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200 2020 580

Bern VerwG · 2020-06-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020

Sachverhalt

A. Der 1989 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war ab 1. August 2017 bei der B.________ AG (nachfol- gend Arbeitgeberin) als … angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA oder Beschwerde- gegner; act. II 86). Am 20. Dezember 2019 (act. II 85) kündigte der Versi- cherte das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020. Am 17. März 2020 (AB 87-88) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags (act. II 89-92) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2020. Mit Verfügung vom 23. April 2020 (act. II 48-50) stellte das AVA den Versicherten wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2020 für 36 Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 34-35) wies es mit Entscheid vom 11. Juni 2020 (act. II 24-28) ab. B. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 11. Juni 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Ju- ni 2020 (AB 24-28). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ab 1. März 2020 im Umfang von 36 Tagen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 176.75 (AB 47) und einer Einstelldauer von 36 Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 4

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer längeren, d.h. drei- bis viermonatigen Reise nach … seine unbefristete Stelle im Dezember 2019 per Ende Februar 2020 kündigte, die Reise CO- VID-19-Virus-bedingt jedoch nicht antreten konnte. Durch die Kündigung des Beschwerdeführers wurde der Tatbestand der selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) – entgegen seinen Vorbringen und trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 5 Verständnis für seine persönliche Situation – erfüllt. Es war seine freie Ent- scheidung, das innegehabte unbefristete Arbeitsverhältnis ohne Festanstel- lung per 29. Februar 2020 zu kündigen. Daran vermögen die Folgen und Auswirkungen des COVID-19-Virus bzw. der Umstand, dass dadurch die geplante Reise nicht angetreten werden konnte, nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer auch ohne diese Gegebenheiten nicht damit rechnen konnte, nach der Rückkehr in die Schweiz ohne Verzug wieder eine Stelle zu finden. Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt (vgl. Ein- spracheentscheid vom 11. Juni 2020 [act. II 24-28] S. 27), stellt ein Aus- landaufenthalt keine Unzumutbarkeit für die Aufgabe einer Stelle ohne Zu- sicherung einer anderen dar, weil es sich dabei um einen absolut persönli- chen Kündigungsgrund handelt. Dadurch ist der Beschwerdeführer be- wusst das Risiko eingegangen, zumindest bis zum Finden einer neuen Ar- beitsstelle arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Der Be- schwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt. Er orientierte sich bei der Einstelldauer an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend seco) herausgegebenen "Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D75 Ziff. 1.D), was nicht zu be- anstanden ist und im Einklang mit dem Verordnungstext von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV steht. Danach wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle als schweres Verschuldet taxiert. Ob das primäre Ziel der geplanten Reise die Verbesserung der englischen Sprache gewesen ist, um später bessere Aussichten auf eine Anstellung als "…" zu haben, wie der Beschwerdefüh- rer erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, erscheint aufgrund des Umstandes, dass er bei der Leistungsanmeldung den Grund des Auf- enthaltes in … mit "Reisen" umschrieb (act. II 90 Ziff. 20), die Amtssprache von … nicht Englisch ist, und auch sonst keine diesbezüglichen Anhalts- punkte (wie etwa Kursbestätigungen von Sprachschulen vor Ort etc.) in den Akten liegen, zumindest fraglich. Doch selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies im Ergebnis nichts. Denn der Beschwerdegegner hat sich beim Einstellmass von 36 Tagen am unteren Rand der möglichen 31 bis 60 Tage bewegt, womit auch ein Sprachaufenthalt als möglicher mildernder Faktor bereits bei der Festlegung der Einstelldauer genügend berücksichtigt wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 6 den wäre. Das Einstellmass bewegt sich nach dem Gesagten innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.2. hiervor) und es be- steht keine Veranlassung, in deren Ermessensausübung einzugreifen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

11. Juni 2020 (act. II 24-28) weder in grundsätzlicher noch masslicher Hin- sicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 7
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 580 ALV FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war ab 1. August 2017 bei der B.________ AG (nachfol- gend Arbeitgeberin) als … angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA oder Beschwerde- gegner; act. II 86). Am 20. Dezember 2019 (act. II 85) kündigte der Versi- cherte das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020. Am 17. März 2020 (AB 87-88) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags (act. II 89-92) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2020. Mit Verfügung vom 23. April 2020 (act. II 48-50) stellte das AVA den Versicherten wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2020 für 36 Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 34-35) wies es mit Entscheid vom 11. Juni 2020 (act. II 24-28) ab. B. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 11. Juni 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Ju- ni 2020 (AB 24-28). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ab 1. März 2020 im Umfang von 36 Tagen. 1.3. Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 176.75 (AB 47) und einer Einstelldauer von 36 Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer längeren, d.h. drei- bis viermonatigen Reise nach … seine unbefristete Stelle im Dezember 2019 per Ende Februar 2020 kündigte, die Reise CO- VID-19-Virus-bedingt jedoch nicht antreten konnte. Durch die Kündigung des Beschwerdeführers wurde der Tatbestand der selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) – entgegen seinen Vorbringen und trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 5 Verständnis für seine persönliche Situation – erfüllt. Es war seine freie Ent- scheidung, das innegehabte unbefristete Arbeitsverhältnis ohne Festanstel- lung per 29. Februar 2020 zu kündigen. Daran vermögen die Folgen und Auswirkungen des COVID-19-Virus bzw. der Umstand, dass dadurch die geplante Reise nicht angetreten werden konnte, nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer auch ohne diese Gegebenheiten nicht damit rechnen konnte, nach der Rückkehr in die Schweiz ohne Verzug wieder eine Stelle zu finden. Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt (vgl. Ein- spracheentscheid vom 11. Juni 2020 [act. II 24-28] S. 27), stellt ein Aus- landaufenthalt keine Unzumutbarkeit für die Aufgabe einer Stelle ohne Zu- sicherung einer anderen dar, weil es sich dabei um einen absolut persönli- chen Kündigungsgrund handelt. Dadurch ist der Beschwerdeführer be- wusst das Risiko eingegangen, zumindest bis zum Finden einer neuen Ar- beitsstelle arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Der Be- schwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt. Er orientierte sich bei der Einstelldauer an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend seco) herausgegebenen "Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D75 Ziff. 1.D), was nicht zu be- anstanden ist und im Einklang mit dem Verordnungstext von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV steht. Danach wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle als schweres Verschuldet taxiert. Ob das primäre Ziel der geplanten Reise die Verbesserung der englischen Sprache gewesen ist, um später bessere Aussichten auf eine Anstellung als "…" zu haben, wie der Beschwerdefüh- rer erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, erscheint aufgrund des Umstandes, dass er bei der Leistungsanmeldung den Grund des Auf- enthaltes in … mit "Reisen" umschrieb (act. II 90 Ziff. 20), die Amtssprache von … nicht Englisch ist, und auch sonst keine diesbezüglichen Anhalts- punkte (wie etwa Kursbestätigungen von Sprachschulen vor Ort etc.) in den Akten liegen, zumindest fraglich. Doch selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies im Ergebnis nichts. Denn der Beschwerdegegner hat sich beim Einstellmass von 36 Tagen am unteren Rand der möglichen 31 bis 60 Tage bewegt, womit auch ein Sprachaufenthalt als möglicher mildernder Faktor bereits bei der Festlegung der Einstelldauer genügend berücksichtigt wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 6 den wäre. Das Einstellmass bewegt sich nach dem Gesagten innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.2. hiervor) und es be- steht keine Veranlassung, in deren Ermessensausübung einzugreifen. 4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

11. Juni 2020 (act. II 24-28) weder in grundsätzlicher noch masslicher Hin- sicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 7

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.