Einspracheentscheid vom 12. August 2020
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. August 2020 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 4. Juli 2020 bejaht.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2020 in- kl. Beilage) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 609 ALV
KOJ/LUB/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2020
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Am 30. März 2020 verfügte das Amt für Arbeitslosenversicherung des
Kantons Bern (AVA, Beschwerdegegner), A.________ (Versicherte,
Beschwerdeführerin) sei ab 2. März 2020 nicht vermittlungsfähig und
damit auch nicht anspruchsberechtigt (Akten des AVA, Dossier RAV-
Region … [act. IIA] 95). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versi-
cherten vom 22. April 2020 (act. IIA 50, 76-86) wies das AVA mit Ent-
scheid vom 12. August 2020 (act. IIA 39-43) ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid führte die Versicherte mit an das
AVA adressierter Eingabe vom 18. August 2020 (act. IIA 26-34) Be-
schwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, ihre Situation habe sich seit
März (2020) massiv verändert; so seien die Arbeitszeiten ihres Ehe-
mannes nun fix von 04.00 bis 11.00 Uhr, die Kinderbetreuung sei seit
Schulbeginn durch die Tagesschule gewährleistet und ausserhalb der
Schulzeit könne die Nachbarin und Tagesmutter kurzfristig einspringen.
Das AVA leitete die Eingabe in der Folge an das für die Beurteilung der
Sache zuständige Verwaltungsgericht weiter.
Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende
Verfügung vom 25. August 2020) bestätigte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 26. August 2020 ihren Beschwerdewillen und beantragte,
ihre Vermittlungsfähigkeit sei ab 2. März 2020 zu bejahen.
In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 beantragte der
Beschwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem
die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin frühestens ab Schul-
ferienbeginn vom 4. Juli 2020 und spätestens ab Beginn des neuen
Schuljahres am 10. August 2020 bejaht werden könne. Die beschwer-
deweise beantragte Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bereits ab
2. März 2020 sei nicht möglich, da die Kinderbetreuung bis anfangs
Sommerferien 2020 noch nicht sichergestellt gewesen sei.
In der Replik vom 29. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin
fest, sie sei damit einverstanden, dass ihre Vermittlungsfähigkeit ab
4. Juli 2020 bejaht werde. Zudem reichte sie eine Bestätigung der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 3
beitgeberin ihres Ehemannes zu den Akten, wonach dieser seit März
2020 täglich von 03.30 bis 11.00 Uhr für das Unternehmen unterwegs
sei.
Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin erklärte Einverständnis
mit dem Antrag des Beschwerdegegners erübrigt sich das Einholen ei-
ner Duplik.
Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung
der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspra-
cheentscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer-
deführerin ab 4. Juli 2020 zu bejahen sei. Diesem Antrag kann gestützt
auf die Sach- und Rechtslage, namentlich unter Berücksichtigung der
familienintern und durch die Tagesmutter auch während den Schulferi-
en gewährleisteten Kinderbetreuung, entsprochen werden (vgl. dazu
auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort, Art. 3).
Eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits per 2. März
2020 ist demgegenüber nicht gegeben; daran ändert das replicando
eingereichte Bestätigungsschreiben vom 28. September 2020 nichts,
zumal gestützt auf schriftliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin
selber vom März und April 2020 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeits-
losenkasse Biel [act. IIB] 9 f., sowie IIA 76) davon auszugehen ist, dass
ihr Ehemann damals noch keine fixe Arbeitszeit hatte.
Die Beschwerde ist entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der
Parteien gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird die weiteren Vor-
aussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung noch zu
prüfen haben.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung
ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da
die vorliegende Interessenwahrung für sie keinen erheblichen Aufwand
zur Folge hatte (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7
S. 51 E. 9.2.1).
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des
kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, ALV/20/609, Seite 4
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra-
cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons
Bern vom 12. August 2020 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ab 4. Juli 2020 bejaht.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
(samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2020 in-
kl. Beilage)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.