opencaselaw.ch

200 2020 570

Bern VerwG · 2021-04-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Juli 2020

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2003 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Ant- wortbeilage [AB] 1). In der Folge führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Am

7. April 2004 forderte sie die Versicherte zur Mitwirkung auf (Auskunft zum Gesundheitszustand; AB 12). Nachdem die IVB von der Versicherten keine Rückmeldung erhalten hatte, wies sie das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (AB 13) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Juli 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Zungen- grundhyperplasie, eine Charcot-Marie-Tooth-Neuropathie, eine Mamma- reduktionsplastik, postoperative Wundheilungsstörungen, eine Gonarthrose links und ein "onkologisches Leiden" erneut bei IV zum Leistungsbezug an (AB 14). Daraufhin führte die IVB abermals medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 51 f.) eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, orthopädische, neurologische) Begutachtung durch die Fachärzte der C.________ (MEDAS; Expertise vom 3. Dezember 2019; AB 72.5). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstel- len (AB 79). Mit Vorbescheid vom 20. März 2020 (AB 80) stellte die IVB der Versicherten bei einem – ausgehend von einem Status von 100% im Haushalt – ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 86). Nach Einholung einer Stellung- nahme des Abklärungsdienstes (AB 89) verfügte die IVB am 2. Juli 2020 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Juli 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen, insbesondere zur Statusermittlung und anschliessender Ren- tenberechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, bean- tragt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf Stellungnahmen des RAD vom 25. August 2020 (AB 97 S. 3 f.) und des Abklärungsdienstes vom 29. September 2020 (AB 100) sowie eines neuen Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom

29. September 2020 (AB 101), die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführerin – bei einem in Anwendung der gemisch- ten Methode (55% Erwerb und 45% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 62% – ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Des Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 18. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 8. Janu- ar 2021 und eines angepassten Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom

11. Januar 2021 (in den Gerichtsakten) ebenfalls an ihrem Antrag fest.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 4

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juli 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 6 lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 7 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Gades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Gad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 8 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juli 2018 (AB 14) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwi- schen der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2004 (AB 13) und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2020 (AB 90) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.6.1 f. hiervor), ohne weiteres bejaht werden. Denn schon allei- ne mit der aufgrund der diagnostizierten schweren Femoropatellararthrose sowie der medialen und lateralen Gonarthrose erfolgten Operation vom

6. Juli 2017, anlässlich welcher eine Knie-Totalendoprothesen(TEP)- Implantation links mit retropatellarem Ersatz durchgeführt worden ist (AB 21 S. 22 f.), ist seit der Verfügung vom 11. Mai 2004 offenkundig eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Zu die- sem Schluss kamen auch die MEDAS-Gutachter in ihrer Expertise vom

3. Dezember 2019 (AB 72.5 S. 12 f. Ziff. 4.11). Folglich ist der Leistungs- anspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

21. September 2018 (AB 27 S. 2 f.) einen Verdacht auf lumboradikuläre Schmerzen links bei Hyperlordose lumbal mit Spondylolisthese, Spondylar- throse und Discusprotrusion L3/4 und L4/5 mit leichter Rezessuseinengung linksbetont und foraminaler leichter Einengung L3 links, einen Status nach Knie-TEP links mit retropatellarem Ersatz am 6. Juli 2017, Zervikalgien mit teilweise Zervikobrachialgien bei kleiner Discusprotrusion C5/6 und fraglich leichter Einengung foraminal C6 links, eine Gewichtsreduktion von 64 kg bei Adipositas, eine chronisch venöse Insuffizienz Bein rechts, eine arteriel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 9 le Hypertonie sowie eine Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung (S. 3 Ziff. 2.5). Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische multilokuläre Schmerzsi- tuation vor mit Schmerzausstrahlungen in die Beine und auch in den linken Arm mit Zervikalgien (S. 2 Ziff. 2.1). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. November 2018 (AB 29) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine hereditäre Neuropathie vom Typ Charcot-Marie-Tooth und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 links (S. 3 Ziff. 2.5). Die Be- schwerdeführerin leide seit etwa dem 5. Lebensjahr an Schwächen an bei- den Beinen mit Betonung der Füsse. Seither habe sie Schwierigkeiten beim Gehen. Rasches Gehen und Rennen seien nicht möglich, die Beschwerde- führerin stolpere über beide Füsse. Deshalb sei die Verwendung von Stö- cken erforderlich. Seit August 2017 leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlungen in den linken Oberschenkel. Zu- dem bestünden eine Schwäche in diesem Oberschenkel und ein Einsinken im Knie (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose bezüglich der Ausfälle an den Füssen sei schlecht. Die Krankheit sei progredient und es bestünden keine thera- peutischen Möglichkeiten. Dagegen sei eine Besserung der Kreuz- und Beinschmerzen wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschränkun- gen bestünden deutliche Einschränkungen beim Gehen. Arbeiten mit Tätigkeiten vorwiegend im Stehen und im Gehen seien ungeeignet (S. 4 Ziff. 3.4). 3.2.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 31. Januar 2019 (AB 37 S. 2 f.) wurden eine chronische Lumbago bei leichter Iinkskonvexer Lum- balskoliose, Hyperlordose mit Spondylarthrose L3/4 und L4/5, eine unklare motorische Schwäche Bein links, eine Polyneuropathie Typ Charcot-Marie- Tooth und ein Status nach Knie-TEP diagnostiziert. Die Beschwerdeführe- rin leide weiterhin täglich unter starken Rückenschmerzen tieflumbal. Auch die Beinschwäche habe sich nicht gebessert. Teilweise knicke das linke Bein weg, weshalb die Beschwerdeführerin in den letzten Wochen zweimal gestürzt sei und aktuell Gehstöcke zur Mobilisation verwende. Zusätzlich sei sie durch eine schwierige soziale Situation belastet (Scheidungspro- zess, Arbeitsunfähigkeit; S. 2). Weiter wurde ausgeführt, die Beinschwäche links dürfte bei fehlender Neurokompression und stabiler Wirbelsäule nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 10 spondylogen-bedingt sein, sondern stehe eher mit der Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung in Zusammenhang (S. 3). 3.2.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2019 (AB 72.5) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Charcot- Marie-Tooth-Erkrankung (ICD-10 G60.0), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M47.86), Restbeschwerden Knie links (ICD-10 M25.56), eine retropatellar betonte Pangonarthrose rechts (ICD-10 M17.5), eine mässige radiokarpale Arthrose (ICD-10 M19.13), degenerative Verän- derungen talokalkanear beidseits, im Lisfranc-Gelenk links und gering im OSG beidseits (ICD-10 M19.27), eine chronisch-venöse Insuffizienz im Stadium C4EAP (ICD-10 l87.2), eine Reduktion der Schlafdauer bei Schlaf- apnoe und schmerzbedingtem Erwachen, Ess-Attacken bei anderen psy- chischen Störungen (ICD-10 F50.4) mit Entwicklung einer relevanten Adi- positas sowie ein episodischer Kopfschmerz, am ehesten vom Spannungs- typ (ICD-10 G44), diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Re- aktion (ICD-10 F43.20) im Rahmen der aktuellen Trennungssituation, einen Status nach psychiatrischer Symptomatik nach der Geburt des ersten Kin- des 2001, einen Status nach Armfraktur links im Kindesalter, einen Status nach Metacarpale III Fraktur links, degenerative Veränderungen HWK 5/6 und HWK 6/7, eine Arteriosklerose der hirnversorgenden Gefässe, eine Hyperplasie Zungengrund links mehr als rechts, eine Atopie, eine Struma beidseits, eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Mamma- Amputation beidseits 2016 auf (AB 72.5 S. 7 ff. Ziff. 4.2). Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, vor allem die ausprägte Lip-, Lymph- und Phlebödem-Situation beider Unterschenkel dürften zu den Beschwerden beim Gehen beitragen. In der klinischen Untersuchung hin- terlasse die Beschwerdeführerin einen sehr einfach strukturierten Eindruck. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge im Konsens (AB 72.1 S. 8 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es liege keine schwerwiegen- de psychische Störung vor, die gesondert funktionelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin scheine trotz der schwieri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 11 gen belasteten Vorgeschichte eine gute Resilienz zu haben. Allerdings soll- te die Reduktion der Schlafdauer bei Schlafapnoe und schmerzbedingtem häufigem Erwachen für die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit mit- berücksichtig werden. Weiter liege eine Essstörung im Sinne von Essatta- cken vor, die durch belastende soziale Umstände verstärkt würden (AB 72.2 S. 11 Ziff. 7.1). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die bestehenden objektivierba- ren Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) führten zu einer ver- minderten Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule. Betreffend das linke Knie zeige sich ein nach TEP-Implantation regelrechter Befund. Bei der endgra- dig eingeschränkten Flexion gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen an, welche nach Prothesenimplantation häufig beobachtet würden und eine Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten zur Folge hätten. Ferner zei- ge sich am rechten Knie eine retropatellär betonte Pangonarthrose mit ei- nem leichten, am ehesten reaktiven Gelenkerguss. Diese führe zu einer verminderten Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit. Die degenerativen Veränderungen an beiden Füssen führten zu einer Einschränkung der Be- lastungsfähigkeit für lange Stehphasen und Gehstrecken sowie für höhere zusätzliche Gewichtsbelastungen. Die objektivierbaren Veränderungen der linken Hand erklärten die bestehenden Bewegungseinschränkungen und führten zu einer Reduktion der Belastungsfähigkeit des Handgelenkes (S. 8). Aufgrund der orthopädischen Veränderungen könnten schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in der Hocke, kniend, kauernd, auf Leitern/Treppen, in Zwangspositionen, nach vornübergebeugt oder re- kliniert nicht mehr durchgeführt werden. Für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorne übergebeugt, rekliniert, kniend, kauernd, in der Hocke, dauerhaft über Kopf, auf Treppen/Leitern sowie keine Tätigkeiten dauerhaft stehend, gehend oder auf unebenem Gelände. Aufgrund der Kniegelenksbeschwerden beidseitig bestehe eine Einschränkung für Gewichtsbelastungen über maximal 10 kg sowie für Tätigkeiten kniend, hockend und auf Treppen/Leitern. Aufgrund der dege- nerativen LWS-Veränderungen sollten Gewichtsbelastungen über 10 kg vermieden werden sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorn- übergebeugt oder rekliniert. Bezogen auf die degenerativen Fussverände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 12 rungen beidseits bestehe eine Belastungseinschränkung für schwere und mittelschwere Gewichte sowie für längere Gehstrecken und für das Gehen auf unebenem Gelände. Aufgrund der radiokarpalen Arthrose rechts sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten durchgeführt werden (S. 10 Ziff. 8.1 f.). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, aufgrund der Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung mit schwerer Polyneuropathie, mit hierdurch vorliegen- den distal betonten Atrophien, Paresen und Sensibilitätsstörungen, mit vor- zeitiger muskulärer Ermüdbarkeit und Schmerzen sowie Gangunsicherheit bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es komme dabei zu einer ungünstigen gegenseitigen Interaktion mit den orthopädi- schen Limitierungen, insbesondere der Knie- und Fussbeschwerden. Aus- serdem sei die Beschwerdeführerin durch die belastungsabhängige lumbo- spondylogene Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und dem episodischen Kopfschmerz limitiert. Durch die Arteriosklerose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 72.4 S. 9 f. Ziff. 7.2). In der angestammten Tätigkeit als … bei G.________ und H.________ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der hereditären Char- cot-Marie-Tooth-Erkrankung. Bei einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% aufgrund der hereditären Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung mit Einschränkungen der Feinmotorik sowie bei lumbos- pondylogenem Schmerzsyndrom. Möglich sei hierbei eine vorwiegend sit- zende, wechselbelastende leichte Tätigkeit mit Vermeidung repetitiver Be- lastungen oder fein motorischer anspruchsvoller Tätigkeit. Zusätzlich liege eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit an Kopfschmerztagen vor. Zu- dem müssten Treppen, wiederholtes Aufstehen und Setzen sowie jegliche tragende Tätigkeit vermieden werden (S. 10 Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter aus, dass Tätigkeiten primär im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen zumutbar seien, wobei die Gehstrecke und die mögliche Trage-/Hebebelastung deutlich einschränkt sei aufgrund der Notwendigkeit zum Stockgebrauch. Das Ma- nipulieren von Gewichten bis maximal 10 kg (Tragen, Heben, Stossen) sei kurzfristig möglich. Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien möglich, teilweise auch darüber. Feinmotorische Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 13 Nicht möglich seien zum einen Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vor- nübergebeugt oder rekliniert und zum anderen Tätigkeiten kniend, hockend und auf Treppen und Leitern sowie schwere und mittelschwere handbelas- tende Tätigkeiten. Gestützt auf das erstellte Belastungsprofil kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht möglich sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch der Arbeitsweg, der bereits wesent- lich limitiert sei. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung und jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt kämen für die Beschwerdeführerin in erster Linie Hilfstätigkeiten in Frage, die in der Regel körperlich anspruchsvoller seien. Solche Tätigkeiten seien aufgrund der erwähnten funktionellen Einschrän- kungen nicht ausführbar. Für andere Tätigkeiten qualifiziere die Beschwer- deführerin nicht. Zudem bestünden rein klinisch erhebliche Zweifel an der intellektuellen Fähigkeit und Flexibilität zur Einarbeitung in gänzlich neue Arbeitszusammenhänge bei der insgesamt sehr einfach strukturiert er- scheinenden Beschwerdeführerin. Auch in der Tätigkeit im Haushalt ergä- ben sich aufgrund der genannten Funktionslimiten erhebliche Einschrän- kungen der Leistungsfähigkeit, sie schätzten diese auf 50%. Selbst unter Anrechnung einer weitgehend freien Einteilbarkeit der Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin erheblich in Arbeitstempo und Leistungsfähigkeit ein- geschränkt (AB 72.5 S. 10 f. Ziff. 4.7). 3.2.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, am 25. August 2020 zu dem von den Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofil Stellung (AB 97). Die Beschwerdeführerin gehe an Unterarmstöcken und habe eine massge- bliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit sowie der Feinmotorik. Dazu kämen orthopädisch bedingte Einschränkungen, die nochmals die Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigten, schmerzhaft seien und weitere Einschränkungen verursachten. In Zusammenschau dieser Befunde schei- ne es nachvollziehbar, dass sich kaum noch ein qualitativ/quantitativ positi- ves Zumutbarkeitsprofil zeichnen lasse, zumal die Beschwerdeführerin nicht über die Ressourcen für eine überwiegend intellektuelle Tätigkeit ver- füge. Zusammenfassend kam die RAD-Ärztin zum Schluss, aus medizini- scher Sicht sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (gemäss der Beurteilung im MEDAS-Gutachten) zu 100% arbeitsunfähig sei (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 14 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

3. Dezember 2019 (AB 72.5) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 3. De- zember 2019 (AB 72.5) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 15 ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) namentlich an einer Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, Restbe- schwerden im linken Knie, einer retropatellar betonten Pangonarthrose rechts, einer mässigen radiokarpalen Arthrose sowie an degenerativen Veränderungen talokalkanear beidseits, im Lisfranc-Gelenk links und ge- ring im OSG beidseits leidet (AB 72.5 S. 7 f. Ziff. 4.2). Weiter haben die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin einer- seits aufgrund der Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung mit schwerer Poly- neuropathie und dadurch bedingten distal betonten Atrophien, Paresen und Sensibilitätsstörungen mit vorzeitiger muskulärer Ermüdbarkeit und Schmerzen sowie Gangunsicherheit und andererseits aufgrund den beste- henden Fuss-, Knie-, LWS- und Handgelenks-Beschwerden schwere und mittelschwere handbelastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangspo- sitionen, nach vornübergebeugt oder rekliniert, kniend, hockend und auf Treppen und Leitern nicht mehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei nur noch in der Lage, Tätigkeiten primär im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen auszuüben, wobei die Gehstrecke und die mögliche Trage-/Hebebelastung deutlich einschränkt sei aufgrund der Notwendigkeit zum Stockgebrauch. Das Manipulieren von Gewichten bis maximal 10 kg (Tragen, Heben, Stossen) sei kurzfristig möglich. Tätigkeiten bis zur Hori- zontalen seien möglich, teilweise auch darüber. Feinmotorische Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich. Diese der Beschwerdeführerin verblei- bende Arbeitsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des erstellten, sehr ein- geschränkten Zumutbarkeitsprofils sowie des aufgrund der bestehenden neurologischen und orthopädischen Einschränkungen limitierten Arbeits- wegs auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Die Gutachter (AB 72.5 S. 10 f. Ziff. 4.7) und die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ (AB 97 S. 3) ge- langten zum selben Schluss. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Wenngleich der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Ni- schenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), wird hier die höchstens theoretisch bestehende Resta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 16 rbeitsfähigkeit angesichts der Vielzahl und des Ausmasses der persönli- chen Gegebenheiten realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Dabei sind der einfach strukturierte Eindruck sowie die erheblichen Zweifel an den intellektuellen Fähigkeiten (AB 72.1 S. 7 Ziff. 4.1, 72.5 S. 11 Ziff. 4.7) in der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausschlagge- bend, weshalb sich eine neuropsychologische Abklärung einer allfälligen Intelligenzminderung (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Fe- bruar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2 mit Hinweisen) erübrigt. Da somit bereits aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, kann hier im Zusammenhang mit dem erhobenen psychischen Gesundheitsschaden (Reduktion der Schlafdauer bei Schlafapnoe und schmerzbedingtem Erwachen, Ess- Attacken bei anderen psychischen Störungen mit Entwicklung einer rele- vanten Adipositas, Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, Status nach psychiatrischer Symptomatik nach der Geburt des ersten Kin- des 2001; AB 75.5 S. 8 Ziff. 4.2) auf die Durchführung eines gesonderten strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) verzichtet werden. 3.5 Zusammenfassend ist vorliegend für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4. Umstritten ist vorliegend der Status der Beschwerdeführerin resp. der Um- fang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. März 2020 (AB 79 S. 4 Ziff. 3.3 und 4) noch als zu 100% im Haus- halt tätig eingestufte worden war, geht die Beschwerdegegnerin im – während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstellten – Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 29. September 2020 (AB 101 S. 4 f. Ziff. 3.3 und 4) nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 55% erwerbstätig und zu 45% im Haushalt tätig wäre. Dabei stützte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 17 die Abklärungsperson auf den basierend auf dem sozialen Existenzminium gemäss SKOS-Richtlinien ermittelten Finanzbedarf der Beschwerdeführe- rin, da weder ihren Aussagen noch ihrer Erwerbskarriere schlüssige Hin- weise auf einen überwiegend wahrscheinlichen Beschäftigungsgrad zu entnehmen seien (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3). Diesem Vorgehen kann nicht ge- folgt werden. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Er- werbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur An- wendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens- vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht da- nach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli- chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf den im Gesundheitsfall aus- geübten Beschäftigungsgrad zu. Denn sie hat bereits gegenüber den Gut- achtern im September 2019 (AB 72.1 S. 6, 72.4 S. 6) wie auch gegenüber der Abklärungsperson konsistent angegeben, dass sie bei guter Gesund- heit "in einem 100% Pensum arbeiten würde" (AB 79 S. 4 Ziff. 3.3, 101 S. 4 Ziff. 3.3), worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat (Be- schwerde S. 4 Art. 2; Replik S. 2). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2; Beschwerde S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 18 Art. 2 Ziff. 2). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), weshalb sie höher zu gewichten ist als spätere Vorbringen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes 2003 trotz den bescheidenen finanziellen Verhältnissen keine (längerfristige) (Teil)Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, gegen die Aufnahme einer (vollzeitigen) Erwerbstätigkeit sprechen könnte (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3). Allerdings hat die Beschwerdeführerin konstant geltend ge- macht, aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr aufge- nommen zu haben. So hat sie gegenüber den Gutachtern angegeben, dass sie nicht mehr arbeite, "weil das rechte Knie schlecht sei" und sie habe "Mühe bergauf und bergab zu gehen" (AB 72.1 S. 6). Limitierend seien "die Schmerzen und auch ihre Gehbehinderung" (AB 72.4 S. 6). Auch gegenü- ber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "auf- grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Arbeit mehr gesucht habe" (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3). Dies erweist sich insbesondere unter Berück- sichtigung der Tatsache, es sich bei der diagnostizierten Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung um ein Geburtsgebrechen handelt (AB 72.5 S. 12 Ziff. 4.11; vgl. auch Ziff. 383 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]), als plausibel. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3) ist es vorlie- gend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass vor der operativen Sanierung des linken Knies im Juli 2017 (AB 21 S. 22 f.) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Die MEDAS-Gutachter beurteilten die Ar- beitsfähigkeit vor diesem Eingriff zwar nicht, doch gaben sie zu bedenken, dass von einem Geburtsgebrechen auszugehen sei, welches vielfältige Folgeschäden begünstige. Die Beschwerdeführerin neige zur Dissimulati- on. Sie habe auch schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zunächst hingenommen und diesen eher wenig Beachtung geschenkt (AB 72.5 S. 12 f. Ziff. 4.11). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Ge- burt des zweiten Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (AB 20, 86

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 19 S. 2 f.). Die Frage, ob sie bereits im Zeitpunkt des Schuleintritts der Kinder wieder zu einem zunächst geringeren Pensum hätte in eine Erwerbstätig- keit einsteigen wollen, kann vorliegend mangels echtzeitlicher Unterlagen nicht beantwortet werden. Entscheidend ist jedoch einzig, dass die Kinder nun in einem Alter sind, der einen Einstieg definitiv erlaubt und dieser Wie- dereinstieg zufolge der familiären und sozioökonomischen Situation (spätestens) ab Januar 2019, als sich die Beschwerdeführerin in Scheidung begab und nun auch auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen ist, hätte vorgenommen werden müssen. Mit der Trennung fiel zudem auch die er- wähnte Unterstützung des Ehemannes weg, welcher offenbar aufgrund der invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen eine IV-Rente bezieht (Beschwerde S. 6 Art. 2.1.2; AB 14 S. 4 Ziff. 4.2, 72.2 S. 4, 72.4 S. 5). Ab diesem Zeitpunkt ist aber der Einstieg (gutachterlich erstellt seit Juli 2017) aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2003 berufstätig (AB 20, 86 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung, dass aufgrund des Alters der beiden Kinder (Jahrgang 2001 und 2003; AB 101 S. 3 Ziff. 2.1) keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr bestehen, des Alters der Beschwerdeführerin (zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung 53 Jahre [AB 101 S. 3 Ziff. 2.1]), der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin von ihrem Ehemann seit Februar 2019 getrennt lebt (AB 101 S. 3 Ziff. 2), der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (sie wird seit Februar 2019 vom Sozialdienst unterstützt; AB 101 S. 5 Ziff. 3.4), der Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, welche im gleichen Haushalt mit der Mutter lebt, noch nicht erwerbstätig ist (AB 101 S. 3 Ziff. 2.1), sowie der konsistenten Angaben der Beschwerde- führerin bezüglich ihres Arbeitspensums im Gesundheitsfall, ist es vorlie- gend überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde vollzeitig (100%) erwerbstätig wäre. Damit ist von einem Status 100% Erwerbstätigkeit aus- zugehen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 20 5.1 Sodann ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Juli 2018 (AB 14) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Januar 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt für sämtliche Tätigkeiten (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor), erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Es be- steht – ausgehend von einem Status 100% Erwerb – ein IV-Grad von 100% und damit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 21 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2020 (AB 90) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin seit 2014 nicht mehr erwerbstätig ist und seit 2002 die Eintrittsschwelle i.S.v. Art. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht mehr erreichte (vgl. AB 20), entfällt die Beiladung einer Vorsorgeeinrichtung von vornherein (vgl. dazu SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27). 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 26. Januar 2021 auf gesamthaft Fr. 4'553.55 (Honorar von Fr. 4'062.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 165.50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 22 und Mehrwertsteuer von Fr. 325.55) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführe- rin ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'553.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 570 IV WIS/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. April 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2003 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Ant- wortbeilage [AB] 1). In der Folge führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Am

7. April 2004 forderte sie die Versicherte zur Mitwirkung auf (Auskunft zum Gesundheitszustand; AB 12). Nachdem die IVB von der Versicherten keine Rückmeldung erhalten hatte, wies sie das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (AB 13) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Juli 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Zungen- grundhyperplasie, eine Charcot-Marie-Tooth-Neuropathie, eine Mamma- reduktionsplastik, postoperative Wundheilungsstörungen, eine Gonarthrose links und ein "onkologisches Leiden" erneut bei IV zum Leistungsbezug an (AB 14). Daraufhin führte die IVB abermals medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 51 f.) eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, orthopädische, neurologische) Begutachtung durch die Fachärzte der C.________ (MEDAS; Expertise vom 3. Dezember 2019; AB 72.5). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstel- len (AB 79). Mit Vorbescheid vom 20. März 2020 (AB 80) stellte die IVB der Versicherten bei einem – ausgehend von einem Status von 100% im Haushalt – ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 86). Nach Einholung einer Stellung- nahme des Abklärungsdienstes (AB 89) verfügte die IVB am 2. Juli 2020 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Juli 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen, insbesondere zur Statusermittlung und anschliessender Ren- tenberechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, bean- tragt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf Stellungnahmen des RAD vom 25. August 2020 (AB 97 S. 3 f.) und des Abklärungsdienstes vom 29. September 2020 (AB 100) sowie eines neuen Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom

29. September 2020 (AB 101), die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführerin – bei einem in Anwendung der gemisch- ten Methode (55% Erwerb und 45% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 62% – ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Des Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 18. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 8. Janu- ar 2021 und eines angepassten Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom

11. Januar 2021 (in den Gerichtsakten) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 4 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juli 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 6 lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 7 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Gades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Gad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 8 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juli 2018 (AB 14) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwi- schen der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2004 (AB 13) und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2020 (AB 90) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.6.1 f. hiervor), ohne weiteres bejaht werden. Denn schon allei- ne mit der aufgrund der diagnostizierten schweren Femoropatellararthrose sowie der medialen und lateralen Gonarthrose erfolgten Operation vom

6. Juli 2017, anlässlich welcher eine Knie-Totalendoprothesen(TEP)- Implantation links mit retropatellarem Ersatz durchgeführt worden ist (AB 21 S. 22 f.), ist seit der Verfügung vom 11. Mai 2004 offenkundig eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Zu die- sem Schluss kamen auch die MEDAS-Gutachter in ihrer Expertise vom

3. Dezember 2019 (AB 72.5 S. 12 f. Ziff. 4.11). Folglich ist der Leistungs- anspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom

21. September 2018 (AB 27 S. 2 f.) einen Verdacht auf lumboradikuläre Schmerzen links bei Hyperlordose lumbal mit Spondylolisthese, Spondylar- throse und Discusprotrusion L3/4 und L4/5 mit leichter Rezessuseinengung linksbetont und foraminaler leichter Einengung L3 links, einen Status nach Knie-TEP links mit retropatellarem Ersatz am 6. Juli 2017, Zervikalgien mit teilweise Zervikobrachialgien bei kleiner Discusprotrusion C5/6 und fraglich leichter Einengung foraminal C6 links, eine Gewichtsreduktion von 64 kg bei Adipositas, eine chronisch venöse Insuffizienz Bein rechts, eine arteriel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 9 le Hypertonie sowie eine Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung (S. 3 Ziff. 2.5). Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische multilokuläre Schmerzsi- tuation vor mit Schmerzausstrahlungen in die Beine und auch in den linken Arm mit Zervikalgien (S. 2 Ziff. 2.1). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. November 2018 (AB 29) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine hereditäre Neuropathie vom Typ Charcot-Marie-Tooth und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 links (S. 3 Ziff. 2.5). Die Be- schwerdeführerin leide seit etwa dem 5. Lebensjahr an Schwächen an bei- den Beinen mit Betonung der Füsse. Seither habe sie Schwierigkeiten beim Gehen. Rasches Gehen und Rennen seien nicht möglich, die Beschwerde- führerin stolpere über beide Füsse. Deshalb sei die Verwendung von Stö- cken erforderlich. Seit August 2017 leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlungen in den linken Oberschenkel. Zu- dem bestünden eine Schwäche in diesem Oberschenkel und ein Einsinken im Knie (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose bezüglich der Ausfälle an den Füssen sei schlecht. Die Krankheit sei progredient und es bestünden keine thera- peutischen Möglichkeiten. Dagegen sei eine Besserung der Kreuz- und Beinschmerzen wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschränkun- gen bestünden deutliche Einschränkungen beim Gehen. Arbeiten mit Tätigkeiten vorwiegend im Stehen und im Gehen seien ungeeignet (S. 4 Ziff. 3.4). 3.2.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 31. Januar 2019 (AB 37 S. 2 f.) wurden eine chronische Lumbago bei leichter Iinkskonvexer Lum- balskoliose, Hyperlordose mit Spondylarthrose L3/4 und L4/5, eine unklare motorische Schwäche Bein links, eine Polyneuropathie Typ Charcot-Marie- Tooth und ein Status nach Knie-TEP diagnostiziert. Die Beschwerdeführe- rin leide weiterhin täglich unter starken Rückenschmerzen tieflumbal. Auch die Beinschwäche habe sich nicht gebessert. Teilweise knicke das linke Bein weg, weshalb die Beschwerdeführerin in den letzten Wochen zweimal gestürzt sei und aktuell Gehstöcke zur Mobilisation verwende. Zusätzlich sei sie durch eine schwierige soziale Situation belastet (Scheidungspro- zess, Arbeitsunfähigkeit; S. 2). Weiter wurde ausgeführt, die Beinschwäche links dürfte bei fehlender Neurokompression und stabiler Wirbelsäule nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 10 spondylogen-bedingt sein, sondern stehe eher mit der Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung in Zusammenhang (S. 3). 3.2.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2019 (AB 72.5) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Charcot- Marie-Tooth-Erkrankung (ICD-10 G60.0), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M47.86), Restbeschwerden Knie links (ICD-10 M25.56), eine retropatellar betonte Pangonarthrose rechts (ICD-10 M17.5), eine mässige radiokarpale Arthrose (ICD-10 M19.13), degenerative Verän- derungen talokalkanear beidseits, im Lisfranc-Gelenk links und gering im OSG beidseits (ICD-10 M19.27), eine chronisch-venöse Insuffizienz im Stadium C4EAP (ICD-10 l87.2), eine Reduktion der Schlafdauer bei Schlaf- apnoe und schmerzbedingtem Erwachen, Ess-Attacken bei anderen psy- chischen Störungen (ICD-10 F50.4) mit Entwicklung einer relevanten Adi- positas sowie ein episodischer Kopfschmerz, am ehesten vom Spannungs- typ (ICD-10 G44), diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Re- aktion (ICD-10 F43.20) im Rahmen der aktuellen Trennungssituation, einen Status nach psychiatrischer Symptomatik nach der Geburt des ersten Kin- des 2001, einen Status nach Armfraktur links im Kindesalter, einen Status nach Metacarpale III Fraktur links, degenerative Veränderungen HWK 5/6 und HWK 6/7, eine Arteriosklerose der hirnversorgenden Gefässe, eine Hyperplasie Zungengrund links mehr als rechts, eine Atopie, eine Struma beidseits, eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Mamma- Amputation beidseits 2016 auf (AB 72.5 S. 7 ff. Ziff. 4.2). Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, vor allem die ausprägte Lip-, Lymph- und Phlebödem-Situation beider Unterschenkel dürften zu den Beschwerden beim Gehen beitragen. In der klinischen Untersuchung hin- terlasse die Beschwerdeführerin einen sehr einfach strukturierten Eindruck. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge im Konsens (AB 72.1 S. 8 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es liege keine schwerwiegen- de psychische Störung vor, die gesondert funktionelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin scheine trotz der schwieri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 11 gen belasteten Vorgeschichte eine gute Resilienz zu haben. Allerdings soll- te die Reduktion der Schlafdauer bei Schlafapnoe und schmerzbedingtem häufigem Erwachen für die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit mit- berücksichtig werden. Weiter liege eine Essstörung im Sinne von Essatta- cken vor, die durch belastende soziale Umstände verstärkt würden (AB 72.2 S. 11 Ziff. 7.1). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die bestehenden objektivierba- ren Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) führten zu einer ver- minderten Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule. Betreffend das linke Knie zeige sich ein nach TEP-Implantation regelrechter Befund. Bei der endgra- dig eingeschränkten Flexion gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen an, welche nach Prothesenimplantation häufig beobachtet würden und eine Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten zur Folge hätten. Ferner zei- ge sich am rechten Knie eine retropatellär betonte Pangonarthrose mit ei- nem leichten, am ehesten reaktiven Gelenkerguss. Diese führe zu einer verminderten Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit. Die degenerativen Veränderungen an beiden Füssen führten zu einer Einschränkung der Be- lastungsfähigkeit für lange Stehphasen und Gehstrecken sowie für höhere zusätzliche Gewichtsbelastungen. Die objektivierbaren Veränderungen der linken Hand erklärten die bestehenden Bewegungseinschränkungen und führten zu einer Reduktion der Belastungsfähigkeit des Handgelenkes (S. 8). Aufgrund der orthopädischen Veränderungen könnten schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in der Hocke, kniend, kauernd, auf Leitern/Treppen, in Zwangspositionen, nach vornübergebeugt oder re- kliniert nicht mehr durchgeführt werden. Für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorne übergebeugt, rekliniert, kniend, kauernd, in der Hocke, dauerhaft über Kopf, auf Treppen/Leitern sowie keine Tätigkeiten dauerhaft stehend, gehend oder auf unebenem Gelände. Aufgrund der Kniegelenksbeschwerden beidseitig bestehe eine Einschränkung für Gewichtsbelastungen über maximal 10 kg sowie für Tätigkeiten kniend, hockend und auf Treppen/Leitern. Aufgrund der dege- nerativen LWS-Veränderungen sollten Gewichtsbelastungen über 10 kg vermieden werden sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorn- übergebeugt oder rekliniert. Bezogen auf die degenerativen Fussverände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 12 rungen beidseits bestehe eine Belastungseinschränkung für schwere und mittelschwere Gewichte sowie für längere Gehstrecken und für das Gehen auf unebenem Gelände. Aufgrund der radiokarpalen Arthrose rechts sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten durchgeführt werden (S. 10 Ziff. 8.1 f.). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, aufgrund der Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung mit schwerer Polyneuropathie, mit hierdurch vorliegen- den distal betonten Atrophien, Paresen und Sensibilitätsstörungen, mit vor- zeitiger muskulärer Ermüdbarkeit und Schmerzen sowie Gangunsicherheit bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es komme dabei zu einer ungünstigen gegenseitigen Interaktion mit den orthopädi- schen Limitierungen, insbesondere der Knie- und Fussbeschwerden. Aus- serdem sei die Beschwerdeführerin durch die belastungsabhängige lumbo- spondylogene Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und dem episodischen Kopfschmerz limitiert. Durch die Arteriosklerose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 72.4 S. 9 f. Ziff. 7.2). In der angestammten Tätigkeit als … bei G.________ und H.________ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der hereditären Char- cot-Marie-Tooth-Erkrankung. Bei einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% aufgrund der hereditären Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung mit Einschränkungen der Feinmotorik sowie bei lumbos- pondylogenem Schmerzsyndrom. Möglich sei hierbei eine vorwiegend sit- zende, wechselbelastende leichte Tätigkeit mit Vermeidung repetitiver Be- lastungen oder fein motorischer anspruchsvoller Tätigkeit. Zusätzlich liege eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit an Kopfschmerztagen vor. Zu- dem müssten Treppen, wiederholtes Aufstehen und Setzen sowie jegliche tragende Tätigkeit vermieden werden (S. 10 Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter aus, dass Tätigkeiten primär im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen zumutbar seien, wobei die Gehstrecke und die mögliche Trage-/Hebebelastung deutlich einschränkt sei aufgrund der Notwendigkeit zum Stockgebrauch. Das Ma- nipulieren von Gewichten bis maximal 10 kg (Tragen, Heben, Stossen) sei kurzfristig möglich. Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien möglich, teilweise auch darüber. Feinmotorische Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 13 Nicht möglich seien zum einen Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vor- nübergebeugt oder rekliniert und zum anderen Tätigkeiten kniend, hockend und auf Treppen und Leitern sowie schwere und mittelschwere handbelas- tende Tätigkeiten. Gestützt auf das erstellte Belastungsprofil kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht möglich sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch der Arbeitsweg, der bereits wesent- lich limitiert sei. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung und jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt kämen für die Beschwerdeführerin in erster Linie Hilfstätigkeiten in Frage, die in der Regel körperlich anspruchsvoller seien. Solche Tätigkeiten seien aufgrund der erwähnten funktionellen Einschrän- kungen nicht ausführbar. Für andere Tätigkeiten qualifiziere die Beschwer- deführerin nicht. Zudem bestünden rein klinisch erhebliche Zweifel an der intellektuellen Fähigkeit und Flexibilität zur Einarbeitung in gänzlich neue Arbeitszusammenhänge bei der insgesamt sehr einfach strukturiert er- scheinenden Beschwerdeführerin. Auch in der Tätigkeit im Haushalt ergä- ben sich aufgrund der genannten Funktionslimiten erhebliche Einschrän- kungen der Leistungsfähigkeit, sie schätzten diese auf 50%. Selbst unter Anrechnung einer weitgehend freien Einteilbarkeit der Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin erheblich in Arbeitstempo und Leistungsfähigkeit ein- geschränkt (AB 72.5 S. 10 f. Ziff. 4.7). 3.2.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, am 25. August 2020 zu dem von den Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofil Stellung (AB 97). Die Beschwerdeführerin gehe an Unterarmstöcken und habe eine massge- bliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit sowie der Feinmotorik. Dazu kämen orthopädisch bedingte Einschränkungen, die nochmals die Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigten, schmerzhaft seien und weitere Einschränkungen verursachten. In Zusammenschau dieser Befunde schei- ne es nachvollziehbar, dass sich kaum noch ein qualitativ/quantitativ positi- ves Zumutbarkeitsprofil zeichnen lasse, zumal die Beschwerdeführerin nicht über die Ressourcen für eine überwiegend intellektuelle Tätigkeit ver- füge. Zusammenfassend kam die RAD-Ärztin zum Schluss, aus medizini- scher Sicht sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (gemäss der Beurteilung im MEDAS-Gutachten) zu 100% arbeitsunfähig sei (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 14 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom

3. Dezember 2019 (AB 72.5) gestützt. Die Gutachter haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerun- gen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 3. De- zember 2019 (AB 72.5) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 15 ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) namentlich an einer Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, Restbe- schwerden im linken Knie, einer retropatellar betonten Pangonarthrose rechts, einer mässigen radiokarpalen Arthrose sowie an degenerativen Veränderungen talokalkanear beidseits, im Lisfranc-Gelenk links und ge- ring im OSG beidseits leidet (AB 72.5 S. 7 f. Ziff. 4.2). Weiter haben die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin einer- seits aufgrund der Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung mit schwerer Poly- neuropathie und dadurch bedingten distal betonten Atrophien, Paresen und Sensibilitätsstörungen mit vorzeitiger muskulärer Ermüdbarkeit und Schmerzen sowie Gangunsicherheit und andererseits aufgrund den beste- henden Fuss-, Knie-, LWS- und Handgelenks-Beschwerden schwere und mittelschwere handbelastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangspo- sitionen, nach vornübergebeugt oder rekliniert, kniend, hockend und auf Treppen und Leitern nicht mehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei nur noch in der Lage, Tätigkeiten primär im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen auszuüben, wobei die Gehstrecke und die mögliche Trage-/Hebebelastung deutlich einschränkt sei aufgrund der Notwendigkeit zum Stockgebrauch. Das Manipulieren von Gewichten bis maximal 10 kg (Tragen, Heben, Stossen) sei kurzfristig möglich. Tätigkeiten bis zur Hori- zontalen seien möglich, teilweise auch darüber. Feinmotorische Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich. Diese der Beschwerdeführerin verblei- bende Arbeitsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des erstellten, sehr ein- geschränkten Zumutbarkeitsprofils sowie des aufgrund der bestehenden neurologischen und orthopädischen Einschränkungen limitierten Arbeits- wegs auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Die Gutachter (AB 72.5 S. 10 f. Ziff. 4.7) und die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ (AB 97 S. 3) ge- langten zum selben Schluss. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Wenngleich der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Ni- schenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), wird hier die höchstens theoretisch bestehende Resta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 16 rbeitsfähigkeit angesichts der Vielzahl und des Ausmasses der persönli- chen Gegebenheiten realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Dabei sind der einfach strukturierte Eindruck sowie die erheblichen Zweifel an den intellektuellen Fähigkeiten (AB 72.1 S. 7 Ziff. 4.1, 72.5 S. 11 Ziff. 4.7) in der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausschlagge- bend, weshalb sich eine neuropsychologische Abklärung einer allfälligen Intelligenzminderung (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Fe- bruar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2 mit Hinweisen) erübrigt. Da somit bereits aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, kann hier im Zusammenhang mit dem erhobenen psychischen Gesundheitsschaden (Reduktion der Schlafdauer bei Schlafapnoe und schmerzbedingtem Erwachen, Ess- Attacken bei anderen psychischen Störungen mit Entwicklung einer rele- vanten Adipositas, Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, Status nach psychiatrischer Symptomatik nach der Geburt des ersten Kin- des 2001; AB 75.5 S. 8 Ziff. 4.2) auf die Durchführung eines gesonderten strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) verzichtet werden. 3.5 Zusammenfassend ist vorliegend für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4. Umstritten ist vorliegend der Status der Beschwerdeführerin resp. der Um- fang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. März 2020 (AB 79 S. 4 Ziff. 3.3 und 4) noch als zu 100% im Haus- halt tätig eingestufte worden war, geht die Beschwerdegegnerin im – während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstellten – Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 29. September 2020 (AB 101 S. 4 f. Ziff. 3.3 und 4) nunmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 55% erwerbstätig und zu 45% im Haushalt tätig wäre. Dabei stützte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 17 die Abklärungsperson auf den basierend auf dem sozialen Existenzminium gemäss SKOS-Richtlinien ermittelten Finanzbedarf der Beschwerdeführe- rin, da weder ihren Aussagen noch ihrer Erwerbskarriere schlüssige Hin- weise auf einen überwiegend wahrscheinlichen Beschäftigungsgrad zu entnehmen seien (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3). Diesem Vorgehen kann nicht ge- folgt werden. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Er- werbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur An- wendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommens- vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht da- nach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli- chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die kon- krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf den im Gesundheitsfall aus- geübten Beschäftigungsgrad zu. Denn sie hat bereits gegenüber den Gut- achtern im September 2019 (AB 72.1 S. 6, 72.4 S. 6) wie auch gegenüber der Abklärungsperson konsistent angegeben, dass sie bei guter Gesund- heit "in einem 100% Pensum arbeiten würde" (AB 79 S. 4 Ziff. 3.3, 101 S. 4 Ziff. 3.3), worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat (Be- schwerde S. 4 Art. 2; Replik S. 2). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2; Beschwerde S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 18 Art. 2 Ziff. 2). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), weshalb sie höher zu gewichten ist als spätere Vorbringen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes 2003 trotz den bescheidenen finanziellen Verhältnissen keine (längerfristige) (Teil)Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, gegen die Aufnahme einer (vollzeitigen) Erwerbstätigkeit sprechen könnte (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3). Allerdings hat die Beschwerdeführerin konstant geltend ge- macht, aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr aufge- nommen zu haben. So hat sie gegenüber den Gutachtern angegeben, dass sie nicht mehr arbeite, "weil das rechte Knie schlecht sei" und sie habe "Mühe bergauf und bergab zu gehen" (AB 72.1 S. 6). Limitierend seien "die Schmerzen und auch ihre Gehbehinderung" (AB 72.4 S. 6). Auch gegenü- ber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "auf- grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Arbeit mehr gesucht habe" (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3). Dies erweist sich insbesondere unter Berück- sichtigung der Tatsache, es sich bei der diagnostizierten Charcot-Marie- Tooth-Erkrankung um ein Geburtsgebrechen handelt (AB 72.5 S. 12 Ziff. 4.11; vgl. auch Ziff. 383 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]), als plausibel. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 101 S. 4 Ziff. 3.3) ist es vorlie- gend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass vor der operativen Sanierung des linken Knies im Juli 2017 (AB 21 S. 22 f.) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Die MEDAS-Gutachter beurteilten die Ar- beitsfähigkeit vor diesem Eingriff zwar nicht, doch gaben sie zu bedenken, dass von einem Geburtsgebrechen auszugehen sei, welches vielfältige Folgeschäden begünstige. Die Beschwerdeführerin neige zur Dissimulati- on. Sie habe auch schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zunächst hingenommen und diesen eher wenig Beachtung geschenkt (AB 72.5 S. 12 f. Ziff. 4.11). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Ge- burt des zweiten Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (AB 20, 86

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 19 S. 2 f.). Die Frage, ob sie bereits im Zeitpunkt des Schuleintritts der Kinder wieder zu einem zunächst geringeren Pensum hätte in eine Erwerbstätig- keit einsteigen wollen, kann vorliegend mangels echtzeitlicher Unterlagen nicht beantwortet werden. Entscheidend ist jedoch einzig, dass die Kinder nun in einem Alter sind, der einen Einstieg definitiv erlaubt und dieser Wie- dereinstieg zufolge der familiären und sozioökonomischen Situation (spätestens) ab Januar 2019, als sich die Beschwerdeführerin in Scheidung begab und nun auch auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen ist, hätte vorgenommen werden müssen. Mit der Trennung fiel zudem auch die er- wähnte Unterstützung des Ehemannes weg, welcher offenbar aufgrund der invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen eine IV-Rente bezieht (Beschwerde S. 6 Art. 2.1.2; AB 14 S. 4 Ziff. 4.2, 72.2 S. 4, 72.4 S. 5). Ab diesem Zeitpunkt ist aber der Einstieg (gutachterlich erstellt seit Juli 2017) aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2003 berufstätig (AB 20, 86 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung, dass aufgrund des Alters der beiden Kinder (Jahrgang 2001 und 2003; AB 101 S. 3 Ziff. 2.1) keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr bestehen, des Alters der Beschwerdeführerin (zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung 53 Jahre [AB 101 S. 3 Ziff. 2.1]), der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin von ihrem Ehemann seit Februar 2019 getrennt lebt (AB 101 S. 3 Ziff. 2), der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (sie wird seit Februar 2019 vom Sozialdienst unterstützt; AB 101 S. 5 Ziff. 3.4), der Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, welche im gleichen Haushalt mit der Mutter lebt, noch nicht erwerbstätig ist (AB 101 S. 3 Ziff. 2.1), sowie der konsistenten Angaben der Beschwerde- führerin bezüglich ihres Arbeitspensums im Gesundheitsfall, ist es vorlie- gend überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde vollzeitig (100%) erwerbstätig wäre. Damit ist von einem Status 100% Erwerbstätigkeit aus- zugehen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 20 5.1 Sodann ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Juli 2018 (AB 14) ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Januar 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt für sämtliche Tätigkeiten (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor), erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Es be- steht – ausgehend von einem Status 100% Erwerb – ein IV-Grad von 100% und damit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 21 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2020 (AB 90) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin seit 2014 nicht mehr erwerbstätig ist und seit 2002 die Eintrittsschwelle i.S.v. Art. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht mehr erreichte (vgl. AB 20), entfällt die Beiladung einer Vorsorgeeinrichtung von vornherein (vgl. dazu SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27). 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 26. Januar 2021 auf gesamthaft Fr. 4'553.55 (Honorar von Fr. 4'062.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 165.50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 22 und Mehrwertsteuer von Fr. 325.55) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2021, IV/20/570, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführe- rin ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'553.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.