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200 2020 609

Bern VerwG · 2020-08-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. August 2020

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. August 2020 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 4. Juli 2020 bejaht.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2020 in- kl. Beilage) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 609 ALV

KOJ/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Am 30. März 2020 verfügte das Amt für Arbeitslosenversicherung des

Kantons Bern (AVA, Beschwerdegegner), A.________ (Versicherte,

Beschwerdeführerin) sei ab 2. März 2020 nicht vermittlungsfähig und

damit auch nicht anspruchsberechtigt (Akten des AVA, Dossier RAV-

Region … [act. IIA] 95). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versi-

cherten vom 22. April 2020 (act. IIA 50, 76-86) wies das AVA mit Ent-

scheid vom 12. August 2020 (act. IIA 39-43) ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid führte die Versicherte mit an das

AVA adressierter Eingabe vom 18. August 2020 (act. IIA 26-34) Be-

schwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, ihre Situation habe sich seit

März (2020) massiv verändert; so seien die Arbeitszeiten ihres Ehe-

mannes nun fix von 04.00 bis 11.00 Uhr, die Kinderbetreuung sei seit

Schulbeginn durch die Tagesschule gewährleistet und ausserhalb der

Schulzeit könne die Nachbarin und Tagesmutter kurzfristig einspringen.

Das AVA leitete die Eingabe in der Folge an das für die Beurteilung der

Sache zuständige Verwaltungsgericht weiter.

Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende

Verfügung vom 25. August 2020) bestätigte die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 26. August 2020 ihren Beschwerdewillen und beantragte,

ihre Vermittlungsfähigkeit sei ab 2. März 2020 zu bejahen.

In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 beantragte der

Beschwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem

die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin frühestens ab Schul-

ferienbeginn vom 4. Juli 2020 und spätestens ab Beginn des neuen

Schuljahres am 10. August 2020 bejaht werden könne. Die beschwer-

deweise beantragte Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bereits ab

2. März 2020 sei nicht möglich, da die Kinderbetreuung bis anfangs

Sommerferien 2020 noch nicht sichergestellt gewesen sei.

In der Replik vom 29. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin

fest, sie sei damit einverstanden, dass ihre Vermittlungsfähigkeit ab

4. Juli 2020 bejaht werde. Zudem reichte sie eine Bestätigung der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 3

beitgeberin ihres Ehemannes zu den Akten, wonach dieser seit März

2020 täglich von 03.30 bis 11.00 Uhr für das Unternehmen unterwegs

sei.

Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin erklärte Einverständnis

mit dem Antrag des Beschwerdegegners erübrigt sich das Einholen ei-

ner Duplik.

Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung

der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspra-

cheentscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer-

deführerin ab 4. Juli 2020 zu bejahen sei. Diesem Antrag kann gestützt

auf die Sach- und Rechtslage, namentlich unter Berücksichtigung der

familienintern und durch die Tagesmutter auch während den Schulferi-

en gewährleisteten Kinderbetreuung, entsprochen werden (vgl. dazu

auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort, Art. 3).

Eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits per 2. März

2020 ist demgegenüber nicht gegeben; daran ändert das replicando

eingereichte Bestätigungsschreiben vom 28. September 2020 nichts,

zumal gestützt auf schriftliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin

selber vom März und April 2020 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeits-

losenkasse Biel [act. IIB] 9 f., sowie IIA 76) davon auszugehen ist, dass

ihr Ehemann damals noch keine fixe Arbeitszeit hatte.

Die Beschwerde ist entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der

Parteien gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird die weiteren Vor-

aussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung noch zu

prüfen haben.

Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung

ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da

die vorliegende Interessenwahrung für sie keinen erheblichen Aufwand

zur Folge hatte (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7

S. 51 E. 9.2.1).

Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des

kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und

der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra-

cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons

Bern vom 12. August 2020 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin ab 4. Juli 2020 bejaht.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

(samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2020 in-

kl. Beilage)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.