Verfügung vom 15. Juni 2020
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im September 2015 unter Hinweis auf Ängste und Panik bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Ab- klärungen, ermittelte gestützt darauf anhand eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 85 % und sprach nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 20) mit Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2016 zu. Ferner veranlasste sie eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. act. II 26) und gewährte dem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (act. II 27) entsprechend mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. II 29) eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Gra- des ab 1. September 2014. Diese Ansprüche bestätigte sie anlässlich einer ordentlichen Revision mit formlosen Mitteilungen vom 10. und 13. Novem- ber 2017 (act. II 39 f.). B. Im Rahmen der im Juli 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. act. II 30) gab die Versicherte an, im fünften Monat schwanger zu sein (act. II 45 S. 1 Ziff. 1.4). Die IVB tätigte in der Folge verschiedene Ab- klärungen (vgl. insbesondere Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom
17. April 2020 [act. II 60] und Hilflosenentschädigung vom 17. April 2020 [act. II 61]). Am 21. April 2020 bestätigte sie den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (act. II 62). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 63) hob die IVB die Rente mit Verfügung vom
15. Juni 2020 (act. II 64) auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats auf, da aus dem Betätigungsvergleich ein nicht rentenbe- gründender Invaliditätsgrad von 9 % resultiere.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwer- de und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Eingabe vom 4. August 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Verbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, reichte der Sozialdienst … mit Eingabe vom 20. August 2020 den ablehnenden Ent- scheid der B.________ (vgl. Sammelbeilage der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht per En- de des der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 31. Juli 2020 – aufhob.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Be- messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten ent- spricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwal- tungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Ein- schränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der IV-Grad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnis- ses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist der Frage nachzugehen, ob eine für den Rentenanspruch relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da- bei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) mit demjenigen bis zur angefochtenen Verfü- gung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) zu vergleichen. Die Mitteilung vom
10. November 2017 (act. II 39) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf einem Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 38) beruhte und dieser damit keine hinreichende mate- rielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zu Grunde lag (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Ebenfalls ausser Acht zu lassen ist die Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Februar 2020 (act. II 57), weil die Beschwerdegegnerin mit dieser ein- zig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin Rechnung trug und die entsprechende Kinderrente festsetzte bzw. deren Nachzahlung ankündigte. 3.2 Der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt im April 2016 (act. II 24) blieb nach Auffassung der Beschwerdeführerin (act. II 45 S. 1 Ziff. 1.1) sowie gemäss Einschätzung der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 51 S. 2 Ziff. 1) stationär. Im Verlaufsbericht der Letzte- ren vom 17. Oktober 2019 (act. II 51) vermerkten der Oberarzt und CO- Leiter des Ambulatoriums sowie der fallführende Psychologe die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 51 S. 2 Ziff. 3):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit ängstlich- vermeidenden und abhängigen Merkmalen;
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01);
- leichte Intelligenzminderung, bei einem IQ von 71 (ICD-10: F70.0);
- schizotype Störung (ICD-10: F21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 8 Sie erklärten im Wesentlichen, die psychischen Einschränkungen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, Arbeits- abläufe zu verstehen und ihr eigenes Handeln und dessen Konsequenzen abzuschätzen. Ohne vertraute Person verlasse sie kaum ihre häusliche Umgebung und finde sich in einem unvertrauten Umfeld nicht zurecht. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei auch die Tätigkeit in einem geschützten Umfeld unzumutbar sei (act. II 51 S. 3 Ziff. 11 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ (im Berichtszeitpunkt offenbar ohne in der Schweiz anerkannten Facharzttitel, gemäss Medizinalberuferegister [<www.medregom.admin.ch>] nunmehr Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Anästhesiologie) bestätigte in ihrer Stellungnahme vom
25. November 2019 (act. II 53) die vorstehenden Diagnosen und postulierte eine eingetretene Gesundheitsverschlechterung (act. II 53 S. 5 Ziff. 2), in- des wäre eine solche von vornherein nicht geeignet, sich auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auszuwirken (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 16. August 2019, 9C_42/2019, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) wurde die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig eingestuft. Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60), welcher integrierender Be- standteil der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) bildet, setzte die Beschwerdegegnerin den Status auf 100 % Haushalt fest, wobei einzig der Statuswechsel aufgrund der Geburt des Sohnes am 6. Januar 2020 als Revisionsgrund angesehen wurde (vgl. act. II 60 S. 5 Ziff. 5, S. 11 Ziff. 10). Ein mit der Geburt des Kindes eingetre- tener Statuswechsel stellt einen möglichen Revisionsgrund dar. Einerseits beschlägt eine Änderung vom Einkommensvergleich zum Betätigungsver- gleich nicht die Di Trizio-Problematik (vgl. hierzu BGE 144 I 28) und ande- rerseits wäre selbst ein Statuswechsel hin zur nunmehr konventionskon- formen gemischten Methode (wieder) als Revisionsgrund zulässig (vgl. BVR 2020 S. 270 ff.; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte vom 14. Januar 2020). Ob – und wenn ja in wel- chem Umfang – die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes erwerbstätig wäre, ist nachfolgend zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
E. 15 Juni 2020 (act. II 64) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60) – wie bereits erwähnt – von ei- nem Status von 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt; act. II 60 S. 5 Ziff. 5) aus. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Ge- sundheitsfall zumindest 80 % ausserhäuslich einer Erwerbstätigkeit nach- ginge (vgl. Beschwerde Abs. 3). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 10 Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Anlässlich der fernmündlichen Abklärung wurde die Beschwerdeführerin von der anwesenden Frau E.________ (Psychiatriespitex) unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie die einfache Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausführen würde, falsch verstand. Die protokollierte Antwort, wonach sie wegen ihres Sohnes nicht erwerbstätig sei und auch bei guter Gesundheit Mutter und Hausfrau wäre (act. II 60 S. 4 Ziff. 3.4), lässt denn auch auf das richtige Erfassen der Frage schliessen. Im Sozial- versicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spon- tanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Dass die Beschwerdeführerin die Frage allenfalls „in ihrer Dimension nicht verstehen konnte“ (Beschwerde Abs. 3), sie mithin also den versicherungsrechtlichen Kontext nicht vollständig reflektierte, spricht folglich gerade für die Unbefangenheit der Antwort. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war nie in relevantem Ausmass erwerbs- tätig (Beschwerde Abs. 2; vgl. act. II 1 S. 4 Ziff. 5.4, 17 S. 2, 60 S. 4 Ziff. 3.2; Auszug aus dem individuellen Konto [IK; act. II 44, 32, 6]; vgl. aber act. II 14 S. 7, 15 S. 1). Da eine Geburts- bzw. Frühinvalidität vorliegt (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz. 3035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH]), können aus der bisherigen (blanden) Erwerbs- biographie in Bezug auf die Statusfrage keine Schlüsse gezogen werden. Angesichts der bestehenden Geburts- bzw. Frühinvalidität ist nach allge- meiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall eine Berufsausbildung absolviert hätte, welche sie – zumin- dest vor der Niederkunft ihres Sohnes – im Rahmen einer Erwerbstätigkeit verwertet hätte. Allerdings lässt sich nicht klar eruieren, welche beruflichen Fähigkeiten sie sich angeeignet und für welchen Berufszweig sie sich ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 11 schieden hätte. Anlässlich des Erstgesprächs gab sie immerhin an, sie möchte später eine Ausbildung mit Tieren absolvieren (act. II 15 S. 2), wor- aus jedoch kaum zuverlässige Schlüsse auf die hypothetische Situation als Mutter gezogen werden können. 4.3.3 Aus den Akten lässt sich wenig zu den persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin entnehmen. Aus ihrem Interesse für Tiere, aktuell hat sie einen … und … und früher … (act. II 60 S. 9 Ziff. 8.2), und ihren Freizeitbeschäftigungen (…, … und … [act. II 15 S. 2]) kann nicht auf eine (Teil-)Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. 4.3.4 Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt das
33. Altersjahr vollendet, womit ihr noch eine lange Aktivitätsdauer verblieb, die eher als Indiz für eine wenigstens (teilzeitliche) Erwerbstätigkeit zu wer- ten ist, allerdings stellt ihr Sohn ihren Lebensmittelpunkt dar (act. II 60 S. 2 Ziff. 1.1, 60 S. 10 Ziff. 8.2). Im Geburtenregister ist denn auch kein Kinds- vater eingetragen (act. II 55 S. 1) und die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihm (act. II 60 S. 4 Ziff. 2; vgl. auch act. II 51 S. 2 Ziff. 4). Eine Fremdbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese unter gesundheitlichen Problemen leidet und ihr in der Vergangenheit die Kinder entzogen und fremdplatziert wurden; we- gen dieser traumatischen familiären Vorgeschichte ist es der Beschwerde- führerin so wichtig, selbst für ihr Kind da zu sein und dass es ihm gut geht (act. II 59 S. 1, 60 S. 3 Ziff. 1.1). Diese Umstände sprechen wiederum dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollständig der Erziehung/Betreuung ihres Sohnes bzw. dem Haushalt widmen kann und sie dies höher gewichten würde als eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Beschwerde Abs. 3). 4.4 Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf die „Aussage der ersten Stunde“ sowie die persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes nicht er- werbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt beschäftigt wäre. Die Me- thode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3, 4.2 hiervor). Gleichzeitig steht fest, dass mit die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 12 sem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Ren- tenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsberichte Haus- halt/Erwerb vom 17. April 2020 [act. II 60]) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 5.1 hiervor) und überzeugt. Der Bericht basiert denn auch auf den (telefonischen) Aussagen der Be- schwerdeführerin in Anwesenheit von Frau E.________ von der Psychia- triespitex (act. II 60 S. 2). Dass aufgrund der Pandemie im Einverständnis der Beschwerdeführerin auf eine Erhebung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. So war keine Erst- anmeldung zu beurteilen und die persönlichen Verhältnisse waren, insbe- sondere auch durch die ergänzenden Angaben der Psychiatriespitex (vgl. act. II 59 f.), genügend bekannt (Rz. 1058 KSIH; Rz. 2114 Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegeben Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 13 nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel begründet und bezüglich der Einschränkungen angemessen detailliert. Diesen Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen, so hat diese in ihrer Beschwerde (Abs. 2) denn auch eingeräumt, mit geringen Einschränkungen und Unterstützung durch Fachpersonen die Aufgaben als Mutter und Hausfrau erledigen zu können, was auch bereits durch die Psychiatriespitex bestätigt worden war (act. II 59 S. 1). Ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person verbietet sich, zumal keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 5.1 hiervor). Vielmehr ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % erstellt (vgl. E. 2.2 hier- vor). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die IV- Rente zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 31. Juli 2020 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der sozialhilfe- rechtlichen Unterstützung und der fehlenden Deckung der B.________ ausgewiesen (vgl. Sammelbeilage der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]). Auch kann der Prozess nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 14 von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis be- zeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätz- lich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zah- lungspflicht befreit. 7.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 16 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht per En- de des der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 31. Juli 2020 – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Be- messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten ent- spricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwal- tungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Ein- schränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der IV-Grad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnis- ses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Vorab ist der Frage nachzugehen, ob eine für den Rentenanspruch relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da- bei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) mit demjenigen bis zur angefochtenen Verfü- gung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) zu vergleichen. Die Mitteilung vom
- November 2017 (act. II 39) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf einem Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 38) beruhte und dieser damit keine hinreichende mate- rielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zu Grunde lag (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Ebenfalls ausser Acht zu lassen ist die Verfügung vom
- Februar 2020 (act. II 57), weil die Beschwerdegegnerin mit dieser ein- zig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin Rechnung trug und die entsprechende Kinderrente festsetzte bzw. deren Nachzahlung ankündigte. 3.2 Der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt im April 2016 (act. II 24) blieb nach Auffassung der Beschwerdeführerin (act. II 45 S. 1 Ziff. 1.1) sowie gemäss Einschätzung der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 51 S. 2 Ziff. 1) stationär. Im Verlaufsbericht der Letzte- ren vom 17. Oktober 2019 (act. II 51) vermerkten der Oberarzt und CO- Leiter des Ambulatoriums sowie der fallführende Psychologe die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 51 S. 2 Ziff. 3): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit ängstlich- vermeidenden und abhängigen Merkmalen; - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01); - leichte Intelligenzminderung, bei einem IQ von 71 (ICD-10: F70.0); - schizotype Störung (ICD-10: F21). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 8 Sie erklärten im Wesentlichen, die psychischen Einschränkungen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, Arbeits- abläufe zu verstehen und ihr eigenes Handeln und dessen Konsequenzen abzuschätzen. Ohne vertraute Person verlasse sie kaum ihre häusliche Umgebung und finde sich in einem unvertrauten Umfeld nicht zurecht. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei auch die Tätigkeit in einem geschützten Umfeld unzumutbar sei (act. II 51 S. 3 Ziff. 11 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ (im Berichtszeitpunkt offenbar ohne in der Schweiz anerkannten Facharzttitel, gemäss Medizinalberuferegister [<www.medregom.admin.ch>] nunmehr Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Anästhesiologie) bestätigte in ihrer Stellungnahme vom
- November 2019 (act. II 53) die vorstehenden Diagnosen und postulierte eine eingetretene Gesundheitsverschlechterung (act. II 53 S. 5 Ziff. 2), in- des wäre eine solche von vornherein nicht geeignet, sich auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auszuwirken (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 16. August 2019, 9C_42/2019, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) wurde die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig eingestuft. Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60), welcher integrierender Be- standteil der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) bildet, setzte die Beschwerdegegnerin den Status auf 100 % Haushalt fest, wobei einzig der Statuswechsel aufgrund der Geburt des Sohnes am 6. Januar 2020 als Revisionsgrund angesehen wurde (vgl. act. II 60 S. 5 Ziff. 5, S. 11 Ziff. 10). Ein mit der Geburt des Kindes eingetre- tener Statuswechsel stellt einen möglichen Revisionsgrund dar. Einerseits beschlägt eine Änderung vom Einkommensvergleich zum Betätigungsver- gleich nicht die Di Trizio-Problematik (vgl. hierzu BGE 144 I 28) und ande- rerseits wäre selbst ein Statuswechsel hin zur nunmehr konventionskon- formen gemischten Methode (wieder) als Revisionsgrund zulässig (vgl. BVR 2020 S. 270 ff.; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte vom 14. Januar 2020). Ob – und wenn ja in wel- chem Umfang – die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes erwerbstätig wäre, ist nachfolgend zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 9
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- Juni 2020 (act. II 64) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60) – wie bereits erwähnt – von ei- nem Status von 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt; act. II 60 S. 5 Ziff. 5) aus. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Ge- sundheitsfall zumindest 80 % ausserhäuslich einer Erwerbstätigkeit nach- ginge (vgl. Beschwerde Abs. 3). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 10 Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Anlässlich der fernmündlichen Abklärung wurde die Beschwerdeführerin von der anwesenden Frau E.________ (Psychiatriespitex) unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie die einfache Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausführen würde, falsch verstand. Die protokollierte Antwort, wonach sie wegen ihres Sohnes nicht erwerbstätig sei und auch bei guter Gesundheit Mutter und Hausfrau wäre (act. II 60 S. 4 Ziff. 3.4), lässt denn auch auf das richtige Erfassen der Frage schliessen. Im Sozial- versicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spon- tanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Dass die Beschwerdeführerin die Frage allenfalls „in ihrer Dimension nicht verstehen konnte“ (Beschwerde Abs. 3), sie mithin also den versicherungsrechtlichen Kontext nicht vollständig reflektierte, spricht folglich gerade für die Unbefangenheit der Antwort. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war nie in relevantem Ausmass erwerbs- tätig (Beschwerde Abs. 2; vgl. act. II 1 S. 4 Ziff. 5.4, 17 S. 2, 60 S. 4 Ziff. 3.2; Auszug aus dem individuellen Konto [IK; act. II 44, 32, 6]; vgl. aber act. II 14 S. 7, 15 S. 1). Da eine Geburts- bzw. Frühinvalidität vorliegt (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz. 3035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH]), können aus der bisherigen (blanden) Erwerbs- biographie in Bezug auf die Statusfrage keine Schlüsse gezogen werden. Angesichts der bestehenden Geburts- bzw. Frühinvalidität ist nach allge- meiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall eine Berufsausbildung absolviert hätte, welche sie – zumin- dest vor der Niederkunft ihres Sohnes – im Rahmen einer Erwerbstätigkeit verwertet hätte. Allerdings lässt sich nicht klar eruieren, welche beruflichen Fähigkeiten sie sich angeeignet und für welchen Berufszweig sie sich ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 11 schieden hätte. Anlässlich des Erstgesprächs gab sie immerhin an, sie möchte später eine Ausbildung mit Tieren absolvieren (act. II 15 S. 2), wor- aus jedoch kaum zuverlässige Schlüsse auf die hypothetische Situation als Mutter gezogen werden können. 4.3.3 Aus den Akten lässt sich wenig zu den persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin entnehmen. Aus ihrem Interesse für Tiere, aktuell hat sie einen … und … und früher … (act. II 60 S. 9 Ziff. 8.2), und ihren Freizeitbeschäftigungen (…, … und … [act. II 15 S. 2]) kann nicht auf eine (Teil-)Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. 4.3.4 Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt das
- Altersjahr vollendet, womit ihr noch eine lange Aktivitätsdauer verblieb, die eher als Indiz für eine wenigstens (teilzeitliche) Erwerbstätigkeit zu wer- ten ist, allerdings stellt ihr Sohn ihren Lebensmittelpunkt dar (act. II 60 S. 2 Ziff. 1.1, 60 S. 10 Ziff. 8.2). Im Geburtenregister ist denn auch kein Kinds- vater eingetragen (act. II 55 S. 1) und die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihm (act. II 60 S. 4 Ziff. 2; vgl. auch act. II 51 S. 2 Ziff. 4). Eine Fremdbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese unter gesundheitlichen Problemen leidet und ihr in der Vergangenheit die Kinder entzogen und fremdplatziert wurden; we- gen dieser traumatischen familiären Vorgeschichte ist es der Beschwerde- führerin so wichtig, selbst für ihr Kind da zu sein und dass es ihm gut geht (act. II 59 S. 1, 60 S. 3 Ziff. 1.1). Diese Umstände sprechen wiederum dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollständig der Erziehung/Betreuung ihres Sohnes bzw. dem Haushalt widmen kann und sie dies höher gewichten würde als eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Beschwerde Abs. 3). 4.4 Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf die „Aussage der ersten Stunde“ sowie die persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes nicht er- werbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt beschäftigt wäre. Die Me- thode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3, 4.2 hiervor). Gleichzeitig steht fest, dass mit die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 12 sem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Ren- tenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
- 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsberichte Haus- halt/Erwerb vom 17. April 2020 [act. II 60]) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 5.1 hiervor) und überzeugt. Der Bericht basiert denn auch auf den (telefonischen) Aussagen der Be- schwerdeführerin in Anwesenheit von Frau E.________ von der Psychia- triespitex (act. II 60 S. 2). Dass aufgrund der Pandemie im Einverständnis der Beschwerdeführerin auf eine Erhebung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. So war keine Erst- anmeldung zu beurteilen und die persönlichen Verhältnisse waren, insbe- sondere auch durch die ergänzenden Angaben der Psychiatriespitex (vgl. act. II 59 f.), genügend bekannt (Rz. 1058 KSIH; Rz. 2114 Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegeben Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 13 nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel begründet und bezüglich der Einschränkungen angemessen detailliert. Diesen Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen, so hat diese in ihrer Beschwerde (Abs. 2) denn auch eingeräumt, mit geringen Einschränkungen und Unterstützung durch Fachpersonen die Aufgaben als Mutter und Hausfrau erledigen zu können, was auch bereits durch die Psychiatriespitex bestätigt worden war (act. II 59 S. 1). Ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person verbietet sich, zumal keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 5.1 hiervor). Vielmehr ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % erstellt (vgl. E. 2.2 hier- vor).
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die IV- Rente zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 31. Juli 2020 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der sozialhilfe- rechtlichen Unterstützung und der fehlenden Deckung der B.________ ausgewiesen (vgl. Sammelbeilage der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]). Auch kann der Prozess nicht als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 14 von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis be- zeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätz- lich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zah- lungspflicht befreit. 7.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 16 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 557 IV JAP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im September 2015 unter Hinweis auf Ängste und Panik bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Ab- klärungen, ermittelte gestützt darauf anhand eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 85 % und sprach nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 20) mit Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2016 zu. Ferner veranlasste sie eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. act. II 26) und gewährte dem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (act. II 27) entsprechend mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. II 29) eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Gra- des ab 1. September 2014. Diese Ansprüche bestätigte sie anlässlich einer ordentlichen Revision mit formlosen Mitteilungen vom 10. und 13. Novem- ber 2017 (act. II 39 f.). B. Im Rahmen der im Juli 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. act. II 30) gab die Versicherte an, im fünften Monat schwanger zu sein (act. II 45 S. 1 Ziff. 1.4). Die IVB tätigte in der Folge verschiedene Ab- klärungen (vgl. insbesondere Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom
17. April 2020 [act. II 60] und Hilflosenentschädigung vom 17. April 2020 [act. II 61]). Am 21. April 2020 bestätigte sie den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (act. II 62). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 63) hob die IVB die Rente mit Verfügung vom
15. Juni 2020 (act. II 64) auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats auf, da aus dem Betätigungsvergleich ein nicht rentenbe- gründender Invaliditätsgrad von 9 % resultiere.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwer- de und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Eingabe vom 4. August 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Verbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, reichte der Sozialdienst … mit Eingabe vom 20. August 2020 den ablehnenden Ent- scheid der B.________ (vgl. Sammelbeilage der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht per En- de des der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 31. Juli 2020 – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Be- messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten ent- spricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwal- tungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Ein- schränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der IV-Grad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnis- ses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist der Frage nachzugehen, ob eine für den Rentenanspruch relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da- bei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) mit demjenigen bis zur angefochtenen Verfü- gung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) zu vergleichen. Die Mitteilung vom
10. November 2017 (act. II 39) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf einem Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 38) beruhte und dieser damit keine hinreichende mate- rielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zu Grunde lag (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Ebenfalls ausser Acht zu lassen ist die Verfügung vom
14. Februar 2020 (act. II 57), weil die Beschwerdegegnerin mit dieser ein- zig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin Rechnung trug und die entsprechende Kinderrente festsetzte bzw. deren Nachzahlung ankündigte. 3.2 Der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt im April 2016 (act. II 24) blieb nach Auffassung der Beschwerdeführerin (act. II 45 S. 1 Ziff. 1.1) sowie gemäss Einschätzung der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 51 S. 2 Ziff. 1) stationär. Im Verlaufsbericht der Letzte- ren vom 17. Oktober 2019 (act. II 51) vermerkten der Oberarzt und CO- Leiter des Ambulatoriums sowie der fallführende Psychologe die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 51 S. 2 Ziff. 3):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit ängstlich- vermeidenden und abhängigen Merkmalen;
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01);
- leichte Intelligenzminderung, bei einem IQ von 71 (ICD-10: F70.0);
- schizotype Störung (ICD-10: F21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 8 Sie erklärten im Wesentlichen, die psychischen Einschränkungen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, Arbeits- abläufe zu verstehen und ihr eigenes Handeln und dessen Konsequenzen abzuschätzen. Ohne vertraute Person verlasse sie kaum ihre häusliche Umgebung und finde sich in einem unvertrauten Umfeld nicht zurecht. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei auch die Tätigkeit in einem geschützten Umfeld unzumutbar sei (act. II 51 S. 3 Ziff. 11 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ (im Berichtszeitpunkt offenbar ohne in der Schweiz anerkannten Facharzttitel, gemäss Medizinalberuferegister [ ] nunmehr Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie sowie Anästhesiologie) bestätigte in ihrer Stellungnahme vom
25. November 2019 (act. II 53) die vorstehenden Diagnosen und postulierte eine eingetretene Gesundheitsverschlechterung (act. II 53 S. 5 Ziff. 2), in- des wäre eine solche von vornherein nicht geeignet, sich auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auszuwirken (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 16. August 2019, 9C_42/2019, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 24) wurde die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig eingestuft. Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60), welcher integrierender Be- standteil der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) bildet, setzte die Beschwerdegegnerin den Status auf 100 % Haushalt fest, wobei einzig der Statuswechsel aufgrund der Geburt des Sohnes am 6. Januar 2020 als Revisionsgrund angesehen wurde (vgl. act. II 60 S. 5 Ziff. 5, S. 11 Ziff. 10). Ein mit der Geburt des Kindes eingetre- tener Statuswechsel stellt einen möglichen Revisionsgrund dar. Einerseits beschlägt eine Änderung vom Einkommensvergleich zum Betätigungsver- gleich nicht die Di Trizio-Problematik (vgl. hierzu BGE 144 I 28) und ande- rerseits wäre selbst ein Statuswechsel hin zur nunmehr konventionskon- formen gemischten Methode (wieder) als Revisionsgrund zulässig (vgl. BVR 2020 S. 270 ff.; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte vom 14. Januar 2020). Ob – und wenn ja in wel- chem Umfang – die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes erwerbstätig wäre, ist nachfolgend zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
15. Juni 2020 (act. II 64) gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60) – wie bereits erwähnt – von ei- nem Status von 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt; act. II 60 S. 5 Ziff. 5) aus. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Ge- sundheitsfall zumindest 80 % ausserhäuslich einer Erwerbstätigkeit nach- ginge (vgl. Beschwerde Abs. 3). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 10 Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Anlässlich der fernmündlichen Abklärung wurde die Beschwerdeführerin von der anwesenden Frau E.________ (Psychiatriespitex) unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie die einfache Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausführen würde, falsch verstand. Die protokollierte Antwort, wonach sie wegen ihres Sohnes nicht erwerbstätig sei und auch bei guter Gesundheit Mutter und Hausfrau wäre (act. II 60 S. 4 Ziff. 3.4), lässt denn auch auf das richtige Erfassen der Frage schliessen. Im Sozial- versicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spon- tanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Dass die Beschwerdeführerin die Frage allenfalls „in ihrer Dimension nicht verstehen konnte“ (Beschwerde Abs. 3), sie mithin also den versicherungsrechtlichen Kontext nicht vollständig reflektierte, spricht folglich gerade für die Unbefangenheit der Antwort. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war nie in relevantem Ausmass erwerbs- tätig (Beschwerde Abs. 2; vgl. act. II 1 S. 4 Ziff. 5.4, 17 S. 2, 60 S. 4 Ziff. 3.2; Auszug aus dem individuellen Konto [IK; act. II 44, 32, 6]; vgl. aber act. II 14 S. 7, 15 S. 1). Da eine Geburts- bzw. Frühinvalidität vorliegt (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz. 3035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH]), können aus der bisherigen (blanden) Erwerbs- biographie in Bezug auf die Statusfrage keine Schlüsse gezogen werden. Angesichts der bestehenden Geburts- bzw. Frühinvalidität ist nach allge- meiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall eine Berufsausbildung absolviert hätte, welche sie – zumin- dest vor der Niederkunft ihres Sohnes – im Rahmen einer Erwerbstätigkeit verwertet hätte. Allerdings lässt sich nicht klar eruieren, welche beruflichen Fähigkeiten sie sich angeeignet und für welchen Berufszweig sie sich ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 11 schieden hätte. Anlässlich des Erstgesprächs gab sie immerhin an, sie möchte später eine Ausbildung mit Tieren absolvieren (act. II 15 S. 2), wor- aus jedoch kaum zuverlässige Schlüsse auf die hypothetische Situation als Mutter gezogen werden können. 4.3.3 Aus den Akten lässt sich wenig zu den persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin entnehmen. Aus ihrem Interesse für Tiere, aktuell hat sie einen … und … und früher … (act. II 60 S. 9 Ziff. 8.2), und ihren Freizeitbeschäftigungen (…, … und … [act. II 15 S. 2]) kann nicht auf eine (Teil-)Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. 4.3.4 Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt das
33. Altersjahr vollendet, womit ihr noch eine lange Aktivitätsdauer verblieb, die eher als Indiz für eine wenigstens (teilzeitliche) Erwerbstätigkeit zu wer- ten ist, allerdings stellt ihr Sohn ihren Lebensmittelpunkt dar (act. II 60 S. 2 Ziff. 1.1, 60 S. 10 Ziff. 8.2). Im Geburtenregister ist denn auch kein Kinds- vater eingetragen (act. II 55 S. 1) und die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihm (act. II 60 S. 4 Ziff. 2; vgl. auch act. II 51 S. 2 Ziff. 4). Eine Fremdbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese unter gesundheitlichen Problemen leidet und ihr in der Vergangenheit die Kinder entzogen und fremdplatziert wurden; we- gen dieser traumatischen familiären Vorgeschichte ist es der Beschwerde- führerin so wichtig, selbst für ihr Kind da zu sein und dass es ihm gut geht (act. II 59 S. 1, 60 S. 3 Ziff. 1.1). Diese Umstände sprechen wiederum dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollständig der Erziehung/Betreuung ihres Sohnes bzw. dem Haushalt widmen kann und sie dies höher gewichten würde als eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Beschwerde Abs. 3). 4.4 Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf die „Aussage der ersten Stunde“ sowie die persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes nicht er- werbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt beschäftigt wäre. Die Me- thode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3, 4.2 hiervor). Gleichzeitig steht fest, dass mit die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 12 sem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Ren- tenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsberichte Haus- halt/Erwerb vom 17. April 2020 [act. II 60]) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 5.1 hiervor) und überzeugt. Der Bericht basiert denn auch auf den (telefonischen) Aussagen der Be- schwerdeführerin in Anwesenheit von Frau E.________ von der Psychia- triespitex (act. II 60 S. 2). Dass aufgrund der Pandemie im Einverständnis der Beschwerdeführerin auf eine Erhebung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. So war keine Erst- anmeldung zu beurteilen und die persönlichen Verhältnisse waren, insbe- sondere auch durch die ergänzenden Angaben der Psychiatriespitex (vgl. act. II 59 f.), genügend bekannt (Rz. 1058 KSIH; Rz. 2114 Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegeben Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 13 nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel begründet und bezüglich der Einschränkungen angemessen detailliert. Diesen Ein- schränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ange- messen Rechnung getragen, so hat diese in ihrer Beschwerde (Abs. 2) denn auch eingeräumt, mit geringen Einschränkungen und Unterstützung durch Fachpersonen die Aufgaben als Mutter und Hausfrau erledigen zu können, was auch bereits durch die Psychiatriespitex bestätigt worden war (act. II 59 S. 1). Ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person verbietet sich, zumal keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 5.1 hiervor). Vielmehr ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. April 2020 (act. II 60) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % erstellt (vgl. E. 2.2 hier- vor). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 (act. II 64) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die IV- Rente zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 31. Juli 2020 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der sozialhilfe- rechtlichen Unterstützung und der fehlenden Deckung der B.________ ausgewiesen (vgl. Sammelbeilage der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]). Auch kann der Prozess nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 14 von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis be- zeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätz- lich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zah- lungspflicht befreit. 7.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2020, IV/20/557, Seite 16 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.