute Belastungssituation (ICD-10 F43.1), einen Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Status nach Unfall im Februar 2019. Seit dem besagten Unfall habe sich der Gesund- heitszustand des Versicherten verschlechtert. Er habe auch vor dem Unfall schon Probleme mit der LWS gehabt und auch Infiltrationen an der Wir- belsäule durchführen lassen. Nach dem Unfall habe sich der Zustand an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 12 der Wirbelsäule verschlechtert. Der Versicherte klage über massive Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Ebenso habe er Nacken- und Kopfschmerzen, wodurch sich ein depressiver Zustand entwickelt ha- be. Er werde seit einem Jahr mit Antidepressiva behandelt. Im Vordergrund stehe eine depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit, Verzweiflung, Flash- Back und Erinnerung an die Unfallsituation. Der Versicherte habe weiterhin Angstzustände und könne weiterhin wegen der Traumaerlebnisse nicht Au- tofahren. Weiter bestünden Gedankenkreisen. Seine Bewegungen seien massiv eingeschränkt und er werde im Haushalt von seiner Ehefrau unter- stützt. Es liege eine innere Leere vor, der Versicherte sei verzweifelt, lebe zurückgezogen und isoliert, habe keine sozialen Kontakte und leide an aus- geprägten Schlafstörungen und Schmerzen. Letztere hätten die Lebens- qualität deutlich verschlechtert. Früher sei er in der Familie und bei der Ar- beit eine aktive und engagierte Person gewesen, aktuell sei er wegen der psychischen und körperlichen Erkrankung massiv eingeschränkt. Auffällig seien auch die reduzierten kognitiven Funktionen wie Konzentrations- störung, Vergesslichkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit. Der Leidensdruck sei ausgeprägt. Ziel der Behandlung sei weiterhin die Verbesserung des psychischen Zustandes. Aktuell sei der Versicherte zu 100% arbeitsun- fähig. Im Bericht vom 27. November 2019 (act. II 111) stellte Dr. med. G.________ die "psychiatrische Diagnose" depressive Reaktionen bei aku- ter Belastungssituation (ICD-10 F43.21, Status nach Unfall mit Körperver- letzung). Der Versicherte wirke wach und allseits orientiert. Die Konzentra- tion und die Aufmerksamkeit seien unauffällig, das formale Denken kohärent. Er sei eingeengt auf seine psychische Verfassung, fühle sich innerlich leer, habe die Lebensfreude verloren, fühle sich erschöpft, kraftlos und verzweifelt. Innerlich sei er unruhig. Er klage über Schlafstörungen und Rückenschmerzen. Der Versicherte arbeite seit ca. drei Jahren im … als …. Anamnestisch hätte er immer schon Probleme mit der lumbalen Wir- belsäule (Diskushernie) gehabt. Seit dem Autounfall vom 8. Februar 2019 habe sich sein persönlicher Zustand zunehmend verschlechtert (Schmer- zen im Rückenbereich mit Bewegungseinschränkung, Problemen bei der Körperhaltung sowie starken Schmerzen im Rücken seit Monaten). Seit dem Unfall sei auch sein psychischer Zustand stark betroffen. Der Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 13 cherte habe einen depressiven Zustand entwickelt mit massivem Leidens- druck, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Verzweiflung und Zukunftsängs- ten. Seine Lebensqualität habe sich aufgrund der Rückenschmerzen deut- lich verschlechtert. Die Schmerzen seien "präzisierend" und würden ihn im Alltag sehr einschränken (Körperpflege, Fortbewegung und verschiedene Aktivitäten). Auch bei der Arbeit und im sozialen Leben sei er massiv einge- schränkt. Zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes und zur Verbes- serung der Schmerzen wie auch der Depressionen sei eine stationäre Be- handlung indiziert. 3.1.5 Dr. med. C.________ von der Suva führte in ihrer Beurteilung vom
31. Januar 2020 (act. II 121) aus, der Versicherte hätte am 8. Februar 2019 einen Auffahrunfall erlitten. Seither beklage er Schmerzen an der Wir- belsäule und Kopfschmerzen. Ein CT des Schädels, der HWS und der obe- ren BWS am Unfalltag hätten keine unfallkausale strukturelle Läsion ge- zeigt. Das konventionelle Röntgen der BWS und LWS habe die bekannte Degeneration L5/S1 bei vorbestehender Lumbalgie gezeigt, welche von PD Dr. med. F.________ bereits vor dem Unfallereignis behandelt worden sei. Ein im April 2019 durchgeführtes MRI der HWS habe ebenfalls keine un- fallkausale strukturelle Läsion gezeigt. Im neurologischen Konsilium fänden sich keine neurologischen Auffälligkeiten. An der HWS sei es zu keiner strukturell objektivierbaren Folge des Unfalls gekommen. Im Bereich der LWS bestehe ein bekannter Vorzustand mit behandelter chronischer Lum- balgie. Nach dem Unfall diesbezüglich erstellte Röntgenbilder hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Die Beschwerden würden bezüglich Loka- lisation nach dem Unfall als unverändert zu vorher beschrieben, nur an Intensität verstärkt. Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit als … sei wie vor dem Auffahrunfall vom 8. Februar 2019 zu beurteilen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 14 ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Er- stellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über be- sonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 15 beratende Funktion umfasst (Entscheid des BGer vom 3. Oktober 2008, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Gleiches gilt für die Ärzte der Versicherungsmedi- zin der Suva. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die von ihr veranlasste versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 (act. II 121). Diese erfüllt die Vorausset- zungen an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Dr. med. C.________ hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der medizini- sche Sachverhalt feststeht und es allein um die medizinische Würdigung dieses Sachverhalts geht. Zudem hätte eine persönliche Befra- gung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juni 2013, 8C_224/2013, E. 3.1). Daher wie auch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) braucht das von der IV-Stelle Bern bei der Begutachtungsstelle H.________ (MEDAS) für die Klärung allfälli- ger Leistungsansprüche der finalen Invalidenversicherung in Auftrag gege- bene polydisziplinäre Gutachten (act. II 159) nicht abgewartet zu werden. Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen rechtsge- nüglichen Aktenbericht (vgl. Entscheid des BGer vom 14. November 2007, I 1094/06, E. 3.1.1 in fine) erfüllt und der Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 (act. II 121) kommt voller Beweiswert zu, weshalb in der Folge darauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend dargelegt – daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. C.________ habe sich nicht mit dem Bericht bezüglich des stationären Aufenthalts in der Kli- nik I.________ vom 5. März 2020 (act. II 142) auseinandergesetzt (Be- schwerde S. 3), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er selber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 16 vorbringt und sowohl dem Bericht der Klinik (act. II 142) als auch schon dem Überweisungsschreiben von Dr. med. G.________ vom 27. November 2019 (act. II 111) entnommen werden kann, erfolgte die Überweisung resp. die stationäre Behandlung einzig wegen des psychischen Gesundheitszu- standes. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht festhält (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6.1), muss gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung (E. 2.3.3 hiervor) die Frage, ob eine natürlich unfallkausale psy- chische Störung vorliegt oder nicht, dann nicht abschliessend beurteilt wer- den, wenn es – wie nachfolgend unter E. 4 hiernach dargelegt – ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis fehlt. Wei- tere Ausführungen bezüglich Verlauf und Intensität der geklagten psychi- schen Beschwerden, erübrigen sich damit und hierzu bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) keiner Stellung- nahme von Dr. med. J.________. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die psychischen Beschwerden – entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 f.) – nicht erst im Anschluss an das erlittene Unfallereignis vom 8. Februar 2019 aufgetreten sind, sondern bereits vorbestanden. So traten bereits im Anschluss an die Kündigung im Herbst 2018 psychische Probleme auf (vgl. Bericht von PD Dr. med. F.________ vom 7. März 2019 [act. II 18]) und der Beschwerde- führer wurde schon vor dem Unfall mit Antidepressiva behandelt (vgl. Be- richt von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 [act. II 84]). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Schwindel sei nicht weiter abgeklärt worden, insbesondere ob es sich um Dreh- oder Schwankschwindel handle (Beschwerde S. 4). In den Akten sind kaum Schwindelbeschwerden doku- mentiert. Lediglich während eines Telefongesprächs mit der Beschwerde- gegnerin am 21. Dezember 2019 (act. II 4) gab der Beschwerdeführer de- ren Sachbearbeiterin gegenüber an, beim Gehen werde es ihm schwindlig. Weiter wurde im Abschlussbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 7. Juni 2019 (act. II 56) ein anhaltender Schwindel er- wähnt und im ambulanten Assessmentbericht der Klinik E.________ vom
18. Juli 2019 (act. II 75) wurde ein Schwindel angegeben (S. 2) bzw. aus- geführt, dieser trete nur morgens und beim Gehen auf (S. 5). Von einer diesbezüglichen Behandlung oder gar weiteren Abklärungen wurde jedoch abgesehen. Es ist deshalb nicht von einem behandlungsbedürftigen Schwindel auszugehen und die Beschwerdegegnerin war nicht angehalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 17 diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen, zumal in den restlichen ärzt- lichen Berichten Schwindelbeschwerden entweder nicht erwähnt (vgl. Aus- trittsbericht des Spitals K.________ vom 13. Februar 2019 [act. II 38], Be- richte des bis im Juni 2019 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 4. März 2019 [act. II 15] und vom 7. März 2019 [act. II 18], des danach behandelnden Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 11. Juli 2019 [act. II 74/3] und vom
10. Dezember 2019 [act. II 106], des behandelnden Spezialisten PD Dr. med. F.________ vom 12. Juni 2019 [act. II 76] und vom 26. Juli 2019 [act. II 136], der Klinik M.________ vom 14. April 2019 [act. II 47], des Zentrums N.________ vom 30. April 2019 [act. II 53] sowie von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 [act. II 84] und vom 27. November 2019 [act. II 111]) oder gar explizit verneint wurden (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkon- sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma des Spitals K.________ vom 8. Februar 2019 [act. II 40] S. 2 Ziff. 4). Es handelt sich nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen (vgl. E. 2.4.2 Abs. 2). Die Annahme des Beschwerdeführers, gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) seien seine Beschwerden "eher" erklärbar (Beschwerde S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. In der besagten Kurzbeurteilung wird nicht davon ausgegangen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 8. Februar 2019 geklagten Beschwerden durch das Unfallereignis "eher" erklärbar seien, sondern le- diglich jene, welche von der HWS ausgingen; eine biomechanische Kurz- beurteilung vermag für sich allein im Übrigen keinen abschliessenden Kau- salitätsbeweis zu erbringen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Ver- fassern der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich nicht sämtliche Akten, insbesondere nicht jene zum Vorzustand, vorlagen, wenn sie aus- führen, bezüglich degenerativer Vorzustände sei in den ihnen vorliegenden Unterlagen nichts erwähnt. Diese Aussage widerspricht offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Unfall vom 8. Februar 2019 wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Be- handlung (vgl. u.a. act. II 4), es erfolgten bereits vor dem Unfall mehrmals Infiltrationen an der Wirbelsäule (vgl. act. II 16 und 84) und er hat über die Jahre wegen dieser Beschwerden mehrmals die Arbeitsstelle verloren (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 18 u.a. act. II 16), letztmals im Herbst 2018 (vgl. u.a. act. II 18). Ein am 31. August 2018 (act. II 16) angefertigtes MRI der LWS wurde wie folgt beur- teilt: Multietagère degenerative Veränderungen der mittleren und unteren LWS-Abschnitte mit Osteochondrosen und breitbasigen subligamentären Diskusprotrusionen sowie hyertrophen, teilweise aktivierten Spondylarthro- sen; paramediane subligamentäre Diskushernie LWK4/5; Streckstellung; erhaltenes Alignement (vgl. auch act. II 16 S. 2). Durch den Unfall trat da- bei kein neuer objektivierbarer Schaden an der Wirbelsäule auf. So konn- ten im Anschluss an den Unfall computertomographisch Frakturen der HWS, BWS und LWS ausgeschlossen werden (act. II 38). Ein MRI der HWS vom 23. April 2019 ergab unauffällige Befunde mit altersentspre- chenden geringen degenerativen Veränderungen sowie ein normales Kno- chenmarksignal ohne Knochenkontusion und ohne Hinweise für einen Zu- stand nach Verletzung (act. II 53 S. 2). Damit ist erstellt, dass der degene- rative Vorzustand an der LWS durch den Unfall nicht richtungsgebend son- dern höchstens vorübergehend verschlimmert wurde. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Ver- schlimmerung allenfalls beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 35 f. Ziff. 4.2.1 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass betreffend die LWS der Status quo sine vel ante spätestens per Leistungs- einstellung am 18. Februar 2020 eingetreten war. Auch was die HWS be- trifft, standen die über dieses Datum hinaus geklagten diesbezüglichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr zum Unfall. Denn die hiervor zitierte Recht- sprechung, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines degenerati- ven Vorzustandes der Wirbelsäule spätestens nach einem Jahr als abge- schlossen zu betrachten ist, ist e maiore minus auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo eine nur altersentsprechend gering veränderte Wir- belsäule durch einen Unfall keine richtungsgebenden Schäden nach sich zieht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. Einspracheent- scheid vom 30. Juni 2020 [act. II 152] S. 7 Ziff. 5.4 f.), sind die aktuellen Probleme mit der erheblichen Symptomausweitung, den festgestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 19 muskulären Verspannungen im Rücken bzw. den Schmerzen im Bereich der LWS, der Schlafstörung, den bewegungs- und belastungsverstärkten Nackenschmerzen, dem Schwindel, der eingeschränkten Mobilität an zwei Unterarmgehstützen und den Kopfschmerzen zwar teilweise klinisch fass- bar, ihnen fehlt aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung, die kausal auf den Unfall zurückzu- führen wäre (Urteile des BGer vom 31. Mai 2010, 8C_343/2010, E. 3.2, und vom 20. August 2008, 8C_33/2008, E. 5.1). Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen und es fehlt über den 18. Februar 2020 hinaus an organisch objektiv ausgewiesenen unfallkausalen Beschwerden. 3.4 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist im Übrigen – wie nachfolgend dargelegt wird – auch der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem besagten Unfall zu verneinen. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 18. Februar 2020 (act. II 128) war eine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten (vgl. u.a. Beur- teilung von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2020 [act. II 121]). Die psychischen Beschwerden vermögen sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) – keinen Aufschub des Fallab- schlusses zu begründen, da sie für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 12. September 2018, 8C_493/2018, E. 3.2). Weiter standen zum Zeit- punkt der Leistungseinstellung keine Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung zur Diskussion. Diese verneinte am 28. Juli 2020 (act. II
157) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da solche zurzeit nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten. 4. 4.1 Zur Frage, nach welcher "Praxis" für die Adäquanzprüfung vorzuge- hen ist (sog. Psychopraxis oder sog. Schleudertraumapraxis), äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Dass initial und auch in der Folge eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde (vgl. u.a. Bericht von Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 20 med. D.________ vom 4. März 2019 [act. II 15]) und die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beschwerden (vgl. E. 2.4.3 hiervor) zumindest teilweise (Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen; vgl. HWS-Do- kumentationsfragebogen vom 8. Februar 2019 [act. II 40 S. 2 Ziff. 4]) vor- handen waren, ist in den medizinischen Akten (vgl. u.a. act. II 15) doku- mentiert, und wird von den Parteien nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass in der Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2019 (act. II 1) eine Contusio cerebri bzw. eine Gehirnerschütterung angegeben wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, stammen die- se Angeben doch nicht von einem Mediziner. Zwar wurde initial im unvoll- ständigen und nicht unterschriebenen Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 10. Februar 2019 (act. II 7) eine contusio cerebri diagnos- tiziert und diese Diagnose in der Folge vom Hausarzt Dr. med. D.________ in den Berichten vom 4. März 2019 (act. II 15) und vom 7. Juni 2019 (act. II
56) übernommen. In der Folge gingen die Ärzte teilweise von einer Contu- sio capitis (vgl. act. II 38, 47) bzw. einer Contusio "cerebri" aus (act. II 84) bzw. stellten gar keine diesbezügliche Diagnose mehr (act. II 75, 76, 106, 111, 136). Der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. II 98) ist zu entnehmen, dass bei verneintem Kopfanprall sowie feh- lendem Bewusstseinsverlust resp. fehlender Gedächtnislücke die Diagnose einer sog. Contusio cerebri, welche u.a. durch eine länger andauernde Be- wusstlosigkeit und eine Gehirnverletzung definiert wird, im Widerspruch zu den in den Akten präsentierten Befunden steht (keine äusseren Verletzun- gen, keine Auffälligkeiten in der Bildgebung, GCS 15; S. 3). Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Vorliegend ist zur Frage, anhand welcher Methode die Adäquanz zu beur- teilen ist, massgebend, dass die objektiv ausgewiesenen physischen Be- schwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beur- teilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben – auch wenn (subjektiv) eine Beschwerdeausweitung geschildert wird – und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Ab Juni 2019 kon- zentrierte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden auf die be- reits vor dem Unfall vorgelegenen tieflumbalen Rückenschmerzen; bezüg- lich der HWS-Beschwerden wurde eine neurologische Beteiligung, radiolo- gisch fassbare Traumafolgen und neurochirurgische Therapieoptionen ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 21 neint und lediglich eine physiotherapeutische Behandlung empfohlen (vgl. u.a. Berichte von Dr. med. D.________ vom 7. Juni 2019 [act. II 56] und von PD Dr. med. F.________ vom 12. Juni 2019 [act. II 76]), welche in der Folge gemeinsam auch für die geltend gemachten LWS-Beschwerden durchgeführt wurde (vgl. Physiotherapieverordnung vom 26. Juli 2019 [act. II 88]). Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 15. August 2019 (act. II 84) standen aus somatischer Sicht die Beschwerden der LWS im Gegensatz zu jenen bezüglich HWS-Distorsion weit im Vordergrund. Es ist – wie erwähnt – erstellt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise initial gegeben waren, mit der Zeit aber im Vergleich zur geltend gemach- ten ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund traten und damit im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurtei- lungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten. Damit ist nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Ge- sichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen und zwar unter Ausschluss psychischer Aspekte (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). 4.2 Was das Unfallereignis vom 8. Februar 2019 betrifft, ergibt sich aus den Akten das Folgende: Der Beschwerdeführer sass angegurtet (act. II 40 S. 1 Ziff. 2b) am Steuer seines eigenen Personenwagens, als er auf der Autobahn infolge starken Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand abbrem- sen musste. Das nachfolgende Fahrzeug konnte aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes nicht mehr rechtzeitig abbremsen und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers (act. II 44 S. 6 f.). Nach der Recht- sprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regel- mässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen lie- gendes Ereignis eingestuft (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Januar 2011, 8C_862/2010, E. 4.2). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszuge- hen. Zwar wurde sein Auto bei der Kollision beschädigt (vgl. u.a. act. II 44 S. 7). Er konnte jedoch danach als Lenker mit dem Auto weiterfahren und bedurfte am Unfallort keiner ärztlichen Betreuung (act. II 40 S. 1 Ziff. 3). Nach dem Gesagten kann daher die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines be- sonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 2.4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 22 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt. So ist das Kriterium objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindes- tens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Er- wägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedro- henden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4), was vorliegend offensichtlich zu verneinen ist. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4), wonach die biomechanische Kurzbeurteilung ein Delta-V ergeben habe, das die Beschwerden eher erkläre und weshalb von einem heftigen Unfall auszu- gehen sei, der eine gewisse Eindrücklichkeit in sich habe, welche in der Regel bei HWS-Distorsionsverletzungen nicht gegeben sei, nichts zu än- dern. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers, welche beim Unfall ebenfalls im Auto sass und ebenfalls bereits vor dem Unfall an behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden litt (act. IIA 34), ihre Arbeit als … schon am 25. März 2019 im gleichen Umfang wie vor dem Unfall wieder aufnahm (act. IIA 41). 4.2.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Um- stände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körper- haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erheb- liche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleu- dertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5). Beim Unfall hat der Be- schwerdeführer keine besondere Körperhaltung eingenommen (act. II 40 S. 1 Ziff. 2b). Auch traten die für das Schleudertrauma typischen Beschwer- den nicht in besonderer Schwere auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 23 Recht darauf hinweist (vgl. Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 [act. II 152] S. 11 Ziff. 6.1.2) führte der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich der Wirbelsäule oder des Schädels. Dass die LWS des Beschwer- deführers bereits degenerativ vorgeschädigt war, führt ebenfalls nicht zur Bejahung des Kriteriums, da die Vorschädigung nicht auf einen früheren Unfall gründet (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Februar 2011, 8C_680/2010, E. 5.3.1). Damit ist vorliegend das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen, nicht erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Form. 4.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Be- handlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, ei- ne kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhn- lich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medi- kamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.4). Wie bereits unter E. 4.1 hiervor dargelegt, konzentrierte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden spätes- tens fünf Monate nach dem Unfall, ab Juni 2019, auf die schon vor dem Unfall vorgelegenen tieflumbalen Rückenschmerzen. Es fand ein ambulan- tes Assessment in der Klinik E.________ statt. In deren Bericht vom 18. Ju- li 2019 (act. II 75) wurde eine intensivierte ambulante Therapie in Form von zwei bis drei Mal wöchentlicher Einzelphysiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie, Heimübungen, die Beteiligung an Haushalts- und Freizeitaktivitäten mit den Enkelkindern empfohlen (S. 3). Damit ist das Kriterium vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 24 4.2.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist vorliegend man- gels eines organisch ausgewiesenen Substrats zu verneinen (vgl. u.a. Ent- scheid des BGer vom 18. September 2018, 8C_123/2018, E. 5.2.2.1). 4.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist vorliegend mangels diesbezüglichen Hinweisen in den Akten zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und allfälligen erheblichen Komplikationen. 4.2.6 Weiter ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Ar- beitsunfähigkeit nicht gegeben, zumal die Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu bleiben hat, soweit sie auf Beschwerden zurückzuführen ist, welchen ein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat fehlt (Entscheid des BGer vom
10. Mai 2019, 8C_632/2018, E. 10.5). Zudem wird seit mindestens August 2019 aus psychiatrischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 84), welche vorliegend per se unberücksichtigt zu bleiben hat. 4.3 Nach dem Dargelegten ist vorliegend keines der sieben Kriterien er- füllt, womit die adäquate Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis vom
8. Februar 2019 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist. 4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die vor- übergehenden UVG-Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Februar 2019 per 18. Februar 2020 eingestellt und den An- spruch sowohl auf eine UVG-Invalidenrente als auch eine Integritätsent- schädigung verneint. Die Beschwerde vom 25. August 2020 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2020, UV/20/615, Seite 25 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.