opencaselaw.ch

200 2020 58

Bern VerwG · 2019-12-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019

Sachverhalt

A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war beim Einzelunternehmen C.________, Inhaberin D.________ (Arbeit- geberin) in der Funktion als … angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse E.________ [ALK E.________; act. III] 270-271). Infolge einer Auseinan- dersetzung am 15. Februar 2018 verliess die Versicherte am selben Tag diesen Betrieb (act. III 262). Am ... Mai 2019 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Arbeitslo- senkasse [ALK] bzw. Beschwerdegegner [act. II] 120-121, Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Publikation vom ... Mai 2019). Am 4. Juli 2019 stellte die Versicherte Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn- forderungen (act. II 124-125). Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (act. II 67) forderte die ALK die Versicherte, vertreten durch B.________, auf, Unterla- gen zuzustellen, aus denen hervorgehe, dass die Versicherte ihrer Scha- denminderungspflicht nachgekommen sei. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 nahm die Versicherte Stellung und stellte der ALK verschiedene Unterlagen zu (act. II 58-59). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (act. II 55) lehnte diese den Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Nichterfüllung der Scha- denminderungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, im Zeitraum vom

16. Februar bis 8. Juli 2018 seien weder betreibungs- noch zivilrechtliche Schritte unternommen worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48-50) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 (act. II 42-46) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2020 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2019 sowie die Zusprache der ihr zustehenden Versicherungsleistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2020 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der ALK E.________ (act. III), welche am 4. März 2020 beim Gericht eingingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2020 gab der Instruktionsrich- ter den Parteien Gelegenheit, bis zum 15. Mai 2020 Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Schlussbemerkungen zukommen. Der Beschwerdegeg- ner liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezem- ber 2019 (act. II 42-46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung.

E. 1.3 Bei offenen Lohnforderungen gemäss Schlichtungsgesuch (act. II

23) von Fr. 15'595.40 (restliche Lohnforderung, Ferienguthaben, Überstun- den, Ruhe- und Feiertage), abzüglich der ausgerichteten Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 2'777.75 (act. III 220, 221), ausmachend insgesamt Fr. 12'817.65, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet, weder Art. 55 AVIG noch die Rechtspre- chung schreibe starre Fristen vor. Die Schadenminderungspflicht könne dementsprechend nicht nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als allgemein nicht eingehalten erklärt werden, ohne die konkreten und vorgebrachten Sachverhaltselemente und Argu- mentationen im Einzelfall zu prüfen. Damit habe der Beschwerdegegner neben Art. 55 AVIG auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG verletzt (Beschwerde S. 8 f.). Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermischt formelle und mate- rielle Rügen. Die Prüfung, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor- liegt, ist der materiellen Beurteilung voranzustellen. In casu liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, denn der Einspracheentscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 6

4. Dezember 2019 (act. II 42-46) ist nachvollziehbar und sachlich begrün- det. Dabei hat sich der Beschwerdegegner zulässigerweise auf die wesent- lichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.1 hiervor). Es müssen nicht alle einzelnen Argumente einlässlich diskutiert werden. Der Beschwerdeführe- rin war es denn auch möglich, gestützt auf die Ausführungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzu- reichen. Ob der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Argumente zu Unrecht als nicht massgeblich erachtet hat, ist eine Frage der – nachfolgend vorzunehmenden – materiellen Würdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. 3. 3.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent- schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält- nisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 3.3 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar- beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stel- len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf In- solvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). 3.4 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 7 treten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgebe- rin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinrei- chender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Kon- kurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Ar- beitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vor- sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Aus- mass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rech- nung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 3.5 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 8 4. 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Arbeitgeberin am 1. Juli 2017 ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen worden war (act. III 270-271 [Ziff. 4 lit. a]). Erstellt ist, dass es am 15. Februar 2018 zwischen der Arbeitgeberin und drei ihrer Angestellten (der Beschwerdeführerin, F.________ [Beschwerdeführerin in ALV/2020/56]), G.________ [Be- schwerdeführer in ALV/2020/57]) zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aufgrund ihres Feriengut- habens ab dem 8. Januar 2018 fünf Wochen Ferien bezogen. Nach ihrer Rückkehr habe sie noch keinen Lohn vom Januar 2018 erhalten. Zusam- men mit ihren Kollegen habe sie ihren ausstehenden Lohn verlangt. Die Arbeitgeberin habe darauf mit Beschimpfungen reagiert und geschrien, dass sie entlassen seien. Sie seien von ihren Unterkünften und vom Ar- beitsplatz weggewiesen worden (Beschwerde S. 3). Die Arbeitgeberin führ- te aus, die Beschwerdeführerin habe vom 8. Januar bis 27. Februar 2018 Ferien bezogen. Sie hätte zu keiner Zeit eine mündliche Kündigung ausge- sprochen (act. II 38). Wie sich die Auseinandersetzung wirklich zugetragen hat bzw. ob die fristlose Kündigung von der Arbeitgeberin ausgesprochen wurde und welche zivilrechtlichen Wirkungen dies konkret hatte, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend und er- stellt ist, dass es am 15. Februar 2018 zu Differenzen kam und in der dar- auffolgenden Zeit allfällige Lohnforderungen nicht beglichen wurden. 4.1.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 forderte die Beschwerdeführe- rin die Arbeitgeberin auf, die fristlose Kündigung zurückzunehmen. Sie bot ihre Arbeit weiterhin an und verlangte die Ausrichtung des Lohnes während der ordentlichen Kündigungsfrist (act. III 23). Daraufhin forderte die Arbeit- geberin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2018 (act. II 35) auf, am 28. Februar 2018 zur Arbeit zu erscheinen. Sie habe der Be- schwerdeführerin vom 8. Januar bis 27. Februar 2018 Gelegenheit gege- ben, in die Ferien zu gehen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforde- rung nicht nach (act. II 36 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 9 Mit Schreiben vom 1. März 2018 (act. II 36) forderte die B.________ in Ver- tretung der Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin auf, den 13. Monatslohn 2017 sowie die Löhne für Januar und Februar 2018 zu bezahlen. Daraufhin teilte die Arbeitgeberin am 6. März 2018 mit, es sei zu keiner Zeit zu einer mündlichen Kündigung gekommen. Der 13. Monatslohn sei bereits in den Lohnzahlungen mitbezahlt worden (act. III 252). Mit Schreiben vom 21. März 2018 (act. II 92) forderte die Beschwerdeführe- rin die Arbeitgeberin auf, alle bis und mit 15. Februar 2018 fehlenden bzw. fälligen Löhne und Lohnteile der drei Angestellten auszuzahlen und wies darauf hin, die fristlose Entlassung sei rechtswidrig, der Lohn sei weiterhin zu bezahlen. 4.1.3 Am 10. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der ALK E.________ zum Kündigungsgrund Stellung (act. III 243). Am 2. Mai 2018 erklärte letztere gegenüber der Beschwerdeführerin die Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab vorzeitiger Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses als anerkannt und teilte in diesem Rahmen die Subrogation mit (act. III 220). Am selben Tag machte die ALK E.________ gegenüber der Arbeitgeberin eine Subrogationsanzeige und forderte sie zur Bezahlung von Fr. 2'777.75 auf (act. III 221). 4.1.4 Am 22. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein auf den

9. Juli 2018 datiertes Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Berner Oberland ein (act. II 25; Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 15. Oktober 2018, wonach das Schlichtungsgesuch seit dem 22. August 2018 rechtshängig war [act. III 17], Begleitschreiben der B.________ vom 22. August 2018 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 Juli 2020, ALV/2020/56, E. 4.1.4). 4.1.5 Damit ist von Folgendem auszugehen. Am 15. Februar 2018 ver- liess die Beschwerdeführerin nach einem Streit den Arbeitsplatz; sie er- schien danach nicht mehr zur Arbeit. Am 22. Februar 2018 bot sie der Ar- beitgeberin ihre Arbeit an. In der Folge verlangte sie am 1. und 21. März 2018 bei der Arbeitgeberin die Zahlung des Lohnes. Am 22. August 2018 reichte sie sodann das Schlichtungsgesuch ein. Damit ist der erste wesent- liche Schritt zur Geltendmachung der Ansprüche am 22. August 2018 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 10 folgt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin ihre Scha- denminderungspflicht verletzt hat. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom 29. April 2020, 8C_820/2019 vor, dass auch das Zuwarten mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches während eines drei Monate überschreitenden Zeitraums nicht zwingend eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellen müsse. Indes ist dieses Urteil hier deshalb nicht einschlägig, weil die dortige Zeitspanne von der Aufforderung die Lohnausstände zu begleichen bis zur Anhebung eines arbeitsrechtlichen Prozesses mit drei Monaten und einigen Tagen (E. 4.3.2 f.) deutlich kürzer war. Von der Entstehung der Problematik bis zum Schlichtungsgesuch liegen etwas mehr als sechs Monate und von der Zah- lungsaufforderung bis zum Schlichtungsgesuch rund fünf Monate (vgl. E. 4.1.5 hiervor). 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein kostenpflichtiges Betreibungsverfahren über irgendeinen geschätzten Betrag wäre verfahrensökonomisch nicht sinnvoll und nicht zielführend gewesen (Beschwerde S. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies vom Beschwerdegegner gar nicht verlangt bzw. der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten wurde. Vielmehr hat der Beschwerdegegner ganz allgemein eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin erkannt, dass nach der Eskalation vom 15. Februar 2018, als der Beschwerdeführerin und ihren Arbeitskollegen klar sein musste, dass der Lohn nicht mehr bezahlt werden würde bzw. hierfür ein dezidiertes Vorgehen notwendig sein wird, erst am 22. August 2018 mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches rechtlich gegen die Arbeitgeberin vorgegangen wurde (act. II 44-45; Beschwerdeantwort Ziff. 6). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Betreibung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits lange vor dem 22. August 2018 aktiv wurde. Der Arbeitsvertrag lag ihr und damit auch ihrer Vertretung vor und die weiteren aus Sicht der Beschwerdeführerin rechtserheblichen Tatsachen, nämlich eine ungerechtfertigte Entlassung mit fortdauerndem Lohnanspruch, waren ihr bekannt. Ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 11 Schlichtungsgesuch hätte damit spätestens ab März 2018 eingereicht werden können, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits durch die B.________ gewerkschaftlich sachkundig vertreten war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, infolge wechselndem Wohnort, neuer Anstellung, eingeschränkter Kommunikation sowie fehlender Informatik-Kenntnisse und -Ausrüstung, habe die Fallbearbeitung mehr Ressourcen beansprucht, ändert daran nichts. Die Rechtsprechung verlangt eine beförderliche Geltendmachung der Ansprüche bzw. eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat sich das Handeln der Mitarbeiter des E.________ Rechtsdienstes, die mit dem Einleiten notwendiger Schritte zuwarteten, als eigenes Verhalten anrechnen zu lassen. Gleiches gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin selber das Schlichtungsgesuch tatsächlich am 9. Juli 2018 unterzeichnet haben sollte, die Rechtsvertretung dann aber bis zum 22. August 2018 zugewartet hat, um das Gesuch einzureichen. 4.2.3 Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts aus der Subrogationsanzeige vom 2. Mai 2018 der ALK E.________ (act. III 220) – zu diesem Zeitpunkt war sie bereits sachkundig vertreten – ableiten. Diese Anzeige bezog sich offensichtlich allein auf die Arbeitslosenentschädigung und nicht auf eine allfällige, darüber hinaus bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Art. 53 AVIG) geltend zu machende Insolvenzentschädigung. Nur die Arbeitslosenentschädigung ist damit von der Subrogation betroffen (Art. 29 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 3.5 hiervor). Insoweit konnte die Beschwerdeführerin mit der Insolvenzentschädigung zwar nur noch die Differenz zwischen Lohn und bereits ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung geltend machen, ist jedoch nicht davon befreit, die Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu verfolgen. Dies war der Rechtsvertretung denn auch bekannt, hat sie doch darauf in ihrem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch selbst hingewiesen (vgl. VGE ALV/2020/56 E. 4.2.3). 4.2.4 Schliesslich bleibt nicht nur aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass Ansprüche erfahrungsgemäss umso eher durchgesetzt werden können, je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 12 rascher, d.h. zeitnah, sie geltend gemacht werden. Anders als im von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen angeführten BGer 8C_820/2019 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) stellt sich im vorliegenden Fall die Sachlage denn auch insoweit anders dar, als die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Ansprüche geltend macht, die auf (noch) nicht erbrachten Arbeitsleistungen (Lohnanspruch während der vertraglichen Kündigungsfrist vom 16. Februar bis 31. März 2018) basierten. Weil in casu bereits das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fraglich war (vgl. E. 4.1.1

f. hiervor), hätte die Beschwerdeführerin denn auch ihre Ansprüche sofort geltend machen müssen. Denn allein durch das Nichthandeln wächst das Risiko, dass der Arbeitnehmerin selbst wie auch der Versicherung ein Schaden entsteht, und genau dieses Risiko will die Schadenminderungs- pflicht ausschliessen oder zumindest minimieren. Weil die sachkundig ver- tretene Beschwerdeführerin ihre Ansprüche während rund sechs Monaten nicht im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens eingefordert hat, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtspre- chung (vgl. E. 3.4 hiervor) verletzt. 4.3 Demnach besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 (act. II 42-46) er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 58 ALV SCI/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war beim Einzelunternehmen C.________, Inhaberin D.________ (Arbeit- geberin) in der Funktion als … angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse E.________ [ALK E.________; act. III] 270-271). Infolge einer Auseinan- dersetzung am 15. Februar 2018 verliess die Versicherte am selben Tag diesen Betrieb (act. III 262). Am ... Mai 2019 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Arbeitslo- senkasse [ALK] bzw. Beschwerdegegner [act. II] 120-121, Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Publikation vom ... Mai 2019). Am 4. Juli 2019 stellte die Versicherte Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn- forderungen (act. II 124-125). Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (act. II 67) forderte die ALK die Versicherte, vertreten durch B.________, auf, Unterla- gen zuzustellen, aus denen hervorgehe, dass die Versicherte ihrer Scha- denminderungspflicht nachgekommen sei. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 nahm die Versicherte Stellung und stellte der ALK verschiedene Unterlagen zu (act. II 58-59). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (act. II 55) lehnte diese den Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Nichterfüllung der Scha- denminderungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, im Zeitraum vom

16. Februar bis 8. Juli 2018 seien weder betreibungs- noch zivilrechtliche Schritte unternommen worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48-50) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 (act. II 42-46) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2020 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2019 sowie die Zusprache der ihr zustehenden Versicherungsleistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2020 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der ALK E.________ (act. III), welche am 4. März 2020 beim Gericht eingingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2020 gab der Instruktionsrich- ter den Parteien Gelegenheit, bis zum 15. Mai 2020 Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Schlussbemerkungen zukommen. Der Beschwerdegeg- ner liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezem- ber 2019 (act. II 42-46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung. 1.3 Bei offenen Lohnforderungen gemäss Schlichtungsgesuch (act. II

23) von Fr. 15'595.40 (restliche Lohnforderung, Ferienguthaben, Überstun- den, Ruhe- und Feiertage), abzüglich der ausgerichteten Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 2'777.75 (act. III 220, 221), ausmachend insgesamt Fr. 12'817.65, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet, weder Art. 55 AVIG noch die Rechtspre- chung schreibe starre Fristen vor. Die Schadenminderungspflicht könne dementsprechend nicht nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als allgemein nicht eingehalten erklärt werden, ohne die konkreten und vorgebrachten Sachverhaltselemente und Argu- mentationen im Einzelfall zu prüfen. Damit habe der Beschwerdegegner neben Art. 55 AVIG auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG verletzt (Beschwerde S. 8 f.). Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermischt formelle und mate- rielle Rügen. Die Prüfung, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor- liegt, ist der materiellen Beurteilung voranzustellen. In casu liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, denn der Einspracheentscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 6

4. Dezember 2019 (act. II 42-46) ist nachvollziehbar und sachlich begrün- det. Dabei hat sich der Beschwerdegegner zulässigerweise auf die wesent- lichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.1 hiervor). Es müssen nicht alle einzelnen Argumente einlässlich diskutiert werden. Der Beschwerdeführe- rin war es denn auch möglich, gestützt auf die Ausführungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzu- reichen. Ob der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Argumente zu Unrecht als nicht massgeblich erachtet hat, ist eine Frage der – nachfolgend vorzunehmenden – materiellen Würdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. 3. 3.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzent- schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhält- nisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 3.3 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Ar- beitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stel- len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf In- solvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). 3.4 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 7 treten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgebe- rin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinrei- chender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Kon- kurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Ar- beitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vor- sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Aus- mass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rech- nung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 3.5 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 8 4. 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Arbeitgeberin am 1. Juli 2017 ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen worden war (act. III 270-271 [Ziff. 4 lit. a]). Erstellt ist, dass es am 15. Februar 2018 zwischen der Arbeitgeberin und drei ihrer Angestellten (der Beschwerdeführerin, F.________ [Beschwerdeführerin in ALV/2020/56]), G.________ [Be- schwerdeführer in ALV/2020/57]) zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aufgrund ihres Feriengut- habens ab dem 8. Januar 2018 fünf Wochen Ferien bezogen. Nach ihrer Rückkehr habe sie noch keinen Lohn vom Januar 2018 erhalten. Zusam- men mit ihren Kollegen habe sie ihren ausstehenden Lohn verlangt. Die Arbeitgeberin habe darauf mit Beschimpfungen reagiert und geschrien, dass sie entlassen seien. Sie seien von ihren Unterkünften und vom Ar- beitsplatz weggewiesen worden (Beschwerde S. 3). Die Arbeitgeberin führ- te aus, die Beschwerdeführerin habe vom 8. Januar bis 27. Februar 2018 Ferien bezogen. Sie hätte zu keiner Zeit eine mündliche Kündigung ausge- sprochen (act. II 38). Wie sich die Auseinandersetzung wirklich zugetragen hat bzw. ob die fristlose Kündigung von der Arbeitgeberin ausgesprochen wurde und welche zivilrechtlichen Wirkungen dies konkret hatte, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend und er- stellt ist, dass es am 15. Februar 2018 zu Differenzen kam und in der dar- auffolgenden Zeit allfällige Lohnforderungen nicht beglichen wurden. 4.1.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 forderte die Beschwerdeführe- rin die Arbeitgeberin auf, die fristlose Kündigung zurückzunehmen. Sie bot ihre Arbeit weiterhin an und verlangte die Ausrichtung des Lohnes während der ordentlichen Kündigungsfrist (act. III 23). Daraufhin forderte die Arbeit- geberin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2018 (act. II 35) auf, am 28. Februar 2018 zur Arbeit zu erscheinen. Sie habe der Be- schwerdeführerin vom 8. Januar bis 27. Februar 2018 Gelegenheit gege- ben, in die Ferien zu gehen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforde- rung nicht nach (act. II 36 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 9 Mit Schreiben vom 1. März 2018 (act. II 36) forderte die B.________ in Ver- tretung der Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin auf, den 13. Monatslohn 2017 sowie die Löhne für Januar und Februar 2018 zu bezahlen. Daraufhin teilte die Arbeitgeberin am 6. März 2018 mit, es sei zu keiner Zeit zu einer mündlichen Kündigung gekommen. Der 13. Monatslohn sei bereits in den Lohnzahlungen mitbezahlt worden (act. III 252). Mit Schreiben vom 21. März 2018 (act. II 92) forderte die Beschwerdeführe- rin die Arbeitgeberin auf, alle bis und mit 15. Februar 2018 fehlenden bzw. fälligen Löhne und Lohnteile der drei Angestellten auszuzahlen und wies darauf hin, die fristlose Entlassung sei rechtswidrig, der Lohn sei weiterhin zu bezahlen. 4.1.3 Am 10. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der ALK E.________ zum Kündigungsgrund Stellung (act. III 243). Am 2. Mai 2018 erklärte letztere gegenüber der Beschwerdeführerin die Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab vorzeitiger Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses als anerkannt und teilte in diesem Rahmen die Subrogation mit (act. III 220). Am selben Tag machte die ALK E.________ gegenüber der Arbeitgeberin eine Subrogationsanzeige und forderte sie zur Bezahlung von Fr. 2'777.75 auf (act. III 221). 4.1.4 Am 22. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein auf den

9. Juli 2018 datiertes Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Berner Oberland ein (act. II 25; Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 15. Oktober 2018, wonach das Schlichtungsgesuch seit dem 22. August 2018 rechtshängig war [act. III 17], Begleitschreiben der B.________ vom 22. August 2018 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

15. Juli 2020, ALV/2020/56, E. 4.1.4). 4.1.5 Damit ist von Folgendem auszugehen. Am 15. Februar 2018 ver- liess die Beschwerdeführerin nach einem Streit den Arbeitsplatz; sie er- schien danach nicht mehr zur Arbeit. Am 22. Februar 2018 bot sie der Ar- beitgeberin ihre Arbeit an. In der Folge verlangte sie am 1. und 21. März 2018 bei der Arbeitgeberin die Zahlung des Lohnes. Am 22. August 2018 reichte sie sodann das Schlichtungsgesuch ein. Damit ist der erste wesent- liche Schritt zur Geltendmachung der Ansprüche am 22. August 2018 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 10 folgt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin ihre Scha- denminderungspflicht verletzt hat. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom 29. April 2020, 8C_820/2019 vor, dass auch das Zuwarten mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches während eines drei Monate überschreitenden Zeitraums nicht zwingend eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellen müsse. Indes ist dieses Urteil hier deshalb nicht einschlägig, weil die dortige Zeitspanne von der Aufforderung die Lohnausstände zu begleichen bis zur Anhebung eines arbeitsrechtlichen Prozesses mit drei Monaten und einigen Tagen (E. 4.3.2 f.) deutlich kürzer war. Von der Entstehung der Problematik bis zum Schlichtungsgesuch liegen etwas mehr als sechs Monate und von der Zah- lungsaufforderung bis zum Schlichtungsgesuch rund fünf Monate (vgl. E. 4.1.5 hiervor). 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein kostenpflichtiges Betreibungsverfahren über irgendeinen geschätzten Betrag wäre verfahrensökonomisch nicht sinnvoll und nicht zielführend gewesen (Beschwerde S. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies vom Beschwerdegegner gar nicht verlangt bzw. der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten wurde. Vielmehr hat der Beschwerdegegner ganz allgemein eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin erkannt, dass nach der Eskalation vom 15. Februar 2018, als der Beschwerdeführerin und ihren Arbeitskollegen klar sein musste, dass der Lohn nicht mehr bezahlt werden würde bzw. hierfür ein dezidiertes Vorgehen notwendig sein wird, erst am 22. August 2018 mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches rechtlich gegen die Arbeitgeberin vorgegangen wurde (act. II 44-45; Beschwerdeantwort Ziff. 6). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Betreibung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits lange vor dem 22. August 2018 aktiv wurde. Der Arbeitsvertrag lag ihr und damit auch ihrer Vertretung vor und die weiteren aus Sicht der Beschwerdeführerin rechtserheblichen Tatsachen, nämlich eine ungerechtfertigte Entlassung mit fortdauerndem Lohnanspruch, waren ihr bekannt. Ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 11 Schlichtungsgesuch hätte damit spätestens ab März 2018 eingereicht werden können, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits durch die B.________ gewerkschaftlich sachkundig vertreten war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, infolge wechselndem Wohnort, neuer Anstellung, eingeschränkter Kommunikation sowie fehlender Informatik-Kenntnisse und -Ausrüstung, habe die Fallbearbeitung mehr Ressourcen beansprucht, ändert daran nichts. Die Rechtsprechung verlangt eine beförderliche Geltendmachung der Ansprüche bzw. eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat sich das Handeln der Mitarbeiter des E.________ Rechtsdienstes, die mit dem Einleiten notwendiger Schritte zuwarteten, als eigenes Verhalten anrechnen zu lassen. Gleiches gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin selber das Schlichtungsgesuch tatsächlich am 9. Juli 2018 unterzeichnet haben sollte, die Rechtsvertretung dann aber bis zum 22. August 2018 zugewartet hat, um das Gesuch einzureichen. 4.2.3 Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts aus der Subrogationsanzeige vom 2. Mai 2018 der ALK E.________ (act. III 220) – zu diesem Zeitpunkt war sie bereits sachkundig vertreten – ableiten. Diese Anzeige bezog sich offensichtlich allein auf die Arbeitslosenentschädigung und nicht auf eine allfällige, darüber hinaus bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Art. 53 AVIG) geltend zu machende Insolvenzentschädigung. Nur die Arbeitslosenentschädigung ist damit von der Subrogation betroffen (Art. 29 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 3.5 hiervor). Insoweit konnte die Beschwerdeführerin mit der Insolvenzentschädigung zwar nur noch die Differenz zwischen Lohn und bereits ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung geltend machen, ist jedoch nicht davon befreit, die Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu verfolgen. Dies war der Rechtsvertretung denn auch bekannt, hat sie doch darauf in ihrem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch selbst hingewiesen (vgl. VGE ALV/2020/56 E. 4.2.3). 4.2.4 Schliesslich bleibt nicht nur aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass Ansprüche erfahrungsgemäss umso eher durchgesetzt werden können, je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 12 rascher, d.h. zeitnah, sie geltend gemacht werden. Anders als im von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen angeführten BGer 8C_820/2019 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) stellt sich im vorliegenden Fall die Sachlage denn auch insoweit anders dar, als die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Ansprüche geltend macht, die auf (noch) nicht erbrachten Arbeitsleistungen (Lohnanspruch während der vertraglichen Kündigungsfrist vom 16. Februar bis 31. März 2018) basierten. Weil in casu bereits das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fraglich war (vgl. E. 4.1.1

f. hiervor), hätte die Beschwerdeführerin denn auch ihre Ansprüche sofort geltend machen müssen. Denn allein durch das Nichthandeln wächst das Risiko, dass der Arbeitnehmerin selbst wie auch der Versicherung ein Schaden entsteht, und genau dieses Risiko will die Schadenminderungs- pflicht ausschliessen oder zumindest minimieren. Weil die sachkundig ver- tretene Beschwerdeführerin ihre Ansprüche während rund sechs Monaten nicht im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens eingefordert hat, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtspre- chung (vgl. E. 3.4 hiervor) verletzt. 4.3 Demnach besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 (act. II 42-46) er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/58, Seite 13 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.