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200 2020 603

Bern VerwG · 2020-11-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Juni 2020

Sachverhalt

A. Der 1999 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurden im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 313 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Angeborene Herz- und Gefäss- missbildungen), Ziffer 494 Anhang GgV (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000g) und Ziffer 498 Anhang GgV (Schwere neonatale metabolische Störungen) von der Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zu- gesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 7, 13). B. Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi- cherung unter Hinweis auf die bestehenden Geburtsgebrechen zum Leis- tungsbezug an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (act. II 15). Die IVB forderte in der Folge einen Bericht des psychiatrischen Dienstes D.________ an (act. II 20, 24/2) und holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 26), gemäss welcher mit der dissoziierten Intelligenzminderung F74 ein Ge- sundheitsschaden mit Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Ausbildung ausgewiesen sei (act. II 26/3). Nachdem der Vater der Versicherten den Verzicht auf weitere Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Berufswahl seiner Tochter erklärt hatte, schloss die IVB am 8. März 2016 die beruflichen Eingliederungsmassnah- men ab (act. II 31/2, 32). Am 21. November 2016 stellten die Eltern der Versicherten bei der IVB ein Gesuch um Unterstützung z.B. in Form von Nachhilfeunterricht (act. II 33). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 3 als … im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung vom 7. Februar bis 4. März 2017 durch die F.________ GmbH in … (act. II 40). Weiter gewährte die IVB am 7. August 2017 (act. II 52) "Supported Educa- tion Ausbildungsbegleitung und Fallpauschale für Ausbildungsvermittlung" vom 1. August bis 31. Oktober 2017 durch die F.________ GmbH. Die Versicherte absolvierte in der Folge eine zweijährige Ausbildung zur … mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) und schloss diese erfolgreich ab, woraufhin am 25. Juni 2019 der Abschluss der beruflichen Eingliederungs- massnahmen erfolgte (act. II 72). Nachdem am 13. September 2019 eine neuropsychologische Untersu- chung durch Dr. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD stattgefunden (Bericht vom 18. September 2019 [act. II 84]) und die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, am

18. September 2019 zum Fall Stellung genommen hatte (act. II 82), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 86) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aus- sicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Januar 2020 Einwände (act. II 90) und der ehemalige Vorgesetzte der Versicherten reichte ein erläuterndes Schreiben ein (act. II 92). Nach Einholung einer neurologischen und einer neuropsychologischen RAD-Stellungnahme (act. II 98, 100) sowie der Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (act. II 101 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom

24. Juni 2020 (act. II 104) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % den An- spruch auf eine Rente. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dieser substituiert durch Rechtsanwältin C.________, am 20. August 2020 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 2019 eine halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 4 unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufforderungsgemäss informierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. August 2020 darüber, dass sie über keine Rechtsschutzdeckung verfü- ge. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Sep- tember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde der Be- schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Juni 2020 (act. II 104). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 6 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 2.5 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 2.5.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbsein- kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 7 dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Den Akten ist in medizinischer, psychologischer und neuropsychologischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht der Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP C. E.________ vom psychiatrischen Dienst D.________ vom 10. Au- gust 2015 (act. II 20 und 24/2) wurde festgehalten, bei der ersten Ab- klärung (März 2007) sei eine intellektuelle Leistungsfähigkeit unter der Altersnorm erfasst worden (K-ABC SIF 76). Dieses Ergebnis sei ein Jahr später (K-ABC SIF 74) sowie im Alter von 13,8 Jahren (April 2013, HAWIK- IV Gesamt 81) bestätigt worden. Bei der letzten Untersuchung seien auch bei der Beschwerdeführerin vor allem die sprachlichen Schwierigkeiten in den diversen Bereichen aufgefallen. Aufträge würden oft nicht verstanden, wobei es unklar bleibe, ob dies mehrheitlich den sprachlichen Defiziten oder der allgemeinen Problematik zuzuschreiben sei. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ebenfalls mit komplexen, mehrschichtigen Fragen überfordert und habe Mühe, Transferleistungen zu erbringen oder eigene Lösungen zu entwickeln. Teilweise sei die Beschwerdeführerin in der Lage, erfreuliche Leistungen abzurufen, brauche jedoch dafür deutlich länger als ihre Peers. Die Abklärungen wiesen konsistent auf eine intellektuelle Bega- bung unter der Altersnorm hin. Die Beschwerdeführerin habe wie ihre Schwester deswegen während ihrer Schulkarriere einen angepassten Rahmen gebraucht, um sich ihren Fähigkeiten entsprechend entwickeln zu können. Die Kürzung und Vereinfachung der Lernziele habe als schulische Massnahme nicht ausgereicht. Vielmehr sei sie auf die enge Begleitung durch die Klassenlehrperson und eine überschaubare Klassengrösse an- gewiesen gewesen, um den schulischen Stoff befriedigend und bei einem guten Wohlbefinden bewältigen zu können. Demnach sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Berufswahl wie auch beim Erlernen einer beruflichen Tätigkeit auf Unterstützung und ihr angepasste Bedingun- gen angewiesen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 9 3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 27. Oktober 2015 (act. II 26) fest, mit der dissoziierten Intelligenzminderung F74 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen mit Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Ausbildung. Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ausgeführt, auf kognitiver Ebene lägen ein- schränkende sprachliche Schwierigkeiten vor. Die Sprache sei im Berufsall- tag und in der Berufsschule in allen Bereichen wichtig. Die sprachlichen Einschränkungen entsprächen einem mentalen Alter einer 11- bis knapp 12-Jährigen, daher seien Tätigkeiten mit sprachlichen Schwerpunkten un- geeignet. Günstig seien praktische und handwerkliche Tätigkeiten. Die Be- schwerdeführerin benötige bei neuen Aufgaben zusätzliche Erklärungen und allenfalls ein Vormachen oder Abbildungen, um Aufgabenstellungen zu verstehen. Nach einer Zeit der Einführung werde sie wiederholende be- kannte praktische Arbeiten rascher erledigen können als neue. 3.3 Im Bericht vom 21. August 2019 (act. II 79) gab med. pract. J.________, Praktischer Arzt, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit an. Es bestünden keine pathologischen Befunde und keine ge- sundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen vor. Die Beschwerdeführerin arbeite (in der bisherigen Tätigkeit) zu 100 %. Zumutbar seien der Be- schwerdeführerin alle Tätigkeiten. 3.4 Der RAD-Neuropsychologe Dr. phil. G.________ führte im Untersu- chungsbericht vom 18. September 2019 (act. II 84) die folgenden Diagno- sen auf: Leichte kognitive Minderfunktionen, wahrscheinlich perinataler u/o kongenitaler Ätiologie mit:  Lernbehinderung (F81.9) bei WAIS-IV Gesamt-IQ 77 / AFI-IQ 82  kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (F81.3)  partiellen exekutiven und attentativen Minderleistungen Dr. phil. G.________ hielt fest, in der aktuellen Untersuchung resultierten insgesamt leichte kognitive Minderfunktionen. Diese zeigten sich in einer unterdurchschnittlichen kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit bei WAIS-IV Gesamt-IQ 77, was einer Lernbehinderung im Sinne von F81.9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 10 entspreche (der Begriff der Lernbehinderung umfasse die IQ-Werte von 70 bis 84). Weiter bestehe aufgrund der relativen Schwäche in Lesen, Schrei- ben und Rechnen eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (F81.3). Schliesslich fänden sich leichte Minderleistungen in Teilbereichen der exekutiven und der attentativen Funktionen. Ätiologisch stehe in Anbe- tracht der Geburtskomplikationen eine perinatale und/oder kongenitale Ur- sache im Vordergrund. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin ab Kindergarten in der Schweiz beschult worden sei, stünden die Schwächen in den sprachassoziierten Fähigkeiten und in den Kulturtechni- ken kaum in Zusammenhang mit der familiären Anderssprachigkeit, son- dern seien Ausdruck eines spezifischen kognitiven Entwicklungsdefizites. Basierend auf den insgesamt leichten kognitiven Minderfunktionen könne aufgrund der dadurch verursachten Erschwernisse und Effizienzminderun- gen in Bezug auf ein eher einfaches Ausbildungsniveau, wie es eine zwei- jährige EBA-Berufsausbildung darstelle, eine Leistungsminderung von 20 % abgeleitet werden. Die vom Ausbildner vorläufig veranschlagte Leis- tungsminderung von 60 % lasse sich allein ausgehend vom neuropsycho- logischen Gesundheitsschaden nicht in diesem Umfang erklären. Da in der Tätigkeit als … Lesen, Schreiben und Rechnen eine untergeordnete Rolle spielten und die eher geforderten konstruktiv- und mental-räumlichen Fähigkeiten unbeeinträchtigt seien, könne diese Tätigkeit als gut angepasst gelten. 3.5 Die RAD-Neurologin Dr. med. H.________ führte im Bericht vom

18. September 2019 (act. II 82) die gleichen Diagnosen wie Dr. phil. G.________ im Bericht vom 18. September 2019 (act. II 84) auf. Sie gab an, bei der Beschwerdeführerin sei im 15. Lebensjahr eine dissoziierte In- telligenzminderung festgestellt worden, wobei bisher nur eine Untersu- chung im Rahmen einer kantonalen Erziehungsberatung erfolgt sei, deren Aussagekraft auf Grund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin und des Umfangs der Untersuchung sehr eingeschränkt sei. Zur Beurteilung allfälliger qualitativer Leistungseinschränkungen nach Abschluss der beruf- lichen Ausbildung sei am 13. September 2019 eine neuropsychologische Untersuchung im RAD erfolgt. Der Neuropsychologe Dr. phil. G.________ bescheinige im Ergebnis seiner Untersuchung auf Grund der bestehenden leichten kognitiven Minderfunktion eine Leistungsminderung von 20 %. Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 11 keine anderen gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, wie auch im aktuellen Bericht des Hausarztes vom 21. August 2019 bestätigt worden sei, gebe es ausser den jetzt objektivierten neuropsychologischen Einbus- sen keine weiteren gesundheitlichen Störungen, die die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben beeinträchtigten. Auch unter Berücksichtigung des Le- bensalters könne nicht mehr mit einer Änderung/Verbesserung des Ge- sundheitszustandes gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte, mittelschwere und schwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Die "Wege- fähigkeit" sei gegeben. Wegen der leichten kognitiven Störungen seien Tätigkeiten mit häufigem Lesen, Schreiben und Rechnen als ungeeignet anzusehen. Tätigkeiten mit sehr komplexen Aufgaben sollten vermieden werden. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Eine Tätigkeit als … sei als angepasst anzusehen. Weitere medi- zinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3.6 In der Stellungnahme vom 24. März 2020 (act. II 100) hielt Dr. phil. G.________ fest, wie bereits im neuropsychologischen Bericht vom

18. September 2019 festgehalten, sei allein aus neuropsychologischer Per- spektive und in Bezug auf die für eine zweijährige EBA-Ausbildung übli- cherweise zu erwartende Leistungsfähigkeit aufgrund der kognitiven Limitierungen eine Leistungsminderung von 20 % zu veranschlagen. Wel- ches der Referenzmassstab des Arbeitgebers sei, wenn er von einer Leis- tungsminderung von 60 % ausgehe, entziehe sich seiner Kenntnis. Es obliege dem Rechtsanwender, die dem Sachverhalt angemessenen Lohn- tabellen beizuziehen. Der neuropsychologische Gesundheitsschaden sei ausreichend abgeklärt. Ob eine praktische Arbeitsabklärung die mutmassli- chen Unterschiede in der Bemessung der Leistungseinschränkung klären könnte, sei aus der versicherungsmedizinischen Gesamtschau zu beurtei- len. 3.7 Die RAD-Neurologin Dr. med. H.________ gab in der Stellungnah- me vom 24. März 2020 (act. II 98) an, im Anhörungsverfahren würden kei- ne neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt, sondern eine umfassende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 12 Begründung des Arbeitgebers zu der erfolgten Kündigung der Beschwerde- führerin. Zunächst sei festzustellen, dass das am 18. September 2019 er- stellte Zumutbarkeitsprofil keinesfalls ausschliesslich auf der neuropsycho- logischen Untersuchung fusse. Im Vorfeld sei der medizinische Sachverhalt von ihr – Dr. med. H.________ – aufgearbeitet und dann entschieden wor- den, dass eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei. Da we- der eine somatische noch eine psychiatrische Problematik vorgelegen habe, sei bewusst auf eine neurologische oder andere zusätzliche Unter- suchung verzichtet worden. Die Beurteilung der quantitativen und qualitati- ven Leistungsfähigkeit sei dann auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der neuropsychologischen Untersuchung erfolgt, die im vorliegenden Fall natürlich die relevantesten Informationen geliefert habe. Wegen der geschilderten Diskrepanzen zwischen neuropsy- chologischer Untersuchung und vom Arbeitgeber attestierter beruflicher Leistungsfähigkeit sei das Dossier nochmals Dr. phil. G.________ vorge- legt worden. Die Frage, wie aus RAD-Sicht die unterschiedliche Beurteilung (Neuropsychologie/beruflich) zu erklären sei, könne aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden. Es werde auf die Ausführungen von Dr. phil. G.________ verwiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt. 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzungen der RAD- Neurologin Dr. med. H.________ und des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. G.________ je vom 18. September 2019 (act. II 82 und 84), wonach die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit, wozu die Tätigkeit einer … gehöre, 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben könne. Demgegenüber geht der ehemalige Vorgesetzte, bei welchem die Be- schwerdeführerin auch ihre Ausbildung zur … mit EBA absolviert hat, ledig- lich von einer Leistungsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als … aus. Er führte dazu mit E-Mail vom 11. März 2019 (act. II 68) im Wesentlichen aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 13 in manchen Bereichen erbringe die Beschwerdeführerin dieselben Leistun- gen, wie sie von jeder ausgebildeten … zu erwarten seien. Kunden … und …, … …, Ordnung halten, bei … assistieren oder … … könne die Be- schwerdeführerin uneingeschränkt wie alle andern ausführen. Dann gebe es Bereiche, welche zu einem gewissen Teil erfüllt würden. Oft klappe dies mit enger Unterstützung, je nach Tagesform gehe es ganz gut oder gar nicht. Dies wären Arbeiten wie …, … …, … … … … oder … und … nach Bedarf richtig wählen, angemessene Konversation mit Kunden führen so- wie rasch und exakt zu arbeiten. In diesen Bereichen könnte sich die Be- schwerdeführerin – wenn sich der normale Alltag nach der Ausbildungsphase mit dem zusätzlichen Druck eingespielt habe – noch stark steigern. Es gebe auch Bereiche, in welchen die Beschwerdeführerin nicht eingesetzt werden könne beziehungsweise welche die Beschwerde- führerin sich bis zum jetzigen Tag nicht habe aneignen können. Dazu gehörten Tätigkeiten wie … …, telefonieren, … … … … …, … führen, … ausführen, … …, E-Mails beantworten oder auch einfach mehrere Aufträge selbstständig nacheinander ausführen. Die Beschwerdeführerin könne als … eingesetzt werden. Mit ihrer Hilfe könne er seinen Umsatz um 30 % bis 40 % steigern, vielleicht auch noch mehr. Bei anderen Mitarbeiterinnen könne sich die Beschwerdeführerin weniger gut einbringen, da man auch der Typ sein müsse, um wirklich gewinnsteigernd hilfreich zu sein. Oft wer- de das von Kunden auch nicht akzeptiert. Auf Grund dieser Überlegungen gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis zu 40 % Leistung er- bringen könne. Diese 40 % habe er rein finanziell und auf seine ganz per- sönliche Situation gerechnet, da sich das Aufgabenspektrum der Beschwerdeführerin nicht über den ganzen Leistungskatalog der EBA- Ausbildung erstrecke. Mit der Zeit werde sich die Beschwerdeführerin si- cher noch weiterentwickeln und ihre Stärken noch weiter aufbauen. Der ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin hielt zudem in einem Schreiben vom 3. Februar 2020 (act. II 92) fest, kurz nach der (Abschluss-) Prüfung habe die Beschwerdeführerin in etwa die Wertschöpfung einer Lernenden Mitte des ersten Lehrjahres mit Eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) und die Leistung einer ausgelernten … EBA nur in Teilberei- chen gezeigt. Seine optimistische Festlegung des Gehalts habe er aus der Zuversicht gespeist, dass für die Beschwerdeführerin nach Abschluss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 14 Ausbildung die Belastung der dualen Ausbildung wegfalle und sie sich ver- stärkt auf den Betrieb konzentrieren könne. Die Ausbildung habe erfordert, Lernfelder im gesamten Kompetenzbereich zu ermöglichen. Der Ausbil- dungsabschluss habe nun ermöglicht, die Beschwerdeführerin ausschliess- lich in den Bereichen einzusetzen, wo sie ihre Stärken habe. In den letzten acht Monaten habe er festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die erwar- tete und antizipierte Leistung nicht erbringen könne. Mit Sorge habe ein Leistungsabfall beobachtet werden können, Zeichen der Verunsicherung sowie Ängste aufgrund der Unklarheiten hätten die Arbeitssituation tangiert. Auch hätten sich die Belastungen im Umfeld der Beschwerdeführerin zuge- spitzt. Es gebe vermehrt Situationen, in denen "Vermittlungsarbeit" im Team, aber auch zur Kundschaft notwendig sei. 4.2 In Bezug auf die Ausführungen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich bei Stellungnahmen des Arbeitgebers zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person ähnlich verhält wie in Bezug auf die Ergebnisse leistungsorientierter beruflicher Abklärungen, welchen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/- einsatz des Versicherten effektiv realisiert wird und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 15 E. 2.3.2; Entscheide des BGer vom 20. November 2013, 8C_142/2013, E. 3.5, und vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). 4.3 Zwischen der Leistungsfähigkeitseinschätzung des RAD (act. II 82,

84) und derjenigen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (act. II 68, 92) besteht eine offensichtliche und erhebliche, nicht ohne Wei- teres erklärbare Diskrepanz. Gemäss den Schilderungen des ehemaligen Vorgesetzten soll die Beschwerdeführerin einen nicht unwesentlichen Teil der Arbeit einer … nicht oder nicht selbstständig ausführen können. Die bestehende Diskrepanz in der Leistungsfähigkeitseinschätzung konnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 15 auch durch die Stellungnahmen von Dr. med. H.________ und Dr. phil. G.________ je vom 24. März 2020 (act. II 98, 100) nicht geklärt werden. Folglich sind weitere medizinische Abklärungen notwendig (vgl. E. 4.2 hier- vor). Dies im Übrigen auch deshalb, weil die durch die Beschwerdegegne- rin als wesentliche Entscheidungsgrundlage herangezogene, durch den Nichtmediziner Dr. phil. G.________ durchgeführte neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar- stellt (Entscheid des BGer vom 13. August 2020, 9C_255/2020, E. 3.2), welche – soweit die neuropsychologisch attestierte Leistungseinschrän- kung auf psychische Ursachen zurückzuführen ist – von einem psychiatri- schen Experten zu validieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. April 2020, 8C_98/2020, E. 5.2). Der neuropsychologischen Einschätzung kommt somit letztlich einzig Hilfscharakter zu, da neuropsychologische Testresultate allein nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind demnach im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Entscheid des BGer vom

7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341). Mit anderen Worten bedürfen die neuropsychologischen Testresultate der neurologischen und psychiatrischen Einordnung. Hier liegt zwar eine Einschätzung der RAD-Neurologin Dr. med. H.________ vor (act. II 82, 98), welche aber zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung nicht genügt, da die RAD-Ärztin die grosse Diskrepanz aus medizinischer Sicht nicht erklären konnte. Zudem wurde auch keine psychiatrische Untersuchung und Beurteilung vorgenommen. Es bedarf somit ergänzend einer bidisziplinären psychiatrischen und neurologischen Untersuchung zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung und

– soweit möglich – zur Klärung der grossen Diskrepanz; dies im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden Gutachtens. Ob die Gutachter dabei auf die bereits vorhandene neuropsychologische Untersuchung abstellen oder ob sie selbst einen Neuropsychologen beiziehen, werden sie zu entscheiden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 16 Gestützt darauf wird die Beschwerdegegnerin namentlich auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie des ihr bekannten, sie betreffenden Entscheides des Bundesgerichts vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, darüber zu befinden haben, ob das Valideneinkommen allenfalls doch basierend auf Art. 26 IVV zu bestimmen ist, so wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4 ff.), und gestützt auf die von den Gutachtern umschriebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch insgesamt neu zu befinden haben. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Ju- ni 2020 (act. II 104) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 29. Oktober 2020 macht Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 11 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'750.-- sowie Auslagen von Fr. 93.30 und Mehrwertsteuer von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 17 Fr. 218.90 (7.7 % von Fr. 2'843.30), total Fr. 3'062.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegen- de Verfahren auf Fr. 3'062.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbei- ständung dahingefallen. In der Folge ist das entsprechende Verfahren gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt ab- zuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 5

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der der IV-Stelle Bern vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen vorgehe und neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'062.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 18
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 603 IV KNB/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurden im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 313 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Angeborene Herz- und Gefäss- missbildungen), Ziffer 494 Anhang GgV (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000g) und Ziffer 498 Anhang GgV (Schwere neonatale metabolische Störungen) von der Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zu- gesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 7, 13). B. Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi- cherung unter Hinweis auf die bestehenden Geburtsgebrechen zum Leis- tungsbezug an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (act. II 15). Die IVB forderte in der Folge einen Bericht des psychiatrischen Dienstes D.________ an (act. II 20, 24/2) und holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 26), gemäss welcher mit der dissoziierten Intelligenzminderung F74 ein Ge- sundheitsschaden mit Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Ausbildung ausgewiesen sei (act. II 26/3). Nachdem der Vater der Versicherten den Verzicht auf weitere Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Berufswahl seiner Tochter erklärt hatte, schloss die IVB am 8. März 2016 die beruflichen Eingliederungsmassnah- men ab (act. II 31/2, 32). Am 21. November 2016 stellten die Eltern der Versicherten bei der IVB ein Gesuch um Unterstützung z.B. in Form von Nachhilfeunterricht (act. II 33). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 3 als … im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung vom 7. Februar bis 4. März 2017 durch die F.________ GmbH in … (act. II 40). Weiter gewährte die IVB am 7. August 2017 (act. II 52) "Supported Educa- tion Ausbildungsbegleitung und Fallpauschale für Ausbildungsvermittlung" vom 1. August bis 31. Oktober 2017 durch die F.________ GmbH. Die Versicherte absolvierte in der Folge eine zweijährige Ausbildung zur … mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) und schloss diese erfolgreich ab, woraufhin am 25. Juni 2019 der Abschluss der beruflichen Eingliederungs- massnahmen erfolgte (act. II 72). Nachdem am 13. September 2019 eine neuropsychologische Untersu- chung durch Dr. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD stattgefunden (Bericht vom 18. September 2019 [act. II 84]) und die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, am

18. September 2019 zum Fall Stellung genommen hatte (act. II 82), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 86) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aus- sicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Januar 2020 Einwände (act. II 90) und der ehemalige Vorgesetzte der Versicherten reichte ein erläuterndes Schreiben ein (act. II 92). Nach Einholung einer neurologischen und einer neuropsychologischen RAD-Stellungnahme (act. II 98, 100) sowie der Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (act. II 101 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom

24. Juni 2020 (act. II 104) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % den An- spruch auf eine Rente. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dieser substituiert durch Rechtsanwältin C.________, am 20. August 2020 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 2019 eine halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 4 unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufforderungsgemäss informierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. August 2020 darüber, dass sie über keine Rechtsschutzdeckung verfü- ge. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Sep- tember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde der Be- schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Juni 2020 (act. II 104). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 6 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 2.5 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 2.5.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbsein- kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 7 dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Den Akten ist in medizinischer, psychologischer und neuropsychologischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht der Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP C. E.________ vom psychiatrischen Dienst D.________ vom 10. Au- gust 2015 (act. II 20 und 24/2) wurde festgehalten, bei der ersten Ab- klärung (März 2007) sei eine intellektuelle Leistungsfähigkeit unter der Altersnorm erfasst worden (K-ABC SIF 76). Dieses Ergebnis sei ein Jahr später (K-ABC SIF 74) sowie im Alter von 13,8 Jahren (April 2013, HAWIK- IV Gesamt 81) bestätigt worden. Bei der letzten Untersuchung seien auch bei der Beschwerdeführerin vor allem die sprachlichen Schwierigkeiten in den diversen Bereichen aufgefallen. Aufträge würden oft nicht verstanden, wobei es unklar bleibe, ob dies mehrheitlich den sprachlichen Defiziten oder der allgemeinen Problematik zuzuschreiben sei. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ebenfalls mit komplexen, mehrschichtigen Fragen überfordert und habe Mühe, Transferleistungen zu erbringen oder eigene Lösungen zu entwickeln. Teilweise sei die Beschwerdeführerin in der Lage, erfreuliche Leistungen abzurufen, brauche jedoch dafür deutlich länger als ihre Peers. Die Abklärungen wiesen konsistent auf eine intellektuelle Bega- bung unter der Altersnorm hin. Die Beschwerdeführerin habe wie ihre Schwester deswegen während ihrer Schulkarriere einen angepassten Rahmen gebraucht, um sich ihren Fähigkeiten entsprechend entwickeln zu können. Die Kürzung und Vereinfachung der Lernziele habe als schulische Massnahme nicht ausgereicht. Vielmehr sei sie auf die enge Begleitung durch die Klassenlehrperson und eine überschaubare Klassengrösse an- gewiesen gewesen, um den schulischen Stoff befriedigend und bei einem guten Wohlbefinden bewältigen zu können. Demnach sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Berufswahl wie auch beim Erlernen einer beruflichen Tätigkeit auf Unterstützung und ihr angepasste Bedingun- gen angewiesen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 9 3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 27. Oktober 2015 (act. II 26) fest, mit der dissoziierten Intelligenzminderung F74 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen mit Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Ausbildung. Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ausgeführt, auf kognitiver Ebene lägen ein- schränkende sprachliche Schwierigkeiten vor. Die Sprache sei im Berufsall- tag und in der Berufsschule in allen Bereichen wichtig. Die sprachlichen Einschränkungen entsprächen einem mentalen Alter einer 11- bis knapp 12-Jährigen, daher seien Tätigkeiten mit sprachlichen Schwerpunkten un- geeignet. Günstig seien praktische und handwerkliche Tätigkeiten. Die Be- schwerdeführerin benötige bei neuen Aufgaben zusätzliche Erklärungen und allenfalls ein Vormachen oder Abbildungen, um Aufgabenstellungen zu verstehen. Nach einer Zeit der Einführung werde sie wiederholende be- kannte praktische Arbeiten rascher erledigen können als neue. 3.3 Im Bericht vom 21. August 2019 (act. II 79) gab med. pract. J.________, Praktischer Arzt, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit an. Es bestünden keine pathologischen Befunde und keine ge- sundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen vor. Die Beschwerdeführerin arbeite (in der bisherigen Tätigkeit) zu 100 %. Zumutbar seien der Be- schwerdeführerin alle Tätigkeiten. 3.4 Der RAD-Neuropsychologe Dr. phil. G.________ führte im Untersu- chungsbericht vom 18. September 2019 (act. II 84) die folgenden Diagno- sen auf: Leichte kognitive Minderfunktionen, wahrscheinlich perinataler u/o kongenitaler Ätiologie mit:  Lernbehinderung (F81.9) bei WAIS-IV Gesamt-IQ 77 / AFI-IQ 82  kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (F81.3)  partiellen exekutiven und attentativen Minderleistungen Dr. phil. G.________ hielt fest, in der aktuellen Untersuchung resultierten insgesamt leichte kognitive Minderfunktionen. Diese zeigten sich in einer unterdurchschnittlichen kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit bei WAIS-IV Gesamt-IQ 77, was einer Lernbehinderung im Sinne von F81.9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 10 entspreche (der Begriff der Lernbehinderung umfasse die IQ-Werte von 70 bis 84). Weiter bestehe aufgrund der relativen Schwäche in Lesen, Schrei- ben und Rechnen eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (F81.3). Schliesslich fänden sich leichte Minderleistungen in Teilbereichen der exekutiven und der attentativen Funktionen. Ätiologisch stehe in Anbe- tracht der Geburtskomplikationen eine perinatale und/oder kongenitale Ur- sache im Vordergrund. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin ab Kindergarten in der Schweiz beschult worden sei, stünden die Schwächen in den sprachassoziierten Fähigkeiten und in den Kulturtechni- ken kaum in Zusammenhang mit der familiären Anderssprachigkeit, son- dern seien Ausdruck eines spezifischen kognitiven Entwicklungsdefizites. Basierend auf den insgesamt leichten kognitiven Minderfunktionen könne aufgrund der dadurch verursachten Erschwernisse und Effizienzminderun- gen in Bezug auf ein eher einfaches Ausbildungsniveau, wie es eine zwei- jährige EBA-Berufsausbildung darstelle, eine Leistungsminderung von 20 % abgeleitet werden. Die vom Ausbildner vorläufig veranschlagte Leis- tungsminderung von 60 % lasse sich allein ausgehend vom neuropsycho- logischen Gesundheitsschaden nicht in diesem Umfang erklären. Da in der Tätigkeit als … Lesen, Schreiben und Rechnen eine untergeordnete Rolle spielten und die eher geforderten konstruktiv- und mental-räumlichen Fähigkeiten unbeeinträchtigt seien, könne diese Tätigkeit als gut angepasst gelten. 3.5 Die RAD-Neurologin Dr. med. H.________ führte im Bericht vom

18. September 2019 (act. II 82) die gleichen Diagnosen wie Dr. phil. G.________ im Bericht vom 18. September 2019 (act. II 84) auf. Sie gab an, bei der Beschwerdeführerin sei im 15. Lebensjahr eine dissoziierte In- telligenzminderung festgestellt worden, wobei bisher nur eine Untersu- chung im Rahmen einer kantonalen Erziehungsberatung erfolgt sei, deren Aussagekraft auf Grund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin und des Umfangs der Untersuchung sehr eingeschränkt sei. Zur Beurteilung allfälliger qualitativer Leistungseinschränkungen nach Abschluss der beruf- lichen Ausbildung sei am 13. September 2019 eine neuropsychologische Untersuchung im RAD erfolgt. Der Neuropsychologe Dr. phil. G.________ bescheinige im Ergebnis seiner Untersuchung auf Grund der bestehenden leichten kognitiven Minderfunktion eine Leistungsminderung von 20 %. Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 11 keine anderen gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, wie auch im aktuellen Bericht des Hausarztes vom 21. August 2019 bestätigt worden sei, gebe es ausser den jetzt objektivierten neuropsychologischen Einbus- sen keine weiteren gesundheitlichen Störungen, die die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben beeinträchtigten. Auch unter Berücksichtigung des Le- bensalters könne nicht mehr mit einer Änderung/Verbesserung des Ge- sundheitszustandes gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte, mittelschwere und schwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Die "Wege- fähigkeit" sei gegeben. Wegen der leichten kognitiven Störungen seien Tätigkeiten mit häufigem Lesen, Schreiben und Rechnen als ungeeignet anzusehen. Tätigkeiten mit sehr komplexen Aufgaben sollten vermieden werden. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Eine Tätigkeit als … sei als angepasst anzusehen. Weitere medi- zinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3.6 In der Stellungnahme vom 24. März 2020 (act. II 100) hielt Dr. phil. G.________ fest, wie bereits im neuropsychologischen Bericht vom

18. September 2019 festgehalten, sei allein aus neuropsychologischer Per- spektive und in Bezug auf die für eine zweijährige EBA-Ausbildung übli- cherweise zu erwartende Leistungsfähigkeit aufgrund der kognitiven Limitierungen eine Leistungsminderung von 20 % zu veranschlagen. Wel- ches der Referenzmassstab des Arbeitgebers sei, wenn er von einer Leis- tungsminderung von 60 % ausgehe, entziehe sich seiner Kenntnis. Es obliege dem Rechtsanwender, die dem Sachverhalt angemessenen Lohn- tabellen beizuziehen. Der neuropsychologische Gesundheitsschaden sei ausreichend abgeklärt. Ob eine praktische Arbeitsabklärung die mutmassli- chen Unterschiede in der Bemessung der Leistungseinschränkung klären könnte, sei aus der versicherungsmedizinischen Gesamtschau zu beurtei- len. 3.7 Die RAD-Neurologin Dr. med. H.________ gab in der Stellungnah- me vom 24. März 2020 (act. II 98) an, im Anhörungsverfahren würden kei- ne neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt, sondern eine umfassende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 12 Begründung des Arbeitgebers zu der erfolgten Kündigung der Beschwerde- führerin. Zunächst sei festzustellen, dass das am 18. September 2019 er- stellte Zumutbarkeitsprofil keinesfalls ausschliesslich auf der neuropsycho- logischen Untersuchung fusse. Im Vorfeld sei der medizinische Sachverhalt von ihr – Dr. med. H.________ – aufgearbeitet und dann entschieden wor- den, dass eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei. Da we- der eine somatische noch eine psychiatrische Problematik vorgelegen habe, sei bewusst auf eine neurologische oder andere zusätzliche Unter- suchung verzichtet worden. Die Beurteilung der quantitativen und qualitati- ven Leistungsfähigkeit sei dann auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der neuropsychologischen Untersuchung erfolgt, die im vorliegenden Fall natürlich die relevantesten Informationen geliefert habe. Wegen der geschilderten Diskrepanzen zwischen neuropsy- chologischer Untersuchung und vom Arbeitgeber attestierter beruflicher Leistungsfähigkeit sei das Dossier nochmals Dr. phil. G.________ vorge- legt worden. Die Frage, wie aus RAD-Sicht die unterschiedliche Beurteilung (Neuropsychologie/beruflich) zu erklären sei, könne aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden. Es werde auf die Ausführungen von Dr. phil. G.________ verwiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt. 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzungen der RAD- Neurologin Dr. med. H.________ und des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. G.________ je vom 18. September 2019 (act. II 82 und 84), wonach die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit, wozu die Tätigkeit einer … gehöre, 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben könne. Demgegenüber geht der ehemalige Vorgesetzte, bei welchem die Be- schwerdeführerin auch ihre Ausbildung zur … mit EBA absolviert hat, ledig- lich von einer Leistungsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als … aus. Er führte dazu mit E-Mail vom 11. März 2019 (act. II 68) im Wesentlichen aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 13 in manchen Bereichen erbringe die Beschwerdeführerin dieselben Leistun- gen, wie sie von jeder ausgebildeten … zu erwarten seien. Kunden … und …, … …, Ordnung halten, bei … assistieren oder … … könne die Be- schwerdeführerin uneingeschränkt wie alle andern ausführen. Dann gebe es Bereiche, welche zu einem gewissen Teil erfüllt würden. Oft klappe dies mit enger Unterstützung, je nach Tagesform gehe es ganz gut oder gar nicht. Dies wären Arbeiten wie …, … …, … … … … oder … und … nach Bedarf richtig wählen, angemessene Konversation mit Kunden führen so- wie rasch und exakt zu arbeiten. In diesen Bereichen könnte sich die Be- schwerdeführerin – wenn sich der normale Alltag nach der Ausbildungsphase mit dem zusätzlichen Druck eingespielt habe – noch stark steigern. Es gebe auch Bereiche, in welchen die Beschwerdeführerin nicht eingesetzt werden könne beziehungsweise welche die Beschwerde- führerin sich bis zum jetzigen Tag nicht habe aneignen können. Dazu gehörten Tätigkeiten wie … …, telefonieren, … … … … …, … führen, … ausführen, … …, E-Mails beantworten oder auch einfach mehrere Aufträge selbstständig nacheinander ausführen. Die Beschwerdeführerin könne als … eingesetzt werden. Mit ihrer Hilfe könne er seinen Umsatz um 30 % bis 40 % steigern, vielleicht auch noch mehr. Bei anderen Mitarbeiterinnen könne sich die Beschwerdeführerin weniger gut einbringen, da man auch der Typ sein müsse, um wirklich gewinnsteigernd hilfreich zu sein. Oft wer- de das von Kunden auch nicht akzeptiert. Auf Grund dieser Überlegungen gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis zu 40 % Leistung er- bringen könne. Diese 40 % habe er rein finanziell und auf seine ganz per- sönliche Situation gerechnet, da sich das Aufgabenspektrum der Beschwerdeführerin nicht über den ganzen Leistungskatalog der EBA- Ausbildung erstrecke. Mit der Zeit werde sich die Beschwerdeführerin si- cher noch weiterentwickeln und ihre Stärken noch weiter aufbauen. Der ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin hielt zudem in einem Schreiben vom 3. Februar 2020 (act. II 92) fest, kurz nach der (Abschluss-) Prüfung habe die Beschwerdeführerin in etwa die Wertschöpfung einer Lernenden Mitte des ersten Lehrjahres mit Eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) und die Leistung einer ausgelernten … EBA nur in Teilberei- chen gezeigt. Seine optimistische Festlegung des Gehalts habe er aus der Zuversicht gespeist, dass für die Beschwerdeführerin nach Abschluss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 14 Ausbildung die Belastung der dualen Ausbildung wegfalle und sie sich ver- stärkt auf den Betrieb konzentrieren könne. Die Ausbildung habe erfordert, Lernfelder im gesamten Kompetenzbereich zu ermöglichen. Der Ausbil- dungsabschluss habe nun ermöglicht, die Beschwerdeführerin ausschliess- lich in den Bereichen einzusetzen, wo sie ihre Stärken habe. In den letzten acht Monaten habe er festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die erwar- tete und antizipierte Leistung nicht erbringen könne. Mit Sorge habe ein Leistungsabfall beobachtet werden können, Zeichen der Verunsicherung sowie Ängste aufgrund der Unklarheiten hätten die Arbeitssituation tangiert. Auch hätten sich die Belastungen im Umfeld der Beschwerdeführerin zuge- spitzt. Es gebe vermehrt Situationen, in denen "Vermittlungsarbeit" im Team, aber auch zur Kundschaft notwendig sei. 4.2 In Bezug auf die Ausführungen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich bei Stellungnahmen des Arbeitgebers zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person ähnlich verhält wie in Bezug auf die Ergebnisse leistungsorientierter beruflicher Abklärungen, welchen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/- einsatz des Versicherten effektiv realisiert wird und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 15 E. 2.3.2; Entscheide des BGer vom 20. November 2013, 8C_142/2013, E. 3.5, und vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). 4.3 Zwischen der Leistungsfähigkeitseinschätzung des RAD (act. II 82,

84) und derjenigen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (act. II 68, 92) besteht eine offensichtliche und erhebliche, nicht ohne Wei- teres erklärbare Diskrepanz. Gemäss den Schilderungen des ehemaligen Vorgesetzten soll die Beschwerdeführerin einen nicht unwesentlichen Teil der Arbeit einer … nicht oder nicht selbstständig ausführen können. Die bestehende Diskrepanz in der Leistungsfähigkeitseinschätzung konnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 15 auch durch die Stellungnahmen von Dr. med. H.________ und Dr. phil. G.________ je vom 24. März 2020 (act. II 98, 100) nicht geklärt werden. Folglich sind weitere medizinische Abklärungen notwendig (vgl. E. 4.2 hier- vor). Dies im Übrigen auch deshalb, weil die durch die Beschwerdegegne- rin als wesentliche Entscheidungsgrundlage herangezogene, durch den Nichtmediziner Dr. phil. G.________ durchgeführte neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar- stellt (Entscheid des BGer vom 13. August 2020, 9C_255/2020, E. 3.2), welche – soweit die neuropsychologisch attestierte Leistungseinschrän- kung auf psychische Ursachen zurückzuführen ist – von einem psychiatri- schen Experten zu validieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. April 2020, 8C_98/2020, E. 5.2). Der neuropsychologischen Einschätzung kommt somit letztlich einzig Hilfscharakter zu, da neuropsychologische Testresultate allein nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind demnach im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Entscheid des BGer vom

7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341). Mit anderen Worten bedürfen die neuropsychologischen Testresultate der neurologischen und psychiatrischen Einordnung. Hier liegt zwar eine Einschätzung der RAD-Neurologin Dr. med. H.________ vor (act. II 82, 98), welche aber zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung nicht genügt, da die RAD-Ärztin die grosse Diskrepanz aus medizinischer Sicht nicht erklären konnte. Zudem wurde auch keine psychiatrische Untersuchung und Beurteilung vorgenommen. Es bedarf somit ergänzend einer bidisziplinären psychiatrischen und neurologischen Untersuchung zur Validierung der neuropsychologischen Einschätzung und

– soweit möglich – zur Klärung der grossen Diskrepanz; dies im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden Gutachtens. Ob die Gutachter dabei auf die bereits vorhandene neuropsychologische Untersuchung abstellen oder ob sie selbst einen Neuropsychologen beiziehen, werden sie zu entscheiden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 16 Gestützt darauf wird die Beschwerdegegnerin namentlich auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie des ihr bekannten, sie betreffenden Entscheides des Bundesgerichts vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, darüber zu befinden haben, ob das Valideneinkommen allenfalls doch basierend auf Art. 26 IVV zu bestimmen ist, so wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4 ff.), und gestützt auf die von den Gutachtern umschriebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch insgesamt neu zu befinden haben. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Ju- ni 2020 (act. II 104) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 29. Oktober 2020 macht Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 11 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'750.-- sowie Auslagen von Fr. 93.30 und Mehrwertsteuer von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 17 Fr. 218.90 (7.7 % von Fr. 2'843.30), total Fr. 3'062.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegen- de Verfahren auf Fr. 3'062.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbei- ständung dahingefallen. In der Folge ist das entsprechende Verfahren gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt ab- zuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der der IV-Stelle Bern vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'062.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2020, IV/20/603, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.