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200 2020 578

Bern VerwG · 2020-10-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020

Sachverhalt

A. Der am 18. November 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war vom 1. März 1994 bis 30. April 2020 als ... für die B.________ (Arbeitgeberin) tätig (Akten der Arbeitslosenversicherung, [act. II] 100, 102). Am 31. Oktober 2019 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. II 92) und stellte ab dem 1. Mai 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 94). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 48 ff., 58) lehnte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 16. Juni 2020 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung ab mit der Begründung, der Versicherte habe sich freiwillig per 1. Mai 2020 pensionieren lassen und beziehe eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. Bei einer freiwilligen Pensionierung wie hier per Ende April 2020 werde lediglich die beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit ange- rechnet, die nach der Pensionierung ausgeübt worden sei; der Versicherte habe somit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 die Beitragszeit nicht erfüllt (act. II 40 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 16. Juli 2020 ab (act. II 22 ff.). B. Mit Schreiben vom 3. August 2020 (Postaufgabe 5. August 2020) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 3 Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2020 reichte die C.________ AG am 3. September 2020 Unterlagen zur berufli- chen Vorsorge des Beschwerdeführers ein (Akten der C.________ [act. III] unpaginiert).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 12. Juni 2020 (act. II 40 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 (act. II 22 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistun- gen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu ver- hindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für dieje- nigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 5 wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV mit der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionie- rung ausgeübt haben (Abs. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist diese Be- stimmung jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wirtschaftli- chen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er An- spruch auf Altersleistungen erwirbt, die geringer sind als die Arbeitslosen- entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Art. 12 Abs. 1 AVIV bezweckt zu vermeiden, dass Personen gleichzeitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung beziehen, ja so- gar ihren Arbeitsvertrag zu diesem Zwecke kündigen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhin- dert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563; vgl. BGE 126 V 393 E. 3b/bb S. 397). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 AVIV fällt nicht jede Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die – ohne dass der Versicherte eine Wahl hat – zu einer vorzeitigen Pensionierung führt, unter diese Regelung. Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus anderen als wirtschaftlichen Gründen und auch nicht aufgrund von zwingenden Re- gelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge entlassen werden, können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 6 sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 AVIV berufen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 126 V 396 E. 3b/bb S. 398; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

19. Februar 2010, 8C_839/2009, E. 3.4, und vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3). Welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet oder der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der kündigte, einem gewissen Druck von Seiten des Arbeit- gebers ausgesetzt war, ist unwesentlich. Das massgebliche Kriterium ist nicht die Freiwilligkeit der Kündigung, sondern dasjenige der Pensionierung aus Altersgründen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 45; 129 V 327 E. 3.1 S. 329; BGer 8C_839/2009, E. 3.4). 2.3 Als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG gelten Leis- tungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Al- tersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Alters- leistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer per 30. April 2020 als vor- zeitig pensioniert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zu gelten hat und dem- zufolge nur Beitragszeiten nach dem 1. Mai 2020 berücksichtigt werden können oder ob die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zum Tra- gen kommt. Dazu ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der Aktennotiz vom 15. Juli 2019, erstellt anlässlich eines Ge- sprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, wurde u.a. ausgeführt, die Arbeitgeberin sei nicht bereit, die jetzige Arbeitssituati- on aufrecht zu erhalten. Es würden dem Beschwerdeführer drei Vorge- hensweisen für eine Veränderung des heutigen Arbeitsverhältnisses unter- breitet: - Das Arbeitsverhältnis bleibe erhalten, jedoch werde der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers ab 1. November 2019 bis zu seiner Pensionierung von 80 % auf 40 % reduziert - Das bestehende Arbeitsverhältnis werde unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit einer Auflösungsvereinbarung/Kündigung aufgelöst - Das Arbeitsverhältnis werde durch vorzeitige Pensionierung aufgelöst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 7 Das weitere Vorgehen werde am 22. Juli 2019 diskutiert sowie festgelegt und der Beschwerdeführer erhalte für die Vorbereitung das Dokument „Austrittsvarianten – Pensionierung frühzeitig“ (act. II 50 f.). 3.1.2 In der Aktennotiz vom 22. Juli 2019 wurde festgehalten, die definiti- ve Aufhebungsvereinbarung werde am 23. Juli 2019 fertiggestellt und durch den Beschwerdeführer sowie die Vorgesetzten unterschrieben wer- den (act. II 54). 3.1.3 Im Aufhebungsvertrag vom 23. Juli 2019 zwischen der Arbeitgebe- rin und dem Beschwerdeführer wurde u.a. ausgeführt, dass das seit dem

1. März 1994 bestehende Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einvernehmen unter Beachtung der Kündigungsfrist mit Wirkung per 30. April 2020 aufge- hoben werde (act. II 102). 3.1.4 Im Formular zum Bezug der Altersleistungen berufliche Vorsorge, Plan Nr. 2, der C.________ (undatiert; von der Vorsorgeeinrichtung am 2. April 2020 erstellt) meldete der Beschwerdeführer den Bezug einer Alters- rente und eines teilweisen Kapitalbezugs per 1. Mai 2020 an (act. III un- paginiert; vgl. auch das entsprechende Begleitschreiben vom 2. April 2020). 3.1.5 In der Austrittsmeldung vom 8. Mai 2020 wurde zuhanden der C.________ festgehalten, dass eine vorzeitige Pensionierung erfolge und die Frage nach einem Austritt in Folge „Personalabbau/Restrukturierung“ wurde verneint (act. III unpaginiert). 3.1.6 Mit Leistungsabrechnung vom 12. Mai 2020 zeigte die C.________ dem Beschwerdeführer einen teilweisen Kapitalbezug von Fr. 50'000.-- und die monatliche Altersrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Mai 2020 an (act. III unpaginiert). 3.2 3.2.1 Laut Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der C.________, gel- tend ab 1. Januar 2020, Ziff. 1.5, wird das Pensionsalter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern erreicht. Der vollständige oder teilweise vorzeitige Bezug der Altersleistungen sowie das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 8 Weiterführen der Vorsorge über das Pensionsalter hinaus sind möglich. Eine vollständige oder teilweise Pensionierung ist ab Alter 58 möglich (act. II 70). Der im November 1955 geborene Beschwerdeführer erreicht das ordentliche Rentenalter für Männer von 65 Jahren berufsvorsorge- und AHV-rechtlich (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) am 1. Dezember 2020. Bereits am 23. Juli 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Ver- trag zur Aufhebung des bisherigen langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin, wonach das Arbeitsverhältnis per 30. April 2020 ende (act. II 102). Die C.________ gab mit E-Mail vom 14. Juli 2020 zuhanden des Beschwerdegegners an, sie habe die Austrittsmeldung des Beschwer- deführers für eine vorzeitige Pensionierung per 1. Mai 2020 am 31. März 2020 erhalten (act. III unpaginiert), was angesichts des daraufhin am 2. April 2020 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens (act. III un- paginiert) überzeugt. Der Beschwerdeführer bestätigte den Wunsch nach einer vorzeitigen Pensionierung zudem mit seiner Unterschrift in der Aus- trittsmeldung vom 8. Mai 2020 zuhanden der C.________. Gemäss Leis- tungsabrechnung vom 12. Mai 2020 bezieht er denn auch seit dem 1. Mai 2020 eine Rente und es erfolgte ein Kapitalbezug von Fr. 50'000.-- (act. III unpaginiert). Der Beschwerdeführer hatte am 1. Mai 2020 das 65. Altersjahr zwar noch nicht erreicht, jedoch war eine vorzeitige Pensionierung mit Blick auf die reglementarische untere Altersgrenze von 58 Jahren möglich. Liegt wie hier eine vorzeitige Pensionierung vor, so wird nach der Anmeldung des Be- schwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 bei der Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit lediglich jene beitrags- pflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, welche der Be- schwerdeführer nach der Pensionierung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 12 Abs.1 AVIV). 3.2.2 Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie bspw. die ordentliche, reglementarische Altersgrenze erreichen und somit ausschei- den müssen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz des Bundesge- richts zum AVIG, 5. überarb. und aktualisierte Aufl. 2019, S. 68), wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 9 nachfolgend zu prüfen ist, ob dies beim Beschwerdeführer zutrifft. Anläss- lich des Gesprächs mit der Arbeitgeberin am 15. Juli 2019, welches auf- grund einer unbefriedigenden Arbeitssituation erfolgte, unterbreitete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer als Möglichkeiten zur Veränderung des Arbeitsverhältnisses eine Reduktion des Pensums von 80 % auf 40 %, eine Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. eine Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien oder eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit vorzeitiger Pensionierung (act. II 50). Auf Nachfrage des Beschwerdegeg- ners hin bestätigte die Arbeitgeberin am 10. Juni 2020 telefonisch, die Vor- schläge wären auch alle so ausgeführt worden; sie habe dem Beschwerde- führer nach ca. 25 Jahren im Betrieb nicht einfach kurz vor der Pensionie- rung kündigen wollen und es sei ihm tatsächlich das Pensum von 40 % bis zur Pensionierung angeboten worden (act. II 44). In der Stellungnahme vom 31. Mai 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, die drei Varianten sei- en ihm angeboten worden. Er führte weiter aus, er habe damit gerechnet, im Frühling 2020 eine Teilzeitanstellung in der D.________ AG antreten zu können (act. II 48). Dies bestätigte deren Inhaber und Sohn des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 10. Juli 2020. Weil das Projekt der ... auf- grund der aktuellen Situation zurückgestellt worden sei, sei es nicht zur Anstellung gekommen (act. II 32). Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in der Austrittsmeldung vom 8. Mai 2020 zuhanden der C.________ eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung verneinte (act. III unpaginiert). Es liegen somit keine Hinweise auf eine vor- zeitige Pensionierung des Beschwerdeführers wegen objektiver, ausser- halb seiner Person liegenden Umstände vor (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV). Denn die Pensionierung per 1. Mai 2020 erfolgte weder aus berufsvorsor- gerechtlicher Sicht noch war dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht gekündigt worden (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Viel- mehr entschied er sich für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben, obwohl ihm weitere Möglichkeiten offen gestanden hätten: Einerseits hätte er das Arbeitsverhältnis zu einem reduzierten Pensum von 40 % weiterführen und sich teilarbeitslos melden, andererseits hätte er eine Kündigung in Kauf nehmen und sich ganz arbeitslos melden können. In diesen Fällen wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 10 aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be- ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrich- tung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Dass sich der Beschwerdeführer – bereits kurz nach Unterbreitung der Vorschläge am 15. Juli 2019 – zum weitest gehenden Rückzug aus dem Erwerbsleben und freiwillig für eine vorzeitige Pensionierung ent- schied, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er zwischen dem Ab- schluss der Aufhebungsvereinbarung vom 23. Juli 2019 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ende April 2020 keine massgeblichen Stellen- bemühungen vornahm, womit er ohnehin der ihm obliegenden Schaden- minderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) nicht nachkam, wäre er doch, mit der Aussicht arbeitslos zu werden, verpflichtet gewesen, sich um eine zumut- bare Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Der Beschwerde- führer legte bezüglich einer allfälligen weiteren Erwerbstätigkeit einzig dar, er habe damit gerechnet, im Betrieb seines Sohnes einer Teilzeitbeschäfti- gung von (lediglich) 30 % nachgehen zu können (vgl. act. II 32, 48), ohne dass offenbar jedoch je verbindliche, dem Beschwerdeführer konkret Lohn- leistungen zusichernde Verträge geschlossen worden wären. Selbst in ei- nem solchen Fall hätte er sich jedoch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht entweder für eine vorzeitige Teilpensionierung oder eine teilweise Arbeits- losigkeit und die Ausrichtung einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsor- ge entscheiden und für das verbleibende Pensum von 70 % Stellen suchen müssen. Bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV beschränkte sich der Verord- nungsgeber auf die formulierten Ausnahmetatbestände (vgl. BARBARA KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 69), weshalb es keine Rolle spielt, ob der Be- schwerdeführer den Eindruck hat, er habe die Aufhebungsvereinbarung auf Druck hin unterzeichnet und sich für eine vorzeitige Pensionierung „ent- scheiden müssen“. Massgebend ist, dass die vorzeitige Pensionierung nicht aus „wirtschaftlichen Gründen“ oder „zwingenden Regelungen“ erfolg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 11 te. Die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist somit hier nicht anwendbar. 3.3 Da Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV kumulativ zu Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Anspruch auf die Altersleistungen des Beschwerdeführers geringer ist als die Entschädi- gung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit nicht anrechenbar (Art. 12 Abs. 1 AVIV) und der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Mai 2020 (vgl. act. II 94) mangels Erfül- lung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 (act. II 22 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 12
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 578 ALV SCI/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 18. November 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war vom 1. März 1994 bis 30. April 2020 als ... für die B.________ (Arbeitgeberin) tätig (Akten der Arbeitslosenversicherung, [act. II] 100, 102). Am 31. Oktober 2019 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. II 92) und stellte ab dem 1. Mai 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 94). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 48 ff., 58) lehnte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 16. Juni 2020 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung ab mit der Begründung, der Versicherte habe sich freiwillig per 1. Mai 2020 pensionieren lassen und beziehe eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. Bei einer freiwilligen Pensionierung wie hier per Ende April 2020 werde lediglich die beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit ange- rechnet, die nach der Pensionierung ausgeübt worden sei; der Versicherte habe somit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 die Beitragszeit nicht erfüllt (act. II 40 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 16. Juli 2020 ab (act. II 22 ff.). B. Mit Schreiben vom 3. August 2020 (Postaufgabe 5. August 2020) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 3 Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2020 reichte die C.________ AG am 3. September 2020 Unterlagen zur berufli- chen Vorsorge des Beschwerdeführers ein (Akten der C.________ [act. III] unpaginiert). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 12. Juni 2020 (act. II 40 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 (act. II 22 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistun- gen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu ver- hindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für dieje- nigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 5 wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV mit der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionie- rung ausgeübt haben (Abs. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist diese Be- stimmung jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wirtschaftli- chen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er An- spruch auf Altersleistungen erwirbt, die geringer sind als die Arbeitslosen- entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Art. 12 Abs. 1 AVIV bezweckt zu vermeiden, dass Personen gleichzeitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung beziehen, ja so- gar ihren Arbeitsvertrag zu diesem Zwecke kündigen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhin- dert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563; vgl. BGE 126 V 393 E. 3b/bb S. 397). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 AVIV fällt nicht jede Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die – ohne dass der Versicherte eine Wahl hat – zu einer vorzeitigen Pensionierung führt, unter diese Regelung. Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus anderen als wirtschaftlichen Gründen und auch nicht aufgrund von zwingenden Re- gelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge entlassen werden, können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 6 sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 AVIV berufen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 126 V 396 E. 3b/bb S. 398; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

19. Februar 2010, 8C_839/2009, E. 3.4, und vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3). Welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet oder der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der kündigte, einem gewissen Druck von Seiten des Arbeit- gebers ausgesetzt war, ist unwesentlich. Das massgebliche Kriterium ist nicht die Freiwilligkeit der Kündigung, sondern dasjenige der Pensionierung aus Altersgründen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 45; 129 V 327 E. 3.1 S. 329; BGer 8C_839/2009, E. 3.4). 2.3 Als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG gelten Leis- tungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Al- tersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Alters- leistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer per 30. April 2020 als vor- zeitig pensioniert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zu gelten hat und dem- zufolge nur Beitragszeiten nach dem 1. Mai 2020 berücksichtigt werden können oder ob die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zum Tra- gen kommt. Dazu ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der Aktennotiz vom 15. Juli 2019, erstellt anlässlich eines Ge- sprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, wurde u.a. ausgeführt, die Arbeitgeberin sei nicht bereit, die jetzige Arbeitssituati- on aufrecht zu erhalten. Es würden dem Beschwerdeführer drei Vorge- hensweisen für eine Veränderung des heutigen Arbeitsverhältnisses unter- breitet: - Das Arbeitsverhältnis bleibe erhalten, jedoch werde der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers ab 1. November 2019 bis zu seiner Pensionierung von 80 % auf 40 % reduziert - Das bestehende Arbeitsverhältnis werde unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit einer Auflösungsvereinbarung/Kündigung aufgelöst - Das Arbeitsverhältnis werde durch vorzeitige Pensionierung aufgelöst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 7 Das weitere Vorgehen werde am 22. Juli 2019 diskutiert sowie festgelegt und der Beschwerdeführer erhalte für die Vorbereitung das Dokument „Austrittsvarianten – Pensionierung frühzeitig“ (act. II 50 f.). 3.1.2 In der Aktennotiz vom 22. Juli 2019 wurde festgehalten, die definiti- ve Aufhebungsvereinbarung werde am 23. Juli 2019 fertiggestellt und durch den Beschwerdeführer sowie die Vorgesetzten unterschrieben wer- den (act. II 54). 3.1.3 Im Aufhebungsvertrag vom 23. Juli 2019 zwischen der Arbeitgebe- rin und dem Beschwerdeführer wurde u.a. ausgeführt, dass das seit dem

1. März 1994 bestehende Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einvernehmen unter Beachtung der Kündigungsfrist mit Wirkung per 30. April 2020 aufge- hoben werde (act. II 102). 3.1.4 Im Formular zum Bezug der Altersleistungen berufliche Vorsorge, Plan Nr. 2, der C.________ (undatiert; von der Vorsorgeeinrichtung am 2. April 2020 erstellt) meldete der Beschwerdeführer den Bezug einer Alters- rente und eines teilweisen Kapitalbezugs per 1. Mai 2020 an (act. III un- paginiert; vgl. auch das entsprechende Begleitschreiben vom 2. April 2020). 3.1.5 In der Austrittsmeldung vom 8. Mai 2020 wurde zuhanden der C.________ festgehalten, dass eine vorzeitige Pensionierung erfolge und die Frage nach einem Austritt in Folge „Personalabbau/Restrukturierung“ wurde verneint (act. III unpaginiert). 3.1.6 Mit Leistungsabrechnung vom 12. Mai 2020 zeigte die C.________ dem Beschwerdeführer einen teilweisen Kapitalbezug von Fr. 50'000.-- und die monatliche Altersrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Mai 2020 an (act. III unpaginiert). 3.2 3.2.1 Laut Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der C.________, gel- tend ab 1. Januar 2020, Ziff. 1.5, wird das Pensionsalter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern erreicht. Der vollständige oder teilweise vorzeitige Bezug der Altersleistungen sowie das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 8 Weiterführen der Vorsorge über das Pensionsalter hinaus sind möglich. Eine vollständige oder teilweise Pensionierung ist ab Alter 58 möglich (act. II 70). Der im November 1955 geborene Beschwerdeführer erreicht das ordentliche Rentenalter für Männer von 65 Jahren berufsvorsorge- und AHV-rechtlich (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) am 1. Dezember 2020. Bereits am 23. Juli 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Ver- trag zur Aufhebung des bisherigen langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin, wonach das Arbeitsverhältnis per 30. April 2020 ende (act. II 102). Die C.________ gab mit E-Mail vom 14. Juli 2020 zuhanden des Beschwerdegegners an, sie habe die Austrittsmeldung des Beschwer- deführers für eine vorzeitige Pensionierung per 1. Mai 2020 am 31. März 2020 erhalten (act. III unpaginiert), was angesichts des daraufhin am 2. April 2020 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens (act. III un- paginiert) überzeugt. Der Beschwerdeführer bestätigte den Wunsch nach einer vorzeitigen Pensionierung zudem mit seiner Unterschrift in der Aus- trittsmeldung vom 8. Mai 2020 zuhanden der C.________. Gemäss Leis- tungsabrechnung vom 12. Mai 2020 bezieht er denn auch seit dem 1. Mai 2020 eine Rente und es erfolgte ein Kapitalbezug von Fr. 50'000.-- (act. III unpaginiert). Der Beschwerdeführer hatte am 1. Mai 2020 das 65. Altersjahr zwar noch nicht erreicht, jedoch war eine vorzeitige Pensionierung mit Blick auf die reglementarische untere Altersgrenze von 58 Jahren möglich. Liegt wie hier eine vorzeitige Pensionierung vor, so wird nach der Anmeldung des Be- schwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 bei der Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit lediglich jene beitrags- pflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, welche der Be- schwerdeführer nach der Pensionierung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 12 Abs.1 AVIV). 3.2.2 Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie bspw. die ordentliche, reglementarische Altersgrenze erreichen und somit ausschei- den müssen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz des Bundesge- richts zum AVIG, 5. überarb. und aktualisierte Aufl. 2019, S. 68), wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 9 nachfolgend zu prüfen ist, ob dies beim Beschwerdeführer zutrifft. Anläss- lich des Gesprächs mit der Arbeitgeberin am 15. Juli 2019, welches auf- grund einer unbefriedigenden Arbeitssituation erfolgte, unterbreitete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer als Möglichkeiten zur Veränderung des Arbeitsverhältnisses eine Reduktion des Pensums von 80 % auf 40 %, eine Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. eine Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien oder eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit vorzeitiger Pensionierung (act. II 50). Auf Nachfrage des Beschwerdegeg- ners hin bestätigte die Arbeitgeberin am 10. Juni 2020 telefonisch, die Vor- schläge wären auch alle so ausgeführt worden; sie habe dem Beschwerde- führer nach ca. 25 Jahren im Betrieb nicht einfach kurz vor der Pensionie- rung kündigen wollen und es sei ihm tatsächlich das Pensum von 40 % bis zur Pensionierung angeboten worden (act. II 44). In der Stellungnahme vom 31. Mai 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, die drei Varianten sei- en ihm angeboten worden. Er führte weiter aus, er habe damit gerechnet, im Frühling 2020 eine Teilzeitanstellung in der D.________ AG antreten zu können (act. II 48). Dies bestätigte deren Inhaber und Sohn des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 10. Juli 2020. Weil das Projekt der ... auf- grund der aktuellen Situation zurückgestellt worden sei, sei es nicht zur Anstellung gekommen (act. II 32). Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in der Austrittsmeldung vom 8. Mai 2020 zuhanden der C.________ eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung verneinte (act. III unpaginiert). Es liegen somit keine Hinweise auf eine vor- zeitige Pensionierung des Beschwerdeführers wegen objektiver, ausser- halb seiner Person liegenden Umstände vor (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV). Denn die Pensionierung per 1. Mai 2020 erfolgte weder aus berufsvorsor- gerechtlicher Sicht noch war dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht gekündigt worden (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Viel- mehr entschied er sich für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben, obwohl ihm weitere Möglichkeiten offen gestanden hätten: Einerseits hätte er das Arbeitsverhältnis zu einem reduzierten Pensum von 40 % weiterführen und sich teilarbeitslos melden, andererseits hätte er eine Kündigung in Kauf nehmen und sich ganz arbeitslos melden können. In diesen Fällen wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 10 aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be- ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrich- tung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Dass sich der Beschwerdeführer – bereits kurz nach Unterbreitung der Vorschläge am 15. Juli 2019 – zum weitest gehenden Rückzug aus dem Erwerbsleben und freiwillig für eine vorzeitige Pensionierung ent- schied, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er zwischen dem Ab- schluss der Aufhebungsvereinbarung vom 23. Juli 2019 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ende April 2020 keine massgeblichen Stellen- bemühungen vornahm, womit er ohnehin der ihm obliegenden Schaden- minderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) nicht nachkam, wäre er doch, mit der Aussicht arbeitslos zu werden, verpflichtet gewesen, sich um eine zumut- bare Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Der Beschwerde- führer legte bezüglich einer allfälligen weiteren Erwerbstätigkeit einzig dar, er habe damit gerechnet, im Betrieb seines Sohnes einer Teilzeitbeschäfti- gung von (lediglich) 30 % nachgehen zu können (vgl. act. II 32, 48), ohne dass offenbar jedoch je verbindliche, dem Beschwerdeführer konkret Lohn- leistungen zusichernde Verträge geschlossen worden wären. Selbst in ei- nem solchen Fall hätte er sich jedoch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht entweder für eine vorzeitige Teilpensionierung oder eine teilweise Arbeits- losigkeit und die Ausrichtung einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsor- ge entscheiden und für das verbleibende Pensum von 70 % Stellen suchen müssen. Bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV beschränkte sich der Verord- nungsgeber auf die formulierten Ausnahmetatbestände (vgl. BARBARA KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 69), weshalb es keine Rolle spielt, ob der Be- schwerdeführer den Eindruck hat, er habe die Aufhebungsvereinbarung auf Druck hin unterzeichnet und sich für eine vorzeitige Pensionierung „ent- scheiden müssen“. Massgebend ist, dass die vorzeitige Pensionierung nicht aus „wirtschaftlichen Gründen“ oder „zwingenden Regelungen“ erfolg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 11 te. Die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist somit hier nicht anwendbar. 3.3 Da Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV kumulativ zu Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Anspruch auf die Altersleistungen des Beschwerdeführers geringer ist als die Entschädi- gung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit nicht anrechenbar (Art. 12 Abs. 1 AVIV) und der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Mai 2020 (vgl. act. II 94) mangels Erfül- lung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 (act. II 22 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, ALV/20/578, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.