opencaselaw.ch

200 2020 559

Bern VerwG · 2020-06-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2020 [inkl. Beilagen]) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 559 ALV KNB/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, ALV/20/559, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch die Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2020). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei- lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger – bzw. bei einer Be- schwerde beim Versicherungsgericht – eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). - Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 am Schalter zugestellt (vgl. Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post; in den Gerichtsakten). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Dienstag 9. Juni 2020 zu laufen und endete am Mittwoch 8. Juli 2020. Die am Montag 20. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Datum der Postaufgabe) ist damit klarer- weise verspätet erfolgt. - Der Beschwerdeführer stellt mit der erhobenen Beschwerde sinn- gemäss ein Gesuch um Wiedererstellung der Frist. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, ALV/20/559, Seite 3 nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychi- sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Han- deln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Bedeutsam für die Frage, ob die Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzu- reichen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). - Die Wiederherstellung beurteilt sich grundsätzlich nach Massagabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b S. 88). Aus ihr geht in Ver- bindung mit den Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer vom 23. bis 30. Juni 2020 im Spital B.________ im Bereich bariatri- sche und metabolische Chirurgie (Adipositaschirurgie) hospitalisiert und dass ihm von den dortigen Ärzten bis 23. Juli 2020 eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1). Die Hausärztin des Beschwerdeführers hat diesem zudem mit ärztlichem Zeugnis vom 14. Juli 2020 rückwirkend ab 23. Juni bis

31. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (BB 2). - Obschon der Beschwerdeführer vom Spital B.________ bis am 23. Juli 2020 resp. von der Hausärztin gar bis 31. August 2020 vollständig ar- beitsunfähig geschrieben war, reichte er eine auf Freitag 17. Juli 2020 datierte Beschwerde ein, was zeigt, dass er – trotz vorübergehend gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit ausser Haus – durchaus in der Lage war und ist, entsprechende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, ALV/20/559, Seite 4 Rechtsvorkehren vorzunehmen oder (sei es durch eine Vertretung oder einen "Ghostwriter") zumindest zu veranlassen. - Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben 8 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aus dem Spital entlassen worden. Dass es ihm nach seiner Spitalentlassung nicht möglich und zumutbar gewesen wä- re, trotz der ihm bis 23. Juli resp. von seiner Hausärztin bis 31. August 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit fristgerecht zu handeln oder nöti- genfalls einen Vertreter/eine Vertreterin mit der Interessenwahrung zu beauftragen, wird im Gesuch weder konkret erläutert noch durch das Arztzeugnis belegt, das dem Beschwerdeführer bloss eine vorüberge- hende Unfähigkeit bescheinigt, in seinem bisherigen Beruf zu arbeiten. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbestrit- tene Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ab dem 23. Juni 2020 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist jegliches auf die Fristwahrung ge- richtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters/einer Vertrete- rin verunmöglicht hätte. - Da keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar sind und konkret auch keine Gründe geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre – trotz der attestierten vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit – fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertre- ter/eine Vertreterin mit der Interessenwahrung zu beauftragen, verbie- tet sich die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 41 ATSG und kann die Rechtsmittelfrist folglich nicht wieder- hergestellt werden. - In der Folge ist die Beschwerdeerhebung vom 20. Juli 2020 auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde klar verspätet er- folgt. - Auf die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ist damit offensichtlich nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, ALV/20/559, Seite 5 - Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2020 [inkl. Beilagen])

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.