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200 2020 594

Bern VerwG · 2021-03-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020

Sachverhalt

A. Die Eheleute A.________ und B.________ (geboren … respektive …; nach- folgend Versicherter/Versicherte bzw. Beschwerdeführer/Beschwerdeführe- rin) meldeten sich im Februar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 5). Mit Verfü- gung vom 8. August 2019 (act. II 16) sprach die AKB dem Versicherten ab

1. November 2018 EL in unterschiedlicher Höhe zu, wohingegen sie mit wei- terer, gleichentags erlassener Verfügung (act. II 17) einen Anspruch der Ver- sicherten verneinte. Die von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 18 f.), mit welchen sie die Berücksichtigung eines Ver- zichtsvermögens von jeweils insgesamt Fr. 471'151.-- (vgl. act. II 16 S. 10; 17 S. 6) beanstandeten, wies die AKB nach Vereinigung der Einsprachever- fahren mit Entscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34) ab. B. Dagegen liessen die Versicherten, vertreten durch Fürsprecherin und Nota- rin C.________, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde erheben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der AKB vom 29. Juni 2020 sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungs- leistungen der Beschwerdeführenden an die AKB zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führenden auf Ergänzungsleistungen (bzw. deren Höhe) ab November 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei den EL- Berechnungen zu Recht ein Verzichtsvermögen (von Fr. 471'151.-- vor Amortisation) berücksichtigt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ände- rung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL-Verfügun- gen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.2 vorne) gelangt im Lichte des hier ab November 2018 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und ge- rechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Ge- danke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 5 stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut- baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern al- ternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). Ein Verzicht ist jedoch nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine ge- setzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskon- trolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.3.3 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig ge- wesenen Fassung) ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Ban- ken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Da- bei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht fest- steht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernst- haft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 6 3. 3.1 Mit Abtretungsvertrag vom … 1998 übertrug der Beschwerdeführer einem seiner Söhne (Übernehmer) das landwirtschaftliche Heimwesen (act. II 8 S. 1-16). Die Abtretung stand ausdrücklich unter der "Ausgleichungs- pflicht" gemäss Art. 626 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. act. II 8 S. 7), weshalb die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich dieser Zuwendung einen allfälligen Vermögens-verzicht zu prüfen hatte und in der Folge insoweit unter dem Titel "Abtretung der Liegenschaft … Gbbl. Nrn. …, …, …, …, …, …, …, … Vertrag vom ....1998" ein Verzichts- vermögen von Fr. 121'540.-- (act. II 16 S. 8) berücksichtigte. Dabei ging sie von einem auf den amtlichen Werten basierenden Repartitionswert (100% des kantonalen Steuerwertes [pro 1998]; vgl. Art. 4 des kantonalen Ein- führungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006) von gesamthaft Fr. 349'540.-- aus und zog davon Gegenleistungen in Form von Hypothekarschulden (Fr. 116'100.--), einem Grundpfanddarlehen (Fr. 51'350.--) sowie einer Anzahlung von Fr. 60'550.-- (vgl. act. II 8 S. 7 f.) ab. Damit hat die Beschwerdegegnerin vom rohen Vermögen die ausgewiese- nen Gegenleistungen bzw. Schulden der in die Anspruchsberechnung ein- bezogenen Personen im Gesamtbetrag von Fr. 228'000.-- vollständig berücksichtigt (vgl. E. 2.3.3 vorne). Dass sie die Restanz von Fr. 100'000.--, welche dem Sohn gemäss Abtretungsvertrag als verzinsliches Darlehen überlassen wurde (act. II 8 S. 8), nicht in Abzug brachte, ist nicht zu bean- standen: So wird der in der Einsprache vom 2. September 2019 (act. II 18 S. 1; 19 S. 1) behauptete Sachverhalt, wonach die verzinsliche Restanz von Fr. 100'000.-- im Folgejahr nach Erhöhung der bestehenden Hypothek vom Übernehmer ausgeglichen worden sei, weder mittels der im Einsprachever- fahren ins Recht gelegten Zinsabrechnung (act. II 18 S. 3; 19 S. 3) noch durch das auf 20 Jahre rückwirkend ausgestellte Dokument "Rückzahlung Kaufpreisrestanz" vom 29. August 2019 (act. II 18 S. 11; 19 S. 11) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 306 E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 7 2.3.2 S. 308) belegt. Letzteres Dokument wurde denn auch erst nach Erlass der Verfügung vom 8. August 2019 erstellt, womit die darin erfolgte Darstel- lung bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann, was deren Beweiswert zusätzlich schmälert. Abgesehen davon, dass auch die angebli- che Rückzahlung, d.h. die tatsächliche Transaktion nicht belegt ist, vermö- gen schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 2) die Annahme eines Vermögensverzichts nicht zu entkräften. Einerseits räumen die Beschwerdeführenden selber ein, es liege insoweit ein Vermögensver- zicht vor (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 2; S. 4, Ziff. 5). Andererseits ändert auch der Tatbestand eines Erbvorbezugs bzw. eines "Vorempfangs" nichts daran, dass durch Fehlen einer rechtsgenüglich belegten adäquaten Gegen- leistung eine Verzichtshandlung (vgl. E. 2.3.2 vorne) vorliegt. Das von der Beschwerdegegnerin insoweit ermittelte Verzichtsvermögen von Fr. 121'540.-- (Fr. 349'540.-- - Fr. 228'000.--) ist somit nicht zu beanstanden. Was schliesslich den ausserhalb des Abtretungsvertrages geregelten Invent- arkauf anbelangt (act. II 8 S. 8), so wurde der entsprechende Betrag von Fr. 105'000.-- nicht als Vermögen bzw. zusätzliches Verzichtsvermögen berücksichtigt, weshalb auf die in der Beschwerde diesbezüglich gemachten Ausführungen (Beschwerde, S. 3, Ziff. 2) nicht weiter eingegangen zu wer- den braucht. 3.2 Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Unbelegter Vermögensrückgang" ein Verzichtsvermögen von Fr. 19'811.-- (act. II 16 S. 8). Die Beschwerdeführenden machen insoweit geltend, in den Jahren 2001 und 2002 habe das neu gebaute Einfamilienhaus auf der Par- zelle Nr. … in ihrem Eigentum gestanden und in diesem Zusammenhang seien Investitionen in die Bauten und Umgebung erfolgt, die aktuell nicht mehr hätten rekonstruiert werden können. Jedenfalls seien in diesen Jahren weder Schenkungen noch Vorempfänge ausgerichtet worden (Beschwerde, S. 3, Ziff. 3). Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, kann offen bleiben. Die Beschwer- degegnerin hat selber festgehalten, dass auf eine Begründung des Vermö- gensrückgangs verzichtet werde, weil der Beschwerdeführer an Demenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 8 erkrankt sei (act. II 12 S. 1; 16 S. 8). Weiter ist die Darstellung im Verwal- tungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Auskunft erteilen könne, weil stets ihr Ehemann die administrativen Belange erledigt habe (act. II 12 S. 1), plausibel. Soweit nach Berücksichtigung der anerkann- ten Vermögensreduktionen von Fr. 4'288.-- und Fr. 170'000.-- eine Reduk- tion von knapp Fr. 35'000.-- verbleibt, erweist sich diese Vermögensschwankung nicht als dergestalt hoch, dass sie für ein damals rund 60jähriges Landwirte-Ehepaar, d.h. Selbstständigerwerbende, nicht in- nerhalb der normalen Geschäfts- und Lebensführung möglich wäre. Soweit die Beschwerdegegnerin deshalb unter dem Titel "Angemessener Verzehr" (unter sachfremder Bezugnahme auf aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG) lediglich ei- nen Betrag von Fr. 15'000.-- in Abzug brachte, wodurch – wie eben dargelegt

– insgesamt ein Verzichtsvermögen von Fr. 19'811.-- verblieb, läuft dies auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle (vgl. E. 2.3.2 vorne) hinaus. Der Beschwerdegegnerin kann denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Be- rechnung der ihres Erachtens gebotenen (bzw. erlaubten) Ausgaben im Jahr 2002 in der Beschwerdeantwort (S. 5) auf die Beträge des ELG abstellt. Sie verkennt, dass zu jenem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden noch keine Er- gänzungsleistung bezogen haben und ihnen deshalb die entsprechenden Beträge nicht entgegengehalten werden können. Die Beschwerde ist des- halb in diesem Punkt gutzuheissen und das Verzichtsvermögen von Fr. 471'151.-- (act. II 16 S. 9) um den Betrag von Fr. 19'811.-- auf Fr. 451'340.-- zu reduzieren, dies mit entsprechender Wirkung auch für die Berechnung des "Ertrags aus Vermögensverzicht". 3.3 Im Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Ti- tel "Abtretung der Liegenschaft … Gbbl. Nr. … Vertrag vom ….1998" (richtig: … 2012) ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'800.-- (act. II 16 S. 8) sowie unter dem Titel "Barschenkungen" ein solches von Fr. 185'000.-- (S. 9). Mit Abtretungsvertrag vom … 2012 übertrugen die Beschwerdeführenden ei- nem ihrer Söhne das vorgenannte Grundstück (act. II 8 S. 17-27). Indem auch diese Abtretung "auf Rechnung künftiger Erbschaft" erfolgte (S. 19), hatte die Beschwerdegegnerin auch insoweit zu prüfen, ob dieser Abtretung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Ausgehend vom Repartiti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 9 onswert von Fr. 417'800.-- (S. 19) zog die Beschwerdegegnerin Hypothekar- schulden von Fr. 80'000.-- (S. 20), ein Darlehen von Fr. 33'000.-- (act. II 7 S.

6) sowie eine Zahlung des Übernehmers von Fr. 160'000.-- vom rohen Ver- mögen ab (act. II 16 S. 8), woraus ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'800.-

- resultierte. Ferner berücksichtigte sie Barschenkungen im Betrag von Fr. 160'000.-- pro 2013 bzw. Fr. 25'000.-- pro 2017 (S. 9), gesamthaft aus- machend Fr. 185'000.--. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin berück- sichtige die Schenkungen/Vorempfänge doppelt, da sie die vorzeitige Aus- gleichung unter den Miterben korrekterweise als Vorempfang des Vaters gegenüber seinen Söhnen ausgewiesen hätten. Vorempfangsweise an die Nachkommen verteilt worden sei nur der Betrag von Fr. 160'000.--, und zwar dadurch, dass der Übernehmer viermal Fr. 32'000.-- ausbezahlt habe und seinen Anteil habe verrechnen dürfen; fünf Teile à Fr 32'000.-- ergäben wie- derum die Fr. 160'000.--, auf die der Abtreter verzichtet habe. Der Betrag jedoch, den der Abtreter (gemeint wohl: Übernehmer) gegenüber seiner Mut- ter vorzeitig habe ausgleichen müssen, sei entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin nicht an die Nachkommen verschenkt worden, sondern hätten die Beschwerdeführenden zum Leben benötigt. Von diesem Betrag seien die ausgewiesenen Fr. 69’761.-- noch an Sparguthaben vorhanden; der Rest habe aufgrund der Pflegebedürftigkeit bereits verbraucht werden müssen (Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 4). Laut dem Abtretungsvertrag vom … 2012 musste der Übernehmer zwecks Tilgung des Anrechnungswertes der Liegenschaft der Mutter (Beschwerde- führerin) den Ausgleichungsbetrag von Fr. 160'000.-- und seinen Brüdern je Fr. 32'000.-- bezahlen, unter Verrechnung des eigenen Anteils mit der An- rechnungswertrestanz (act. II 8 S. 21). Die Beschwerdegegnerin hat richti- gerweise den Betrag von Fr. 160'000.-- – soweit die vereinbarte Zahlung an die Beschwerdeführerin betreffend – berücksichtigt (act. II 16 S. 8), nicht je- doch jene Ausgleichungsbeträge (je Fr. 32'000.--), die der Übernehmer an seine Geschwister hätte ausrichten müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, geht aus der Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. II 18 S. 5 f.) zudem insoweit hervor, dass nicht der Übernehmer die Ausgleichszahlungen vornahm, sondern die Beschwerdeführenden ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 10 fünf Söhnen je Fr. 32'000.-- schenkten (S. 6), was dem Betrag der verein- barten Ausgleichszahlung von Fr. 160'000.-- an die Beschwerdeführerin ent- spricht. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 160'000.-- nicht doppelt berücksichtigt und die Ermittlung des Verzichtsvermögens er- weist sich auch insoweit als korrekt. 3.4 Unter Berücksichtigung von aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung) beläuft sich der Ver- mögensverzehrbetrag pro 2018 auf Fr. 261'340.-- (Fr. 451'340.-- - Fr. 190'000.--) bzw. Fr. 251'340.-- pro 2019 (Fr. 451'340.-- - Fr. 200'000.-- [act. II 16 S. 9]). Der "Ertrag des Vermögensverzichts" beläuft sich der Be- rechnung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. act. II 16 S. 9) auf Fr. 216.-- (2018) und Fr. 125.-- (2019). Dabei hatte die Beschwerdegegnerin – entgegen der in der Beschwerde pos- tulierten Sichtweise (vgl. S. 4, Ziff. 5) – erst ab dem Jahr 2000 die jährliche Amortisation von Fr. 10'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17a Abs. 2 ELV; vgl. auch Ziff. 9.4 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Die übrigen Positionen der EL-Berechnung (act. II 16 S. 10 ff.; 17 S. 4 ff.) werden nicht bestritten und geben auch anderweitig keinen Anlass zu Bemerkungen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin lässt auch eine Berechnung mit den korrigierten Werten bei einem weiterhin über Fr. 10'000.-- liegenden Einnahmenüberschuss offensichtlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen entstehen (2018: Reduktion der Werte "Ertrags aus Vermögensver- zehr" um Fr. 32.-- und "Vermögen anrechenbar als Einkommen" um Fr. 991.- -, d.h. total Reduktion Einkommen um Fr. 1'023.--; 2019: Reduktion der Werte "Ertrags aus Vermögensverzehr" um Fr. 5.-- und "Vermögen anre- chenbar als Einkommen" um Fr. 990.--, total Fr. 995). Die Beschwerde ist die Beschwerdeführerin betreffend vollumfänglich abzuweisen. 3.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers, für welchen die Beschwerde- gegnerin zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits bejaht hat, werden die Korrekturen zu einer (leichten) Erhöhung des Anspruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 11 führen. Diesen konkret zu berechnen und in der Folge auszurichten, ist Sa- che der Beschwerdegegnerin. In diesem Rahmen ist die Beschwerde gutzu- heissen. 3.5 Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34) erhobene Beschwerde den Beschwerdeführer betreffend im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Ergän- zungsleistungen des Beschwerdeführeres sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegne- rin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 28. Oktober 2020 macht Fürsprecherin und Notarin C.________ ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 1'385.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht des Verfahrensausgangs – die Beschwerdeführenden obsiegen einzig insoweit, als das Verzichtsvermögen um Fr. 19'811.-- reduziert wird (vgl. E. 3.2 vorne), was derzeit zudem einzig auf den Anspruch des Beschwerdeführers Auswir- kungen hat (vgl. E. 3.4 vorne) – rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Juni Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 12 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen des Beschwerde- führers im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin und Notarin C.________ z.H. der Beschwerdeführen- den - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 594 EL LOU/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecherin und Notarin C.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ und B.________ (geboren … respektive …; nach- folgend Versicherter/Versicherte bzw. Beschwerdeführer/Beschwerdeführe- rin) meldeten sich im Februar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 5). Mit Verfü- gung vom 8. August 2019 (act. II 16) sprach die AKB dem Versicherten ab

1. November 2018 EL in unterschiedlicher Höhe zu, wohingegen sie mit wei- terer, gleichentags erlassener Verfügung (act. II 17) einen Anspruch der Ver- sicherten verneinte. Die von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen (act. II 18 f.), mit welchen sie die Berücksichtigung eines Ver- zichtsvermögens von jeweils insgesamt Fr. 471'151.-- (vgl. act. II 16 S. 10; 17 S. 6) beanstandeten, wies die AKB nach Vereinigung der Einsprachever- fahren mit Entscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34) ab. B. Dagegen liessen die Versicherten, vertreten durch Fürsprecherin und Nota- rin C.________, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde erheben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der AKB vom 29. Juni 2020 sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungs- leistungen der Beschwerdeführenden an die AKB zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führenden auf Ergänzungsleistungen (bzw. deren Höhe) ab November 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei den EL- Berechnungen zu Recht ein Verzichtsvermögen (von Fr. 471'151.-- vor Amortisation) berücksichtigt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ände- rung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL-Verfügun- gen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.2 vorne) gelangt im Lichte des hier ab November 2018 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und ge- rechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Ge- danke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 5 stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut- baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern al- ternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). Ein Verzicht ist jedoch nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine ge- setzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskon- trolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.3.3 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig ge- wesenen Fassung) ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Ban- ken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Da- bei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht fest- steht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernst- haft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 6 3. 3.1 Mit Abtretungsvertrag vom … 1998 übertrug der Beschwerdeführer einem seiner Söhne (Übernehmer) das landwirtschaftliche Heimwesen (act. II 8 S. 1-16). Die Abtretung stand ausdrücklich unter der "Ausgleichungs- pflicht" gemäss Art. 626 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. act. II 8 S. 7), weshalb die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich dieser Zuwendung einen allfälligen Vermögens-verzicht zu prüfen hatte und in der Folge insoweit unter dem Titel "Abtretung der Liegenschaft … Gbbl. Nrn. …, …, …, …, …, …, …, … Vertrag vom ....1998" ein Verzichts- vermögen von Fr. 121'540.-- (act. II 16 S. 8) berücksichtigte. Dabei ging sie von einem auf den amtlichen Werten basierenden Repartitionswert (100% des kantonalen Steuerwertes [pro 1998]; vgl. Art. 4 des kantonalen Ein- führungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006) von gesamthaft Fr. 349'540.-- aus und zog davon Gegenleistungen in Form von Hypothekarschulden (Fr. 116'100.--), einem Grundpfanddarlehen (Fr. 51'350.--) sowie einer Anzahlung von Fr. 60'550.-- (vgl. act. II 8 S. 7 f.) ab. Damit hat die Beschwerdegegnerin vom rohen Vermögen die ausgewiese- nen Gegenleistungen bzw. Schulden der in die Anspruchsberechnung ein- bezogenen Personen im Gesamtbetrag von Fr. 228'000.-- vollständig berücksichtigt (vgl. E. 2.3.3 vorne). Dass sie die Restanz von Fr. 100'000.--, welche dem Sohn gemäss Abtretungsvertrag als verzinsliches Darlehen überlassen wurde (act. II 8 S. 8), nicht in Abzug brachte, ist nicht zu bean- standen: So wird der in der Einsprache vom 2. September 2019 (act. II 18 S. 1; 19 S. 1) behauptete Sachverhalt, wonach die verzinsliche Restanz von Fr. 100'000.-- im Folgejahr nach Erhöhung der bestehenden Hypothek vom Übernehmer ausgeglichen worden sei, weder mittels der im Einsprachever- fahren ins Recht gelegten Zinsabrechnung (act. II 18 S. 3; 19 S. 3) noch durch das auf 20 Jahre rückwirkend ausgestellte Dokument "Rückzahlung Kaufpreisrestanz" vom 29. August 2019 (act. II 18 S. 11; 19 S. 11) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 306 E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 7 2.3.2 S. 308) belegt. Letzteres Dokument wurde denn auch erst nach Erlass der Verfügung vom 8. August 2019 erstellt, womit die darin erfolgte Darstel- lung bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann, was deren Beweiswert zusätzlich schmälert. Abgesehen davon, dass auch die angebli- che Rückzahlung, d.h. die tatsächliche Transaktion nicht belegt ist, vermö- gen schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 2) die Annahme eines Vermögensverzichts nicht zu entkräften. Einerseits räumen die Beschwerdeführenden selber ein, es liege insoweit ein Vermögensver- zicht vor (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 2; S. 4, Ziff. 5). Andererseits ändert auch der Tatbestand eines Erbvorbezugs bzw. eines "Vorempfangs" nichts daran, dass durch Fehlen einer rechtsgenüglich belegten adäquaten Gegen- leistung eine Verzichtshandlung (vgl. E. 2.3.2 vorne) vorliegt. Das von der Beschwerdegegnerin insoweit ermittelte Verzichtsvermögen von Fr. 121'540.-- (Fr. 349'540.-- - Fr. 228'000.--) ist somit nicht zu beanstanden. Was schliesslich den ausserhalb des Abtretungsvertrages geregelten Invent- arkauf anbelangt (act. II 8 S. 8), so wurde der entsprechende Betrag von Fr. 105'000.-- nicht als Vermögen bzw. zusätzliches Verzichtsvermögen berücksichtigt, weshalb auf die in der Beschwerde diesbezüglich gemachten Ausführungen (Beschwerde, S. 3, Ziff. 2) nicht weiter eingegangen zu wer- den braucht. 3.2 Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Unbelegter Vermögensrückgang" ein Verzichtsvermögen von Fr. 19'811.-- (act. II 16 S. 8). Die Beschwerdeführenden machen insoweit geltend, in den Jahren 2001 und 2002 habe das neu gebaute Einfamilienhaus auf der Par- zelle Nr. … in ihrem Eigentum gestanden und in diesem Zusammenhang seien Investitionen in die Bauten und Umgebung erfolgt, die aktuell nicht mehr hätten rekonstruiert werden können. Jedenfalls seien in diesen Jahren weder Schenkungen noch Vorempfänge ausgerichtet worden (Beschwerde, S. 3, Ziff. 3). Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, kann offen bleiben. Die Beschwer- degegnerin hat selber festgehalten, dass auf eine Begründung des Vermö- gensrückgangs verzichtet werde, weil der Beschwerdeführer an Demenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 8 erkrankt sei (act. II 12 S. 1; 16 S. 8). Weiter ist die Darstellung im Verwal- tungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Auskunft erteilen könne, weil stets ihr Ehemann die administrativen Belange erledigt habe (act. II 12 S. 1), plausibel. Soweit nach Berücksichtigung der anerkann- ten Vermögensreduktionen von Fr. 4'288.-- und Fr. 170'000.-- eine Reduk- tion von knapp Fr. 35'000.-- verbleibt, erweist sich diese Vermögensschwankung nicht als dergestalt hoch, dass sie für ein damals rund 60jähriges Landwirte-Ehepaar, d.h. Selbstständigerwerbende, nicht in- nerhalb der normalen Geschäfts- und Lebensführung möglich wäre. Soweit die Beschwerdegegnerin deshalb unter dem Titel "Angemessener Verzehr" (unter sachfremder Bezugnahme auf aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG) lediglich ei- nen Betrag von Fr. 15'000.-- in Abzug brachte, wodurch – wie eben dargelegt

– insgesamt ein Verzichtsvermögen von Fr. 19'811.-- verblieb, läuft dies auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle (vgl. E. 2.3.2 vorne) hinaus. Der Beschwerdegegnerin kann denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Be- rechnung der ihres Erachtens gebotenen (bzw. erlaubten) Ausgaben im Jahr 2002 in der Beschwerdeantwort (S. 5) auf die Beträge des ELG abstellt. Sie verkennt, dass zu jenem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden noch keine Er- gänzungsleistung bezogen haben und ihnen deshalb die entsprechenden Beträge nicht entgegengehalten werden können. Die Beschwerde ist des- halb in diesem Punkt gutzuheissen und das Verzichtsvermögen von Fr. 471'151.-- (act. II 16 S. 9) um den Betrag von Fr. 19'811.-- auf Fr. 451'340.-- zu reduzieren, dies mit entsprechender Wirkung auch für die Berechnung des "Ertrags aus Vermögensverzicht". 3.3 Im Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter dem Ti- tel "Abtretung der Liegenschaft … Gbbl. Nr. … Vertrag vom ….1998" (richtig: … 2012) ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'800.-- (act. II 16 S. 8) sowie unter dem Titel "Barschenkungen" ein solches von Fr. 185'000.-- (S. 9). Mit Abtretungsvertrag vom … 2012 übertrugen die Beschwerdeführenden ei- nem ihrer Söhne das vorgenannte Grundstück (act. II 8 S. 17-27). Indem auch diese Abtretung "auf Rechnung künftiger Erbschaft" erfolgte (S. 19), hatte die Beschwerdegegnerin auch insoweit zu prüfen, ob dieser Abtretung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Ausgehend vom Repartiti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 9 onswert von Fr. 417'800.-- (S. 19) zog die Beschwerdegegnerin Hypothekar- schulden von Fr. 80'000.-- (S. 20), ein Darlehen von Fr. 33'000.-- (act. II 7 S.

6) sowie eine Zahlung des Übernehmers von Fr. 160'000.-- vom rohen Ver- mögen ab (act. II 16 S. 8), woraus ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'800.-

- resultierte. Ferner berücksichtigte sie Barschenkungen im Betrag von Fr. 160'000.-- pro 2013 bzw. Fr. 25'000.-- pro 2017 (S. 9), gesamthaft aus- machend Fr. 185'000.--. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin berück- sichtige die Schenkungen/Vorempfänge doppelt, da sie die vorzeitige Aus- gleichung unter den Miterben korrekterweise als Vorempfang des Vaters gegenüber seinen Söhnen ausgewiesen hätten. Vorempfangsweise an die Nachkommen verteilt worden sei nur der Betrag von Fr. 160'000.--, und zwar dadurch, dass der Übernehmer viermal Fr. 32'000.-- ausbezahlt habe und seinen Anteil habe verrechnen dürfen; fünf Teile à Fr 32'000.-- ergäben wie- derum die Fr. 160'000.--, auf die der Abtreter verzichtet habe. Der Betrag jedoch, den der Abtreter (gemeint wohl: Übernehmer) gegenüber seiner Mut- ter vorzeitig habe ausgleichen müssen, sei entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin nicht an die Nachkommen verschenkt worden, sondern hätten die Beschwerdeführenden zum Leben benötigt. Von diesem Betrag seien die ausgewiesenen Fr. 69’761.-- noch an Sparguthaben vorhanden; der Rest habe aufgrund der Pflegebedürftigkeit bereits verbraucht werden müssen (Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 4). Laut dem Abtretungsvertrag vom … 2012 musste der Übernehmer zwecks Tilgung des Anrechnungswertes der Liegenschaft der Mutter (Beschwerde- führerin) den Ausgleichungsbetrag von Fr. 160'000.-- und seinen Brüdern je Fr. 32'000.-- bezahlen, unter Verrechnung des eigenen Anteils mit der An- rechnungswertrestanz (act. II 8 S. 21). Die Beschwerdegegnerin hat richti- gerweise den Betrag von Fr. 160'000.-- – soweit die vereinbarte Zahlung an die Beschwerdeführerin betreffend – berücksichtigt (act. II 16 S. 8), nicht je- doch jene Ausgleichungsbeträge (je Fr. 32'000.--), die der Übernehmer an seine Geschwister hätte ausrichten müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, geht aus der Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. II 18 S. 5 f.) zudem insoweit hervor, dass nicht der Übernehmer die Ausgleichszahlungen vornahm, sondern die Beschwerdeführenden ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 10 fünf Söhnen je Fr. 32'000.-- schenkten (S. 6), was dem Betrag der verein- barten Ausgleichszahlung von Fr. 160'000.-- an die Beschwerdeführerin ent- spricht. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 160'000.-- nicht doppelt berücksichtigt und die Ermittlung des Verzichtsvermögens er- weist sich auch insoweit als korrekt. 3.4 Unter Berücksichtigung von aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung) beläuft sich der Ver- mögensverzehrbetrag pro 2018 auf Fr. 261'340.-- (Fr. 451'340.-- - Fr. 190'000.--) bzw. Fr. 251'340.-- pro 2019 (Fr. 451'340.-- - Fr. 200'000.-- [act. II 16 S. 9]). Der "Ertrag des Vermögensverzichts" beläuft sich der Be- rechnung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. act. II 16 S. 9) auf Fr. 216.-- (2018) und Fr. 125.-- (2019). Dabei hatte die Beschwerdegegnerin – entgegen der in der Beschwerde pos- tulierten Sichtweise (vgl. S. 4, Ziff. 5) – erst ab dem Jahr 2000 die jährliche Amortisation von Fr. 10'000.-- zu berücksichtigen (Art. 17a Abs. 2 ELV; vgl. auch Ziff. 9.4 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Die übrigen Positionen der EL-Berechnung (act. II 16 S. 10 ff.; 17 S. 4 ff.) werden nicht bestritten und geben auch anderweitig keinen Anlass zu Bemerkungen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin lässt auch eine Berechnung mit den korrigierten Werten bei einem weiterhin über Fr. 10'000.-- liegenden Einnahmenüberschuss offensichtlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen entstehen (2018: Reduktion der Werte "Ertrags aus Vermögensver- zehr" um Fr. 32.-- und "Vermögen anrechenbar als Einkommen" um Fr. 991.- -, d.h. total Reduktion Einkommen um Fr. 1'023.--; 2019: Reduktion der Werte "Ertrags aus Vermögensverzehr" um Fr. 5.-- und "Vermögen anre- chenbar als Einkommen" um Fr. 990.--, total Fr. 995). Die Beschwerde ist die Beschwerdeführerin betreffend vollumfänglich abzuweisen. 3.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers, für welchen die Beschwerde- gegnerin zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits bejaht hat, werden die Korrekturen zu einer (leichten) Erhöhung des Anspruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 11 führen. Diesen konkret zu berechnen und in der Folge auszurichten, ist Sa- che der Beschwerdegegnerin. In diesem Rahmen ist die Beschwerde gutzu- heissen. 3.5 Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 (act. II 34) erhobene Beschwerde den Beschwerdeführer betreffend im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Ergän- zungsleistungen des Beschwerdeführeres sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegne- rin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 28. Oktober 2020 macht Fürsprecherin und Notarin C.________ ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 1'385.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht des Verfahrensausgangs – die Beschwerdeführenden obsiegen einzig insoweit, als das Verzichtsvermögen um Fr. 19'811.-- reduziert wird (vgl. E. 3.2 vorne), was derzeit zudem einzig auf den Anspruch des Beschwerdeführers Auswir- kungen hat (vgl. E. 3.4 vorne) – rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021, EL/20/594, Seite 12 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen des Beschwerde- führers im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin und Notarin C.________ z.H. der Beschwerdeführen- den

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.